Rahmenvereinbarung für Instandsetzungen. Generalplanerleistungen (Unterlage 3)

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1 Kanton Zürich Baudirektion Hochbauamt Rahmenvereinbarung für Instandsetzungen Generalplanerleistungen (Unterlage 3) HBA-Projekt-Nr. xxxxx.xx Generalplaner Firmenname mit folgenden Subplaner 1. Firmenname 2. Firmenname 3. Firmenname 4. Firmenname 5. Firmenname 6. Firmenname 7. Firmenname 8. Firmenname

2

3 Vereinbarungsgegenstand Status/Fassung x Vertrag rev. Offerte Offerte Entwurf Exemplar Auftraggeber Beauftragter Datum BKP Arbeitsgattung Verfügung vom Anlage abgeschlossen zwischen dem Staat Zürich, handelnd durch Hochbauamt Kanton Zürich Baubereich 3 Stampfenbachstrasse110 Postfach 8090 Zürich Und nachstehend bezeichnet mit Auftraggeber/Hochbauamt/HBA Beauftragter/Generalplaner Firmenname Generalplaner mit folgenden Subplaner 1. BKP 291 Architektur 2. BKP 291 Bauleitung/Baumanagement 3. BKP 292 Bauingenieur 4. BKP 293 Elektroingenieur 5. BKP 294 HLKK-Ingenieur (inkl. Gebäudeautomation) 6. BKP 295 Sanitäringenieur 7. BKP 296 Bauphysiker 8. BKP 297 Fachkoordination Gebäudetechnik

4 1 Ziel und Zweck der Rahmenvereinbarung 1.1 Vereinbarungsgegenstand / Aufgabenbeschreibung Die vorliegende Rahmenvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für Planerleistungen, die das Generalplanerteam während der Vertragsdauer von 5 Jahren ab Vertragsschluss erbringt. Die Option auf Vertragsverlängerung für weitere zwei Jahre besteht. Der Auftraggeber schliesst für die konkreten Planerleistungen der einzelnen Projekte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung jeweils die entsprechenden Planerverträge. Diesen geht eine Vergabe im freihändigen Verfahren nach 10 lit. g Submissionsverordnung (SVO) voraus. Die Rahmenvereinbarung gibt dem Generalplanerteam keinen Anspruch auf eine gewisse Anzahl Aufträge. Laufende Pojekte werden auch nach Ablauf von 5 Jahren abgeschlossen. Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit seinem Team entsprechend dem Planerwahlverfahren. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Generalplaners gehört die Leitung und Überwachung sämtlicher Teammitglieder. Der Auftraggber behält sich vor, bei ungenügender Leistung einzelner Mitglieder, zu intervenieren und gegebenenfalls den Generalplaner zu verpflichten, einzelne Mitglieder auszutauschen. Der Generalplaner ist verpflichtet, Rechte und Pflichten, insbesondere die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemässe unten stehender Ziff. 2.2 an die Subplaner weiterzugeben. 1.2 Projektumschreibung Mögliches Projekt 1: Mögliches Projekt 2: Mögliches Projekt 3:

5 2 Vereinbarungsbestandteile 2.1 Die vorliegende Vertragsurkunde samt Beilagen Beilage Bezeichnung B1 Projektbeteiligte B2 Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss SIA-Ordnungen Allgemeine Beilagen B5 Vergütung von Nebenkosten B6 Angaben zum Angebot des Beauftragten vom B7 Verzeichnis Unterlagen des Auftraggebers B8 Versicherungspolicen (Kopie) gemäss Ziff. 6 vom B10 Mitarbeiterliste mit Stundenansätzen, Organigramm B11 CAD-Richtlinie - Kurzfassung B12 Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB 2.2 Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2014, mit den spezifischen Ergänzungen des Auftraggebers, gemäss nachstehender Ziff Das Angebot des Beauftragten vom 2.4 Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) gelten nur insoweit, als sie in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vereinbarungsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Beauftragten, insbesondere in dessen Angebot, in den Beilagen zum Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind unbeachtlich Leistungen Grundleistungen der Ordnung(en): SIA , Art. 2.3 GL 2.4 Spezialist 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA , Art. 2.3 GL 2.4 Spezialist 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA , Art. 2.3 GL 2.4 Spezialist 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA , Art. 2.3 GL 2.4 Spezialist 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb Präzisierungen zu den entsprechenden Grundleistungen gemäss Beilage B2

6 3 Vergütungsgrundsätze 3.1 Honorargrundsätze Die Berechnung der Honorarsumme erfolgt in der Regel auf der Basis der aufwandbestimmenden Baukosten der Einzelaufträge. Bei Kleinaufträgen (z.b. bei Einzelabklärungen, Vorstudien, kleinen Baumanagementaufgaben) kann die Honorierung auch nach Zeitaufwand erfolgen. Die im Planervertrag des Hochbauamtes (s. Unterlage Nr. 4.2, Blatt B4) aufgeführten Honorarparameter werden wie folgt bestimmt: a) Vom Hochbauamt festgelegte Parameter Für die gesamte Vertragsdauer resp. pro Einzelauftrag festzulegende Paramater: - Z-Werte: gem. SIA (Abschluss der Einzelverträge geltenden Werte) - Leistungsanteil q - Schwierigkeitsgrad n gemäss Baukategorien nach Honorarordnungen SIA. Für die als Beispiel aufgeführten Bauten gelten (Instandsetzung Wohnbauten): - Architekt: Schwierigkeitsgrad n 1.0 (SIA 102, Kat IV Wohnbauten) - Bauingenieur: Schwierigkeitsgrad n 0.8 (SIA 103, Kat einfachere Aufgaben) - Elektroingenieur: Schwierigkeitsgrad n 0.8 (SIA 108, Kat Mehrfamilienhäuser) - HLKS Ingenieur: Schwierigkeitsgrad n 0.8 (SIA 108, Kat Mehrfamilienhäuser) - Die Definition des Schwierigkeitsgrades (für Generalplaner und Subplaner) richtet sich generell nach der Gebäudenutzung und wird projektspezifisch definiert (maximal 1.1 bei Ausführung von Massnahmen in Bezirksanlagen o.ä.) - Anpassungsfaktoren r: - r1 Etappierung: pro Einzelauftrag festzulegen - r2 Wiederholung: pro Einzelauftrag festzulegen - r3 weitere Erschwernisse/Erleichterungen: pro Einzelauftrag festzulegen - r4 Umbauten: Umbau einfach = 1.05; Umbau komplex = r4 Umbauten unter Betrieb: r5 Restaurierung und Denkmalpflege: r6 Besondere Fachkoordination: pro Einzelauftrag festzulegen - Faktor für Sonderleistungen s = 1.0 (Ausnahme: Generalplaner; s. unter Ziffer b) b) Vom Generalplaner im Rahmen dieses Planerwahlverfahrens zu offerierende Parameter Für die gesamte Vertragsdauer: - Stundenansatz h für die Honorarberechnung nach den Baukosten: max. Fr Teamfaktor i - Faktor für Sonderleistungen s für Generalplaner: max Stundenansätze h für die Honorarberechnung nach Zeitaufwand für Generalpaner und alle Subplaner Für die noch nicht bekannten Projekte werden später Angaben gemacht und Vereinbarungen getroffen. Dies in Anlehnung an die vereinbarten Grundsätze der Honorierung. Die festgelegten und zu vereinbarenden Honorarparameter können unter den einzelnen Planungsgattungen differieren.

7 3.2 Nebenkosten Übliche Nebenkosten Nebenkosten des Beauftragten wie Fotokopien, Telefon, Fax, Porto, Computerinfrastruktur, Versicherungen, Reisespesen und Reisezeit, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für Baustellenbüros sind in der vereinbarten Vergütung gemäss Ziffer 3.1 hiervor eingerechnet Vergütung weiterer Nebenkosten Die Vergütung weiterer Nebenkosten erfolgt gemäss Beilage B5. Nebenkostenberechnung erfolgt gemäss Beilagen B5 detailliertem Angebot des Beauftragten vom, revidiert am - CHF CHF 4 Versicherungen Der Beauftragte erklärt, folgende Berufshaftpflichtversicherung(en) abgeschlossen zu haben, die Versicherung(en) während der Dauer der Rahmenvereinbarung aufrecht zu erhalten und die entsprechenden, gültigen Versicherungsnachweise unaufgefordert zu liefern: Versicherungsdeckung CHF CHF Personen- und Sachschäden* Selbstbehalt pro Schadensereignis Bauten-, Anlagen- und Vermögensschäden** Selbstbehalt pro Schadensereignis plus % der Schadenssumme, max. jedoch Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. pro Einzelereignis (min. 5 Mio.) pro Einzelereignis (min. 0.5 Mio.) * Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden beträgt CHF 5 Mio oder ca. 20% der Baukosten (in der Regel BKP 1-9). Die Maximaldeckung beträgt ca. 30 Mio. Fr. Je nach Schadensrisiko und Grösse des Bauvorhabens (Baukosten) ist die Mindestdeckung durch die Vertragsparteien anzupassen. ** Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Bauten-, Anlagen- und Vermögensschäden beträgt 2.5 Mio. Fr. oder ca. 50% der Versicherungssumme der Personen- und Sachschäden. Sie ist immer andas Schadensrisiko anzupassen. Der Beauftragte erklärt, zusätzlich folgende projektspezifische Risiken versichert zu haben: Der Beauftragte gewährleistet überdies, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Subplaner/Dritte entsprechend versichert sind. Versicherungsgesellschaft: Policen-Nr.

8 5 Ansprechpartner 5.1 Schlüsselpersonen Die nachfolgend genannten Personen stellen den Informationsfluss innerhalb ihrer Stammorganisation sicher. Auftraggeber Projektleitung / Ressortleitung GT Beauftragter Generalplaner (inkl. BKP 291) Subplaner (BKP 292) Subplaner (BKP 293) Subplaner (BKP 294) Subplaner (BKP 295) Subplaner (BKP 296) Subplaner (BKP 297)

9 5.2 Vertretungsbefugnis Rechtsverbindlich zeichnen auf Seiten des Beauftragten, einzeln kollektiv, einzeln kollektiv Funktion Funktion, einzeln kollektiv Funktion, einzeln kollektiv Funktion 6 Besondere Vereinbarungen 6.1 Abweichungen zu AVB KBOB In Abweichung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen (AVB), Ausgabe 2014, wird Folgendes festgelegt. Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.5, 12, 13.6, 14.1, 15.3, 16 und 19 werden wie folgt ersetzt und ergänzt: ad 9.2 Kostendach Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendachs geht zu Lasten des Beauftragten, es sei denn, der Auftraggeber hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt. ad 9.4 Honorarkürzung und Rückbehalt Die letzten zwei Sätze werden wegbedungen. Eine Sicherstellung des Rückbehalts ist nicht vorgesehen. ad 9.5 Schlussabrechnungen Die Schlussabrechnung ist so zu gliedern, dass sie in einfacher Art mit dem Angebot verglichen werden kann. Der Auftraggeber prüft die Abrechnung innert zwei Monaten und gibt dem Beauftragten unverzüglich über das Ergebnis Bescheid. Die geschuldete Forderung des Beauftragten wird mit dem Prüfungsbescheid des Auftraggebers fällig. Die Nachprüfung durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Sie hat innert 12 Monaten ab der geleisteten Schlusszahlung zu erfolgen. Während dieser Frist kann auch der Beauftragte eine Nachprüfung vornehmen. Allfällige Differenzen werden gegenseitig unverzüglich mitgeteilt und begründet. Sie sind möglichst rasch zu bereinigen. Die Teilleistung "Leitung der Garantiearbeiten", bei Honorierung nach Baukosten, ist Bestandteil der Schlussabrechnung, obwohl die Auszahlung erst nach Abschluss der Garantieleistungen erfolgt. Der entsprechende Honoraranteil ist mit separatem Zahlungsgesuch auszuweisen. Die Höhe der Teilleistung bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung, fehlt eine vertragliche Vereinbarung entspricht sie 3 % der Honorarsumme. ad 12 Veröffentlichungen Die Bestimmungen betreffend Recht zu Veröffentlichungen gelten auch für Teilnahme an Auszeichnungswettbewerben für die Bereiche Architektur, Energie, Ökologie, Nachhaltigkeit, Erdbebensicherheit etc. ad 13.6 Haftung des Beauftragten Artikel 13.6 wird wegbedungen. Die übrigen Bestimmungen gelten unverändert. ad 14.1 Arbeitsunterbruch Durch den Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrüche geben dem Beauftragten keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung der Arbeiten. Die übrigen Bestimmungen gelten unverändert. ad 15.3 Rügefrist und Verjährung Sämtliche Mängel des Bauwerks, namentlich an Plänen (auch Planungsfehler, die dem Werkvertragsrecht zugeordnet werden), anderen Dokumenten und am Bauwerk selbst, können

10 vom Auftraggeber bis spätestens zwei Jahre nach Abnahme des Bauwerks jederzeit gerügt werden. Ansprüche aus Mängeln verjähren in jedem Fall erst innert fünf Jahren nach Abnahme des Bauwerks. ad 16 Urheberrecht ad 16.1 Das Urheberrecht verbleibt beim Beauftragten. ad 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche und nicht ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für seine Bedürfnisse frei zu verwenden. Umfasst der Auftrag lediglich die Projektierung, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, das Projekt weiterzubearbeiten und abzuändern. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern der Auftraggeber nicht selbst den Grund für die Vertragsauflösung zu vertreten hat. ad 16.3 Der Beauftragte achtet darauf, dass er und die von ihm beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung keine fremden Urheberrechte, Designrechte, Patentrechte und Markenrechte verletzen. Die Haftung für allfällige Rechtsverletzungen liegt allein beim Beauftragten. ad 19 Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen gehen der Vertragsurkunde für Planerleistungen im Rang nach. 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf die vorliegende Rahmenvereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am ) werden wegbedungen. Gerichtsstand ist Zürich. 8 Ausfertigung Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Der Beauftragte und der Auftraggeber haben je ein unterzeichnetes Exemplar erhalten. 9 Schriftlichkeitsvorbehalt Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn er von den Parteien unterzeichnet ist. 10 Unterschriften Zürich, Der Auftraggeber Hochbauamt Kanton Zürich Dr. Matthias Haag, Kantonsbaumeister, Ressortleiter Der Generalplaner, Funktion

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