Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin

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1 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin Kompromißvorschlag 4. August 1999 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Berlin hat am <<Datum einsetzen>> auf Grund von 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 12. Oktober 1990, zuletzt geändert am 8. Februar 1999 (GVBl. S. 74), die folgende Diplom- Prüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Informatik erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Teil 1 1. Akademischer Grad, Zweck der Diplomprüfung Gliederung des Studiums, Studiendauer Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen Prüfungsausschuß Prüfende und Beisitzende Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren Arten der Prüfungsleistungen Mündliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) Prüfungsrelevante Studienleistungen Diplomarbeit Zusatzfächer Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Gesamturteil Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bescheinigung von Prüfungsleistungen Freiversuch Wiederholung von Prüfungen Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung Einsicht in die Prüfungsakten Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen II. Diplom-Vorprüfung Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis III. Diplomprüfung Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren Umfang der Diplomprüfung... 14

2 DPO Bildung der Gesamtnote und Diplomzeugnis Diplomurkunde IV. Schlußbestimmungen Übergangsregelungen Inkrafttreten Hinweis: Fettgedruckte Hinweise auf Änderungen und Neues gegenüber der derzeit gültigen StuPO 90 sowie QUELLENANGABEN IN KAPITÄLCHEN und die dazugehörigen Fußnoten mit Internetadressen sind nicht Teil der DPO. I. Allgemeiner Teil 1. Akademischer Grad, Zweck der Diplomprüfung (1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Berlin durch den Fachbereich Informatik den akademischen Grad Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker (abgekürzt: Dipl.-Inf.). Neu seit StuPO 90: Gemäß Rahmenordnung Abkürzung Dipl.- Inf. statt Dipl.-Inform. (2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat 1 auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereitet ist und über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so verfügt, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln befähigt ist. 2. Gliederung des Studiums, Studiendauer (1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. (2) Das Grundstudium umfaßt in der Regel vier Semester. Es wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. (3) Das Hauptstudium umfaßt nach Abschluß des Grundstudiums in der Regel fünf Semester. Es wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Regelstudienzeit getrennt für Grund- und Hauptstudium. QUELLE: MAHR-BIEDL-VORSCHLAG (4) Der Prüfungsanspruch bleibt nach Exmatrikulation grundsätzlich bestehen, sofern die für die jeweilige Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind. QUELLE: MUSTERPRÜFUNGSORDNUNG TU BERLIN (MUPO) 3. Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen DER (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom- Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. (2) Die Fachprüfungen bestehen aus mündlichen Prüfungen und/oder schriftlichen Prüfungen. Eine Fachprüfung besteht aus einer einzigen Prüfungsleistung (punktuelle Prüfung); sie kann als prüfungsrelevante Studienleistung 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im folgenden Text die weibliche Form gewählt. In der StuPO 90 wurde aus den selben Gründen die männliche Form verwendet. Da kann frau ja einfach mal wechseln.

3 2 DPO I Allgemeiner Teil durchgeführt werden, wenn dabei der Stoff des gesamten Prüfungsfaches abgedeckt wird. (3) Prüfungszeitraum ist jeweils das ganze Semester. (4) Der Prüfungsausschuß ( 4) hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin rechtzeitig sowohl über die Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Der Kandidatin sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu machen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekanntgegeben werden. 4. Prüfungsausschuß (1) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuß, der aus sieben Mitgliedern des Fachbereichs Informatik besteht und sich wie folgt zusammensetzt: vier Professorinnen, eine akademische Mitarbeiterin, zwei Studierende. Das Vorschlagsrecht steht den Vertreterinnen der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat zu. Die Zahl der Professorinnen und Studierenden wird jeweils um eins erhöht. Auf diese Weise wird die ungleiche Aufteilung zwischen Lehrenden und Lernenden etwas gemildert, während gleichzeitig die gesetzliche Vorgabe der professoralen Mehrheit gewahrt bleibt. QUELLE: Z.B. PO TECHNISCHE INFORMATIK AN DER TU; PO INFORMATIK AN DER HU BER- LIN 2 (2) Der Prüfungssauschuß wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörigen Professorinnen eine zu dessen Vorsitzender und die anderen zu ihren Vertreterinnen. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Fachbereichsrat kann vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungsausschuß bestellen. (4) Der Prüfungssauschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Diplom- Prüfungsordnung zuständig; insbesondere für 1. die Organisation der Prüfungen, 2. die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, 3. die Aufstellung der Prüfenden- und Beisitzendenlisten, 4. die Gewährung von angemessenen Prüfungsbedingungen für Studierende, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung bzw. eine Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, 5. die Gewährung von Fristverlängerungen, 6. die Anerkennung von Gründen für die Nichteinhaltung von Prüfungsterminen durch Studierende, 7. Zusammenarbeit mit der Ausbildungskommission bei Empfehlungen zur Einordnung von Lehrveranstaltungen in Studienrichtungen gemäß 8 und 13 DStO. Neu seit StuPO 90: Punkte 5 und 6 kommen neu hinzu, um die Rolle des PA als Mittel gegen übermäßige Bürokratisierung und Überregulierung deutlicher zu machen. QUELLE: PO INFORMATIK AN DER HU BER- LIN

4 5. Prüfende und Beisitzende DPO 3 (5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seine Vorsitzende übertragen. Gegen Entscheidungen aufgrund einer Übertragung kann die Betroffene Einwendungen erheben, die dem Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheit sind. (6) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Diplom-Studienordnung und der Diplom- Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten dem Fachbereichsrat offen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich umfassend über die Einhaltung der Diplom-Prüfungsordnung zu informieren. Sie sind nicht Öffentlichkeit im Sinne von 8 Abs. 6. (7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden von dessen Vorsitzender der zuständigen Stelle der Universität mitgeteilt, soweit es für deren Arbeit erforderlich ist oder die Rechte Dritter berührt werden. Die zuständige Stelle der Universität teilt die Entscheidung der Betroffenen mit. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretende, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5. Prüfende und Beisitzende (1) Zu Prüfenden werden Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfenden nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind. In der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen kann die Prüfungsberechtigung erteilt werden, auch wenn sie keine Lehre ausüben. Prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 10 können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden. Der vorletzte Satz kommt hinzu. QUELLE: MUPO (2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden, indem er sie einem bestimmten Prüfungsfach zuweist. Die Namen der jeweils für die einzelnen Prüfungsfächer zur Verfügung stehenden Prüfenden werden vom Prüfungsausschuß über die zuständige Stelle der Universität rechtzeitig bekanntgegeben. (3) Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach vorhanden, hat die Kandidatin das Recht, unter diesen eine als Prüfende für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Aus wichtigem Grund, insbesondere übermäßiger Prüfungsbelastung der vorgeschlagenen Prüfenden, kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag der Kandidatin abweichen. Sollte eine Prüfende aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß eine andere Prüfende benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüfende kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsauschuß beantragen, eine andere Prüfende zu benennen. (4) Jede mündliche Prüfung gemäß 8 ist in Gegenwart einer Beisitzenden durchzuführen. Beisitzende müssen sachverständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegenstand ist. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Zur Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Beisitzende führt das Protokoll.

5 4 DPO I Allgemeiner Teil 6. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, das Zeugnis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt ( 21 und 24). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn sie sich in Informatik in einem Diplom- Prüfungsverfahren befindet. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Diplom-Prüfungsverfahren befindet, 3. eine Erklärung der Kandidatin, daß ihr diese Diplom-Prüfungsordnung bekannt ist, 4. der Nachweis der Immatrikulation im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin. (3) Ist es der Kandidatin nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen. (5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2. die Unterlagen unvollständig sind, oder 3. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem selben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder 4. die Kandidatin sich in dem selben Studiengang in einem Diplom-Prüfungsverfahren befindet, oder 5. der Prüfungsanspruch erloschen ist. 7. Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind: 1. die mündlichen Prüfungen ( 8), 2. die schriftlichen Prüfungen ( 9), 3. die prüfungsrelevanten Studienleistungen ( 10), 4. die Diplomarbeit ( 11). (2) In strukturierten Nebenfächern ( 16 DStO) findet eine einzelne Prüfung oder Teilprüfungen nach Regelungen der anbietenden Fachbereiche statt. Im freien Nebenfach ( 17 DStO) werden prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 10 erbracht. Festlegung der Prüfungsmodalitäten durch die servicegebenden Fachbereiche. (3) Macht eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form

6 8. Mündliche Prüfungen DPO 5 zu erbringen. Sprechen im Einzelfall besondere Gründe dafür, so kann die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Prüferin einer Kandidatin gestatten, Prüfungsleistungen in anderer, aber gleichwertiger Form abzulegen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Obligatorische statt optionale Regelung bei körperlichen Behinderungen. Die offenere Regelung des Mahr-Biedl-Vorschlags (Satz 2) kann nur als Ergänzung, nicht als Ersatz dienen, da sie nicht obligatorisch ist. QUELLE: RAHMENORDNUNG; VORSCHLAG MAHR-BIEDL- (4) In besonders zu begründenden Einzelfällen organisatorisch-technischer Art kann der Prüfungsausschuß auf Antrag der Prüfenden den Ersatz einer mündlichen Prüfung durch eine schriftliche Prüfung und umgekehrt zulassen; dabei muß gewährleistet sein, daß dies der Kandidatin rechtzeitig mitgeteilt wird. Will eine Kandidatin in der ursprünglich vorgesehenen Form geprüft werden, so ist ihrem entsprechenden Antrag stattzugeben. 8. Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen können in Gruppen (Gruppenprüfung) von bis zu vier Kandidatinnen oder einzeln (Einzelprüfung) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jede Kandidatin beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Sie kann mit Zustimmung der Kandidatin überschritten werden. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich nur von einer Prüfenden in Gegenwart einer Beisitzenden geprüft. Mindestdauer angepaßt. QUELLE: RAHMENORDNUNG (2) Soweit verschiedene Prüfungsfächer inhaltlich eng zusammenhängen, bilden sie einen Prüfungsschwerpunkt mit der Folge, daß die Prüfungen in den einzelnen Fächern zu einer Kollegialprüfung (zu einem Zeitpunkt von mehreren Prüfenden ohne Beisitzende) zusammengefaßt werden können. Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Antrag der Kandidatin oder der Prüfenden, ob eine Kollegialprüfung durchgeführt werden kann. Dabei wird jedes einzelne Prüfungsfach von nur einer (fachlich zuständigen) Prüfenden geprüft. Vor der Festlegung der Note gemäß 13 Abs. 1 hört die zuständige Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden; die endgültige Entscheidung über die Note trifft allein die zuständige Prüfende. Für jedes Prüfungsfach wird ein Protokoll gemäß Absatz 5 von der entsprechenden Prüfenden geführt. Für die Prüfungsdauer pro Kandidatin und pro Prüfungsfach gilt Absatz 1 entsprechend. Fächer ohne engen fachlichen Zusammenhang werden einzeln zeitlich getrennt geprüft. (3) Deckt das Fach einer Prüfenden oder der Lehrauftrag nicht das gesamte Prüfungsfach ab, so muß die Prüfung über alle Teilgebiete gleichzeitig durch alle am Fach beteiligten Prüfenden durchgeführt werden. Jede Prüfende prüft dabei ihr Teilgebiet. Eine Beisitzende ist nicht erforderlich. Das Protokoll wird von einer der Prüfenden geführt. Für die gesamte Prüfungsdauer gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. (5) Gegenstände, Ergebnisse und Verlauf der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfenden und der Beisitzenden zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. (6) Mitglieder der Technischen Universität Berlin können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörende an mündlichen Prüfungen teilnehmen; Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen.

7 6 DPO I Allgemeiner Teil Die Zulassung des genannten Personenkreises erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der zu Prüfenden auszuschließen. Die Öffentlichkeit kann bei Beeinträchtigung der Prüfung von der/den Prüfenden ausgeschlossen werden. Die Fortsetzung findet in diesem Fall unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. (7) Die Prüfung kann von der Prüfenden aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes spätestens aber nach 14 Tagen stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt. 9. Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) (1) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit den von der Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt. Die Studierende soll nachweisen, daß sie Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Schriftliche Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Einzelbewertungen. Auch Angaben zu Bewertungsverfahren und Notenbildung. QUELLE: RAHMENORDNUNG (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Fachprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und zwei Stunden nicht unterschreiten. Auch Angabe der Mindestdauer. QUELLE: RAHMENORDNUNG (3) Über Hilfsmittel, die bei einer schriftlichen Prüfung benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüfende. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. (4) Findet in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung statt und wird diese mit»nicht ausreichend«bewertet, so besteht die Möglichkeit, die Prüfung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Prüfungszeitraums durch eine Prüfung in mündlicher Form (Nachprüfung) fortzusetzen; für die Bewertung der Prüfungsleistung gilt 13 Abs. 3 entsprechend. (5) Erstrecken sich die einem Prüfungsfach zugeordneten Lehrveranstaltungen über mehr als ein Semester, kann die schriftliche Prüfung in diesem Prüfungsfach in Teilen abgelegt werden. Für die gesamte Prüfungsdauer gilt Absatz 2 entsprechend. Neu seit StuPO 90: Damit werden Verfahren analog zu»info A getrennt«legalisiert. 10. Prüfungsrelevante Studienleistungen (1) Bei prüfungsrelevanten Studienleistungen wird in jeder dem Prüfungsfach zugeordneten Lehrveranstaltung mindestens ein Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis erbracht. Dabei müssen die erbrachten Leistungsnachweise wenigstens die Häfte der Semesterwochenstunden (SWS) des Prüfungsfaches umfassen. Es ist nur noch eine Teilleistung pro Lehrveranstaltung erforderlich. Die Hälfte der SWS kann durch unbenotete Teilnahmescheine erbracht werden. ; NEU

8 11. Diplomarbeit DPO 7 (2) Leistungsnachweise sind von der Prüfungsberechtigten gemäß 13 zu bewerten. Die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erbrachten Leistungen gelten als Teilprüfung im Sinn von 13. Für die erfolgreich erbrachte Prüfungsleistung wird von der Prüfenden eine Bescheinigung ausgestellt, auf der die Art und der Gegenstand der der Beurteilung zugrunde gelegten Leistungen anzugeben sind. Einführung des Kompensationsprinzips (damit entfällt die Wiederholbarkeit von Teilleistungen). (3) Teilnahmenachweise werden nicht benotet. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine Bescheinigung der jeweiligen Lehrkraft nachgewiesen. (4) Lehrveranstaltungen in einem Prüfungsfach können mit einer mündlichen Prüfung gemäß 8 zusammengefaßt abgeprüft werden. Lehrveranstaltungen können gemeinsam geprüft werden. Absatz 4, die komplizierte Sonderregelung für Projekte, wird gestrichen. 11. Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit und zugleich Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. In ihr soll die Kandidatin zeigen, daß sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann nach Entscheidung durch den Prüfungsausschuß in Form einer Gruppenarbeit durchgeführt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, der Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (3) Die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung der Kandidatin zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Sie ist beim Prüfungsausschuß über die zuständige Stelle der Universität zu beantragen. Dabei hat die Kandidatin das Recht, Themen, Betreuerin und Gutachterin vorzuschlagen. Die Diplomarbeit kann von jeder Prüfenden gemäß 5 Abs. 1 betreut werden. Der Prüfungsausschuß gibt auf Vorschlag der Betreuerin nach Rücksprache mit der Kandidatin das Thema über die zuständige Stelle der Universität aus, die den Ausgabezeitpunkt aktenkundig macht. Bei Gruppenarbeiten müssen zwei Betreuerinnen, von denen mindestens eine Professorin sein muß, bestellt werden. (4) Der Prüfungsausschuß achtet bei der Vergabe der Diplomarbeit auf die Gleichwertigkeit der Themen und darauf, daß die Diplomarbeit innerhalb der Bearbeitungszeit durchgeführt werden kann. Im übrigen gilt 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (5) Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuß kann nach Anhörung der Betreuerin die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis um drei Monate verlängern. Eine Verlängerung der Frist ist unter Angabe der Gründe beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (6) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung der Kandidatin darüber zu versehen, daß sie die Arbeit bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat. Zugleich hat die Kandidatin anzugeben, welche Quellen sie benutzt hat. Entlehnungen aus anderen Arbeiten sind an den betreffenden Stellen in der Diplomarbeit kenntlich zu machen. Ist die Diplomarbeit mit Zustimmung der Aufgabenstellenden und des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anlage eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Nach ihrer Fertigstellung ist die Arbeit bei der zuständigen Stelle der Universität fristgemäß einzureichen, die den Abga-

9 8 DPO I Allgemeiner Teil bezeitpunkt aktenkundig macht und sie zur Begutachtung und Bewertung weiterleitet. (7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Gutachterinnen zu bewerten, von denen mindestens eine Professorin oder habilitierte akademische Mitarbeiterin sein soll. Eine der Gutachterinnen soll die Betreuerin der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit von einer Gutachterin mit»nicht ausreichend«beurteilt, so ist eine weitere Gutachterin zu bestellen. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Gutachterinnen sucht der Prüfungsausschuß eine Einigung zwischen den Gutachterinnen herbeizuführen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer weiteren Gutachterin; kommt keine Einigung zustande, wird die Note in diesem Fall von den Professorinnen des Prüfungsausschusses festgelegt. Bei Gruppenarbeiten findet nach dem Abschluß ein Kolloquium statt mit den Kandidatinnen, den Betreuerinnen und zwei weiteren Prüfenden zur Überprüfung des Verständnisses der Probleme der gesamten Arbeit, um danach die endgültige Beurteilung jeder Kandidatin festzulegen. Nicht fristgemäß eingereichte Diplomarbeiten oder mit»nicht ausreichend«bewertete können nur einmal wiederholt werden, wobei eine Rückgabe des Themas in der im Absatz 5 genannten Frist nur zulässig ist, wenn die Kandidatin bei der Anfertigung ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Im übrigen gilt 17 Absatz Zusatzfächer (1) Die Kandidatin kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung außer in den durch diese Diplom- Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der Technischen Universität Berlin angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin in das Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß 13 nicht berücksichtigt. Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. 13. Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Gesamturteil (1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist von der jeweiligen Prüfenden durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten. Note Urteil Verbale Beschreibung 1 sehr gut eine herausragende Leistung 2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Das Ergebnis der Bewertung ist der Kandidatin unverzüglich bekanntzugeben. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Leistungen mit mindestens»ausreichend«bewertet wurden. Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß 14 als nicht bestanden, so erteilt die zuständige Stelle der Universität einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Fristangabe für die Wiederholungsprüfung zu versehen ist.

10 14. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß DPO 9 (3) Die Fachnote in einem Prüfungsfach wird auf folgende Weise ermittelt: Wird in einem Prüfungsfach nur eine einzige Prüfungsleistung erbracht, so ist die Note darüber identisch mit der Fachnote. Wird in einem Prüfungsfach die Prüfung in Form von mehreren Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der nach Semesterwochenstunden gewichteten Noten über die Teilprüfungen gebildet. Ist die so berechnete Fachnote mindestens 4,0, so wird ein entsprechendes Urteil nach der folgenden Tabelle zugeordnet: Fachnote bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 Urteil sehr gut gut befriedigend ausreichend Ist die so berechnete Fachnote schlechter als 4,0, so wird die Fachnote nicht berechnet, sondern auf 5,0 (nicht ausreichend) festgesetzt; die Prüfung in diesem Fach heißt dann»nicht bestanden«. Bei einer Prüfung nach 8 Abs. 3 wird die Fachnote sinngemäß nach diesem Absatz gebildet. Kompensationsprinzip (4) Bei der Berechnung der Fachnote bzw. der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Aus allen Fachnoten bei der Diplom- Vorprüfung bzw. allen Fachnoten und der Note über die Diplomarbeit bei der Diplomprüfung wird eine Gesamtnote als arithmetischer Mittelwert gebildet. Dabei gehen einzelne Fächer und die Diplomarbeit mit unterschiedlichem Gewicht gemäß 23 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 1 ein. Für die Bildung der Gesamtnote gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. In der Diplomprüfung wird das Gesamturteil»mit Auszeichnung«erteilt, wenn die Gesamtnote nicht schlechter als 1,2 beträgt. (6) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung insgesamt ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens»ausreichend«sind. Das Gesamturteil lautet»nicht bestanden«, wenn mindestens eine Fachnote der Diplom- Vorprüfung bzw. mindestens eine Fachnote der Diplomprüfung einschließlich der Note über die Diplomarbeit mit»nicht ausreichend«bewertet wurde. 14. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Studierende kann die Anmeldung zu einer Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückziehen, sofern sie dieses der zuständigen Stelle der Universität und der Prüfenden spätestens drei Werktage vor der Prüfung mitteilt. (2) Versäumt eine Kandidatin den Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder tritt sie nach erfolgter Meldung nach Ablauf der Rücktrittsfrist oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurück oder wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prüfung in diesem Fach bzw. die Diplomarbeit als nicht bestanden und kann gemäß 17 wiederholt werden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind über die zuständige Stelle der Universität dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Angaben über eine Erkrankung als Begründung für einen Rücktritt oder das Versäumen einer Prüfung sind durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen nach dem Prüfungstag glaubhaft zu machen. Eine Verlängerung der Frist kann durch den Prüfungsausschuß gewährt werden, wenn die rechtzeitige Abgabe des Attestes nachweislich unmöglich war. Der Prüfungsausschuß kann von der Studierenden die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordern. Der Prüfungsausschuß unterrichtet die zuständige Amtsärztin über die Anforderung des Attestes.

11 10 DPO I Allgemeiner Teil (4) Bei fristgerechtem Rücktritt von Prüfungen muß die betreffende Prüfung spätestens innerhalb eines Jahres angemeldet und durchgeführt werden. (5) Versucht die Kandidatin, das Ergebnis ihrer eigenen Prüfungsleistungen oder das einer anderen schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sie von der jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung mit der Folge ausgeschlossen werden, daß die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden gilt und nach Maßgabe von 17 wiederholt werden kann. Wird die Kandidatin von der Fortsetzung an der Prüfung ausgeschlossen, kann sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß unverzüglich überprüft wird. Wird eine Handlung nach Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, gilt 18 Abs. 1 entsprechend. 15. Bescheinigung von Prüfungsleistungen (1) Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Prüfungsleistungen werden von der zuständigen Stelle der Universität ausgestellt. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Studienleistungen werden von der Prüfenden unterschrieben. (2) Hat die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihr auf Antrag von der zuständigen Stelle der Universität eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Besteht in einem Prüfungsfach keine weitere Wiederholungsmöglichkeit gemäß 17, so ist in der Bescheinigung zu vermerken, daß die Diplom- Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. 16. Freiversuch (1) Eine erstmalig nicht bestandene Prüfung (Fachprüfung oder Teilprüfung) im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt als nicht abgelegt, sofern die Anmeldung zu dieser Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit des Grundstudiums bzw. Hauptstudiums gemäß 2 Abs. 2 bzw. 3 erfolgte. Studierende, die die Prüfung bestanden haben, können diese erneut ablegen. Es gilt das bessere, bei gleichen das frühere Ergebnis. Bis zur Durchführung des Freiversuchs kann der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, für die der Kandidatin eine Beurlaubung gewährt wurde oder während derer die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall einer Erkrankung ist erforderlich, daß die Kandidatin unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang Informatik eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht SWS, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

12 17. Wiederholung von Prüfungen DPO 11 Neu seit StuPO 90: Freischuß eingeführt (Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben)., DPO INFORMATIK AN DER RWTH AACHEN 4, MAHR-BIEDL- VORSCHLAG 17. Wiederholung von Prüfungen (1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder gemäß 14 als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. (2) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder gemäß 14 als nicht bestanden gilt, bis zu einmal wiederholt werden. Doppelte Wiederholbarkeit im Hauptstudium entfällt (Anpassung an die gesetzlichen Regelungen). Wiederholbarkeit von Teilprüfungen entfällt wegen des Kompensationsprinzips. (3) Wiederholungsprüfungen können auf Antrag der Studierenden als mündliche Prüfungen gemäß 8 durchgeführt werden. Letzte Wiederholungsprüfungen sind als mündliche Prüfungen gemäß 8 durchzuführen. Jede Wiederholungsprüfung kann mündlich durchgeführt werden (Studienzeitverkürzung bei Wiederholung von prüfungsrelevanten Studienleistungen; weniger Aufwand für die Lehrenden). (4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (5) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Die Komplikation, daß Prüfungen eigentlich schneller wiederholt werden müssen und die Jahresfrist erst durch PA-Entscheidung gebilligt wird, entfällt. (6) Schriftliche Prüfungen gelten als nicht abgelegt, wenn ungeachtet dieser Regelung der Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Fachnoten aller Teilnehmerinnen gemäß 13 Abs. 1 schlechter als 3,0 betragen würde oder über 30 % der Teilnehmerinnen die Prüfung nicht bestanden hätten, und wenn sie andernfalls nicht bestanden wären. Neu seit StuPO 90: Besonders schlecht ausgefallene Klausuren gelten für die Durchgefallenen nicht als Versuch. (7) Bei einem Studiengang- oder Hochschulwechsel bestimmt der Prüfungsausschuß die Frist, innerhalb der Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, und entscheidet über ein eventuelles Versäumnis nach 14. Bei der Festsetzung der Frist werden bereits abgelaufene Zeiten einer Wiederholungsfrist angerechnet. 18. Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fachbereichsrat nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fachbereichsrat über die Rücknahme. 4

13 12 DPO II Diplom-Vorprüfung (3) Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für»nicht bestanden«erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 19. Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 20. Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Es gelten die Bestimmungen der Ordnung der Technischen Universität Berlin über Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten. QUELLE: MAHR-BIEDL-VORSCHLAG (2) Eine Baccalaureatsarbeit im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin wird als Studienarbeit gemäß 25 Abs. 2 anerkannt. II. Diplom-Vorprüfung 21. Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium erfüllt. (2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann erfolgen, wenn die für das betreffende Prüfungsfach erforderlichen Studienleistungen eingereicht werden. (3) Die Anmeldung zur letzten Einzelprüfung der Diplom-Vorprüfung kann erfolgen, wenn der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Informatik-Praktikum oder Projekt im Umfang von mindestens sechs SWS oder Berufspraktikum gemäß 10 Abs. 3 DStO eingereicht wird. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine unbenotete Bescheinigung der jeweiligen Lehrkraft nachgewiesen und im Prüfungsfach Informatik-Wahl anerkannt. Es muß nur noch ein Praktikum besucht werden. Alternativ wird ein Berufspraktikum anerkannt. 22. Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen im Umfang von 80 SWS, die sich in folgender Weise auf die Prüfungsfächer verteilen: 1. Methodische und algorithmische Grundlagen der Informatik: mindestens 20 SWS, davon mindestens 12 SWS aus dem engeren Bereich 2. Mathematische und theoretische Grundlagen der Informatik: mindestens 26 SWS, davon mindestens 14 SWS aus dem engeren Bereich 3. Technische Grundlagen der Informatik: mindestens 8 SWS, davon mindestens 4 SWS aus dem engeren Bereich

14 23. Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis DPO Informatik-Wahl: 5. Nebenfach: mindestens 6 SWS mindestens 8 SWS Die Prüfungsmodalitäten im Nebenfach regelt 7 Abs. 2. In den anderen Prüfungsfächern werden prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 10 erbracht. Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen der Prüfungsfächer Methodische und algorithmische Grundlagen der Informatik, Mathematische und theoretische Grundlagen der Informatik sowie Technische Grundlagen der Informatik zum engeren Bereich regelt der Rahmenstudienplan ( 11 DStO). Zusammenlegung der Softwareteile von Info A und Info B, von MafI und TheGI, vom Hardwareteil von Info A/B und TechGI, von Nebenfach und Wahlfach außerhalb der Informatik. Die Veranstaltungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden nicht mehr fest vorgeschrieben. In den drei Grundlagenfächern gibt es einen engeren Bereich, wo wenig Auswahl besteht, und einen weiteren Bereich mit ergänzenden Angeboten. Es muß nur noch ein Praktikum besucht werden. Der Mindestumfang der fünf Prüfungsfächer beträgt zusammen 68 SWS; die restlichen zwölf SWS können nach freier Wahl auf die Prüfungsfächer verteilt werden. ; SCHRÖTER ET AL.; STU- PO (3) Die Festlegung der Form der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Rahmen der prüfungsrelevanten Studienleistung gemäß 10 erfolgt durch die Prüfenden im Rahmen der vom Prüfungsausschuß erlassenen Richtlinien. Sie ist spätestens zu Beginn des Semesters bekanntzugeben, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet. Anmeldeverfahren und Prüfungstermine werden von den Prüfenden festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. Der Prüfungsausschuß muß nicht mehr die Form der Prüfungsleistungen für jede einzelne Veranstaltung genehmigen, sondern beschließt Richtlinien. 23. Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Diplom-Vorprüfung werden die Fachnoten gemäß den Semesterwochenstunden der den einzelnen Fachprüfungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gewichtet. (2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe des Studienganges. Es weist die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Urteilen und das Gesamturteil aus. Für das Nebenfach weist das Zeugnis den Namen des Nebenfaches aus. Zusätzlich werden auf Antrag der Kandidatin die im Nebenfach gewählten Lehrveranstaltungen ausgewiesen. Das Nebenfach muß nicht mehr vorher angemeldet werden. (3) Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfung erbracht wurde und von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterin unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Technischen Universität Berlin. III. Diplomprüfung 24. Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in 6 aufgeführten

15 14 DPO III Diplomprüfung Anforderungen die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik oder eine gemäß 20 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat. (2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann erfolgen, wenn die für das betreffende Prüfungsfach erforderlichen Studienleistungen eingereicht werden. (3) Die Anmeldung zur letzten Einzelprüfung der Diplomprüfung kann nur erfolgen, wenn die für die Diplomprüfung erforderlichen Studienleistungen eingereicht werden. Im Rahmen der Diplomprüfung ist ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar im Umfang von mindestens zwei SWS und einem Projekt im Umfang von mindestens acht SWS zu erbringen. (4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann auch ohne Nachweis der Diplom- Vorprüfung im Studiengang Informatik oder einer gemäß 20 als gleichwertig angerechneten Prüfungsleistung eine Zulassung zu Prüfungen über Veranstaltungen im Umfang von maximal 16 SWS erfolgen, wenn die noch ausstehenden Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung nicht Voraussetzung für den Besuch der zu prüfenden Lehrveranstaltungen sind. Statt Informatik-Basis, die es ja als Prüfungsfach nicht mehr gibt, können jetzt schon bis zu 16 SWS an beliebigen Veranstaltungen abgeprüft werden, bevor das Grundstudium endgültig abgeschlossen ist. Es werden keine Bedingungen mehr an den Stand des Grundstudiums gestellt. ; SCHRÖTER ET AL. 25. Umfang der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen im Umfang von 80 SWS, die sich in folgender Weise auf die Prüfungsfächer verteilen: 1. Vertiefungsfach: mindestens 20 SWS 2. Zweites Vertiefungsfach: mindestens 10 SWS 3. Informatik-Wahl: mindestens 6 SWS 4. Nebenfach: mindestens 8, höchstens 34 SWS sowie der Diplomarbeit. Als Vertiefungsfach wählt die Kandidatin eine der in 13 DStO genannten Studienrichtungen aus. Das Zweite Vertiefungsfach umfaßt Lehrveranstaltungen aus einem der nicht als Vertiefungsfach gewählten Studienrichtungen ( 13 DStO). Das Prüfungsfach Informatik-Wahl umfaßt Lehrveranstaltungen aus den nicht als Vertiefungsfach und Zweites Vertiefungsfach gewählten Studienrichtungen. Im Vertiefungsfach und im Zweiten Vertiefungsfach findet jeweils eine mündliche Prüfung gemäß 8 statt. Die Prüfungsmodalitäten im Nebenfach regelt 7 Abs. 2. Im Prüfungsfach Informatik-Wahl werden prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß 10 erbracht. Es gibt ein»großes«und ein»kleines«vertiefungsfach statt einem oder zwei Schwerpunkten; Nebenfach und Wahlfach außerhalb der Informatik fallen zusammen. ; SCHRÖTER ET AL. (2) Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsfächer Vertiefungsfach, Zweites Vertiefungsfach und Informatik-Wahl können im Umfang von 16 SWS durch eine Studienarbeit ersetzt werden. Die Prüfung über die übrigen SWS erfolgt gemäß Absatz 1. Es gilt sinngemäß 13 Abs. 3. Die Studienarbeit hat eine Bearbeitungszeit von drei Monaten, ansonsten gelten die Bestimmungen für die Diplomarbeit gemäß 11. Es gibt die Möglichkeit, eine Studienarbeit zu schreiben. Die Studienarbeit wird gegenüber der StuPO 94 mit 16 statt mit zwölf SWS angerechnet, da das gesamte Hauptstudium 80 statt 64 SWS umfaßt.

16 26. Bildung der Gesamtnote und Diplomzeugnis DPO 15 (3) Die Festlegung der Form der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Rahmen der prüfungsrelevanten Studienleistung gemäß 10 erfolgt durch die Prüfenden im Rahmen der vom Prüfungsausschuß erlassenen Richtlinien. Sie ist spätestens zu Beginn des Semesters bekanntzugeben, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet. Anmeldeverfahren und Prüfungstermine werden von den Prüfenden festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. Der Prüfungsausschuß muß nicht mehr die Form der Prüfungsleistungen für jede einzelne Veranstaltung genehmigen, sondern beschließt Richtlinien. 26. Bildung der Gesamtnote und Diplomzeugnis (1) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Diplomprüfung werden die Fachnoten gemäß den Semesterwochenstunden der den einzelnen Fachprüfungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gewichtet. Die Note der Diplomarbeit geht mit einem Gewicht von 32 SWS in die Gesamtnote der Diplomprüfung ein. Die Diplomarbeit wird mit 32 statt mit 24 SWS angerechnet, da das gesamte Hauptstudium 80 statt 64 SWS umfaßt. (2) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe des Studienganges. Es weist die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Urteilen, das Gesamturteil sowie das Urteil und das Thema der Diplomarbeit und auf Antrag der Kandidatin die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigten Fachsemester aus. Die Namen der als Vertiefungsfächer gewählten Studienrichtungen und das Thema des Projektes werden ausgewiesen. Für das Nebenfach weist das Zeugnis den Namen des Nebenfaches aus. Zusätzlich werden auf Antrag der Kandidatin die im Nebenfach gewählten Lehrveranstaltungen ausgewiesen. Bei einer Gruppendiplomarbeit müssen die erbrachten Leistungen im Zeugnis erkennbar sein. Das Nebenfach muß nicht mehr vorher angemeldet werden. (3) Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfung erbracht wurde und von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterin unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Technischen Universität Berlin. (4) Ergebnisse der Diplomvorprüfung werden nicht auf die Diplomprüfung angerechnet. Neu seit StuPO 90: Eigentlich sollte das selbstverständlich sein. QUELLE: PO INFORMATIK DER HU BERLIN 5 (5) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im selben Studiengang oder nicht an der Technischen Universität Berlin erbracht, wird die Anrechnung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt. 27. Diplomurkunde (1) Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Informatikerin oder Diplom- Informatiker von der zuständigen Stelle der Universität ausgestellt. Die Urkunde wird von der Präsidentin der Technischen Universität Berlin und der Dekanin des zuständigen Fachbereiches oder deren Vertreterinnen unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Technischen Universität Berlin versehen. 5

17 16 DPO IV Schlußbestimmungen (2) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker erworben. (3) Auf Antrag werden Zeugnisse und Urkunden auch in englischer Sprache ausgestellt. In der englischen Fassung wird darauf hingewiesen, daß der Abschluß mit dem international üblichen Titel Master of Science (M.Sc.) in Computer Science kompatibel ist. QUELLE: MAHR-BIEDL-VORSCHLAG; EMP- FEHLUNG DES FAKULTÄTENTAGS ZU BACHELOR-/MASTER-ABSCHLÜSSEN IV. Schlußbestimmungen 28. Übergangsregelungen VOM (1) Diese Diplom-Prüfungsordnung gilt für die ab dem <<Semester einsetzen>> im Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin immatrikulierten Studierenden. (2) Studierende, die ihr Studium im Studiengang Informatik vor dem <<Semester einsetzen>> aufgenommen haben, können den Studienabschnitt (Grund- oder Hauptstudium), in dem sie sich am <<Stichtag einsetzen>> befinden, entweder nach dieser oder nach der zuvor für sie geltenden Prüfungsordnung abschließen. Das Votum für die jeweilige Prüfungsordnung muß mit der Meldung zur ersten Prüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgegeben werden. Studierende, die sich am <<Stichtag einsetzen>> im Grundstudium befinden, führen das Hauptstudium nach dieser Prüfungsordnung durch. 29. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin vom 22. August 1991 (AMBl. TU S. 81), geändert am 16. Dezember 1992 (AMBl. TU 1993 S. 29) außer Kraft.

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