Rahmenkontrakt. Stadt Wetzikon. Globalbudget Heilpädagogische Schule. Version 9. Juni 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rahmenkontrakt. Stadt Wetzikon. Globalbudget Heilpädagogische Schule. Version 9. Juni 2015"

Transkript

1 Stadt Wetzikon Version 9. Juni 2015 Globalbudget Heilpädagogische Schule Rahmenkontrakt Inhalt A. Gesetzliche Grundlagen, Hinweise auf Richtlinien 2 B. Kontraktparteien 2 C. Dauer des Vertrages 2 D. Leistungsgruppe und einzelne Leistungen mit Zielen 2 Beschreibung Leistungsgruppe und Leistungen 2 Ziele 2 E. Finanz- und Sachkompetenzen 3 Finanzielle Kompetenzen 3 Vorbehalt des Vergaberechts 3 Verträge 3 Behandlung der Abweichungen (Nettozielabweichung) 3 Personal 3 Versicherungen 4 Rechnungswesen 4 Räume / Infrastruktur 4 Beiträge von Dritten (Subventionen) 4 Gebühren, Taxen und Tarife 4 Neue Leistungen 4 Investitionen 5 Controlling 5 F. Qualitätssicherung 5 G. Berichtswesen 5 H. Aufgaben des Auftraggebers 5 I. Öffentlichkeitsarbeit 5 K Bereichsspezifische Ergänzungen 6 L. Änderungen und Auflösung des Kontraktes 6 M. Leistungsaufträge 6 Vertragsgenehmigung 6 Anhang 1 - Leistungsaufträge 7

2 A. Gesetzliche Grundlagen, Hinweise auf Richtlinien Gemeindegesetz des Kantons Zürich Kantonale Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden vom 22. Januar 1997 Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom 23. September 2012 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 25. Juni 2014 Personalrecht der Stadt Wetzikon Geschäftsordnung der Primarschule Wetzikon Geschäftsreglement der Heilpädagogischen Schule B. Kontraktparteien Primarschulpflege Wetzikon (Auftraggeberin) und Esther Zehnder Bühler, Schulleiterin (Leistungserbringerin) C. Dauer des Kontrakts Der Kontrakt gilt für das Jahr Die Leistungsgruppen wurden mit dem Budget 2015 durch die Primarschulpflege genehmigt. D. Leistungsgruppe und einzelne Leistungen mit Zielen Beschreibung Leistungsgruppe und Leistungen Leistungsgruppe: bestehend aus den Leistungen: Heilpädagogische Schule Unterricht Therapie Transport Tagesstrukturen Beratung und Unterstützung Ziele Die detaillierten Leistungsziele und Indikatoren sind im Anhang zur jährlichen Leistungsvereinbarung festgehalten. 2

3 E. Finanz- und Sachkompetenzen Finanzielle Kompetenzen Der Auftraggeber überträgt der Leistungserbringerin die Ausgabenkompetenz im Rahmen des gesamten Globalbudgets. Die Leistungserbringerin visiert die Ausgabenbelege bis Fr abschliessend. Vorbehalt des Vergaberechts Die für die Stadt Wetzikon geltenden Vorschriften für Submissionen sind einzuhalten. Verträge Für den Abschluss von Verträgen, welche neue Verbindlichkeiten für eine längere Dauer als die Laufzeit dieses Kontraktes begründen, hat die Leistungserbringerin die Ermächtigung des Auftraggebers einzuholen. Service- und Unterhaltsverträge bis zu einem Jahresbetrag von Fr liegen in der Kompetenz der Leistungserbringerin. Behandlung der Abweichungen (Nettozielabweichungen) Die Nettozielabweichungen der Leistungsgruppen werden zusammen mit dem Controller der Stadt Wetzikon errechnet. Positive und negative Abweichungen werden grundsätzlich vollständig auf das nächste Jahr vorgetragen. Übersteigt das Eigenkapitalkonto mehr als 25 Prozent eines Jahresumsatzes, fallen 50 Prozent der Jahresgewinne anteilmässig den zahlenden Schulgemeinden zu. Von einer positiven Abweichung können maximal 10 % bzw. höchstens Franken pro Mitarbeiter/-in als jährliche Prämien in Form von Naturalleistungen oder Bargeld ausgerichtet werden. Weitergehende Prämien sind in der Personalverordnung der Stadt Wetzikon geregelt. Wenn eine negative Abweichung nicht über bessere Ergebnisse der Folgejahre abgetragen werden kann, wird sie in einer Spezialposition des Globalbudgets abgeschrieben. Wird über drei aufeinanderfolgende Jahre eine positive Nettozielabweichung erzielt, erarbeitet die Leistungserbringerin zu Handen des Auftraggebers ein Konzept zur Verwendung (Abbau) der kumulierten Überschüsse. Personal Die für das Personal der Stadt Wetzikon geltenden Vorschriften (Personalverordnung mit Vollziehungsbestimmungen) sind anzuwenden. Davon ausgenommen ist die oben erwähnte Prämienregelung bei positiver Nettoabweichung. Für die Bewilligung von Stellen sowie die Anstellung und Entlassung von Personal ist die Leistungserbringerin verantwortlich. Bei Entlassungen ist der Ausschuss Heilpädagogische Schule Wetzikon HPSW der Primarschule Wetzikon zu informieren. Der Stellen- und Einreihungsplan wird jährlich der Primarschulpflege Wetzikon zur Kenntnis gebracht. 3

4 Versicherungen Die Deckung der üblichen Risiken ist durch die von der Stadt Wetzikon abgeschlossenen Versicherungsverträge gewährleistet. Es ist Aufgabe der Leistungserbringerin, sich darüber zu vergewissern, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Rechnungswesen Die von der Stadt Wetzikon erbrachten zentralen Dienstleistungen (Finanzen und Lohn) sind in Anspruch zu nehmen. Das Rechnungswesen liefert die Informationen über die verbuchten Kosten und Erträge. Für die im Rechnungswesen zu erstellende Kostenrechnung (Aufteilung auf Leistungen, Umlagen, etc.) ist die Leistungserbringerin zuständig. Räume / Infrastruktur Die Leistungserbringerin nutzt von der Stadt Wetzikon die Liegenschaften zu folgenden Bedingungen: Mietkosten Für die Anlagen, wie sie per 31. Dezember 2015 bestehen, werden folgende Mietkosten verrechnet: Gebäudemieten Fr pro Jahr Unterhalt Investitionen Der jährliche Unterhalt wird vorgängig mit der Abteilung Immobilien definiert und festgehalten. Bauliche Investitionen, die einen Mehrwert der Anlagen zur Folge haben und über die Investitionsrechnung der Politischen Gemeinde finanziert werden, haben eine Verrechnung der Kapitalkosten zur Folge. Beiträge von Dritten (Subventionen) Für das Einholen von Subventionen und Beiträgen ist die Leistungserbringerin verantwortlich. Gebühren, Taxen und Tarife Die Leistungserbringerin stellt dem Auftraggeber Antrag für die Festsetzung von Gebühren, Taxen und Tarifen. Neue Leistungen Die Leistungserbringerin darf zusätzlichen Umsatz mit Leistungen innerhalb einer laufenden Periode erwirtschaften, die noch nicht in der Vereinbarung vorgesehen sind. Die Herstellung dieser kommerziellen Leistungen muss sich aus der Natur der Tätigkeiten ergeben und zur besseren Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten beitragen. Sie sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen. Für die Preisgestaltung müssen transparente Unterlagen geschaffen werden. Die Aufnahme einer neuen Leistung in die Leistungsvereinbarung muss mit dem Auftraggeber vereinbart werden. 4

5 Investitionen Investitionen sind von den Instrumenten des Globalbudgets nicht betroffen, dafür gilt die Kompetenzregelung gemäss Gemeindeordnung. Investitionsvorhaben sind von der Leistungserbringerin dem Auftraggeber zu beantragen, damit sie im Finanzplan und Voranschlag aufgenommen werden können. Controlling Grundsätzlich wird das Controlling von der Leistungserbringerin wahrgenommen. Die Leistungserbringerin wird vom Controller der Stadt Wetzikon bei Bedarf beraten. F. Qualitätssicherung Für die Qualitätssicherung ist die Leistungserbringerin zuständig. Die Qualität der einzelnen Leistungen wird mittels der vereinbarten Qualitätsindikatoren gemessen. G. Berichtswesen Per 31. Dezember legt die Leistungserbringerin Rechenschaft über die Leistungserstellung und den Vollzug der Jahresvereinbarung ab. Per 30. Juni wird ein Zwischenbericht erstellt. Alle Berichte werden mit dem Controller besprochen. Die Struktur der Berichte entspricht den Leistungsblättern und den Kostenstellenbudgets. Die Berichte werden dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht. H. Aufgaben der Auftraggeberin Die Aufgaben der Auftraggeberin im Rahmen des Globalbudgets sind: Definition von Zielen mit den dazugehörigen Standards und Indikatoren je Leistung sowie die Genehmigung der Gebühren, Taxen und Tarife sowie die Genehmigung des Jahresberichts. I. Öffentlichkeitsarbeit Öffentliche Auftritte (CI, Werbung, PR etc.) liegen in der Verantwortung der Leistungserbringerin. Sie sind mit den PR-Verantwortlichen der Stadt Wetzikon und der Auftraggeberin zu koordinieren. K. Bereichsspezifische Ergänzungen Der ICT-Bereich ist wie folgt geregelt: - IT Verwaltung analog Primarschulverwaltung - IT pädagogisches Datennetz analog Schuleinheiten der Primarschule 5

6 L. Änderungen und Auflösung des Kontraktes Der Vertrag gilt für die vereinbarte Dauer. Er erlischt nur in besonderen Fällen oder wenn keine neue Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Vorbehalten bleiben Änderungen des Auftrages aufgrund parlamentarischer Beschlüsse. Die Leistungserbringerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber für die Beantwortung und Behandlung der Vorstösse die nötigen Angaben und Unterlagen zu liefern. M. Leistungsaufträge Die im Anhang 1 zum Rahmenkontrakt aufgeführten Leistungsaufträge sind Bestandteil dieses Rahmenkontraktes. Die Leistungsaufträge werden jährlich mit dem Budget des Folgejahres durch den Auftraggeber genehmigt. Wetzikon, Für die Auftraggeberin: Stadt Wetzikon Primarschulpflege Franz Behrens Präsident Claudia Bosshardt Leiterin Schulverwaltung Für die Leistungserbringerin: Heilpädagogische Schule Wetzikon Esther Zehnder Bühler Schulleiterin 6

Finanzreglement der Universität Zürich

Finanzreglement der Universität Zürich 415.112 Finanzreglement der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000) Der Universitätsrat beschliesst: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschriften

Mehr

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:

Mehr

ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG

ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG F R I E D H O F S T E I N M A U R & N E E R A C H ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG gemäss Paragraph 72, GG und Art. 530 ff OR zwischen den Politischen Gemeinden Steinmaur und Neerach über den Betrieb und Unterhalt

Mehr

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen

Mehr

Rahmenkontrakt (Muster)

Rahmenkontrakt (Muster) Rahmenkontrakt (Muster) zwischen der Politischen Gemeinde Greifensee vertreten durch den Gemeinderat Im Städtli 67 8606 Greifensee nachfolgend Gemeinde Greifensee genannt und dem Verein Jugend- und Freizeitarbeit

Mehr

über die Organisation der Heilpädagogischen Schule Wetzikon HPSW der Schule Wetzikon (Geschäftsordnung HPSW)

über die Organisation der Heilpädagogischen Schule Wetzikon HPSW der Schule Wetzikon (Geschäftsordnung HPSW) Schule Reglement über die Organisation der Heilpädagogischen Schule Wetzikon HPSW der Schule Wetzikon (Geschäftsordnung HPSW) vom 4. Dezember 2018 Genehmigungsinstanz: Inkraftsetzung: 1. August 2018 Stand:

Mehr

Spitex Oberthurgau. Statuten

Spitex Oberthurgau. Statuten Spitex Oberthurgau Statuten Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen: Spitex Oberthurgau besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen

Mehr

Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten

Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten 845.200 Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juni 1996 1 Grundlagen Art. 1 Rechtsnatur und Haftung 1 Die «Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich» nachfolgend

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Grundlage der GO ist neben dem Gemeindegesetz auch die kantonale Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom

Grundlage der GO ist neben dem Gemeindegesetz auch die kantonale Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom REVISION DER GEMEINDEORDNUNG HORW Kommentar zum Revisionsentwurf Einleitung Mit dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG), in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Gemeinden bedeutend autonomer und weniger

Mehr

Kanton Zürich. Entwurf Budget 2008

Kanton Zürich. Entwurf Budget 2008 Kanton Zürich Konsolidierter Entwicklungsund Finanzplan 2008 2011 Entwurf Budget 2008 Vom Regierungsrat festgelegt am 12. September 2007 Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2007 4439 Beschluss

Mehr

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement

Mehr

Sekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung

Sekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung Sekundarschulgemeinde Seuzach Personal- und Entschädigungsverordnung Personalverordnung 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 Art. 1 Rechtsgrundlage 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Vollziehungsbestimmungen

Mehr

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» 1. Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins 1.1. Unter dem Namen «Musikschule Knonauer Amt» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im

Mehr

Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich

Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich 2008 - 3 - Die Gemeinde Eich erlässt, gestützt auf 26 des Gemeindegesetzes und Art. 29 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: Art. 1 Zweck I. Zweck und

Mehr

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute gegründet 1856 Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2010 Änderung vom: 22. Juni 2017 Stand dieser Ausgabe 22. Juni 2017

Mehr

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Der Gemeinderat beschliesst: I Allgemeines 1 Das vorliegende Reglement regelt

Mehr

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,

Mehr

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gültig ab 1. Januar 2005 Gemeindevertrag

Mehr

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom )

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom ) Reglement für die Controlling-Kommission (vom.0.007) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation Art. Zweck... Art. Wahl... Art. Organisation... Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat...

Mehr

Welche Instrumente benötigt die Politik, welche die Verwaltung?

Welche Instrumente benötigt die Politik, welche die Verwaltung? Die Herausforderung für die öffentliche Verwaltung: Leistungen und Kosten in den Griff kriegen Welche Instrumente benötigt die Politik, welche die Verwaltung? Referat von Hansjörg Kaufmann, Finanzdepartement

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet

Mehr

Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)

Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) (Vom...) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. 1. Allgemeine

Mehr

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil Statuten Spitex Ruswil Inhaltsverzeichnis 6017 Ruswil I. Grundlagen... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art. 3 Voraussetzung... 3 III. Organisation...

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament

Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:

Mehr

Reglement für den Finanzhaushalt der Gemeinde Emmen

Reglement für den Finanzhaushalt der Gemeinde Emmen Reglement für den Finanzhaushalt der Gemeinde Emmen Reglement für den Finanzhaushalt der Gemeinde Emmen Der Einwohnerrat von Emmen erlässt gestützt auf Art, 57 ff der Gemeindeordnung, 71 ff Gemeindegesetz

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X

(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV

Mehr

Reglement. Controlling- Kommission

Reglement. Controlling- Kommission Reglement Controlling- Kommission vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Wahl 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 4 II. Aufgaben

Mehr

Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Stadt Stein am Rhein StR 7.0 Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 0 Änderung vom 7. Mai 05 6.April 06 0. Januar 08 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten

Mehr

Verordnung für die Musikschule Malters

Verordnung für die Musikschule Malters Verordnung für die Musikschule Malters vom 18. November 2009 Verordnung der Musikschule Malters 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck, Auftrag 3 Art. 2 Zielgruppen 3 Art. 3 Organisation und Führung 3 Art.

Mehr

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Einwohnergemeinderat Pressemitteilung Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Gemeindeverwaltung: Projekt Überprüfung der Organisationsstruktur mit der Einrichtung einer Geschäftsleitung Es ist das Ziel des

Mehr

Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil

Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Stadt Amriswil Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES Seite Art. 1 Trägerschaft/Aufsicht...

Mehr

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) Leistungsauftrag zwischen einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand 1.1.1999: Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) und der Spitex-Organisation SPITEX-Verein Mittleres Fricktal (mit

Mehr

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) 446.11 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.

Mehr

Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen

Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen Gestützt auf den Schulbehördebeschluss / Beschluss Ressort Schülerbelange vom (Datum...) über die Sonderschulung von (Name, Vorname, Geburtsdatum, Strasse/Nr,

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches

Mehr

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 0. Juni 04 Der Einwohnergemeinderat Alpnach erlässt gestützt auf Artikel 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung a vom 9. Mai 968 und auf Artikel 9 Absatz

Mehr

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) 0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 08] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) 0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 07] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes

Mehr

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt

Mehr

Reglement über den Globalkredit für die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich

Reglement über den Globalkredit für die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich 412.183 Reglement über den Globalkredit für die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 7. Februar 2006 mit Änderungen bis

Mehr

Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:

Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien: ETH Zürich Die Schulleitung RSETHZ 419 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss vom 15. April 2003) Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

entschädigungsverordnung (evo)

entschädigungsverordnung (evo) entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen

Mehr

Gesetz über die Spitalverbunde

Gesetz über die Spitalverbunde Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 30. Gesetz über die Spitalverbunde vom. September 00 (Stand. Juni 06) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 0. November 00

Mehr

Verordnung über die Schule Rothenburg. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Verordnung über die Schule Rothenburg. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg Gemeinderat Telefon 041 288 81 71 Stationsstrasse 4 Telefax 041 288 81 12 6023 Rothenburg gemeindeverwaltung@rothenburg.ch Verordnung über die Schule Rothenburg Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten

Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten Am 26. Mai 2010 von den Schulräten Filisur und Bergün zuhanden der Gemeindevorstände verabschiedete Version

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN Nr. B1.C.3.3 Ausgabe vom 5. Mai 2015 VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN (Subventionsverordnung Denkmalpflege) www.uster.ch Seite 1 B1.C.3.3 Subventionsverordnung Denkmalpflege INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

VERORDNUNG FÜR DAS ALTERS- UND PFLEGEZENT- RUM BRUGGWIESEN (APZB)

VERORDNUNG FÜR DAS ALTERS- UND PFLEGEZENT- RUM BRUGGWIESEN (APZB) 300.01.03 APZBVO VERORDNUNG FÜR DAS ALTERS- UND PFLEGEZENT- RUM BRUGGWIESEN (APZB) Beschluss des Grossen Gemeinderates Illnau-Effretikon vom XX.XX.XXXX Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon

Mehr

Gesetz über die Psychiatrieverbunde

Gesetz über die Psychiatrieverbunde Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.5 Gesetz über die Psychiatrieverbunde vom 5. Januar 0 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Mai 00 Kenntnis

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

1 Rechtliche Grundlagen Definition Grundsatzentscheid Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung Buchführung...

1 Rechtliche Grundlagen Definition Grundsatzentscheid Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung Buchführung... 14 Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen dienen dazu, die finanzielle Belastung von aussergewöhnlichen Investitionsvorhaben auf zusätzliche Jahre zu verteilen. Sie stehen ausschliesslich den geplanten Vorhaben

Mehr

VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER VOM 1. AUGUST 2009 FO Verordnung für die Schulleitung.

VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER VOM 1. AUGUST 2009 FO Verordnung für die Schulleitung. Seite 1 / 6 VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG VOM 1. AUGUST 2009 SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER Postfach 79 E-Mail: sladmin@beromuenster.ch /schulen/volksschule Seite 2 / 6 Die Schulpflege von Beromünster

Mehr

Musikschule Region Willisau. Reglement

Musikschule Region Willisau. Reglement Musikschule Region Willisau Reglement Der Musikschulunterricht ist ein freiwilliges Bildungsangebot der Musikschule Region Willisau. Sie umfasst die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Willisau. Mit Genehmigung

Mehr

14 SPEZIALFONDS UND RÜCKLAGEN AUS GLOBALBUDGETS

14 SPEZIALFONDS UND RÜCKLAGEN AUS GLOBALBUDGETS 14 SPEZIALFONDS UND RÜCKLAGEN AUS GLOBALBUDGETS 14.1 Allgemeines 14.2 Ersatzabgaben für Schutzraumbauten 14.3 Ersatzabgaben für Parkplätze 14.4 Zielabweichungen aus Globalbudgets Spezialfonds Inhalt Kapitel

Mehr

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1 63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März

Mehr

LEISTUNGSVEREINBARUNG

LEISTUNGSVEREINBARUNG LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Einwohnergemeinden Interlaken Matten bei Interlaken Unterseen je handelnd durch den Gemeinderat und dem Verein Bödeli-Bibliothek handelnd durch die Bibliothekskommission

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Verordnung über die Vereinsförderung. 1. Januar 2013

Verordnung über die Vereinsförderung. 1. Januar 2013 Verordnung über die Vereinsförderung der Stadt Sursee vom. Januar 03 - - Der Stadtrat erlässt, gestützt auf die Organisationsverordnung der Stadt Sursee vom 7. September 008, folgende Verordnung über die

Mehr

3. Universite de Geneve (24 rue du General-Dufour, 1211 Geneve 4), vertreten durch Prof. Dr. Yves Flückiger, Recteur

3. Universite de Geneve (24 rue du General-Dufour, 1211 Geneve 4), vertreten durch Prof. Dr. Yves Flückiger, Recteur Vereinbarung zwischen. Universität Bern (Hochschulstrasse 6, 30 Bern), vertreten durch Prof. Dr. Martin Täuber, Rektor. Universität Freiburg (Avenue de l'europe 0, 700 Freiburg), vertreten durch Prof.

Mehr

Reglement über den Gemeindeführungsstab

Reglement über den Gemeindeführungsstab Reglement über den Gemeindeführungsstab Urversammlung vom. Mai 08 INHALTSVERZEICHNIS. Titel Allgemeine Bestimmungen Seite Art. Zweck... Art. Organisation... Art. Einsatzformationen.... Titel Gemeinderat

Mehr

Verordnung über den Sport-Toto-Fonds

Verordnung über den Sport-Toto-Fonds Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 455.5 Verordnung über den Sport-Toto-Fonds vom 8. April 008 (Stand. Januar 04) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 ff. der Interkantonalen

Mehr

Weisung Einmalzulagen 2019 (Schuljahr 2018/19)

Weisung Einmalzulagen 2019 (Schuljahr 2018/19) Kanton Zürich Lehrpersonal Weisung Einmalzulagen 2019 (Schuljahr 2018/19) 111-70 WE 1. März 2019 2/7 Inhalt 1. Ausgangslage 3 2. Betrag der zur Verfügung stehenden Einmalzulagen 3 3. Kriterien für die

Mehr

Bürgenstock Konferenz der Schweizer Fachhochschulen Unternehmerische Rahmenbedingungen für den Leistungsbereich af&e an der HSR

Bürgenstock Konferenz der Schweizer Fachhochschulen Unternehmerische Rahmenbedingungen für den Leistungsbereich af&e an der HSR Bürgenstock Konferenz der Schweizer Fachhochschulen Unternehmerische Rahmenbedingungen für den Leistungsbereich af&e an der HSR Unternehmerischer Rahmen für af&e Ziele und Grundsätze für die af&e Tätigkeiten

Mehr

LEITFADEN «BEITRÄGE FÜR DIE ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT IM AUSLAND»

LEITFADEN «BEITRÄGE FÜR DIE ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT IM AUSLAND» Leitfaden «Beiträge für die Entwicklungszusammenarbeit im Ausland» LEITFADEN «BEITRÄGE FÜR DIE ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT IM AUSLAND» Leitfaden «Beiträge für die Entwicklungszusammenarbeit im Ausland»

Mehr

S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen

S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen B a h n h o f s t r a s s e 4, 8 9 6 5 B e r i k o n T e l. 0 5 6 6 4 8 2 4 8 0 F a x 0 5 6

Mehr

Statuten Verein Frauenpraxis Uri. A. Name und Sitz des Vereins B. Zweck C. Mitgliedschaft D. Organe E. Mitgliederversammlung F. Finanzen G.

Statuten Verein Frauenpraxis Uri. A. Name und Sitz des Vereins B. Zweck C. Mitgliedschaft D. Organe E. Mitgliederversammlung F. Finanzen G. Statuten Verein Frauenpraxis Uri Inhalt: A. Name und Sitz des Vereins B. Zweck C. Mitgliedschaft D. Organe E. Mitgliederversammlung F. Finanzen G. Auflösung Verein Frauenpraxis Uri Gotthardstrasse 14a,

Mehr

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017

Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017 Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2017 Geschäft der Schulgemeinde 3. Genehmigen des Voranschlages der Schulgemeinde für das Jahr 2018 und Festsetzen des Steuerfusses Referenten: Rosmarie Quadranti, Schulpräsidentin

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010 1811. Sportfonds (Beiträge, Mitteleinsatz 2011) 1. Gemäss 62 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung

Mehr

Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen 87.004 über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der und im vom 4. Januar 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausens und der Stadtrat der Stadt Schaffhausen, gestützt

Mehr

2.2.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP)

2.2.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2.2.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2.2.4.1 Grundlagen Gemeindegesetz 10 Unterabsatz c Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse: c. Finanzgeschäfte: 1.

Mehr

Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) 85. Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) (vom 7. Dezember 0), Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinder-

Mehr

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden 58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden

Mehr

Spitex Verein Winkel - Rüti. Statuten

Spitex Verein Winkel - Rüti. Statuten Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher

Mehr

Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )

Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand ) 9.6- Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 0.05.005 (Stand 0.09.006) Die Kantone Zürich und Bern vereinbaren: Art. Ziel der Vereinbarung Ziel der vorliegenden Vereinbarung

Mehr

G E M E I N D E V E R S A M M L U N G

G E M E I N D E V E R S A M M L U N G SEKUNDARSCHULGEMEINDE RÜMLANG-OBERGLATT POLITISCHE GEMEINDE RÜMLANG PRIMARSCHULGEMEINDE RÜMLANG Die Stimmberechtigten der vorstehenden Gemeinden werden hiermit eingeladen zu einer G E M E I N D E V E R

Mehr

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen? Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit

Mehr

Statuten. Die Dienste umfassen Krankenpflege und Haushilfe. Weitere Dienste können nach Bedarf angegliedert werden.

Statuten. Die Dienste umfassen Krankenpflege und Haushilfe. Weitere Dienste können nach Bedarf angegliedert werden. SPITEX-Verein Weinland Mitte Statuten A. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. Unter dem Namen Spitex-Verein Weinland Mitte besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die

Mehr

Statuten Spitex Mittelthurgau

Statuten Spitex Mittelthurgau Statuten Spitex Mittelthurgau 1. Grundlagen 1.1 Name und Sitz 1.2 Zweck und Aufgaben Artikel 1 Unter dem Namen «Spitex Mittelthurgau» be steht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler

Mehr

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016 Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.

Mehr

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten Verein Naturschule St. Gallen Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,

Mehr

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» G2440 Beilage 5 Kanton Zug 423.311 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» Vom 11. März 1976 (Stand 26. Februar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses

Mehr

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus. Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell

Mehr