Mitteilungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Strafsachen. AV des Ministeriums der Justiz Nr. 18. vom 20.
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1 Mitteilungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Strafsachen AV des Ministeriums der Justiz Nr. 18 vom 20. November 2015 (J #016) I. Zusätzlich zu der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) wird für das Saarland ergänzend angeordnet: 1. Mitteilungen in Strafsachen gegen Mitglieder einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder sonstige der Disziplinargewalt einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung unterworfene Angehörige eines Heilberufs In Strafsachen gegen Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten, die Mitglied einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind ( 77 Abs. 3 SGB V) oder Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt oder bei einer zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung angestellt sind sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von vertragsärztlichen Pflichten und/oder auf das Bestehen von nicht nur unerheblichen Regressmöglichkeiten
2 auf Grund von nicht ordnungsgemäßen Honorarabrechnungen schließen lässt, mitzuteilen 1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, 2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, 3. die Erhebung der öffentlichen Klage, 4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war. In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt eine Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Die Mitteilungen ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. (3) Die Mitteilungen sind zu richten an die zuständige Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sie sind als Vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen. 2. Mitteilungen in Strafsachen gegen Mitglieder einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder Angehörige von Heilberufen, die die Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung zur Folge haben können In Strafsachen gegen
3 Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten, die Mitglied einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind ( 77 Abs. 3 SGB V) oder Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt oder bei einer zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung angestellt sind sind, wenn der Tatvorwurf auf eine gröbliche Verletzung von vertragsärztlichen Pflichten schließen lässt, mitzuteilen 1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, 2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, 3. die Erhebung der öffentlichen Klage, 4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war. Die Mitteilungen sind zu richten an den zuständigen Zulassungsausschuss bei einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Sie sind als Vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen. 3. Sonstige Mitteilungen über Personen, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und/oder der Disziplinargewalt einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung unterliegen Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren gleichgültig, gegen wen es sich richtet bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wegen Inregressnahmen wegen falscher Abrechnungen oder wegen Zulassungsentziehungsverfahren gegenüber zur Teilnahme an der
4 vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen oder für disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den in Ziffer 1 Absatz 1 dieser AV genannten Personenkreis erforderlich ist. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind. Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. (4) Die Mitteilungen sind, soweit die Entziehung einer Zulassung oder einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Betracht kommt, an den zuständigen Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu richten, und im Übrigen an die zuständige KV/KZV zu richten, und als Vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen. 4. Auf Mitteilungen nach Ziffern 1 3 dieser AV sind die Allgemeinen Vorschriften (Nummern 1 10) der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) entsprechend anzuwenden. II.
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