Organisationsreglement Ausgabe
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- Otto Bruhn
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1 Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Organisationsreglement Ausgabe Gestützt auf Art. 10 der Statuten erlässt der Stiftungsrat folgendes Organisationsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Um die berufliche Zusatzvorsorge durchzuführen, hat sich der Arbeitgeber mittels Anschlussvertrag der Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachstehend Stiftung ) angeschlossen. 1.2 Aufgrund dieses Anschlusses wird ein Anschlussverhältnis zwischen der Stiftung und dem Arbeitgeber, ein Vorsorgeverhältnis zwischen der Stiftung und dem versicherten Personal des Arbeitgebers sowie ein Versicherungsverhältnis zwischen der Stiftung und dem vom Stiftungsrat bestimmten Versicherer begründet. Diese Verhältnisse werden durch entsprechende Verträge bzw. den Erlass von reglementarischen Bestimmungen durch den Stiftungsrat geregelt. Diese Verträge und Grundlagen können bestehen: a) im Anschlussverhältnis aus dem Anschlussvertrag und den allgemeinen Anschlussbedingungen, b) im Vorsorgeverhältnis aus dem Vorsorgeplan mit besonderen Reglementsbestimmungen Zusatzvorsorge (BRB ZV) sowie den allgemeinen Reglementsbestimmungen (ARB), c) sowie im Versicherungsverhältnis aus dem Kollektivversicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AB). Die allgemeinen Anschlussbedingungen, die allgemeinen Reglementsbestimmungen sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen werden in elektronischer oder anderer für Arbeitgeber und versicherte Personen abrufbarer Form zur Verfügung gestellt. 1.3 Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Stiftung und des Vorsorgewerks. In ihm werden die erforderlichen Stellen bestimmt und deren Aufgaben und Kompetenzen festgelegt. 1.4 Die Bestimmungen dieses Organisationsreglements sind für alle beteiligten Organe und Stellen verbindlich und müssen von allen für die Stiftung handelnden Personen bei sämtlichen Tätigkeiten für die Stiftung und das Vorsorgewerk eingehalten werden. 1.5 Die Organe der Stiftung und die mit der Geschäftsführung oder anderen Aufgaben betrauten Personen sind zur strikten Geheimhaltung über alle Tatsachen, die sie in Ausübung ihres Amtes erfahren haben, insbesondere über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und Rentner sowie deren Angehörigen verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie haben nach ihrem Ausscheiden sämtliche sich bei ihnen befindlichen Akten zurückzugeben. 1.6 Die Stiftung unterscheidet zwischen der Stiftungsbuchhaltung und der Rechnung der einzelnen Vorsorgewerke. Die Rechnungslegung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und richtet sich nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung und den Anforderungen der Aufsichtsbehörde. 1.7 Das Vorsorgewerk der angeschlossenen Unternehmung wird durch eine Vorsorgekommission verwaltet. 2. Stiftung 2.1 Die Stiftung richtet für die Durchführung der Personalvorsorge für jeden angeschlossenen Arbeitgeber ein organisatorisch und rechnungsmässig separat verwaltetes Vorsorgewerk gemäss Gesetz und den vertraglichen Bestimmungen ein. 2.2 Um die Risiken Tod, Invalidität und Langlebigkeit gegenüber den Anspruchsberechtigten gemäss Vorsorgeplan und den im Vorsorgeverhältnis massgebenden Grundlagen für Rechnung des Vorsorgewerkes vollständig abzusichern, schliesst die Stiftung im Versicherungsverhältnis die notwendigen Verträge ab. 2.3 Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus diesen Verträgen ist die Stiftung. Forderungen der Anspruchsberechtigten bestehen nur gegenüber der Stiftung und zwar für Rechnung des Vorsorgewerks des Arbeitgebers. 2.4 Die Stiftung ist im Prozess aktiv- und passivlegitimiert, d.h. sie kann klagen, Rechtsmittel ergreifen und beklagt werden. 3. Stiftungsrat 3.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Geschäftsleitung der Stifterin für eine dreijährige Amtsdauer ernannt. Wiederernennung ist unbeschränkt zulässig. 3.2 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und bis zwei Sekretäre für die Dauer von drei Jahren. Letztere müssen nicht dem Stiftungsrat angehören. Die Wahl erfolgt mit einfachem Mehr. 3.3 Das Stiftungsratsmandat kann jederzeit schriftlich und unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Jahresende niedergelegt werden. 3.4 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Stifterin stehen, scheiden mit Beendigung des Arbeitsvertrages bzw. der Arbeitstätigkeit aus dem Stiftungsrat aus. 3.5 Bei Vakanzen von Stiftungsratsmandaten legt der Stiftungsratspräsident dem Stiftungsrat und der Geschäftsleitung der Stifterin Vorschläge für die Neubesetzung vor. 3.6 Die Ernennung des Ersatzmitglieds durch die Stifterin erfolgt bis zur nächsten Gesamterneuerung des Stiftungsrats. Nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer wird der Stiftungsrat gesamthaft neu bestellt. 3.7 Der Stiftungsrat tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder wenn die Hälfte seiner Mitglieder es unter Angabe der Traktanden verlangt. 3.8 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die YLKDI22d
2 Stimme des Präsidenten doppelt, in seiner Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten. 3.9 Die Beschlussfassung kann auch auf dem Zirkularweg erfolgen. Zirkularbeschlüsse müssen einstimmig erfolgen und werden ins nächste Protokoll aufgenommen. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Stiftungsurkunde, des Organisationsreglements, der für das Vorsorgewerk massgebenden Grundlagen, die Wahl der Geschäftsführerin, des Experten für berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle sowie der Entscheid über die Fusion und Auflösung der Stiftung und über die volle oder teilweise Rückdeckung der Stiftung bedürfen jedoch der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des vollständigen Stiftungsrates Der Präsident und der Vizepräsident verpflichten die Stiftung durch Kollektivunterschrift zu zweien. Das gleiche gilt für andere vom Stiftungsrat bezeichnete Personen Der Stiftungsrat beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einer oder mehreren anderen Personen, namentlich der Vorsorgekommission, der Geschäftsführerin, der Kontrollstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge durch das Gesetz, die Statuten und das Organisationsreglement vorbehalten bzw. übertragen sind Der Stiftungsrat bestimmt im Rahmen seiner regulatorischen Kompetenz insbesondere über: a) die Stiftungsurkunde, b) das Organisationsreglement, in welchem die Organisation und Verwaltung der Stiftung, das Wahlprozedere sowie die Rechte und Pflichten der Organe bzw. deren Delegation festgelegt werden, c) die im Vorsorgeverhältnis massgebenden Grundlagen im Rahmen der mit dem Versicherer festgelegten Möglichkeiten und Vorsorgepläne, d) die im Anschlussverhältnis massgebenden Grundlagen, e) eine bestimmte, für die Vorsorgewerke verbindliche und unabänderliche Anzahl von Vorsorgeplänen im Versicherungs- und Vorsorgeverhältnis, zusammen mit dem Versicherer. f) den Standardvertrag im Versicherungsverhältnis zusammen mit dem Versicherer, welcher im Falle eines Anschlusses abgeschlossen wird, um die im Vorsorgeverhältnis definierten Risiken Alter, Tod und Invalidität für die einzelnen Vorsorgewerke im Rahmen der mit dem Versicherer festgelegten Möglichkeiten und Vorsorgeplänen voll zu versichern Neben der Leitung der Stiftung befindet der Stiftungsrat weiter über: a) die Rückdeckung der Stiftung im Rahmen der in der Stiftungsurkunde festgelegten Grenzen, b) die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage und die Überwachung des Anlageprozesses, falls Anlagen in der Stiftung vorgenommen oder soweit Anlagerisiken von der Stiftung getragen werden, c) die Wahl und Abberufung der Kontrollstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge, d) die Ernennung der Zeichnungsberechtigten für die Stiftung, e) die Vertretung der Stiftung gegen Aussen für nicht an andere Organe oder Dritte delegierte Aufgaben, f) die Berichterstattung an Behörden, g) Beschlussfassung über Fusion und Auflösung der Stiftung und Antragstellung an die zuständige Behörde gemäss Artikel 11 der Statuten. h) die Abnahme der rechtskonform ausgestalteten Jahresrechnung und des Jahresberichtes der Stiftung mittels Décharge, i) die Annahmeerklärung des anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle, für die Stiftung bzw. das jeweilige Vorsorgewerk tätig zu sein, j) die Berichte des Experten für die berufliche Vorsorge sowie der Kontrollstelle Der Stiftungsrat wacht über: a) die Einhaltung des Stiftungszwecks, b) die Verwaltung der Stiftung durch die Stifterin. 4. Vorsorgekommission 4.1 Die Vorsorgekommission (gemäss Statuten Kassenvorstand ) ist das für die Belange des Vorsorgewerkes zuständige Organ. In der Vorsorgekommission bestimmt sich die Anzahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter nach Massgabe der Beiträge, welche beide Seiten an die Vorsorge leisten. 4.2 Die Arbeitnehmer bestimmen ihre Vertreter aus ihrem Kreis in geheimer Wahl mit einfachem Mehr, wobei die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angemessen zu berücksichtigen sind. 4.3 Die Kandidaten, welche beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählt. 4.4 Bei Stimmengleichheit gilt der Dienstältere als gewählt. Ein Gewählter hat das Recht, die Wahl abzulehnen. 4.5 Die Amtsdauer ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt, wenn es die Vorsorgekommission nicht anders bestimmt. Die Amtsdauer erlischt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber oder auf Wunsch des Arbeitnehmervertreters. In diesen Fällen ist eine Neuwahl für die Vakanz anzusetzen. 4.6 Bei Ersatz- bzw. Neuwahlen für eine Vakanz ist innerhalb von 30 Tagen gemäss Artikel 4.1 bis 4.4 vorzugehen. 4.7 Die Arbeitgebervertreter werden durch den Arbeitgeber bestimmt. Ein Unternehmer kann sich selbst als Arbeitgebervertreter bezeichnen. 4.8 Die Vorsorgekommission teilt der Geschäftsführerin durch Zustellung des Wahlprotokolls ihre Zusammensetzung mit und orientiert sie unverzüglich über jede Veränderung. Die Mitglieder sind ausdrücklich als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter zu bezeichnen. 4.9 Die Vorsorgekommission wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr. Dieser wird abwechselnd von der Arbeitnehmer- und von der Arbeitgebervertretung gestellt Die Vorsorgekommission tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzung wird durch den Präsidenten oder die Hälfte der Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Der Präsident führt den Vorsitz. Ist er verhindert wird ein Mitglied als Vorsitzender bestimmt. Die Vorsorgekommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied kann sich durch eine schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das der Geschäftsführerin zuzustellen ist und vom Stiftungsrat eingesehen werden kann. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. YLKDI22d
3 4.11 Zu den Aufgaben der Vorsorgekommission im Rahmen des Vorsorgewerks gehören: a) Die Information der versicherten Arbeitnehmer über die Auflösung des Vertrages im Anschlussverhältnis. b) Die Kenntnisnahme der regulatorischen Grundlagen im Vorsorgeverhältnis und die Auswahl des für das Vorsorgewerk geltenden Vorsorgeplanes im Rahmen der von der Stiftung mit dem Versicherer verbindlich und unabänderlich festgelegten Möglichkeiten. c) Die Kontrolle der Beitragszahlungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) durch den Arbeitgeber an die Stiftung. Die Vorsorgekommission wird durch die Geschäftsführerin über einen Verzug des Arbeitgebers bei der Prämienzahlung orientiert. d) Die periodische Information der Versicherten durch Rundschreiben, Versammlung der Versicherten oder andere geeignete Kommunikationsmittel. e) Die Entgegennahme und Behandlung aller das Vorsorgewerk betreffenden Fragen, Anträge, Vorschläge und Anregungen der Arbeitgeber und Versicherten. f) Jährlicher Entscheid über allfällige Anpassung der Renten an die Preisentwicklung. g) Entscheid über die Verwendung der Überschussbeteiligung aus dem Versicherungsverhältnis, falls deren Verwendung in den Vertragsgrundlagen im Versicherungs- und in den regulatorischen Grundlagen im Vorsorgeverhältnis nicht festgelegt ist. Falls die Überschussbeteiligung nach Anpassung von Renten an die Preisentwicklung gemäss Versicherungsvertrag nicht Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden soll, muss der Beschluss ausdrücklich gefasst und der Geschäftsführerin schriftlich mitgeteilt werden. h) Die Kenntnisnahme der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Kennzahlen ihres Vorsorgewerks. i) Die Bezeichnung der Personen, welche das Vorsorgewerk gegenüber dem Stiftungsrat und der Geschäftsführerin durch ihre Unterschrift rechtsgültig vertreten. j) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes voraussichtlich erfüllt sind und unverzügliche Meldung an die Geschäftsführerin Im Falle einer freiwilligen oder einer zwingenden Verteilung von kollektiven Mitteln des Vorsorgewerkes aufgrund einer Teilliquidation des Vorsorgewerkes hat die Vorsorgekommission zusätzlich folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Die Bestimmung des Stichtages für die Berechnung der Höhe der zu verteilenden Mittel und Information der Geschäftsführerin. b) Die Festlegung der zu verteilenden Mittel bzw. des zu verteilenden Anteils sowie Information der Geschäftsführerin darüber, sofern nicht von Gesetzes wegen alle kollektiven Mittel auf Ebene des Vorsorgewerkes vollumfänglich zu verteilen sind. c) Das Erteilen eines Auftrages an die Geschäftsführerin, einen Verteilplan zu erstellen, falls eine Verteilung nicht schon von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben ist. d) Das Erteilen eines Auftrages an die Geschäftsführerin, einen von Anhang 3 ARB abweichenden Verteilplan zu erstellen. e) Die Genehmigung eines von Anhang 3 ARB abweichenden Verteilplanes. f) Die Information der versicherten Personen sowie der Rentnerinnen und Rentner über den Grund, den Begünstigtenkreis, die Verteilkriterien, den individuellen Anteil am Gesamtbetrag der zur Verteilung vorgesehenen Mitteln sowie über das Recht im Liquidationsfall, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen Im Falle einer Gesamtliquidation werden die Aufgaben gemäss Ziffer 4.12 an die Geschäftsführerin delegiert. 5. Kontrollstelle Die Kontrollstelle wird vom Stiftungsrat jeweils für drei Jahre bestimmt. Sie ist organisatorisch, personell und wirtschaftlich von der Stiftung und der Stifterin, von den Mitgliedern des Stiftungsrates und der Geschäftsführerin unabhängig. Sie prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der Stiftung und der Vorsorgewerke auf ihre Übereinstimmung mit Statuten, Verträgen, regulatorischen Grundlagen und Gesetzgebung. Die Kontrollstelle erstattet dem Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Prüfung schriftlichen Bericht. 6. Experte Der Experte für berufliche Vorsorge wird vom Stiftungsrat für drei Jahre beauftragt. Er stellt eine Expertenbestätigung und bei Bedarf Berichte zuhanden des Stiftungsrates aus. 7. Geschäftsführung Der Stiftungsrat delegiert die Geschäftsführung insbesondere nach Massgabe der folgenden Ziffern an die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Geschäftsführerin), welche die laufenden Geschäfte der Stiftung und der einzelnen Vorsorgewerke im Rahmen des Anschlusses vertrags- und gesetzeskonform sowie unter Berücksichtigung der Weisungen des Stiftungsrates erledigt: 7.1 Sie nimmt die Kündigungen und Abschlüsse der Anschlussverträge vor. 7.2 Sie nimmt für die Stiftung die Kündigungen der Anschlussverträge entgegen. 7.3 Sie vertritt die Stiftung bei allen Rechtsstreitigkeiten. Sie kann damit auch Dritte beauftragen. 7.4 Sie unterbreitet bei Bedarf erstellte oder geänderte Verträge und regulatorische Grundlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Zustimmung oder Genehmigung. 7.5 Sie erlässt angemessene Mindestgrössen bei der Verteilung von kollektiven Mitteln des Vorsorgewerkes, um die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den zu verteilenden Mitteln zu halten. 7.6 Sie stellt die für das Vorsorgeverhältnis massgebenden Grundlagen dem Arbeitgeber zu Händen der versicherten Personen zur Verfügung. 7.7 Sie stellt jährlich einen persönlichen Ausweises an den Arbeitgeber zu Händen der versicherten Personen zu. YLKDI22d
4 7.8 Sie informiert die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner vollständig und rechtzeitig über eine Teil- oder Gesamtliquidation der Stiftung und gewährt ihnen Einsicht in die Verteilungspläne. 7.9 Im Falle einer freiwilligen Verteilung von ungebundenen Mitteln des Vorsorgewerkes oder einer Verteilung aufgrund einer Teilliquidation des Vorsorgewerkes erstellt sie den Verteilplan gemäss Information und Auftrag der Vorsorgekommission und vollzieht ihn nach Eintritt der Rechtskraft.. Ohne abweichenden Auftrag erstellt sie diesen Verteilplan gemäss Anhang 3 ARB Im Falle einer Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes bestimmt die Geschäftsführerin zusätzlich den Stichtag zur Berechnung der Höhe der zu verteilenden Mittel, erstellt einen Verteilplan gemäss Anhang 3 ARB, informiert die versicherten Personen sowie die Rentnerinnen und Rentner über den Grund, den Begünstigtenkreis, die Verteilkriterien, den individuellen Anteil am Gesamtbetrag sowie über das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen und vollzieht den Verteilplan nach Eintritt der Rechtskraft Sie nimmt den schriftlichen Bericht über die erfolgte Wahl der Vorsorgekommission entgegen Sie ist die Ansprechstelle für sämtliche Belange der Vorsorgekommissionen und besorgt weitere Verwaltungsangelegenheiten wie Einkäufe, Vorbezug, Rückzahlung, Verpfändung, Splitting bei Scheidung etc Sie überwacht und sorgt für die Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen und sonstigen Obliegenheiten Sie kann der Vorsorgekommission Weisungen erteilen, wenn eine spezielle Situation dies erfordert, um zu verhindern, dass ein Beschluss der Vorsorgekommission gesetzlichen, statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen, aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder für das Vorsorgewerk geltenden Verträgen widerspricht Sie informiert die Vorsorgekommission, wenn die reglementarischen Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen sind Sie informiert die Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Grundlagen der Versicherung wie den versicherten Lohn und den Beitragssatz, die Leistungsansprüche, die Organisation, die Finanzierung und die Mitglieder des paritätischen Organs. Weiter informiert sie auf Anfrage ü- ber die vom Gesetz vorgesehenen Punkte Sie verarbeitet Mutationen, die Fakturen, persönliche Ausweise und stellt Merkblätter zur Verfügung Sie nimmt Berichte, Protokolle, Entscheide und Anträge entgegen, prüft und leitet diese bei Bedarf weiter. Sie besorgt den Verkehr mit den Versicherten und den Bezugsberechtigten Sie vertritt die Stiftung in den vom Stiftungsrat übertragenen Kompetenzen nach Aussen. Mitteilungen von bzw. an die Geschäftsführerin gelten auch als Mitteilungen von der bzw. an die Stiftung. 8. Arbeitgeber 8.1 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für sein Vorsorgewerk eine eigene Vorsorgekommission im Sinne der Statuten und der vorstehenden Bestimmungen dieses Reglements einzusetzen. 8.2 Der Arbeitgeber gewährleistet die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl der Vorsorgekommission. 8.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die versicherten Personen über ihre Auskunftsrechte zu informieren. 8.4 Der Arbeitgeber leitet die persönlichen Ausweise den versicherten Personen weiter und hält die im Vorsorgeverhältnis massgebenden Grundlagen zur Einsicht bereit. 8.5 Der Arbeitgeber meldet unverzüglich alle Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes. 9. Verantwortlichkeit Die mit der Verwaltung, der Geschäftsführung und der Kontrolle der Stiftung oder des Vorsorgewerks betrauten Personen, insbesondere die Mitglieder der Vorsorgekommission sind persönlich für den Schaden verantwortlich, den sie der Stiftung und dem Vorsorgewerk absichtlich o- der fahrlässig zufügen. 10. Haftung Es haften: 10.1 Die Aktiven der einzelnen Vorsorgewerke zuzüglich der aus dem entsprechenden für Rechnung des Vorsorgewerkes bestehenden Vertragsgrundlagen im Versicherungsverhältnis fliessenden Leistungen, soweit es um Aufgaben der einzelnen Vorsorgewerke geht. Unter den Vorsorgewerken besteht keine Solidarität Das allgemeine Stiftungsvermögen, soweit es um Aufgaben der Stiftung geht Eine weitergehende Haftung der Stiftung ist ausgeschlossen. YLKDI22d
5 11. Änderungen Das Organisationsreglement kann vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung von Ziffer 3.11 und 3.14 lit. b jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. 12. In-Kraft-Treten Das Organisationsreglement wurde vom Stiftungsrat am erlassen und tritt auf den mit den am beschlossenen Änderungen in Kraft. YLKDI22d
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