Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - Strafrichter - Speyer in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 für Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch öffentliche Zugänglichmachen von Schriften zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. 120 Abs. 1 Nr. 2, 46 OWiG, 465 StPO. Gründe: I. Der XX-jährige Betroffene ist Bordellbetreiber II. Der Betroffene ist Inhaber der Internetseite Auf dieser Internetseite befand sich am folgende Aufstellung:

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4 Mit dem Schreiben vom 20. Februar 2006 wendete sich die Stadtverwaltung Speyer an den Betroffenen und teilte folgendes mit: Für den Fall, dass Ihnen noch nicht bekannt sein sollte, klären wir Sie hiermit auf, dass nach 120 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG derjenige ordnungswidrig handelt, der durch Verbreiten von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. Nach 120 Abs. 2 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir fordern Sie daher auf, sämtliche Maßnahmen, die unter die o.g. Tatbestände fallen, sofort nach Erhalt dieses Schreibens zu unterlassen bzw. aus dem Internet zu nehmen. Sollten wir feststellen, dass die Werbung nach Zugang dieses Schreibens weiterhin von Ihnen betrieben wird, handeln Sie vorsätzlich dem Verbot des 120 Abs. 2 OWiG zuwider. Dies würde auf jeden Fall ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Da der Betroffene seine Internetseite nicht veränderte, wendete sich die Stadtverwaltung am 10. Oktober 2006 erneut an ihn, forderte ihn auf, die Werbung zu unterlassen bzw. auf ein tolerierbares Maß zu reduzieren und drohte ihm ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro an. Am 9. März 2007 erließ die Stadtverwaltung Speyer gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid in Höhe von 750 Euro. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen am 14. März 2007 Einspruch ein. Am 2. August 2007 bestellte der Betroffene ein Jugendschutzbeauftragten für seine Internetseite und stellt seitdem auf seiner Internetseite ein Programm zur Verfügung, das es Eltern ermöglicht, seine Internetseite für Jugendliche zu sperren. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen und aufgrund der Urkunden, nämlich des Internetausdrucks vom 8. Dezember 2005 und der Schreiben vom 20. Februar 2006 und 10. Oktober Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass seine Internetseite so wie oben ausgeführt ausgesehen hat und dass er im Jahr 2007 den Jugendschutzbeauftragten bestellt hat und das Sperrprogramm für Eltern auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Der Betroffene ist jedoch der Ansicht, dass sein Verhalten nicht unter 120 OWiG fällt, bzw. dass 120 OWiG verfassungswidrig ist. IV. Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit gemäß 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begangen. Durch das Angebot auf seiner Internetseite hat er Schriften, die Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbieten, öffentlich zugängig gemacht. 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist trotz des gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung und trotz Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kann an der Auslegung, dass 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG jegliche Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen erfasst, nicht festgehalten werden. Denn mit dem Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einen Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostitution schlechthin nicht mehr als sittenwidrig ansehen,

5 Rechnung getragen ( BGH, JZ 2007, 447 ff ). Diesem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung ist, auch wenn der Gesetzgeber 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht ebenfalls novelliert hat, bei der Auslegung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen (BGH aao). Es ist deshalb nicht an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG festzuhalten, sondern das Verbot auf Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt (BGH, aao m.w.n.). Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die einen Verstoß gegen 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, ist etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt, oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden ( BGH aao ). Dies ist hier der Fall. Der Betroffene hat seine Werbung im Internet verbreitet. Das Medium Internet ist für Jugendliche ohne weiteres zugänglich. Der Jugendschutz ist daher betroffen. Daran ändert auch nichts, dass der Betroffene zwischenzeitlich einen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat und ein Sperrprogramm auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Zum einen ist dies erst nach Erlass des Bußgeldbescheides geschehen, zum anderen hängt dieser Jugendschutz davon ab, dass die Eltern ein solches Programm bei sich installieren. Tun sie das nicht, ist die Internetseite weiterhin für die Jugend unbeschränkt zugänglich. Außerdem ist die Werbung des Betroffenen auch nicht in einer zurückhaltenden Form abgefasst, sondern sie ist sehr detailreich und explizit. Insbesondere sind hier die konkreten Wörter blasen, lecken und die Sexualpraktiken Pinkelspiele ( Natursekt ) und Kotspiele ( Kaviar ) genannt. Weitere Angebote beziehen sich auf vaginalen und analen Faustfick und auf Geschlechtsverkehr mit mehr als zwei Personen. Durch diese explizierte Aufschlüsselung und Zuordnung zu verschiedenen Preiskategorien wird hier der Jugend vermittelt, dass es diese Sexualpraktiken gibt und dass Abstufungen gibt, was die Wertigkeit in Geld angeht. Diese Werbung überschreitet eindeutig das Maß, das man in kostenlosen Anzeigenblättern oder ähnlichem findet und ist aufgrund dieser eben erwähnten expliziten Aufschlüsselung und Beschreibung jugendgefährdend. Der Betroffene hat auch vorsätzlich gehandelt. Aufgrund der beiden Schreiben der Stadtverwaltung war ihm auch bewusst, dass er gegen das Gesetz verstößt. 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere ist die Norm ausreichend bestimmt. Zwar ergibt sich die einschränkende Auslegung des 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Jede Norm ist auslegungsbedürftig und allein die Tatsache, dass eine Norm in einer bestimmten Weise ausgelegt wird, unter Umständen auch in einer verfassungskonformen Auslegung, bedeutet nicht, dass die Norm mangels Bestimmtheit verfassungswidrig ist. Gerade durch die einschränkende Auslegung wird die Norm erst verfassungsgemäß. Die Norm ist auch nicht aufgrund der Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Prostitutionsgesetzes lediglich zu erkennen gegeben, dass er die Situation der Prostituierten verbessern wollte, insbesondere dadurch, dass ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Damit hat er noch nichts darüber gesagt, dass Werbung für Prostitution unbeschränkt zulässig ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vertrag zwischen Prostituierten und Freiern als solcher nicht sittenwidrig ist, bedeutet dies noch nicht, dass Werbung für Prostitution nicht sittenwidrig sein kann. Zurückhaltende Werbung mag nicht sittenwidrig sein, wenn sie jedoch ein gewisses Maß übersteigt und dadurch das Sittlichkeitsempfinden der

6 Bevölkerung verletzt oder die Jugend gefährdet, kann Werbung durchaus auch sittenwidrig sein, wie es insbesondere hier der Fall ist. Die Norm ist auch nicht wegen des Verstoßes gegen Artikel 12 GG verfassungswidrig. Zwar stell 120 OWiG eine Berufsausübungsregelung dar, der Eingriff in Artikel 12 GG ist jedoch gerechtfertigt im Hinblick auf den Jugendschutz, der ebenfalls, wie Artikel 5 Abs. 2 GG zeigt, Verfassungsrang genießt. Hier gelten oben angeführte Erwägungen entsprechend. Es mag sein, dass sich das Sittlichkeitsempfinden der Jugendlichen gewandelt hat, dies schließt jedoch nicht aus, ab gewissen Grenzen nachwievor einen Jugendgefährdung anzunehmen. Hier sind die Grenzen aufgrund der Explizität der Werbung überschritten, wie oben aufgeführt. V. Ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro erscheint als angemessen und ausreichend. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO. von Schwichow Richterin

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