Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in

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1 Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Marion Henkel Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Düsseldorf,

2 Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 2

3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen 1. Es gibt 17 Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet 2. NRW ist das einzige Bundesland mit 2 KVen 3. KBV als Körperschaft der Körperschaften 4. Insgesamt sind in den KVen rund Ärzte und Psychotherapeuten organisiert und damit zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Seite: 3

4 Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in ihrem KV-Bezirk sicher, gewährleisten die Richtigkeit der Versorgung vertreten die Interessen der Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten in ihrem KV-Bezirk Seite: 4

5 Aufgaben der KVen 73/75 SGB V Sicherstellung Interessenvertretung Gewährleistung Sicherstellung Zulassung Ermächtigung Notdienst Verträge mit den Krankenkassen Abrechnung Berufspolitische Vertretung Verordnungsmanagement Weiterentwicklung Versorgungsstruktur Sachlichrechnerische Richtigkeit Plausibilität Wirtschaftlichkeit Qualitätssicherung Seite: 5 FolienerstellerMarion Henkel

6 Zulassungsausschuss/Berufungsausschuss Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung Der Zulassungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über zulassungsrechtliche Verfahren, wie Zulassungen (Einzeln/Gemeinschaften) Ermächtigungen Anstellungen Verlegungen des Praxissitzes Konkurrenzbewerbungen usw. Der Zulassungsausschuss ist paritätisch besetzt mit vier Mitgliedern der Krankenkassen, 2 ärztlichen Psychotherapeuten, 2 Psychologischen Psychotherapeuten (davon mind. 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) Geschäftsführung bei der KV; Entscheidungen werden unabhängig gefällt Nächste Instanz: Berufungsausschuss ( unabhängiger Sozialrichter) Seite: 6 FolienerstellerMarion Henkel

7 Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 7

8 Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als zugelassener oder angestellter Psychologischer Psychotherapeut i oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Psychotherapeuten maßgebend. Seite: 8

9 Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung 72 SGB V (1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen... (2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses... so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten... gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Seite: 9

10 Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung 92 SGB V (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten... Er soll insbesondere Maßnahmen beschließen über die... Bedarfsplanung SGB V (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen.... Seite: 10

11 Was regelte die Bedarfsplanungs-Richtlinie bisher? Ziel: Flächenversorgung gewährleisten, Arzt-/Therapeutenzahlenentwicklung regulieren Bestimmung einer Arzt-Patienten-Relation, getrennt nach Fachgruppen Bestimmung unterschiedlicher Regionstypen und entsprechende Messzahl, z. B. - ländlicher Kreis: Einwohner / 1 Psychotherapeut - Ruhrgebiet: Einwohner / 1 Psychotherapeut Bedarfsplanung wird bisher für alle Fachgruppen auf der Ebene von Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt. Seite: 11

12 Das Versorgungsstrukturgesetz enthält den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss u. a. die Neuregelung einer flexiblen Bedarfsplanung mit Wirkung vom vorzunehmen. Seite: 12

13 Am hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Neuregelung der Bedarfsplanungsrichtlinie (Richtlinie 2012) beschlossen: Inkrafttreten: Übergangsregelung: Den KV en werden sechs Monate zwecks Umsetzung der Neuregelungen eingeräumt. Bis zum kann die alte Richtlinie noch Anwendung finden. Seite: 13

14 Zuordnung der Fachgruppen zu Planungskategorien (KBV) KBV, Seite: 14 FolienerstellerMarion Henkel

15 Planung der allgemeinen fachärztlichen Versorgung Quelle: KBV, Seite: 15 FolienerstellerMarion Henkel

16 Messzahlen der Psychotherapeuten Kreistyp Versorgungsniveau Messzahl Typ 1 (stark mitversorgend) 139 % Typ 2 (Dualversorgung) 96 % Typ 3 (stark mitversorgt) 48 % Typ 4 (mitversorgt) 77 % Typ 5 (Eigenversorgung) 100 % Sonderregion Ruhrgebiet (alt) der Bedarfsplanungsrichtlinie (2012): Das Ruhrgebiet wird als Region gesondert beplant. Es gelten die alten Verhältniszahlen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie soll die Versorgungssituation dieser Region erhoben und die Regelungen durch den G-BA überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Seite: 16 FolienerstellerMarion Henkel Henkel

17 Zeitschiene Bundesebene : Inkrafttreten der Richtlinie : : : : Bestimmung des Versorgungsgrades für die neuen Fachgruppen in der gesonderten fachärztlichen Versorgung Neuregelung 35 (34a alt) über zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf Neuregelung 8. Abschnitt über Sonderbedarf Neuregelung 48 ausgewogenes Verhältnis Haus- und Fachärzte : Außerkrafttreten der alten Richtlinie ( Richtlinie 2007 ) : spätestmögliche Anwendung der Richtlinie : Auslaufen der Übergangsregelung Ruhrgebiet Seite: 17

18 Quotenregelungen 101 Absatz 4 SGBV In der Bedarfsplanungsrichtlinie ist bis zum sicherzustellen, dass der Anteil ärztlicher Psychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten mindestens 25 % beträgt. der Anteil von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten mindestens 20 % beträgt. Seite: 18

19 Die Bedarfsplanungsrichtlinie zur KJP-Quotenregelung Nach der Richtlinie werden in die KJP-Quote eingerechnet: 1. Zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Therapeuten, die nicht berechtigt sind, Personen zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. 2. Leistungserbringer, deren Anteil an psychotherapeutischen Leistungen an Kindern und Jugendlichen 90 % erreichen bzw. überschreiten. Seite: 19

20 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur KJP- Quotenregelung vom : Die Fußnote zu 5 Absatz 6 a Satz 1 der Bedarfsplanungsrichtlinie: entfällt. Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer weiteren Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut werden unbeschadet dessen mit dem Faktor 0,5 bei der Berechnung gezählt Die Änderung der Richtlinie ist am in Kraft getreten. Umsetzung durch die KV (Berechnung, Beschlussfassung des Landesausschusses und Veröffentlichung) schnellstmöglich! Seite: 20

21 Service Center: 0231/ Kostenlose Niederlassungsberatung der KVWL: Sarah Wiedenhöft (Regierungsbezirk Arnsberg) Annette Herz/ Jutta Pierschke (Reg.-bezirk Münster) Tel.: 0231/ Tel.: 0231/ Fax: 0231/ Fax: 0231/ Renate Brenne (Regierungsbezirk Arnsberg) Uta Plohmann (Regierungsbezirk Detmold) Tel.: 0231/ Tel.: 0231/ Fax: 0231/ Fax: 0231/ Kirsten Scheffler (Regierungsbezirk Detmold) Tel.: 0231/ Fax: 0231/ Zulassungsausschuss für Psychotherapeuten Petra Grum Martina Vinke Karin Schlüsener Antragsformulare im Internet unter: /antraege_psycho.htm Seite: 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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