113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX oder andere Rechtsgrundlagen
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- Emil Ritter
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1 1 Leistungsbezeichnung Modulbezeichnung Nennung Zielgruppe 2 Rechtsgrundlage 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX oder andere Rechtsgrundlagen 3 Ziel der Leistung Die Leistung hat das Ziel, nach der Besonderheit des Einzelfalls, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Umfeldes und der Gesellschaft durch Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit für den genannten Personenkreis. Darüber hinaus dient die Leistung dem Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie der Bewältigung von behinderungsbedingten Problemstellungen. Bei degressiven Entwicklungsverläufen sind der Erhalt des Status quo bzw. die Verlangsamung des Abbaus wesentliche Ziele. Die Bewältigung von psychischen Krisensituationen und die Stabilisierung der gesundheitlichen Situation können weitere Ziele der Leistungen sein. Der Leistungserbringer übernimmt die Unterstützung der Leistungsberechtigten im o.g. Modulbereich entsprechend des festgestellten Teilhabebedarfes. Leistungen der anderen Module, insbesondere N.N, bleiben von den beschriebenen Maßnahmen unberührt und werden gesondert vereinbart. Eine Präsenzleistung ist gemäß 28, Abs. 1 Ziffer 1 des Landesrahmenvertrages nach 131 SGB IX entsprechend zu berücksichtigen. Die Zielerreichung steht in gegenseitiger Wechselwirkung mit den anderen vereinbarten Leistungsmodulen. Version: 1.0 Erstellt: Seite 1 von 6
2 Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt jeweils im Rahmen des individuellen Gesamtplans. 4 Personenkreis Erwachsene Menschen mit NNN Behinderungen im Sinne von 2 Abs. 1 SGB IX, die dauerhaft oder kurzfristig Eingliederungshilfe im o.g. Modulbereich benötigen. Darüber hinaus kann eine Konkretisierung des Personenkreises in den Vereinbarungen nach 125 SGB IX zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer erfolgen. 5 Art der Leistung Bei den Angeboten im o.g. Modulbereich handelt es sich um: NNN NNN Die Leistung erfolgt in einem Beteiligungsprozess, insbesondere durch Beratung, Motivationsförderung, Befähigung, Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, Schaffung von Unterstützungsfaktoren und beinhaltet die Entwicklungsförderung, schrittweise Heranführung an spezifische Aktivitäten, Reflexion und Auswertung von Handlungsergebnissen, die häufige Wiederholung bestimmter Handlungen, soziale, verhaltensorientierte und lebenspraktische Trainings und Auswertung praktischer Erfahrungen, Anleitung und Übung, teilweise oder vollständige Übernahme. Weitere personenbezogene Leistungen sind: Mitwirkung an der Gesamtplanung inklusive Teilnahme an Gesamtplankonferenzen Dokumentation Sicherstellung der Beteiligung der Leistungsberechtigten, z.b. durch Förderung und Unterstützung der Arbeit des jeweiligen Mitwirkungsgremiums Angehörigen- und Familienarbeit Version: 1.0 Erstellt: Seite 2 von 6
3 Kooperation mit anderen Leistungserbringern der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation - vor allem den Werkstätten für behinderte Menschen, den Tagesstätten, den Wohnformen, Fachdiensten, Ärzten oder Therapeuten Fahrdienste, sofern nicht anderweitig sichergestellt Pflege im Sinne von 36 ff SGB XI wird ausschließlich in Form der Grundpflege geleistet. Leistungen, die nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erfüllt werden können, werden nicht erbracht. Häusliche Krankenpflege im Sinne von 37 SGB V ist grundsätzlich nicht Inhalt der Leistungen. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden nur erbracht, soweit es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handelt, die keine medizinischen Fachkenntnisse erfordern und daher von dem beschäftigten Personal erbracht werden können. 6 Inhalt und Umfang der Leistung Inhalte der Leistungen können insbesondere sein: NNN NNN (Überschriften aus Punkt 5 werden hier näher ausgeführt) Weitere im Gesamtplan festgelegte Maßnahmen, die unmittelbar dem o.g. Modulbereich zuzuordnen sind. Der zeitliche Umfang des Leistungsangebotes. Stufenwerte in Stundenkorridoren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Version: 1.0 Erstellt: Seite 3 von 6
4 Stufe 6 7 Qualität und Wirksamkeit Geregelt in 9 des Landesrahmenvertrages nach 131 SGB IX 8 Personelle Ausstattung/ Personalqualifikation/ Personalaufwand Zur Erbringung der Leistung ist vom Leistungserbringer ausschließlich geeignetes Personal einzusetzen. Der Leistungserbringer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der im Gesamtplan festgestellten Maßnahmen über den Einsatz des jeweils geeigneten Personals. Die Leistung wird in der Regel (mit einer 100% Fachkraftquote oder in einem Personalmix von NN:NN Fachkraft zu Nichtfachkraft erbracht) Geeignetes Personal kann insbesondere sein: Fachkräfte, die 1. ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium bzw. einen Bachelor- oder Masterabschluss im Gesundheitsoder Sozialbereich nachweisen 2. eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung in einem sozialpflegerischen, therapeutischen oder sozialpädagogischen Beruf mit staatlicher Anerkennung, 3. eine abgeschlossene mindestens dreijährige handwerkliche Ausbildung und pädagogische Weiterbildungen in der Tagesstrukturierung oder Arbeitsförderung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, 4. eine abgeschlossene mindestens dreijährige hauswirtschaftliche Ausbildung und pädagogische Weiterbildungen in der Tagesstrukturierung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder 5. eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen Beruf und die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden gesetzlich geschützten oder anerkannten Berufsbezeichnung. Version: 1.0 Erstellt: Seite 4 von 6
5 Sonstiges Personal mit persönlicher Eignung und entsprechender kommunikativer Kompetenz im Sinne von 124 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Stufen Umfang Stellenanteile Im notwendigen Umfang sind Fach- und Funktionsdienste je nach Konzept zu berücksichtigen. Der notwendige Personalaufwand umfasst auch die in 14 des Landesrahmenvertrags nach 131 SGB IX aufgeführten Aufwendungen, insbesondere: - Rechnungswesen und Controlling, Schlüssel von NN: NN - Personalverwaltung, Schlüssel von NN: NN - Qualitätsmanagement Schlüssel von NN: NN - IT und Digitalisierung, Schlüssel von NN: NN - Objektbetreuung, soweit nicht der Miete zuzurechnen Schlüssel von NN: NN - Geschäftsführung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung und Einrichtungsleitung Schlüssel von NN: NN Auszubildende, Praktikanten, Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst etc. ergänzen die oben beschriebene personelle Ausstattung und sichern den zukünftigen Fachkräftebedarf. Der Zeit- und Personalaufwand der Praxisanleitungen ist entsprechend der jeweiligen Richtlinien angemessen zu berücksichtigen. Weiterhin sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Erhalt und der Aus- und Fortbildung und der Freisetzung von geeignetem Personal zu berücksichtigen. Aufwendungen für Bereitschafts- und Springersysteme sind zu berücksichtigen. 9 Sächliche Ausstattung (Sachaufwand) und Betriebsnotwendige Anlagen (Investitionsbetrag) Zum notwendigen Sachaufwand im Sinne des 15 des Landesrahmenvertrags nach 131 SGB IX gehören insbesondere Aufwendungen für Medizinischer Bedarf, Betreuungsaufwand, Beschäftigungs- und Therapiematerial, Pflegehilfsmittel, technische Mittel Version: 1.0 Erstellt: Seite 5 von 6
6 (z.b. AAL), Motivationsgeld, Fachliteratur, Wirtschaftsbedarf, Wasser, Energie, Brennstoffe, Verwaltungsbedarf, Telekommunikations- und IT- Kosten, Steuern, Abgaben, Bewirtung, Versicherungen und Aufwendungen für Fahrzeuge, Sachaufwand aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie sonstige betriebsnotwendige Aufwendungen. Als vorzuhaltende Anlagen kommen insbesondere in Betracht: 1. Flächen wie: o Gruppen- und Beschäftigungsräume o Nebenräume, wie etwa Kreativ -o. Therapieräume o Küche (auch integriert) mit entsprechenden Einbauten o Pflegebad / sanitäre Flächen o Büroräume, o Besprechungsräume, o Personalräume, o weitere für die Leistungserbringung erforderliche Gebäudeflächen 2. Einbauten und Ausstattung wie: o Brandschutzmaßnahmen o Technische Einbauten zur Herstellung der Barrierefreiheit, z.b. Aufzüge, selbstöffnende Türen o Bedarfsgerechtes Mobiliar o Fahrzeuge o EDV-Hard- und Software o Büroeinrichtung Eine Konkretisierung des Raumprogrammes erfolgt in den Vereinbarungen nach 125 SGB IX zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Die Bemessung des Investitionsbetrages erfolgt auf der Grundlage des 16 und 32 des Landesrahmenvertrags nach 131 SGB IX. 10 Dokumentation und Nachweise Es gelten die Regelungen des Landesrahmenvertrags nach 131 SGB IX Version: 1.0 Erstellt: Seite 6 von 6
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