Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck

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1 Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW. S. 666) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW. S 712 / SGV. NW. 610), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck und Rechtsform 1. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen, Asylbewerbern und diesen gleichgestellten Personen sowie der Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen unterhält die Gemeinde Windeck folgende Wohnheime: Windeck-Wiedenhof, Brückenstr. 2 Windeck-Schladern, Falkenweg 14 Windeck-Dattenfeld, Dreifelder Kirchweg 1 Windeck-Leuscheid, Saaler Str Die Wohnheime werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts geführt. 2 Zuständigkeiten Die Aufnahme und Zuweisung von Wohnraum der in 1 Ziff. 1 genannten Personen in einem Wohnheim erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Windeck. 3 Hauswart 1. Der Hauswart der Gemeinde Windeck hat für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wohnheime und für die Betreuung der Bewohner zu sorgen. 2. Aufgaben und Befugnisse des Hauswartes werden durch Dienstanweisung der Gemeinde Windeck geregelt. 4 Hausordnung 1. Die Bewohner sind an die Hausordnung nach Anlage1 dieser Satzung gebunden. 2. Die Bewohner erhalten bei Aufnahme in ein Wohnheim, jeweils eine Ausfertigung der Hausordnung ausgehändigt, möglichst auch in der entsprechenden Landessprache.

2 5 Ausstattung 1. Die Wohnheime werden von der Gemeinde Windeck entsprechend der Bewohnerzahl möbliert. 2. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände bleiben Eigentum der Gemeinde Windeck. 3. Mit vorheriger Zustimmung des Hauswarts können die Bewohner die Ausstattung ihrer Unterkunft mit eigenen Möbeln oder Einrichtungsgegenständen ergänzen. 4. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Lagerraumes für eigenes Mobiliar der Bewohner. 6 Haftung 1. Eine Haftung der Gemeinde Windeck in jeglicher Form ist ausgeschlossen. 2. Die Bewohner haben für eine ausreichende Versicherung ihres Eigentums selbst Sorge zu tragen. 7 Benutzungsgebühren 1. Von den Bewohnern werden Benutzungsgebühren nach Anlage 2 dieser Satzung erhoben. 2. Von der Erhebung der Benutzungsgebühren kann in begründeten Fällen (z.b. Sozialhilfebedürftigkeit) teilweise abgesehen werden. 3. Von der Erhebung der Benutzungsgebühren kann vollständig abgesehen werden, wenn die Unterkunftskosten für diese Bewohner ohnehin von der Gemeinde Windeck aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu tragen sind. 8 Benutzungsverhältnis 1. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Windeck und den Bewohnern ist öffentlich-rechtlich. 2. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme in ein Wohnheim ( 2). 3. Das Benutzungsverhältnis endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Auszug aus dem Wohnheim erfolgt. 9 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck vom in der Fassung der 3. Nachtragssatzung mit Ablauf des außer Kraft.

3 Anlage 1 zur Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck Liebe Bewohner, wo viele Menschen zusammenleben, ist eine Hausordnung notwendig. Für die Dauer Ihres Aufenthalts in einem Wohnheim der Gemeinde Windeck gelten deshalb folgende Regeln: Hausordnung für die Wohnheime der Gemeinde Windeck 1. Allgemeines Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuweisung in bestimmte Wohnheime oder in bestimmte Räume. Notwendige Verlegungen können jederzeit von der Gemeinde Windeck angeordnet werden. 2. Hauswart Den Anweisungen des Hauswarts ist Folge zu leisten. Der Hauswart ist zum Betreten der Räume berechtigt. 3. Sauberkeit Die Räume sind von den Bewohnern selbst sauber zu halten. Gemeinschaftsräume (Küchen, Wasch- und Duschräume, WC sowie Flure) sind nach einem besonderen Reinigungsplan des Hauswarts zu reinigen. Reinigungsmittel sind beim Hauswart erhältlich. Für die Waschmaschinenbenutzung kann der Hauswart einen zeitlichen Rahmen vorgeben. Die Überwachung der Sauberkeit in den Wohnheimen obliegt dem Hauswart. 4. Nachtruhe Die Nachtruhe ist in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr. Während dieser Zeit sind die Eingangstüren der Wohnheime verschlossen zu halten. Der Aufenthalt in den Gemeinschaftsräumen (Küchen, Wasch- und Duschräume sowie Flure) hat während dieser Zeit zu unterbleiben. 5. Tierhaltung Die Haltung von Tieren jeglicher Art ist untersagt. 6. Besucher Besuchern ist nach vorheriger Anmeldung beim Hauswart tagsüber der Aufenthalt in den Wohnheimen gestattet. Übernachtungen sind grundsätzlich nicht möglich, jedoch können in begründeten Einzelfällen vom Hauswart Ausnahmen erlaubt werden.

4 7. Sparsamkeit Bewohner und Besucher sind zur Sparsamkeit beim Umgang mit Strom, Heizung, Wasser und zur Vermeidung von Abfällen verpflichtet. 8. Schäden Aufgetretene Schäden sind vom Bewohner unverzüglich dem Hauswart anzuzeigen. Für verursachte Schäden und kostenpflichtige Verstöße gegen die Hausordnung ist der Bewohner kostenersatzpflichtig. Gleiches gilt für Schäden und kostenpflichtige Maßnahmen, welche durch im Besitz des Bewohners stehende Gegenstände, insbesondere elektrische Geräte, verursacht werden. Nur die strikte Befolgung dieser Regeln, die gegenseitige Achtung der Bewohner untereinander sowie der sorgfältige und schonende Umgang mit sämtlichen Einrichtungen und Ausstattungen garantieren ein Zusammenleben im Wohnheim. Mit freundlichen Grüßen Ihre Gemeinde Windeck

5 Anlage 2 zur Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck Gebührenordnung für die Wohnheime der Gemeinde Windeck 1. Allgemeines Die Benutzungsgebühren für die Wohnheime der Gemeinde Windeck setzen sich aus einer Grundgebühr und Nebenkosten, welche als Pauschale erhoben werden, zusammen. Für alle Wohnheime gelten die gleichen Benutzungsgebühren. 2. Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt 3,30 EUR je qm Wohnfläche pro Monat. Als Wohnfläche gelten die bewohnten Räume sowie Gemeinschaftsräume (einschl. Küchen, Wasch- und Duschräume, WC sowie Flure) anteilig. Kellerräume, Treppenhäuser und Balkone sind von der Bemessung ausgeschlossen. Bewohnen mehrere Einzelpersonen einen Raum gemeinsam, wird keine Grundgebühr erhoben. 3. Nebenkosten Für nachfolgende Nebenkosten werden Pauschalen erhoben: Wasser- und Abwasserkosten Heiz- und Energiekosten Abfallbeseitigungskosten Möblierungs- und Allgemeinkosten Allgemeinkosten sind die Kosten für Putz- und Reinigungsmittel, WC-Bedarf und Glühbirnen bzw. Leuchtmittel. Bei der Bemessung der Nebenkosten sind so weit wie möglich die gesetz- und verordnungsmäßig vorgegebenen Erfahrungswerte zugrunde zu legen. Liegen Erfahrungswerte nicht vor, hat die Verwaltung jährlich Pauschalbeträge zu ermitteln. Die Nebenkosten werden entweder nach Wohnfläche oder personenbezogen erhoben. Bei einer personenbezogenen Erhebung ist von einer durchschnittlichen Belegung der Wohnheime auszugehen. 4. Festsetzung Die Gebührenfestsetzung erfolgt mit schriftlichem Bescheid. Beginnt oder endet die Nutzung eines Wohnheimes im Laufe eines Monats, so wird jeder Tag der Inanspruchnahme mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

6 5. Fälligkeit Die Gebührenpflicht beginnt mit der Aufnahme in ein Wohnheim und endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Auszug aus dem Wohnheim erfolgt. Die Benutzungsgebühren werden monatlich fällig und sind im voraus bis spätestens zum 05. eines jeden Monats zu entrichten. 6. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug werden Maßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt. 7. Freiwillige Vereinbarungen Mit den Bewohnern der Wohnheime können auf freiwilliger Basis Vereinbarungen mit dem Ziel einer Kostenreduzierung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten getroffen werden.

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