Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG)"

Transkript

1 ...u...!\l-"-lu>.<u..j+.---"--'-"'--"eu.>.'-"ul Telefax 03496/ Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) 1 Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter Nancy im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihre Tochter Nancy hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihrer Tochter mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihre Tochter Nancy in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihre Tochter Nancy keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.

2 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihre Tochter Nancy nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihre Tochter Nancy an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen ~~~j

3 Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Telefax Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Paul im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Paul hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihres Sohnes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihren Sohn Paul in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihr Sohn Paul keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.

4 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihr Sohn Paul nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr Sohn Paul an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte Fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen i,sll~i

5 Ort, Datum J<öthen Anhalt), Sachbearbe ter Telefax ma l--'e.._,.,. il "-lhu='-'--"-' ="'-'---lh > Q 3 ::/6Q1512 1&4., li.j"u, J:l:e_ Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Tom im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Tom hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihres Sohnes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihren Sohn Tom in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihr Sohn Tom keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.

6 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihr Sohn Tom nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über {OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr Sohn Tom an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte Fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen " \r\'~~v

7 Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StPO eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß \9-{

8 Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Telefax Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StPO eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß /

9 Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StpQ eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß

Ort, Datum II

Ort, Datum II Landkreis Anhalt-Bitterfeld Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten 06359 Köthen (Anhalt) Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II

Mehr

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von bis Name: Vorname: Klasse: Datum verspätet Unentschuldigt Fehlstunde/n Unentschuldigt Fehltag/e Meldung durch Eltern Nachfrage durch Schule Bemerkungen

Mehr

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von bis Name: Vorname: Klasse: Datum verspätet Unentschuldigt Fehlstunde/n Unentschuldigt Fehltag/e Meldung durch Eltern Nachfrage durch Schule Bemerkungen

Mehr

Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom PVS-83107

Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom PVS-83107 Anhalt (SVBl. LSA) (SVBl. LSA S. 63) einschließlich: - Ä vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S. 162) Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom 17. 2. 2005 - PVS-83107 Bezug: Bek. des MK vom

Mehr

Umgang mit Schulverweigerung. RdErl. des MK vom

Umgang mit Schulverweigerung. RdErl. des MK vom Umgang mit Schulverweigerung RdErl. des MK vom 14.01.2015 24-83107 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.2.2005 (SVBl. LSA S. 63), geändert durch RdErl. vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S.162) b) 5 der Verordnung über

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland

Mehr

Schule im Augustental, Schönkirchen. Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA

Schule im Augustental, Schönkirchen. Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA Schule im Augustental, Schönkirchen Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA ESA / MSA ESA = Erster allgemeiner Schulabschluss (bisher Hauptschulabschluss), mit 9. Klasse MSA = Mittlerer Schulabschluss,

Mehr

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention. Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes und der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster zum Thema Umgang mit Schulverweigerung und Schulmüdigkeit als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe

Mehr

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin: SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. am OSZ Johanna Just

HERZLICH WILLKOMMEN. am OSZ Johanna Just HERZLICH WILLKOMMEN am OSZ Johanna Just Praktikumsklassen Klasse SW 16-1 SW 16-2 Schultage Montag + Dienstag Mittwoch + Donnerstag Klassenlehrer Frau Schettler Frau Bausch Kontaktdaten Schule OSZ Johanna

Mehr

im Schulamtsbezirk Minden-Lübbecke

im Schulamtsbezirk Minden-Lübbecke Leitfaden für den Herkunftssprachlichen Unterricht im Schulamtsbezirk Minden-Lübbecke Doc-Nr.: Leitfaden HSU - Schuljahr 2014-2015 - Stand 01.11.2013.doc - 2 - - 2 - Dieser Leitfaden für Schulen, Lehrkräfte

Mehr

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt

Mehr

In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten. Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist

Mehr

42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Juli 2016 Mit diesen Informationsblättern möchten wir Ihnen zu Ihrer Orientierung die wichtigsten Bestimmungen aus dem Schulgesetz NRW und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI)

Mehr

Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen

Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen zwischen dem Bezirksamt Pankow von Berlin Schul- und Sportamt und dem Bezirksamt

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

Merkblatt zur Abschlussprüfung

Merkblatt zur Abschlussprüfung Merkblatt zur Abschlussprüfung 2017 19.01.2017 Sehr geehrte Eltern, liebe Abschluss-Schülerinnen, liebe Abschluss-Schüler, in der Woche vom 03.04. 06.04.2017 beginnt mit dem Speaking Test der erste Teil

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Merkblatt zur Abschlussprüfung

Merkblatt zur Abschlussprüfung Merkblatt zur Abschlussprüfung 2018 16.01.2018 Sehr geehrte Eltern, liebe Abschluss-Schülerinnen, liebe Abschluss-Schüler, in der Woche vom 19.03. 22.03.2018 beginnt mit dem Speaking Test der erste Teil

Mehr

Schulabsentismus Koordiniertes Vorgehen, wenn Schüler nicht mehr in die Schule gehen

Schulabsentismus Koordiniertes Vorgehen, wenn Schüler nicht mehr in die Schule gehen Schulabsentismus Koordiniertes Vorgehen, wenn Schüler nicht mehr in die Schule gehen Schulabsentismus Koordiniertes Vorgehen 1 Zeitpunkt (Empfehlung) Schulabsentismus Koordiniertes Vorgehen, wenn Schüler

Mehr

Kooperative Gesamtschule des Main-Taunus-Kreises mit pädagogischer Mittagsbetreuung

Kooperative Gesamtschule des Main-Taunus-Kreises mit pädagogischer Mittagsbetreuung Kriftel, den 03.07.2017 Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, im vergangenen Schuljahr startete an der Weingartenschule die Umsetzung der sozialwirksamen Schule. Der erste Baustein war der. Zu

Mehr

Schulvertrag. (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)

Schulvertrag. (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten) Schulvertrag zwischen der ggmbh Evangelisches Gymnasium Bad Marienberg, vertreten durch einen Geschäftsführer des Privaten Evangelischen Ganztagsgymnasiums Bad Marienberg (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)

Mehr

H A N D L U N G S E M P F E H L U N G. zum Vorgehen bei S C H U L A B W E S E N H E I T. für Grundschulen. im Landkreis Neunkirchen

H A N D L U N G S E M P F E H L U N G. zum Vorgehen bei S C H U L A B W E S E N H E I T. für Grundschulen. im Landkreis Neunkirchen H A N D L U N G S E M P F E H L U N G zum Vorgehen bei S C H U L A B W E S E N H E I T für Grundschulen im Landkreis Neunkirchen Liebe Lehrerinnen und Lehrer, in Ihrer täglichen Arbeit an den Schulen haben

Mehr

Inhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN

Inhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 169 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 27. Jahrgang Schwerin, den 24. November Nr. 11/2017 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung

Mehr

5-Stufen-Plan zum Nicht-Rauchen

5-Stufen-Plan zum Nicht-Rauchen 5-Stufen-Plan zum Nicht-Rauchen Durch den Erlass Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule RdErl. d. MK v 7.12.2012-34-82 114/5 (SVBl. 1/2013 S.30) - VORIS 21069 sowie durch 10 des Jugendschutzgesetzes,

Mehr

SCHULAMT für den Kreis Düren

SCHULAMT für den Kreis Düren Durchschrift SCHULAMT für den Kreis Düren Stand: 01. 03. 201 4 Leitfaden des Schulamtes für den Kreis Düren zum Umgang mit Schulpflichtverstößen 1. Einleitung Auf Grundlage des Schulgesetzes NRW und aufgrund

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

Ordnung zur Bewertung und Zensierung

Ordnung zur Bewertung und Zensierung Ordnung zur Bewertung und Zensierung Der Deutschen Internationalen Schule Dubai vom 16.10.2016 gültig für die Jahrgänge 3 und 4 der Grundschule und die Sekundarstufe I und II. Diese Ordnung ersetzt die

Mehr

Konzept. zum Absentismus

Konzept. zum Absentismus Dalumer Straße 7 49626 Bippen 05435-12 71 05435-95 48 11 @ gs.bippen@t-online.de Konzept zum Absentismus Stand 2017 1. Grundlagen des Konzeptes 1.1 Definition In der Arbeits- und Organisationspsychologie

Mehr

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich

Mehr

Schulordnung / Schulvertrag

Schulordnung / Schulvertrag Berufskolleg Vera Beckers Girmesgath 131, 47803 Krefeld Schulordnung / Schulvertrag Liebe Schülerinnen, liebe Schüler, wir freuen uns, Sie am Berufskolleg Vera Beckers begrüßen zu dürfen. Sie besuchen

Mehr

Sie beziehen von dem Jobcenter MK, Hemer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Sie beziehen von dem Jobcenter MK, Hemer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. 1obcenter Märkischer Kreis Jobcenter Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: 416-0Wl-EV-35502-00441/16- "3550102911 Kundennummer: (Bei jeder Antwort

Mehr

10. Abschluss der Ermittlungen

10. Abschluss der Ermittlungen 10.1 Der Bußgeldbescheid 10.1.1 Voraussetzungen Es muss materiell-rechtlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegen; diese muss nachweisbar sein; es müssen alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein; es darf

Mehr

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 - Spielplatzbenutzungsordnung - LESEFASSUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Aufnahme in die Grundschule

Aufnahme in die Grundschule Aufnahme in die Grundschule RdErl. des MK vom 26. 01. 2004-31.2-83100/1-1 (SVBl. LSA S. 33)einschließlich 1. Änderung RdErl. des MK vom 3. 5. 2005 32.2-83100/1-1 (SVBl. LSA S. 241) sowie 2. Änderung RdErl.

Mehr

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom vor Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 1. geändert durch Verordnung vom 14.12.1990 2. geändert

Mehr

Schul- und Hausordnung

Schul- und Hausordnung Vorwort Wir alle - tragen eine gemeinsame Verantwortung für erfolgreiches Lernen - achten auf vertrauensvolle Zusammenarbeit, einen freundlichen Umgangston - respektieren das Eigentum anderer - sorgen

Mehr

Satzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Lienen vom

Satzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Lienen vom Satzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Lienen vom 28.09.2016 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde?

Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde? Sabine Pöllmann Referatsleiterin beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 1 Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde?

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze Gemeinde Unterkirnach Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Unterkirnach

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Gemäß 7 Absatz 2, 19 und 20 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

Schul- und Hausordnung. Friedlich, freundlich, leise, langsam

Schul- und Hausordnung. Friedlich, freundlich, leise, langsam Schul- und Hausordnung Friedlich, freundlich, leise, langsam Die Voraussetzungen für unsere Arbeit und das Zusammenleben im Schulalltag sind durch das Grundgesetz und das Schulgesetz geregelt. Der regelmäßige

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten vom 19.04.2017 1 Allgemeines 2 Beitragspflichtiger

Mehr

Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen

Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zur Vermeidung von Schuldistanz / Schulversäumnissen zwischen dem Bezirksamt Pankow von Berlin Schul- und Sportamt und dem Bezirksamt

Mehr

Arbeitszeit. Montag bis Donnerstag

Arbeitszeit. Montag bis Donnerstag Arbeitszeit Montag bis Donnerstag Arbeitsbeginn bis Pause 7:15-9:00 Uhr Pause 9:00-9:15 Uhr ab Pause bis Mittag 9:15-11:45 Uhr Mittag 11:45-12:30 Uhr ab Mittag bis Pause 12:30-14:30 Uhr Pause 14:30-14:45

Mehr

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung

Mehr

zwischen dem Erzbistum Köln, vertreten durch den Generalvikar, dieser vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter,

zwischen dem Erzbistum Köln, vertreten durch den Generalvikar, dieser vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, Schulvertrag zwischen dem Erzbistum Köln, vertreten durch den Generalvikar, dieser vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, als Schulträger des / der Erzbischöflichen in und 1. der Schülerin/dem

Mehr

LANDESSCHULAMT Referat Grund- und Förderschulen. Frau Geppert Kühnauer Straße Dessau-Roßlau.

LANDESSCHULAMT Referat Grund- und Förderschulen. Frau Geppert Kühnauer Straße Dessau-Roßlau. LANDESSCHULAMT Referat Grund- und Förderschulen Frau Geppert Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau Kathrin.Geppert@lscha.mk.sachsen-anhalt.de Görzig, den: 22.10.2015 Ihr Zeichen: 21.20-83109 Sehr geehrte

Mehr

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung) 3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am 23.05.1995 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Haldensleben

Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Haldensleben 1 Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Haldensleben (einschließlich der 2. Änderung vom 01.12.2016 gültig ab 01.01.2017) Präambel: Auf der Grundlage

Mehr

Schüler*inneninformation

Schüler*inneninformation marcel-breuer-schule, Gustav-Adolf-Str. 66, 13086 Berlin Schüler*innen der Gymnasialen Oberstufe marcel-breuer-schule Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule Gustav-Adolf-Straße

Mehr

Vorschläge für Mitteilungen an die Eltern

Vorschläge für Mitteilungen an die Eltern Vorschläge für Mitteilungen an die Eltern Diese Briefvorschläge können individuell angepasst und verändert werden. Es sind nur Vorschläge. A) Vorschläge für Elternbriefe ohne den Briefkopf der Schule 1)

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Inhaltsverzeichnis: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt (Bußgeldkatalog Umweltschutz) Vom 17. Februar 2008

Mehr

Schulordnung (Stand Februar 2015)

Schulordnung (Stand Februar 2015) 69207 Sandhausen Albert-Schweitzer-Straße 5 - Tel. 06224 9332 0 - Fax 06224 9332 11 - email: sl.gym@feg-sandhausen.de Schulordnung (Stand Februar 2015) VORBEMERKUNG Das Zusammenleben und die gemeinsame

Mehr

Anmeldung meines Kindes zum Besuch eines Gymnasiums

Anmeldung meines Kindes zum Besuch eines Gymnasiums Name des/ der Erziehungsberechtigten (Straße, Hausnummer) (PLZ, Wohnort) (Telefon) An das/ die Lfd. Nummer der Meldestelle Anmeldung meines Kindes zum Besuch eines Gymnasiums Hiermit melde/n ich/ wir mein/

Mehr

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel 1. AUFGABE Das Konservatorium Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in

Mehr

Beitragssatzung Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule 40.5

Beitragssatzung Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule 40.5 Satzung der Gemeinde Ense über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Maßnahme Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule vom 28. März 2013 Aufgrund des 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband S ATZUNG des DERAWA Zweckverband für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) Vom 4. Dezember 2003 Auf Grund von 57 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in

Mehr

Informationen für Praktikumsbetriebe Schuljahr 2017/2018

Informationen für Praktikumsbetriebe Schuljahr 2017/2018 Informationen für Praktikumsbetriebe Schuljahr 2017/2018 Sehr geehrte Praktikumsbetriebe, sehr geehrte Praktikumsanleiter/innen, In der folgenden Zusammenfassung wollen wir Ihnen wichtige Informationen

Mehr

Verordnung. Über das Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie dem erweiterten Nachmittagsangebot

Verordnung. Über das Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie dem erweiterten Nachmittagsangebot Verordnung Über das Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie dem erweiterten Nachmittagsangebot der Grundschule Bösingen & Herrenzimmern 1 Trägerschaft a) Träger des gesamten Betreuungsangebotes

Mehr

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Steuergegenstand 2 - Steuerpflicht und Haftung 3 - Entstehung und Ende

Mehr

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) PromotionsV IMS 1.70 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht

Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht Pfrogner, LUNG Oktober 2014 Abfallverbringung: Gliederung des Vortrages 1. Einführung in die grenzüberschreitende

Mehr

Noten der Klassenarbeiten (freiwillige Eintragung) Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern!

Noten der Klassenarbeiten (freiwillige Eintragung) Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern! Noten der Klassenarbeiten (freiwillige Eintragung) Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern! Fach Deutsch Kl. Nr. Datum Thema Note Das vorliegende Dialogheft ist auf Grund unserer Erfahrungen

Mehr

Allgemeines. Anmeldeverfahren

Allgemeines. Anmeldeverfahren Text der zurzeit gültigen Elternbeitragssatzung 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Stadtgebiet Greven erhebt die

Mehr

Andreae-Gymnasium Herrenberg Andreae-Gymnasium - Postfach Herrenberg

Andreae-Gymnasium Herrenberg Andreae-Gymnasium - Postfach Herrenberg BoGy-Termine Schuljahr 16/17 für Klasse 10 14.10.16 Abgabe der Einverständniserklärung, unterschrieben von den Erziehungsberechtigten, beim GK-Lehrer 02.12.16 Abgabe der Praktikumsbestätigung, unterschrieben

Mehr

Satzung (Polizeiverordnung)

Satzung (Polizeiverordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung (Polizeiverordnung) über die Benutzung des öffentlichen Grillplatzes beim Schmietränksee in Maulbronn (Benutzungssatzung) aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für

Mehr

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule Mühlenau - Grundschule Molsheimer Str. 7 14195 Berlin Steglitz-Zehlendorf Tel. 8 32 50 99 Fax. 8 32 96 22 Tel. 8 31 10 35 (Schulhort) E-mail: muehlenau.cids@t-online.de Internet: www.muehlenau.de Schulordnung

Mehr

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchulgespflV Ausfertigungsdatum: 20.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2009, 10 Gliederungs- 2126-3-2-UG Nr: Verordnung zur

Mehr

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Amtsblatt der Stadt Datteln 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Inhalt: 1. Tagesordnung für die Sitzung des Rates am Freitag, 29. Juli 2016, 10.00 Uhr in der Stadthalle, Kolpingstraße 1, 45711 Datteln 2.

Mehr

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kolpingschule, Städt. Kath. Grundschule e.v.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kolpingschule, Städt. Kath. Grundschule e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kolpingschule, Städt. Kath. Grundschule e.v. Die Mitglieder ändern die bisher geltende Satzung in der Fassung vom 25.10.2012 durch Beschluss vom 27.11.2013

Mehr

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge 1 Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge Die Gemeinde Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage der 3, 10 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des

Mehr

Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - Strafrichter - Speyer in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 für Recht

Mehr

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Dienstgebäude: Blumenthalstraße 33 50670 Köln Postanschrift: 50606 Köln Flurbereinigung Marienheide Köln, den 29. Juli 2011-18

Mehr

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Offenen Ganztag vom 23.10.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2013 2.4 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung

Mehr

Kooperationsklasse in Donaueschingen. Fragen und Antworten zu den Kooperationsklassen (9. und 10. Klasse) der SBBZ Lernen und der Beruflichen Schulen

Kooperationsklasse in Donaueschingen. Fragen und Antworten zu den Kooperationsklassen (9. und 10. Klasse) der SBBZ Lernen und der Beruflichen Schulen Fragen und Antworten zu den n (9. und 10. Klasse) der SBBZ Lernen und der Beruflichen Schulen HFS / Weiherdammschule / AFS GSD / KHS Themen: Seite 1. Ziel / Zweck der (vgl. Schulversuchsbestimmungen) 2

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 2

Inhaltsverzeichnis. Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgaben des Teams 538 - Ermittlung und Erstattung im Aufgabengebiet Verfolgung und Ahndung von Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten 2. Zuständigkeiten innerhalb des Integrationscenters

Mehr

SCHULVERTRAG zur Schulordnung der Anna-Freud-Schule in Weiterstadt

SCHULVERTRAG zur Schulordnung der Anna-Freud-Schule in Weiterstadt SCHULVERTRAG zur Schulordnung der Anna-Freud-Schule in Weiterstadt Vereinbarung für Schüler/in: Vereinbarung zur Förderung des Miteinanders im Lebens- und Lernraum der Anna-Freud-Schule Vorwort Diese Vereinbarung

Mehr

Überwachung der Schulpflicht und Ahndung von Schulpflichtverletzungen

Überwachung der Schulpflicht und Ahndung von Schulpflichtverletzungen Bezirksr~gierung Düsseldorf Bezirksregierung Düss.eld~rf. Postfach 300865, 40408 Düsseldorf An alle öffentlichen Schulen und an die Schulämter im Regierungsbezirk Düsseldorf über Schulmail NRW Überwachung

Mehr

Amtsblatt Nr. 04 der Gemeinde Nordwalde vom Seite 1

Amtsblatt Nr. 04 der Gemeinde Nordwalde vom Seite 1 Amtsblatt Nr. 04 der Gemeinde Nordwalde vom 17.03.2016 Seite 1 02 Satzung der Gemeinde Nordwalde über die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten

Mehr

Informationen zur Kurswahl in der gymn. Oberstufe. Informationen für die Schüler der 10. Klasse

Informationen zur Kurswahl in der gymn. Oberstufe. Informationen für die Schüler der 10. Klasse Informationen zur Kurswahl in der gymn. Oberstufe Informationen für die Schüler der 10. Klasse Qualifikationsphase (Auf Kurs zum Abitur; Wegweiser für die gymnasiale Oberstufe; Schuljahr 2016/2017) Aus

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen Taxitarif 3/36/2 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif vom 24. November

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle Lattbusch Auf Grund des 3 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) vom 08. Januar 1996 (GVBl. I Nr. 1 S. 3) und

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen und öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen

Mehr

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Altmarkkreis Salzwedel Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Gemäß 19 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung

Mehr

Schulvertrag. Zwischen dem Bitterfeld-Wolfen, Lützowweg 1 vertreten durch den pädagogischen Vorstand Herrn Bernd Rothe. und.

Schulvertrag. Zwischen dem Bitterfeld-Wolfen, Lützowweg 1 vertreten durch den pädagogischen Vorstand Herrn Bernd Rothe. und. Schulvertrag Zwischen dem Diakonieverein e.v. Bitterfeld-Wolfen-Gräfenhainichen 06766 Bitterfeld-Wolfen, Lützowweg 1 vertreten durch den pädagogischen Vorstand Herrn Bernd Rothe und den Eltern* Mutter:

Mehr

Neue Bußgeldvorschriften im AÜG

Neue Bußgeldvorschriften im AÜG Neue Bußgeldvorschriften im AÜG Wie gefährlich wird es für die Zeitarbeit? RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer AÜG-Reform 2011: Änderungen in drei Schritten 1. Schritt AÜG-Änderungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz,

Mehr

III Organisationshilfen

III Organisationshilfen 2 Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen (Quelle: Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zu 18 und zu 21) Allgemeine Informationen III Organisationshilfen Aufhebung des Förderbedarfs Wechsel des

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr