7. Änderungsvereinbarung vom

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1 7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen dem BKK - Landesverband NORDWEST der IKK Nord den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse-KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Die Leiterin der vdek-landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern der AOK Nordost Die Gesundheitskasse der Knappschaft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten und der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend KV MV genannt)

2 7. Änderungsvereinbarung vom zum strukturierten Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 Präambel Mit dieser Änderungsvereinbarung passen die Vertragspartner den Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage des 73a SGB V an die Änderungen der rechtlichen Grundlagen durch die am in Kraft getretene DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) sowie die Änderungen der DMP-A-RL mit Beschluss vom des Gemeinsamen Bundesausschusses an. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV in Ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Diese Änderungsvereinbarung wird außerdem dazu genutzt, den Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 redaktionell anzupassen. 1 Änderung des Hauptvertrages Der Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage des 73a SGB V wird an die Änderung der rechtlichen Grundlagen durch das In-Kraft-Treten der DMP-A-RL angepasst. Außerdem werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, das Schulungs- und Behandlungsprogramm PRIMAS aufgenommen und die Betreuungspauschale angehoben. Die geänderte Fassung des Hauptvertrages ist als Anlage 1 Gegenstand dieser Änderungsvereinbarung. 2 Anpassung der Anlagen Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Anlagen werden an die Änderung der rechtlichen Grundlagen durch das In-Kraft-Treten der DMP-A-RL angepasst. Die geänderten Fassungen der Anlagen sind als Anlagen Gegenstand dieser Änderungsvereinbarung. Anlage... Als Anlage... Gegenstand dieser Änderungsvereinbarung 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor Anlage 2 2 Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung Anlage 3 von Kindern und Jugendlichen 5 Strukturqualität Schulungsarzt / Schulungseinrichtung Anlage 4 6 Patientenschulung Anlage 5 8 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Anlage 6 8a Ergänzungserklärung Leistungserbringer Anlage 7 9 Leistungserbringerverzeichnis ambulant Anlage 8 9a Leistungserbringerverzeichnis stationär Anlage 9 10 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte Anlage Datenschutzinformation Anlage Patientenmerkblatt Anlage Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz Anlage Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 und Anlage 8 der Anlage 14 DMP-A-RL 15 Qualitätssicherung (auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 15 Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL) 2

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10 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 vom auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen dem BKK - Landesverband NORDWEST, der IKK Nord, der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse der Knappschaft den nachfolgend benannten Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachstehend Krankenkassen /-verbände genannt) und der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend KV MV genannt) Lesefassung inkl. Änderung durch Protokollnotizen vom (12. RSA-ÄndV), vom (13. RSA- ÄndV ), vom (GKV WSG), vom (17. RSA-ÄndV und VÄndG), vom (20. RSA-ÄndV), vom (Abrechnung EFN), vom (VStG, G-BA-RL), (DMP-A-RL)

11 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziel der Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes (koordinierender Versorgungssektor) 4 Teilnahmeerklärung 5 Überprüfung der Strukturqualitäten 6 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Leistungserbringer 7 Leistungserbringerverzeichnisse Abschnitt III Versorgungsinhalte 8 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 Abschnitt IV Qualitätssicherung 9 Grundlagen und Ziele 10 Maßnahmen und Indikatoren 11 Nichteinhaltung bzw. Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 12 Teilnahmevoraussetzungen 13 Information und Einschreibung 14 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 15 Beginn und Ende der Teilnahme 16 Wechsel des koordinierenden Arztes 17 Versichertenverzeichnisse 2

12 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Abschnitt VI Schulung 18 Information und Schulung von Leistungserbringern 19 Information und Schulung von Versicherten Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben 20 Datenstelle 21 Erst- und Folgedokumentationen 22 Datenfluss zur Datenstelle 23 Datenzugang 24 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkasse, die KV MV und die Gemeinsame Einrichtung 25 Datenfluss 26 Datenzugang 27 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 28 Bildung bzw. Aufgabenerweiterung einer Arbeitsgemeinschaft 29 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft 30 Bildung bzw. Aufgabenerweiterung einer Gemeinsamen Einrichtung 31 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X 32 Evaluation Abschnitt XI Vergütung und Abrechnung 33 Vertragsärztliche Leistungen 34 Sondervergütungen 3

13 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Aufteilung der Kosten 38 Laufzeit und Kündigung 39 Schriftform 40 Salvatorische Klausel 4

14 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Erläuterungen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag RSAV ist die Risikostrukturausgleichsverordnung in der geltenden Fassung Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte Patient sind weibliche und männliche Patienten Vertragsärzte sind Vertragsärzte und Vertragsärztinnen Koordinierender Vertragsarzt ist ein solcher im Sinne des 3 KV MV ist die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i. S. d. 30 Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i. S. d. 28 Datenstelle ist eine solche i. S. d. 20 Dokumentationsdaten nach 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL sind die in der Anlage 2 DMP-A-RL und Anlage 8 der DMP-A-RL aufgeführten Daten Leistungserbringer sind die Vertragsärzte i. S. d. 3, ermächtigte Ärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer, sowie bei diesen angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen, Anstellender Vertragsarzt können auch mehrere Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt. DMP sind Disease-Management-Programme G-BA ist der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 SGB V BVA ist das Bundesversicherungsamt DMP-RL ist die DMP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses DMP-A-RL ist die DMP-Anforderungen-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses DMP-AF-RL ist die DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses VStG ist das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung Die rechtlichen Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt ist. 5

15 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme genannt) nach 137f SGB V optimiert werden, die auf der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen. Daher schließen die Krankenkassen /-verbände und die KV MV folgenden Vertrag auf der Grundlage der 73a SGB V zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1. Die Prävalenz (Häufigkeit) des Diabetes mellitus schwankt zwischen 3 v.h. und 6 v.h. der Bevölkerung: In Deutschland leben über 6 Millionen Menschen mit bekanntem Diabetes mellitus. Schätzungsweise bis Kinder und Erwachsene sind vom Diabetes mellitus Typ 1 betroffen. Eine Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Da der Erkrankungsbeginn des Typ-1-Diabetes häufig im Kindes- und Jugendalter liegt, ist Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Als Diabetes mellitus Typ 1 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch absoluten Insulinmangel auf Grund einer Zerstörung der Betazellen in der Regel im Rahmen eines Autoimmungeschehens entsteht. Der Verbesserung der Versorgung von Patienten mit diesem Typ-1-Diabetes wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Im Gegensatz zum Typ-2-Diabetes kann der Typ-1-Diabetes nur durch die lebensnotwendige Applikation von Insulin behandelt werden. Hierdurch wird den Menschen mit Typ-1- Diabetes eine weitgehend normale körperlich-geistige, soziale und berufliche Entwicklung ermöglicht. Der heutige Therapiestandard der intensivierten Insulintherapie mittels multipler Insulininjektionen oder Insulinpumpe ermöglicht bei freier Nahrungswahl die Erreichung der normnahen Blutzuckereinstellung. Durch die intensivierte Insulintherapie kann die Prognose von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 erheblich verbessert und eine flexible Lebensführung ermöglicht werden. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des Diabetes mellitus Typ 1 zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Dies wird u.a. durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt. Vor diesem Hintergrund bietet der Diabetes mellitus Typ 1 eine Reihe von Ansatzpunkten dafür, dass von der Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Verbesserungen der Versorgungsqualität erwartet werden können. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum in Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Änderung der DMP-A-RL mit Beschluss vom Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation Diabetes mellitus Typ 1 sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 7, der DMP-AF-RL sowie in der RSAV festgelegt. 6

16 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziel der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte und Einrichtungen sowie MVZ übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 1 sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und DMP-A-RL festgelegt. Entsprechend Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieser Vereinbarung folgende Ziele an: Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen, Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen, Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien). (3) Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten bis zum Alter von 18 Jahren stehen entsprechend Anlage 7 Ziffer der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie 1 ), Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z.b. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken. (4) Generell geht es dabei um die Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, der Vermeidung diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. 1 Eine schwere Hypoglykämie ist dadurch definiert, dass Fremdhilfe erforderlich ist. 7

17 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für: 1. Vertragsärzte/MVZ gemäß 95 Abs. 1 SGB V und Einrichtungen gem. 311 Abs. 2 SGB V in der Region der KV MV, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen und eine Bestätigung der Teilnahme erhalten haben. Im Übrigen gelten für ambulante Einrichtungen gem. 311 Abs. 2 SGB V die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen, die sich auf MVZ beziehen. Dieser Vertrag gilt ebenfalls für Ärzte, die bei den in Satz 1 genannten Leistungserbringern gem. 95 Abs. 2 oder Abs. 9 SGB V angestellt sind, sofern diese angestellten Ärzte Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen und für sie nach Maßgabe des Abschnitts II diese Leistungserbringung erklärt wurde. 2. Die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben und die entsprechenden Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen. 3. Die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilnehmende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV MV darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV MV, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß 34 anerkennen. Die KV MV informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Der vorliegende Vertrag gilt auch für die Versicherten aller anderen AOK n in der Bundesrepublik unabhängig von deren Wohnsitz. 4. Innungskrankenkassen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die ihren Beitritt gegenüber der IKK Nord erklären und die außerbudgetären Vergütungen gemäß dem 33 anerkennen, soweit nicht bereits andere vertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorschriften gelten. Die KV MV wird von der IKK Nord über den Beitritt informiert. Die KV MV informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und MVZ. 5. Die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. (2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner beitreten; die KV MV informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (3) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV, die DMP-AF-RL und insbesondere die DMP- A-RL. Sollten sich auf Grund nachfolgender RSA-ÄndV oder auf Grund von DMP- Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V oder durch weitere gesetzliche Regelungen inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages zu erfolgen. Näheres hierzu regelt 38 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den Anlagen 7, sowie 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL. Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes (koordinierender Versorgungssektor) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ sowie Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. 8

18 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt / koordinierende Einrichtung sind diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte und Einrichtungen sowie MVZ. Es kann sich dabei um 1. einen vertragsärztlich zugelassenen Arzt / zugelassenes MVZ oder 2. eine qualifizierte Einrichtung, die gemäß 311 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen ist handeln, der/die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor -persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllt. In Einzelfällen kann in Abhängigkeit von der regionalen Versorgungsstruktur als koordinierender Vertragsarzt auch der gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt teilnehmen. Er muss grundsätzlich die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss weiter in enger Kooperation mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt nach Absatz 2 erfolgen. Kooperationsinhalt und - umfang sind schriftlich nachzuweisen. Die Entscheidung über die Teilnahme eines solchen Arztes trifft die Gemeinsame Einrichtung nach 30. (3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater, der die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt. In Abhängigkeit von der regionalen Versorgungssituation kann die Koordination durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfüllt ist. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KV MV nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KV MV vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 8a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (6) Zu den Pflichten der koordinierenden Vertragsärzte/koordinierenden Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung der nach 8 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.8 der Anlage 7 der DMP-A-RL. 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 13 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach 9 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums. 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 19, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV MV entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Versicherten zu motivieren an Schulungen teilzunehmen. 5. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß der Ziffern und der Anlage 7 der DMP-A-RL. 9

19 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom bei Vorliegen einer Indikation zur Einweisung in ein Krankenhaus, ist in das geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 9a Leistungserbringerverzeichnis stationär unter Berücksichtigung der Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 7. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend 8, wie z. B. die medikamentöse Therapie, an die eingebundenen Versorgungsebenen zu übermitteln bzw. von diesen einzufordern. 8. Führen des Patientenpasses Diabetes der DDG auf Wunsch der Versicherten. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Ziffern 1 8 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV und der DMP-A-RL Sorge zu tragen. 4 Teilnahmeerklärung (1) Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe der Funktion als koordinierender Vertragsarzt nach 3 gegenüber der KV MV schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 8 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am DMP bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. zugelassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 8a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVMV kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Er genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den von der Arbeitsgemeinschaft gemäß 20 ohne Vollmacht in Vertretung für ihn mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft gemäß 28 dieses Vertrages und die Krankenkasse im Rahmen des DMP die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Arzt die Arbeitsgemeinschaft nach 28, in seinem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Er wird dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt des Vertrags zu informieren. (2) Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift, Betriebsstättennummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. (3) Der Vertragsarzt genehmigt mit Unterschrift auf dieser Erklärung den von der Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 ohne Vollmacht in Vertretung für ihn / sie mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und die Krankenkassen /-verbände die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt er/sie die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29, in seinem/ihrem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Er wird dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren. 10

20 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Überprüfung der Strukturqualitäten (1) Die KV MV prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen Strukturqualität gemäß des 3 und entscheidet über die Teilnahme und Abrechnungsgenehmigung des Vertragsarztes. Die Entscheidung ist dem Arzt/MVZ schriftlich mitzuteilen. (2) Die KV MV prüft die Voraussetzungen der Schulungsberechtigten entsprechend der Anforderungen des Schulungsprogramms gemäß Anlage 5 Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungseinrichtung und entscheidet über die Abrechnungsgenehmigung des Vertragsarztes. 6 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Leistungserbringer (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Programm beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch die KV MV. Über die Teilnahme wird von der KV MV nach Eingang der Teilnahmeerklärung gemäß 4 und der Nachweise gemäß 3 in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich entschieden. (2) Der Vertragsarzt kann die Teilnahme schriftlich gegenüber der KV MV kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. (3) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Enden bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KV MV. (4) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkasse den davon betroffenen Versicherten das Leistungserbringerverzeichnis ambulant gemäß 7 zukommen lassen. (5) Die Teilnahme eines Vertragsarztes kann bei Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten entsprechend 11 durch die Vertragspartner beendet werden. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in dieser Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Vertragsarzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Vertragsarztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Vertragsarzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP-Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Vertragsarzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem in der Anlage 8a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer. (7) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 und 2 Strukturqualität für Vertragsärzte nach 3 Absatz 2 und 3 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. 7 Leistungserbringerverzeichnisse (1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Leistungserbringer gemäß 3 führt die KV MV ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. Die KV MV stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen /-verbänden nach der Anlage 9 Leistungserbringerverzeichnis ambulant wöchentlich zur Verfügung. 11

21 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom (2) Das Leistungserbringerverzeichnis ambulant enthält u. a. einen zweistelligen Schlüssel zur Angabe der Art der Berechtigung. Bei der Angabe der Berechtigung für die vom BVA akkreditierten Schulungsprogramme, ist nur der Schlüssel des jeweiligen vertraglich vereinbarten Schulungsprogramms anzugeben. (3) Die Krankenkassen /-verbände führen ein Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, soweit sie nicht vertragsärztlich zugelassen sind. (4) Die Leistungserbringerverzeichnisse nach den Absätzen 1 und 3 legen die Verbände der Krankenkassen dem BVA beim Antrag auf Zulassung vor. Bei einer unbefristeten Zulassung werden aktualisierte Leistungserbringerverzeichnisse dem BVA bzw. den Landesprüfdiensten alle 5 Jahre (und auf Anforderung) zur Verfügung gestellt. (5) Die Leistungserbringerverzeichnisse nach den Absätzen 1 und 3 werden außerdem 1. den am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern, 2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung und 3. bei Bedarf der Datenstelle nach 20 zur Verfügung gestellt. (6) Daneben können die Leistungserbringerverzeichnisse der Anlage 9 Leistungserbringerverzeichnis ambulant und Anlage 9a Leistungserbringerverzeichnis stationär mit Zustimmung der Leistungserbringer veröffentlicht werden. Die Zustimmung hierzu wird mit der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 8 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt erteilt. Abschnitt III Versorgungsinhalte 8 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 (1) Die medizinischen Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 7 der DMP-A-RL gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Anlage 7 der DMP-A-RL in der jeweils aktuellen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der Ziffer 1 der Anlage 7 zur DMP-A-RL unverzüglich über die unmittelbar nach Satz 1 eingetretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung zu unterrichten. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 4 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Programm für Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmende Versicherte grundsätzlich gemäß der medizinischen und strukturellen Inhalte der RSAV und der DMP-A-RL zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn die teilnehmenden Leistungserbringer Versicherte wegen dieser Indikation auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. Abschnitt IV Qualitätssicherung 9 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 15 Qualitätssicherung genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137 f Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen) 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 12

22 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 7 der DMP-A-RL 4. Einhaltung der mit diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß 3, 5. aktive Teilnahme der Versicherten. 10 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend der Anlage 7 Ziffer 2 der DMP-A-RL sind diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 15 Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 7 Ziffer 2 der DMP-A-RL insbesondere: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, 2. ein strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. die Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 15 Qualitätssicherung fixierten Indikatoren, die sich aus den Dokumentationsdaten, den Daten der Lebensqualitätsbefragung, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV MV ergeben, herangezogen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 15 Qualitätssicherung Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. 11 Nichteinhaltung bzw. Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen (1) Im Rahmen des DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauftragten Leistungserbringer gegen die festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen getroffen: 1. Es erfolgt keine Vergütung von Dokumentationen, sofern trotz des vertragskonform und fristgerecht eingeleiteten Korrekturvorgangs durch die Datenstelle gemäß 20 unvollständige, unplausible bzw. verspätete Dokumentationen vorliegen. 2. Aufforderung durch die KV MV zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen. 3. Hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Leistungserbringers entscheiden die Vertragspartner einvernehmlich. 4. Im Falle, dass die in der Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor und Anlage 2 Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen näher bezeichneten Voraussetzungen von dem Leistungserbringer nicht erfüllt werden, ist die Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen. 13

23 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 12 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der beteiligten Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 7 Ziffer 3 bis 3.2 der DMP-A-RL erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage 7 der DMP-A-RL Ziffer 1.2 (Diagnostik) der auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und 3. die umfassende, auch schriftliche Information über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, und dass in den Fällen des 28 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. 4. der Versicherte profitiert von der Einschreibung in Hinblick auf die in Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL genanntentherapieziele und kann aktiv an der Umsetzung mitwirken. 5. eine Insulintherapie gemäß Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL wurde eingeleitet oder wird durchgeführt. Die Ausführungen zu Ziffer 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird. (2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB ein. (3) Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) werden nicht in dieses DMP aufgenommen. 13 Information und Einschreibung (1) Die Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Leistungserbringer ihre Versicherten entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesondere durch die Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Datenschutzinformation und Patientenmerkblatt entsprechend der Anlagen, über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß der DMP-A-RL informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß 3 teilnehmen, informieren entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL ihre nach 12 Abs.1 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 14 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 14 folgende Unterlagen notwendig: 14

24 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Arzt auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der Arzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und eine Verbesserung der Lebensqualität durch die intensivierte Betreuung zu erwarten ist und dass der Versicherte nicht bereits am DMP Diabetes Typ 1 teilnimmt. 2. die vollständigen Daten der Erstdokumentation gemäß der Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 DMP-A-RL durch den koordinierenden Arzt. (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der koordinierende Arzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die vollständige Erstdokumentation nach Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL an die Datenstelle nach 20 weiterleitet. (5) Wenn der Versicherte an mehreren der in der DMP-A-RL sowie der DMP-RL genannten Erkrankungen leidet, kann er an den verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. (6) Versicherte, die an mehreren DMP teilnehmen, sollen sich für nur einen koordinierenden Arzt entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherzustellen. Die koordinierenden Leistungserbringer und die Krankenkassen wirken darauf hin. Dies gilt auch beim Wechsel des koordinierenden Arztes. Eine gleichzeitige Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 ist nicht möglich. (7) Die Krankenkassen können interessierte Versicherte beraten und die Teilnahme am DMP einleiten. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Leistungserbringer verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Absatz 3 und 4 erstellt und weitergeleitet werden. (8) Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Absatz 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten an dem DMP unter Angabe des Eintrittsdatums. 14 Teilnahme- und Einwilligungserklärung (1) Nach umfassender Information über das DMP entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL und der damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage 11 Datenschutzinformation ) erklärt sich der Versicherte gemäß Anlage 10 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme bereit und willigt einmalig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. (2) Der bisherige DMP-koordinierende Arzt übermittelt auf Anforderung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Versicherten die bisherigen Dokumentationsdaten. 15 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse gemäß 13 Absatz 8 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 13 Absatz 3 und 4 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 13 Absatz 8 und veranlasst ggfs. die Erstellung der Versichertenkarte mit DMP-Kennzeichen und verlangt vom Patienten die Rückgabe seiner alten Versichertenkarte. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme kündigen und/oder die Einwilligung in die Datenübermittlung jederzeit schriftlich gegenüber seiner Krankenkasse widerrufen und schei- 15

25 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom det, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Krankenkasse aus. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag 1. der Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, 2. der Kündigung der Teilnahme und dem Widerruf der Einwilligungserklärung, 3. des Kassenwechsels unter Berücksichtigung der Regelungen des 28d Abs. 3 RSAV, 4. der letzten Dokumentation bei Nichtteilnahme innerhalb von 12 Monaten an zwei veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung, 5. der letzten gültigen Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL bei Vorliegen der Beendigungstatbestände des 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV, 6. bei Wegfall der Einschreibevoraussetzungen gemäß 28d Absatz 2 Nr. 2 RSAV. Eine erneute Einschreibung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach 12 vorliegen. (4) Die Krankenkassen informieren den Versicherten und den koordinierenden Vertragsarzt schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP und fordern ggfs. die Versichertenkarte mit dem DMP- Kennzeichen vom Versicherten zurück. 16 Wechsel des koordinierenden Arztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL und sendet diese an die Datenstelle gemäß 20. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines koordinierenden Vertragsarztes. 17 Teilnehmerverzeichnis Die Krankenkassen /-verbände übermitteln der KV MV bei Bedarf eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß 13 eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken. Abschnitt VI Information und Schulung 18 Information und Schulung von Leistungserbringern (1) Die Krankenkassen /-verbände und die KV MV informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte über Ziele und Inhalte des DMP Diabetes mellitus Typ 1. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß 4. (2) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer nach 3 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 der Anlage 7 der DMP-A-RL ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die DMP relevante regelmäßige Fortbildung. 16

26 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom (3) Die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KV MV nachzuweisen. In diese Veranstaltungen sollen die strukturierten medizinischen Inhalte gemäß der Anlage 7 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (5) Die für die Durchführung von DMP notwendigen Schulungsbestandteile entsprechen der DMP-A-RL. Darüber hinaus werden keine Schulungsbestandteile vermittelt. 19 Information und Schulung von Versicherten (1) Die koordinierenden Vertragsärzte gemäß 3 und die Krankenkassen informieren anhand der Patienteninformation, der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und der Datenschutzinformation entsprechend der Anlagen 10 bis 12 ihre Versicherten im Sinne der Anlage 7 Ziffer 3 der DMP-A-RL über Ziele und Inhalte des DMP Diabetes mellitus Typ 1. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperationsund Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (siehe Anlage 6 Patientenschulung ). Die Wirksamkeit dieser Schulungs- und Behandlungsprogramme muss im Hinblick auf die Verbesserung der Stoffwechsellage belegt sein. Die Schulungs- und Behandlungsprogramme dienen der eigenständigen Anpassung der Insulindosis auf der Basis einer Stoffwechselselbstkontrolle. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. (3) Kinder und Jugendliche bzw. deren Betreuungspersonen erhalten gleichfalls Zugang zu einem strukturierten, nach Möglichkeit evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (siehe Anlage 6 Patientenschulung ). Es verfolgt das Ziel, das eigenverantwortliche Krankheitsmanagement der Kinder und Jugendlichen und in besonderem Maße auch das ihrer Betreuungspersonen zu fördern und zu entwickeln. Der individuelle Schulungsstand des Versicherten bzw. der Betreuungsperson ist grundsätzlich zu berücksichtigen. (4) Zur Schulung berechtigt sind Leistungserbringer nach 3, die gemäß der Anlage Strukturqualität Schulungsarzt / Schulungseinrichtung hierzu befähigt sind. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend 5. (5) In die jeweiligen Schulungsprogramme sind die strukturierten Versorgungsinhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie einzubeziehen. Bei Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet werden. (6) Im Rahmen dieses DMP werden ausschließlich die in Anlage 6 Patientenschulung genannten Schulungsprogramme genutzt. Die Aufnahme weiterer, vom Bundesversicherungsamt akkreditierte Schulungsprogramme, ist vertraglich zu vereinbaren. 17

27 Anlage 1 zur 7. Änderungsvereinbarung vom Zur Vereinbarung gemäß 137f SGB V über das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben 20 Datenstelle (1) Die Vertragspartner, der koordinierende Vertragsarzt nach 3 und die Arbeitsgemeinschaft gemäß 28 sowie die Gemeinsame Einrichtung gemäß 30 beauftragen einen Dritten als Datenstelle. (2) Die Datenstelle übernimmt zur Vereinfachung des Verfahrens insbesondere die Entgegennahme, Erfassung, Pseudonymisierung und Weiterleitung der Daten gemäß der RSAV im Auftrag der Vertragspartner unter Berücksichtigung des 80 SGB X: a) Der koordinierende Vertragsarzt gemäß 3 bevollmächtigt die Arbeitsgemeinschaft über die Teilnahmeerklärung in seiner Vertretung mit der Datenstelle einen Vertrag zur Regelung der folgenden Sachverhalte zu schließen: 1. die Prüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität, 2. die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder unplausibler Dokumentationsbögen unmittelbar nach Prüfung der Dokumentation, 3. die Übermittlung der Daten gemäß 28f Abs. 1 und 2 RSAV. b) Die Arbeitsgemeinschaft nach 28 beauftragt die Datenstelle mit folgenden Aufgaben: 1. Entgegennahme und Erfassung und Prüfung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 2. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben, 3. Pseudonymisierung des Versichertenbezugs der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 4. Weiterleitung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL mit Arztbezug und pseudonymisierten Versichertenbezug an die KV MV und die Gemeinsame Einrichtung. c) Die Krankenkassen /-verbände beauftragen die Datenstelle mit folgenden Aufgaben: 1. Entgegennahme und Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärungen der Versicherten, 2. Entgegennahme, Erfassung und Archivierung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 3. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben, 4. Überprüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität, 5. Weiterleitung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL (Erstdokumentation) an die jeweilige Krankenkasse oder die von ihr beauftragte Stelle, 6. Weiterleitung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL (Folgedokumentation) an die jeweilige Krankenkasse oder die von ihr beauftragte Stelle, d) Die KV MV beauftragt die Datenstelle mit folgender Aufgabe: Weiterleitung der von der Datenstelle erfassten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL mit Arzt- und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die KV MV. e) Die Gemeinsame Einrichtung nach 30 beauftragt die Datenstelle mit folgenden Aufgaben: 18

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