Jahrheft 2010 des Schweizer Presserates. Revue annuelle 2010 du Conseil suisse de la presse. Annuario 2010 del Consiglio svizzero della stampa

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1 Jahrheft 2010 des es Revue annuelle 2010 du Annuario 2010 del

2 Editorial Inhalt Editorial Einige Meilensteine aus der Praxis des Presserats Jahresbericht 2009 des s Revision der Richtlinien zu Ziffer 7 der «Erklärung» Das scharfe Instrument der verdeckten Recherche kein Freibrief für «Schlaumeiereien» (Peter Studer) Ethik in der Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten (Enrico Morresi) Zusammensetzung des Presserats Die Stellungnahmen des es sind unter abrufbar. Les prises de position du sont accessibles sous Le prese di posizione del sono accessibili al sito Während Monaten verfolgte ein französischer Journalist die Spur von Pädophilen und gab sich dafür in einem «Chatroom» als junges Mädchen aus. Um die Pädophilen blosszustellen und dabei ohne ihr Wissen zu filmen, vereinbarte er ein Rendez-vous beim Platz Trocadero in Paris. Dann zeigte er sie bei der Polizei an. Die Strafanzeigen setzten die Produzenten von France 2 als Werbemittel für ihre Sendung «Les infiltrés» (Die Eindringlinge) ein. Dieses Vorgehen löste in Frankreich eine hitzige Mediendebatte aus. Auch in der Schweiz, vor allem in der Romandie, gab es ein paar Echos. Die Frage berührt uns aber alle. Dürfen Journalisten als Hilfspolizisten agieren und Personen, die sie zuerst in eine Falle gelockt und anschliessend interviewt haben, zu guter Letzt noch der Polizei ausliefern? Für die einen sind Journalisten gewöhnliche Staatsbürger. Sexuelle Übergriffe von Pädophilen an Kindern sind ein abscheuliches Verbrechen. Wer den Strafverfolgungsbehörden Personen meldet, die derartige Taten begehen könnten, nimmt damit eine staatsbürgerliche Pflicht wahr. Für die anderen deren Sichtweise ich persönlich teile ist es gefährlich, die Funktionen als Journalist und als Hilfsperson der Justiz zu vermischen. Das Verhältnis zwischen Journalist und interviewter Person basiert auf einem Vertrauensverhältnis unter welchen Umständen das Gespräch auch immer geführt wird. Dieses Vertrauen zu verraten, verunmöglicht es letztlich, den Journalistenberuf auszuüben. Gewiss, gemäss der Richtlinie 6.2 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Ausnahmen des Quellenschutzes) dürfen sich Medienschaffende «von der abgegebenen Zusicherung der Vertraulichkeit entbunden fühlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Kenntnis von besonders schweren Verbrechen oder Drohungen erhalten, ebenso bei Angriffen auf die innere oder äussere Sicherheit des Staates.» Im Fall der umstrittenen Sendung von France 2 wurden mehrere Dutzend Personen angezeigt. Bei diesen lagen grösstenteils kaum konkrete Beweise dafür vor, dass sie eine erhebliche öffentliche Gefahr darstellten. Ohnehin ist eine auf dem Prinzip der versteckten Kamera basierende Fernsehsendung schon an sich problematisch. Wie die in diesem Jahrheft erläuterte Stellungnahme 58/2009 zeigt, lässt der Presserat die versteckte Recherche bloss ausnahmsweise zu. Sich als Journalist zu erkennen geben, auf unlautere Recherchemethoden zu verzichten, trägt massgeblich zu einem Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und ihren Informanten bei. 2 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

3 Einige Meilensteine aus der Praxis des Presserats Wenn Journalisten ihren Beruf ausüben, sind sie definitiv nicht gewöhnliche Staatsbürger. Gestützt auf ihre wichtige gesellschaftliche Funktion, die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten, fordern Medienschaffende privilegierten Zugang zu Informationen sowie das Recht, ihre Quellen auch bei Gerichtsverfahren geheim zu halten. Der Quellenschutz ist aber nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung. Die Aufgabe von Polizei und Justiz Schutz und Repression ist vorrangig. Diejenige des Journalisten die Gewährleistung von unabhängiger Information aber nicht weniger. Sagte nicht bereits Thomas Jefferson, einer der Väter der amerikanischen Verfassung: «Wäre es an mir zu entscheiden, ob wir eine Regierung ohne Zeitungen oder Zeitungen ohne eine Regierung haben sollten, würde ich keinen Moment zögern, das Letztere vorzuziehen»? Dominique von Burg, Präsident des es 1992: Der Presserat greift einen Bericht der «SonntagsZeitung» über die Annahme von Geschenken durch die Chefredaktoren von «Bilanz» und «Finanz & Wirtschaft» auf. Er erlässt umfangreiche Empfehlungen zum Verhalten von Wirtschaftsjournalisten sowie zum Reise-, Auto- und Sportjournalismus (2 und 7/1992). 1994: Im Fall Tornare/Télévision Suisse Romande kritisiert der Presserat scharf, dass Richter häufig dazu neigen, Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen Medienberichte allzu leicht stattzugeben (1/1994). 1996: In der Stellungnahme zu einer Beschwerde des damaligen CVP- Präsidenten Anton Cottier gegen das Nachrichtenmagazin «Facts» äussert sich der Presserat zum Verhalten bei verabredeten Interviews. Er rügt den Politiker, der das Interview umschrieb und die Zeitschrift, die Abmachungen mit Cottier brach (1/1996). 1997: Der Bundesrat gelangt an den Presserat und ersucht diesen, sich zum Fall Jagmetti zu äussern. Der Presserat rügt die verkürzte Präsentation eines geheimen Strategiepapiers durch die «Sonntags- Zeitung», verteidigt aber das Recht der Medienschaffenden, Indiskretionen unter bestimmten Voraussetzungen zu veröffentlichen. Im April 2006 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Fazit weitgehend übernommen (1/1997). 1998: Auf der Grundlage von Hearings mit Experten äussert sich der Presserat in zwei Stellungnahmen über die Publikation von Abbildungen sexueller Gewalt und zu Schock- und People-Bildern (1 und 2/1998). 2000: In einer Stellungnahme zu Medienberichten über die aussereheliche Vaterschaft eines Schauspielers pocht der Presserat auf den Schutz der Intimsphäre auch von Prominenten solange nicht öffentliches Interesse das Gegenteil verlangt (42/2000). 4 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

4 2002: In einer Stellungnahme zur Berichterstattung von «Blick» und «SonntagsBlick» über eine angebliche aussereheliche Affäre des ehemaligen Botschafters Thomas Borer rügt der Presserat eine schwere Verletzung der Privat- und Intimsphäre des Ehepaares Borer-Fielding. Weiter beanstandet er die Bezahlung eines Informationshonorars von Euro als unlauter (62/2002). 2003: Der Presserat kritisiert die Namensnennung bei einem verhafteten mutmasslichen «Mörder» und ehemaligen Waffenläufer (6/2003). 2005: Der Presserat beanstandet einen kritischen Beitrag zur Finanzlage der Fluggesellschaft Swiss, wonach Unruhe bei einzelnen Treibstofflieferanten herrsche; «konkret geht es um Zahlungsrückstände». Swiss hätte dazu vor der Publikation zwingend befragt werden müssen. Die blosse Befragung der Quelle des Vorwurfs, gemäss dem Autor ein anonymer hochrangiger Kadermann der Swiss, genüge dafür nicht (24/2005). 2006: Ausgehend von der Debatte rund um die dänischen Mohammed- Karikaturen äussert sich der Presserat grundlegend zur Diskriminierung religiöser oder anderer Minderheiten. Er rechtfertigt den Abdruck umstrittener Karikaturen und Bilder zwecks Dokumentation einer öffentlichen Auseinandersetzung (12/2006). 2007: Eine Beschwerde des Vereins «Info en danger» über die stetig zunehmende Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung veranlasst den Presserat, an die zentrale Bedeutung des Trennungsgrundsatzes für die Glaubwürdigkeit der journalistisch bearbeiteten Medien zu erinnern. Dabei ist die Freiheit der Redaktion bei der Auswahl der redaktionellen Themen und Gegenstände auch bei Lifestyle-Berichten vollumfänglich zu gewährleisten. Die berufsethischen Regeln gelten auch für die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten, die Konsumgüter vorstellen (1/2007). 2008: Die intensive Medienberichterstattung über Verdachtsfälle pädophiler Priester und der Selbstmord eines Neuenburger Priesters veranlassen den Presserat, sich mit diesem Thema und der Tragweite des «Rechts auf Vergessen» für Medienberichte auseinanderzusetzen. Er kommt zum Schluss, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Frage, wie eine Institution wie die katholische Kirche mit pädophilen Priestern umgehe bzw. in der Vergangenheit umgegangen sei. Wegen eines Delikts verurteilte Personen hätten ein «Recht auf Vergessen». Dieses Recht gelte aber nicht absolut. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung sei beispielsweise dann zu bejahen, wenn eine Beziehung zwischen einem früheren Delikt und der aktuellen sozialen oder beruflichen Tätigkeit einer Person bestehe (22/2008). 2009: Die Aargauer Kantonspolizei veröffentlicht an einer vom Schweizer Fernsehen direkt übertragenen Medienkonferenz den vollen Namen und das Bild des mutmasslichen Mörders eines Au-pair- Mädchens. Der überwiegende Teil der Medien nennt darauf den Namen und veröffentlicht unterschiedlich prominent auch das Bild. Der Presserat greift den Fall selber auf und ermahnt die Redaktionen, nicht reflexartig zu publizieren, wenn Behörden den Namen und das Bild eines Tatverdächtigen freigeben, sondern vor einer Publikation eigenständige berufsethische Überlegungen anzustellen. Für den Presserat ist die Veröffentlichung einer Fahndungsmeldung oder eines Zeugenaufrufs gerechtfertigt, wenn unmittelbare Gefahr in Verzug ist. Nicht dagegen, wenn der mutmassliche Täter bereits gefasst und geständig ist sowie wenn sich bereits vor einem Zeugenaufruf eine grosse Zahl möglicher Zeuginnen bei den Behörden gemeldet hat (31/2009). 6 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

5 Jahresbericht 2009 des s 2009 hat der erste Pflöcke zur Intensivierung seiner Kommunikation sowohl mit dem Publikum als auch mit den Journalistinnen und Journalisten eingeschlagen. Zuvor hatte eine vom Stiftungsrat 2007 in Auftrag gegebene empirische Umfrage Kommunikationsdefizite aufgezeigt. Zwar geniesse der Presserat in der Branche breite Anerkennung, doch schlage sich seine Arbeit kaum im journalistischen Alltag in den Redaktionen nieder. Um insbesondere den Kontakt mit jungen Journalisten möglichst konkret zu pflegen, haben die Kammern ihre Beratungen teilöffentlich gemacht. Die gewählte Form (öffentliche Beratung des interessantesten Falls; die Besucher/innen erhalten vorgängig eine Dokumentation und verpflichten sich zur Verschwiegenheit) hat sich als geeignet erwiesen. Das Echo der Besucher/innen ist sehr positiv. Häufig zeigen sie sich beeindruckt, wie sorgfältig und differenziert die Kammern die Fälle beraten. Rund 40 Personen haben im abgelaufenen Jahr eine Kammersitzung besucht. Zugleich haben einige ursprünglich skeptische Presseratsmitglieder ihre Zurückhaltung gegenüber dieser Öffnung abgelegt. Das Presseratsplenum hat einem Antrag zugestimmt, ausnahmsweise auf die Beschränkung auf fünf Besucher/innen pro Sitzung zu verzichten und zudem neu nicht nur Journalist/innen, sondern auch weitere Interessierte aus dem Medienbereich zuzulassen. Ebenso hat das Plenum darüber diskutiert, die Kammersitzungen vollständig öffentlich zu machen und insbesondere auch die Parteien zuzulassen jedoch entschieden, im Moment auf diesen Schritt zu verzichten. Daneben hat eine Arbeitsgruppe des Presserates die Redaktionen der Fachzeitschriften im Medienbereich kontaktiert. Dies mit dem Ziel, die Präsenz von Artikeln und Sendungen zum Thema «Presserat» zu erhöhen. Auch hier haben die Bemühungen Früchte getragen. Die Mitglieder der erwähnten Arbeitsgruppe haben sich zudem bereit erklärt, regelmässig Medienredaktionen zu besuchen. Diese Besuche bezwecken, dem Presserat «ein Gesicht» zu geben. Bisher gab es zwar nur wenige Besuche das Projekt ist erst am Anlaufen im Jahr 2010 werden es deutlich mehr sein. Schliesslich möchte der Presserat seine Stellungnahmen, die wegen ihrer Länge und «technischen» Sprache wenig attraktiv sind, in der Öffentlichkeit besser bekannt machen. Deshalb hat das Presseratsplenum an seiner Sitzung vom 2. September 2009 beschlossen, den wichtigeren Stellungnahmen jeweils eine journalistische, sprachlich attraktivere Zusammenfassung voranzustellen. Auch diese Massnahme wird nun schrittweise umgesetzt. Wenn ich die 2009 vom Presserat verabschiedeten Stellungnahmen betrachte (Einzelheiten dazu folgen weiter unten), stelle ich mit Befriedigung fest, dass sich die Pensenerhöhung des Sekretärs positiv ausgewirkt hat. Die Zahl der Ende Jahr hängigen Beschwerden ist deutlich zurückgegangen und es ist zu hoffen, dass sie sich künftig auf einem akzeptablen Niveau bewegt. Neben der Analyse von Beschwerden und Stellungnahmen gehe ich nachfolgend auf die Weiterentwicklung der Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie auf unsere Aussenbeziehungen ein. I. Beschwerdevolumen, Stellungnahmen und Verletzungen 2009 gingen 74 Beschwerden ein, also leicht weniger als im Vorjahr. Von diesen Beschwerden blieben 9 ohne weitere Folge; sei es, dass sie nicht bestätigt oder zurückgezogen wurden. Insgesamt verabschiedete der Presserat 72 Stellungnahmen, 6 mehr als Die Zahl der am 31. Dezember 2009 hängigen Beschwerden (25) ist im Vergleich zu den Vorjahren deutlich tiefer (vgl. auch die Statistik auf Seite 17). Einen Fall hat der Presserat von sich aus aufgegriffen. Die drei Kammern haben 30 Stellungnahmen (gleichviel wie 2008) verabschiedet, währenddem 42 Stellungnahmen (sechs mehr als im Vorjahr) im Präsidium entstanden. Zur Erinnerung: Das Präsidium behandelt nicht reglementkonforme Beschwerden sowie solche, die offensichtlich unbegründet erscheinen oder mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen vergleichbar sind. Solche Nichteintretensentscheide hat das Präsidium 19 Mal gefällt; sei es, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder verspätet war oder dass der Presserat den identischen Sachverhalt bereits behandelt hat. 29 Beschwerden wurden abgewiesen. Es bleiben also 23 Fälle, in denen der Presserat die Verletzung einer oder mehrerer Normen der «Erklärung» festgestellt hat. II. Beschwerdegründe und Verletzungen 1. Beschwerdegründe Die Unzufriedenheit des Publikums soweit sich dies quantitativ aus der Zahl der eingegangenen Beschwerden ableiten lässt erregten in etwa die gleichen Themen wie im vergangenen Jahr: Am häufigsten beanstandet mit 16 Beschwerden werden Verstösse gegen die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitssuche). In die gleiche Kategorie der Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten gehört die Unterschlagung von Informationen oder wichtigen Informationselementen (7 Rügen), die Unterlassung der Anhörung bei schweren Vorwürfen (6x), unsorgfältige Quellenbearbeitung (3x), die Vermischung zwischen Information und Kommentar (3x), sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen (2x) sowie die Entstellung von Tatsachen (1x). 8 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

6 Einen zweiten Schwerpunkt bilden die Beschwerden zu Ziffer 7 der «Erklärung». 14 Beschwerden rügen eine Verletzung der Privatsphäre. Davon geht es in je zwei Fällen um Namensnennung bzw. Suizidberichterstattung sowie einmal um die Unschuldsvermutung. Etwas weniger häufig beschwert sich das Publikum über eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung», sei es wegen mangelndem Respekt gegenüber der Menschenwürde (5x), Diskriminierung (3x) oder ungenügendem Opferschutz (2x). Klassiker sind Beschwerden wegen Verletzung der Berichtigungspflicht (6 Beschwerden), gefolgt in willkürlicher Reihenfolge von: unlauterer Recherche (3), Indiskretionen (1), Unabhängigkeit des Berufs (1), Weisungen von ausserhalb der Redaktion (1), Sperrfristen (1), einseitige Berichterstattung (1), Meinungspluralismus (1), Leserbriefe (1), Vermischung von Journalismus und öffentlicher Funktion (1). 2. Festgestellte Verletzungen Die Analyse der vom Presserat 2009 festgestellten Verletzungen der «Erklärung» zeigt deutlich auf, dass die Medien bei Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) am meisten Mühe bekunden, die berufsethischen Regeln zu einzuhalten. Der Presserat hat 2009 nicht weniger als 14 Verstösse gegen Ziffer 7 festgestellt. In der Reihenfolge ihrer Häufigkeit ging es um Eingriffe in die Privatsphäre (4), identifizierende Berichte (4), Namensnennung (3), «Recht auf Vergessen» (1), Berichte über eingestellte Strafverfahren (1) und Suizid (1). Die 16 weiteren konstatierten Verletzungen verteilen sich wie folgt: Anhörung bei schweren Vorwürfen (5), Berichtigungspflicht (2), Wahrheitssuche (2), Unterschlagung wichtiger Informationselemente (2), Recherchegespräche (1), Trennung von redaktionellem Teil und Werbung (1), fehlende Transparenz über die Ausübung einer öffentlichen Funktion (1), Leserbriefe (1) und unlautere Recherche (1). III. Eine Auswahl von Leitentscheiden Mit Ausnahme der beiden ersten kommentierten Entscheide beschränkt sich die Auswahl von Leitentscheiden auf Stellungnahmen zu Ziffer 7 der «Erklärung» (Persönlichkeitsschutz). Die Behandlung der zahlreichen Beschwerden zu diesem Thema hilft dem Presserat, seine Praxis in einem Gebiet der Berufsethik weiter zu verfeinern, das immer mehr Anlass zu Auseinandersetzungen gibt. 1. Nicht alle verdeckten Recherchen sind gerechtfertigt Der Presserat hat schon mehrmals verdeckte Recherchen geschützt, die von Gerichten als unzulässig beurteilt wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass man diese Recherchemethode beliebig einsetzen und banalisieren darf. Als Grundprinzip gilt nach wie vor, dass sich Medienschaffende zu erkennen geben. Ein Journalist der Konsumentenzeitschrift «K-Tipp» antwortet auf ein Ausbildungsangebot der Krankenkasse Groupe Mutuel. Er gibt dabei seinen Namen, nicht aber seine berufliche Funktion an. Daraus entsteht ein Artikel mit dem Titel «In vier Stunden zum Krankenkassen- Vermittler». Die Krankenkasse beschwert sich beim Presserat über eine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche). Die Zeitschrift macht ein öffentliches Interesse daran geltend, die Oberflächlichkeit der Ausbildung publik zu machen. Zudem sei es nicht möglich gewesen, mit anderen Mitteln an diese Informationen zu gelangen. Der Presserat rügt die Zeitschrift. Die zweifelhaften Beratungs- und Verkaufsmethoden gewisser Krankenkassen seien bereits in mehreren Medienberichten thematisiert worden, die Recherche bringe nur wenig Neues, weshalb ein öffentliches Interesse zu verneinen sei. Im Übrigen war es nach Auffassung des Presserates möglich, auch mit offener Recherche zu diesen Informationen zu gelangen, was der «K-Tipp» aber offensichtlich nicht versucht habe (58/2009). 2. Redaktion entscheidet über Veröffentlichung Verletzt eine Redaktion das Recht der Öffentlichkeit auf Information, wenn sie gestützt auf Rechtsgutachten auf die Ausstrahlung eines Beitrags verzichtet? Dies macht ein Tessiner Journalist in seiner Beschwerde an den Presserat geltend. Er wirft der RSI vor, seine Reportage zum Thema «Manipulation von Kilometerzählern bei Occasionsautos» fälschlicherweise nicht ausgestrahlt zu haben. Nach Auffassung des Presserats dürfen sich Redaktionen ohne Weiteres von Juristen beraten lassen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Beitrag gegen rechtliche oder berufsethische Normen verstösst. Auch in diesen Fällen entscheidet aber immer die Redaktion, was im konkreten Fall respektiert wurde. Zudem erachtete der Presserat den Entscheid der RSI insofern als vertretbar, als die bei der Recherche eingesetzten Mittel als unlauter bewertet werden konnten (72/2009). 3. Persönlichkeitsschutz auch bei Mordverdacht Selbst wenn eine Strafverfolgungsbehörde den Namen eines wegen Mordes Verdächtigten zur Publikation frei gibt, sind die Medien verpflichtet, selber abzuwägen, ob die identifizierende Berichterstattung mit der «Erklärung» vereinbar ist. Nachdem ein grosser Teil der Medien den Namen und das Bild des Tatverdächtigen im Fall «Lucie» publizierte, 10 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

7 wurde der Presserat von sich aus tätig. Dieser Jahresbericht verzichtet jedoch auf nähere Ausführungen, wurde der Fall doch bereits im Jahrheft 2009 ausführlich kommentiert (30/2009). 4. Wer ein Foto im Internet veröffentlicht, behält das Recht am eigenen Bild Bei einer Recherche zum Thema «Kinder aus Samenspende» kontaktiert ein Journalist des «SonntagsBlick» eine junge Frau, die auf einer eigenen Website ihre Geschichte erzählt und zudem auch schon im Fernsehen aufgetreten ist. Nach einigem Hin und Her teilt sie der Zeitung mit, diese dürfe ihre Geschichte veröffentlichen, sie aber nicht identifizieren und insbesondere kein Bild von ihr abdrucken. Der «SonntagsBlick» bringt die Geschichte, anonymisiert die Betroffenen im Text, druckt aber ein Porträtbild der Frau von deren Website ab. Die Beschwerde der Frau beantwortete der Presserat differenziert. Journalisten dürften auf frei zugängliche Informationen zurückgreifen, auch wenn jemand keine Fragen beantworten wolle. Hingegen habe die Zeitung mit dem Abdruck des Bildes gegen den expliziten Willen der Betroffenen die Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt. Auch wenn jemand sein Foto auf einer Website veröffentlicht, bleibt das Recht am eigenen Bild unangetastet. Nicht alles, was auf einer allgemein zugänglichen «privaten» Website zu finden ist, dürfen Medien mit wesentlich grösserer Auflage unbesehen weiterverbreiten (27/2009). 5. Ungenügende Anonymisierung Der Presserat lässt die einseitige, subjektive Darstellung von Betroffenen zu, insbesondere auch bei Fällen von sexuellem Missbrauch. Medien müssten aber bei solchen Beiträgen auf unnötige Informationselemente verzichten, die es ermöglichen, den Täter zu identifizieren. In einem Dokumentarfilm des Schweizer Fernsehens erzählt «Fabienne», sie sei während ihrer Kindheit während 14 Jahren durch ihren Vater sexuell missbraucht worden. Der Beitrag ist mit Kindheitsfotos von «Fabienne» illustriert, auf der sie und ihre Geschwister erkennbar sind. Zudem erwähnt der Film, der Vater sei Bahnhofvorstand im Entlebuch und im Vereinswesen aktiv gewesen. Eine Beschwerde an den Presserat rügt, mit dem einseitigen, auf umstrittenen Erinnerungen beruhenden Bericht und mit Informationselementen, die eine Identifizierung des angeblichen Täters ermöglichten, habe das Schweizer Fernsehen mehrere Bestimmungen des Journalistenkodex verletzt. Für den Presserat ist die einseitige Sichtweise und der Verzicht auf die Anhörung des Täters bei heiklen Themen wie dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zulässig. Im Gegenzug ist aber umso grössere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass weder das Opfer noch seine Angehörigen identifizierbar sind. In diesem Sinne habe der Dokumentarfilm die «Erklärung» verletzt (3/2009). 6. Vorname und Initiale des Nachnamens führt unter Umständen zur Identifizierung Schon mehrfach hat der Presserat die Journalistinnen und Journalisten ermahnt, darauf zu verzichten, den Vornamen und die Initiale des Nachnamens zu nennen. Denn dadurch wird der Kreis der Personen zu gross, der die Betroffenen identifizieren kann. Er empfiehlt vielmehr, insbesondere bei der Gerichtsberichterstattung, Pseudonyme zu verwenden. «20 Minuten» nannte den Vornamen und die Initiale des Nachnamens eines des Missbrauchs seiner Stieftochter beschuldigten Mannes. Mutter und Tochter beschwerten sich, sie seien dadurch zumindest innerhalb der albanischen Gemeinschaft erkennbar gewesen. Tatsächlich sind in dieser Bevölkerungsgruppe die Personen mehr nach dem Vornamen als dem Familiennamen bekannt (11/2009). 7. Kein öffentliches Interesse, den Namen eines des Betrugs Verdächtigten zu nennen Die «NZZ am Sonntag» berichtet über die Verhaftung eines Treuhänders wegen Betrugsverdacht. Sie nennt den Namen der Firma, aber auch Namen, Alter und Wohnort des Betroffenen. Die Zeitung entgegnet zur Beschwerde wegen Verletzung der Privatsphäre, es sei darum gegangen, potentielle Investoren zu warnen. Zudem habe der Treuhänder seinen Namen im Handelsregistereintrag selber öffentlich gemacht. Der Presserat weist die Argumentation zurück. Er findet, die Nennung des Firmennamens hätte in diesem Fall genügt. Der Handelsregistereintrag beruhe auf einer gesetzlichen Verpflichtung, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Der Treuhänder sei zudem weder in der Öffentlichkeit bekannt, noch ein hoher Verantwortungsträger. Die Zeitung durfte deshalb nicht identifizierend berichten (16/2009). 8. Verdächtigungen rechtfertigen weder Identifizierung noch Erwähnung einer früheren Verurteilung Die «Basler Zeitung» berichtet, in einem Dorf der Region werde seit längerer Zeit über die illegale Verwendung von Drogenhanf bei einem seit einigen Jahren behördlich bewilligten und kontrollierten Hanffeld gemunkelt. Als einen der Verdachtsgründe des im Artikel namentlich genannten Pächters erwähnt die Zeitung, dieser sei vor vier Jahren wegen Kultivierung von stark THC-haltigen Pflanzen verurteilt worden. Nach Auffassung des Presserates durfte die Zeitung weder den Namen nennen, noch die frühere Verurteilung erwähnen. Beruhte doch der gegenüber ihm geäusserte Verdacht grösstenteils auf im Dorf kursierenden Gerüchten (33/2009). 12 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

8 9. «Recht auf Vergessen» und Anhörungspflicht gelten nicht absolut Ein ehemaliger Polizist und heutiger Inhaber eines Ausbildungszentrums für Selbstverteidigung lädt die Presse zur Präsentation eines Sicherheitstrainings mit einem Nationalrat ein. «20 Minuten» greift die Story bereits vor der Medienkonferenz auf. Die Zeitung erinnert daran, der Geschäftsinhaber sei eine umstrittene Persönlichkeit, der den Polizeidienst vor fünf Jahren nach einer Verurteilung wegen Nötigung verliess. Letzterer ruft den Presserat an: Die Zeitung habe ihn vor der Publikation nicht einmal kontaktiert und zudem sein «Recht auf Vergessen» ignoriert. Der Presserat weist die Beschwerde ab. Da sich der Ex-Polizist an die Medien gewandt habe, müsse er sich nicht darüber beklagen, wenn nun über ihn berichtet wird. Zwar hätten Verurteilte ein «Recht auf Vergessen», doch gelte dieses Recht nicht absolut. Es sei zulässig, eine frühere Verurteilung zu erwähnen, sofern ein Zusammenhang zwischen deren Gegenstand und der aktuellen Tätigkeit besteht. Musste die Zeitung ihn aber zumindest anhören? Nicht zwingend, da der Bericht die bereits früher publizierten Fakten nur kurz erwähnt und es sich somit nicht um neue Vorwürfe handelt (5/2009). 10. Medien dürfen Topbeamte outen, wenn sie in ihrer Funktion Delikte begehen Zwei Mitarbeiter des Bundesamts für Polizei (Fedpol) sind im Rahmen einer Affäre, welche die politisch-juristische Szene bewegt, wegen Urkundenfälschung im Amt angeklagt. In einem kritischen Artikel nennt die «Weltwoche» den Namen der zwei Mitarbeiter des Kommissariats für verdeckte Ermittlung. Beschwerde des Fedpol: Die Namensnennung war ungerechtfertigt, zumal die Kriminaler nun nicht mehr als verdeckte Ermittler tätig sein könnten. Die Zeitung kontert, die beiden seien ohnehin bereits versetzt worden und nicht mehr verdeckt tätig. Zudem hätten sie zum Zeitpunkt der Tat leitende Funktionen innegehabt. Nach einer kontroversen Beratung der Beschwerde folgt der Presserat der Argumentation der «Weltwoche». Zwar wäre, wie dies das Fedpol einwendet, ein kritischer Bericht auch ohne Namensnennung möglich gewesen. Wer in einer wichtigen staatlichen Funktion in der Dunkelkammer verdeckter Ermittlungen agiert, müsse sich jedoch tadellos und gesetzestreu verhalten. Tut er dies nicht, darf er geoutet und öffentlich kritisiert werden. Und soweit das Fedpol behauptete, sowohl den beiden Betroffenen als auch staatlichen Stellen sei durch die Enttarnung Schaden entstanden, habe das Bundesamt dies gegenüber dem Presserat nicht näher belegt (59/2009). 11. Eine Polizeichefin hat ein Recht auf Schutz ihres Privatlebens In einem Bericht über einen Konflikt zwischen den Kommandanten der Waadtländer Polizei enthüllen «24 Heures» und «Tribune de Genève», einer der beiden Protagonisten habe die Staatsanwaltschaft informiert, sein Rivale obwohl verheiratet und Familienvater unterhalte eine «zärtliche» Beziehung mit der Genfer Polizeichefin. Dies sei ein offenes Geheimnis und es gebe sogar ein kompromittierendes Video. Die Genfer Polizeichefin befinde sich damit gewissermassen im Zentrum der Krise. Der Presserat heisst die Beschwerde der Betroffenen gut. Sofern sich eine Privatangelegenheit nicht auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion auswirkt, haben die Medien selbst bei leitenden Funktionen nicht darüber zu berichten. Öffentliches Interesse ist nicht mit der Neugier des Publikums zu verwechseln (18/2009). 12. Medien dürfen das Tabu «Suizid» ritzen Die Berichterstattung über Suizide ist im Prinzip nicht von öffentlichem Interesse und der Presserat hat die Medien von jeher zu grosser Zurückhaltung aufgefordert. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein entsprechender Artikel in jedem Fall einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre gleichkommt. Entsprechend lag der Bericht des «SonntagsBlick» über den Suizid des Patenkindes eines bekannten Politikers und Armeebefürworters, das sich mit einem Sturmgewehr der Armee erschoss, im öffentlichen Interesse. Im konkreten Fall bestand ein Zusammenhang zu einer öffentlichen Auseinandersetzung. Und die Zeitung verzichtete auf die Angabe von unnötigen Einzelheiten, welche eine Identifizierung ermöglicht hätten. 13. Journalisten müssen Interviewte manchmal vor sich selbst schützen Ein Interview mit einem langjährig Inhaftierten, der kurz vor der Rückkehr in die Gesellschaft steht, ist umsichtig zu führen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Betroffene mit dem Inhalt des Berichts einverstanden ist und dass die Veröffentlichung ihm nicht schadet. Diese Regeln hat ein Journalist von «Le Matin» ungenügend respektiert, als er über die Entlassung eines 22fach verurteilten Straftäters aus dem Freiheitsentzug nach 27 Jahren Gefängnis berichtete. Zwar deutet alles darauf hin, dass das Gespräch mit dem Journalisten problemlos verlief. Der Betroffene wurde aber weder auf sein Recht hingewiesen, seine Statements vor der Veröffentlichung gegenzulesen, noch hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht. Zudem hätte die Zeitung im Hinblick auf die Resozialisierung darauf verzichten müssen, makabre Einzelheiten zum schwersten 14 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

9 Verbrechen zu veröffentlichen, das der Ex- Häftling begangen hatte (36/2009). IV. Anpassung der Richtlinien zu Ziffer 7 der «Erklärung» An seiner Plenarsitzung vom 2. September 2009 hat der Presserat entschieden, die Richtlinien zum Privatsphärenschutz umfassend zu überarbeiten. In einer Zeit, in der die Berichterstattung über Privates in den Medien immer mehr Raum einnimmt, hat sich auch die Presseratspraxis dazu weiterentwickelt. Insbesondere wendet der Presserat die ursprünglich für die Gerichtsberichterstattung aufgestellten Regeln zum Schutz der Identität längst auf sämtliche Bereiche der Medienberichterstattung an. Zudem hat der Presserat die Gelegenheit beim Schopf gepackt, die Systematik der Richtlinien zu Ziffer 7 der «Erklärung» neu zu gliedern. Diese Arbeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Darüber hinaus hat das Plenum einer der Kammern den Auftrag erteilt, eine grundsätzliche Stellungnahme zur zunehmenden Weiterverbreitung von «privaten» Informationen auszuarbeiten, welche die Medien im Internet finden. V. Treffen der AIPCE in Oslo Der Presseratspräsident hat am 11. Jahrestreffen der Alliance of Independent Press Councils of Europe (AIPCE) in Oslo teilgenommen. Die Vereinigung erstreckt sich in der Zwischenzeit über Europa hinaus. So waren Delegationen aus Israel, Kasachstan, Kenia, Kirgisien, der Türkei und Uganda anwesend. Hinzu kommen 26 europäische Länder, der Europarat sowie die OSZE. Ein Diskussionsthema waren die teils beunruhigenden Ansätze zu einer Reglementierung der journalistischen Ethik auf europäischer Ebene. Themen waren zudem die Inhaltskontrolle von Websites, die zunehmenden Eingriffe in die Privatsphäre, insbesondere in der Gerichtsund Kriminalberichterstattung sowie der Schutz von Kindern. Titelblätter von Tabloidmedien scheinen sich kaum um die Wirkung von Schlagzeilen und Illustrationen insbesondere zu den Themen Kriminalität und häusliche Gewalt zu kümmern. Schliesslich ist festzustellen, dass immer mehr europäische Presseräte ihre Tätigkeit von der Behandlung von Beschwerden auf die Mediation ausdehnen. Dominique von Burg, Präsident des Presserats Anhang I: Presseratsstatistik 2009 Total Deutsch- Romandie Ital. Zeitungen Zeit- Radio TV Radio TV Internet Agenschweiz Schweiz schriften SRG SRG Privat Privat turen Am hängige Verfahren Selber aufgegriffene Fälle Neu eingegangene Beschwerden Zurückgezogene Beschwerden Nichteintreten/Offens. unbegründ. B Gutgeheissene Beschwerden Teilweise gutgeheissene Beschwerden Abgewiesene Beschwerden Stellungnahmen aus selber aufg. Fällen Durch Präsidium erledigte Verfahren Durch Kammern erledigte Verfahren Durch Plenum erledigte Verfahren Total verabschiedete Stellungnahmen Total erledigte Beschwerdeverfahren Per hängige Verfahren Anhang II: Statistik Anfangs Jahr hängige Verfahren Selber aufgegriffene Fälle Neu eingegangene Beschwerden Zurückgezogene Beschwerden Nichteintreten/Offensichtlich unbegründete Beschwerden Gutgeheissene Beschwerden Teilweise gutgeheissene Beschwerden Abgewiesene Beschwerden Stellungnahmen aus selber aufgegriffenen Fällen Durch Präsidium erledigte Verfahren Durch Kammern erledigte Verfahren Durch Plenum erledigte Verfahren Total verabschiedete Stellungnahmen Total erledigte Beschwerdeverfahren Per Jahresende hängige Verfahren Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

10 Revision der Richtlinien zu Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie von Richtlinie 3.3 Das Presseratsplenum hat an seiner Sitzung vom 2. September 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 die Richtlinien zu Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) sowie die Richtlinie 3.3 (Archivdokumente) revidiert. Die Richtlinien lauten neu: Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) Jede Person dies gilt auch für Prominente hat Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. Journalistinnen und Journalisten dürfen im Privatbereich keine Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen machen. Ebenso ist jede Belästigung von Personen in ihrem Privatbereich zu unterlassen (Eindringen in Häuser, Verfolgung, Auflauern, telefonische Belästigung usw.). Auch im öffentlichen Bereich ist das Fotografieren oder Filmen von Privatpersonen nur dann ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn sie auf dem Bild nicht herausgehoben werden. Bei öffentlichen Auftritten und im Rahmen des öffentlichen Interesses ist es hingegen erlaubt, mit Bild und Ton zu berichten. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) Journalistinnen und Journalisten wägen die beteiligten Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung ist zulässig: sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt; sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht; sofern die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht; sofern die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden; sofern die Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten weder Namen noch andere Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden. Richtlinie 7.3 (Kinder) Besonders zu schützen sind Kinder, auch Kinder von Prominenten und von weiteren im Fokus der Medien stehenden Personen. Höchste Zurückhaltung ist bei Recherchen und Berichten über Gewaltverbrechen angezeigt, von denen Kinder tangiert sind (sei es als Opfer, mögliche Täter/innen oder als Zeug/innen). Richtlinie 7.4 (Gerichtsberichterstattung; Unschuldsvermutung und Resozialisierung) Bei der Gerichtsberichterstattung wägen Journalistinnen und Journalisten Namensnennung und identifizierende Berichterstattung besonders sorgfältig ab. Sie tragen der Unschuldsvermutung Rechnung. Nach einer Verurteilung nehmen sie Rücksicht auf die Familie und die Angehörigen der/des Verurteilten, wie auch auf die Chancen zur Resozialisierung. Richtlinie 7.5 («Recht auf Vergessen» ) Verurteilte haben ein «Recht auf Vergessen». Dies gilt erst recht bei Einstellung eines Verfahrens und bei Freispruch. Das «Recht auf Vergessen» gilt aber nicht absolut. In verhältnismässiger Art und Weise dürfen Journalistinnen und Journalisten über frühere Verfahren berichten, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Beispielsweise, wenn ein Zusammenhang zwischen früherem Verhalten und aktueller Tätigkeit besteht. Richtlinie 7.6 (Nichteröffnung, Einstellung und Freispruch) Umfang und Platzierung von Berichten über Nichteröffnung, Einstellung oder Freispruch in einem Strafverfahren müssen in angemessenem Verhältnis zu vorangegangenen Beiträgen stehen. Richtlinie 7.7 (Sexualdelikte) Bei Sexualdelikten tragen Journalistinnen und Journalisten den Interessen der Opfer besonders Rechnung. Sie machen keine Angaben, die ihre Identifikation ermöglichen. Richtlinie 7.8 (Notsituationen, Krankheit, Krieg und Konflikte) Journalistinnen und Journalisten zeigen sich besonders zurückhaltend gegenüber Personen, die sich in einer Notlage befinden oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen sowie bei Trauernden. Dies gilt auch gegenüber den Familien und Angehörigen der Betroffenen. Für Recherchen vor Ort in Spitälern und ähnlichen Institutionen ist die Einwilligung der Verantwortlichen einzuholen. Bilder von Kriegen und Konflikten, Terrorakten und weiteren Notlagen dokumentieren historische Momente. Das öffentliche Interesse an ihrer Publikation muss jedoch abgewogen werden gegen die Gefahr, die Privatsphäre der abgebildete(n) Person(en) und/oder die Sensibilität der Betrachter zu verletzen; das Recht auf Totenruhe des/der Abgebildeten. 18 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

11 Das scharfe Instrument der verdeckten Recherche kein Freibrief für «Schlaumeiereien» Richtlinie 7.9 (Suizid) Journalistinnen und Journalisten üben bei Suizidfällen grösste Zurückhaltung. Über Suizide darf berichtet werden: sofern sie grosses öffentliches Aufsehen erregen; sofern sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen. Bei weniger bekannten Persönlichkeiten muss der Suizid zumindest in einem vermuteten Zusammenhang mit öffentlichen Angelegenheiten stehen; sofern der Verstorbene oder seine Angehörigen von sich aus an die Öffentlichkeit gelangt sind; sofern sie im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen stehen; sofern sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen; sofern dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird; sofern Gerüchte oder Anschuldigungen im Umlauf sind, die durch die Berichterstattung richtiggestellt werden. In allen Fällen beschränkt sich die Berichterstattung auf die für das Verständnis des Suizids notwendigen Angaben und darf keine intimen oder gar herabsetzenden Einzelheiten enthalten. Um das Risiko von Nachahmungstaten zu vermeiden, verzichten Journalistinnen und Journalisten auf detaillierte, präzise Angaben über angewandte Methoden und Mittel. Ergänzung der Richtlinie 3.3 (Archivdokumente) Archivdokumente sind ausdrücklich zu kennzeichnen, allenfalls mit Angabe des Datums der Erstveröffentlichung. Zudem ist abzuwägen, ob sich die abgebildete Person immer noch in der gleichen Situation befindet und ob ihre Einwilligung auch für eine neuerliche Publikation gilt. Von Peter Studer, Rechtsanwalt, Alt-Präsident des s ( ), Rüschlikon In den Jahren 2008 und 2009 hat die verdeckte Recherche bei Presserat und Gerichten von sich reden gemacht rügte der Presserat die Konsumentenzeitschrift «K-Tipp» wegen der Einschleichaktion eines Redaktors, der sich bei der Groupe Mutuel Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufs): «Es ist unlauter, bei der Beschaffung von Informationen ( ) den Beruf als Journalistin/Journalist zu verschleiern.» Wer Alltagsinformationen einholt etwa für einen Preisvergleich für Äpfel bei Migros und Coop muss sich natürlich nicht als Versicherung zum Vertreter Medienperson «outen». Sobald aber tiefer «ausbildete» und nachher die Ausbildung vernichtend kritisierte und 2009 bestraften Gerichte mehrere Fernsehleute unter ihnen den gebohrt und heikle Zusatzinformation verlangt wird, etwa nach der Verbandelung des Einkäufers mit Lieferanten in der Türkei, muss die Medienperson ihr Visier lüften. damaligen Chefredaktor weil sie Auskunftgeber sollen entscheiden für «Kassensturz» versteckt gefilmt hatten. Jetzt droht ein weiterer Prozess. können, ob und wie sie heikle Tatsachen an die Medien geben oder nicht. Lässt sich dieses wichtige Re- cherche-tool retten? Richtline 4. 2 (Verdeckte Recherchen): Der Presserat hält sie nur für «ausnahmsweise Die Praxis des s in zulässig», «wenn ein über- dieser Frage ist nicht einheitlich. wiegendes öffentliches Interesse» an Der Presserat bezieht sich auf die Journalistenpflicht den so recherchierten Informationen be- 4: Journalistinnen und steht, die nicht «auf andere Weise» be- Journalisten «bedienen sich bei der Beschaffung schafft werden können. Einen ganz von Informationen ( ) keiner ähnlichen Passus hat der Deutsche unlauteren Methoden». Zwei aus der Praxis gewonnene Richtlinien konkretisieren und kommentieren dieses Gebot. Presserat formuliert. Weshalb nun diese Zurückhaltung? Das hat mit drei Konstanten der journalistischen Tätigkeit zu tun, die in den Richtlinien deutlicher hätten erwähnt werden dürfen: 20 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

12 Vorweggenommen ist das «überwiegende öffentliche Interesse», das in der ethischen und juristischen Güterabwägung richtigerweise eine wichtige Rolle spielt. Überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht der «Gwunder» eines mehr oder weniger breiten Öffentlichkeitsegments, sondern der Effort, wichtige Interessen der Gemeinschaft zu wahren (Stellungnahme 62/2002, Thomas Borer-Fielding gegen Ringier). Es fällt aber auf, dass Medienleute, die sich verdeckter Recherchen bedienen, sich fast immer nur auf dieses von ihnen maximierte öffentliche Interesse berufen gerade die Kollegen von «Kassensturz» und «K-Tipp». Beachtung verdient aber auch das Vertrauensprinzip, das in der Nachkriegsethik und Jurisprudenz (ab den 1960er-Jahren) Geltung erlangt hat. Der Philosoph Jürgen Habermas forderte die «kommunikative Wende», die sich vom «isolierten Subjekt» löste, hin zur Gemeinschaft. Vorauszusetzen ist Vertrauen, das solidarische Menschen in die Zusicherungen der andern setzen dürfen. Ein Sprecher wirkt wahrhaftig, «wenn er weder sich noch andere täuscht». Wir leben in einer Zeit, in der Propaganda, Werbung und ernsthafte wahrheitssuchende Äusserung schwer auseinanderzuhalten sind. Wenn Qualitätsmedien die Bemühung aufgeben, Vertrauen für ihre Produkte zu schaffen, erschweren sie ihre Chancen im Überlebenskampf gegen Gratismedien und Internet. Nicht zu übersehen ist ferner das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es spielt in den Auseinandersetzungen um die verdeckte Recherche eine grosse Rolle. Wenn sich der verdeckt operierende Journalist schon herausnimmt, andere aus übergeordneten Gründen zu täuschen, so muss er sich doch bemühen, die damit einhergehende Verletzung und oft auch Schädigung der Getäuschten möglichst gering zu halten. Stellungnahme 58/2009: Groupe Mutuel gegen «K-Tipp» «K-Tipp»-Redaktor X meldete sich auf ein Stelleninserat der Groupe Mutuel mit richtigem Namen, aber falscher Berufsbezeichnung (als «KV-Angestellter»). Er unterzeichnete einen Ausbildungs- und Zusammenarbeitsvertrag, nur um einige Tage nach der vierstündigen Ausbildung einen Kündigungsbrief des Redaktionsleiters «K-Tipp» samt Artikelentwurf über die «Schnellbleiche» hintennachzuschicken. Groupe Mutuel möge zum Entwurf Stellung nehmen. Stattdessen beschwerte sich die Krankenkasse beim Presserat. Der Redaktor habe vertrauliche kommerzielle Infos unerlaubt genutzt, aber auch die vertragliche Schweigepflicht verletzt. «K-Tipp» betonte demgegenüber das hohe öffentliche Interesse an seiner verdeckten Recherche. Der Presserat rief neben dem öffentlichen Interesse die Prinzipien Vertrauen und Verhältnismässigkeit in Erinnerung. «Je intensiver Medienschaffende [in private Sphären oder Geschäftsgeheimnisse] eindringen, desto höher muss das öffentliche Interesse an der Enthüllung des Missstands sein.» Vor der Publikation einer verdeckten Recherche sei das Rechercheergebnis nochmals einer Güterabwägung zu unterziehen. Der Presserat kam im Nachhinein zu einem negativen Befund. Das Rechercheergebnis liege längst vor in regelmässigen Warnungen der Konsumentenmedien, gerade auch vor der Groupe Mutuel letztmals Die neue Recherche bringe «wenig Neues»; der Erkenntnisgewinn, dem übrigens keine offene Recherchephase vorausgegangen sei, rechtfertige den schweren, mit Vertragsunterschriften belasteten Vertrauensmissbrauch nicht. Protest der Leiter von «K-Tipp» und «Kassensturz» «K-Tipp», dem auch der «Kassensturz»- Leiter zu Hilfe eilte, protestierte unter dem Titel «Abschreiben statt recherchieren?» sehr heftig. Der Presserat hatte natürlich nicht diese Alternative aufgestellt, sondern sich mit der Güterabwägung innerhalb des «Wie recherchieren?» beschäftigt. Angewandte Medienethik ist keine exakte Wissenschaft, sondern eine laufende Bemühung, die den Austausch rationaler Argumente auf der Grundlage eines Wertekanons voraussetzt. Lassen wir einmal die Frage offen, ob der Presserat hier in der Sache zu streng geurteilt habe: Mich irritiert, dass sich die operativen Chefs von «K-Tipp» und «Kassensturz» in ihrem Protest gegen den Presseratsentscheid mit keinem Wort zur Güterabwägung unter den Stichworten «Vertrauensmissbrauch»/«Verhältnismässigkeit» geäussert haben. Zur Trias der Güterabwägung gehört neben dem öffentlichen Interesse eben auch das andere. Der Leipziger Journalistik-Professor Michael Haller der sich früher als Redaktor in Basel und beim «Spiegel» mit harten Recherchen hervorgetan hatte sieht das übrigens genau so. In seinem Standardwerk «Recherchieren» (7. Auflage 2008: UVK Konstanz) erinnert er an die Güterabwägung des deutschen Bundesverfassungsgerichts im Prozess Springer/«Bild» gegen Wallraff von 1984: Rechtswidrige Beschaffung von Informationen sei weder durch die Meinungsäusserungs- noch durch die Medienfreiheit gedeckt. Solle sie dennoch veröffentlicht werden, müsse der Informationswert deutlich schwerer wiegen als die begangene Rechtsverletzung. Nicht das in Ausnahmefällen berechtigte Prinzip der verdeckten Recherche, sondern die Inanspruchnahme solcher Täuschung «für beliebige Effekte, manchmal auch fürs Recherchieren» beunruhigen Haller. Er stellt «Gratwanderungen zwischen Voyeurismus und aufdeckender Dokumentation» fest «nur ausnahmsweise ein Erfordernis der Recherche». 22 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

13 Ein Menetekel an der Wand: Zwei Gerichtsurteile in der Schweiz 2008/2009 haben sich zwei Strafgerichtsurteile mit der versteckten Kamera des Schweizer Fernsehens befasst und sie selbst als ausnahmsweise anwendbares Recherchetool ausgeschaltet. Der Presserat beschäftigt sich mit angewandter Medienethik und beruht auf Freiwilligkeit. Die Gerichte legen Medienrecht aus und verhängen allenfalls Strafen, oder sie sprechen Schadenersatz/Genugtuung zu. Sobald oberste Gerichte ein rechtskräftiges Urteil gesprochen haben, steht ein nur schwer zu bewegendes Präjudiz im Raum. Es geht zunächst um zwei Artikel im Strafgesetzbuch (StGB): StGB Art. 179 bis (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche): «Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch [an dem er/sie also nicht teilnimmt] ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten ( ) auf einen Tonträger aufnimmt ( ) oder Dritten bekanntgibt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» StGB Art. 179 ter (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen): «Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt ( ) [und/oder] Dritten zugänglich macht ( ) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.» «Versicherungsagent» (Bundesgerichtsurteil 6B_225/2008) Inspiriert durch Jahresberichte der Ombudsstelle für Privatversicherungen wollte «Kassensturz» die schlechte Beratungsqualität vieler Versicherungen bei Hausbesuchen belegen, und zwar mit versteckter Kamera. Eine «Kassensturz»-Mitarbeiterin als «Lockvogel» empfing die Berater. Hinter der Wand sassen eine Redaktorin und ein unabhängiger Versicherungsexperte. Der letzte und besonders entgleiste Berater er bot der «Kundin» sogleich das Du an, beriet sie völlig falsch und wollte sie nachher als Kundenbeschafferin rekrutieren verbat sich nachher jegliche Verwendung der Aufnahmen. «Kassensturz» strahlte sie zwar aus, verschleierte aber das Gesicht und verfremdete die Stimme. Beiläufig erwähnte die Redaktion einmal die Firma, nicht aber den Namen des «Beraters». Der Berater stellte Strafantrag. Das Bundesgericht stellte darauf ab, dass das Gespräch als ein «nichtöffentliches» stattgefunden hatte. Die vier beteiligten Journalisten und Kader hätten den einen oder den andern Tatbestand erfüllt. Blieb noch ein Schlupfloch: Die Bundesgerichtspraxis hatte längst widerstrebend einen «aussergesetzlichen» weil im Strafgesetz unerwähnten Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» anerkannt. Freilich muss die Straftat dann 1. ein zur Erreichung be- rechtigter Ziele notwendiges und angemessenes Mittel sein; 2. darf die Straftat nur weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter [eben die Medienperson] wahren will. Wenn eine Versicherungskundin den Hausberater später falscher Beratung beschuldigt, hat sie keine Zeugen. Als «notwendiges» Mittel gegen eine «nicht anders abwendbare» Gefahr mochte das Bundesgericht den «Kassensturz»-Einsatz dennoch nicht werten. Die Medienleute hätten den Vorgang «auf Grund von Notizen sinngemäss protokollieren können». Also zurück in das Medienarsenal des frühen 20. Jahrhunderts? Obwohl die «Kassensturz»-Leute den Vertreter ausser für Frau und Pultnachbar unkenntlich gemacht und damit «verhältnismässig», nämlich schadensbegrenzend, gehandelt hatten? Das war für die allermeisten Medien- und Strafrechtler nicht nachvollziehbar. Der Fall liegt jetzt vor dem Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Es wird Glück gewünscht! «Schönheitschirurg» (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Januar 2010) «Kassensturz» hatte sich in mehreren Beiträgen der überbordenden Schönheitschirurgie gewidmet. Der «Leckerbissen» blieb für eine Sendung aufgespart, die in grosser Breite einem alten Kontrahenten aus früheren Rechtsstreitigkeiten in den 90er-Jahren gewidmet war: Dr. med. Peter Meyer-Fürst. Name genannt, Gesicht gezeigt, angeblich allzu häufige Brustbetastung des «Lockvogels» einer wohlproportionierten Miss Aargau mit strafendem Unterton registriert usw. Mir scheint, das sei unverhältnismässig gewesen (Prof. Haller würde vielleicht sagen: voyeuristisch). Das nicht angefochtene und damit rechtkräftige Urteil mit Bestrafung der Mitwirkenden lehnte sich eng an das bundesgerichtliche Urteil «Versicherungsagent» an. Eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage könnte folgen. Konsequenz: Der amtierende SF-Chefredaktor bestätigte mir im April 2010, der Einsatz versteckter Kamera bedürfe heute im ganzen Senderbereich seiner Zustimmung. Mühe bereite manchmal der Umgang mit ausländischen Dokumentarfilmen, die hier wenig Hemmungen hätten. Für «Kassensturz» hat er in den letzten zehn Monaten keine Bewilligung erteilt. Wenn nicht nur ein oft schnell beschworenes öffentliches Interesse, sondern auch das Vertrauensprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Zug kommen, müsste sich dieses wichtige Recherche-Tool retten lassen. Journalistinnen und Journalisten, umdenken! 24 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

14 Stellenwert der Ethik in der Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten Am vergangenen 23. Januar, anlässlich der Emeritierungsfeier des Berner Professors für Medienwissenschaft, Roger Blum, war ich eingeladen, mich zum Stellenwert der Ethik in der Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten in der Schweiz zu äussern. Meine Rede, deren wesentlichen Züge ich hier wiedergebe, ist zugleich eine Hommage an Roger Blum, Presseratspräsident von 1991 bis Dank seinem Engagement und seiner initiativen Persönlichkeit hat sich der Presserat zu einer bekannten und anerkannten Institution entwickelt. Entsprechend ist die Zahl der jährlich eingereichten Beschwerden in seiner Amtszeit von anfänglich weniger als zehn auf jährlich gegen hundert angewachsen. Eine klare Mehrheit der Schweizer Journalisten behauptet, ein positives Bild des es zu haben, den Journalistenkodex zu kennen und die Von Enrico Morresi, Präsident des Stiftungsrats der Stiftung Presseratsstellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen. 1 Eine andere Studie zum ideologischen Selbstverständnis von Schweizer Journalisten attestiert diesen eine beispielhafte und ethische Berufsauffassung. Sie begrüssen allgemeingültige Verhaltensregeln und lehnen unlautere Arbeitsmethoden ab. 2 Die erwähnte Studie des Instituts für Angewandte Medienforschung in Winterthur zum «Bild des s» zeigt aber ebenfalls auf, dass Redaktionen nur selten über berufsethische Fragen debattieren und den Journalistenkodex kaum als Entscheidungsgrundlage für die Nachrichtenauswahl bzw. das Agenda Setting heranziehen. Und: Obwohl die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» seit gut einem Jahr statuiert, dass die Redaktionen verpflichtet sind, zumindest über diejenigen Stellungnahmen des Presserates zu be- 1 Vinzenz Wyss, L. Tschopp, Chr. Wüthrich, Das Bild des es. Eine schriftliche Befragung von Schweizer Medienschaffenden, Institut für Angewandte Medienwissenschaft IAM an der Zürcher Hochschule Winterthur ZHW, Winterthur, Mai Thomas Hanitzsch, Journalismuskultur: Zur Dimensionierung eines zentralen Konstrukts der kulturvergleichenden Journalismusforschung,. Medien & Kommunikationswissenschaft, 2007, 55 (3): Pure: Thomas Hanitzsch, Deconstructing Journalism Culture: Towards a universal theory, Communication Theory, 2007, 17 (4), richten, die das eigene Medium betreffen, wirkt die bisherige Bilanz zur sogennanten Abdruckpflicht nicht gerade aufsehenerregend. 3 Der ist sich bewusst, dass er die Journalistinnen und Journalisten im Redaktionsalltag nur punktuell erreichen kann. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Mir ist es ein Anliegen gerade vor einem derart sachkompetenten Publikum auf eine gravierende Lücke in der Journalistenausbildung hinzuweisen: die ungenügende Gewichtung der Ethik als rationaler Grundlegung beruflichen Handelns. Die Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten ist hierzulande nach wie vor nicht reglementiert. Es ist immer noch möglich, auch ohne Abschluss eines universitären Studiums in den Beruf einzusteigen. Unabdingbar ist jedoch, dass sich Medienschaffende ihrer wichtigen Rolle in der Zivilgesellschaft bewusst sind. Denn nur mit einem ausgeprägten, kritischen Bewusstsein für ihre im Interesse der Öffentlichkeit liegende Aufgabe sind sie in der Lage, diese unter den ökonomischen Gesetzmässigkeiten des Mediensystems zu erfüllen. FAZ und NZZ sind laut aktuellen Studien nicht mehr die einzigen Leuchttürme journalistischer Qualität. Gerade auch «Special Interest-Medien» bieten ihrem Publikum häufig qualitativ überdurchschnittliche Inhalte, die von Journalisten mit ausgeprägtem professionellen Bewusstsein stammen. An Gewicht verliert hingegen die Abgrenzung zwischen Journalismus, Public Relations und Werbung. 4 Dazu habe ich den Vertretern der Journalistenschulen folgende Frage gestellt: Sind Sie sicher, dass Sie mit Ihren aktuellen Ausbildungsgängen den Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit genügend Gewicht geben? Liegt der Fokus Ihrer Programme nicht zu stark beim «how», also der Art und Weise, wie man Journalismus betreibt, während die zentrale Frage des «Warum» unter den Tisch fällt? Gehen Sie damit nicht das Risiko ein, die moralische Grundhaltung des Berufsstandes zu gefährden, zumal der Journalismus durch massive systemexterne Einflüsse wie Politik und Geld immer stärker unter Druck gerät? Seit jeher vertrete ich die Auffassung, dass Information ein «öffentliches Gut» ist. Deshalb braucht es eine «Ethik der Öffentlichkeit», die Grundprinzipien, Regeln und Anwendungen gewährleistet. 5 Eine «Ethik der Öffentlichkeit» argumentiert auf der Grundlage der Gesellschaft und deren Theorien. Jürgen Habermas beschreibt den Journalismus so: «1. Die Massenmedien sollen sich als Mandatar eines aufgeklärten Publikums 3 Abdruck von Stellungnahmen des Presserats, die das eigene Medium betreffen, interner Bericht der Stiftung vom 17. November Michael Meyen/Claudia Riesmeyer, Diktatur des Publikums. Journalisten in Deutschland, Konstanz, Enrico Morresi, Etica della notizia. Fondazione e critica della morale giornalistica, Bellinzona, Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

15 verstehen, dessen Lernbereitschaft und Kritikfähigkeit sie zugleich voraussetzen, beanspruchen und bestärken. 2. Sie sollen ihre Unabhängigkeit von politischen und gesellschaftlichen Akteuren bewahren. 3. Sie sollen sich unparteilich der Anliegen und Anregungen des Publikums annehmen und den politischen Prozess im Lichte dieser Themen und Beiträge einem Legitimationszwang und verstärkter Kritik aussetzen. (...) So entsteht eine intermediäre Struktur, die zwischen dem politischen System einerseits, den privaten Sektoren der Lebenswelt und dem funktional spezifizierten Handlungssystem anderseits vermittelt.» 6 In welcher Hinsicht kann der Journalismus einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren der Demokratie leisten? Eine Antwort gibt Matthias Loretan, Dozent an der Universität Freiburg: «Professionelle Medienschaffende sollen in ihrem komplexen Beruf neben der thematischen Sachkompetenz und der journalistisch methodischen Fachkompetenz über eine allgemeine kommunikative Kompetenz verfügen: Sowohl in ihrem eigenen Berufsfeld als auch bei den Themen, die sie bearbeiten, sollen sie 1. in der Lage sein, normative Konflikte auf einem postkonventionellen Niveau wahrnehmen und beurteilen zu können. 2. Ihre reflexiven Standards moralischer Selbstverpflichtung sollen sie unter Stress aufrechterhalten können. 3. Bezogen auf ihre Profession sollten sie über die Fähigkeit verfügen, die journalistischen Funktionen im demokratischen Gesellschaftssystem bestimmen und begründen zu können, um so die Maximen öffentlicher Kommunikation zum handlungsleitenden Motiv zu machen und seine Geltung in ökonomischen und organisatorischen Strukturen mit Zivilcourage zu vertreten.» 7 Wie also die künftigen Journalist/innen auf ihre anspruchsvolle gesellschaftliche Funktion vorbereiten? Bei der Suche nach einer Antwort habe ich alle Ausbildungsinstitutionen (Journalistenschulen und Universitäten) angefragt, wie sie das Thema «Journalistische Ethik» in Lehre und Forschung behandeln. Die Antworten deuten auf eine Vernachlässigung des Themas. Es fehlt den Ausbildungsinstitutionen an Mitteln (sowohl personell als auch bei der Verteilung der Forschungsgelder), um neben praktischen Aspekten vermehrt auch theoretische Fragestellungen zu behandeln. Der Akzent liegt auf dem «know how», während man das «know why» fast gänzlich links liegen lässt. Dies ist ebenso absurd, wie wenn man die Rechtswissenschaft ohne Rechtsphilosophie oder Medizin ohne Bioethik unterrichtete. 6 Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M., Matthias Loretan, Ethik des Öffentlichen. Grundrisse einer Medienethik als Theorie kommunikativen Handelns, in: Adrian Holderegger (Hrsg.), Kommunikations- und Medienethik. Interdisziplinäre Perspektiven, Freiburg i. Ü., Vielleicht liegt der Fehler auch darin, dass unterschiedliche berufliche Profile und Ziele vermischt werden. Journalismus bezweckt etwas ganz anderes als Unternehmenskommunikation, Öffentlichkeitsarbeit von Behörden, Public Relations oder erst recht Marketing. 8 «Während Journalismus in der Verständigungsorientierung von Sprache verankert ist, nutzen Public Relations Sprache als Werkzeug, um externe, meist wirtschaftliche oder politische Zwecke zu erreichen. Sie sind in der Regel nicht ergebnisoffen und diskursiv, sondern explizit auf persuasive Effekte gerichtet. Betrachtet man dagegen Journalismus als Anwalt des gesellschaftlichen Diskurs, dann ist diese Rolle primär auf der Basis der Kommunikationsmuster auszufüllen.» Zwar ist das «know how» in diesen Berufsfeldern ähnlich, das «know why» ist jedoch grundverschieden. Werden diese Tätigkeiten bei der Ausbildung zusammengelegt, besteht das Risiko, dass die Besonderheiten des Journalismus auf der Strecke bleiben. Dabei sind die negativen Folgen der zunehmenden Gewinnorientierung der Medien auf die Gesellschaft immer klarer ersichtlich. Jürgen Habermas hat diese Entwicklung als «Kolonialisierung der Öffentlichkeit» bezeichnet. Die Meinungen darüber gehen auseinander, ob der Prozess unumkehrbar ist. Autoren in der Tradition von Habermas erachten die kommunikative Rationalität (bzw. die ultimative Bezugnahme des Journalismus zur Polis) zwar als bedroht, aber noch nicht für endgültig verloren. Für sie hat der Journalismus nach wie vor ein enormes Emanzipationspotential. 76 getötete Journalisten im Jahr 2009 haben ihr Leben primär für einen emanzipatorischen, am Gemeinsinn orientierten Journalismus geopfert und nicht für ein an ökonomischen Gesetzmässigkeiten orientiertes Mediensystem. Meinen Zuhörerinnen und Zuhörern aus den Ausbildungsinstitutionen habe ich deshalb vorgeschlagen, über folgende Alternativen nachzudenken: Entweder den Ethikunterricht zu intensivieren gerade an den Universitäten gibt es Raum für Lehre und theoretische Forschung und die Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten auch auf diesem Gebiet à fonds auszubilden. Oder den künftigen Medienschaffenden stattdessen zu empfehlen, sich zuerst auf eine andere Fachrichtung zu konzentrieren seien dies Sprachen, Recht, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaft und die eigentliche journalistische Ausbildung danach spezialisierten Journalismusinstituten zu überlassen. Deren Aufgabe wäre es, sowohl die notwendigen theoretischen Grundlagen als auch in einer praxisorientierten Ausbildung die Rolle des Journalismus als «Treuhänder des öffentlichen Diskurses» zu vermitteln. 8 Carsten Brosda, Diskursiver Journalismus. Journalistisches Handeln zwischen kommunikativer Vernunft und mediensystemischem Zwang, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

16 Zusammensetzung des s 2010 Präsident Publikumsvertreter/innen Dominique von Burg Carouge, «Tribune de Genève» Dr. phil. Markus Locher Mittelschullehrer, Basel Dr. LL. M. Philip Kübler Rechtsanwalt, Zürich Vizepräsidenten/innen Edy Salmina Comano, Radiotelevisione svizzera italiana Dr. Charles Ridoré Villars-sur-Glâne Dr. iur. Peter Liatowitsch Rechtsanwalt, Notar und Mediator Basel Esther Diener-Morscher Bern, freie Journalistin Anne Seydoux Licence en droit, Delémont Conseillère aux Etats Francesca Snider Avvocato e notaio, Locarno 30 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

17 Journalisten/innen Journalisten/innen Foto: Sabine Wunderlin Nadia Braendle Genève, Journaliste Michel Bührer Orbe, Journaliste libre Pia Horlacher Zürich, «NZZ am Sonntag» Klaus Lange Zürich, «SonntagsBlick» Pascal Fleury Ependes, «La Liberté» Luisa Ghiringhelli Lugano, giornalista libera Sonja Schmidmeister, lic. phil. Rüschlikon, Schweizer Radio DRS Dr. Daniel Suter Zürich, Publizist Jan Grüebler Zürich, Schweizer Radio DRS Claudia Landolt Starck Suhr, freie Journalistin Max Trossmann Adliswil, Historiker und Publizist Michel Zendali Lausanne, Télévision Suisse Romande 32 Jahrheft 2010 Revue annuelle Annuario

18 Sekretariat Dr. Martin Künzi Interlaken, Fürsprecher Bezugsquelle Sekretariat Secrétariat Segretariato Bahnhofstrasse 5, Postfach/Case 201, 3800 Interlaken Telefon/ Téléphone/ Telefono: Telefax/ Téléfax / Telefax: Website: info@presserat.ch Korrektorat: Max Trossmann Layout: Domino Werbeagentur Interlaken Druck: Balmer Druck, Interlaken 34 Jahrheft 2010

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