SCHULAMT für den Kreis Düren

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1 Durchschrift SCHULAMT für den Kreis Düren Stand: Leitfaden des Schulamtes für den Kreis Düren zum Umgang mit Schulpflichtverstößen 1. Einleitung Auf Grundlage des Schulgesetzes NRW und aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Schulen im Umgang mit Schulpflichtverstößen hat das Schulamt für den Kreis Düren einen Leitfaden zum Umgang mit Schulpflichtverstößen als Hilfe für die Schulen entwickelt. Dieser Leitfaden soll dazu dienen, eine Gleichbehandlung im Umgang mit Schulpflichtverstößen im Bereich aller Schulen und Schulformen im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis Düren zu erreichen. Zudem soll eine deutlich verbesserte Rechtssicherheit und Transparenz der Bußgeldverfahren erzielt werden. Es sollen aber auch die verschiedenen Ursachen und Motive Berücksichtigung finden, die zu Schulpflichtverstößen führen, damit das durch den Gesetzgeber u.a. zur Verfügung gestellte Instrument der Verhängung eines Bußgeldes möglichst effektiv ist. Letztendlich entscheidet die Schule bzw. die Schulleitung über die Verfahrensart im Umgang mit Schulpflichtverstößen. Hierbei ist besonders von Bedeutung die verschiedenen Formen der Schulverweigerung zu erkennen. Dieser Leitfaden zeigt die gesetzlichen Möglichkeiten auf, die dazu dienen, Sanktionen zu verhängen. (s. BASS Nr. 5) 2. Gesetzliche Grundlagen der Schulpflicht Die Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Gemäß 43 Abs. 1 Schulgesetz NRW () ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. Dies gilt insbesondere für den muttersprachlichen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler kann vom Schulleiter/In von der Teilnahmepflicht gemäß 43 Abs. 3 NW beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Unentschuldigtes Fehlen von Schülerinnen und Schülern ist in allen Schulformen gleichermaßen festzustellen und festzuhalten. Zu den Aufgaben der Schulleiterin/des Schulleiters gehört es, die Einhaltung der Schulpflicht zu kontrollieren. Die Einhaltung der Schulpflicht umfasst nicht nur die Teilnahme am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen, sondern auch, dass Schulpflichtige nur in Verbindung mit einem Schulwechsel oder nach Beendigung der Schulpflicht aus der besuchten Schule ausscheiden können. Schulpflicht besteht seit dem für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung

2 - 2 - ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen. ( 34 Abs. 6 ) Die Schulpflicht entsteht, sobald die Kinder und Jugendlichen aus den zentralen Aufnahmestellen auf die Gemeinden verteilt und einer Gemeinde zugewiesen sind. Für ausreispflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Ausländische Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten, unterliegen nicht der Schulpflicht. Eine Schulpflicht für sich illegal in NRW aufhaltende Migranten wird hierdurch nicht begründet. 3. Ursachen von Schulpflichtverstößen 3.1 Ursachen und Wirkung Schulpflichtverstöße haben, wie bereits unter Punkt 1 aufgeführt, verschiedene Ursachen. Sie müssen daher unterschiedliche pädagogische Konsequenzen haben und sind entsprechend unterschiedlich zu ahnden. Dies spiegelt sich zum Beispiel in der Staffelung der Bußgeldhöhe wieder. Diese Staffelung wird aber auch aus dem Grunde notwendig, da die Eltern unterschiedlich wirtschaftlich leistungsfähig sind. Dies ist gemäß 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bei der Festsetzung des Bußgeldes zu berücksichtigen. Ein niedrigeres Bußgeld für wirtschaftlich weniger Leistungsfähige entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist daher auch rechtlich effektiver durchzusetzen als ein höheres Bußgeld. Somit kann das Bußgeld auch bis zur Erzwingungshaft durchgesetzt werden. Gemäß 126 Abs. 1 Ziffer 5 kann eine Geldbuße auch gegen eine Schülerin oder einen Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres festgesetzt werden. 98 OWiG regelt die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende. Wird gemäß 98 Abs. 1 OWiG die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in 95 Abs. 1 OWiG bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße entweder eine Arbeitsleistung oder sonst eine bestimmte Leistung (Sozialstunden) zu erbringen, wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Bei den Ursachen sind folgende Tatbestände zu unterscheiden: Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien: Bei unentschuldigtem Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien und zuvor nicht erteilter Beurlaubung ( 43 Abs. 3 ) ist der Sachverhalt dem Schulamt mitzuteilen und ein Antrag auf Verhängung eines Bußgeldes zu stellen (Anlage 5). Die Schulpflicht stellt eine öffentliche Verpflichtung zum Besuch der Schule und zur Teilnahme am Unterricht dar, der von Schülerinnen und Schülern vorrangig nachzukommen ist und an der sich private Interessen von Eltern oder Dritten auszurichten haben. Urlaubsplanungen und Vorbereitungen müssen sich daher nach den Ferienterminen richten.

3 - 3 - Regelmäßig stellen Reisen ins Ausland aus familiären Anlässen (Krankheit, Todesfall, Hochzeit etc. von im Ausland lebenden Familienangehörigen) keinen Grund für eine Ausnahme vom Beurlaubungsverbot dar, insbesondere wenn der Auslandsaufenthalt die Ferien einschließt. Dies gilt ebenfalls für von Eltern angeführte beruflich bedingte Gründe, insbesondere auch bei selbständig erwerbstätigen Elternteilen. Hier ist ebenfalls eine strenge Überprüfung gefordert Schulpflichtverstöße aus religiösen Gründen / bei ethnischen Minderheiten Bei Schulpflichtverstößen aus religiösen Gründen soll die Schule die Eltern beraten, insbesondere den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich machen, um so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Erst wenn feststeht, dass die Beratung der Eltern nicht ausgereicht hat, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, sind die Eltern durch Schreiben mit Postzustellungsurkunde (Anlage 1.2) seitens der Schule auf ihre Verpflichtung, nach 41 Abs.1 für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder den Schüler zum Schulbesuch zu veranlassen (Einwirkung der Schule nach 41 Abs. 3 ). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Zuführung erfolgt, falls das schulpflichtige Kind nicht seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem ist auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Verhängung eines Bußgeldes aufmerksam zu machen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass Schulversäumnisse der Bevölkerungsgruppe der Sinti und Roma nicht durch den Runderlass des Ministeriums über die Schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sek. I vom automatisch gedeckt sind. Wochen- und monatelanges Fehlen von Kindern und Jugendlichen aus Sinti- und Roma-Familien stellt einen massiven Verstoß gegen das Schulgesetz dar und ist daher nach geltendem Recht zu ahnden. In der letzten Fassung in der BASS Nr. 21 wurden in der Einleitung die Worte "weitere reisende Bevölkerungsgruppen" gestrichen Nichteinhalten der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch Nach 41 Abs. 1 S. 1 melden Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Kommen Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, handeln sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ist auch die Einwirkung der Schule erfolglos geblieben, kommen sowohl das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) als auch Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Anmeldung durch die Schulbehörde) in Betracht. Beide Maßnahmen sind sowohl nebeneinander als auch unabhängig voneinander durchführbar. Eine Mitteilung der Schule an die Schulaufsicht hat zu erfolgen (Anlage 6).

4 Nichtteilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs Nach 36 Abs. 2 stellt die Schule bzw. nach Abs. 3 die Grundschule bei der Anmeldung fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Sorgen die Eltern nicht dafür, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt, handeln sie ordnungswidrig. Ab dem wird gemäß 36 Abs. 2 zwei Jahre vor der Einschulung in die Grundschule der Sprachstand jedes Kindes gezielt erhoben. Wird bei einem Kind besonderer Sprachförderbedarf festgestellt, so wird die Sprachkompetenz des Kindes in der Kindertagesstätte gezielt gefördert. Falls das Kind keine Kindertagestätteneinrichtung besucht, werden die Eltern dahingehend beraten, ihr Kind in einer Einrichtung anzumelden. Andernfalls wird das Kind verpflichtet, an einem vorschulischen Sprachförderkurs, den dann das Schulamt festlegt, teilzunehmen. Die Eltern lassen sich die regelmäßige Teilnahme des Kindes an diesem Sprachförderangebot/-kurs schriftlich bescheinigen und legen dem Schulamt innerhalb von vier Wochen diese Bescheinigung vor. Sollten die Eltern nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind an dem Sprachförderkurs teilnimmt, handeln sie gemäß 26 Abs. 1 Ziffer 3 ordnungswidrig. Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt in einem zweiten Verfahren die Schule den Sprachstand der Kinder fest. An dem bisherigen Verfahren ändert sich nichts. 4. Ablauf der Ahndung von Schulpflichtverstößen 4.1 Erzieherische Einwirkungen/Ordnungsmaßnahmen/zwangsweise Zuführung a) Erzieherische Einwirkung Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung den Eltern, aber auch der Schülerin oder dem Schüler, den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die in 53 Abs. 2 genannte Auflistung erzieherischer Einwirkungen kann auch hier Anwendung finden bzw. als Richtschnur dienen (Anlage 1.1 und 1.2). Die Schule soll in diesen Fällen möglichst frühzeitig das Jugendamt beteiligen (Anlage 2), damit geeignete sozial- und jugendpflegerische Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Zusammenhang wird auf die Verpflichtung der Schule zur Kooperation mit der Jugendhilfe verwiesen (vgl. 27 ADO). Ist eine Schulpflichtverletzung in erster Linie auf das eigenverantwortliche Handeln der oder des Schulpflichtigen zurückzuführen, ist im Sinne des 53 Abs. 2 erzieherisch auf die Schülerin oder den Schüler einzuwirken. Ziel dieser Einwirkung ist es, ihr oder ihm die Notwendigkeit der Schulpflicht einsichtig zu machen und sie oder ihn zu einem regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Das Einwirken ist schriftlich zu dokumentieren.

5 - 5 - b) Zwangsweise Zuführung Reicht eine erzieherische Einwirkung nicht aus, bzw. bleibt die Einwirkung nach 41 Abs. 3 in Verbindung mit 53 Abs. 2 erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zugeführt ( 41 Abs. 4 ). Nach der von der Schule zuvor formlos schriftlich angedrohten Einleitung von Zwangsmaßnahmen (Anlage 3.1. bzw. 3.2), erfolgt die zwangsweise Zuführung auf schriftlichen Antrag (Anlage 3.3) der Schule bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Kommune. Grundsätzlich sollte, bevor es zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Festsetzung eines Bußgeldes) kommt, von der Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung nach erfolgloser Einwirkung der Schule Gebrauch gemacht werden. Ausnahmen zu dieser Regelung sind unter und aufgeführt. Insbesondere für Schüler und Schülerinnen der Grundschulen stellt die zwangsweise Zuführung eine besondere Belastung dar. Hier hat die Schulleitung abzuwägen, inwieweit sofort ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. c) Festsetzung von Zwangsgeld Eine Alternative zur Festsetzung eines Bußgeldes, das sich gegen die Eltern richtet, ist die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß 41 Abs. 5. Dies ist vorrangig in Betracht zu ziehen, wenn eine fehlende Mitwirkung bei den erzieherischen Maßnahmen bei den Eltern zu erkennen ist, bzw. wenn sich herausstellt, dass Eltern den Schulpflichtigen am Besuch der Schule hindern. Insbesondere für den Grundschulbereich ist das Zwangsgeld eine Alternative zur zwangsweisen Zuführung durch das Ordnungsamt. Das von der Schulaufsicht als Vollzugsbehörde zuvor schriftlich anzudrohende Zwangsgeld und die Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt schriftlich. Gleichzeitig wird empfohlen ein Verfahren gemäß 1666 BGB zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Schulangelegenheiten, Zuführung zur Schule etc. beim Familiengericht zu beantragen. (Anlage 3.4). 4.2 Bußgeldverfahren Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt ( 126 Abs. 1 Nr.2-4 ). Ebenfalls ordnungswidrig handeln Eltern, die der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht nachkommen ( 126 Abs.1 Nr. 1 ). Schülerinnen oder Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, handeln ordnungswidrig, wenn sie/er die Schulpflicht in der Sekundarstufe I nicht erfüllen ( 126 Abs. 1 Nr. 5 ). Sollte die zwangsweise Zuführung der zuständigen Ordnungsbehörde keinen Erfolg haben bzw. liegt ein Verstoß nach vor, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Dies geschieht mit den in den Anlagen 4.1 bis 4.3 aufgeführten Anträgen. Der Antrag der Schule an die Schulaufsichtsbehörde auf Einleitung eines soll enthalten:

6 - 6 - die Personalien der oder des Schulpflichtigen, ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, die Dauer der Schulversäumnisse, ein Bericht über bisher von der Schule veranlasste Maßnahmen und die darauf erfolgte Reaktion 5. Zusammenfassung des Ablaufs (Tabellarische Aufstellung) 5.1 Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht 5.2 Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu tun? 1 Erzieherische 53 Abs Gespräche Einwirkung 2.1 Ermahnung 2.2 Ermahnung Einschaltung des 27 ADO Mitteilung an das Jugendamtes Jugendamt 3 Einleitung von Zwangsmaßnahmen 4 Einleitung eines 41 Abs Abs formlose Androhung von Zwangsmaßnahmen EB 2. formlose Androhung Zwangsmaßnahmen SUS 3.Antrag auf Zwangszuführung 4. Antrag auf Zwangsgeld 5. Verfahren gem BGB einleiten Antrag auf Einleitung eines Formblatt Anlage Anlage 1.1 Anlage 1.2 Anlage 1.3 Anlage 2 Anlage 3.1 Anlage 3.2 Anlage 3.3 Anlage 3.4 Anlage 3.5 Anlage 4.1 Anlage 4.2 Anlage Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu tun? 1 Einleitung eines 126 Abs. 1 Antrag auf Einleitung eines Formblatt Anlage Anlage 5.1 Anlage 5.2

7 Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu tun? 1 Mitteilung an das Schulamt 126 Abs. 1 Mitteilung an die Schulaufsicht Formblatt Anlage Anlage 6 Das Schulamt hat das Ziel, die Abläufe um das Thema Schulpflichtverstöße zu optimieren. Wir bitten dringend darum, in Zukunft ausschließlich die in der Anlage befindlichen Formulare zu benutzen. Formlose Anträge oder solche auf anderen Formularen können zu Verfahrensfehlern führen und werden daher nicht bearbeitet. Ebenso bitten wir um vollständige Darstellung aller bisher durch die Schule erfolgten Schritte. Das Schulamt steht Ihnen jederzeit zur rechtlichen Beratung zur Verfügung, I.V. (Georg Beyß) Kreisdirektor (Annelene Lürken) Schulamtsdirektorin (Josef Lemoine) Schulamtsdirektor

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