Zahl: E B02/09/ /004 Eisenstadt, am

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1 Zahl: E B02/09/ /004 Eisenstadt, am BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. SM, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. DC, Mag. WS, Mag. AH, in ***, vom , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom , Zl. ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß 31 ivm. 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe

2 Am stellte die BI GmbH, ***, bei der BH ***, ein Ansuchen auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Verkaufslokals mit Waren des täglichen Bedarfs auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***. Mit dem Ansuchen wurden umfangreiche Projektunterlagen vorgelegt. Die BH beraumte daraufhin für den eine mündliche Verhandlung gemäß 74 bis 83 ivm. 356 GewO sowie 40 bis 44 AVG im Gemeindeamt *** an. Die Kundmachung wurde den Eigentümern der Grundstücke Nr. ***, *** und *** der KG *** und den Eigentümern und Bewohnern der Häuser auf den Grundstücken ***, *** und ***, nachweislich zugestellt. Darüber hinaus wurden der Antragsteller, der Planverfasser, die Eigentümer des Projektgrundstücks und die erforderlichen Amtssachverständigen zur Verhandlung geladen. Die Kundmachung enthält den Hinweis, dass Personen, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Entwurfsunterlagen bei der Gemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und, dass eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grund trifft, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde, Einwendungen erheben kann. Dem Bürgermeister von *** wurde die Kundmachung mit dem Auftrag übermittelt, diese an der Amtstafel anzuschlagen. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass der Verhandlungsleiter feststellt, dass zur Verhandlung durch persönliche Verständigung rechtzeitig geladen wurde und der Anschlag in der Gemeinde und die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Internetseite erfolgt sind. Auf der der Gemeinde *** übermittelten Kundmachung findet sich ein Vermerk, dass die Kundmachung am an der Amtstafel Seite 2

3 angeschlagen und am abgenommen wurde. Am brachte der nunmehrige Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen das gegenständliche Betriebsanlagenprojekt bei der BH *** ein. Mit Schreiben vom , Zahl ***, wurde von der BH zu dieser Eingabe zur Kenntnis gebracht, dass die Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben worden seien und daher keine Parteistellung in diesem Verfahren mehr bestehe. Mit Schreiben vom stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der BH den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über die Einwendungen vom Mit Bescheid der BH *** vom , Zahl ***, wurde die gewerbliche Betriebsanlage der BI GmbH, ***, am Standort KG ***, GStNr. *** gemäß 77 ivm. 333 GewO genehmigt. In Spruchpunkt V. dieses Bescheides werden die Einwendungen der Beschwerdeführer als verspätet zurückgewiesen. Aus der Bescheidbegründung zu diesem Spruchpunkt ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer am , eingelangt bei der Behörde mit E- Mail am , Einwendungen gegen das gegenständliche Betriebsanlagenprojekt eingebracht wurden. In diesem Schreiben wurde auch die Übermittlung der Verhandlungsschrift vom verlangt, was von der BH verweigert wurde, woraufhin der Beschwerdeführer am die bescheidmäßige Absprache über ihre Einwendungen beantragte. Die BH wies die Einwendungen als verspätet zurück, da diese nicht spätestens am Tag vor dem Beginn der Verhandlung bei der Behörde bzw. während der Verhandlung am eingebracht wurden. Die BH führt in ihrer Begründung aus, dass das Grundstück Nr. *** der KG *** auf dem das Projekt errichtet werde, nicht direkt an das Grundstück Nr. *** angrenze. Die Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. ***, *** und *** der KG *** seien persönlich geladen worden. Die Seite 3

4 Bewohner der nächstgelegenen Häuser seien von der Verhandlung persönlich verständigt, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen worden. Die Verhandlung sei auch auf der für Kundmachungen vorgesehenen Homepage des Landes Burgenland kundgemacht worden. Eine präkludierte Partei müsse, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein *** Einkaufsmarkt errichtet werden soll. Er habe bis einen Hauptwohnsitz in *** gehabt, besitze Liegenschaften in ***, sei beruflich immer wieder im Bezirk *** unterwegs und habe beruflich auch immer wieder mit der BH *** zu tun. Seit der Bewilligung des Einkaufsmarkts auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr 2012 sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass die Errichtung eines *** Einkaufsmarktes geplant sei, es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über den Zeitpunkt der Verhandlung zu informieren. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am bei der BH *** eingebrachte, als Berufung bezeichnete, Rechtsmittel, das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht anzusehen ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Punkte I. und V. des Bescheides der BH ***. Aus dem Umstand, dass in der Gemeinde über einen *** Markt gesprochen worden sei, ergebe sich keine aktive Rechtspflicht für eine aktive Erkundigung, wann eine konkrete Verhandlung stattfinden würde. Die Behörde habe über den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen. Aus dem Umstand der Hauptmeldung sei keine Kenntnisnahmemöglichkeit abzuleiten. Der Beschwerdeführer habe erstmals am von der Verhandlung am Kenntnis erlangt. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer, obwohl dies beantragt worden sei, keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Einschreiter durch den Umstand, dass ihm mangels unmittelbarer Nachbarschaft zum Betriebsgelände keine direkte Verständigung von der Verhandlung Seite 4

5 zugegangen sei und er mangels eines ständigen Aufenthalts den Aushang in der Gemeinde nicht wahrnehmen konnte bzw. musste, durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen bzw. schriftlich Einwendungen zu erheben. Es werde bestritten, dass die Verhandlung im Internet kundgemacht wurde und überhaupt eine gesetzmäßige Kundmachung erfolgte. Die Behörde hätte daher über die geltend gemachten Einwendungen inhaltlich absprechen müssen. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich nur in einer Entfernung von ca. 25 m vom Grundstück der Betriebsanlage, dazwischen befinde sich lediglich ein Grundstück, sodass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne von 75 Abs. 2 GewO zu behandeln sei. Aufgrund der unrechtmäßigen Versagung der Parteistellung sei das Genehmigungsverfahren insgesamt mangelhaft. Dem Beschwerdeführer sei bisher nicht einmal Akteneinsicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ein ordentliches Verfahren mit voller Parteistellung des Antragstellers durchzuführen. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten: 356: (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung ( 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ( 41 AVG), 2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und 4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z. 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit Seite 5

6 durch persönliche Verständigung erfolgen. (2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.. 41 AVG lautet: (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. (2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. 42 AVG lautet: (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. (2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes Seite 6

7 oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. (4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Ob ein Nachbar in einem Bewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Dazu kommen Normen des materiellen Verwaltungsrechtes und Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. VwGH 17. Dezember 1979, Slg. Nr /A). 75 Gewerbeordnung lautet: (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des 74 Abs. 2 Z. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. (2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. 74 (2) Gewerbeordnung lautet: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Seite 7

8 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung (bis zum ) verfügte der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in der Gemeinde *** in weniger als einem Kilometer Entfernung zur Betriebsanlage. Das für die Beurteilung nach 75 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Es reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst vorgebracht, dass er trotz Wohnsitz, keinen ständigen Aufenthalt in *** hatte. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die Gefährdung des Eigentums an diesem Grundstück durch eine Betriebsanlage ist zumindest theoretisch möglich. Er ist daher grundsätzlich vom Nachbarbegriff des 75 GewO umfasst, es ist zu prüfen, ob er übergangene Partei in diesem Verfahren ist. Wird in einem Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann hat die Behörde die im Sinne des 41 AVG ivm. den zusätzlichen Bestimmungen des 356 Abs. 1 GewO erforderlichen Kundmachungen und Verständigungen durchzuführen. Die Präklusionswirkungen einer ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung regeln 42 Abs. 1 und 2 AVG. Eine der in 42 Abs. 1 leg. cit. zwingend verlangten Kundmachungsformen ist die in 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt, also durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder Seite 8

9 durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Aus der Bestimmung des 356 Abs. 1 GewO, die die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besondere Form der Kundmachung auf die 41 Abs. 1 AVG enthält, ergeben sich die Erfordernisse der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, des Anschlags auf dem Betriebsgrundstück und des Anschlags in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Anstatt des Anschlags auf dem Betriebsgrundstück und dem Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern, können diese Personen auch persönlich verständigt werden. Das Erfordernis der doppelten Kundmachung (vgl. Hengstschläger, Leeb: AVG 42, RZ 4 ff) ist im konkreten Fall erfüllt, wenn durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf der dafür vorgesehenen Homepage im Internet kundgemacht wurde. Die am in Kraft getretene Novelle des 356 GewO bezieht sich nur auf dessen Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen wurden im gegenständlichen Verfahren erfüllt. Die Eigentümer und Bewohner der benachbarten Häuser auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** und die Eigentümer des Betriebsgrundstücks wurden, wie sich aus unbedenklichen Rückscheinen nach dem Zustellgesetz ergibt, persönlich verständigt. Unter unmittelbar benachbarten Häusern sind alle Häuser zu verstehen, die rund um die Betriebsanlage dieser zunächst liegen und zwar auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt. Unter den Begriff benachbarte Häuser fallen alle Häuser, in denen sich Menschen nicht nur vorrübergehend aufhalten. Aufgrund der Anzahl der Betroffenen erscheint diese Vorgangsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit im Sinne des 356 Abs. 1 letzter Satz GewO sinnvoll. Auch die Eigentümer der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Grundstücke Nr. ***, *** und *** der KG *** wurden, obwohl das im Seite 9

10 Gesetz seit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 nicht mehr vorgesehen ist, persönlich verständigt. Der Nachweis des Anschlags an der Amtstafel der Gemeinde ergibt sich aus dem Vermerk auf der Kundmachung und der Feststellung in der Niederschrift der BH. In dieser Niederschrift wird auch festgehalten, dass eine Verlautbarung auf der vorgesehenen Internetseite erfolgte. Durch 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, mündliche Verhandlungen nicht nur durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung, sondern auch durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Durch 42 Abs. 1a erster Satz AVG wird in Form einer gesetzlichen Fiktion festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG gilt. Auf der Homepage der BH *** ( ist aus der Kundmachung betreffend den Verkehr zwischen Beteiligten und Behörden zu entnehmen: Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß 42 Abs Satz in Verbindung mit 42 Abs. 1a AVG können im Internet unter der Adresse: erfolgen. Unter dieser Internet-Adresse ist die Kundmachung laut Auskunft der BH *** erfolgt. Das ergibt sich auch aus der Verhandlungsniederschrift. Die Verhandlungsniederschrift ist eine unbedenkliche, öffentliche Urkunde. Gemäß 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Gemäß 292 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Urkunde zu zweifeln. Seite 10

11 Zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Urkunden sind Tatsachen anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung des vollen Beweises für öffentliche Urkunden als erschüttert erscheinen lassen (VwGH , 91/06/0016). Die bloße Behauptung, die Kundmachung im Internet bzw. der Anschlag an der Amtstafel werde bestritten, ist daher nicht geeignet, die Feststellungen in der Niederschrift in Zweifel zu ziehen. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat gemäß 41 Abs. 1, 2. Satz AVG die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Die Kundmachung enthält Zeit, Ort und Gegenstand der mündlichen Verhandlung ( 19 Abs. 2 AVG). 42 Abs. 3 AVG wird in der Ladung praktisch wortident wiedergegeben. Der Gegenstand der Verhandlung ist durch Nennung des Antragstellers, der Nummer des Grundstücks und der KG und der Beschreibung der Anlage (Einkaufsmarkt - Verkaufslokal für Waren des täglichen Bedarfs) und des Verhandlungsgegenstands (Neuerrichtung einer Betriebsanlage) ausreichend bestimmt. Die Verhandlung ist gemäß 41 Abs. 2 AVG so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Das gilt insbesondere auch für Nachbarn, die nicht persönlich zu laden sind, um diesen die Gelegenheit zu geben, bei entsprechender Aufmerksamkeit von der Kundmachung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die Dauer des Anschlags in der Gemeinde von bis ist mit 24 Tagen jedenfalls ausreichend. Der VwGH hat in einem konkreten Fall drei Wochen und zwei Tage als nicht zu kurz bemessen angesehen. Das im Eigentum von Herrn Dipl.-Ing. M stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, grenzt weder an das Grundstück auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll, noch ist es bebaut. Eine persönliche Verständigung des Eigentümers dieses Grundstücks ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aus der Tatsache, dass für das Grundstück Nr. *** eine Betriebsanlagengenehmigung besteht, ergibt sich für das Erfordernis einer persönlichen Ladung nichts. Seite 11

12 Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am von der Behörde nicht persönlich geladen oder verständigt wurde. Alle Nachbarn, ein von vornherein unbestimmter Personenkreis, die nicht persönlich verständigt wurden, gelten durch den Anschlag in der Gemeinde und die Kundmachung im Internet als ordnungsgemäß geladen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer weder schriftlich vor noch mündlich in der Verhandlung am Einwendungen erhoben hat. Die Präklusionswirkung ist daher grundsätzlich eingetreten. Zu prüfen ist, ob die Einbringung der Einwendungen am einen Anwendungsfall des 42 Abs. 3 AVG darstellt. Nach dieser Bestimmung hat eine Person glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Zur Beurteilung, ob ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, kann aufgrund der wortidenten Formulierung auf die zu 71 Abs. 1 AVG zur Widereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH , 2004/07/0135). Der Antragsteller hat jene Angaben zu machen, die zur Begründetheit des Antrags erforderlich sind. In der Beschwerde wird, wie schon in den Einwendungen vom geltend gemacht, dass das unabwendbare bzw. unvorhergesehene Ereignis darin liege, dass dem Beschwerdeführer einerseits keine direkte Verständigung zuging und er andererseits mangels ständigem Aufenthalt den Aushang bei der Gemeinde nicht wahrnehmen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als "Ereignis" im Sinne des 42 Abs. 3 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat Seite 12

13 und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das zu 71 AVG ergangene Erkenntnis VwGH 31. März 2005, Zl. 2005/07/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend von der Deutung des Begriffes Ereignis, die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. z.b. VwSlg 9024 A/1976, VwGH , 97/06/0056). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, stellt aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares Ereignis dar. Es liegt jedoch minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, da ihm dies bei rechtszeitiger Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtslage hätte erkennbar sein müssen. Im Beschwerdefall unterlief ihm ein Irrtum hinsichtlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Sich über die geltende Rechtslage zu informieren, ist ihm zumutbar. Das Fehlen eines ständigen Aufenthalts in der Gemeinde *** während des Kundmachungszeitraums stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar. Dem Beschwerdeführer war bekannt, wo er im Zeitraum der Kundmachung seinen Aufenthalt nehmen wird. Ein dem widersprechendes Vorbringen liegt nicht vor. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass es Nachbarn, die nicht persönlich zu laden sind, zumutbar ist, sich regelmäßig darüber zu erkundigen, ob eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist. Seite 13

14 Ein darüberhinausgehendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Eine amtswegige Prüfung, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach 42 Abs. 1 AVG hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Daher entfallen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere auch das Recht Rechtsmittel einzubringen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH , 2004/06/0197). Ein Eingehen auf den Inhalt der Einwendungen erübrigt sich aus diesem Grund. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je Euro zu entrichten. Seite 14

15 Ergeht an: 1) BI AG, vertreten durch Dr. CK R GmbH, ***, per Telefax, 2) Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes, 3) Herrn Dipl.-Ing. SM, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. DC, Mag. WS, Mag. AH, ***, per Telefax Mag. L e i t n e r Seite 15

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

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