Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG)
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- Detlef Vogel
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1 ...u...!\l-"-lu>.<u..j+.---"--'-"'--"eu.>.'-"ul Telefax 03496/ Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) 1 Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter Nancy im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihre Tochter Nancy hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihrer Tochter mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihre Tochter Nancy in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihre Tochter Nancy keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.
2 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihre Tochter Nancy nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihre Tochter Nancy an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen ~~~j
3 Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Telefax Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Paul im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Paul hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihres Sohnes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihren Sohn Paul in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihr Sohn Paul keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.
4 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihr Sohn Paul nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr Sohn Paul an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte Fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen i,sll~i
5 Ort, Datum J<öthen Anhalt), Sachbearbe ter Telefax ma l--'e.._,.,. il "-lhu='-'--"-' ="'-'---lh > Q 3 ::/6Q1512 1&4., li.j"u, J:l:e_ Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Besucheradresse: Am Flugplatz 1, Köthen Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG) Sehr geehrter Gregor, Nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Tatort, Tatzeit und Tathergang: Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Tom im Sinne des 43 Abs. 1 SchulG LSA gesorgt. Ihr Sohn Tom hat den Unterricht an der Grundschule Görzig, Radegaster Straße 11a in Südliches Anhalt OT Görzig im Schuljahr 2015/2016 vom bis an den nachfolgend aufgeführten 8 Tagen unentschuldigt versäumt (Stand ). Aufstellung der Fehlzeiten: Tage Tage insgesamt: 8 Tage Nach 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Sie sind als Erziehungsberechtigter Ihrer Pflicht, an der schulischen Bildung Ihres Sohnes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Am wurde die Klassenkonferenz der Grundschule Görzig gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß gebildet. Diese hat einstimmig unter Bezug auf den Runderlass des Kultusministeriums vom "Unterrichtsversäumnis an allgemeinbildenden Schulen", insbesondere Pkt. 3 den Beschluss gefasst, dass mit sofortiger Wirkung ein ärztliches Attest bzw. ärztliches Gutachten fristgemäß spätestens am zweiten Fehltag für Ihren Sohn Tom in der Schule vorzulegen ist, anderenfalls gelten die Fehltage als unentschuldigt. Ihnen wurde der Beschluss bekanntgegeben. Den Erhalt des Beschlusses bestätigten Sie mit Schreiben vom an die Grundschule Görzig. Die von Ihnen mit Schreiben vom vorgelegte, einfache Entschuldigung hat somit keinen Bestand mehr. Weiterhin wurden Ihnen die Ergebnisse einer nochmaligen Überprüfung der Schadstoffangelegenheit im Schulgebäude der Grundschule Görzig durch das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung am bekanntgegeben. Danach ist Ihr Sohn Tom keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt.
6 Trotz der Bekanntgabe dieser Ergebnisse erschien Ihr Sohn Tom nicht zum Unterricht, ein ärztliches Attest wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit sind die aufgeführten Fehltage als unentschuldigte Fehltage zu werten. Nach 84 Abs. 1 Ziffer 2 SchulG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 84 Abs. 2 SchulG LSA i.v.m. 17 Abs. 1 des Gesetzes über {OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie haben mit Ihrem Verhalten nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr Sohn Tom an den aufgeführten Schultagen am Unterricht und den Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat. Gründe, die das unentschuldigte Fehlen rechtfertigen könnten, sind nicht bekannt. Sie haben somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich habe mich in diesem Fall dafür entschieden, Ihnen eine Verwarnung auszusprechen. Sollten zukünftig weitere, unentschuldigte Fehltage zur Anzeige gebracht werden, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Verletzte Bußgeldvorschriften: Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom (GVBI. LSA 2005, S. 520), in der derzeit geltenden Fassung - 43 Abs. 1 i. V. mit 84 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Wegen dieser Zuwiderhandlung werden Sie verwarnt. Das Gesetz über - OWiG - sieht die Verwarnung als Vorhalt einer geringfügigen Zuwiderhandlung gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen vor ( 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In der Erwartung, dass Sie bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachten, wird von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Bei erneuter Zuwiderhandlung müssen Sie jedoch mit der Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid rechnen. Mit freundlichen Grüßen " \r\'~~v
7 Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StPO eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß \9-{
8 Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Telefax Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StPO eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß /
9 Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) II Mitteilung über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens Bußgeldverfahren mit Aktenzeichen II/ Sehr geehrter Gregor, das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren wurde gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 170 StpQ eingestellt. Durch die Schulleitung der Grundschule Görzig erfolgte die Rücknahme der Anzeige, da erst mit Beschluss der Klassenkonferenz eine grundlegende Entscheidung über die Verfahrensweise zu Fehltagen getroffen wurde. Datum der Einstellung: Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum II
Landkreis Anhalt-Bitterfeld Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten 06359 Köthen (Anhalt) Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II
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