Bauordnung. Vom 17. September 2008

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1 Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung Brandenburgische Bauordnung Vom 17. September 2008 Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Brandenburgische Bauordnung Vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I, Nummer 39) Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172) wird nachstehend der Wortlaut der Brandenburgischen Bauordnung in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt die am 1. September 2003 in Kraft getretene Brandenburgische Bauordnung. Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden 1

2 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken 6 Abstandsflächen 6 Abstandsflächen, Abstände 7 Teilung von Grundstücken 7 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Teil 3 Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Teil 3 Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Gestaltung Abschnitt 1 Gestaltung 8 Gestaltung 9 Gestaltung 9 Werbeanlagen 10 Anlagen der Außenwerbung Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 10 Baustelle 11 Baustelle 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse 12 Standsicherheit 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 12 Brandschutz 14 Brandschutz 13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz 16 Verkehrssicherheit

3 Abschnitt 3 Bauprodukte und Bauarten Abschnitt 3 Bauprodukte, Bauarten 14 Bauprodukte 17 Bauprodukte 15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 16 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 17 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 18 Bauarten 21 Bauarten 19 Übereinstimmungsnachweis 22 Übereinstimmungsnachweis 20 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 21 Übereinstimmungszertifikat 24 Übereinstimmungszertifikat 22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Abschnitt 4 Anforderungen an Bauteile 23 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen 24 Tragende oder aussteifende Bauteile Tragende oder aussteifende Bauteile 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und von Bauteilen 27 Tragende Wände, Stützen 25 Raumabschließende Bauteile 28 Außenwände 26 Brandwände 29 Trennwände 27 Außenwände 30 Brandwände 28 Dächer 31 Decken

4 32 Dächer Abschnitt 5 Rettungswege, Treppen und Öffnungen Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 29 Erster und zweiter Rettungsweg 33 Erster und zweiter Rettungsweg 30 Treppen 34 Treppen 31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge 36 Notwendige Flure, offene Gänge 32 Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte 33 Umwehrungen und Abdeckungen Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstungen 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen 38 Umwehrungen Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung 34 Aufzüge 39 Aufzüge 35 Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und kanäle 41 Lüftungsanlagen 36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung 37 Wasserversorgungsanlagen 43 Sanitäre Anlagen 38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte 44 Kleinkläranlagen, Gruben 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe 46 Blitzschutzanlagen

5 Abschnitt 7 Aufenthaltsräume und Wohnungen Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen 40 Aufenthaltsräume 47 Aufenthaltsräume 41 Wohnungen 48 Wohnungen Abschnitt 8 Besondere bauliche Anlagen 42 Toilettenräume und Toilettenanlagen 43 Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder 44 Sonderbauten 45 Barrierefreies Bauen 50 Barrierefreies Bauen 51 Sonderbauten Teil 4 Die am Bau Beteiligten Teil 4 Die am Bau Beteiligten 46 Grundsatz 52 Grundpflichten 47 Bauherr 53 Bauherrin und Bauherr 48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung 54 sverfasserin und sverfasser 55 Unternehmerin und Unternehmer 49 Bauüberwachung 56 Bauleiterin und Bauleiter 50 Unternehmer

6 Teil 5 Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden 51 Bauaufsichtsbehörden, Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden 52 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden 53 Aufgaben und Befugnisse der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden Teil 6 Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit 59 Grundsatz 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren 55 Genehmigungsfreie Vorhaben 61 Genehmigungsfreie Vorhaben 62 Bauanzeigeverfahren

7 Abschnitt 2 Bauaufsichtliche Verfahren Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 56 Baugenehmigungsverfahren 64 Baugenehmigungsverfahren 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 58 Bauanzeigeverfahren 59 Vorbescheidsverfahren 60 Zulassung von Abweichungen 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren 62 Bauantrag und Bauvorlagen 63 Behandlung des Bauantrags 64 Beteiligung der Nachbarn 65 Rechtliche Sicherung 65 Bauvorlageberechtigung 66 Bautechnische Nachweise 66 Bautechnische Nachweise 67 Abweichungen 68 Bauantrag, Bauvorlagen 69 Behandlung des Bauantrags 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit 71 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens 67 Baugenehmigung 72 Baugenehmigung, Baubeginn

8 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten 69 Geltungsdauer der Genehmigung 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung 74 Teilbaugenehmigung 75 Vorbescheid 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens 71 Besondere Verfahrensvorschriften für Fliegende Bauten 72 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren Abschnitt 3 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen 76 Genehmigung Fliegender Bauten 77 Bauaufsichtliche Zustimmung Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte 73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung 79 Einstellung von Arbeiten 74 Beseitigungsanordnung 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung 75 Überprüfung der Bauausführung 76 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte 78 Anpassung bestehender baulicher Anlagen 81 Anpassung bestehender baulicher Anlagen 82 Bauüberwachung

9 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten 79 Ordnungswidrigkeiten 85 Ordnungswidrigkeiten Teil 7 Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften, Datenschutz, Schlussvorschriften 80 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 86 Rechtsvorschriften 81 Örtliche Bauvorschriften 87 Örtliche Bauvorschriften 82 Datenschutz 83 Übergangsvorschriften 88 Übergangsvorschriften 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 89 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften 1 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. ( 1 ) unve rändert

10 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Straßen, Wege und Plätze, die als öffentliche Straße gewidmet werden oder sind und unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, 2. sonstige Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Seilbahnen und Gebäuden, 3. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen sowie endgültig stillgelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden auf der Geländeoberfläche, 4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, 5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen, 6. Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen 7. Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden. 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und Seilbahnen, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen, entfalle n 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

11 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder die keine Erschließungsfunktion haben, 8. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 9. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 10. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 11. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, 12. Stege in Gewässern, wie Bootsoder Badestege. 2 2 Begriffe Begriffe (1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2 Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3 Zu den baulichen Anlagen zählen auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 1. unve rändert (1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2 Bauliche Anlagen sind auch 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 2. unve rändert 3. Sport- und Spielflächen, 3. Campingplätze, Wochenendhausplätze, Spielplätze und Sportplätze, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze

12 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, 6. unve rändert 5. Gerüste, 7. unve rändert 6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, 8. unve rändert 7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche, 8. Seilbahnen. 9. unve rändert (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (2) unve rändert (3) 1 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 2 Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. 3 Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. (3) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

13 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4 Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d genehmigungsfrei ist. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

14 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als Besucher fassen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,

15 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als 6 Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, 10. Krankenhäuser, 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, 12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 15. Camping- und Wochenendplätze, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

16 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (4) 1 Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2 Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. (6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (6) 1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. entfalle n

17 (7) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. 2 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3 Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen. (7) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (8) unve rändert (9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (9) Bauprodukte sind (10) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte bauliche Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. 1. unve rändert 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. (11) unve rändert

18 3 3 Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum, nicht gefährdet werden, (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sind und entfalle n 3. die natürlichen Lebensgrundlagen geschont werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn die baulichen Anlagen unter Verwendung der Bauprodukte und bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer ihrem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg als Technische Baubestimmungen einführen. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) 1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3 Von den Technischen Baube-

19 (4) 1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2 Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt; 14 Abs. 3, 18 und 60 Abs. 1 bleiben unberührt. (5) Für die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend. (6) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird. stimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; 17 Absatz 3 und 21 bleiben unberührt. (4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit dauerhaft erreicht wird. gleichermaßen

20 Teil 2 Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung Das Grundstück und seine Bebauung 4 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn 1. das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist, (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. entfalle n 2. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder die Nutzung einer befahrbaren Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich gesichert ist; für Wohngebäude geringer Höhe sind nicht befahrbare Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge zulässig, 3. bis zum Beginn der Benutzung des Gebäudes die Zufahrtswege sowie die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind. entfalle n

21 (2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen. (3) 1 Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. 2 Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. (2) 1 Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2 Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

22 5 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. (2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. (3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (4) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) 1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

23 (5) 1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung der Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. (2) unve rändert 6 6 Abstandsflächen Abstandsflächen, Abstände (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

24 (2) 1 Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3 Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. 4 Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken. (2) 1 Die Abstandsflächen sowie Abstände nach 30 Absatz 2 Nummer 1 und 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grünund Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3 Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden, (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. 4. die geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück nach Absatz 2 Satz 3.

25 (4) 1 Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. 2 Die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut gilt als oberer Abschluss der Wand. 3 Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe. 4 Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. 5 Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1 Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,5 H, mindestens 3 m. 2 Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. 3 In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. 4 Bestimmt eine örtliche Bauvorschrift nach 81 eine geringere oder größere Tiefe der Abstandsflächen, so gilt diese Tiefe. (6) 1 Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 2 Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (4) 1 Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2 Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3 Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. 4 Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1 Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2 In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine die Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3 Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 4 Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach 87 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

26 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2. Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. (7) 1 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie 1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und 2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (7) 1 Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: 1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten,

27 2. Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten, 3. untergeordnete Vorbauten, wie a) Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten, b) Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten, c) andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten, 4. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen. 2 Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. 3 Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben. (8) Die Tiefe der Abstandsfläche wird von dem lotrecht unter dem oberen Abschluss der Wand, des Wandabschnitts, des Daches, des Dachaufbaus, des Vorbaus oder des jeweiligen Bauteils liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand und in horizontaler Richtung gemessen.

28 (9) 1 Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. 2 Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig. (10) 1 Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). 2 Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. 3 Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. 4 Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. (8) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

29 (11) Die Bebauung nach den Absätzen 9 und 10 ist in der Abstandsfläche eines Gebäudes auf dem gleichen Grundstück ohne eigene Abstandsfläche zu diesem Gebäude zulässig, wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. (9) An bestehenden Gebäuden sind bei der nachträglichen Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume geringere Tiefen von Abstandsflächen zulässig, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. (12) 1 Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden bäuden sind die sich ergebenden Ab- (10) 1 Bei rechtmäßig errichteten Ge- Abstandsflächen sind unbeachtlich, standsflächen in folgenden Fällen unbeachtlich: soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. 3 Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet. 1. Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist,

30 3. die Neuerrichtung von Dachräumen oder Dachgeschossen innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder Dachgeschosse, 4. die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 5 einhalten. 5. die nachträgliche Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen. 2 Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 8. 7 Teilung von Grundstücken 1 Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2 Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.

31 7 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (1) 1 Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind ( 1 ) unve rändert 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. entfalle n (3) 1 Kinderspielplätze sind so anzuordnen und auszustatten, dass die Kinder nicht gefährdet werden. 2 Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach 81 festgesetzten Kinderspielplätze hergestellt werden. (2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach 87 festgesetzten Kinderspielplätze auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, hergestellt werden.

32 Teil 3 Teil 3 Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Abschnitt 1 Gestaltung Gestaltung 8 9 Gestaltung Gestaltung (1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken. (2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. 1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

33 9 10 Werbeanlagen Anlagen der Außenwerbung (1) 1 Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) 1 Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Ortsoder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 2 Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen müssen so angebracht und betrieben werden, dass sie das Wohnen nicht stören. 3 Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen. (1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) 1 Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2 Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 3 Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. 4 Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Auf vorübergehend angebrachte oder wechselnde Werbemittel entfalle n 1. an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 2. an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften, 3. in Fenstern und Schaukästen ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

34 (3) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, 3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, 5. Werbeanlagen auf Ausstellungsund Messegeländen. (4) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2 In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

35 Abschnitt 2 Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Baustelle Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen und instand gehalten werden können und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen nicht entstehen. (2) 1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. 2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. ( 2 ) unve rändert (3) Für die Dauer der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, Art und Maß der Nutzung und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten ( 47 bis 50) enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen. (3) Bei der Ausführung nicht genehmigungsfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der sverfasserin oder des sverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

36 11 12 Standsicherheit, Schutz gegen Standsicherheit schädliche Einflüsse (1) 1 Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse standsicher sein. 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. (3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. (1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

37 1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein Brandschutz Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in entfalle n 1. normalentflammbar 2. schwerentflammbar, 3. nichtbrennbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur in einem Verbund mit anderen Baustoffen verwendet werden, der den Anforderungen nach Satz 1 entspricht.

38 (3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. ( 1 ) unve rändert (2) 1 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und dem Standort entsprechenden ausreichenden Schallschutz haben. 2 Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert, können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen verlangt werden. (3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

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