vom Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

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1 Landgericht Leipzig 16 T 757/07 LG Leipzig 530 URIII 69/06 AG Leipzig BESCHLUSS vom In dem Standesamtsverfahren - Betroffener - Beteiligte: 1) - Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2) - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

2 3) Rechtsamt Standesamtsaufsicht, - Beteiligte - hat das Landgericht Leipzig Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Knochenstiern, Richterin am Landgericht Kaden und Richter am Landgericht Schultheiß beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird die Beischreibung folgender Randvermerke zum Geburtenbuch Nr... des Standesamtes..angeordnet: 1. Auf Anordnung des Landgerichtes Leipzig vom (Az.: 16 T 757/07) wird berichtigend vermerkt: Die nebenstehende Eintragung über die Mutter des Kindes ist gegenstandslos. Mutter des Kindes ist.., syrische Staatsangehörige, Hausfrau, wohnhaft in... Das Kind führt den Familiennamen "...". 2. Auf Anordnung des Landgerichtes Leipzig vom (Az.: 16 T 757/07) wird vermerkt: Vater des Kindes ist..., geboren...in... Er erkannte die Vaterschaft am 06. April 2006 vor der Urkundsperson des Jugendamtes des Landratsamtes...an (Urk.-Reg.-Nr....). Die Angaben über den Vater sind dem ihm erteilten Passersatz mit der Serien-Nr..., ausgestellt am 23. Juli 2007, entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

3 Gründe: I. Am erteilte der Standesbeamte des Standesamtes...dem Sohn der Beteiligten zu 1 und zu 2 eine Geburtsurkunde, wonach vermerkt wurde: ".., Hausfrau, wohnhaft in..., hat am 11. Dezember 2005 um Uhr in..., einen Knaben geboren. Das Kind hat den Vornamen..erhalten und führt den Familiennamen... Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen." Am erkannte der Beteiligte zu 2 vor der Urkundsperson des Jugendamtes des Landratsamtes...die Vaterschaft des Kindes an. Beide Beschwerdeführer haben ein weiteres Kind,..., wobei in dessen Geburtsurkunde beide Beteiligten als Vater und Mutter ausgewiesen sind. Das Standesamt..., Abteilung Geburten, verweigerte auf Antrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 die Beischreibung des Vaters, da dessen Identität nicht durch einen irakischen Reisepass im Original sowie durch die Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde im Original nachgewiesen werden könnte. Auch bzgl. der Beteiligten zu 1 würde kein syrischer Reisepass im Original sowie die Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung vorliegen. Hieraufhin beantragten die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom die Eintragung im Geburtenbuch der Stadt.., Urkunds-Nr.... vom durch Beischreibung des folgenden Vermerkes zu berichtigen: Vater des Kindes..., geboren am , ist Herr..., geboren am..., irakischer Staatsangehöriger. Mutter des Kindes ist Frau..., geboren am.., syrische Staatsangehörige. Zur Begründung wurde

4 ausgeführt, dass sich die Mutter des Kindes mit einem Passersatz mit Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen habe. Für die Identität der Mutter des Kindes werde darüber hinaus ein Auszug aus dem Personenstandsregister der arabischen Republik Syrien in Kopie nebst Übersetzung vorgelegt. Das Original befände sich bei der Mutter des Kindes. Diese Urkunde wäre durch die deutsche Botschaft in Damaskus am legalisiert worden. Für den Vater des Kindes werde ebenfalls ein Passersatz vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der Vater des Kindes im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren angehörten weiteren Beteiligten, der Standesbeamte und die Standesamtsaufsicht, traten dem Antrag entgegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Beteiligten zu 2 ungeklärt sei und dass der erteilte Passersatz lediglich auf den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 erteilt worden wäre. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 hätten die Möglichkeit, sich bei ihren Heimatbehörden entsprechende Reisepässe ausstellen zu lassen und somit das von ihnen beanstandete und verursachte Problem zu lösen. Mit Beschluss vom wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurück. In den Gründen heißt es, dass die Identität des Beteiligten zu 2 ungeklärt sei. Solange die Identität der Eltern nicht aufgeklärt sei, käme die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 im Geburtenbuch des Kindes nicht beigeschrieben werden. Wegen des ungeklärten Familienstandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet gewesen wäre und somit die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom Beschwerde ein. Diese wurde damit begründet, dass die Identität der Beteiligten zu 1 mit der Vorlage des Passes zweifelsfrei bewiesen wäre. Mithin sei auch die Zustimmung der Beteiligten zu 1 zur Vaterschaftsanerkennung

5 des Beteiligten zu 2 am wirksam erteilt worden. Auch dessen Identität sei keinesfalls ungeklärt. Dem Beteiligten zu 2 sei gemäß der Entscheidung der Ausländerbehörde...die Beschaffung eines Reisepasses nicht zumutbar, sodass ihm aus diesem Grund ein Reiseausweis für Ausländer gemäß 5 Aufenthaltsverordnung ausgestellt worden sei. Zudem sei es derzeit objektiv nicht möglich, einen gültigen Reisepass von der irakischen Botschaft zu erhalten. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde nahm die Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Identitätsnachweis der Mutter festzustellen sei, sodass das betreffende Geburtenbuch unrichtig sei und berichtigt werden müsse. Insofern müsse die Namensführung der Mutter und der davon abgeleitete Familienname des Kindes ebenfalls berichtigt werden. Die Namensführung der Mutter richtet sich nach ihrem syrischen Heimatrecht. Danach hat jeder syrische Staatsangehörige einen Vor- und Familiennamen zu führen. Die in die Personenstandsbücher einzutragende maßgebliche Schreibweise ergebe sich aus dem Reisepass. Demnach führe die Beteiligte den Vornamen ".." und den Familiennamen "..". Für die Berichtigung des Geburtenbuches-Nr... des Standesamtes.. wird entsprechend 47 PStG Folgendes beantragt: "Auf Anordnung des LG Leipzig vom.. wird berichtigend vermerkt: Die nebenstehende Eintragung über die Mutter des Kindes ist gegenstandslos. Mutter des Kindes ist..., syrische Staatsangehörige, Hausfrau, wohnhaft in... Das Kind führt den Familiennamen "..". Da die Identität der Mutter geklärt wäre, könne nunmehr auch der Beteiligte zu 2 als Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden. Diesbezüglich ist jedoch ein erläuternder Zusatz notwendig. Für die Beischreibung der Vaterschaft im Geburtenbuch des Kindes wird folgender Vermerk vorgeschlagen: "Vater des Kindes ist..., geboren am...in... Er erkannte die Vaterschaft am 06. April 2006 vor der Urkundsperson des Jugendamtes des Landratsamtes... an (Urk.- Reg.-Nr...). Die Angaben über den Vater sind dem ihm erteilten Passersatz mit der Serien-Nr..., ausgestellt am

6 23. Juli 2007 entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen." Die hierzu angehörten Beschwerdeführer stimmten der von der Standesaufsichtsbehörde vorgeschlagenen Berichtigung und weiterer Vermerkung zur Vaterschaft zu. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten ist die Eintragung im Geburtenbuch der Stadt..., UR-Nr..., vom hinsichtlich der Mutter, Namensführung der Mutter und des hiervon abgeleiteten Familiennamens des Kindes zu berichtigen. In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht auch die Kammer davon aus, dass nach Aktenlage die Beteiligte zu 1 einen ausreichenden Identitätsnachweis erbracht hat, sodass die diesbzgl. Angabe im Geburtenbuch zu berichtigen ist. Da sich somit die Namensführung der Mutter nach dem syrischen Heimatrecht richtet, ist unter Zugrundelegung der Angaben im Reisepass der Vorname ".." und der Familienname ".." zu vermerken. Dieser Familienname ist sodann auch für das Kind zu vermerken. Hinsichtlich des übereinstimmenden Antrages bzgl. der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 schließt sich die Kammer der Auffassung der Beteiligten an, dass hier ein Randvermerk allerdings mit erläuterndem Zusatz zulässig ist. Insofern ist zu vermerken, dass der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft am vor der Urkundsperson des Jugendamtes des Landratsamtes...anerkannt hat. Allerdings verbleibt es dabei, dass aufgrund der bloßen Vorlage eines Passersatzes die Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu 2 urkundlich nicht nachgewiesen sind. Insofern ist ein diesbzgl. erläuternder Zusatz in den Randvermerk mit aufzunehmen.

7 Die Kostenentscheidung richtet sich nach 131 Abs. 1 KostO und 13 a Abs. 1 FGG. Der Beschwerdewert wurde gemäß 131 Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Knochenstiern Kaden Schultheiß Vors. Richter am LG Richterin am LG Richter am LG

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