Zuschüsse zur Begrenzung der Mieten im Sozialen Wohnungsbau

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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, den 30. November 2015 IV A 27 / IV A 36 Telefon 9(0) /4775 Fax 9(0) thomas.thrun@senstadtum.berlin.de ronald.schacher@senstadtum.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Kapitel 1295 Förderung des Wohnungsbaus Titel Titel Dienstleistungen Zuschüsse zur Begrenzung der Mieten im Sozialen Wohnungsbau Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2016 (Mietzuschussvorschriften 2016) Anlage 63. Sitzung des Hauptausschusses vom 16. Juni 1993 Der Hauptausschuss hat in seiner o.g. Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss alle Richtlinien der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, die die Wohnungsbauförderung und -finanzierung regeln, vor Inkrafttreten rechtzeitig (15-fach) vorzulegen Hierzu wird berichtet: Beschlussempfehlung: Es wird gebeten, die nachstehenden Mietzuschussvorschriften 2016 mit Begründung und die Absicht der Senatsverwaltung für Finanzen bei Kapitel 1295, Titel außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 8,3 Mio. zuzulassen (Jahresraten 2016: 4,3 Mio. und 2017: 4,0 Mio. ), zur Kenntnis zu nehmen. Begründung: Mit dem vom Berliner Abgeordnetenhaus am 12. November 2015 beschlossenen Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln) soll unter anderem ein Anspruch auf Mietzuschuss 1

2 zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg) durch Neufassung des 2 Wohnraumgesetz Berlin eingeführt werden. Gemäß des 2 Absatz 10 Wohnraumgesetz Berlin (Neufassung) soll Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) sollen bereits ab 1. Januar 2016 einen Anspruch auf Mietzuschuss zur Senkung ihrer Nettokaltmietbelastung auf höchstens 30 % realisieren können. Zur Sicherung der Umsetzung sind daher unverzüglich beiliegende Mietzuschussvorschriften zu erlassen. Die beiliegenden Mietzuschussvorschriften regeln die Zahlung von Zuschüssen an Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg). Durch die Zuschüsse wird die Belastung aus der Nettokaltmiete zum anrechenbaren Einkommen auf 30 % im Regelfall bzw. auf bis zu 25 % bei energetisch schlechten Gebäuden gesenkt. Für Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII wird Mietzuschuss zur Senkung der Mietbelastung auf das angemessene Maß nach diesen Vorschriften bereitgestellt. Für die kurzfristige und kostensparende Umsetzung der Mietzuschussvorschriften 2016 ist die Übertragung der Verfahrensumsetzung auf eine Stelle außerhalb der Berliner Verhaltung gemäß 2 Absatz 10 Absatz 10 Wohnraumgesetz Berlin (Neufassung) sowie die Fachaufsicht über diese bei der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung vorgesehen. Dieses Verfahren erweist sich im Rahmen der angestellten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gegenüber den anderen Bearbeitungsoptionen, durch die Berliner Bezirksämter oder die Investitionsbank Berlin, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit als die am besten geeignete Variante. Es ist auch unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung die kostengünstigste verwaltungstechnische Umsetzung. In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 2

3 Anlage Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2016 (Mietzuschussvorschriften 2016) Vom Dezember 2015 Aufgrund 2 Absatz 10 des Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Bln) - neu - und 6 Abs. 2 Buchstabe a AZG wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: 1 Allgemeines: Zweck der Maßnahme, Geltungsbereich (1) Das Land Berlin gewährt gemäß 2 des Wohnraumgesetzes Berlin nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften für Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) zur Senkung der Mietbelastung einen Mietzuschuss. Diese Verwaltungsvorschriften gelten in öffentlich geförderten Wohnheimen, die im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus errichtet wurden, entsprechend. (2) Mietzuschuss wird nur auf Antrag gewährt. 2 - Begünstigter Personenkreis (1) Mietzuschuss wird Mieterhaushalten im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) in Abhängigkeit von der Miethöhe, dem Einkommen und der energetischen Qualität des Wohngebäudes gewährt. (2) Anspruchsberechtigt sind Mieterhaushalte mit einem Einkommen von bis zu 40 % über den Einkommensgrenzen nach 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (Berliner Einkommensgrenze für die Gewährung eines Wohnberechtigungsscheines). (3) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen mit einer Vereinbarung nach 75 Absatz 3 SGB XII, die Sozialwohnungen angemietet haben, können zu Gunsten der Nutzenden der Einrichtung Mietzuschuss beantragen. Dafür sind die Voraussetzungen zur Gewährung von Mietzuschuss für alle Nutzenden durch die Trägerin bzw. den Träger der Einrichtung nachzuweisen. 3 - Einkommensermittlung und berücksichtigungsfähige Haushaltsangehörige (1) Für die Berechnung des Mietzuschuss sind die Einkommensverhältnisse durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Für die Feststellung der Einkommensverhältnisse ist das anrechenbare Gesamteinkommen entsprechend 20 bis 24 WoFG zu berechnen. Für die Überprüfung der Einkommensverhältnisse sind die Ausführungsvorschriften zu den 9, 18 und WoFG in der jeweils geltenden Fassung insoweit entsprechend anzuwenden. (3) Haushaltsangehörige werden entsprechend 18 Absatz 1 Satz 1 WoFG berücksichtigt. 18 Absatz 1 Satz 2 WoFG ist nicht anzuwenden. Die zuständige Stelle kann eine aktuelle Meldebestätigung zum Nachweis, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, verlangen. Ein entsprechendes Verlangen gegenüber den Antragstellenden scheidet aus, wenn die zuständige Stelle mit vertretbarem Aufwand selbst die zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen feststellen kann. Mehrere Mieterhaushalte in einer Wohnung werden bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Wohngeldgesetz entsprechend vorstehender Leistungsvorschriften berücksichtigt. In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Stelle analog dem Wohngeldrecht. 3

4 (4) Bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII ist keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Dies gilt für den Antrag einer Trägerin bzw. eines Trägers von Einrichtungen nach Nummer 2 Absatz 6 entsprechend, wenn die Trägerin bzw. der Träger der Einrichtung nachweist, dass die Nutzenden der Einrichtung einheitlich eine Leistung nach Satz 1 beziehen (z.b. nach SGB XII). 4 Wohnfläche, Miete und Energieausweis (1) Die maßgebliche Wohnfläche hat die zuständige Stelle anhand des Mietvertrages zu ermitteln. Hilfsweise kann die eindeutig ausgewiesene Wohnfläche aus dem letzten Mieterhöhungsschreiben zu Grunde gelegt werden (2) Mietzuschuss wird unter Zugrundelegung höchstens folgender angemessener Wohnflächen gewährt: Einpersonenhaushalt 50 m² Zweipersonenhaushalt 65 m² Dreipersonenhaushalt 80 m² Vierpersonenhaushalt 90 m² jede weitere zum Haushalt gehörige Person zuzüglich 12 m² Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle bei Vorlage besonderer Lebensumstände in Ausübung ihres pflichtgemessen Ermessens eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu 20 % zulassen. Besondere Lebensumstände liegen zum Beispiel vor: 1. bei einer zweckbestimmt genutzten Rollstuhlbenutzer-Wohnung, 2. bei durch Trägerinnen und Träger nach Nummer 2 Absatz 3 genutzten Wohnungen, 3. bei schwerer chronischer Krankheit, die aufgrund ihrer Eigenart mehr Wohnfläche bedingt, 4. beim kürzlichen Tod eines Haushaltsmitgliedes und 5. soweit keine Berücksichtigung als Haushaltsmitglied gemäß Nummer 3 Absatz 3 erfolgt, a. bei nur vorübergehender Haushaltsverkleinerung, wie zum Beispiel Auslandsschulaufenthalt von Kindern, b. bei größerem Wohnflächenbedarf für vorübergehend aufzunehmende Angehörige, um eine zeitweilige Pflege der Angehörigen oder eines Haushaltsmitgliedes abzusichern und c. zur Absicherung des Besuchsrecht minderjähriger Kinder bei getrennt lebenden Eltern. (3) Für die Berechnung des Mietzuschusses ist die Nettokaltmiete aus dem Mietvertrag und bei wirksam gewordenen Mieterhöhungen aus dem letzten Mieterhöhungsschreiben zu entnehmen. (4) Die zur Berechnung des Mietzuschusses maßgebliche Energieeffizienzklasse ist einem gültigen Energieausweis für das Gebäude zu entnehmen. Liegt kein Energieausweis vor und kann mit vertretbarem Aufwand eine Zuordnung zu einer Energieeffizienzklasse nicht erreicht werden, ist der Berechnung des Mietzuschusses eine Energieeffizienzklasse bis E zugrunde zu legen. Die Nachweisführung obliegt den Antragstellenden. 4

5 5 - Höhe des Mietzuschusses (1) Mietzuschuss wird bei Gebäuden bis Energieeffizienzklasse E bis in der Höhe des Anteils der Nettokaltmiete gewährt, der zu einer monatlichen Mietbelastung auf Basis der Nettokaltmiete zum anrechenbaren Einkommen von mehr als 30 % führt. Bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse F ist abweichend von Satz 1 eine Mietbelastung von 27 %, bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse G eine Mietbelastung von 26 % und bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse H eine Mietbelastung von 25 %, zu Grunde zu legen. (2) Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII erhalten abweichend von Absatz 1 einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttokaltmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Zur Ermittlung des Betrages ist eine entsprechende Bescheinigung des Leistungsträgers (Aufforderung zur Kostensenkung) vorzulegen. Solange der Leistungsträger nach SGB II und SGB XII die Bruttokaltmiete in voller Höhe übernimmt, scheidet ein Anspruch auf Mietzuschuss aus. (3) Werden die in Nummer 4 Absatz 2 definierten Grenzen für angemessene Wohnflächen überschritten, wird die Nettokaltmiete für die angemessene Wohnfläche zur Berechnung des Mietzuschusses gemäß Absatz 1 und 2 zu Grunde gelegt. (4) Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endet, haben nur einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1 und 2, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde. Die höchstens berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete zur Berechnung des Mietzuschusses ist bei Wohnungen nach Satz 1 auf 10 /m² Wohnfläche monatlich begrenzt. (5) Zweckbestimmte Leistungen Dritter zur Senkung der Mietbelastung, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen. Die zweckbestimmte Leistung Dritter ist von der Nettokaltmiete abzuziehen. Wird die Leistung Dritter für die Bruttowarmmiete oder eine Teilinklusivmiete gewährt, ist der Anteil für die Nettokaltmiete in Abhängigkeit von der konkreten Mietenstruktur zu bestimmen. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter im Rahmen dieser Mietzuschussvorschriften scheidet aus, wenn eine Anrechnung von Leistungen in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. (6) Ein Mietzuschuss wird höchstens für die angemessene Wohnfläche gemäß Nummer 4 Absätze 1 und 2 in Höhe von maximal 2,50 /m² monatlich gewährt. Der in Satz 1 genannte Betrag verändert sich am 1. April 2017 und am 1. April eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Der Betrag nach Satz 2 wird jährlich zum 1. Januar im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben. (7) Entgelte für Garagen, Stellplätze und dergleichen, die neben der mietvertraglich geschuldete Nettokaltmiete an den Vermieter zu zahlen sind, werden bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt. 6 Antragstellung, Nachweis- und Darlegungspflichten (1) Ein Antrag auf Bewilligung von Mietzuschuss ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. (2) Die zuständige Stelle hält für die Beantragung von Mietzuschuss Antragsformulare vor, die in Abstimmung mit der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung erarbeitet werden. Die allgemeine Zugänglichkeit der Anträge für die Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau ist 5

6 durch die zuständige Stelle zu sichern. Auf die Regelungen im Absatz 3 und Nummer 7 Absatz 5 ist im Antrag hinzuweisen. (3) Wer einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen sowie der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Mietzuschuss erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der einen geleisteten Mietzuschuss zu erstatten hat. Kommt derjenige, der einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen den Mietzuschuss bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen des Mietzuschusses nicht nachgewiesen sind. 7 - Bewilligungsbescheid und Bewilligungsdauer (1) Mietzuschuss wird für ein Jahr bewilligt. Sind bereits bei Bewilligung Umstände bekannt, dass sich im Bewilligungszeitraum die Verhältnisse beim Mieterhaushalt wesentlich verändern, kann die zuständige Stelle einen angemessenen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen. (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Kalendermonats, in dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht, wenn die Voraussetzungen aus Nummer 5 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Bei Anträgen, die auf eine Gewährung von Mietzuschuss nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes gerichtet sind, beginnt der Bewilligungszeitraum abweichend frühestens nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes. Zur Prüfung der Voraussetzungen sind in diesem Fall die Verhältnisse nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes heranzuziehen. Fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von den Antragstellenden, deren Nichtbeibringung die Antragstellenden zu vertreten haben, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Kalendermonats, in dem der vollständige Antrag vorliegt. (3) Werden von der zuständigen Stelle geforderte Nachweise durch die Antragstellenden nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht, ist der Antrag auf Mietzuschuss abzulehnen. (4) Im Bewilligungsbescheid sind zumindest die Höhe des Mietzuschusses, die maßgeblichen Faktoren zu dessen Berechnung und die Bewilligungsdauer anzugeben sowie auf die Regelungen in Nummer 6 Absatz 3, Nummer 8 Absatz 3, Nummer 9 und Nummer 11 hinzuweisen. Zur Sicherung einer fortlaufenden Gewährung von Mietzuschuss sind die Mieterhaushalte im Bewilligungsbescheid auf die rechtzeitige Antragstellung (mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) hinzuweisen. Bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe zu benennen. (5) Die von der zuständigen Stelle erteilten Bescheide sind bei Leistungsempfangenden nach SGB II, SGB XII sowie Wohngeldgesetz dem jeweiligen Leistungsträger in Kopie zu übersenden. 8 - Änderung des Mietzuschusses im Bewilligungszeitraum (1) Sind im Bewilligungszeitraum Umstände eingetreten, die einen höheren Anspruch auf Mietzuschuss bewirken, wird der Mietzuschuss auf Antrag mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, in dem ein vollständiger Antrag vorliegt, für den restlichen Bewilligungszeitraum neu berechnet. 6

7 (2) Hat sich die maßgebliche Miete im Bewilligungszeitraum rückwirkend erhöht, wird auf Antrag der Mietzuschuss entsprechend rückwirkend, höchstens bis zum Bewilligungsbeginn, neu berechnet. Der vollständige Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf den Zugang der maßgeblichen Mieterhöhungserklärung folgt, gestellt werden. (3) Hat sich im Bewilligungszeitraum 1. die maßgebliche Miete um mehr als 0,10 /m² monatlich verringert, 2. das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen um mehr als 5 % erhöht, 3. die Zahl der Haushaltsangehörigen verringert oder 4. die Energieeffizienzklassen F, G und H des Gebäudes verbessert, ist der Mietzuschuss ab Eintritt der Änderung für den restlichen Bewilligungszeitraum neu zu berechnen. Die Mietzuschussempfangenden sind zu verpflichten, entsprechende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. 9 - Wegfall des Mietzuschusses Der Mietzuschuss entfällt vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, sobald die Wohnung von keinem zum Haushalt rechnenden Angehörigen mehr genutzt wird, die Wohnung vom Leistungsempfangenden oder einer zu seinem Haushalt gehörenden Person käuflich erworben wurde und der vereinbarte Nutzen- und Lastenübergang erfolgte oder das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert eingetreten ist. Bei Eintreten eines dieser Umstände ist die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung entfällt mit Beginn des Monats, in dem der bestehende Umstand eingetreten ist Zahlungsverfahren Mietzuschuss wird monatlich gezahlt. Beträge bis zu 10 monatlich werden abweichend von Satz 1 in einem Betrag für den ganzen Bewilligungszeitraum gezahlt. Mietzuschuss wird auf Konten inländischer Kreditinstitute gezahlt. Zahlungsempfänger ist der Antragsteller oder ein vom Antragsteller sonstiger Bestimmter Missbrauch - Rückzahlung (1) Mietzuschuss kann versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der maßgeblichen Voraussetzungen die Gewährung der Zahlung offenkundig nicht gerechtfertigt ist oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Missbräuchlich ist zum Beispiel der Bezug von Mietzuschuss für mehr als eine Sozialwohnung, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Mietzuschuss nicht mehr vorliegen, wenn Änderungen nicht mitgeteilt wurden oder wenn der gewährte Mietzuschuss nicht für die Mietzahlung eingesetzt wird und der Mieterhaushalt dadurch in Mietrückstand gerät. Bei Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung wird die Mietzuschusszahlung eingestellt und weitere Hilfe nach diesen Vorschriften nicht mehr gewährt. (2) Zu Unrecht erhaltener Mietzuschuss ist zurückzuzahlen. Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist ein bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll mit der Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes verbunden werden Zuständige Stelle Die zuständige Stelle für die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschriften wird durch die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung bestimmt. 7

8 13 - Schlussbestimmungen (1) Für die Verwaltungstätigkeit der zuständigen Stelle gelten die für die Berliner Verwaltung geltenden Regelungen, insbesondere das Berliner Datenschutzgesetz und das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (2) Die 35, 60, 61, 65, 66 und 67 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der 44 bis 51 gelten entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. Über den Regelungsinhalt des 104 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hinaus wird, sofern Leistungsanteile für die Angehörige bzw. den Angehörigen nicht gesondert bezeichnet sind, der vorrangige Anspruch den berücksichtigten Personen zu gleichen Teilen zugeordnet. (3) Im begründeten Einzelfall entscheidet zur Vermeidung unbilliger Härten die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden. (4) Die Mietausgleichsvorschriften 2011 vom 20. September 2011 (ABl. S. 2345) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Abweichend davon sind bei der Investitionsbank Berlin zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Mietausgleichsvorschrift 2011 vorliegende Anträge zu bescheiden. Anträge auf Mietausgleich nach den Mietausgleichsvorschriften 2011 sind mit der Maßgabe der Bewilligung bis längstens zum 31. Dezember 2016 zu bescheiden. Auf die Möglichkeit der Beantragung eines Mietzuschuss nach diesen Vorschriften ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen. (5) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 8

9 Begründung (Mietzuschussvorschriften 2016) I. Allgemeine Zielsetzung Mit dem vom Berliner Abgeordnetenhaus am 12. November 2015 beschlossenen Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln) soll unter anderem durch Neufassung 2 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) ein Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg) eingeführt werden. Gemäß 2 Absatz 10 WoG Bln (Neufassung) ist näheres zum Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) sollen ab 1. Januar 2016 einen Anspruch auf Mietzuschuss zur Senkung ihrer Nettokaltmietbelastung haben. Zur Sicherung der Umsetzung sind daher unverzüglich die Mietzuschussvorschriften 2016 zu erlassen. Mit den Mietzuschussvorschriften 2016 werden die vorhandenen Instrumente zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderwege) zielgenau ergänzt. Die Mietzuschussvorschriften regeln entsprechend 2 WoG Bln die Zahlung von Zuschüssen an Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg). Durch die Zuschüsse wird die Belastung aus der Nettokaltmiete zum anrechenbaren Einkommen auf 30 % im Regelfall bzw. auf bis zu 25 % bei energetisch schlechten Gebäuden gesenkt. Für Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII wird Mietzuschuss zur Senkung der Mietbelastung auf das angemessene Maß nach den seit 1. Juli 2015 geltenden AV-Wohnen bereitgestellt. In Ergänzung der bestehenden Instrumente (Leistungen nach SGB II, SGB XII und Wohngeldgesetz) wird zusätzlich ein Mietzuschuss für die Mieterhaushalte mit hoher Mietbelastung in allen Mietwohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) eingeführt. Zukünftig werden daher auch Haushalte Mietzuschuss erhalten, die in Sozialwohnungen leben, für die eine Anschlussförderung nach Ende der 15-jährigen Grundförderphase gewährt wurde. Auch in diesen Beständen haben sich durch Umsetzung der möglichen Mieterhöhungen aufgrund des Förderungsabbaus und der Erhöhung der Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen zulässige Mieten entwickelt, die für einkommensschwache Haushalte nur schwer tragbar sind. Die bisherigen Regelungen zur Zahlung von Mietausgleich an Mieterhaushalte, deren Sozialwohnungen vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, werden durch die vorliegenden Mietzuschussvorschriften 2016 ersetzt. Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg), unabhängig davon, ob sie bereits Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen. Um zu verhindern, dass die Mietzuschüsse nach den Mietzuschussvorschriften 2016 mit den Leistungen nach SGB II und SGB XII verrechnet werden, erfolgt eine Zahlung von Mietzuschuss in Höhe des Mietanteils, der im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen nicht mehr angemessen und daher durch den jeweiligen Leistungsträger nicht mehr übernommen wird. Mit dieser Maßnahme wird die Gefahr für die Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII beseitigt, aus angemessen großen aber teuren Sozialwohnungen ausziehen zu müssen. Mieterhaushalte, die in unangemessen großen Sozialwohnungen leben, haben einen Anspruch auf Mietzuschuss für den auf die angemessen große Wohnfläche entfallenden Mietanteil. Bei energetisch schlechten Wohngebäuden ab Energieeffizienzklasse F wird zum Ausgleich der höheren Heizkosten ein erhöhter Mietzuschuss gezahlt. 9

10 II. Begründungen zu den einzelnen Vorschriften Zu Nummer 1 - Allgemeines: Zweck der Maßnahme, Geltungsbereich Zu Absatz 1 Der allgemeine Zweck dieser Vorschrift ist es, in Umsetzung der Neufassung des 2 Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Bln) zur Senkung sehr hoher Mietbelastungen im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) Mietzuschuss zu zahlen. Die vorliegenden Verwaltungsvorschriften konkretisieren den gesetzlichen Anspruch auf Mietzuschuss. Mieterhaushalte können zur Senkung der Mietbelastung Mietzuschuss beanspruchen. Auch Mieterhaushalte in Sozialmietwohnungen, für die nach dem Ende der 15-jährigen Grundförderungsphase keine Anschlussförderung gewährt wurde, haben Anspruch auf Mietzuschuss. Die Zahlung von Mietzuschuss ist auch an Haushalte möglich, die in Wohnheimen wohnen, wenn diese im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) errichtet wurden. Mieterhaushalte, die in den nach den Wohnungsbauförderbestimmungen 2014 und den Folgebestimmungen errichteten Wohnungen wohnen, sind allerdings nicht anspruchsberechtigt, weil die Miethöhen bereits mit der Bewilligung der Förderung sozialverträglich ausgestaltet wurden. Zu Absatz 2 Um Mietzuschuss zu erhalten, müssen die Mieterhaushalte gemäß 2 Absatz 1 WoG Bln (neu) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Zu Nummer 2 - Begünstigter Personenkreis Zu Absatz 1 Die Zahlung von Mietzuschuss erfolgt an Mieterhaushalte in Abhängigkeit von der konkreten Mietbelastung und der energetischen Qualität des Wohngebäudes. Ausschlaggebend für einen Anspruch sind daher die Einkommens- und Miethöhe beim konkreten Mieterhaushalt sowie die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Zu Absatz 2 Mieterhaushalte, die die Einkommensgrenzen für den Erhalt eines Berliner Wohnberechtigungsscheines einhalten, können gemäß 2 Absatz 1 WoG Bln (neu) Mietzuschuss beanspruchen. Folgende Einkommensgrenzen müssen eingehalten werden, um einen Anspruch auf Mietausgleich realisieren zu können: Berliner Einkommensgrenzen für den Bezug eines Wohnberechtigungsscheines anrechenbares Einkommen Haushaltsgröße in monatlich 1 Person Personen Personen (darunter 1 Kind) Personen (darunter 2 Kinder) Personen (darunter 3 Kinder)

11 Zu Absatz 3 Mietzuschuss können auch Trägerinnen und Träger von karitativen Einrichtungen zugunsten der Nutzenden beantragen. Es bedarf allerdings des Nachweises durch die Trägerinnen und Träger, dass die Nutzenden ihrerseits in der Wohngemeinschaft die Voraussetzungen zum Erhalt von Mietzuschuss erfüllen. Zu Nummer 3 - Einkommensermittlung und berücksichtigungsfähige Haushaltsangehörige Zu Absatz 1 Um in Abhängigkeit von der Mietbelastung einen Mietzuschuss berechnen zu können, müssen die Einkommensverhältnisse bei den beantragenden Mieterhaushalten festgestellt werden. Es sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse bei Antragstellung für die Prüfung und Bemessung des Mietzuschusses zu berücksichtigen. Zu Absatz 2 Die Einkommensverhältnisse werden gemäß 2 Absatz 3 WoG Bln (neu) nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bei Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines geprüft. Damit wird ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung der Einhaltung der Berliner Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein und der Berechnung der Höhe des Mietzuschusses sichergestellt. Grundsätzlich alle Einnahmen werden aufgrund der Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Einkommensfeststellung bei der Berechnung der Mietbelastung berücksichtigt. Aufgrund der Heranziehung der bereits bestehenden Regelungen zur Einkommensermittlung müssen im Rahmen dieser Vorschriften keine weiteren Bestimmungen getroffen werden. Zu Absatz 3 Um die Einhaltung der Einkommensgrenzen und die Angemessenheit der Wohnungsgröße feststellen zu können, muss die Größe des Mieterhaushaltes abschließend ermittelt werden. Personen, die alsbald in den Mieterhaushalt aufgenommen werden sollen, sind im Unterschied zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines im Rahmen dieser Vorschriften nicht zu berücksichtigen. Zur eindeutigen Feststellung, welche Personen in der Wohnung angemeldet sind, kann die zuständige Stelle eine Meldebescheinigung verlangen, soweit sie nicht selbst in der Lage ist, die notwendigen Informationen zu erlangen. Wohnen mehrere Mieterhaushalte in einer Sozialwohnung, erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Mieterhaushalten nach den sozial- bzw. wohngeldrechtlichen Bestimmungen, wenn entsprechende Leistungen bezogen werden. Liegt kein Leistungsbezug vor, werden die wohngeldrechtlichen Bestimmungen zur Zuordnung zum Mieterhaushalt und zur Berücksichtigung der dazugehörigen Wohnfläche analog angewendet. Zu Absatz 4 Bei Transferleistungsempfangenden gemäß SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) braucht abweichend von Absatz 2 keine Einkommensfeststellung stattfinden, da die Berechnung von Mietzuschuss nicht auf der Grundlage der Mietbelastung erfolgt. Für karitative Träger von Einrichtungen im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) gilt das ebenfalls, wenn die Nutzenden ausnahmslos Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe beziehen. Zu Nummer 4 Wohnfläche, Miete und Energieausweis Zu Absatz 1 Die für die Berechnung des Mietzuschusses maßgebliche Wohnfläche kann gemäß 2 Absatz 3 WoG Bln (neu) mit Hilfe des Mietvertrages bestimmt werden. Liegt im Ausnahmefall kein Mietvertrag vor, zum Beispiel bei Verlust des Mietvertrages, kann auch auf die letzte Mieterhöhung zurückgegriffen werden. 11

12 Zu Absatz 2 Es werden die im 2 Absatz 2 WoG Bln (neu) geregelten angemessenen Wohnflächen nach Haushaltsgröße übernommen. Mieterhaushalte in unangemessen großen Wohnungen haben einen anteiligen Anspruch auf Mietzuschuss für die angemessene Wohnfläche. Sie werden von der Mietzuschussgewährung nicht ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu 20 %, mit der Folge eines höheren Anspruches auf Mietzuschuss, zugelassen werden. Die Aufzählung übernimmt die in der Gesetzesbegründung zur Neufassung 2 Absatz 2 WoG Bln genannten Fallgestaltungen. Die genannten Beispiele können allerdings nicht abschließend sein, weil immer die Besonderheit des Einzelfalls durch die zuständige Stelle zu würdigen ist. Es scheidet jedoch im Einzelfall die Überschreitungsmöglichkeit aus, wenn zum Beispiel bei einem Auslandsschuljahr des Kindes, dieses weiterhin Haushaltsmitglied ist, weil sich der Hauptwohnsitz weiterhin in der Wohnung der Eltern befindet. Auch wenn Haushaltsangehörige zur Pflege aufgenommen werden und diese als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen sind, scheidet eine nochmalige Würdigung im Rahmen einer Überschreitungsmöglichkeit von bis zu 20 % grundsätzlich aus. Grundsätzlich, weil natürlich im Einzelfall auch die schwere chronische Krankheit des zu Pflegenden als besonderer Einzelfall wiederum eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen rechtfertigen kann. Zu Absatz 3 Zur Berechnung des Mietzuschusses muss die Nettokaltmiete durch die zuständige Stelle ermittelt werden. Dazu ist auf den Mietvertrag zurückzugreifen; bei bereits wirksam gewordenen Mieterhöhungen auf das letzte Erhöhungsschreiben. Zu Absatz 4 Die zur Berechnung des Anspruchs auf Mietzuschuss notwendige Einordnung des Wohngebäudes zu einer Energieeffizienzklasse ist gemäß 2 Absatz 3 WoG Bln (neu) anhand eines aktuellen Energieausweises, der nach der EnEV erstellt wurde, vorzunehmen. Kann vom Antragsteller kein Energieausweis vorgelegt werden und auch sonst nicht ermittelt werden, zu welcher Energieeffizienzklasse das Wohngebäude gehört, ist ein normaler energetischer Zustand des Gebäudes anzunehmen und daher die Mietbelastung von 30 % der Berechnung des Mietzuschusses zu Grunde zulegen. Zu Nummer 5 - Höhe des Mietzuschuss Zu Absatz 1 Mietzuschuss wird gemäß 2 Absatz 1 WoG Bln (neu) in Höhe des Teils der Nettokaltmiete bezahlt, der zu einer Mietbelastung im Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen von mehr als 30 % führt. Liegt zum Beispiel in einer angemessen großen Wohnung die Nettokaltmiete bei 350 und das anrechenbare Einkommen bei monatlich, werden 50 monatlich als Mietzuschuss gezahlt. Die Mietbelastung auf Basis der Nettokaltmiete sinkt mit der Zahlung von Mietzuschuss auf 30 %. Insoweit der Mieterhaushalt bei Antragstellung mit Hilfe eines Energieausweises nachweist, dass er in einem energetisch schlechten Gebäude wohnt, wird zum Ausgleich für die höheren Heizkosten für die Berechnung des Mietzuschusses eine Mietbelastung von 27 % (Energieeffizienzklasse F), 26 % (Energieeffizienzklasse G) bzw. 25 % (Energieeffizienzklasse H) zu Grunde gelegt. Mieterhaushalte in energetisch schlechteren Gebäuden haben daher einen höheren Anspruch auf Mietzuschuss. Im zuvor dargestellten Beispiel würde der Anspruch auf Mietzuschuss in einem Gebäude der Energieeffizienzklasse F 80 monatlich (anstatt 50 ) betragen, damit die Nettokaltmietbelastung auf 27 % sinkt. 12

13 Zu Absatz 2 Bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII wird gemäß 2 Absatz 5 WoG Bln (neu) nicht die Mietbelastung zur Berechnung berücksichtigt, sondern es wird der Teil der Bruttokaltmiete als Mietzuschuss übernommen, der im Rahmen der Prüfung der Kosten der Unterkunft beim Leistungsträger (z.b. beim Jobcenter) nicht mehr als angemessen bewertet wurde. Für die Einkommensschwächsten, die im besonderen Maße auf angemessene Mieten im Sozialen Wohnungsbau angewiesen sind, kann daher durch die Zahlung von Mietzuschuss langfristig der Wohnungserhalt gesichert werden. Mit der Übernahme des im Rahmen SGB II und SGB XII nicht mehr angemessenen Mietanteils wird darüber hinaus gesichert, dass Leistungen nach SGB II und SGB XII nicht durch Zahlung von Mietzuschüssen ersetzt werden. Zu Absatz 3 Für unangemessen große Wohnungen scheidet der Anspruch auf Mietzuschuss nicht aus, sondern es wird ein Zuschuss aufgrund der Mietbelastung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche gemäß Nummer 4 bestimmt. Beträgt bei einem Einpersonenhaushalt die Nettokaltmiete in einer 55 m² großen Wohnung 385 monatlich und das anrechenbare Einkommen 1.000, werden 50 als Mietzuschuss gezahlt (385 mtl. / 55 m² x 50 m² = 350 mtl., (1.000 x 30 %) = 50 ). Die Mietbelastung unter Berücksichtigung des Mietzuschusses beträgt 33,5 % aufgrund der Überschreitung der angemessenen Wohnfläche. Zu Absatz 4 Mieterhaushalte in Sozialwohnungen, für die nach Ende der 15-jährigen Grundförderphase keine Anschlussförderung gewährt wurde, haben ebenfalls Anspruch auf Mietzuschuss, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen (bis Ende des Jahres 2015) die Mietwohnung angemietet haben ( 2 Absatz 4 WoG Bln). Es soll damit vermieden werden, dass zukünftig die Einkommensschwächsten in den vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Sozialwohnungen versorgt werden und diese auf die Mietzuschüsse verwiesen werden, damit die Vermieter sehr hohe Mieten realisieren können. Um das Verlangen der vollen Kostenmiete darüber hinaus zu vermeiden, wird eine absolute Obergrenze für die Berechnung des Mietausgleichs von 10 m² eingeführt. Darüber hinausgehende Mietforderungen werden bei der Berechnung des Mietzuschusses bei den vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Sozialwohnungen nicht berücksichtigt. Zu Absatz 5 Erhalten Antragstellende Geldleistungen von Dritten, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sind, müssen diese gemäß 2 Absatz 6 WoG Bln (neu) bei der Ermittlung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 von der Miete abgezogen werden. Das kann zum Beispiel die Unterstützung eines Verwandten für die Begleichung der Miete sein, Zuschüsse des Arbeitsgebers zur Miete oder auch weiterbestehende Ansprüche auf Mietausgleich nach den Mietausgleichsvorschriften Leistungen Dritter, die zur Senkung der monatlichen Bruttowarmmiete gewährt werden, sind entsprechend dem konkreten Verhältnis von Nettokaltmiete und Betriebskosten aufzuteilen und der errechnete Anteil des Mietzuschusses für die Nettokaltmiete ist bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 abzusetzen. Zu Absatz 6 Für außergewöhnliche Fallgestaltungen wird durch die Festlegung einer absoluten Höchstgrenze von 2,50 /m² monatlich gesichert, dass keine unsachgerecht hohen Zahlungen an Mietzuschuss erfolgen. Das kann zum Beispiel Fälle betreffen, in denen allein Ansprüche auf staatliche Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestehen, bei denen nur der als Zuschuss gewährte Teil bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wird und daraus sehr hohe fiktive Mietbelastungen herrühren. Die Höchstgrenze für den zu zahlenden Mietzuschuss erhöht sich grundsätzlich ab 2017 jährlich entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise in der Bundesrepublik. 13

14 Zu Absatz 7 Bei der Bemessung des Mietzuschusses erfolgt keine Berücksichtigung von nicht originär für die Wohnungsanmietung zu zahlenden Beträgen. Zu Nummer 6 - Antragstellung zum Mietzuschuss Zu Absatz 1 Anträge auf Mietzuschuss können nur bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung bei einer anderen Stelle, ist die Antragsbearbeitung nicht gesichert. Zu Absatz 2 Um eine reibungslose Antragsbearbeitung zu sichern, sollen durch die zuständige Stelle einheitliche Antragsformulare entwickelt werden, die zum Beispiel über das Internet allgemein zugänglich sein sollen. Damit wird gesichert, dass die Mieterhaushalte in die Lage versetzt werden, alle notwendigen Unterlagen für die Beanspruchung von Mietzuschuss kurzfristig beizubringen und damit zügig die notwendige finanzielle Unterstützung zu erhalten. Bereits in den Antragsformularen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellenden Mitwirkungspflichten haben und bei Leistungsbezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und Wohngeld die zuständigen Stellen über die Zahlung von Mietzuschuss informiert werden, um Doppelförderungen gänzlich auszuschließen. Zu Absatz 3 Gemäß 2 Absatz 8 WoG Bln (neu) werden die Mitwirkungspflichten der Antragstellenden und der Mietzuschussempfangenden geregelt. Sie müssen für die Prüfung und Bewilligung die notwendigen Angaben zur Miete, zum Einkommen, zum Mietverhältnis, zum Haushalt und zum energetischen Gebäudezustand beibringen. Änderungen der Verhältnisse, die für die Bewilligung des Mietzuschusses relevant waren, sind auch während des Bewilligungszeitraums mitzuteilen. Eine Zahlung von Mietzuschuss ohne die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist ausgeschlossen. Zu Nummer 7 - Bewilligungsbescheid und Bewilligungsdauer Zu Absatz 1 Durch die Festsetzung des Bewilligungszeitraums auf ein Jahr müssen regelmäßig die Voraussetzungen zur Gewährung von Mietzuschuss neu nachgewiesen werden. Der Bewilligungszeitraum orientiert sich an anderen staatlichen Leistungen, wie zum Beispiel Wohngeld. Ist bei der Prüfung des Antrages auf Mietzuschuss bereits offensichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige relevante Haushaltsmerkmale innerhalb des Bewilligungszeitraumes verändern, ist die Festlegung eines kürzeren Bewilligungszeitraumes angezeigt. Zu Absatz 2 Bereits ab dem Monat des Einreichens eines vollständigen Antrages haben die Mieterhaushalte Anspruch auf Mietzuschuss, insoweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig wird allerdings ausgeschlossen, dass Anträge mit fehlenden Angaben und Nachweisen einen Anspruch auf Mietzuschuss bewirken; dieser Anspruch entsteht erst mit der Vervollständigung der Unterlagen durch den Mieterhaushalt. Bei Anträgen, die zur Weitergewährung von Mietzuschuss eingereicht werden, beginnt der neue Bewilligungszeitraum abweichend nach Auslaufen des bisherigen Bewilligungszeitraumes. 14

15 Zu Absatz 3 Werden zur Bearbeitung des Antrages notwendige Unterlagen in angemessener Zeit nicht beigebracht, kann der Anspruch auf Mietzuschuss durch die zuständige Stelle nicht geprüft und damit kein Mietzuschuss gezahlt werden. Der Antrag ist in diesen Fällen abzulehnen. Zu Absatz 4 Mit dem Bewilligungsbescheid oder der Ablehnung von Mietzuschuss sind dem Mieterhaushalt alle Informationen zu geben, um die Entscheidung nachvollziehen zu können. Gleichzeitig sind die Mieterhaushalte mit dem Bewilligungsbescheid auf ihre Informationspflichten hinzuweisen, wie zum Beispiel der Mitteilung von relevanten Veränderungen bei den wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Bewilligungsbescheid ist außerdem darauf hinzuweisen, dass zur Sicherung des fortlaufenden Bezuges von Mietzuschuss rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes ein neuer Antrag gestellt wird. Zu Absatz 5 Mit der Übersendung der Bewilligungsbescheide an die anderen Leistungsträger wird sichergestellt, dass für die Begleichung der Miete nicht mehrere Ansprüche auf staatliche Unterstützung realisiert werden können. Es wird damit der Möglichkeit des ungerechtfertigten Bezugs von Mietzuschuss entgegengewirkt. Zu Nummer 8 - Änderung des Mietzuschusses im Bewilligungszeitraum Zu Absatz 1 Innerhalb des Bewilligungszeitraumes können Mieterhaushalte bei einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage eine Neuberechnung des Mietzuschuss erreichen, damit die Mietbelastung wieder auf das geregelte Maß sinkt. Zu Absatz 2 Rückwirkende Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau können auch rückwirkend einen höheren Anspruch auf Mietzuschuss bewirken. Zu Absatz 3 Verbessert sich die wirtschaftliche Situation im Bewilligungszeitraum wesentlich, ist der Mietzuschuss neu zu berechnen. Mieterhaushalte sind verpflichtet, entsprechende Änderungen mitzuteilen. Zu Nummer 9 - Wegfall des Mietzuschusses Die Zahlung von Mietzuschuss endet, wenn der Mieterhaushalt auszieht, die Sozialwohnung kauft oder die Bindungen bei der Sozialwohnung auslaufen. Eine Zahlung von Mietzuschuss nach Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert ist gemäß 2 Absatz 1 WoG Bln (neu) ausgeschlossen, da ab diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht mehr dem Kostenmietsystem unterliegt, sondern als nicht preisgebundene Wohnung den mietpreisrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterfällt. Zu Nummer 10 Zahlungsverfahren Die Zahlung von Mietzuschuss erfolgt an die Mieterhaushalte oder von diesen Bestimmten im Einklang mit den Mietzahlungen monatlich. Um Kosten zu sparen und ein verwaltungstechnisch effektives Handeln zu gewährleisten, werden kleinere Beträge von bis zu 10 monatlich in einem Betrag für den gesamten Bewilligungszeitraum gezahlt. 15

16 Zu Nummer 11 - Missbrauch - Rückzahlung Zu Absatz 1 Die Versagung weiterer Mietzuschusszahlungen bei einer missbräuchlichen Verwendung wird definiert. Auch die Verwendung des Mietzuschusses zu anderen Zwecken als zur Mietzahlung kann missbräuchlich sein, wenn der Mieterhaushalt dadurch in Mietrückstand gerät. Zu Absatz 2 Eine missbräuchliche Vereinnahmung des Mietzuschusses durch die Mieterhaushalte führt nicht nur zur Einstellung weiterer Zahlungen, sondern zieht grundsätzlich die Rückforderung unrechtmäßig erworbener Ansprüche auf Mietzuschuss nach sich. Zu Nummer 12 - Zuständige Stelle Nach Vergleich der zu erwartenden Kosten und aufgrund der notwendigen sehr kurzfristigen Umsetzung dieser Vorschriften soll eine juristische Person außerhalb der Berliner Verwaltung beliehen werden (s. Abschnitt III). Die Leistungserbringung wurde ausgeschrieben. Zu Nummer 13 - Schlussbestimmungen Zu Absatz 1 Bestimmt die grundsätzliche Anwendung der maßgeblichen Vorschriften für das Verwaltungshandeln der öffentlichen Hand, die auch bei Beleihung einer externen juristischen Person zur Anwendung kommen. Zu Absatz 2 Regelt das Verfahren der Leistungsträger untereinander und den notwendigen Datenaustausch. Zu Absatz 3 Regelt, dass nur in Abstimmung mit der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung die zuständige Stelle von diesen Vorschriften abweichen darf. Bei finanziell bedeutsamen Ausnahmen muss darüber hinaus die Senatsverwaltung für Finanzen zustimmen. Zu Absatz 4 Der neugefasste 2 WoG Bln regelt auch die Mietzuschusszahlung an Mieterhaushalte in Wohnungen, für die nach Ende der 15-jährigen Grundförderphase keine Anschlussförderung gewährt wurde. Die Mietausgleichsvorschriften 2011, welche die Zahlung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für diese Wohnungen bisher geregelt haben, sind daher aufzuheben. Bei Außerkrafttreten der Mietausgleichsvorschriften 2011 bei der Investitionsbank Berlin noch vorliegende Anträge sind zu bescheiden. Beim Mietausgleich allerdings mit der Maßgabe, dass dieser längstens bis Ende 2016 bewilligt wird. Die Mieterhaushalte sind mit der Bewilligung auf den neuen Mietzuschuss hinzuweisen. Zu Absatz 5 Eine Antragstellung, Prüfung der Voraussetzungen und Zahlung von Mietzuschuss ist ab 1. Januar 2016 mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Neufassung des 2 WoG Bln (neu) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften möglich. Die Verwaltungsvorschriften sollen fünf Jahre bis Ende des Jahres 2020 gelten. 16

17 III. Verwaltungstechnische Umsetzung der Mietzuschussvorschriften 2016 Prüfung und Bewilligung Vorgesehen ist die Prüfung und Bewilligung des Mietzuschusses auf Grundlage von 2 Absatz 10 WoG (neu) durch einen Dienstleister. Für die Fachaufsicht wird bei der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung eine Expertengruppe eingerichtet. Die Prüfung der Umsetzungsoptionen ergab, dass die Vergabe an einen externen Dienstleister für die erforderliche kurzfristige Umsetzung der Bearbeitung die am besten geeignete Option und auch unter Berücksichtigung des Aufwands der Fachaufsicht bei der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung die kostengünstigste Variante ist. Eine kurzfristige Erweiterung der Aufgaben der Berliner Bezirksämter zum 1. Januar 2016 ist vor dem Hintergrund der personellen Auslastung in den Bezirksämtern insbesondere aufgrund der gewachsenen Aufgaben im Bereich Bauen und Wohnen als sehr problematisch zu bewerten. Verstärkt wird die Problematik dadurch, dass die neue Aufgabe parallel in zwölf Bezirksämtern einzuführen wäre, für die der Mietzuschuss aufgrund der ungleichmäßigen Verteilung der Sozialmietwohnungen im Stadtgebiet sehr unterschiedlich einschlägig ist (siehe folgende Übersicht). Wohnungen Sozialmietwohnungen nach Bezirken ( ) Mitte Neukölln Temp.- Schöneb. Spandau Friedr.- Kreuzb. Charl.- Wilm. Steglitz- Zehlend. Pankow Reinickendorf Treptow- Köpenick Lichtenberg Marz.- Hellersd. Datengrundlage: Kataster Hinsichtlich der Auslastung der Investitionsbank Berlin gilt aufgrund der aktuellen Ausweitung des Arbeitsumfangs durch den Ausbau der Wohnungsneubauförderung, der aufgrund von Artikel 6 Berliner Wohnraumversorgungsgesetz zusätzlichen Prüfungen von Mieten und Betriebskosten und Instandhaltung von Sozialmietwohnungsbeständen sowie dem Auftrag zur Beratung von Eigentümern zur behutsamen Modernisierung von Sozialwohnungsbeständen ähnliches wie für die Bezirksämter. Beim kurzfristigen Aufbau und Ausbau von Bearbeitungskapazitäten haben sich private Dienstleister deutlich flexibler als der öffentliche Dienst erwiesen, sodass für eine zeitnahe Umsetzung die Vergabe an einen externen Dienstleister unter organisatorischen Gesichtspunkten am besten geeignet ist. Des Weiteren hat ein Vergleich der typischen Bearbeitungskosten für ähnliche Leistungen (wie zum Beispiel zur Zahlung von Wohngeld) sowie der Bearbeitungskosten bei zu erwartenden typischen Bearbeitungszeiten und Stundensätzen einschlägiger Dienstleister ergeben, dass die Vergabe an einen externen Dienstleister die kostengünstigste Variante ist. Die erwarteten 17

18 Verwaltungskosten würden bei einer verwaltungsinternen Bearbeitung um rd. 55% bzw. 2,5 Mio. höher liegen als bei der Vergabe an einen externen Dienstleister. Die Beauftragung eines Dienstleisters ist nach Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) öffentlich auszuschreiben. Eine Beauftragung eines externen Dienstleisters soll im IV. Quartal 2015 erfolgen, damit die Anträge auf Mietzuschuss ab Januar 2016 geprüft und Bewilligungen ausgesprochen werden können. Fachaufsicht Mit 2 Abs. 10 Satz 5 WoG (neu) verzichtet das Land Berlin bewusst auf ein Widerspruchsverfahren und die damit einhergehende Einrichtung einer Widerspruchsbehörde für den Mietzuschuss im Sozialen Wohnungsbau. Dafür wird die Fachaufsicht über das gesamte Prozedere durch den Aufbau einer bei der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung speziell hierfür einzurichtenden Expertengruppe wahrgenommen. Diese Fachaufsicht wird sich intensiv mit Bürgerbeschwerden auseinandersetzen, den Beliehenen bei der Auftragsumsetzung unterstützen, Evaluationen vornehmen und aus den praktischen Erfahrungen kontinuierlich Verbesserungsvorschläge erarbeiten. So werden die mit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens einhergehenden Effekte der Beschleunigung und des Bürokratieabbaus bei der Überprüfung der Antragsbearbeitung gekoppelt mit einer effektiven Kontrolle des Beliehenen und einer kompetenten Beratungsstelle für die potentiellen Antragsteller. Für die Fachaufsicht bedarf es ab 2016 bei der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung drei zusätzlicher Stellen, davon eine Stelle des höheren Dienstes und zwei Stellen des gehobenen Dienstes. IV. Auswirkungen für die Mieterhaushalte in den Sozialwohnungsbeständen Von diesen Vorschriften können in Abhängigkeit von Miethöhe und Einkommen die Mieterhaushalte in allen Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) profitieren. Zum Zeitpunkt der Einführung der Mietzuschusszahlungen im Jahr 2016 werden schätzungsweise Mieterhaushalte oder 22 % in den Sozialwohnungen einen Anspruch auf Mietzuschuss realisieren können. Im Jahr 2020 werden bei dem durch Auslaufen der Bindungen reduzierten Bestand von Sozialwohnungen voraussichtlich Mieterhaushalte oder 23 % einen Mietzuschuss beanspruchen können. Die konkreten Auswirkungen auf die einzelnen Mieterhaushalte in den Sozialwohnungen sind aufgrund der Berücksichtigung der individuellen Einkommens-, Wohn- und Mietsituation unterschiedlich: Zum Beispiel würde ein Zweipersonenhaushalt in einer 60 Quadratmeter großen Sozialwohnung mit einem anrechenbaren Einkommen von monatlich und einer Nettokaltmiete von 450 einen Mietzuschuss von 60 monatlich erhalten ( x 30%). Die Nettokaltmietbelastung sinkt mit der Zahlung von Mietzuschuss von 34,6 % auf 30,0 %. Bei einem Dreipersonenhaushalt zum Beispiel, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezieht und dessen Bruttokaltmiete bei einer 70 m² großen Wohnung mit einer Netto- Kaltmiete von 7,00 /m² monatlich und kalten Betriebskosten von 2,00 /m² monatlich insgesamt 630,00 monatlich beträgt, ist eine Aufforderung zur Kostensenkung durch den Leistungsträger wahrscheinlich, weil die Miete den monatlichen Richtwert der aktuellen AV- Wohnen von 570,07 bruttokalt (518, %-Zuschlag für Sozialwohnungen) überschreitet. Im Falle, dass der Leistungsträger SGB II die Bruttokaltmiete nicht mehr voll übernimmt, wird die bestehende Lücke zwischen Bruttokaltmiete (630 monatlich) und dem maßgeblichen Richtwert (570,07 monatlich) durch die Zahlung von Mietzuschuss in Höhe von 59,93 18

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