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1 Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: /67 Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Gültig bis: Quelle: Gliederungs-Nr: 2054 Fundstelle: GABl. 2018, 658 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Verwarnungsermächtigung 2 Bedeutung und Anwendungsbereich der Verwarnung 3 Höhe des Verwarnungsgeldes, Konkurrenzen 4 Verwarnungsverfahren 5 Ergänzende Bestimmungen für Verkehrsordnungswidrigkeiten 6 Inkrafttreten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei (VwV Verwarnungen) vom 14. September 2018 Az.: /67 Fundstelle: GABl. 2018, S Verwarnungsermächtigung Auf Grund von 58 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Ministerium der Justiz und für Europa, dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, dem Ministerium für Soziales und Integration, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dem Ministerium für Verkehr Folgendes bestimmt: 1.1 Die im folgenden aufgeführten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden hiermit ermächtigt im Rahmen des 57 Absatz 2 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abschnitt II Nummer 2 die Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro festzusetzen. Die Entscheidung, ob bei Vorliegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld festgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der einschreitenden Beamtinnen und Beamten. Die Ermächtigung wird für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit abgeschlossener - Seite 1 von 7 -

2 Ausbildung sowie für Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter nach erfolgreichem Abschluss der Vorausbildung und Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter nach erfolgreichem Abschluss des Basiskurses allgemein erteilt. Die Ermächtigung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Ordnungswidrigkeiten, deren Erforschung zu den Dienstaufgaben der ermächtigten Beamtinnen und Beamten gehört. 1.2 Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, denen die Wahrnehmung von polizeilichen Vollzugsaufgaben übertragen ist, können im Einzelfall vom Leiter der für sie zuständigen Aufstellungsdienststelle oder dessen Vertreter ermächtigt werden, Verwarnungen mit Verwarnungsgeld zu erteilen, sofern sie die erforderlichen Kenntnisse in geeigneter Form nachgewiesen haben. 1.3 Soweit gemeindlichen Vollzugsbediensteten im Sinne des 80 Polizeigesetz polizeiliche Vollzugsaufgaben nach 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) übertragen sind, kann die Ermächtigung vom Bürgermeister nach 58 Absatz 1 in Verbindung mit 57 Absatz 2 OWiG erteilt werden. 1.4 Bußgeldbehörden können ihre Außendienstmitarbeiter nach 57 Absatz 1 OWiG ermächtigen. 1.5 Beschäftigte, die bei Polizeidienststellen Vollzugsaufgaben wahrnehmen, können von dem zuständigen regionalen Polizeipräsidium oder dem Polizeipräsidium Einsatz ermächtigt werden, Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. 1.6 Andere als die oben genannten Personen sowie solche Personen, die bei Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes haben, sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befugt, Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld zu erteilen ( 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG). 2 Bedeutung und Anwendungsbereich der Verwarnung 2.1 Bedeutung der Verwarnung Die Erteilung einer Verwarnung dient der schnellen und einfachen Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten. Sie ist, wenn sie rechtlich zulässig ist, einer Anzeige stets vorzuziehen. Die Verwarnung ist auch für die Betroffenen von Vorteil, da die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann, unter denen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt worden ist ( 56 Absatz 4 OWiG). 2.2 Geringfügige Ordnungswidrigkeiten - Seite 2 von 7 -

3 2.2.1 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig im Sinne des 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der der betroffenen Person anzulasten ist Besteht an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit kein öffentliches Interesse, weil die Bedeutung des Verstoßes und der den Täter treffende Vorwurf nach den Umständen des Einzelfalles besonders gering sind (unbedeutende Ordnungswidrigkeit), so ist kein Verwarnungsgeld festzusetzen, sondern von der Möglichkeit einer Belehrung, eines Hinweises oder einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld Gebrauch zu machen. 2.3 Verwarnbare Personen Kinder (Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind) können nicht ordnungswidrig handeln ( 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Die Vorschriften über das Verwarnungsverfahren finden daher auf Kinder keine Anwendung Jugendliche (Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind) können verwarnt werden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ( 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG in Verbindung mit 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes) Heranwachsende (Personen, die 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind), können wie Erwachsene verwarnt werden Ausländer und Staatenlose werden wie Deutsche verwarnt Für die Verwarnung von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte, des Zivilen Gefolges und deren Angehörigen gelten die besonderen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und der Zusatzvereinbarungen (Gesetz vom 18. August 1961, BGBl. I S. 1183, in Kraft seit 1. Juli 1963 nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. I S. 428; BGBl. II S. 745, zuletzt geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407, Gesetz vom 16. Juni 1994, BGBl. II S. 2594, zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) Diplomaten und andere nach den 18 und 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen sind nicht zu verwarnen Abgeordnete können verwarnt werden. - Seite 3 von 7 -

4 2.4 Mehrere Beteiligte Haben sich mehrere Personen gemeinsam an der Tat beteiligt ( 14 OWiG) und ist eine der beteiligten Personen mit der Verwarnung nicht einverstanden, so können die übrigen Beteiligten trotzdem verwarnt werden Eine Verwarnung kann einer Person auch erteilt werden, wenn eine andere Person hinsichtlich derselben Tat einer Straftat beschuldigt wird. 3 Höhe des Verwarnungsgeldes, Konkurrenzen 3.1 Höhe des Verwarnungsgeldes Kommt nach Abschnitt 2 die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht, so ist die Höhe des Verwarnungsgeldes wie folgt zu bemessen: Das Verwarnungsgeld wird nur in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben Soweit die Höhe des Verwarnungsgeldes nicht durch Vorschriften eines Ministeriums des Bundes oder des Landes geregelt ist, richtet sie sich nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der den Täter trifft Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen bleiben in der Regel unberücksichtigt ( 17 Absatz 3 OWiG). Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse sind bei einem Verwarnungsgeld in Höhe von über 20 Euro zu berücksichtigen, wenn sie von den Betroffenen glaubhaft dargelegt werden. Ein voller Nachweis ist nicht erforderlich. Erscheint die Glaubhaftmachung nicht ausreichend, ist dies den Betroffenen mitzuteilen. Zugleich ist eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Verwarnung gegebenenfalls als abgelehnt angesehen wird. Die Frist ist in der Ordnungswidrigkeitenanzeige aufzuführen. In der Ordnungswidrigkeitenanzeige ist zu vermerken, dass die Verwarnung nur deshalb nicht zustande kam, weil außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht werden konnten. 3.2 Konkurrenzen Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so ist wegen aller begangener Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen, aber nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, zu erheben ( 19 OWiG). - Seite 4 von 7 -

5 3.2.2 Hat eine Person durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so ist wegen der einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben ( 20 OWiG) In den Fällen der Nummern und ist jedoch zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeiten insgesamt noch geringfügig sind. 4 Verwarnungsverfahren 4.1 Belehrung und Einverständnis des Betroffenen Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn die betroffene Person nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist oder sofort mittels unbaren Zahlungsverkehrs (Debit- oder Kreditkarte) vor Ort bezahlt. Bei Betroffenen, die im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, kann das Verwarnungsgeld auch bar erhoben werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Weigerung mit einem förmlichen Bußgeldverfahren zu rechnen ist. 4.2 Grundsatz der mündlichen Verwarnung Die Verwarnung ist nach Möglichkeit mündlich zu erteilen. Bei der vom Polizeivollzugsdienst ausgesprochenen mündlichen Verwarnung wird den Betroffenen ein Aufnahmeblatt (Mitteilung einer Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldbehörde, Muster Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei vom 19. Dezember 2006, VwV-VkSA, GABl 2007, S. 3, siehe Abschnitt 5 Nummer 4) ausgehändigt. Die Aushändigung des Aufnahmeblatts entfällt, wenn die Verwarnung mit Einverständnis der Betroffenen im unbaren Zahlungsverkehr (Debit- oder Kreditkarte) erhoben wird. In diesem Fall ist eine Mehrfertigung des Zahlungsbeleges auszuhändigen. Eine Barverwarnung findet, mit Ausnahme bei Betroffenen, die im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, nicht mehr statt. In diesen Fällen ist die Barverwarnung im Aufnahmeblatt zu vermerken und das Verwarnungsgeld auf das Bankkonto der zuständigen Bußgeldstelle einzuzahlen. 4.3 Schriftliche Verwarnung Kommt eine mündliche Verwarnung nicht in Betracht, so wird der Bußgeldbehörde eine Anzeige (zum Beispiel Aufnahmeblatt, Sammelanzeige) vorgelegt. Eine schriftliche Verwarnung kommt auch dann in Betracht, wenn der Polizei eine Ordnungswidrigkeit durch Anzeige Dritter bekannt wird. - Seite 5 von 7 -

6 4.4 Sicherheitsleistung Bei Betroffenen, die im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und die mit einer mündlichen Verwarnung oder Barzahlung nicht einverstanden sind, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Nach 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit 132 der Strafprozessordnung (StPO) kann die Erhebung einer Sicherheitsleistung sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet werden. Dies bedarf nach 132 Absatz 2 StPO eines richterlichen Beschlusses. 4.5 Verfahren Das jeweilige Verfahren wird vom Polizeivollzugsdienst im Benehmen mit den Bußgeldbehörden festgelegt. 5 Ergänzende Bestimmungen für Verkehrsordnungswidrigkeiten 5.1 Eine Verwarnung ist unzulässig, wenn der Ordnungswidrigkeit ein grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten zugrunde liegt. 5.2 Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, die im fließenden Verkehr begangen wurde, und kann oder darf die betroffene Person nicht angehalten werden, so wird der Bußgeldbehörde eine Anzeige in Form eines Aufnahmeblatts oder einer Sammelanzeige vorgelegt. 5.3 Wird bei einer Ordnungswidrigkeit, die im ruhenden Verkehr begangen wurde, die betroffene Person nicht an Ort und Stelle angetroffen, wird die für sie bestimmte Fertigung des Aufnahmeblattes (siehe Abschnitt 4 Nummer 2) gut sichtbar am Fahrzeug hinterlassen. 5.4 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten können auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vorliegen. Hierzu wird auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 19. Dezember 2006 für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA, GABl. 2007, S. 3) verwiesen. 6 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt in ihrer geänderten Fassung am 01. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Vorschrift Vorschrift vom , gültig ab bis Seite 6 von 7 -

7 Vorschrift vom , gültig ab bis Vorschrift vom , gültig ab bis Vorschrift vom , gültig ab bis juris GmbH - Seite 7 von 7 -

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