Vertrag über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und

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1 Vertrag über eine strukturierte Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 gemäß 137f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V vom in der Fassung vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, Hannover, der IKK classic, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), als Landwirtschaftliche Krankenkasse, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main, den nachfolgend benannten Ersatzkassen: - BARMER, - Techniker Krankenkasse (TK), - DAK-Gesundheit, - Kaufmännische Krankenkasse - KKH, - Handelskrankenkasse (hkk), - HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte 3 Strukturierte Leistungserbringung 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der ersten Versorgungsebene 5 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene 6 Teilnahmeverfahren 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme 8 Leistungserbringerverzeichnisse Abschnitt II a - Teilnahme stationärer Einrichtungen 9 Einbindung von Krankenhäusern Abschnitt III - Versorgungsinhalte 10 Versorgungsinhalte zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 Abschnitt IV - Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele 12 Maßnahmen und Indikatoren zur Erreichung der Qualitätsziele 13 Durchführung der Qualitätssicherung 14 Maßnahmen bei Verstoß gegen Ziele des Vertrages Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 15 Teilnahmevoraussetzungen 16 Information und Einschreibung 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte 18 Beginn und Ende der Teilnahme 19 Wechsel des Vertragsarztes der ersten Versorgungsebene 20 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung 21 Vertragsärzte 22 Versicherte Abschnitt VII Dokumentation und allgemeingültige Datenschutzbestimmungen 23 Erst- und Folgedokumentation 24 Datenverwendung und -zugang 25 Datenaufbewahrung und -löschung 26 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Seite 2 von 27

3 Abschnitt VIII Arbeitsgemeinschaft und Gemeinsame Einrichtung 27 Allgemeine Datenflussregelung 28 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V 29 Bildung und Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt IX Datenfluss über eine durch die Krankenkassen, die Arbeitsgemeinschaft und die teilnehmenden Vertragsärzte beauftragte Datenstelle 30 Datenstelle 31 Datenflüsse über die Datenstelle 32 Datennutzung durch die Krankenkassen 33 Datennutzung durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Abschnitt X - Evaluation 34 Evaluation Abschnitt XI Abrechnung und Vergütung 35 Abrechnung und Vergütung Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 36 Datenlieferung durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen 37 Haftung 38 Laufzeit und Kündigung 39 Schriftform 40 Salvatorische Klausel Seite 3 von 27

4 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 2a Strukturqualität koordinierender Arzt Strukturanforderungen für Vertragsärzte der zweiten Versorgungsebene nach 5 Abs. 1 Strukturanforderungen der stationären Versorgungsebene Anlage 3 Strukturanforderungen bei Überweisungen nach Anlage 6 bzw. 6a, Punkt Anlage 4 Anlage 4a Anlage 5a Anlage 5b Anlage 5c Anlage 6 Anlage 6a Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung Leistungserbringerverzeichnis - ambulant Leistungserbringerverzeichnis Veröffentlichung Leistungserbringerverzeichnis - stationär Versorgungsinhalte aufgrund der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Anlage 1 der DMP-A-RL (vom G-BA am 21. Januar 2016 beschlossen) Versorgungsinhalte auf der Grundlage der vom G-BA am 20. April 2017 beschlossenen Änderung der Anlage 1 der DMP-A-RL Qualitätssicherung Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Erklärung zum Datenschutz und Patientenmerkblatt (indikationsübergreifend) Dokumentationsparameter für Erst- und Folgedokumentationen entfallen entfallen Patientenschulung entfallen Seite 4 von 27

5 Erläuterungen Paragraphen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i. S. d. 28. BVA ist das Bundesversicherungsamt. Datenstelle ist eine solche i. S. d. 30. DMP-A-RL ist die DMP-Anforderungen-Richtlinie. DMP-AF-RL ist die DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie. DMP-RL ist die DMP-Richtlinie. Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL werden auf maschinell verwertbaren Datenträgern elektronisch erstellt und enthalten die in den Anlagen Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL aufgeführten Daten. Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL sind die in der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL aufgeführten Daten (Anlage 9 dieses Vertrages). Facharzt ist ein Leistungserbringer i. S. d. 5. G-BA ist der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 SGB V. Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i. S. d. 29. Koordinierender Arzt ist ein Leistungserbringer i. S. d. 4. Krankenhäuser sind Einrichtungen i. S. d. 9. KVT ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen. Leistungserbringer sind die Ärzte, ermächtigte Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. 4 und die Fachärzte i. S. d. 5, die Krankenhäuser i. S. d. 9 sowie die Rehabilitationseinrichtungen i. S. d. 9 sowie bei diesen angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen; aus dem Kontext kann sich eine Einschränkung auf Leistungserbringer gemäß den 4 und 5 bzw. nur aus 4 ergeben. Anstellender Arzt können auch mehrere Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt. Qualifizierte Einrichtung ist eine Einrichtung, die gemäß Anlage 1 der DMP-A-RL Ziffer und/oder für die Leistungen der hausärztlichen und/oder fachärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt. Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen i. S. d. 9. Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte. Vertragsärzte sind Vertragsärzte und Vertragsärztinnen. Vertragsregion ist entsprechend 2 Abs. 1 Nr. 1 der Geltungsbereich der KVT. Die rechtlichen Grundlagen bzw. Verträge bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt sind. Seite 5 von 27

6 Präambel Aufgrund der zum in Kraft getretenen Änderungen der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) wird der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) über eine strukturierte Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 mit Wirkung zum wie folgt neu gefasst: Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme verbessert werden. Der Diabetes mellitus Typ 2 und die damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer empfindlichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen. Durch die Behandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 in einem Disease-Management- Programm erwarten die Vertragspartner eine optimierte medizinische Versorgung dieser Patienten. Dabei sollen die mit den bisherigen Diabetesvereinbarungen im nationalen Rahmen gemachten Erfahrungen Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang wird die Einbeziehung der Hausärzte und der weiterversorgenden Schwerpunkteinrichtungen sowie von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen durch die Beschreibung von Versorgungsaufträgen konkret nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere soll mit diesem Vertrag eine transparente, leitlinienbasierte, qualitätsgesicherte Betreuung von Menschen mit Diabetes mellitus Typ 2 und Steuerung der Behandlungsabläufe durch die beteiligten Ärzte bewirkt werden. Zu diesem Zweck bilden Versorgungsinhalte und evidenzbasierte Leitlinien zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 die Grundlage für eine nach Versorgungsebenen sinnvoll abgestufte und therapeutisch rationale Behandlung der Patienten. Die Vertragspartner stimmen darüber überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht beeinträchtigt wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt die Durchführung und Steuerung des Programms sowie die Qualitätssicherung im Programm soweit wie möglich auf Grundlage pseudonymisierter Daten. Die Nutzung versichertenbezogener Daten durch die Krankenkassen wird auf das notwendige Maß begrenzt. Mit Inkrafttreten der am 20. April 2017 vom G-BA beschlossenen Änderung der Anlage 1 der DMP- A-RL (Diabetes mellitus Typ 2) tritt Anlage 6a des Vertrages in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 6 außer Kraft. Seite 6 von 27

7 Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages (1) Ziel dieses Vertrages ist die Weiterentwicklung der in Thüringen durch den Modellversuch zu Diabetes mellitus 1 gewachsenen integrierten Versorgungsstrukturen für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 durch strukturierte Kooperation zwischen den Leistungserbringern und den beteiligten Krankenkassen und durch Koordination der Behandlung der Versicherten sowie die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Versorgung von Diabetikern Typ 2 in Thüringen. (2) Darüber hinaus soll der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und über eine adäquate Stoffwechselkontrolle hinaus die in Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen. (3) Die Ziele und Anforderungen an dieses Behandlungsprogramm sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverordnung 2 (RSAV) und der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Ziffer der DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieses Vertrages folgende Ziele an: Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien 3 ) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen, Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen. (1) Dieser Vertrag gilt für: 2 Geltungsbereich 1. Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 SGB V und Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V in der Region KVT, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. 2. Ärzte, die bei den in Nr. 1 genannten Leistungserbringern gemäß 95 Abs. 2 oder Abs. 9 SGB V angestellt sind, sofern diese angestellten Ärzte Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen und für sie nach Maßgabe des Abschnitts II diese Leistungserbringung erklärt wurde. 1 Thüringer Modellversuch vom Soweit die in den 28d und 28f RSAV geregelten Anforderungen betroffen sind, gelten diese ebenfalls weiter, wenn sie auf die vorgenannten Anforderungen verweisen. 3 Eine schwere Hypoglykämie ist dadurch definiert, dass Fremdhilfe erforderlich ist. Seite 7 von 27

8 3. die Behandlung von Versicherten der beteiligten Krankenkassen im Bereich der KVT, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. 4. die Behandlung von Versicherten der BKKn (die ihre Teilnahme am DMP erklärt haben), die einen nach Maßgabe des Abschnitts II teilnehmenden Vertragsarzt in Thüringen aufsuchen und sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Die Durchführung des Programms erfolgt durch die jeweilige BKK. 5. die Behandlung von Versicherten aller AOKn im Bundesgebiet. Die Bevollmächtigung der AOK PLUS durch die anderen AOKn wurde für alle DMP-Verträge erteilt. 6. außerthüringische Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der KVT und der IKK classic erklären und die Vergütung gemäß 35 anerkennen, soweit nicht bereits andere vertragliche Regelungen oder Vorschriften gelten. Die KVT informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (2) Dem Vertrag können weitere Krankenkassen beitreten, sofern sie dies gegenüber den Vertragspartnern erklären und sie die vereinbarten Vergütungen nach 35 im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs anerkennen. Die KVT informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (3) Grundlage dieses Vertrages nach 83 SGB V sind die 137f und 137g SGB V in Verbindung mit der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Sollten sich aufgrund nachfolgender Änderungsverordnungen der RSAV oder aufgrund von DMP-Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V oder durch weitere gesetzliche Regelungen inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages zu erfolgen. Näheres hierzu regelt 38. Abschnitt II Teilnahme der Vertragsärzte 3 Strukturierte Leistungserbringung (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. Entscheidet sich ein Vertragsarzt für die Teilnahme, so hat er diese gegenüber der KVT gemäß 6 zu erklären. (2) Die Teilnahmeberechtigung und die Aufgaben der Vertragsärzte sind abhängig von der Art der Teilnahme am Programm und sind in 4 und 5 geregelt. (3) Die Versorgung der Versicherten im Programm erfolgt auf mehreren, durch Kooperationsregeln eng miteinander verbundenen Versorgungsebenen. Die Koordination der Behandlung sowie die medizinisch-hausärztliche Behandlung erfolgt auf der ersten Versorgungsebene. Eine darüber hinausgehende notwendige, diabetologisch qualifizierte ambulante Behandlung erfolgt auf der zweiten Versorgungsebene. Eine Krankenhausbehandlung erfolgt nach den im Programm genannten Kriterien. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der ersten Versorgungsebene (1) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor als koordinierender Arzt sind, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Strukturanforderungen der ersten Versorgungsebene persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen: 1. zugelassene Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und zugelassene MVZ Seite 8 von 27

9 2. Vertragsärzte und zugelassene MVZ, die gemäß 73 SGB V an der fachärztlichen Versorgung und bereits aktiv als Vertragsärzte der zweiten Versorgungsebene (Diabetologische Schwerpunktpraxen) an diesem Programm teilnehmen. Die Teilnahme dieser Vertragsärzte in der ersten Versorgungsebene ist auf solche Versicherten beschränkt, die vor der Einschreibung bereits dauerhaft von diesem Vertragsarzt betreut worden sind. Als dauerhafte Betreuung wird ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten verstanden. Die KVT überprüft die Einhaltung der o. g. Teilnahmebeschränkung auf der Grundlage eines Verzeichnisses der vor der Einschreibung von dem jeweiligen Vertragsarzt dauerhaft betreuten Versicherten. Die Vorlage dieses Verzeichnisses ist Teilnahmevoraussetzung für die nach diesen Ausnahmeregelungen teilnehmenden Vertragsärzte. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Strukturanforderungen der ersten Versorgungsebene können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (2) Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt gegenüber der KVT und sonstigen Einrichtungen gegenüber der AOK PLUS zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach 6 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVT vom anstellenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a beigefügten Formulars (Anlage 4a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) mitgeteilt. (4) Aufgaben der ersten Versorgungsebene sind insbesondere: 1. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 16 sowie die Erhebung von Erst- und Folgedokumentationen gemäß 23, 2. Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versicherten sowie der Erst- und Folgedokumentationen nach dem Abschnitt IX, 3. die Beachtung der in 10 geregelten Versorgungsinhalte, 4. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Vertragsärzte unter Beachtung der nach 10 in Verbindung mit Anlage 6 bzw. 6a geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach 11, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 22, sofern die Schulungsberechtigung gegenüber der KVT nachgewiesen ist, 7. die Überweisung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte entsprechend Anlage 3 sowie Punkt der Anlage 6 bzw. 6a; im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 8. bei Überweisung an andere Vertragsärzte - therapierelevante Informationen entsprechend 10, wie z. B. zur medikamentösen Therapie, zu übermitteln, - von anderen Vertragsärzten therapierelevante Informationen einzufordern und zu dokumentieren, 9. bei Vorliegen der unter Pkt der Anlage 6 bzw. 6a genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 2a vorzunehmen. Im Falle stationärer Behandlungsbedürftigkeit kann eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten, unter Berücksichtigung der individuellen Seite 9 von 27

10 Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, in ein gemäß 9 in das Programm vertraglich eingebundenes Krankenhaus erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer bedrohlichen Stoffwechselentgleisung oder einer anderen Notfallindikation kann unmittelbar in jedes Krankenhaus erfolgen, 10. um die Qualität und Effizienz der Versorgung zu erhöhen, soll vor einer stationären Einweisung, die nicht aufgrund einer bedrohlichen Stoffwechselentgleisung oder einer anderen Notfallindikation erfolgt, ggf. Rücksprache mit einem Vertragsarzt der zweiten Versorgungsebene gehalten werden. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 10 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. 5 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene (1) Teilnahmeberechtigt sind die durch die KVT anerkannten diabetologischen Schwerpunktpraxen, welche die Strukturanforderungen nach Anlage 2 Strukturanforderungen der zweiten Versorgungsebene, persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (2) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach 6 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVT vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mit Hilfe des der Anlage 4 beigefügten Formulars (Anlage 4a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/ der Einrichtung ) unverzüglich mitgeteilt. (4) Aufgaben der zweiten Versorgungsebene sind insbesondere: 1. die Beachtung der in 10 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach 11, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 22, sofern die Schulungsberechtigung gegenüber der KVT nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte entsprechend Anlage 3 sowie Punkt der Anlage 6 bzw. 6a; im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 5. bei Überweisung an andere Vertragsärzte - therapierelevante Informationen entsprechend 10, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, - von anderen Vertragsärzten therapierelevante Informationen einzufordern, 6. die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation an die erste Versorgungsebene alle 3 Monate, 7. die Rücküberweisung an die erste Versorgungsebene in der Regel nach maximal 9 Monaten, damit die koordinierende Funktion der ersten Versorgungsebene gewähr- Seite 10 von 27

11 leistet bleibt und die Qualität und Effizienz der hausärztlichen Versorgung sichergestellt ist, 8. bei Vorliegen der unter Punkt der Anlage 6 bzw. 6a genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 2a vorzunehmen. Im Falle stationärer Behandlungsbedürftigkeit kann eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, in ein gemäß 9 in das Programm vertraglich eingebundenes Krankenhaus erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer bedrohlichen Stoffwechselentgleisung oder einer anderen Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 8 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. 6 Teilnahmeverfahren (1) Der Vertragsarzt oder das zugelassene MVZ kann an diesem Vertrag teilnehmen, wenn er seine Teilnahme mittels der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 4 schriftlich gegenüber der KVT erklärt. Dieser Erklärung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der genannten Teilnahmevoraussetzungen beizufügen. Er/Es genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den ohne Vollmacht in Vertretung für ihn mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag. (2) Die KVT prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturvoraussetzungen der Anlage 1 und/oder Anlage 2 und bestätigt die Teilnahme. (3) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. zugelassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem der Anlage 4 beigefügten Formular (Anlage 4a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVT kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. (4) Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift, Betriebsstättennummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes/ zugelassenen MVZ beginnt, vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. (2) Die Teilnahme kann seitens des Vertragsarztes/ MVZ schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres gegenüber der KVT beendet werden. Seite 11 von 27

12 (3) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet darüber hinaus: 1. mit dem Ende dieses Vertrages, 2. mit dem Bescheid über das Ende der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, 3. mit dem Ausschluss des Vertragsarztes gemäß 14 wegen Vertragspflichtverletzung, 4. mit Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen des Vertragsarztes, 5. mit dem Tag der dauerhaften Aufhebung bzw. dem Wegfall der Zulassung nach 137g Abs. 3 SGB V. Die Teilnahme des DMP-verantwortlichen Vertragsarztes an diesem Vertrag ruht mit dem Bescheid über das Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (4) Die KVT informiert die beteiligten Vertragspartner in den Fällen des Abs. 2 und 3 Nr. 4 unverzüglich über das Ende der Teilnahme. Die Krankenkasse kann die von einer Beendigung betroffenen Versicherten auf andere, nach diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte aufmerksam machen. (5) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in dieser Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP-Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem der Anlage 4 beigefügten Formular (Anlage 4a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ). (6) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 Strukturanforderungen der ersten Versorgungsebene bzw. Anlage 2 Strukturanforderungen der zweiten Versorgungsebene näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, teilnahmeberechtigt. 8 Leistungserbringerverzeichnisse (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte und zugelassenen MVZ nach 4 und 5 führt die KVT ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen MVZ angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. Die KVT stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern wöchentlich bei Änderungen sowie auf Anforderung in elektronischer Form entsprechend Anlage 5a zur Verfügung. Darüber hinaus ist dem BVA das Leistungserbringerverzeichnis als aktualisiertes Verzeichnis nach Anlage 5a, das nach Postleitzahlen sortiert ist alle 5 Jahre (und auf Anforderung) vorzulegen. Die erstmalige Vorlage beim BVA erfolgte zum Das Leistungserbringerverzeichnis wird außerdem bei Bedarf 1. dem koordinierenden Arzt (Anlage 5b), 2. den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der an diesem Vertrag beteiligten Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung (Anlage 5b), 3. den zuständigen Aufsichtsbehörden (Anlage 5a), 4. der Datenstelle gemäß 30 bis 32 zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Anlage 5a) auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Seite 12 von 27

13 (2) Das Leistungserbringerverzeichnis wird arztbezogen um folgende Inhalte ergänzt: Anschriften der Betriebsstätten, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden, Postanschrift der Praxis/Einrichtung, Lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennummer und angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. (3) Das Leistungserbringerverzeichnis nach Abs. 1 kann mit Zustimmung aller Vertragspartner unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange entsprechend Anlage 5b veröffentlicht werden. (4) Die Verbände der Krankenkassen führen ein Verzeichnis der nach 9 teilnehmenden Krankenhäuser (Anlage 5c). Das Krankenhausverzeichnis stellen die Krankenkassen dem BVA auf Anforderung zur Verfügung. Dieses Verzeichnis wird zudem der KVT zur Information der am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte zur Verfügung gestellt. Abschnitt II a Teilnahme stationärer Einrichtungen 9 Einbindung von Krankenhäusern Krankenhäuser können für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 vertraglich eingebunden werden. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet nachzuweisen, dass bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität, entsprechend Anlage 2a Strukturanforderungen der stationären Versorgungsebene zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patienten u. a. die medizinischen Vorgaben der RSAV sowie der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. Abschnitt III Versorgungsinhalte 10 Versorgungsinhalte zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 (1) Die medizinischen Versorgungsinhalte sind in Anlage 6 bzw. 6a niedergelegt. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen der Anlage 1 der DMP-A-RL. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 4, insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Bei Aktualisierung der evidenzbasierten Handlungsempfehlungen verpflichten sich die Vertragsärzte, die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Vertragsärzte werden von der KVT über Änderungen nach Veröffentlichung der neuen Handlungsempfehlungen informiert. (3) Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die Vertragspartner - im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraums auf der Grundlage der jeweils aktuell gültigen RSAV sowie Seite 13 von 27

14 der DMP-A-RL aktualisierte evidenzbasierte Leitlinien zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 in dieses Behandlungsprogramm zeitnah einarbeiten. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage 6 bzw. 6a "Versorgungsinhalte" des DMP-Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt ebenfalls, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Diabetes mellitus Typ 2 auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. Abschnitt IV Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die Überprüfung der Strukturvoraussetzungen laut Anlagen 1 und 2 und die in der Anlage 7 genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137f Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgerechten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 6 bzw. 6a, 4. Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 6. aktive Teilnahme der Versicherten. 12 Maßnahmen und Indikatoren zur Erreichung der Qualitätsziele (1) Zur Erreichung der in 11 festgelegten Qualitätsziele dienen sowohl Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten, die von der Gemeinsamen Einrichtung durchgeführt werden, als auch strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen, deren Verlaufsdokumentation auch Hinweise auf mangelnde Unterstützung des Behandlungsprozesses durch den Versicherten enthält. Insbesondere sollen folgende Maßnahmen auf der Grundlage der Datensätze eingesetzt werden: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, 2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 4 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Vertragsärzte sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. Das Nähere ist in Anlage 7 geregelt. (2) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten sowie der Beratung und Information der Versicherten entsprechend Anlage 7 werden die Krankenkassen nicht in die medizinischen, therapeutischen und Seite 14 von 27

15 Vertrauensbelange des Arzt-Patienten-Verhältnis eingreifen. Die Einzelheiten zur Sicherstellung dieser Verpflichtung sind in 32 geregelt. (3) Zur Auswertung der in Anlage 7 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. 13 Durchführung der Qualitätssicherung (1) Die Krankenkassen 1. führen die in Anlage 7 vereinbarten Maßnahmen unter Beachtung von 32 im Krankenkassen-Versicherten-Verhältnis durch, 2. berichten der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 29 in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Maßnahmen und berücksichtigen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Maßnahmen, 3. übernehmen die Sicherstellung der systematischen und aktuellen Information der eingeschriebenen Versicherten unter Beachtung von 32. (2) Die Gemeinsame Einrichtung nach 29 übernimmt die 1. in Anlage 7 vereinbarten Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten; 2. Sicherstellung einer systematischen und aktuellen, ggf. auch im Einzelfall anlassbezogenen Information der Vertragsärzte. (3) Darüber hinaus übernimmt die KVT aufgrund des Datensatzes der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL originär die weitergehende Qualitätssicherung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und entscheidet eigenverantwortlich über die Art und Weise und den Umfang. (4) Die Vertragspartner legen die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen - in der Regel einmal jährlich - öffentlich dar. 14 Maßnahmen bei Verstoß gegen Ziele des Vertrages (1) Die Vertragspartner verpflichten sich mit diesem Vertrag zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zur Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms. (2) Die Krankenkassen verpflichten sich insbesondere, die gesetzlich angeordneten Beendigungstatbestände des 28d Absatz 2 RSAV in Verbindung mit 18 zu beachten. (3) Beachtet ein Vertragsarzt entgegen seiner Teilnahmeerklärung die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung nicht, löst dies folgende Maßnahmen aus: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible Dokumentation, ggf. nachträgliche Korrektur bei bereits erfolgter Vergütung, 2. bei wiederholtem nachweislichen Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen kann er auf begründeten Antrag eines Vertragspartners von der Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die KVT im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern. Seite 15 von 27

16 Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 15 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der beteiligten Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 3 bzw. die speziellen Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 1 der DMP-A- RL erfüllt sind. Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt, als koordinierende/r Ärztin/Arzt im Sinne des 4, soll prüfen, ob der Patient, im Hinblick auf die gemäß Ziffer der Anlage 1 der DMP-A-RL (Ziffer 3.1 der Anlage 6 bzw. 6a dieses Vertrages) genannten Therapieziele, von der Einschreibung profitiert und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. Voraussetzung für die Einschreibung des Versicherten ist: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 1 der DMP-A-RL auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die jeweilige Krankenkasse übermittelt werden und von ihm im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seiner Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme zur Folge hat, 4. die schriftliche Information des Versicherten, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von einem beauftragten Dritten übermittelt werden können. Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen: - die Programm- und Versorgungsziele kennen, - die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden, - auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten, hingewiesen worden sind, - über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind sowie - über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeiten einer Übermittlung von Befunddaten an die jeweilige Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms. (2) Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) werden nicht in dieses Disease-Management-Programm aufgenommen. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. (4) Wenn der Versicherte an mehreren der in der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme am Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 ist nicht möglich. Seite 16 von 27

17 16 Information und Einschreibung (1) Mit der Einschreibung in ein Behandlungsprogramm wählt der Versicherte einen Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur und erst wirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt Leistungen im Rahmen dieses DMP erbringt und die Einschreibungsunterlagen an die Datenstelle gemäß Abschnitt IX weitergeleitet hat. Die Krankenkasse des Versicherten wirkt darauf hin, dass der Versicherte durch einen Vertragsarzt der ersten Versorgungsebene betreut wird. (2) Die Krankenkassen informieren zur Unterstützung der Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Versicherteninformation gemäß Anlage 8 umfassend über dieses Behandlungsprogramm. (3) Vertragsärzte der ersten Versorgungsebene gemäß 4 können ihre nach 15 teilnahmeberechtigten Patienten gleichfalls gemäß 3 Abs. 1 der DMP-A-RL informieren. Diese Versicherten können sich mit den Einschreibeunterlagen nach Abs. 4 und 17 bei dem Vertragsarzt einschreiben. Dazu sind ebenfalls die Anlagen 8 und 9 zu verwenden. Nach Einschreibung hat der Vertragsarzt die Einschreibeunterlagen vollständig innerhalb der Frist gemäß Abschnitt IX an die Datenstelle gemäß 30 zu übermitteln. (4) Für die Einschreibung des Versicherten in das Behandlungsprogramm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung folgende Voraussetzungen notwendig: 1. die vollständigen Dokumentationsdaten der Erstdokumentation gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL durch den behandelnden koordinierenden Vertragsarzt, 2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der Arzt, dass sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. (5) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse für das Behandlungsprogramm anmelden. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach 17 von der Krankenkasse an den vom Versicherten gewählten Vertragsarzt der ersten Versorgungsebene verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 erstellt und entsprechend Abschnitt IX übermittelt werden. (6) Nachdem alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 oder Abs. 5 der Krankenkasse des Versicherten vorliegen, bestätigt sie sowohl dem Versicherten als auch dem gewählten Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten an dem Behandlungsprogramm unter Angabe des Eintrittsdatums. (7) Soweit ein an diesem Behandlungsprogramm teilnehmender Versicherter einen Wechsel innerhalb der beteiligten Krankenkassen vornimmt, sind die Einschreibeunterlagen nach 16 Abs. 3 und 17 für die nunmehr zuständige Krankenkasse erneut zu erstellen. 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte (1) Nach umfassender Information über dieses Behandlungsprogramm entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL und der damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erklärt sich der Versicherte auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage 8 zur Teilnahme bereit und willigt so einmalig mit seiner Unterschrift in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. Seite 17 von 27

18 (2) Darüber hinaus wird der Versicherte schriftlich über die nach 28f Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RSAV übermittelten Daten unterrichtet (z. B. Durchschrift der Dokumentation). 18 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm beginnt - vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse des Versicherten gemäß 16 Abs. 6 - mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 16 Abs. 4 erstellt wurde. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit kündigen und/oder seine Einwilligung jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber seiner Krankenkasse widerrufen. Sie endet in diesem Fall - sofern der Versicherte keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt hat - mit dem Zugang der Widerrufserklärung bei der Krankenkasse oder mit dem Tag der mündlichen Bekanntmachung der Kündigung des Versicherten bei der Krankenkasse. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet weiterhin: 1. mit dem Tag der dauerhaften Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung des Behandlungsprogramms nach 137g Abs. 3 SGB V, 2. mit dem Tag des Kassenwechsels unter Beachtung der Regelungen des 28d Abs. 3 RSAV, 3. bei Vorliegen einer der in 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV genannten Tatbestände mit Wirkung zu dem Tag der letzten gültigen Dokumentation (Dokumentationsdatum), 4. bei Wegfall der Einschreibungsvoraussetzungen gemäß 15. (4) Die Krankenkasse des Versicherten informiert sowohl den Versicherten als auch den gewählten Vertragsarzt unverzüglich schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem Behandlungsprogramm. 19 Wechsel des Vertragsarztes der ersten Versorgungsebene (1) Es steht dem Versicherten frei, seine/n gewählte/n koordinierende/n Ärztin/Arzt der ersten Versorgungsebene nach 4 innerhalb der Vertragsregion zu wechseln. (2) Die/Der neugewählte koordinierende Ärztin/Arzt in der Vertragsregion erstellt die Folgedokumentation entsprechend der Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 8 der DMP-A-RL und übersendet diese an die Datenstelle gemäß Abschnitt IX. (3) Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden einer/s gewählten koordinierenden Ärztin/Arztes aus diesem Vertrag. (4) Der bisherige koordinierende Vertragsarzt ist mit Einwilligung des Versicherten verpflichtet, die bisherigen Dokumentationsdaten des Versicherten an den neu gewählten Vertragsarzt zu übermitteln. 20 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln der KVT bei Bedarf in elektronisch geeigneter Form eine Liste mit den Krankenversicherten-Nummern für die gemäß diesem Abschnitt eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken. Seite 18 von 27

19 Abschnitt VI Schulung 21 Vertragsärzte (1) Die Vertragspartner informieren gemeinsam in geeigneter Weise die gemäß 4 und 5 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über die Ziele und Inhalte dieses Behandlungsprogramms, insbesondere über die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen. Die Vertragspartner veröffentlichen Änderungen, bei Änderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL, in einer für die teilnehmenden Vertragsärzte geeigneten Form (z. B. über einen Newsletter/Rundschreiben und/oder im Internet der KVT). (2) Zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele sollen Fortbildungen der teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 4 und 5 sowie der angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen, erfolgen. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an die für das Behandlungsprogramm relevante regelmäßige Fortbildung. (3) Die in Bezug auf die Strukturqualität nach den Anlagen 1 und 2 geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVT von den leistungserbringenden Ärzten dieses DMP nachzuweisen. 22 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten insbesondere gemäß Anlage 8, bestehend aus der Patienteninformation, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, umfassend über Ziele und Inhalte dieses Behandlungsprogramms. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsinhalte und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Der Versicherte erhält auf Nachfrage Auskunft über die Leistungserbringer der verschiedenen Versorgungsebenen. (2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu angemessenen Patientenentscheidungen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. In die Schulungsprogramme sind die medizinischen Inhalte der DMP-A-RL betreffend der evidenzbasierten Arzneimitteltherapie, einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet werden. (3) Im Rahmen dieses Behandlungsprogramms werden ausschließlich die in Anlage 12 beschriebenen Schulungsprogramme genutzt. Es werden nur die Schulungsprogramme in der jeweils gültigen und vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage durchgeführt. Seite 19 von 27

20 Abschnitt VII Dokumentation und allgemeingültige Datenschutzbestimmungen 23 Erst- und Folgedokumentation (1) Der Dokumentationsumfang richtet sich nach der Anlage 2 i. V. m. mit Anlage 8 der DMP-A-RL. (2) Die allgemeine ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt. (3) Die/Der gewählte koordinierende Vertragsärztin/Vertragsarzt der ersten Versorgungsebene legt in den Dokumentationen nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL entsprechend der Ausprägung des diabetischen Erkrankungsbildes fest, welches Dokumentationsintervall (quartalsweise bzw. jedes zweite Quartal) für den jeweiligen Versicherten maßgeblich ist. 24 Datenverwendung und -zugang (1) Die Datensätze der Dokumentationen werden nur für die Behandlung, die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung, die Überprüfung der Einschreibung nach 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Vertragsärzte und die Evaluation genutzt. Die Vertragspartner haben zur Spezifizierung der Datennutzung in 32 Grundsätze der Datennutzung vereinbart, die verpflichtend sind. Darüber hinaus stellen die beteiligten Krankenkassen insbesondere sicher, dass die übermittelten Daten aus der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL nicht für den Eingriff in medizinische, therapeutische und Vertrauensbelange des Arzt-Patienten-Verhältnisses im Sinne eines Case-Managements genutzt werden. (2) Zugang zu den an die Datenstelle gemäß Abschnitt IX und die Arbeitsgemeinschaft übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen dieses Behandlungsprogramms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Gleiches gilt für die Gemeinsame Einrichtung und die Vertragspartner. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die jeweilige Krankenkasse, die KVT und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben der Richtlinien des G-BA zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Datenlöschung bei Beendigung des Vertrages. Gleiches gilt für die Originaldokumente. Im Fall einer Stichprobenprüfung bei der Krankenkasse durch die Prüfbehörde stellt die Datenstelle die entsprechenden Dokumentationsdaten der Prüfbehörde auf Anforderung zur Verfügung. 26 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein. Seite 20 von 27

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