Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
|
|
- Gotthilf Kirchner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - Strafrichter - Speyer in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 für Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch öffentliche Zugänglichmachen von Schriften zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. 120 Abs. 1 Nr. 2, 46 OWiG, 465 StPO. Gründe: I. Der XX-jährige Betroffene ist Bordellbetreiber II. Der Betroffene ist Inhaber der Internetseite Auf dieser Internetseite befand sich am folgende Aufstellung:
2
3
4 Mit dem Schreiben vom 20. Februar 2006 wendete sich die Stadtverwaltung Speyer an den Betroffenen und teilte folgendes mit: Für den Fall, dass Ihnen noch nicht bekannt sein sollte, klären wir Sie hiermit auf, dass nach 120 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG derjenige ordnungswidrig handelt, der durch Verbreiten von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. Nach 120 Abs. 2 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir fordern Sie daher auf, sämtliche Maßnahmen, die unter die o.g. Tatbestände fallen, sofort nach Erhalt dieses Schreibens zu unterlassen bzw. aus dem Internet zu nehmen. Sollten wir feststellen, dass die Werbung nach Zugang dieses Schreibens weiterhin von Ihnen betrieben wird, handeln Sie vorsätzlich dem Verbot des 120 Abs. 2 OWiG zuwider. Dies würde auf jeden Fall ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Da der Betroffene seine Internetseite nicht veränderte, wendete sich die Stadtverwaltung am 10. Oktober 2006 erneut an ihn, forderte ihn auf, die Werbung zu unterlassen bzw. auf ein tolerierbares Maß zu reduzieren und drohte ihm ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro an. Am 9. März 2007 erließ die Stadtverwaltung Speyer gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid in Höhe von 750 Euro. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen am 14. März 2007 Einspruch ein. Am 2. August 2007 bestellte der Betroffene ein Jugendschutzbeauftragten für seine Internetseite und stellt seitdem auf seiner Internetseite ein Programm zur Verfügung, das es Eltern ermöglicht, seine Internetseite für Jugendliche zu sperren. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen und aufgrund der Urkunden, nämlich des Internetausdrucks vom 8. Dezember 2005 und der Schreiben vom 20. Februar 2006 und 10. Oktober Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass seine Internetseite so wie oben ausgeführt ausgesehen hat und dass er im Jahr 2007 den Jugendschutzbeauftragten bestellt hat und das Sperrprogramm für Eltern auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Der Betroffene ist jedoch der Ansicht, dass sein Verhalten nicht unter 120 OWiG fällt, bzw. dass 120 OWiG verfassungswidrig ist. IV. Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit gemäß 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begangen. Durch das Angebot auf seiner Internetseite hat er Schriften, die Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbieten, öffentlich zugängig gemacht. 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist trotz des gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung und trotz Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kann an der Auslegung, dass 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG jegliche Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen erfasst, nicht festgehalten werden. Denn mit dem Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einen Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostitution schlechthin nicht mehr als sittenwidrig ansehen,
5 Rechnung getragen ( BGH, JZ 2007, 447 ff ). Diesem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung ist, auch wenn der Gesetzgeber 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht ebenfalls novelliert hat, bei der Auslegung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen (BGH aao). Es ist deshalb nicht an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG festzuhalten, sondern das Verbot auf Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt (BGH, aao m.w.n.). Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die einen Verstoß gegen 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, ist etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt, oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden ( BGH aao ). Dies ist hier der Fall. Der Betroffene hat seine Werbung im Internet verbreitet. Das Medium Internet ist für Jugendliche ohne weiteres zugänglich. Der Jugendschutz ist daher betroffen. Daran ändert auch nichts, dass der Betroffene zwischenzeitlich einen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat und ein Sperrprogramm auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Zum einen ist dies erst nach Erlass des Bußgeldbescheides geschehen, zum anderen hängt dieser Jugendschutz davon ab, dass die Eltern ein solches Programm bei sich installieren. Tun sie das nicht, ist die Internetseite weiterhin für die Jugend unbeschränkt zugänglich. Außerdem ist die Werbung des Betroffenen auch nicht in einer zurückhaltenden Form abgefasst, sondern sie ist sehr detailreich und explizit. Insbesondere sind hier die konkreten Wörter blasen, lecken und die Sexualpraktiken Pinkelspiele ( Natursekt ) und Kotspiele ( Kaviar ) genannt. Weitere Angebote beziehen sich auf vaginalen und analen Faustfick und auf Geschlechtsverkehr mit mehr als zwei Personen. Durch diese explizierte Aufschlüsselung und Zuordnung zu verschiedenen Preiskategorien wird hier der Jugend vermittelt, dass es diese Sexualpraktiken gibt und dass Abstufungen gibt, was die Wertigkeit in Geld angeht. Diese Werbung überschreitet eindeutig das Maß, das man in kostenlosen Anzeigenblättern oder ähnlichem findet und ist aufgrund dieser eben erwähnten expliziten Aufschlüsselung und Beschreibung jugendgefährdend. Der Betroffene hat auch vorsätzlich gehandelt. Aufgrund der beiden Schreiben der Stadtverwaltung war ihm auch bewusst, dass er gegen das Gesetz verstößt. 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere ist die Norm ausreichend bestimmt. Zwar ergibt sich die einschränkende Auslegung des 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Jede Norm ist auslegungsbedürftig und allein die Tatsache, dass eine Norm in einer bestimmten Weise ausgelegt wird, unter Umständen auch in einer verfassungskonformen Auslegung, bedeutet nicht, dass die Norm mangels Bestimmtheit verfassungswidrig ist. Gerade durch die einschränkende Auslegung wird die Norm erst verfassungsgemäß. Die Norm ist auch nicht aufgrund der Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Prostitutionsgesetzes lediglich zu erkennen gegeben, dass er die Situation der Prostituierten verbessern wollte, insbesondere dadurch, dass ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Damit hat er noch nichts darüber gesagt, dass Werbung für Prostitution unbeschränkt zulässig ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vertrag zwischen Prostituierten und Freiern als solcher nicht sittenwidrig ist, bedeutet dies noch nicht, dass Werbung für Prostitution nicht sittenwidrig sein kann. Zurückhaltende Werbung mag nicht sittenwidrig sein, wenn sie jedoch ein gewisses Maß übersteigt und dadurch das Sittlichkeitsempfinden der
6 Bevölkerung verletzt oder die Jugend gefährdet, kann Werbung durchaus auch sittenwidrig sein, wie es insbesondere hier der Fall ist. Die Norm ist auch nicht wegen des Verstoßes gegen Artikel 12 GG verfassungswidrig. Zwar stell 120 OWiG eine Berufsausübungsregelung dar, der Eingriff in Artikel 12 GG ist jedoch gerechtfertigt im Hinblick auf den Jugendschutz, der ebenfalls, wie Artikel 5 Abs. 2 GG zeigt, Verfassungsrang genießt. Hier gelten oben angeführte Erwägungen entsprechend. Es mag sein, dass sich das Sittlichkeitsempfinden der Jugendlichen gewandelt hat, dies schließt jedoch nicht aus, ab gewissen Grenzen nachwievor einen Jugendgefährdung anzunehmen. Hier sind die Grenzen aufgrund der Explizität der Werbung überschritten, wie oben aufgeführt. V. Ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro erscheint als angemessen und ausreichend. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO. von Schwichow Richterin
Rotlicht trifft Blaulicht: Werbung für Prostituition. Rechtsanwalt Marko Dörre Berlin, 17. Oktober 2015
Rotlicht trifft Blaulicht: Werbung für Prostituition Rechtsanwalt Marko Dörre Berlin, 17. Oktober 2015 Rechtsanwalt Marko Dörre Beratung und Vertretung der Erotikbranche Medienrecht, Jugendschutz, Strafverteidigung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft
MehrStudienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
MehrBeschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Leitsatz: Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".
MehrGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrOrt, Datum II
Landkreis Anhalt-Bitterfeld Dezernat III - Ordnungsamt Ordnungswidrigkeiten 06359 Köthen (Anhalt) Besucheranschrift: Am Flugplatz 1, 06366 Köthen Ort, Datum Reg.-Nr./AZ (Bitte stets angeben) 32.3.1 II
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrOLG Oldenburg (2. Bußgeldsenat), Beschluss vom Ss (OWi) 175/18
OLG Oldenburg (2. Bußgeldsenat), Beschluss vom 25.06.2018-2 Ss (OWi) 175/18 Titel: Erfolgreiche Rechtsbeschwerde (Taschenrechner kein elektronisches Gerät isd 23 Abs. 1a StVO) 1. Ein Taschenrechner lässt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche
MehrRechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München
Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),
MehrB e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen
Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren
MehrEin Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter
Leitsatz: Ein Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines
MehrÄnderung im Fahrpersonalrecht
Änderung im Fahrpersonalrecht Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8 Abs. 6 und 8 Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte
MehrIn allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/287 25.08.2016 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrRegelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU
Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter - Aktenzeichen: Ss (OWi) 731/06 212 OWi 504 Js 1391/06 AG Leipzig 24 OWi Ss 731/06 GenStA Dresden Beschluss vom 15. Januar 2007 in
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/10 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrGesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/6124. AfD-Fraktion. Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum. Dresden,
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/6124 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum Dresden, 18.08.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und Fraktion i.v. Uwe Wurlitzer,
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 478 29. 08. 2016 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Gesetz über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum Baden-Württemberg
MehrDie einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Köln, im Dezember 2018 Anschrift Internet Werderstraße 34, 50672 Köln www.bag.bund.de Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - 2 - Allgemeiner
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 420 Abs. 1 Satz 1 Erfährt der Haftrichter während des Anhörungstermins,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrGesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit)
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Datum: 25. Februar
MehrDas Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen
Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht
MehrLandgericht Trier, Urteil vom 7. Dezember 2016, Az. 5 O 139/ Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Landgericht Trier, Urteil vom 7. Dezember 2016, Az. 5 O 139/16 Tenor Tatbestand 1 2 3 4 5 6 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 29.11.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: Brightsolar Modell: LEDF-207S GTIN 6438014083827 Seriennummer: n.n. Hersteller/ Name und
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 27.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: Modell: RT6 GTIN Seriennummer Hersteller/ Name und Adresse RETEVIS TECHNOLOGY CO., LTD,
MehrOrdnungswidrigkeiten Materielles Recht. Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski
Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Ordnungswidrigkeitenrecht,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem
MehrMietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen
Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrT a t b e s t a n d :
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrAnklageschrift. in der Strafsache. gegen
ABDRUCK Staatsanwaltschaft Dresden An das Amtsgericht Dresden - Strafrichter - Berliner Straße 7-13 01067 Dresden Dresden, den 30. Mai 2007 Telefon: 0351/446 2254 Faxnummer: 0351/446 2270 Bearbeiter: Frau
Mehr. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt,
MehrIm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Amtsgericht L. Geschäfts-Nr.: 12 C 319/12 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 21.09.2012 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes
Mehr2 Ss (OWi) 425/95. Leitsatz:
1 2 Ss (OWi) 425/95 Leitsatz: Verjährungsunterbrechende Anordnung i.s.v. OWiG 33 Abs. 1 Nr. 1 durch Absendung eines in behördlichem Auftrag von einer Privatfirma hergestellten Anhörungsbogens Vorschrift:
MehrBeschluss. vom 06. Dezember 2004
Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei
MehrHanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht 3 32/11 (RB) 3 Ss 68/11 OWi 237-451/10 2008 Js 1191/10 OWi 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss In der Bußgeldsache gegen Verteidiger: hier betreffend die Rechtsbeschwerde
MehrBundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) 26.02.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht
RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
Mehr1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.
Landgericht Osnabrück Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06 Leitsatz 1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.
MehrFahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom , 322 SsBs 247/08
Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom 9.12.08, 322 SsBs 247/08 An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann
MehrUrteil. im Verfahren. gegen die Protestentscheidung des Verbandsfachwartes Einzelsport vom
Vorsitzende des Sportgerichts des Verbandes Katharina Schneider c/o Bayerischer Tischtennis Verband Postfach 50 01 20 80971 München E-mail: katharinaschneider85@hotmail.com Sportgericht des Verbandes Vors.
MehrGesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
16 W 55/06 2-03 O 504/06 Landgericht Frankfurt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am
MehrProstitution und staatliche Kontrolle
Prostitution und staatliche Kontrolle 1) Reglementierung der Prostitution als unsittliche und sozialschädliche Lebensweise der Prostituierten und ihrer Unterstützer (19. Jhd., NS) 2) Reglementierung der
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht Das Assimilierungsprinzip Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nachlesen: Hecker, Europäisches Strafrecht, 7 Cornelius, NStZ 2017, S. 682
MehrSo ändern Sie den Bayerischen Rundfunk
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/33 11.11.2008 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes A) Problem Im Zehnten
MehrInhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16
Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...
MehrSTELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2017 C(2017) 7369 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27.10.2017 auf ein Ersuchen gemäß Artikel 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
MehrBGH, Urt. vom 25. Oktober StR 242/00 - LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 25. Oktober 2000.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB 176 a Abs. 1 Nr. 1 Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs
MehrDatenschutz im Web 2.0. Unvollständige Anmerkungen aus Anlass der Diskussion bei Radio Köln am 19. September 2011.
Datenschutz im Web 2.0 Unvollständige Anmerkungen aus Anlass der Diskussion bei Radio Köln am 19. September 2011 Facebook AGB (1) 2 1 Facebook AGB (2) Sollte es bei der übersetzten Version dieser Erklärung
MehrMerkblatt. Jugendschutz im Online- und Versandhandel
Merkblatt Jugendschutz im Online- und Versandhandel Stand: 07. April 2016 Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes müssen auch von Online- und Versandhändlern beachtet werden. Mit dem Gesetz zum Schutz
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Bußgeldsenat, Beschluss vom , Az. SS (OWi) 213/05
Leitsatz: Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen
MehrAufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:
Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 689 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2004 Nr. 689, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfGE 1 BvR 737/00 - Beschluss vom 29. Juli 2004
MehrMusterformular zum Thema: Hinweise zum Verwarnungsgeld
Musterformular zum Thema: Hinweise zum Verwarnungsgeld Erläuterung: Dieses Formular enthält allgemeine Hinweise für den Fall, dass Sie vor Ort von einem Beamten eine Verwarnung erhalten und ein Verwarnungsgeld
MehrWas Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
MehrLeitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur
Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht,
MehrDrucksache 6/4998. Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der AfD-Fraktion. Neudruck
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4998 Neudruck Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Gesetz über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum (Brandenburgisches Verschleierungsverbotsgesetz
MehrI. Mit Wirkung vom übernimmt Richter am Amtsgericht Stiewe zusätzlich die folgenden Geschäfte:
3204 E-1212 A. Im Hinblick darauf, dass Richter am Amtsgericht Dr. Dechant und Richterin am Amtsgericht Hottenbacher zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stehen, wird die Verteilung der richterlichen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 28.05 VGH 4 S 2222/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 737/00 - des Herrn Dr. K... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Kramer, Kastanienallee 21/22,
MehrCybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg
Cybermobbing Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg 1 Cyber-Mobbing verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer
MehrSynopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...
Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:
MehrPolizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/518 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 13.06.17 Mitteilung des Senats vom 13. Juni 2017 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens
MehrThema Kommunale Prävention insbesondere: 9a SächsPolG Anlass und Hintergründe sowie Möglichkeiten und Grenzen für eine Alkoholkonsumverbotsverordnung
Arbeitstagung der Landkreise Bautzen und Görlitz, des Landeskriminalamtes Sachsen und des Landespräventionsratens Sachsen am 9. Oktober 2012 in Bautzen Thema Kommunale Prävention insbesondere: 9a SächsPolG
MehrBußgeldkatalog für die Ahndung von Verstößen gegen das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (alte Fassung, D-Mark) 12
Bußgeldkatalog für die Ahndung von Verstößen gegen das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (alte Fassung, D-Mark) 12 Der nachfolgende Katalog dient der Vereinheitlichung der Bußgeldbeträge für Ordnungswidrigkeiten
MehrEvaluation des Prostitutionsgesetzes
Evaluation des Prostitutionsgesetzes - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 7-141/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Evaluation des Prostitutionsgesetzes Ausarbeitung
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt Nummer 18/2017 vom 19. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Satzung vom 10.07.2017 zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Essensgeldern bei Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt
MehrSchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Sühneversuch und Ordnungswidrigkeitsverfahren von P. Schmitz, Leiter des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes der Stadt Bonn Am 01. Juli 1993 ist das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin
MehrSondernewsletter 14. Juni 2018
Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit
MehrJugendschutz vs. Gangsta-Rap und Torture Porn Die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Jugendschutz vs. Gangsta-Rap und Torture Porn Die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien 16. Oktober 2009, Berlin, Fachtagung des Deutschen Frauenrates Die Bundesprüfstelle Zwölfergremium
MehrBeschluss. vom 02. April 2003
Leitsatz: Die "Beharrlichkeit" im Sinn von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des 4 Abs.
Mehr