Rundschreiben über die Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Lebensmittelprodukten, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist

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1 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben über die Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Lebensmittelprodukten, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist Referenz PCCB/S3/EM/ Datum 27/09/2013 Aktuelle Version 11 In Kraft ab dem Veröffentlichungsdatum Schlüsselbegriffe Lebensmittel, Tierfuttermittel, Japan, Radioaktive Kontamination Verfasst von Moons, Emmanuelle, attaché Bergen, Karolien, attaché Gutgeheißen von Diricks, Herman, Generaldirektor 1. Zielsetzung Dieses Rundschreiben zielt darauf ab, die Anbieter über Kontrollen zu informieren (harmonisiert auf europäischen Ebene), die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Fukushima beim Import von Lebensmitteln und Tierfuttermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, stattfinden. 2. Anwendungsbereich Lebensmittel und Tierfuttermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die Japan nach dem 28. März 2011 verlassen haben und Produkte, die nach dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet worden sind, ausgenommen : a) Sake, der unter die KN-Codes ex (schäumend), ex (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger) oder ex (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l) fällt, b) Whiskey, der unter den KN-Code fällt, c) Shochu, der unter die KN-Codes ex , ex , ex oder ex fällt. a) alkoholisierte Getränke mit den KN- Codes 2203 bis 2208 b) für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009, c) Sendungen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung 3. Referenzen

2 3.1. Gesetzgebung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Herkunft Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 Der Anhang I enthält die Importbescheinigung in die europäische Union Der Anhang II nennt die neuen in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen bezüglich food und feed für die Summe der Gehalte an Caesium -134 und Caesium -137 ab dem 1. April Der Anhang III nennt die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen, die für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sind. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Herkunft Fukushima Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Herkunft Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 Der Anhang II führt die neuen in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmengen für food and feed auf, für die Summe der Gehalte an Caesium -134 und 137 ab dem 1. Juni Der Anhang III führt die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen und für diese Verordnung angewendeten Übergangsmaßnahmen auf. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Herkunft Fukushima Der Anhang I führt die Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union auf. Der Anhang IV führt Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind, auf. Die Verordnungen sind unter folgender Webseite einsehbar : Andere Für die Liste der PED in Belgien

3 Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über die verstärkten Amtskontrollen beim Import von gewissen Lebensmitteln und der den Königlichen Erlass vom 1. März 2009 über Amtskontrollen von Tierfuttermitteln abändert. 4. Definitionen und Abkürzungen PED : bestimmter Eingangsort PIF : Grenzinspektionsposten "Sendung" bezeichnet eine Menge von in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 zulässigen Grenzen kommen. 5. Produktkontrolle beim Import Jedem Los Produkte, dessen Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine Erklärung beliegen, die bescheinigt, dass : a) das Produkt vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder b) das der Ursprung oder die Herkunft des Produktes eine andere Präfektur ist als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa und Shizuoka oder Iwate oder c) die Herkunft des Produktes die Präfektur Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokyo,Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate ist, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt (Ursprung) und nicht während der Durchfahrt der Radioaktivität ausgesetzt wurde, oder d) wenn das Produkt aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate stammt (Ursprung), darf das Produkt keinen Gehalt an Radionuklide Cäsium -134 und -137 haben, der über dem im Anhang II der abgeänderten Verordnung vorgesehenen Höchstwert liegt. b) Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder c) Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder

4 d) das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder e) das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder f) das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unberührt [7], oder g) das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist. Absatz df) gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse. Diese Erklärung (deren Modell im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 561/2012 enthalten ist) wird von einem befugten Vertreter der zuständigen japanischen Behörden unterzeichnet oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörde unterzeichnet und es wird für Produkte, die aus den vorher genannten Präfekturen stammen, ein Analysebericht beigelegt. Diese Erklärung sowie der Analysebericht (im Fall d) wird einer systematischen Dokument-Kontrolle unterzogen. Für die in Buchstaben a, b, c und d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung (deren Muster im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 aufgeführt ist) von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet. Für die in Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält. Diese Erklärung sowie der Analysebericht (im Fall e,f und g) wird einer systematischen Dokumentenprüfung unterzogen.

5 Im Fall b) und c) werden 10 % der Lose auf den Cäsium-Gehalt kontrolliert. Für den Fall d) werden 5% der Lose für dieselben Parameter kontrolliert. Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens 5 % der Sendungen. Die Betreiber des Tierfuttermittel- und Lebensmittel-Sektors oder ihre Vertreter informieren mindestens zwei Werktage im Voraus vor dem Eingang des Loses, den Vertreter der FASNK des Grenzinspektionspostens (PIF) oder des PED über die Ankunftserklärung jedes Loses von Produkten Die Ladungen können maximal 5 Werktage gesperrt werden (in Erwartung der Analyseresultate). Die Kosten der offiziellen Kontrollen, die im Rahmen dieser Verordnung ausgeführt sind, sind zu Lasten der Anbieter sowie die Kosten der Maßnahmen im Falle einer Nicht- Übereinstimmung. Parallel kann die FASNK im Rahmen seines Kontrollprogramms zusätzliche Kontrollen vorsehen, die die Entwicklung der Lage berücksichtigt sowie die neu verfügbaren Informationen. 6. Anlagen Liste der Eingangspunkte : - für den Seeverkehr: Antwerpen, Gent, Ostende, Zeebrugge; - für den Flugverkehr: Bierset, Deurne, Gosselies, Ostende, Zaventem; - für den Postverkehr: NV ABX logistics. Bpost Brucargo. die Liste der PIF sowie die Angaben der Kontaktpersonen sind unter folgendem Link aufgeführt: 7. Überblick der Überarbeitungen Überblick der Überarbeitungen des Rundschreibens Version In Kraft ab dem Gründe und Ausmaß der Überarbeitung 1 06/04/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Fukushima 2 11/04/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011

6 3 27/05/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 506/2011 der Kommission vom 23. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Fukushima 4 11/07/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Fukushima 5 20/07/2011 Korrekturen 6 05/10/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/ /01/2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 8 29/03/2012 Durchführungsverordnung (EU) nr. 250/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Kernkraftwerk Fukushima 9 11/04/2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/ /07/2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Kernkraftwerk Fukushima 11 Veröffentlichungsdatum Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von

7 Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Kernkraftwerk Fukushima

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