Gesetz zur Änderung der Gesetze über das Personal des Staates Wallis (Angestellte, Polizeikorps, Lehrpersonen)

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1 Spezial-Synopse (ID: 055) Gesetz zur Änderung der Gesetze über das Personal des Staates Wallis (Angestellte, Polizeikorps, Lehrpersonen) Gesetz zur Änderung der Gesetze über das Personal des Staates Wallis (Angestellte, Polizeikorps, Lehrpersonen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Bericht vom 6. März 07 der Geschäftsprüfungskommission; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I. Keine Hauptänderung. II.. Der Erlass Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kgpers) vom ) (Stand ) wird wie folgt geändert: Art. 9 Probezeit Der Angestellte ist einer Probezeit von drei Monaten unterworfen. Art. 9 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Der Angestellte ist einer Probezeit von dreimaximal sechs Monaten unterworfen. Art. 9 Abs. (geändert) ) SGS 7.

2 - - Bei Zweifeln über die Eignung, die Leistung oder das Verhalten des Angestellten kann die Anstellungsbehörde entscheiden, die Probezeit um maximal drei Monate zu verlängern. Art. 9 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortung Der Angestellte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, unterliegt der disziplinarischen Verantwortlichkeit. Bei Zweifeln über die Eignung, In der Regel wird die Leistung oder das Verhalten des Angestellten kann die Anstellungsbehörde entscheiden, die Probezeit um maximal drei Monate zu verlängernnicht verlängert. Art. 8a (neu) Informationspflicht bei Strafverfolgung Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Staates schaden könnte, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. Die Strafbehörde, die gegen einen Angestellten aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Staates schaden könnte, ermittelt, ist verpflichtet, den Staatsrat darüber zu informieren. Der Angestellte und die Staatsanwaltschaft übermitteln dem Staatsrat unverzüglich den Entscheid in diesem Fall. Art. 9 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Grundsatz der disziplinarischenadministrativen Verantwortung (Überschrift geändert) Der Angestellte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, unterliegt der disziplinarischen Verantwortlichkeitträgt die Verantwortung für sein Handeln. In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

3 - - Das Recht, Disziplinarstrafen auszusprechen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. Art. 0 Disziplinarmassnahmen Nachfolgende Disziplinarmassnahmen sind anwendbar: Das Recht, Disziplinarstrafen auszusprechen administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetrachtaufgrund derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. Art. 0 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 4 (geändert) DisziplinarmassnahmenAdministrative Massnahmen (Überschrift geändert) Nachfolgende Disziplinarmassnahmen sind anwendbarnach der Anhörung des Angestellten kann die zuständige Behörde folgende administrativen Massnahmen einleiten: a) mündliche Verwarnung; a) Aufgehoben. b) schriftlicher Verweis; b) (geändert) schriftlicher VerweisVerwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen; c) Geldbusse bis zu 5'000 Franken; c) Aufgehoben. d) Herabsetzung der Besoldung bis zu einem Drittel für die Dauer von maximal einem Jahr; e) Versetzung in eine tiefer eingereihte Funktion mit entsprechender Besoldung; Die Disziplinarmassnahme wird nach der Schwere der Verletzung der Dienstpflichten und nach dem früheren Verhalten des Angestellten festgesetzt. d) (geändert) HerabsetzungKürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel für die Dauer von maximal einem Jahrdes Monatslohnes während höchstens eines Jahres; e) (geändert) Versetzung in eine tiefer eingereihte andere Funktion oder an eine andere Stelle mit entsprechendereiner der neuen Situation entsprechenden Besoldung; Die Disziplinarmassnahme Art der administrativen Massnahme wird nach der Schwere der Verletzung der Dienstpflichten Dienstpflichtverletzung und nach dem früheren Verhaltenunter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Angestellten festgesetzt.

4 - 4 - Wenn die Umstände es erfordern, können mehrere Disziplinarmassnahmen kumuliert werden. 4 Im Fall der Kündigung durch den betroffenen Angestellten kann die zuständige Behörde auf die Disziplinarmassnahme verzichten und die Kündigung annehmen, wenn diese Lösung unter den Gesamtumständen und den verschiedenen Interessen der Beteiligten als die angemessenste Lösung erscheint. Art. Zuständigkeit für das Verfügen von Disziplinarmassnahmen Die Anstellungsbehörde im Sinne vom Artikel 4 ist für das Verfügen von Disziplinarmassnahmen zuständig. Zudem können der Departementsvorsteher und der Dienstchef die Massnahmen der mündlichen Verwarnung, des schriftlichen Verweises und der Geldbusse bis zu '000 Franken aussprechen, auch wenn sie nicht Anstellungsbehörde sind. Bei Aussprechung einer Geldbusse bis zu '000 Franken wird die Vormeinung der mit dem Personalmanagement beauftragten zentralen Dienststelle eingeholt. Wenn es die Umstände es erfordern, können mehrere Disziplinarmassnahmen kumuliertverschiedene administrative Massnahmen miteinander verbunden werden. 4 Im Fall Falls der betroffene Angestellte seine Kündigung durch den betroffenen Angestellten einreicht, kann die zuständige Behörde auf die Disziplinarmassnahme eine administrative Massnahme verzichten und die Kündigung annehmenakzeptieren, wenn diese Lösung dies unter den Gesamtumständen Berücksichtigung aller Umstände und dender verschiedenen Interessen der Beteiligten als die angemessenste Lösung erscheintist. Art. Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 4 (neu) Zuständigkeit für das Verfügen von Disziplinarmassnahmenadministrativen Massnahmen (Überschrift geändert) Die Anstellungsbehörde im Sinne vom Artikel 4 ist für das Verfügen kann alle Arten von Disziplinarmassnahmen zuständigadministrativen Massnahmen einleiten. Zudem können der Departementsvorsteher und der Der Dienstchef die Massnahmen, bzw. der mündlichen Departementsvorsteher, kann eine Verwarnung, des schriftlichen Verweises und der Geldbusse bis zu '000 Franken aussprechen, auch wenn sie nicht Anstellungsbehörde sind.. Bei Aussprechung einer Geldbusse bis Stellt sich während der Untersuchung heraus, dass eine strengere Massnahme als eine Verwarnung zu '000 Franken wird die Vormeinung verfügen wäre, übergibt der mit dem Personalmanagement beauftragten zentralen Dienststelle eingeholt.dienstchef das Dossier der Anstellungsbehörde.

5 - 5-4 Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen, die Disziplinarkommission anzurufen. Art. Zuständigkeit für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens Art. Aufgehoben. Der Entscheid zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Behörde, die für das Verfügen von Disziplinarmassnahmen zuständig ist. Wenn die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Artikel 5 begleitet ist, liegen die Eröffnung und diese Massnahmen in der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde. Art. Disziplinarkommission Art. a (neu) Verwaltungsverfahren Die zuständige Behörde unterrichtet den Angestellten schriftlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Der Angestellte hat namentlich das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen. Der Angestellte kann sich von einem Beauftragten verbeiständen lassen. Der Verwaltungsentscheid muss dem Angestellten begründet, in schriftlicher Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen zugestellt werden. Art. Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 5 (neu) Art. Abs. (geändert)

6 - 6 - Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission von drei bis fünf Mitgliedern, die beauftragt ist, die ihr vorgelegten Fälle zu prüfen und Anträge zu Handen der zuständigen Behörde auszuarbeiten. Der Disziplinarkommission werden nur Verfehlungen unterbreitet, die Gegenstand von härteren Massnahmen sind als diejenigen der mündlichen Verwarnung, des schriftlichen Verweises oder der Geldbusse bis zu '000 Franken. Die Disziplinarkommission hat den Angestellten einzuvernehmen und alles zur Untersuchung Dienliche vorzukehren. Art. 4 Disziplinarverfahren Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens muss dem betroffenen Angestellten unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission von drei bis fünf Mitgliedern, die beauftragt ist, die ihr vorgelegten Fälle zu prüfen und Anträge zu Handen der zuständigen Behörde auszuarbeiten. DerDie Disziplinarkommission werden nur Verfehlungen unterbreitet, die Gegenstand befasst sich mit Fällen von härteren Massnahmen sind als diejenigen Belästigung und anderen Fällen, die der mündlichen Verwarnung, des schriftlichen Verweises oder der Geldbusse bis zu '000 FrankenStaatsrat wegen ihrer Komplexität an sie verweist. Die Disziplinarkommission hat den Angestellten einzuvernehmen die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und alles zur Untersuchung Dienliche vorzukehrenvorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt die Lehrperson und stellt sicher, dass alle relevanten Untersuchungen durchgeführt werden. 5 Der Staatsrat überträgt auf Antrag der Disziplinarkommission oder von Amtes wegen, je nach Umständen, die Prüfung eines Falls einem oder mehreren unabhängigen externen Spezialisten. Art. 4 Aufgehoben. Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt die Lehrpersonden Angestellten und stellt sicher, dass alle relevanten Untersuchungen durchgeführt werden.

7 - 7 - Dem Angestellten werden die Elemente, die ihm vorgeworfen werden, zur Kenntnis gebracht. Der Angestellte hat das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle Tatsachen seiner Verfehlungen geltend zu machen und Beweismittel einzubringen. Der Angestellte kann sich von einem Berater verbeiständen lassen. 4 Der Disziplinarentscheid muss begründet und dem Angestellten schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel zugestellt werden. Art. 5 Vorsorgliche Massnahmen Bei der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anstellungsbehörde vorsorgliche Massnahmen treffen wie insbesondere die vorübergehende Versetzung des Angestellten oder die provisorische Suspendierung des Dienstverhältnisses, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung. Der Angestellte muss vor der Fällung des Entscheids über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit gehabt haben, sich dazu zu äussern. Art. 6 Rechtsweg Art. 5 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Bei Die für die Verfügung der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens administrativen Massnahme zuständige Behörde kann die Anstellungsbehörde jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen, wie insbesondere namentlich die vorübergehende Versetzung des Angestellten oder die provisorische Suspendierung des Dienstverhältnisses, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung. Der Angestellte Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss der Angestellte vor der Fällung des Entscheids über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit gehabterhalten haben, sich dazu zu äussern. Art. 6 Aufgehoben. Art. 5 Abs. (geändert) Die für die Verfügung der administrativen Massnahme zuständige Behörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen, wie namentlich die vorübergehende Versetzung des Angestellten oder die provisorische Suspendierung des Dienstverhältnisses, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung.

8 - 8 - Der Entscheid zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und derjenige über die vorsorglichen Massnahmen sind nur unter restriktiven Bedingungen, welche die Artikel 4 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 976 regeln, mittels Beschwerde anfechtbar. Der Disziplinarmassnahmenentscheid, der vom Departementsvorsteher oder von einem Dienstchef gefällt wurde, kann innert 0 Tagen ab Eröffnung beim Staatsrat mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Der Disziplinarmassnahmenentscheid, der vom Staatsrat gefällt wurde, kann innert 0 Tagen ab Eröffnung bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. 4 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Art. 7 Verjährung Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Angestellten verjährt, wenn innert Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten. Während eines Beschwerdeverfahrens zum Disziplinarverfahren wird die Verjährung unterbrochen. Art. 7 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Die disziplinarische Verantwortlichkeitadministrative Verantwortung des Angestellten verjährt, wenn innert Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnet Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten. Während eines Beschwerdeverfahrens zum DisziplinarverfahrenVerwaltungsverfahren wird die Verjährung unterbrochen.

9 - 9 - Art. 9 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 0. Mai 978 geregelt. Art. 65 Rechtsweg Art. 9 Abs. (geändert) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 0. Mai 978 geregelt. Art. 65 Aufgehoben. Die von einem Departementsvorsteher oder einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 0 Tagen ab Eröffnung mittels Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Der Entscheid des Staatsrates kann innert 0 Tagen ab Eröffnung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Titel nach Art. 67 (neu) 6a Rechtsweg Art. 67a (neu) Rechtsweg Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 0 Tagen seit ihrer Eröffnung mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die von einem Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

10 - 0 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen, bzw. sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen kann. Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. Titel nach Art. 7 (neu) T Übergangsbestimmungen Art. T- (neu) Hängige Verfahren Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angehobene Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt Art. T- (neu) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Dienstverhältnisse Für das Personal, das vor Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes angestellt wurde, werden die Dauer der Probezeit und die Verlängerungsbestimmungen nach altem Recht behandelt..

11 - - Der Erlass Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) vom ) (Stand 0..06) wird wie folgt geändert: Art. Anstellungsbedingungen Für eine provisorische Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an einer Schule, Lehranstalt oder Sonderschule, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss die interessierte Person: Art. 6 Nebenamtlehrer in der Berufsbildung Diese Nebenamtlehrer erhalten einen befristeten Vertrag. Nebenamtlehrer mit befristetem Vertrag werden vom Departement angestellt und erhalten einen Monatslohn gemäss dem Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals, basierend auf dem Beschäftigungsgrad des gesamten Jahres. Art. Abs. (geändert) Für eine provisorische Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an einer Schule, Lehranstalt oder Sonderschule, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss die interessierte Person: Aufzählung unverändert. Art. 6 Abs. (geändert), Abs. (geändert) DieseDie Nebenamtlehrer erhalten einen befristeten Vertragwerden für eine befristete Zeit angestellt. Die befristet angestellten Nebenamtlehrer mit befristetem Vertrag werden vom Departement angestellt und erhalten einen Monatslohn gemäss dem Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals, basierend auf dem Beschäftigungsgrad des gesamten Jahres. Art. 4a (neu) Informationspflicht bei Strafverfolgung Art. 4a Abs. (geändert) Eine Lehrperson, die aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird, das in Zusammenhang mit der Natur ihrer beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Staates schaden könnte, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. ) SGS 400.

12 - - Die Strafbehörde, die gegen eine Lehrperson aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur ihrer beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Staates schaden könnte, ermittelt, ist verpflichtet, den Staatsrat darüber zu informieren. Die Strafbehörde, die gegen eine Lehrperson aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur ihrer beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Staates schaden könnte, ermittelt, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. Die Lehrperson und die Staatsanwaltschaft übermitteln dem Staatsrat unverzüglich den Entscheid in diesem Fall. Art. 45a (neu) Art. 45a Grundsatz der administrativen Verwaltung (Überschrift geändert) Die Lehrperson, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzt, trägt Verantwortung. Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Ziviloder Strafverfahrens, das in Anbetracht derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. Art. 46 Disziplinarmassnahmen Gegen das Personal der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen, das seine Pflichten vernachlässigt, grobfahrlässig handelt, sich Misshandlungen zu schulden kommen lässt oder sich schlecht benimmt, kann das Departement nach begründetem Bericht der zuständigen Behörde folgende Sanktionen aussprechen: Art. 46 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 4 (neu) DisziplinarmassnahmenAdministrative Massnahmen (Überschrift geändert) Gegen das Personal Nach der obligatorischen Schulzeit, Anhörung der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen, das seine Pflichten vernachlässigt, grobfahrlässig handelt, sich Misshandlungen zu schulden kommen lässt oder sich schlecht benimmt, Lehrperson kann das Departement nach begründetem Bericht der zuständigen Behörde die Anstellungsbehörde folgende Sanktionen aussprechenadministrative Massnahmen einleiten: a) schriftlicher Verweis; a) (geändert) schriftlicher VerweisVerwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen;

13 - - b) Gehaltskürzung; b) (geändert) GehaltskürzungKürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel des Monatslohnes während höchstens eines Jahres; c) Änderung der von der Progression abhängigen Erfahrungsanteile; c) (geändert) Änderung der von Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere Stelle mit einer der Progression abhängigen Erfahrungsanteileneuen Situation entsprechenden Besoldung; d) Suspendierung ohne Lohnzahlung; d) (geändert) Suspendierung fristlose Entlassung ohne Lohnzahlung;Entschädigung. e) Entlassung. e) Aufgehoben. Das Departement kann im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Lehrkraft, gegen die eine administrative und/oder strafrechtliche Untersuchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren. Die Beschwerde an den Staatsrat beziehungsweise an das Kantonsgericht und das Recht auf Anhörung bleiben vorbehalten. Das Departement kann im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Lehrkraft, gegen die eine administrative und/oder strafrechtliche Untersuchung hängig ist, während deren Dauer suspendierendie Art der administrativen Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Lehrperson festgesetzt. Die Beschwerde an den Staatsrat beziehungsweise an das Kantonsgericht und das Recht auf Anhörung bleiben vorbehaltenwenn es die Umstände erfordern, können verschiedene administrative Massnahmen miteinander verbunden werden. 4 Falls die betroffene Lehrperson ihre Kündigung einreicht, kann die Anstellungsbehörde auf eine administrative Massnahme verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. Art. 46a (neu) Anrufung der Disziplinarkommission

14 - 4 - Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen, die Disziplinarkommission anzurufen. Die Bestimmungen betreffend diese Kommission gelten für das Lehrpersonal. Art. 46b (neu) Verwaltungsverfahren Die zuständige Behörde unterrichtet die Lehrperson schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Lehrperson hat namentlich das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle zu ihrer Entlastung dienenden Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen. Die Lehrperson kann sich von einem Beauftragten verbeiständen lassen. Der Verwaltungsentscheid muss der Lehrperson begründet, in schriftlicher Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen zugestellt werden. Art. 46c (neu) Disziplinarkommission Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission von drei bis fünf Mitgliedern. Die Disziplinarkommission befasst sich mit Fällen von Belästigung und anderen Fällen, die der Staatsrat wegen ihrer Komplexität an sie verweist. Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt die Lehrperson und stellt sicher, dass alle relevanten Untersuchungen durchgeführt werden.

15 - 5-4 Eine Verordnung präzisiert die Zusammensetzung, die Organisation und die Tätigkeit der Disziplinarkommission. 5 Der Staatsrat überträgt auf Antrag der Disziplinarkommission oder von Amtes wegen, je nach Umständen, die Prüfung eines Falls einem oder mehreren unabhängigen externen Spezialisten. Art. 46d (neu) Vorsorgliche Massnahmen Die für die Verfügung der administrativen Massnahme zuständige Behörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen wie namentlich die vorübergehende Versetzung der Lehrperson oder die provisorische Suspendierung des Dienstverhältnisses, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung. Art. 46d Abs. (geändert) Die für die Verfügung der administrativen Massnahme zuständige Behörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen wie namentlich die vorübergehende Versetzung der Lehrperson oder die provisorische Suspendierung des Dienstverhältnisses, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung. Diese Massnahmen unterliegen einer Interessenabwägung und müssen dem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss die Lehrperson vor der Fällung des Entscheids über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äussern. Art. 46e (neu) Verjährung Die administrative Verantwortung der Lehrperson verjährt, wenn innert Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

16 - 6 - Während eines Beschwerdeverfahrens zum Verwaltungsverfahren wird die Verjährung unterbrochen. Art. 46f (neu) Strafrechtliche Verantwortlichkeit Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Strafgesetzgebung (insbesondere des Strafgesetzbuchs) und der kantonalen Strafgesetzgebung. Art. 46g (neu) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson wird durch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt. Art. 58 Statut der Lehrperson Als Lehrperson im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt die Person, die für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäss öffentlichem Recht durch die zuständige Behörde angestellt ist und entsprechend dem Gesetz über die Besoldung entlöhnt wird. Art. 58 Abs. (geändert) Als Lehrperson im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt die Person, die für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäss öffentlichem Recht durch die zuständige Behörde angestellt ist und entsprechend dem Gesetz über die Besoldung entlöhnt wird. Art. 59 Anstellungsverfügung Art. 59 Abs. Die Verfügung beinhaltet: Die Verfügung beinhaltet: a) die Art der Anstellung (provisorisch, bestimmte oder unbestimmte Zeit); a) (geändert) die Art der Anstellung (provisorisch, bestimmte(bestimmte oder unbestimmte Zeit); f) das Datum des Stellenantritts. f) (geändert) das Datum des Stellenantritts.; g) (neu) die Dauer der Probezeit.

17 - 7 - Art. 60 Probezeit Im Allgemeinen werden Lehrpersonen für ein Jahr auf Probe angestellt. Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlängern, um es der Lehrperson zu ermöglichen, ihre pädagogischen Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlängerung wird bis zum. Mai mitgeteilt. Die zuständige Behörde kann von einer Anstellung auf Probe absehen und eine Lehrperson direkt auf unbestimmte Zeit anstellen, wenn die betroffene Lehrperson bereits eine fünfjährige Unterrichtserfahrung vorweisen kann und sie an ihrer früheren Stelle ebenso lange angestellt war. 4 Während einer Anstellung auf Probe kann das Dienstverhältnis beidseitig grundsätzlich nur auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum. Mai eröffnete Verfügung gekündigt werden. Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Art. 60 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. bis (neu), Abs. (geändert), Abs. 4 (aufgehoben) Im Allgemeinen werden Lehrpersonen für ein Das Lehrpersonal ist einer Probezeit von maximal einem Jahr auf Probe angestellt.unterworfen. Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlängern, um es In der Lehrperson zu ermöglichen, ihre pädagogischen Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlängerung Regel wird bis zum. Mai mitgeteiltdie Probezeit nicht verlängert. bis Im Verlaufe dieser Zeit findet ein Beurteilungsgespräch statt. Die zuständige Behörde kann von einer Anstellung auf Probe der Probezeit absehen und eine Lehrperson direkt auf unbestimmte Zeit anstellen, wenn die betroffene Lehrperson bereits eine fünfjährige Unterrichtserfahrung vorweisen kann und sie an ihrer früheren Stelle ebenso langeauf unbestimmte Zeit angestellt war. 4 Aufgehoben. Art. 60 Abs. (geändert) In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert.bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Art. 60a (neu) Kündigung während der Probezeit

18 - 8 - Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden. Art. 6 Anstellung auf unbestimmte Zeit Im Allgemeinen folgt auf eine Anstellung auf Probe die Anstellung auf unbestimmte Zeit. Die Anstellung auf unbestimmte Zeit erfolgt basierend auf einem Bericht der Schuldirektion und des Schulinspektors per schriftlichen Neuentscheid der zuständigen Behörde. Art. 6 Anstellung auf bestimmte Zeit Am Ende der Anstellung auf Probe und soweit die Person zufrieden stellend arbeitet, bildet die Anstellung auf bestimmte Zeit eine Ausnahme und muss durch spezielle Umstände (namentlich Auflösung von Klassen), durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich Pensionierung) oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein. Art. 64 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde Während einer Anstellung auf unbestimmte Zeit kann die zuständige Behörde aus objektiven Gründen das Dienstverhältnis auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum. Mai eröffnete Verfügung kündigen. Art. 6 Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben) Im Allgemeinen folgt werden Lehrpersonen auf eine Anstellung auf Probe die Anstellung auf unbestimmte Zeit. angestellt. Aufgehoben. Art. 6 Abs. (geändert) Am Ende der Die Anstellung auf Probe und soweit die Person zufrieden stellend arbeitet, bildet die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und muss durch spezielle Umstände (namentlich die Auflösung von Klassen), durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich Pensionierung)Pensionierung oder für die erwartete Ausbildungsdauer einer Lehrperson) oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein. Art. 64 Abs. (geändert) Während einer Anstellung auf unbestimmte Zeit Nach Ablauf der Probezeit kann die zuständige Behörde eine Anstellung auf unbestimmte Zeit aus objektiven Gründen das Dienstverhältnis auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum. Mai eröffnete Verfügung kündigen. Art. 6 Abs. (geändert) Die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und muss entweder durch spezielle Umstände (namentlich aufgrund die Auflösung von Klassen), oder durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich aufgrund Pensionierung oder für die erwarteteaufgrund der erwarteten Ausbildungsdauer einer Lehrperson) oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.

19 - 9 - Art. 66 Kündigung Die auf unbestimmte Zeit angestellte Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden Schuljahres mittels schriftlicher Kündigung spätestens bis zum. Mai auflösen. Art. 66 Abs. (geändert) Die Nach Ablauf der Probezeit kann die auf unbestimmte Zeit angestellte Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden SchuljahresVerwaltungsjahres mittels schriftlicher Kündigung spätestens bis zum. Mai auflösen. Titel nach Art. 87 (neu) 7a Rechtsweg Art. 87a (neu) Rechtsweg Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 0 Tagen seit ihrer Eröffnung mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen, bzw. sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen kann. Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.

20 - 0-4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahrenund die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. Art. 90 Beschwerdeinstanzen Art. 90 Aufgehoben. Gegen Entscheide des Departements im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Beschwerde an das Kantonsgericht. Gegen Entscheide des Staatsrates im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. Art. 9 Verfahren Art. 9 Aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Titel nach Art. 9 (neu) T Übergangsbestimmungen Art. T- (neu) Hängige Verfahren Hängige Verfahren bei Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Art. T- (neu) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Dienstverhältnisse

21 - - Für das Lehrpersonal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes auf Probe angestellt ist, kann das Dienstverhältnis beidseitig grundsätzlich nur auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum. Mai eröffnete Verfügung gekündigt werden. Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlängern, um es der unter Abs. genannten Lehrperson zu ermöglichen, ihre pädagogischen Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlängerung wird bis zum. Mai mitgeteilt. Die Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes auf Probe angestellten Lehrperson ist Gegenstand eines schriftlichen Neuentscheids der zuständigen Behörde.. Der Erlass Gesetz über die Kantonspolizei (PolG) vom..06 ) (Stand ) wird wie folgt geändert: Art. 7 Weitere Bestimmungen zum Dienstverhältnis Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über: Art. 7 Abs. Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über: f) das Disziplinarfahren betreffend den Verweis. f) (geändert) das Disziplinarfahren betreffend den Verweisdie administrativen Massnahmen. Titel nach Art. 9 (neu) T Übergangsbestimmung ) SGS 550.

22 - - Art. T- (neu) Hängige Verfahren Hängige Verfahren bei Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. III. Keine Fremdaufhebungen. IV. Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.[Frist für die Hinterlegung der '000 Unterschriften für das Referendum:...] Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. Sitten, den Die Präsidentin des Grossen Rates: Anne-Marie Sauthier-Luyet Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann

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