Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 83 SGB V

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1 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 83 SGB V zwischen der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse. zugleich für die See-Krankenkasse, dem IKK Landesverband Nord (mit Wirkung für die Innungskrankenkasse Schleswig-Holstein), dem BKK-Landesverband NORD der Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Hannover - (nachstehend Krankenkassen /-verbände genannt), und der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV SH genannt) sowie nach Beitritt gem. 40 Abs. 2 dieses Vertrages dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel, handelnd für seine Mitgliedskassen, dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel, handelnd für seine Mitgliedskassen

2 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 2 Inhaltsverzeichnis Erläuterungen...4 Übersicht Anlagen...5 Präambel...6 Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich Ziele der Vereinbarung Geltungsbereich...7 Abschnitt II - Teilnahme der Leistungserbringer Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierende Vertragsärzte) Teilnahmevorrausetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors Krankenhäuser/ Rehabilitationseinrichtungen Teilnahmeerklärung Überprüfung der Strukturqualitäten Beginn und Ende der Teilnahme Leistungserbringerverzeichnisse...13 Abschnitt III Versorgungsinhalte Medizinische Anforderungen an das Disease-Management-Programm KHK...13 Abschnitt IV Qualitätssicherung Grundlagen und Ziele Maßnahmen und Indikatoren a Funktionen der Krankenkassen im Rahmen des DMP Nichteinhaltung bzw. Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen...16 Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung des Versicherten Teilnahmevoraussetzungen Information und Einschreibung Teilnahme- und Einwilligungserklärung Beginn und Ende der Teilnahme Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Versichertenverzeichnis Information von Vertragsärzten Schulungen von Versicherten...20 Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die koordinierenden Vertragsärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Datenstelle und deren Aufgaben Datenstelle...21

3 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 3 23 Erst- und Folgedokumentationen Datenfluss zur Datenstelle Datenzugang Datenaufbewahrung und löschung...24 Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die KV SH und die Gemeinsame Einrichtung Datenfluss Datenzugang Datenaufbewahrung und löschung...25 Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V und Gemeinsame Einrichtung Bildung bzw. Aufgabenerweiterung einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Bildung bzw. Aufgabenerweiterung einer Gemeinsamen Einrichtung Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung...26 Abschnitt X - Evaluation Evaluation...27 Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung Vertragsärztliche Leistungen Vergütung...27 Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Aufteilung der Kosten Laufzeit und Kündigung Schriftform Salvatorische Klausel...34

4 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 4 Erläuterungen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte. Patient sind weibliche und männliche Patienten. Vertragsärzte sind Vertragsärzte und Vertragsärztinnen nach den 3 und 4. Leistungserbringer im engeren Sinne sind die Vertragsärzte i. S. d. 3 und 4 sowie Krankenhäuser i. S. d. 5 Dokumentationsdaten 6a/b der RSAV sind die in der Anlage 6a/b der RSAV aufgeführten Daten. Krankenkassen sind die teilnehmenden Krankenkassen / -verbände. KVSH ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Koordinierender Vertragsarzt ist ein solcher i. S. d. 3. RSAV ist die Risikostrukturausgleichsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i. S. d. 32, 33 Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i. S. d. 30, 31 Datenstelle ist eine solche i. S. d. 22 EBM ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab

5 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 5 Übersicht Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13a Anlage 13b Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Strukturqualität für andere Leistungserbringer Strukturqualität Krankenhaus Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Verzeichnis Teilnehmende Vertragsärzte am Behandlungsprogramm KHK Verzeichnis Teilnehmende Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen am Behandlungsprogramm KHK Versorgungsinhalte Qualitätssicherung Patientenmerkblatt Datenschutzinformation Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte Dokumentationsbogen 6a -Erstdokumentation- Dokumentationsbogen 6b -Folgedokumentation- Strukturqualität Schulungsarzt Patientenschulung Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz Kassenspezifische Zusatzangebote Muster Beitrittsvereinbarung

6 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 6 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP genannt) nach 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV (im Folgenden RSAV genannt) beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen und die KV SH folgenden Vertrag auf der Grundlage des 83 SGB V zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit Koronarer Herzkrankheit (im Folgenden KHK genannt). Die KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Die KHK ist die wichtigste Ursache der Herzinsuffizienz. Allein in Deutschland erleiden mehr als Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Der Verbesserung der Versorgung von KHK-Patienten wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen.

7 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 7 Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit KHK. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am Disease-Management-Programm KHK in der Region der KV SH hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das Disease-Management-Programm KHK sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß Anlage 5 Ziffer 1.3 der RSAV an: 1. Reduktion der Sterblichkeit, 2. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz, 3. Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina- Pectoris-Beschwerden und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. (3) Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung o- der Verbesserung der durch KHK beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt. (4) Den Versicherten wird durch individuelle Beratungen und Informationen die Möglichkeit gegeben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken. (5) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass im Rahmen dieser Vereinbarung die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört werden soll. (1) Diese Vereinbarung gilt für 2 Geltungsbereich 1. Vertragsärzte in der Region der KV SH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.

8 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite die Behandlung von AOK-Versicherten anderer Vertragsregionen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch die AOK mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KVSH darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV SH, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß 35 anerkennen. Die KV SH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte (2) Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen außerhalb Schleswig-Holsteins, die ihren Beitritt gegen über der KV SH und dem IKK SH erklären und die Vergütungen gemäß 37 anerkennen, soweit nicht bereits andere vertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorschriften gelten. Die KV SH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (3) Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK- Landesverband NORD ihren Beitritt erklären. (4) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner beitreten; die KV SH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (5) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1, Nr. 3 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen. (6) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 40 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den Anlagen 5 sowie 6 a und 6 b der RSAV. Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierende Vertragsärzte) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen nach der Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt erfüllen. Die Strukturqualität muss von den teilnehmenden Vertragsärzten spätestens bei Beginn der Teilnahme gegenüber der KVSH nachgewiesen werden. Erst mit Genehmigung der KVSH wird die Teilnahme gültig. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt gemäß 7. (3) Der kardiologisch qualifizierte Facharzt nach 4 kann in Ausnahmefällen auch DMPkoordinierender Vertragsarzt sein, sofern er die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 2 zu diesem Vertrag erfüllt. Dies gilt insbesondere für Patienten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut worden sind oder

9 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 9 - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der gewählte Arzt muss an dem Programm teilnehmen. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 3 teilnehmenden Vertragsärzten ( im Weiteren als koordinierender Vertragsarzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume. Bei Versicherten, welche an mehreren DMP teilnehmen, ist zwischen verschiedenen koordinierenden Ärzten eine interkollegiale Abstimmungbezogen auf die vorgenannten Inhalte sicher zu stellen. 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach 10 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.7 der Anlage 8 Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 21, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV SH nachgewiesen ist, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer der Anlage 8 Versorgungsinhalte genannten Indikatoren eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 Strukturqualität für andere Leistungserbringer vorzunehmen. Im übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßen Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer der Anlage 8 Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das (nächstgelegene) geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 7 Teilnehmende Krankenhäuser am Behandlungsprogramm KHK unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Sobald Krankenhäuser in dieses Programm eingebunden sind, soll eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung therapierelevante Informationen entsprechend 10, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme ggf. die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB IX.

10 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 10 4 Teilnahmevorausetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die nichtinvasive und/oder invasive fachärztliche Versorgung ist der kardiologisch qualifizierte Facharzt, - im Folgenden Facharzt genannt wenn er die Voraussetzungen nach der Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor erfüllt. Die Strukturqualität muss von den teilnehmenden Vertragsärzten spätestens bei Beginn der Teilnahme gegenüber der KVSH nachgewiesen werden. Erst mit Genehmigung der KVSH wird die Teilnahme gültig. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt gemäß 7. (3) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnehmenden Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in 10 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach 11 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 21 soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV SH entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 Strukturqualität für andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 8 Versorgungsinhalte. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen ü- ber eine Überweisung. 5. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen auch zur Erstellung der Dokumentation zu ü- bermitteln, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer der Anlage 8 Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das (nächstgelegene) geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 7 Teilnehmende Krankenhäuser am Behandlungsprogramm KHK unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Bei den gemäß 5 eingebundenen Krankenhäusern soll eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 10, wie z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. 8. die erweiterte Diagnostik und Risikobewertung im Rahmen der definierten Überweisungsregeln der RSAV

11 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 11 (4) Bei Teilnahme nach 3 Abs. 3 gilt 3 Abs. 4 entsprechend. 5 Krankenhäuser/ Rehabilitationseinrichtungen (1) Die Teilnahme der Krankenhäuser/ Rehabilitationseinrichtungen ist freiwillig. (2) Die Krankenkassen /-verbände binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung sowie Rehabilitationseinrichtungen für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose KHK vertraglich ein. (3) Die Krankenhäuser sind teilnahmeberechtigt, wenn sie die Anforderungen an die Strukturqualität Anlage 4 Strukturqualität Krankenhaus (Regelung zur fachlichen, personellen und insbesondere der interdisziplinären Zusammenarbeit) erfüllen und die Behandlung zu ihrem Versorgungsauftrag gehört. Die Patienten sind gemäß den medizinischen Grundlagen der RSAV zu behandeln. (4) Die teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen werden verpflichtet die medizinischen Grundlagen der RSAV zu beachten und die fachliche Qualifikation sowie die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (des VDR bzw. der GKV) nachzuweisen. (5) Der Abschnitt XI zur Vergütung und Abrechnung gilt nicht. Hier kommen für Krankenhäuser die geltenden Regelungen nach KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz), BPflV (Bundespflegesatzverordnung) und KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) und für Rehabilitationseinrichtungen zur Veranlassung und Vergütung die Regelungen nach SGB V und SGB IX zur Anwendung. 6 Teilnahmeerklärung (1) Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Vertragsarzt nach 3 oder als fachärztlich tätiger Vertragsarzt nach 4 gegenüber der KV SH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. (2) Als koordinierender Vertragsarzt genehmigt er mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den von der Arbeitsgemeinschaft gemäß 30 ohne Vollmacht in Vertretung für ihn mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft gemäß 30 und die Krankenkassen die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Vertragsarzt die Arbeitsgemeinschaft, in seinem Namen einen Vertrag mit einer neuen Datenstelle zu schließen. Er wird in diesem Fall unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren.

12 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 12 7 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen (1) Die KV SH prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen Strukturqualität gemäß den 3 und 4 und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilnahmegenehmigung. (2) Die KV SH prüft die Voraussetzungen von Vertragsärzten entsprechend den Anforderungen des Schulungsprogramms gem. Anlage 14 und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Schulungsgenehmigung. (3) Die Krankenkassen prüfen die Teilnahmevoraussetzungen der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gemäß 5. 8 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Programm beginnt vorbehaltlich der Teilnahmegenehmigung mit dem Tag der Einschreibung gemäß der Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVSH bestätigt. (2) Der Vertragsarzt kann die Teilnahme schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVSH) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Die Teilnahme endet auch mit dem Ende oder dem Ruhen der Teilnahme des Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung. (4) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach 3 oder 4 so ist dieser Vertragsarzt von diesem Vertrag durch die KVSH auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Vertragsärzte schriftlich aufmerksam machen und übersendet ihnen hierzu das aktuelle Verzeichnis der koordinierenden Ärzte. (5) Die KVSH informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. (6) Bei Beendigung der Teilnahme gemäß Absatz 2 und 3 werden die Daten für einen Zeitraum von 7 Jahren beginnend mit dem auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr gespeichert. Die Nutzung der Daten erfolgt für diese Personen ausschließlich im Rahmen der Evaluation gemäß 34 und der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfmöglichkeiten des BVA. (7) Die Teilnahme eines Vertragsarztes an diesem Vertrag kann bei Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten gemäß 13 durch die Vertragspartner beendet werden.

13 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 13 9 Leistungserbringerverzeichnisse (1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die KV SH ein Verzeichnis. Die KV SH stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen bei jeder Änderung, insbesondere zu Eintritt und Austritt der Vertragsärzte, in elektronischer Form, z.b. als Excel-Datei, entsprechend der Anlage 6 Verzeichnis Teilnehmende Vertragsärzte am Behandlungsprogramm KHK unverzüglich zur Verfügung. (2) Das Vertragsärzteverzeichnis gemäß Anlage 6 Teilnehmende Vertragsärzte am Behandlungsprogramm KHK stellen die Krankenkassen/ Krankenkassenverbände dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend wie der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. (3) Weiterhin wird dieses Vertragsärzteverzeichnis folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten, 2. bei Bedarf den teilnehmenden, bzw. teilnahmewilligen Versicherten der Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung und 3. der Datenstelle nach 22. (4) Die Krankenkassen /-verbände führen ein Verzeichnis über die nach 5 teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gemäß der Anlage 7 Teilnehmende Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen am Behandlungsprogramm KHK. (5) Das Verzeichnis gemäß Anlage 7 Teilnehmende Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen am Behandlungsprogramm KHK stellen die Krankenkassen /-verbände dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend unaufgefordert bei Verringerung der Leistungserbringerdichte bzw. auf Anforderung dem BVA sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (6) Weiterhin wird dieses Verzeichnis folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: - den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten, - bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der Krankenkasse, insbesondere bei Neueinschreibung. (7) Daneben können die Leistungserbringerverzeichnisse auch veröffentlicht werden. Abschnitt III Versorgungsinhalte 10 Medizinische Anforderungen an das Disease-Management-Programm KHK (1) Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage 8 Versorgungsinhalte definiert und sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen wortgleich der Anlage 5 Ziffern 1, 2 und 3 der RSAV. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 6 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie

14 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 14 betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Bei Aktualisierung der evidenzbasierten Handlungsempfehlungen ist die Anlage 8 und damit die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Leistungserbringer nach 3 und 4 werden von der KVSH und die weiteren Leistungserbringer nach 5 werden von den Krankenkassen/-verbänden über Änderungen nach Veröffentlichungen der neuen Handlungsempfehlungen informiert. Abschnitt IV Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele Die Qualitätssicherung erfolgt auf der Basis der in Anlage 6 der RSAV genannten Daten. Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 9 Qualitätssicherung genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere die: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 8 Versorgungsinhalte, 4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den 3, 4 und 5, 5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß der Anlagen 13 a/b Dokumentationsbogen 6a/b, 6. aktive Teilnahme der Versicherten. 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Anlage 5 Ziffer 2 der RSAV sind im Rahmen dieses Disease- Management-Programms Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 9 Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 5 Ziffer 2 der RSAV insbesondere: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,

15 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 Qualitätssicherung fixierten Indikatoren, die sich aus den Dokumentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV SH ergeben herangezogen. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise der zuständigen Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen und, z.b. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, öffentlich dargelegt. 12 a Funktionen der Krankenkassen im Rahmen des DMP (1) Die teilnehmenden Krankenkassen nehmen im Rahmen des Behandlungsprogramms neben den teilnehmenden Ärzten und Krankenhäuser/Kooperationszentren eine unterstützende Rolle ein. Ihr Handeln unterstützt die Versorgung, ohne in das Arzt- Patienten-Verhältnis einzugreifen. (2) Für Maßnahmen, die die Krankenkassen zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß Anlage 9 durchführen, werden die Krankenkassen ausschließlich schriftliche Informationen versenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten. Die Krankenkasse stellt der KVSH alle schriftlichen Informationen gemäß Satz 2 als Musterschreiben vorab zur Verfügung. Bei bestehenden Bedenken hat die KVSH die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Vorbehalte anzuzeigen. Bei Bedenken der KVSH verständigen sich die Krankenkasse und die KVSH unverzüglich auf eine geeignete Fassung. Wenn keine Vorbehalte innerhalb von vier Wochen angezeigt werden, gelten die schriftlichen Informationen als genehmigt. (3) Sofern die Krankenkasse persönlichen Kontakt zu einer/einem Versicherten aufnehmen möchte, weil bislang eine zweimalige schriftliche Erinnerung nach Absatz 2 erfolglos geblieben ist, wendet sich die Krankenkasse an den betreuenden DMP-Arzt, damit dieser mit der/dem betreffenden Versicherten ein (teilnahmeförderndes) Gespräch führt. Sofern dieses nicht zum Erfolg führt, steht es der Krankenkasse frei, sich direkt an die/den Versicherten zu wenden. (4) Seitens der teilnehmenden Krankenkassen können zusätzliche Service- und Betreuungsangebote für Versicherte vorgesehen werden, diese entsprechen der RSAV in der jeweils gültigen Fassung.

16 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite Nichteinhaltung bzw. Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen (1) Im Rahmen dieses Disease-Management-Programms vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauftragten Leistungserbringer gegen die festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Unvollständige oder unplausible Dokumentationen werden nicht vergütet, ggf. sind bereits erfolgte Vergütungen nachträglich zu korrigieren. Gleiches gilt für verfristete Dokumentationen, es sei denn den Vertragsarzt trifft kein Verschulden an der Verfristung. (3) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen werden nachfolgende Maßnahmen getroffen: 1. Aufforderung durch die KVSH im Einvernehmen mit den von dem Verstoß betroffenen Krankenkassen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z.b. bei nicht fristgerechter bzw. unterbliebener Übersendung der Dokumentationen oder bei Nichterfüllung der medizinischen Anforderungen), 2. Hält der Leistungserbringer die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme auf begründeten Antrag eines Vertragspartners durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Leistungserbringers entscheiden die Vertragspartner einvernehmlich. (z.b. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen). Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung des Versicherten 14 Teilnahmevoraussetzungen Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß dieses Vertrags teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 5 Ziffer 3 bis 3.2 der RSAV erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und 3. die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die in der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können und dass in den Fällen des 28 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten ü- bermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ih-

17 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 17 rer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. 4. Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. 15 Information und Einschreibung (1) Die Krankenkasse wird zur Unterstützung der teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 28 d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Patienteninformation bestehend aus Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Datenschutzinformation und Patientenmerkblatt entsprechend der entsprechend der Anlagen 10 bis 12 über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß der RSAV informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Koordinierende Vertragsärzte gemäß 3 informieren entsprechend 28 d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre nach 14 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 16 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das Disease-Management-Programm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 16 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständigen Daten der Einschreibekriterien (Zeile 1-12 der Erstdokumentation der Anlage 13 Dokumentationsbogen 6a/b mit Versicherten- und Leistungserbringerbezug) durch den behandelnden koordinierenden Vertragsarzt, 2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der Vertragsarzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist 3. die vollständige und plausible Erstdokumentation (Zeile 13 ff. der Erstdokumentation der Anlage 13a Dokumentationsbogen 6a/b mit Versichertenbezug). 4. die Erstdokumentation gemäß Anlage 6a der RSAV. (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß Anlage 12 Teilnahme- und Einwilligungserklärung sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß Anlage 13 Dokumentationsbogen 6a/b an die Datenstelle entsprechend 22 weiterleitet. (5) Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollten sich für nur einen koordinierenden Arzt entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherzustellen. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken darauf hin. Dies gilt auch beim Wechsel des koordinierenden Arztes.

18 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 18 (6) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das Behandlungsprogramm einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse darauf hingewiesen, dass die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 von einem vom Versicherten ausgewählten Vertragsarzt nach 3 dieses Vertrages vervollständigt und weitergeleitet werden müssen. (7) Nachdem alle Unterlagen entsprechend Absatz 3 der Krankenkasse vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt die Teilnahme des Versicherten am Disease-Management-Programm unter Angabe des Eintrittsdatums. Der Versicherte erhält zudem unverzüglich eine Krankenversichertenkarte mit DMP- Kennzeichnung und wird aufgefordert, seine alte Krankenversichertenkarte unverzüglich der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen. (8) Wenn der Versicherte an mehreren der in der RSAV genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen Disease-Management-Programmen teilnehmen. (9) Soweit ein an dem Disease-Management-Programm teilnehmender Versicherter einen Wechsel der Krankenkasse vornimmt und weiterhin am Programm teilnehmen möchte, sind die nach Abs. 3 notwendigen Einschreibeunterlagen für die nunmehr zuständige Krankenkasse erneut zu erstellen. 16 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach intensiver Information über das Disease-Management-Programm entsprechend 28 d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und - nutzung (vgl. Anlage 11 Datenschutzinformation ) erklärt sich der Versicherte gemäß der Anlage 12 Teilnahme- und Einwilligungserklärung zur Teilnahme an dem Disease- Management-Programm bereit und willigt in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 17 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am Disease-Management-Programm beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung seiner Krankenkasse gemäß 15 Absatz 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 15 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 15 Absatz 7. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/oder Einwilligung jederzeit schriftlich gegenüber der Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Krankenkasse aus. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag 1. des Endes der Programmzulassung,

19 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite der Kündigung der Teilnahme mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Krankenkasse, sofern er in diesem keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, 3. des Widerrufs der Einwilligungserklärung mit Zugang des Widerrufsschreibens bei der Krankenkasse, 4. des Kassenwechsels, 5. der letzten gültigen Dokumentation bei Nichtteilnahme innerhalb von 12 Monaten an zwei veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung, 6. der letzten Dokumentation, wenn innerhalb von drei Jahren zwei Dokumentationen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in 28f Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist übermittelt wurden und 7. bei Wegfall der Einschreibevoraussetzungen gemäß 28d Absatz 2 Nr. 2 RSAV. Eine erneute Einschreibung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach 14 vorliegen. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten und den koordinierenden Vertragsarzt schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem Disease-Management- Programm. Der Versicherte erhält von der Krankenkasse eine neue Krankenversichertenkarte ohne DMP-Kennzeichnung und wird aufgefordert, seine alte Krankenversichertenkarte mit der DMP-Kennzeichnung unverzüglich der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen. 18 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Hierfür unterschreibt der Versicherte bei seinem neuen koordinierenden Vertragsarzt erneut die Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach 16 und kreuzt Arztwechsel an. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend der Anlage 13b Dokumentationsbogen 6a/b und sendet die Teilnahmeund Einwilligungserklärung und die vollständige Folgedokumentation an die Datenstelle gemäß 22. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird auch der bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von der Krankenkasse informiert. Der Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes wird vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse mit dem Tag wirksam, an dem das letzte erforderliche Dokument erstellt wurde. (2) Der bisherige koordinierende Vertragsarzt ist verpflichtet, dem neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt unverzüglich nach Bekanntwerden des Wechsels mit Einverständnis des Versicherten Kopien der bisherigen Dokumentationsdaten zu übergeben.

20 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln der KV SH bei Bedarf eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß 15 eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken. Abschnitt VI Information von Ärzten und Schulungen von Patienten 20 Information von Vertragsärzten (1) Die Krankenkassen /-verbände und die KV SH informieren die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms KHK. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß 6. (2) Informationsveranstaltungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer nach den 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 der Anlage 8 Versorgungsinhalte ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die Disease-Management-Programme relevante regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme an KHK-spezifischen Fortbildungen, wie z. B. durch Qualitätszirkel, gemäß den Anlagen Strukturqualität koordinierender Arzt und Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor. Die KVSH wirkt darauf hin, dass Vertragsärzte für die Teilnahme an entsprechenden Informationsveranstaltungen seitens der Ärztekammer Schleswig-Holstein im Rahmen der ärztlichen Fortbildung anerkannt werden. (3) Bestandteile, die bei den Informationsveranstaltungen den Leistungserbringern vermittelt werden und die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen von diesen nicht wiederholt werden. (4) Die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen notwendigen Informationsveranstaltungen entsprechen der RSAV. 21 Schulungen von Versicherten (1) Die Krankenkasse und der koordinierende Vertragsarzt gemäß 3 informieren anhand der Patienteninformation, Teilnahme- und Einwilligungserklärung und Datenschutzinformation entsprechend der Anlagen 10 bis 12 ihre Versicherten im Sinne der Anlage 5, Ziffer 3 der RSAV über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programmes

21 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 21 KHK sowie die mit der Teilnahme verbundene Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Jede Patientin und jeder Patient mit KHK soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. Der koordinierende Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Schulungsbestandteile die nicht der RSAV entsprechen, werden nicht geschult. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig und für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist, insbesondere bei Teilnahme an mehreren Disease-Management-Programmen, zu berücksichtigen. Bei den angebotenen Schulungen (Anlage 15) werden nur Inhalte vermittelt, die der RSAV entsprechen. Schulungen aus anderen DMP-Programmen können bei entsprechender Indikation bei Überweisung durch den koordinierenden Vertragsarzt in Anspruch genommen werden. (3) Zur Schulung berechtigt sind Vertragsärzte, die gemäß der Anlage 14 Strukturqualität Schulungsarzt hierzu befähigt sind. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend 7. (4) In die jeweiligen Schulungsprogramme sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 8 Versorgungsinhalte einzubeziehen. (5) Kassenspezifische Zusatzangebote speziell für Teilnehmer am strukturierten Behandlungsprogramm sind in der Anlage 17 Kassenspezifische Zusatzangebote geregelt. Sie widersprechen nicht der RSAV in der jeweils gültigen Fassung. Weitere sind mit der KVSH abzustimmen. Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die koordinierenden Vertragsärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Datenstelle und deren Aufgaben 22 Datenstelle (1) Die Vertragspartner und die Arbeitsgemeinschaft nach 30 beauftragen eine andere Stelle (Datenstelle) insbesondere mit 1. der Entgegennahme der Dokumentationsbögen gemäß Anlage 13a/b Dokumentationsbogen 6a/6b

22 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite der Erfassung der Dokumentationsdaten 6a und 6b der RSAV, 3. der Überprüfung der Dokumentationsdaten 6a und 6b auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten, 4. der Pseudonymisierung der bei ihr eingehenden Dokumentationsdaten 5. der Weiterleitung der Zeilen 1-12 der Dokumentationsdaten 6b (Erstdokumentation) der RSAV mit Versicherten- und Leistungserbringerbezug an die Krankenkassen, 6. der Weiterleitung der Zeilen 13 ff der Dokumentationsdaten 6b (Erstdokumentation) der RSAV mit Versichertenbezug, aber ohne Leistungserbringerbezug an die Krankenkassen, 7. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten 6b (Folgedokumentation) der RSAV mit Versichertenbezug, aber ohne Leistungserbringerbezug an die Krankenkassen, 8. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten 6a der RSAV mit Leistungserbringerbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung 9. der Entgegennahme und Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die Datenzentren der Krankenkassen. Das Nähere regeln die Vertragspartner und die Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle in gesonderten Verträgen. Sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird, werden die hierzu nach 80 SGB X notwendigen Verträge dem BVA unmittelbar übermittelt. (2) Die Teilnahmeerklärung des koordinierenden Arztes gemäß 3 beinhaltet dessen Genehmigung des in seinem Namen von der Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle geschlossenen Vertrages. Darin beauftragt er die Datenstelle mit folgenden Aufgaben: 1. Überprüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität, 2. Trennung der Dokumentationen in die Dokumentationsdaten 6a und 6b der RSAV, 3. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 6b der RSAV - mit Ausnahme der Zeilen 1-12 der Dokumentationsdaten 6b (Erstdokumentation) ohne Leistungserbringerbezug - im Sinne des 28f Absatz 2 RSAV an die entsprechenden Stellen., 4. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 6a der RSAV im Sinne des 28f Absatz 2 RSAV an die entsprechenden Stellen. (3) Nach Beauftragung der Datenstelle teilt die KVSH den teilnehmenden koordinierenden Ärzten gemäß 3 Name und Anschrift der Datenstelle mit.

23 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite Erst- und Folgedokumentationen (1) Die Dokumentationen umfassen nur die in der Anlage 13a/b Dokumentationsbogen 6a/b aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung nach 28b RSAV, die Festlegung der Qualitätsziele und maßnahmen und deren Durchführung nach 28c RSAV, die Überprüfung der Einschreibung nach 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Leistungserbringer nach 28e RSAV und die Evaluation nach 28g RSAV genutzt. (2) Bei der Auswahl der geeigneten Dokumentationsfrequenz hat der koordinierende Vertragsarzt die Anlage 16 Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz zu beachten. (3) Die Vertragspartner streben eine EDV-technische Umsetzungslösung an. 24 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 6 verpflichtet sich der nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose gemäß 16 an die Datenstelle weiterzuleiten. 2. die vollständige Erstdokumentation 6a gemäß Anlage 13a Dokumentationsbogen 6a mit Versichertenbezug und Leistungserbringerbezug zum Ende der Kalenderwoche spätestens jedoch binnen 10 Kalendertagen nach der Erstellung der Dokumentation an die Datenstelle weiterzuleiten. 3. die vollständige Folgedokumentation 6b gemäß Anlage 13b Dokumentationsbogen 6b mit Versichertenbezug und Leistungserbringerbezug zum Ende der Kalenderwoche spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Erstellung der Dokumentation an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Patienten verwendet werden. (3) Der Versicherte willigt gemäß Anlage 12 Teilnahmeerklärung- und Einwilligungserklärung Versicherte einmalig in die Datenübermittlung schriftlich ein und wird schriftlich über die übermittelten Dokumentationsdaten 6a/6b der RSAV unterrichtet. Er erhält eine Ausfertigung des Dokumentationsbogens. (4) Bei elektronischer Datenübermittlung sind die Vorschriften des 28f Abs. 2 Satz 1 Nummer 7 sowie Abs. 2a RSAV zu beachten; dazu unterschreibt der koordinierende Arzt zur gesonderten Bestätigung des Datums der Erstellung der Dokumentation eine Liste über die von ihm elektronisch erfassten und übermittelten Datensätze, die ihm die Datenstelle zur Verfügung stellt und versendet diese innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt an die Datenstelle. Näheres regelt der Datenstellenvertrag.

24 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite Datenzugang Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von 22 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. 26 Datenaufbewahrung und löschung (1) Die im Rahmen des Programms im Auftrag des Arztes übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkassen, die KV SH und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle gelöscht. Die Datenstelle archiviert die Originaldokumente der a- und b- Dokumentationsdaten bis zum Ablauf des siebten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist. (2) Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze durch den DMP- koordinierenden Arzt gilt Abs. 1 entsprechend. Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die KV SH und die Gemeinsame Einrichtung 27 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 6 verpflichtet sich der nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung zum Ende der Kalenderwoche spätestens jedoch binnen 10 Kalendertagen nach Erstellung an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Bei einem Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes nach 18 übermittelt der neue koordinierende Vertragsarzt nach 3 die erneut ausgefüllte Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt bei der Ersteinschreibung den dort erfassten 6b-Datensatz, Zeilen 1-12 der RSAV mit Versicherten- und Arztbezug an das DMP-Datenzentrum der Krankenkasse. (4) Die Datenstelle übermittelt bei der Ersteinschreibung den dort erfassten 6b-Datensatz, Zeilen 13-ff der Erstdokumentation mit Versichertenbezug aber ohne Arztbezug an das DMP-Datenzentrum der Krankenkasse. (5) Die Datenstelle übermittelt bei der Folgedokumentation die Dokumentationsdaten 6b der RSAV mit Versichertenbezug aber ohne Arztbezug an das DMP-Datenzentrum der Krankenkasse.

25 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 25 (6) Die Datenstelle übermittelt bei der Erst- und Folgedokumentation die Dokumentationsdaten 6a der RSAV mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung. (7) Die Datenstelle übermittelt bei der Erst- und Folgedokumentation die Dokumentationsdaten 6a mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die KV SH. 28 Datenzugang Zugang zu den an die Krankenkassen, KV SH und die gemeinsame Einrichtung übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb diese Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden beachtet. 29 Datenaufbewahrung und löschung (1) Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von der Krankenkasse, der KV SH und der Gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf des siebten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist gelöscht bzw. vernichtet. (2) Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze durch den DMP- koordinierenden Arzt gilt Abs. 1 entsprechend. Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 30 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft durch Erweiterung der Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. 31 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Absatz 2 Nr. 1 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn an die KV SH und die von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Anlage 9

26 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 26 Qualitätssicherung auf Grundlage der Dokumentationsdaten gemäß Anlage13a/b Dokumentationsbogen 6a/b weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, auf Verlangen eines jeden Vertragspartners, das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug wiederherzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen dieses Disease-Management-Programms erbrachten vertragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentationsdaten 6a der RSAV erstellten Dokumentationen erforderlich ist. (3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 22 mit der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 32 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung durch Erweiterung der Aufgaben einer bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Absatz 2 Nr. 4 der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere regelt ein gesonderter Vertrag. Dieser legt insbesondere fest, dass den aufsichtsführenden Landesund Bundesbehörden eine Prüfbescheinigung nach 25 SVHV und 274 SGB V zuerkannt wird. 33 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage 9 Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere: 1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten 6a der RSAV, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten 6a der RSAV, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten 6a der RSAV, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 28 g RSAV, 5. die Beratung der KVSH im Hinblick auf die Teilnahme und den Ausschluss von DMP-Ärzten auf Basis der Anlage 9, 6. die Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

27 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 27 (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann zur Unterstützung und Koordination begleitender Maßnahmen im Sinne von 12 bei der Behandlung des Patienten zusätzliche Informationswege zwischen Ärzten und der Krankenkasse abstimmen und zum Einsatz bringen. (3) In der Gemeinsamen Einrichtung werden die Entscheidungen der Vertragspartner gemäß 13 getroffen. Dem Arzt ist zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. (4) Die Gemeinsame Einrichtung führt die ärztliche Qualitätssicherung als gemeinsame Aufgabe der Vertragspartner durch. Dies erfolgt durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Mitarbeiter eines Dritten. Über die Beauftragung von Dritten entscheidet die Gemeinsame Einrichtung einvernehmlich. Alle Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung haben gleichberechtigten Zugriff auf alle Daten und weiteren Unterlagen der Gemeinsamen Einrichtung, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe notwendig sind. Die von der Gemeinsamen Einrichtung beauftragten Mitarbeiter haben Zugriff auf die Daten und weiteren Unterlagen im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung. Abschnitt X Evaluation 34 Evaluation Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Beachtung des 28g RSAV sowie der Vorgaben des Bundesversicherungsamtes. Abschnitt XI Vergütung und Abrechnung 35 Vertragsärztliche Leistungen Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und sind mit der jeweiligen Gesamtvergütungsvereinbarung mit der KV SH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 73 SGB V bleibt unberührt. 36 Vergütung (1) Für die vollständige, plausible und fristgemäß übermittelte Dokumentation gemäß der Anlage 13 a/b Dokumentationsbogen 6a/b in der jeweils gültigen Fassung und die vollständigen Unterlagen zur Einschreibung des Versicherten gemäß 15 können folgende Vergütungen abgerechnet werden:

28 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 28 Information, Beratung, Einschreibung und Koordination des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand (einschließlich Porto) der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach 3 Koordination, Erstellung und Versand (einschließlich Porto) der Folgedokumentation durch den Vertragsarzt nach 3 25, A 15, B Die Vergütung der vorgenannten Leistungen ist damit abgegolten. Nimmt ein Versicherter an mehreren DMP für internistische Diagnosen teil, z.b. Diabetes Typ I und Koronare Herzkrankheiten (KHK) und wählt hierfür denselben Arzt gem. 3, so verringert sich die o.g. Vergütung der Erstdokumentation auf 15,00 und die der Folgedokumentation auf 10,00. Dies setzt voraus, dass der Arzt gem. 3 auch an diesem DMP als koordinierender Arzt teilnimmt. ab zwei Diagnosen GOP Erstdokumentation 15, C Folgedokumention 10, D Bei manueller Dokumentation durch den Vertragsarzt verringert sich ab dem 3. Quartal der Vertragslaufzeit dieses Vertrages die jeweilige Vergütung der Erstdokumentation um 1,00 und die der Folgedokumentation um 1,00. Die Abrechnungsposition 99786A (Erstdokumentation) kann grundsätzlich nur 1x je Versicherten abgerechnet werden. Die Abrechnungsposition 99786B (Folgedokumentation) kann je Versicherten und Vertragsarzt nur entsprechend der festgelegten Dokumentationsfrequenz gemäß Anlage 16 Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz abgerechnet werden. (2) Die Datenstelle erstellt für jedes Quartal je Arzt/Einrichtung einen Nachweis der vollständig erbrachten und fristgerecht eingegangenen Dokumentationen bis spätestens zum Ende des darauf folgenden Quartals. Dieser Nachweis ist grundsätzlich allein maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse an die KVSH. Ausnahmen hiervon sind zwischen der jeweiligen Krankenkasse und KVSH abzustimmen. (3) Der teilnehmende Vertragsarzt gem. 3 erhält für die Einbindung der Patienten in ein situatives Assessment zu einem auf die Krankheit zugeschnittenen Verhalten im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogrammes eine Betreuungspauschale in Höhe von 3,25 pro eingeschriebenem Versicherten und Quartal (Abr-nr E). Für die deutlich höhere Beratungs- und Behandlungsintensität / Kontrollbedürftigkeit von eingeschriebenen Versicherten in Verbindung mit instabiler Angina pectoris Prinzmetal-Angina dilatativer und kongestiver Cardiomyopathie Herzinsuffizienz (insb. Stadium III und IV NYHA) Asthma cardiale

29 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 29 ist stattdessen eine Betreuungspauschale in Höhe von 7,50 (Abr.nr F) pro Quartal abrechenbar. Die erhöhte Pauschale ist nicht abrechnungsfähig, wenn in einem anderen DMP eine bereits eine erhöhte Betreuungspauschale zum Einsatz gebracht wurde. (4) Der teilnehmende Vertragsarzt gem. 4 erhält für die zeitnahe Mitbehandlung und Risikostratifizierung zusätzlich eine Betreuungspauschale in Höhe von 5,00 (Abr.nr G) für höchstens zwei Quartale im Jahr bei folgenden, in der Anlage 5 RSAV genannten Überweisungsindikationen: zunehmende oder erstmalige Angina Pectoris Beschwerden neu aufgetretene Herzinsuffizienz neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen medikamentöse Non-Responder Mitbehandlung von Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z.b.klappenvitien) (5) Die Patientenschulungen können ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen gemäß 21 erfüllen und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten haben.. Die Schulungen werden wie folgt vergütet: Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie in der jeweils aktuellsten Auflage, derzeit: 2. Auflage 2003, Grüßer-M, Hartmann-P, Schlottmann-N, Sawicki-P, Jörgens-V. J of Human Hypertension : Doppelstunden (8 Unterrichtseinheiten à 45 Min.), bis zu 4 Patienten Die Schulung erfolgt i.d.r. in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum üblicherweise in vier Wochen absolviert wird 12,78 pro Einheit/ Patient 99786H Hypertonie-Verbrauchsmaterial pro Patient 7, I Strukturiertes Hypertonie Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP); T. Heise, E. Jennen, P. Sawicki, ZaeFQ 95; Doppelstunden (10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) bis zu 6 Patienten In der Regel wird eine Doppelstunde pro Woche durchgeführt 12,78 pro Einheit/ Patient 99786J Verbrauchsmaterial (HBSP) pro Patient 7, K Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) (Sawicki PT et al, for the Working Group for the Study of Patient Self- Management of oral Anticoagulation. JAMA 1999, 281: ) 4 Doppelstunden (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) Gruppe von 6 Patienten In der Regel wird eine Doppelstunde pro Woche durchgeführt 12,78 pro Einheit/ Patient 99786L Verbrauchsmaterial (SPOG) pro Patient 9, M

30 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 30 Nachschulungen, ausschließlich in Form von modularen Schulungen, innerhalb eines Schulungszyklusses (2 Jahren) bedürfen der Begründung des schulenden Vertragsarztes sowie der Genehmigung durch die Gemeinsame Einrichtung. Identische Schulungen, die vom selben koordinierenden Arzt angeboten werden, sind nur im Rahmen eines DMP abrechnungsfähig. Ebenfalls darf die Leistung nur im Rahmen eines DMP veranlasst werden. So ist z.b. bei teilnehmenden Diabetikern, die aufgrund einer Teilnahme am DMP Diabetes bereits an Hypertonie-Schulungen teilgenommen haben, die Abrechnung der Programme Behandlungs- und Schulungsprogramme für Patienten mit Hypertonie und HBSP im Rahmen von DMP KHK ausgeschlossen. Eingeschriebene Versicherte im DMP KHK, die gleichzeitig an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, erhalten Zugang zu folgenden, im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 bereits vertraglich vereinbarten Schulungsprogrammen wie ein in dieses Programm eingeschriebener Versicherter, ohne dass sie in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben werden müssen, ggf. per Überweisung: 1. Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage, derzeit: 4. Auflage 2001 bearbeitet von Dr. M. Grüßer und Dr. V. Jörgens; Deutscher Ärzte Verlag. 2. Schulungsprogramm für Typ-2 Diabetiker, die Normalinsulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage, derzeit: 2. Auflage 2000 bearbeitet von Dr. M. Grüßer, Dr. V. Jörgens und Dr. M. Berger; Deutscher Ärzte Verlag. 3. Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die Insulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage, derzeit: 4. Auflage 2001 bearbeitet von Dr. M. Grüßer und Dr. V. Jörgens; Deutscher Ärzte Verlag. 4. Medias 2 (Mehr Diabetes Selbst-Management für Typ 2) Kulzer-B. Diabetes-Journal 2/2001 B. Kulzer Schulungsberechtigt sind die am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmenden und schulungsberechtigten Ärzte. Es gelten die Abrechnungspositionen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 Vertrages mit der zusätzlichen Kennzeichnung K. (6) Die Vergütung der genannten Pauschalen erfolgt außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung. Die Abrechnung der vorgenannten Abrechnungspositionen schließt eine Abrechnung etwaiger identischer Positionen nach dem EBM aus. Die KV SH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten für jedes Quartal von der KV SH einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen. (7) Mit diesen Vergütungen sowie den in Abrechnung zu bringenden EBM-Leistungen sind alle medizinischen und nicht medizinischen Maßnahmen im Rahmen der Behandlung in diesem DMP abgegolten. Weitere Kosten können den Krankenkassen und dem Versicherten nicht in Rechnung gestellt werden. (8) Die Vertragspartner stimmen in der Einschätzung überein, dass die Verankerung von Versorgungsleitlinien und die Vorgabe von medizinischen Qualitätszielen im Rahmen dieses Behandlungsprogrammes ggf. zu Mehr- bzw. Minderleistungen in dem vertragsärztlichen Bereich führen kann. Die Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen auf grund dieser Vereinbarung, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwendige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln. Die erste Betrachtung

31 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 31 erfolgt nach einem Jahr Vertragslaufzeit. 1 Die Vertragspartner stimmen in der Einschätzung überein, dass die Verankerung von Versorgungsleitlinien und die Vorgabe von medizinischen Qualitätszielen zu Veränderungen im Verordnungsverhalten führen kann. Darauf zurückzuführende Veränderungen sind in der Richtgrößenprüfung und in der Weiterentwicklung des Arzneimittelverordnungsvolumens zu berücksichtigen 2. Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 37 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht muss gewährleistet sein. (2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit, die für die verschiedenen Phasen der Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. 38 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen (1) Die KV SH liefert gemäß 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforderlichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse. (2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes vom zur Datenübermittlung findet entsprechend Anwendung. (3) Sofern die Arbeitsgemeinschaft gemäß 31, auf Verlangen eines jeden Vertragspartners, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug der Dokumentationsdaten 6a der RSAV wiederherstellt, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen dieses Disease- 1 2 Zur Beurteilung wird die durchschnittliche Punktzahlanforderung des Jahres 2003, die im Zusammenhang mit der entsprechenden ICD-Codierung in der KVSH abgerechnet worden ist, dividiert durch die Zahl der betroffenen Patienten herangezogen. Dem wird der jeweilige durchschnittliche Vergleichswert der im DMP- Programm eingeschriebenen Versicherten jahresweise gegenübergestellt. Die Beurteilung erfolgt auf Basis von Gegenüberstellungen des Verordnungsverhaltens von DMP- Ärzten ex ante und ex post und im Vergleich zum Verordnungsverhalten von Nicht-DMP-Ärzten, jeweils über die Gesamtheit der behandelten Versicherten auf Basis der von den KK bisher gelieferten Arzneimitteldaten. Sollten diese Daten nicht ausreichen, verständigen sich die Vertragspartner auf eine geänderte Berechnungsweise.

32 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 32 Management-Programms erbrachten vertragsärztlichen Leistungen erforderlich ist, gibt die KV SH der Arbeitsgemeinschaft den Arzt bekannt. 39 Aufteilung der Kosten (1) Kosten der Datenstelle im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Erst- und Folgedokumentation (gemäß 23) werden aufwandsbezogen von der Datenstelle mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. Hierunter fallen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Daten nach Anlage 6 a und 6 b RSAV. Kassenspezifische Zusatzleistungen der Datenstelle werden mandantenabhängig und gesondert abgerechnet. (2) Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufgaben der ärztlichen Qualitätssicherung (inkl. von entsprechenden Anteilen in der Datenstelle) werden zur Hälfte von den Krankenkassen und zur Hälfte von der KVSH getragen. Die Aufteilung des Anteils der Krankenkassen erfolgt entsprechend Absatz 7. (3) Kosten für Informationsmaterialien werden von den am Vertrag beteiligten Krankenkassen / -verbänden übernommen. Die Kosten für Einführungsveranstaltungen für teilnehmende DMP-Ärzte werden von der KVSH übernommen. (4) Kosten für die regelmäßig stattfindenden Qualitätszirkel werden von der KVSH übernommen. Die KVSH ist auch für die Durchführung und Organisation der Qualitätszirkel zuständig. (5) Kosten der Gemeinsamen Einrichtung werden in dem abzuschließenden Vertrag über die Gemeinsame Einrichtung geregelt. (6) Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden in dem abzuschließenden Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft geregelt. (7) Die Kostenaufteilung zwischen den Krankenkassen erfolgt nach der Anzahl der eingeschriebenen Versicherten. Die endgültige Abrechnung (Spitzabrechnung) erfolgt zum jeden Jahres. Die Anzahl der zum eingeschriebenen Versicherten je Kasse muss von der Datenstelle an die vertragsschließenden Krankenkassen(-verbände) gemeldet werden. Zur Kontrolle der Einschreibung werden die vollständig erfassten Erstdokumentationen zugrunde gelegt. Die Krankenkassen melden die DMP-Beendigungen (z.b. wegen Tod, Austritt aus dem Programm usw.) umgehend an die Datenstelle. Sollte durch eine Aufsichtsprüfung der DMP-Versichertenbestand nachträglich bei einer Kasse geändert werden, so ist eine nachträgliche Rückabwicklung (Änderung) der Umlage nicht vorgesehen. Bis zur Feststellung des endgültigen Rechnungsergebnisses sind vierteljährlich Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach der Anzahl der Versicherten im Landesverbandsbereich Schleswig-Holstein (entsprechend dem Anteil der beigetretenen Kassen) nach der amtlichen KM 6 Statistik (Stand jeweils des Vorjahres).

33 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 33 Sobald in der amtlichen Statistik KM 6 die prozentualen Anteile der eingeschriebenen Versicherten ausgewiesen werden, sind diese die Bezugsgrößen für die Kostenaufteilung. (8) Kosten im Zusammenhang mit der Erreichung der Qualitätsvoraussetzungen und zur Teilnahme an diesem strukturierten Behandlungsprogramm werden nicht von den Krankenkassen getragen. Gleiches gilt für die Kosten der Durchführung von Fortbildungen, Arbeitskreisen und Qualitätszirkeln, die sich im Rahmen der ärztlichen Qualitätssicherung ergeben. 40 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt im Verhältnis der KVSH zu der AOK Schleswig-Holstein (zugleich für die See-Krankenkasse), zu dem IKK-Landesverband Nord (mit Wirkung für die Innungskrankenkasse Schleswig-Holstein), zu dem BKK-Landesverband NORD und zu der Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Hannover) am in Kraft und endet, sofern keine Kündigung erfolgt, spätestens drei Jahre nach der Akkreditierung durch das Bundesversicherungsamt für die jeweilige Krankenkasse, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung. (2) Der VdAK/AEV (Landesvertretung Schleswig-Holstein) kann diesem Vertrag beitreten. Die in Abs. 1 genannten Krankenkassen(-verbände) erklären hiermit ihre Zustimmung zu diesem Beitritt. Der Beitritt erfolgt aufgrund der gesondert zwischen der KVSH und dem VdAK/AEV zu schließenden Beitrittsvereinbarung gemäß Anlage 18, die ggf. Bestandteil dieses Vertrages wird. (3) Bei erneuter Zulassung durch das BVA und Fortsetzung des Programms gilt dieser Vertrag für den erneuten Zulassungszeitraum weiter und endet mit Ablauf dieses Zeitraums, sofern er nicht vorher gekündigt wird. Eine erneute Einschreibung der Leistungserbringer und Versicherten ist in diesem Fall nicht notwendig. Sollten sich im Akkreditierungsverfahren durch das BVA zertifizierungskritische Punkte ergeben, werden die betreffenden Regelungen von den Vertragspartnern einvernehmlich angepasst. (4) Während seiner Laufzeit kann der Vertrag von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden. Eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende. Dieser Vertrag kann auch von oder gegenüber jeder einzelnen Krankenkasse gekündigt werden. Eine solche Kündigung lässt den Vertrag im Übrigen unberührt. (5) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oder Anpassungen des hiermit geregelten Disease-Management-Programms, die infolge einer Änderung der RSAV, z.b. aufgrund einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Anpassungsfristen gemäß 28 b RSAV sind zu beachten. Falls keine Einigung über eine Vertragsänderung bzw. -anpassung nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes erzielt werden kann, besteht für die Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt, an welchem die Akkreditierungsfähigkeit nach altem Stand endet; für dieses Sonderkündigungsrecht gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 Sätze 4 und 5 entsprechend.

34 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 42 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen.

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36 Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Strukturqualität koordinierender Arzt Gemäß 3 dieses Vertrages kann ein Versicherter einen Hausarzt oder in Ausnahmefällen einen zugelassenen oder ermächtigten qualifizierten Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach 116 b SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch als koordinierenden Leistungserbringer wählen. Dies gilt insbesondere für Versicherte, die bereits vor der Einschreibung von diesem Leistungserbringer dauerhaft (12 Monate) betreut worden sind oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Voraussetzung Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information und Kenntnisnahme durch das Praxis-Manual Möglichkeit, Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards durchzuführen Möglichkeit zur Basisdiagnostik der KHK, mindestens.: EKG, Belastungs-EKG in Eigenleistung oder per Auftragsleistung insbesondere durch andere am DMP teilnehmende Ärzte unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Ergometrie* Laborchemische Untersuchungen in einem Labor, welches ein Ringversuchszertifikat nachweisen kann Bei der Durchführung des Belastungs-EKG* sind folgende Voraussetzungen zu beachten: strukturelle Voraussetzungen/notwendige Geräte: Entsprechendes Ergometriegerät Entsprechendes EKG-Gerät 12 Kanal EKG EKG Monitoring Defibrillator Notfallausrüstung zur Intubation (Ambu- Zeitpunkt/Häufigkeit Einmalig, zu Beginn der Teilnahme Bei Beginn der Teilnahme [Hat der Arzt vorher nicht bereits am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilgenommen: In sinnvoller Frist, spätestens bis 6 Monate nach Beginn der Teilnahme ab tt.mm.jj] Bei Beginn der Teilnahme Bei Beginn der Teilnahme *Leitlinien zur Ergometrie: Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H. J. Trappe und H. Löllgen: Leitlinien zur Ergometrie. Z. Kardiol. 89(2000),

37 beutel, Laryngoskop, Endotrachealtubus, Führungsstab, Magill-Zange) Geräte zur Infusionstherapie (Infusionslösungen, [NaCl, Glukose], Infusionsbestecke) Notfallmedikation Möglichkeit der O2- Gabe per Nasensonde Liege personelle Voraussetzungen: Ausgebildetes Personal für das sorgfältige Anlegen und eine qualitätsgesicherte EKG-Registrierung Ständige Anwesenheit eines Arztes (muss über adäquate EKG-Kenntnisse verfügen und den Patienten in Notfällen versorgen können, Erstellen eines standardisierten Protokolls) während der gesamten Untersuchung KHK-spezifische Fortbildung, z. B. durch von Landesärztekammer oder die Fachgesellschaft zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen, durch Qualitätszirkel In regelmäßigen Abständen, mindestens [einmal] jährlich 2

38 DMP KHK, Anlage 2, Änderungsvereinbarung Anlage 2 Strukturqualität qualifizierter Versorgungssektor zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Strukturqualität qualifizierter Versorgungssektor Die Strukturqualität muss spätestens bei Beginn der Teilnahme des Arztes gegenüber der KV SH nachgewiesen sein. Leistungserbringer der zweiten Versorgungsstufe fachärztlich tätiger Internist oder Kardiologe jeweils mit der Möglichkeit zur nicht-invasiven Diagnostik und Therapie der KHK Allgemeine Voraussetzungen: Voraussetzungen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information und Kenntnisnahme durch das Praxis-Manual zu Beginn der Teilnahme Fachliche Voraussetzungen: Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: Kardiologie oder Facharzt für Innere Medizin und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer Klinik für Innere Medizin und die regelmäßige Betreuung von mindestens 50 Patienten mit KHK pro Quartal Regelmäßige KHK-spezifische Fortbildung, z.b. durch Qualitätszirkel, mindestens einmal jährlich Qualifiziert in der Hypertoniebehandlung Organisatorische Voraussetzungen und Geräte: Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards 24-Stunden-Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards Qualitätsgesicherte EKG Durchführung Belastungs-EKG unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Ergometrie 1 Echokardiographie unter Berücksichtigung der Vorgaben zur 1 Leitlinien zur Ergometrie. Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H. J. Trappe und H. Löllgen: Z. Kardiol. 89(2000),

39 DMP KHK, Anlage 2, Änderungsvereinbarung Leistungserbringer der zweiten Versorgungsstufe Kardiologe mit der Möglichkeit zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen 3 (Linksherzkatheteruntersuchungen, therapeutische Katheterinterventionen) Voraussetzungen Ausstattung nach den Qualitätsleitlinien in der Echokardiographie 2 und dem Nachweis der Befähigung zur Durchführung der Echokardiographie gegenüber der KV Laborchemische Untersuchungen in einem Labor, welches ein Ringversuchszertifikat nachweisen kann Möglichkeit zur Durchführung der Röntgenuntersuchung des Thorax ggf. per Auftragsleistung Allgemeine Voraussetzungen: Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information und Kenntnisnahme durch das Praxis-Manual zu Beginn der Teilnahme Fachliche Voraussetzungen: Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung: Kardiologie Nachweis 3 der Befähigung zur Durchführung invasiver kardiologischer Leistungen (Linksherzkatheteruntersuchungen, therapeutische Katheterinterventionen) gegenüber der KV 2 Qualitätsleitlinien in der Echokardiographie, herausgegeben vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung Z. Kardiol 86: (1997) 3 gem. Vorraussetzung gem. 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologische Leistungen vom

40 Anlage 3 Strukturqualität für andere Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Strukturqualität für andere Leistungserbringer andere Leistungserbringer Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, Arzt ohne Facharztbezeichnung oder Voraussetzungen der bei der Durchführung eines Belastungs-EKGs die personellen, und räumlichen Voraussetzung der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 1 (Leitlinien zur Ergometrie) beachtet Facharzt für Innere Medizin Facharzt für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie Facharzt für Innere Medizin zur Durchführung invasiver kardiologischer Leistungen 2 mit dem Nachweis 2 der Befähigung zur Durchführung invasiver kardiologischer Leistungen (Linksherzkatheteruntersuchungen, therapeutische Katheterinterventionen) gegenüber der KV [in der Hypertoniebehandlung qualifizierter Arzt] [siehe Diabetes, erweitert um Allgemeinmediziner, Patientenschulung durch Option im Gesamtvertrag schon geregelt] Arzt mit der Zusatzqualifikation Psychotherapie in der Behandlung psychischer Erkrankungen qualifizierter Arzt/Psychologe oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder psychologischer Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie 1 Leitlinien zur Ergometrie. Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H. J. Trappe und H. Löllgen: Z. Kardiol. 89(2000), gem. Vorraussetzung gem. 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologische Leistungen vom

41 Anlage 4 Strukturqualität für Krankenhäuser zum Vertrag nach 112 Absatz 2 Nr. 2 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). 3. Versorgungsstufe I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle Kardiologie Vorrangig soll in Krankenhäuser überwiesen werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Fachliche Voraussetzungen Schwerpunktabteilung Kardiologie mit mindestens 1 Facharzt für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie in Vollzeitbeschäftigung oder Schwerpunktabteilung Innere Medizin mit mindestens 1 Facharzt für Innere Medizin und Kooperation/Zusammenarbeit mit einem Kardiologen/einer kardiogisch qualifizierten Einrichtung 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung einer Koronarangiographie und interventionellen Therapie spezialisierten Einrichtung / qualifizierten Schwerpunktpraxis Zusammenarbeit mit einer spezialisierte Einrichtung/ Schwerpunktpraxis für Nuklearmedizin Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Einrichtung / Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) 24 Stunden Bereitschaft für Notfallindikationen qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal 3. Fortbildung mindestens einmal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischer zertifizierter Fortbildung für das zuständige ärztliche Personal, das Pflegepersonal und das medizinische Assistenzpersonal. Mindestdauer der Fortbildungen 4 Stunden im Jahr. Mindestens zweimal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischen strukturierten Qualitätszirkeln mit Hausärzten und Fachärzten der kardiologisch qualifizierten Einrichtungen/ Schwerpunktpraxen in der Region. Mindestdauer der Qualitätszirkel 8 Stunden im Jahr.

42 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 2 4. Qualitätssicherung stationärer Bereich Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 137 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern) mit dem Ziel die Ergebnisqualität zu verbessern.

43 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 3 II Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt Kardiologie und interventionelle Kardiologie 1. Fachliche Voraussetzungen zur Durchführung von Koronarangiographien: Einrichtung einer Schwerpunktabteilung Kardiologie mit interventioneller Kardiolologie Mindestens drei Fachärzte für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie in Vollzeitbeschäftigung (kann durch Kooperation sicher gestellt werden) Mindestmenge von 150 Katheterisierungen pro Facharzt pro Jahr Beachtung der Indikationen und Kontraindikationen zur Durchführung einer Koronarangiographie gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der 9. RSA-ÄndV) 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Kooperation / Zusammenarbeit mit einer Schwerpunktabteilung/Zentrum für Herzchirurgie Räumliche Ausstattung von Herzkatheter-Räumen entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen ( ) Qualifizierte Nachbetreuung des Patienten von mindestens 4 Stunden nach einer Linksherzkatheteruntersuchung ohne therapeutische Intervention 24 Stunden Bereitschaft für Notfallindikationen qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal 3. Fortbildung mindestens einmal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischer zertifizierter Fortbildunge für das zuständige ärztlich Personal, das Pflegepersonal und das medizinische Assistenzpersonal. Mindestdauer der Fortbildungen 4 Stunden im Jahr. Mindestens zweimal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischen strukturierten Qualitätszirkeln mit Hausärzten und Fachärzten der kardiologisch qualifizierten Einrichtungen/ Schwerpunktpraxen in der Region. Mindestdauer der Qualitätszirkel 8 Stunden im Jahr. 4. Qualitätssicherung ambulanter und stationärer Bereich Beteiligung an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135 a Absatz 2 SGB V (Verpflichtung zur Qualitätssicherung) mit Teilnahme an der externen Qualitätssicherung der

44 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 4 Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS). Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität.

45 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 5 III Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt Kardiologie und interventionelle Kardiologie Koronarrevaskularisation - percutane koronare Intervention (PCI) Verfahren: Ballondilatation, Stent-Implantation, Laser, Atherektomie, Rotablation 1. Fachliche Voraussetzungen: Einrichtung einer Schwerpunktabteilung Kardiologie mit interventioneller Kardiolologie Mindestens zwei Fachärzte für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie in Vollzeitbeschäftigung Mindestmenge von 100 therapeutischen Eingriffen pro Facharzt pro Jahr und 200 Herzkatheteruntersuchungen pro Jahr pro Schwerpunktabteilung interventionelle Kardiologie Beachtung der Indikationen und Kontraindikationen zur Durchführung einer interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der 9. RSA-ÄndV) 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Zusammenarbeit mit einer Schwerpunktabteilung/ Zentrum für Herzchirurgie, Sicherstellung einer Verbringungszeit von 30 Minuten (bodengebunder Rettungsdienst) in die Schwerpunktabteilung/Zentrum für Herzchirurgie Ausstattung von Herzkatheter-Räumen entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen ( ) Qualifizierte Nachbetreuung des Patienten von mindestens 24 Stunden nach einer Linksherzkatheteruntersuchung mit therapeutischer Intervention 24 Stunden Bereitschaft für Notfallindikationen qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal 3. Fortbildung mindestens einmal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischer zertifizierter Fortbildung für das zuständige ärztliche Personal, das Pflegepersonal und das medizinische Assistenzpersonal. Mindestdauer der Fortbildung 4 Stunden im Jahr. Mindestens zweimal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischen strukturierten Qualitätszirkeln mit Hausärzten und Fachärzten der kardiologisch qualifizierten Einrichtungen/ Schwerpunktpraxen in der Region. Mindestdauer der Qualitätszirkel 8 Stunden im Jahr. 4. Qualitätssicherung ambulanter und stationärer Bereich

46 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 6 Beteiligung an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135 a Absatz 2 SGB V (Verpflichtung zur Qualitätssicherung) mit Teilnahme an der externen Qualitätssicherung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS). Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität.

47 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 7 IV Strukturvoraussetzungen Schwerpunktabteilung/Zentrum für Herzchirurgie 1. Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung von koronarchirurgischen Eingriffen (Bypass-Operationen) Schwerpunktabteilung/ Zentrum für Herzchirurgie Mindestens 3 Fachärzte für Herzchirurgie in Vollzeitbeschäftigung Mindestanzahl 150 Operationen Koronarchirurgie je Operateur und Jahr und Mindestanzahl an 450 Operationen Koronarchirurgie je Krankenhaus-Abteilung und Jahr Beachtung der Indikationen und Kontraindikationen zur Durchführung einer interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der 9. RSA-ÄndV) 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Zusammenarbeit mit kardiologischen Schwerpunktpraxen/ qualifizierten Einrichtungen für interventionelle Kardiologie (Herzkatheterlabor) Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Einrichtung/ Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) kardiochirurgische Intensivstation qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal 3. Fortbildung mindestens einmal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischer zertifizierter Fortbildung für das zuständige ärztliche Personal, das Pflegepersonal und das medizinische Assistenzpersonal. Mindestdauer der Fortbildung 4 Stunden im Jahr. Mindestens zweimal jährlich Teilnahme an KHK-spezifischen strukturierten Qualitätszirkeln mit Hausärzten und Fachärzten der kardiologisch qualifizierten Einrichtungen/ Schwerpunktpraxen in der Region. Mindestdauer der Qualitätszirkel 8 Stunden im Jahr. 4. Qualitätssicherung Koronarchirurgie Teilnahme an der externen Qualitätssicherung entsprechend 135 a Absatz 2 SGB V und der Vereinbarung nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung Herz für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Herzchirurgie) mit Teilnahme an der externen Qualitätssicherung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS). Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität.

48 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 8 V Indikationen und Kontraindikationen zur Durchführung einer Koronarangiographie und interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation Aus der 7. Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (Anlage 5 der 9. RSA-ÄndV) und dem Begründungstext A) Koronarangiographie In folgenden Konstellationen ist die Durchführung einer Koronarangiographie insbesondere zu erwägen: a) Indikationen mit hohem Evidenzgrad bei stabiler Angina pectoris (aus 9. RSA-ÄndV): Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist (Klasse I): 1. Patienten die ein akutes Koronarsyndrom entwickelt haben (ACC/AHA (2002a), SIGN 32 (1998), TACTICS (2001), FRISC (1999). 2. Patienten mit stabiler Angina pectoris trotz medikamentöser Therapie (CCS Klasse III und IV) (ACC/AHA (2002b), SIGN 32 (1998). 3. Patienten mit Hochrisikomerkmalen bei der nicht-invasiven Vortestung, unabhängig von der Schwere der Angina pectoris (ACC/AHA (2002b), SIGN 32 (1998) 4. Patienten mit Angina, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine lebensbedrohliche ventrikuläre Arrhythmie überlebt haben (ACC/AHA (2002b). 5. Patienten mit Angina und Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz (ACC/AHA (2002b) b) Keine Indikation zur Koronarangiographie (aus Begründungstext) Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nicht nützlich und effektiv ist und in manchen Fällen schädlich sein kann (Klasse III): 1. Patienten mit stabiler Angina (CCS Klasse I oder II), die auf eine medikamentöse Therapie ansprechen und die keine Zeichen einer Ischämie bei nichtinvasiver Untersuchung aufweisen (ACC/AHA (2002). 2. Patienten nach Intervention (CABG oder PCI) ohne wieder aufgetretener Angina pectoris oder anderen Ischämienachweisen oder Zusatzindikationen (Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 2003). 3. Patienten, die eine Revaskularisierung vermeiden möchten (ACC/AHA (2002b) 4. fehlender therapeutischer Konsequenz (Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 2003).

49 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 9 B) Interventionelle Therapie und Koronarrevaskularisation Vor der Durchführung von invasiven Therapiemaßnahmen ist eine individuelle Nutzen Risikoabwägung durchzuführen. Insbesondere ist die haemodynamische und funktionelle Relevanz der festgestellten Gefässveränderungen zu prüfen. Für die Entscheidung zur Durchführung einer interventionellen Therapie und/oder operativen Koronarrevaskularisation sollen gemäß der evidenzbasierter Leitlinien : ACC/AHA (2002a), SIGN 32 (1998), Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (die Empfehlungen in Deutschland entsprechen grundsätzlich dem Vorgehen der amerikanischen Leitlinie ACC/AHA 2002) folgende Empfehlungen berücksichtigt werden: a) Indikationen mit hohem Evidenzgrad (aus 9. RSA-ÄndV): Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist (Klasse I): 1. Koronare Bypassoperationen (ACVB) für Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose (Evidenzgrad A) 2. ACVB für Patienten mit Dreigefäßerkrankung. Die Überlebensrate ist größer bei Patienten mit verminderter linksventrikulärer Funktion (ejection fraction < 50%) (Evidenzgrad A) 3. ACVB für Patienten mit Zweigefäßerkrankung mit einer signifikanten, proximalen RIA-Stenose und entweder verminderter linksventrikulärer Funktion (ejection fraction < 50%) oder nachweisbarer Ischämie bei nicht invasiver Untersuchung (Evidenzgrad A) 4. PCI für Patienten mit Zwei- oder Dreigefäßerkrankung mit einer signifikanten proximalen RIA- Stenose und einem Situs, der für eine kathedergestützte Therapie geeignet ist und mit normaler linksventrikulärer Funktion und ohne behandeltem Diabetes mellitus (Evidenzgrad B) 5. PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikanter proximalen RIA-Stenose, aber mit einem großen Areal vitales Myokardium und Hochrisikokriterien nach nichtinvasiver Untersuchung (Evidenzgrad B) 6. ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikanter proximalen RIA- Stenose, die einen plötzlichen Herzstillstand oder anhaltende ventrikuläre Tachykardie überlebt haben (Evidenzgrad C) 7. PCI oder ACVB für Patienten mit vorausgegangenen PTCA und Rezidivstenose zusammen mit einem großen Areal vitales Myokardium oder mit Hochrisikokriterien nach nichtinvasiver Untersuchung (Evidenzgrad C) 8. PCI oder ACVB bei Patienten nach erfolgloser medikamentöser Therapie, bei denen eine Revaskularisierung mit zumutbarem Risiko durchgeführt werden kann (Evidenzgrad B)

50 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 10 Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, der eher für Nützlichkeit/Effektivität der Maßnahmen spricht (Klasse IIa): 1. wiederholte ACVB (Aorto-Coronarer-Venen-Bypass) bei Patienten mit multiplen Bypass- Stenosen, insbesondere bei signifikanter Stenose eines Bypasses zum RIA. PCI kann angezeigt sein für isolierte Bypass-Stenosen oder multiple Stenosen bei Patienten mit Kontraindikation für wiederholte ACVB (Evidenzgrad C) 2. PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikanter proximalen RIA-Stenose, aber mit einem mittelgroßen Areal von vitalem Myokardium und nachweisbarer Ischämie bei der nichtinvasiven Untersuchung (Evidenzgrad B) 3. PCI oder ACVB für Patienten mit Eingefäßerkrankung und signifikanter proximalen RIA- Stenose (Evidenzgrad B) b) Keine Indikation zur interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation (aus Begründungstext) Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nicht nützlich und effektiv ist und in manchen Fällen schädlich sein kann (Klasse III): 1. PCI oder ACVB bei Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikante proximale RIA-Stenose, die entweder eine leichte, uncharakteristische Symptomatik haben oder die noch keinen ausreichenden medikamentösen Therapieversuch erhalten haben und die a) nur ein kleines Areal vitales Myokardium haben, oder b) keine nachweisbare Ischämie bei der nichtinvasiven Untersuchung haben (Evidenzgrad C) 2. PCI oder ACVB bei Patienten mit grenzwertiger Stenose (50 60 %, außer im linken Hauptstamm) und keine nachweisbare Ischämie bei der nichtinvasiven Untersuchung (Evidenzgrad C) 3. PCI oder ACVB bei Patienten mit insignifikanten Koronarstenosen (< 50 % Durchmesser) (Evidenzgrad C) 4. PCI bei Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose bei denen ACVB indiziert ist (Evidenzgrad C)

51 Anlage 4 zum Vertrag nach 83 SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Seite 11 Erläuterungen: Einteilung der Empfehlungsklassen: Klasse A (Evidenzgrade Ia,Ib) Klasse B (Evidenzgrade IIa, IIb, III) Klasse C (Evidenzgrad IV) ist belegt durch schlüssige Literatur guter Qualität, die mindestens eine randomisierte Studie enthält ist belegt durch gut durchgeführte, nicht randomisierte klinische Studien ist belegt durch Berichte und Meinungen von Expertenkreisen und/oder klinische Erfahrungen anerkannter Autoritäten. Weist auf das Fehlen direkt anwendbarer klinischer Studien guter Qualität hin. Die Empfehlungen basieren auf folgenden internationalen und nationalen Leitlinien bzw. Studien: ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-St-Segment Elevation Myocardial Infarction. ACC/AHA (2002b): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Chronic Stable Angina FRISC (without author list): Invasive compared with non-invasive treatment in unstable coronaryartery disease: FRISC II prospective randomised multicentre study. FRagmin and Fast Revascularisation during InStability in Coronary artery disease Investigators. Lancet 354 (1999): Leitlinie Leitlinie zur Diagnose und Behandlung der chronischen koronaren Herzerkrankung der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung (DGK) im Auftrag bearbeitet von der Kommission für Klinische Kardiologie, 12. Mai SIGN 32: Scottish Intercollegiate Guidelines Network. Coronary Revascularisation in the management of stable angina pectoris. SIGN Guideline No. 32; TACTICS-Thrombolysis in Myocardial Infarction 18 Investigators: Comparison of Early Invasive and Conservative Strategies in Patients with Unstable Coronary Syndromes Treated with the Glycoprotein IIb/IIIa Inhibitor Tirofiban. The New England Journal of medicine 344 (2001):

52 1 Anlage 5 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137f SGB V Teilnahmeerklärung des Leistungserbringers zum Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit (KHK) Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Bismarckallee Bad Segeberg Teilnahmeerklärung am Programm KHK Ich bin über die Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms KHK informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrundegelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden. Das Praxis-Manual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gemäß 10, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und der Aufgaben des Abschnitts II. Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Leistungserbringern, den Vertragspartnern des Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease- Management-Programms, dass ich die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht gewährleiste, bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffe und zur Weitergabe von Patientendaten an Dritte vorab auf der vertraglich vereinbarten Teilnahme- und Einwilligungserklärung die einmalige freiwillige schriftliche Einwilligung des Patienten einhole, den Patienten ausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitung unterrichte und den genehmigten Verwendungszweck im Datenkontext kennzeichne (z. B. Datenbanken). Ich bin einverstanden mit der Veröffentlichung meines Namens im Leistungserbringerverzeichnis KHK. der Weitergabe des Leistungserbringerverzeichnis KHK an die teilnehmenden Leistungserbringer, an die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt (BVA) und an die teilnehmenden Versicherten.

53 2 der Verwendung der Dokumentationsbögen für die Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Mir ist bekannt, dass 1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. 2. die Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung einer vertragsärztlichen Tätigkeit endet. 3. teilnehmende Leistungserbringer bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß 12 sanktioniert werden. Am Vertrag zur Umsetzung des Disease-Management-Programms KHK im Rahmen des Vertrags zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung YZ und den Krankenkassen nehme ich teil. 1. Ich möchte als koordinierender Arzt gemäß 3 des Vertrages teilnehmen Deshalb verpflichte ich mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungen des DMP-Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII. und/oder 2. Ich möchte an der qualifizierten Versorgung gemäß 4 des Vertrages teilnehmen zur nicht-invasiven Diagnostik und Therapie der KHK zur invasiven Diagnostik und Therapie der KHK. Der Nachweis der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Linksherzkatheteruntersuchungen, therapeutische Katheterinterventionen) gegenüber der KV SH liegt vor bzw.ist beigefügt. Ich verpflichte mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungen des DMP- Vertrages. Datenstellenbeauftragung Hiermit genehmige ich als koordinierender Arzt gemäß 3 den in meinem Namen mit IN- TER-FORUM Data Services GmbH (Datenstelle) geschlossenen Vertrag, wie er in dem Vertrag zwischen - INTER-FORUM Data Service GmbH (Datenstelle) - den Vertragspartnern dieses Vertrags zugleich handelnd als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) DMP SH vom spezifiziert ist.

54 3 Darin beauftrage ich die Datenstelle, 1. die von mir im Rahmen des Disease-Management-Programms erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und 2. die Trennung der Dokumentationen in die Dokumentationsdaten 6a und 6b (entsprechend den Anlagen 6a und 6b der RSAV) durchzuführen, und 3. die Dokumentationsdaten 6b - mit Ausnahme der Zeilen 1-12 der Dokumentationsdaten 6b (Erstdokumentation) ohne Leistungserbringerbezug - i. S. d. 28f Abs. 2 RSAV an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten und 4. die Dokumentationsdaten 6a an die entsprechenden Stellen i. S. d. 28f Abs. 2 RSAV weiterzuleiten. Ich hatte die Möglichkeit, mich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holstein und die Krankenkassen im Rahmen dieses Disease-Management-Programms die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtige ich die Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holstein, in meinem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Ich werde dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, mich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren. Ort, Datum Unterschrift und Stempel Leistungserbringer Postfachadresse für das Versenden von Dokumentationen: INTER-FORUM Data Services GmbH Abt. SH-KHK Postfach Leipzig Hotline-Rufnummer: 0341/ Telefax-Nummer: 0341/ Adresse: dmp-sh-khk@inter-forum.de

55 Anlage 6 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) Anlage 6 Verzeichnis Teilnehmende Vertragsärzte am Behandlungsprogramm KHK gemäß 9 des Vertrages zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) Versorgungsebenen (nur Einfachnennungen möglich) Vorlage zur Erstellung des Verzeichnisses am DMP teilnehmender Vertragsärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein A = Hausärzte (1. Ebene) B = Fachärzte, nicht-invasiv tätig (2. Ebene) C = Fchärzte, invasiv tätig (und ggf. nicht-invasiv) (2. Ebene) D = Ambulant versorgende Krankenhäuser ( 116b SGB V) (2. Ebene) Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich) 1 = Diabetes mellitus Typ 2 ohne Insulin 2 = Diabetes mellitus Typ 2 Medias 2 ohne Insulin 3 = Diabetes mellitus Typ 2 mit Normalinsulin 4 = Diabetes mellitus Typ 2 mit intensivierter Insulintherapie 5 = Strukturiertes Hypertonie Therapie- und Schulungsprogramm 6 = Strukturiertes Hypertonie Behnadlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) 7 = Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) bisherige Arzt-Nr. aktuelle Arzt-Nr. Anrede Titel Name Vorname Straße, Hausnr. PLZ Ort Kreis Telefon- Nr. Koord. Arzt Versorgungsebene Beginn der Teilnahme Ende der Teilnahme Schulungs. berechtigung Hinweis: Im Verzeichnis sind die koordinierenden Ärzte durch Ankreuzen in der Spalte Koord. Ärzte zu markieren. Das Verzeichnis ist zunächst nach den koord. Ärzten/ Nicht-koord. Ärzten, sodann nach dem Beginn der Teilnahme zu sortieren

56 Anlage 7 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) Anlage 7 Verzeichnis Teilnehmende Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen am Behandlungsprogramm KHK gemäß 9 des Vertrages zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). Leistungserbringer-Verzeichnis KHK (stationärer Sektor) Versorgungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) A = Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik / Therapie B = Krankenhaus mit invasiver Diagnostik / Therapie C = Herz-Thorax-Chirurgie Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Kreis Telefon-Nr. Beginn der Teilnahme Ende der Teilnahme Krankenhaus-Nr. Versorgungsoptionen

57 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung Anlage 5 (zu 28b bis 28g) Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für koronare Herzkrankheit (KHK) 1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) 1.1 Definition der koronaren Herzkrankheit (KHK) Die koronare Herzkrankheit ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und angebot im Herzmuskel. 1.2 Hinreichende Diagnostik für die Aufnahme in ein strukturiertes Behandlungsprogramm Chronische KHK Die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit kann unter folgenden Bedingungen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit gestellt werden: 1. bei einem akuten Koronarsyndrom 1, auch in der Vorgeschichte, 2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-EKG, eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90%) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen lässt 2. Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des Belastungs-EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden, die eine ebenfalls hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen. 3. durch direkten Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen unter ). Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklä- 1 2 Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction. Die Nachttest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:

58 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung rung über Nutzen und Risiken. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer Akutes Koronarsyndrom Das akute Koronarsyndrom beinhaltet die als Notfallsituationen zu betrachtenden Verlaufsformen der koronaren Herzkrankheit: den ST-Hebungsinfarkt, den Nicht-ST-Hebungsinfarkt, die instabile Angina pectoris. Die Diagnose wird durch die Schmerzanamnese, das EKG und Laboratoriumsuntersuchungen (z.b. Markerproteine) gestellt. 1.3 Therapieziele Eine koronare Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem Auftreten von Angina-pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Daraus ergeben sich folgende Therapieziele: 1. Reduktion der Sterblichkeit, 2. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz, 3. Steigerung der Lebensqualität durch Vermeidung von Angina-pectoris-Beschwerden und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. 1.4 Differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung Patienten mit koronarer Herzerkrankung haben ein erhöhtes Risiko, einen Myokardinfarkt zu erleiden oder zu versterben. Dieses Risiko richtet sich sowohl nach dem Schweregrad der Erkrankung als auch nach den Risikoindikatoren (z.b. Alter und Geschlecht, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Hypertonie, linksventrikuläre Funktionsstörung, Rauchen, genetische Disposition) des Patienten. Daher soll der Leistungserbringer individuell das Risiko für diesen Patienten einmal jährlich beschreiben, sofern der Krankheitsverlauf kein anderes Vorgehen erfordert. Bei Vorliegen von Risikoindikatoren, wie z.b. Diabetes mellitus oder Hypertonie, sind diese bei der individuellen Therapieplanung und durchführung besonders zu berücksichtigen. 1.5 Therapeutische Maßnahmen Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Gemeinsam mit dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnos-

59 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung tischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen Ernährungsberatung Im Rahmen der Therapie berät der behandelnde Arzt den Patienten über eine KHK-spezifische gesunde Ernährung Raucherberatung Im Rahmen der Therapie klärt der behandelnde Arzt den Patienten auf über die besonderen Risiken des Rauchens für Patienten mit KHK, verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben. - Der Raucherstatus sollte bei jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden. - Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören. - Es ist festzustellen, ob der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen. - Für änderungsbereite Raucher sollte professionelle Beratungshilfe (z.b. verhaltenspsychologisch) zur Verfügung gestellt werden. - Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum Körperliche Aktivitäten Der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob der Patient von einer Steigerung der körperlichen Aktivität profitiert. Mögliche Interventionen sollen darauf ausgerichtet sein, den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive Bewegungsverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in seinen Lebensstil zu integrieren Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von pathophysiologischen, psychologischen, psychiatrischen und sozialen Faktoren bei der KHK ist durch den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. Mangelnde Krankheitsbewältigung, Motivation und Compliance, fehlender sozio-emotionaler Rückhalt, Probleme am Arbeitsplatz sind u.a. zu berücksichtigen. Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität sollte die Depression besondere Beachtung finden Medikamentöse Therapie Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur Behandlung der KHK verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Si-

60 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung cherheit im Hinblick auf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) nachgewiesen wurden. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen. 1. Für die Behandlung der chronischen KHK, insbesondere nach akutem Myokardinfarkt, sind Betablocker hinsichtlich der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele Mittel der ersten Wahl, auch bei relativen Kontraindikationen. Dieser Nutzen ist besonders bei Risikokollektiven wie Diabetes-mellitus-Patienten überdurchschnittlich hoch. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT s belegt: Bisoprolol, Metoprolol, Atenolol, Acebutolol, Propranolol. 2. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK werden primär Betablocker ggf. in Kombination mit Nitraten und/oder Kalzium-Antagonisten 3 empfohlen. 3. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK sind bei absoluten Kontraindikationen für Betablocker (z.b. bei Asthma bronchiale, höhergradigem AV-Block) Nitrate und/oder Kalzium-Antagonisten 4 zu erwägen. 4. Für die Therapie der chronischen KHK sollten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) erwogen werden, für die eine morbiditäts- und mortalitätssenkende Wirkung nachgewiesen ist. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT s belegt: Simvastatin und Pravastatin. 5. Bei chronischer KHK mit gleichzeitig vorliegender Herzinsuffizienz oder mit asymptomatischer linksventrikulärer Dysfunktion ist eine Therapie mit Angiotensin-Conversions-Enzym- Hemmern (ACE-Hemmer) grundsätzlich indiziert. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT s belegt: Captopril, Enalapril, Lisinopril, Ramipril, Trandolapril. Auch bei chronischer KHK ohne gleichzeitig bestehende Herzinsuffizienz oder asymptomatische linksventrikuläre Dysfunktion kann die Gabe von Ramipril erwogen werden. Bei Unverträglichkeit von ACE-Hemmern können Angiotensin-1-Rezeptoren-Blocker (jeweils entsprechend dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus) erwogen werden. 6. Grundsätzlich sollen alle Patienten mit chronischer KHK unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder Unverträglichkeiten Thrombozytenaggregationshemmer erhalten Koronarangiografie - Interventionelle Therapie Koronarrevaskularisation Gemeinsam mit dem Patienten ist die Entscheidung zur invasiven Diagnostik/Intervention im Rahmen einer differenzierten Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Nutzen- und Risikoabschätzung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und ggf. therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. 3 Die Anwendung von kurzwirkenden Kalzium-Antagonisten vom Dihydropyridin-Typ sollte vermieden werden.

61 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung Für die Entscheidung zur Durchführung einer Koronarangiographfie, interventionellen Therapie und operativen Koronarrevaskularisation sollen gemäß evidenzbasierten Leitlinien folgende Empfehlungen berücksichtigt werden Koronarangiografie Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer Koronarangiografie zu erwägen: - Patienten, die ein akutes Koronarsyndrom entwickelt haben 4, - Patienten mit stabiler Angina pectoris trotz medikamentöser Therapie (CCS Klasse III und IV) 5, - Patienten mit Hochrisikomerkmalen bei der nicht-invasiven Vortestung, unabhängig von der Schwere der Angina pectoris 6, - Patienten mit Angina, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine lebensbedrohliche ventrikuläre Arrhythmie überlebt haben, - Patienten mit Angina und Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz Interventionelle Therapie und Koronarrevaskularisation Vorrangig sollten unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtbildes, der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen nur solche invasiven Therapiemaßnahmen erwogen werden, deren Nutzen und Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele insbesondere in randomisierten und kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei ist der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft - unter Einbeziehung von evidenzbasierten Leitlinien oder Studien jeweils best verfügbarer Evidenz - zu berücksichtigen. Vor der Durchführung von invasiven Therapiemaßnahmen ist eine individuelle Nutzen- Risikoabwägung durchzuführen. Insbesondere ist die hämodynamische und funktionelle Relevanz der festgestellten Gefäßveränderungen zu prüfen. Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer interventionellen Therapie oder einer operativen Koronarrevaskularisation zu erwägen (Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist Klasse I): - Koronare Bypassoperation (ACVB 7 ) für Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose, - ACVB für Patienten mit Dreigefäßerkrankung. Die Überlebensrate ist größer bei Patienten mit verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50%), - ACVB für Patienten mit Zweigefäßerkrankung mit einer signifikanten, proximalen Stenose des Ramus interventricularis anterior (RIA) und entweder verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50%) oder nachweisbarer Ischämie bei nicht-invasiver Untersuchung, Betrifft das Therapieziel: Senkung der Morbidität, Mortalität. Betrifft das Therapieziel: Beschwerdefreiheit. Betrifft das Therapieziel: Senkung der Morbidität, Mortalität. Gemeint ist die operative Revaskularisation durch arteriell und/oder venöse Bypass-Gefässe.

62 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung - Perkutane Koronarintervention (PCI) für Patienten mit Zwei- oder Dreigefäßerkrankung mit einer signifikanten proximalen RIA-Stenose und einem Gefäßstatus, der für eine kathetergestützte Therapie geeignet ist, und die eine normale linksventrikuläre Funktion und keinen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus aufweisen, - PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber mit einem großen Areal an vitalem Myokard und Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung, - ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA- Stenose, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine anhaltende ventrikuläre Tachykardie überlebt haben, - PCI oder ACVB für Patienten mit vorausgegangener PTCA und Rezidivstenose, zusammen mit einem großen Areal an vitalem Myokard oder mit Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung, - PCI oder ACVB bei Patienten nach erfolgloser medikamentöser Therapie, bei denen eine Revaskularisierung mit zumutbarem Risiko durchgeführt werden kann. Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, der eher für Nützlichkeit/Effektivität der Maßnahmen spricht (Klasse IIa): - Wiederholte ACVB (Aorto-Coronarer-Venen-Bypass) bei Patienten mit multiplen Bypass- Stenosen, insbesondere bei signifikanter Stenose eines Bypasses zum RIA. PCI kann angezeigt sein für isolierte Bypass-Stenosen oder multiple Stenosen bei Patienten mit Kontraindikationen für wiederholte ACVB, - PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber mit einem mittelgroßen Areal an vitalem Myokard und nachweisbarer Ischämie bei der nicht-invasiven Untersuchung, - PCI oder ACVB für Patienten mit Eingefäßerkrankung und signifikanter proximaler RIA- Stenose.

63 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung 1.6 Rehabilitation Die kardiologische Rehabilitation ist der Prozess, bei dem herzkranke Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie soziale Integration zu erlangen und aufrecht zu erhalten. Die kardiologische Rehabilitation ist Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von KHK-Patienten. Die Zielvereinbarungen zwischen Arzt und Patient sollen Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere zur Selbstverantwortung des Patienten, berücksichtigen. Dimensionen / Inhalte der Rehabilitation sind insbesondere: - Somatische Ebene: Überwachung, Risikostratifizierung, Therapieanpassung, Remobilisierung, Training, Sekundärprävention, - Psychosoziale Ebene: Krankheitsbewältigung, Abbau von Angst und Depressivität. - Edukative Ebene (insbesondere Beratung, Schulung): Vermittlung von krankheitsbezogenem Wissen und Fertigkeiten (u.a. Krankheitsverständnis, Modifikation des Lebensstils und der Risikofaktoren), Motivationsstärkung, - Sozialmedizinische Ebene: berufliche Wiedereingliederung, Erhaltung der Selbständigkeit. Die Rehabilitation als Gesamtkonzept umfasst (nach WHO und in Anlehnung an SIGN 2002): - die Frühmobilisation während der Akutbehandlung, - die Rehabilitation (nach Ziffer 1.7.4) im Anschluss an die Akutbehandlung, - langfristige wohnortnahe Nachsorge und Betreuung. 1.7 Kooperation der Versorgungsebenen Die Betreuung des chronischen KHK-Patienten erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein Hausärztliche Versorgung Die Langzeitbetreuung des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner im 73 SGB V beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit koronarer Herzkrankheit eine zugelassene oder ermächtigte qualifizierte Fachärztin, einen zugelassenen oder ermächtigten qualifizierten Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn die gewählte Fachärztin, der gewählte Facharzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm teilnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin, diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer sind von der gewählten Ärztin, vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin oder des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.

64 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung Überweisung vom behandelnden Arzt zum jeweils qualifizierten Facharzt bzw. zur qualifizierten Einrichtung Der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung von Patienten mit chronischer KHK zum jeweils qualifizierten Facharzt/zur qualifizierten Einrichtung bzw. bei psychotherapeutischer Mitbehandlung zum Psychotherapeuten erfolgen soll: - zunehmende oder erstmalige Angina pectoris Beschwerden, - neu aufgetretene Herzinsuffizienz, - neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen, - medikamentöse Non-Responder, - Patienten mit Komorbiditäten (z.b. Hypertonie, Diabetes, Depression), - Mitbehandlung von Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z.b. Klappenvitien), - Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie, - Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie, - Rehabilitation, - Schulung von Patienten. Im übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur stationären Behandlung von Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Einrichtung sind insbesondere: - akutes Koronarsyndrom, - Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folge- und Begleiterkrankungen (z.b. Hypertonie, Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus). Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patienten, bei denen eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme Eine Rehabilitationsmaßnahme (im Sinne von Ziffer 1.6) ist insbesondere zu erwägen: - nach akutem Koronarsyndrom, - nach koronarer Revaskularisation, - bei Patienten mit stabiler Angina pectoris und dadurch bedingten limitierenden Symptomen 8 nach Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen, - bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz und dadurch bedingten limitierenden Symptomen nach Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen. 8 Unter limitierenden Symptomen ist eine für den Patienten unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände - wesentliche Einschränkung seiner Lebensqualität zu verstehen. Diese kann nur individuell festgelegt werden.

65 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung 2. Qualitätssichernde Maßnahmen ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) 2.1 Allgemeine Maßnahmen zur Qualitätssicherung Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend. Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme. 2.2 KHK-spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den strukturierten Behandlungsprogrammen Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen beteiligten Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. Bei der Durchführung von Belastungs-EKGs sollen insbesondere die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 9 berücksichtigt werden. 3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Der behandelnde Arzt soll prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1. der Anlage 1 gelten entsprechend. 3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen Patienten mit manifester koronarer Herzkrankheit (KHK) können in das strukturierte Behandlungsprogramm eingeschrieben werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1. bei einem akuten Koronarsyndrom 10, auch in der Vorgeschichte, 2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-EKG, das innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt worden ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90%) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrank Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H.-J. Trappe und H. Löllgen: Leitlinien zur Ergometrie. Z. Kardiol. 89(2000), Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction.

66 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung heit belegen lässt 11. Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen, oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des Belastungs-EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar) können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden, die eine ebenfalls hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen, 3. direkter Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen nach Ziffer ). 4. Schulungen ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend. 4.1 Schulungen der Leistungserbringer Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen u.a. auf die vereinbarten Management- Komponenten, insbesondere der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen. 4.2 Schulungen der Versicherten Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach 137 f Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms prüft der Arzt unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Patient von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen (z.b. Antikoagulation, Diabetes mellitus, Hypertonie) und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt werden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. 5. Evaluation ( 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend. 11 Die Nachttest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:

67 DMP KHK Anlage 8 zum Hauptvertrag, Versorgungsinhalte Änderungsvereinbarung

68 Anlage 9 zum Vertrag nach 83 SGB V über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit QUALITÄTSSICHERUNSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN Koronare Herzkrankheit DMP KHK, Stand: Anlage Seite 1 von 27

69 QUALITÄTSSICHERUNSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN Koronare Herzkrankheit auf Grundlage des Datensatzes 6a für die Gemeinsame Einrichtung QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien Angina Pectoris Symptomatik soll durch geeignete Therapiemaßnahmen verbessert oder eine Verschlechterung verhindert werden. Anteil der Versicherten mit neu aufgetretener AP- Symptomatik oder Verschlechterung der AP- Symptomatik Dieser Anteil soll im ersten Jahr weniger als 70%, im zweiten Jahr weniger als 65% und im dritten Jahr weniger als 60% betragen. 3 Deskription Shift-Patienten : Anteil der Fälle, die in der vorherigen Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = atypisch und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) oder in der vorherigen Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 12 (FD) = atypisch an allen eingeschriebenen Patienten LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback Auslösealgorithmus/ Anteil der Patienten, die in der vorherigen Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = 1 Die Felder beziehen sich auf die Lfd. Nr. der aktuellen Erst- (ED) oder Folgedokumentation (FD) der Anlage 6a der 9. RSAV. 2 LE: Leistungserbringer-; V: Versicherten-Kontaktaufnahme 3 Der Indikator hat keinen direkten Bezug zu einer einzelnen Intervention im DMP. Daher dienen die vorgeschlagene Prozentzahlen des Qualitätszieles als erste anzustrebende Grundlage die im Verlauf des DMP Programms angepasst werden soll. DMP KHK, Stand: Anlage Seite 2 von 27

70 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 keine und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 12 (FD) = atypisch oder in der vorherigen Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = keine und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) oder Differenz nachfolgende Dokumentation Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) minus vorherige Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) größer 0 an allen eingeschriebenen Patienten ohne Shift-Patienten DMP KHK, Stand: Anlage Seite 3 von 27

71 QS-Ziele Erhöhung der Zahl normotensiver Patienten mit bekannter Hypertonie QS-Indikatoren Anteil der Patienten mit RR systolisch <140 und diastolisch < 90 mmhg und bekannter Hypertonie an allen eingeschriebenen Patienten mit bekannter Hypertonie Der Anteil sollte über die Laufzeit des Programms im Mittel bei etwa 45% (ggf. bei mindestens 40% im ersten Jahr, im nächsten Jahr bei 45 % und im dritten Jahr bei 50 %) liegen. Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 a) Wenn in einer der vorhergehenden Dokumentationen Feld 16 (ED) oder im Feld 11 (FD) Hypertonus angekreuzt ist und in der aktuellen Dokumentation im Feld 14 systolisch < 140 und diastolisch < 90 mmhg LE: Aufklärung/ Information über den Feedbackbericht 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie Gabe von Thrombozytenaggregationshemmer n zur Sekundärprävention Anteil der KHK-Patienten, die einen Thrombozytenaggregationshemmer erhalten. Der Anteil der Patienten ohne Kontraindikationen sollte über die Laufzeit des Programms im Mittel bei etwa 80% (ggf %) betragen. Deskription Kontraindikation: Feld 27 (ED)/Feld 23 (FD) = Kontraindikation an allen eingeschriebenen Patienten Auslösealgorithmus Feld 27 (ED) / Feld 23 (FD) = ja an allen eingeschriebenen Patienten ohne Kontraindikation LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback DMP KHK, Stand: Anlage Seite 4 von 27

72 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 Gabe von Betablockern bei Patienten mit chronischer KHK Anteil der Patienten, die einen Betablocker erhalten. Der Anteil der Patienten ohne Kontraindikationen, die einen Betablocker erhalten, sollte über die Laufzeit des Programms im Mittel bei etwa 80% (ggf %) liegen. Deskription Kontraindikation: Feld 26 (ED)/Feld 22 (FD) = Kontraindikation an allen eingeschriebenen Patienten Wenn Feld 26 (ED) /Feld 22 (FD) = ja an allen eingeschriebenen Patienten ohne Kontraindikationen. LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback ACE Hemmer bei KHK-Patienten mit Herzinsuffizienz Anteil der Patienten mit Herzinsuffizienz, die ACE- Hemmer erhalten. Dieser Anteil sollte über die Laufzeit des Programms im Mittel bei 70% liegen (ggf %) Wenn im Feld 13 (FD) bei ja einer der Grade nach NYHA angekreuzt ist und im Feld 25 (FD) = ja LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback DMP KHK, Stand: Anlage Seite 5 von 27

73 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 Therapie mit HMG- CoA- Reduktase Hemmern bei Patienten mit Zustand nach Herzinfarkt Anteil der Patienten mit Zustand nach Herzinfarkt, die eine Therapie mit HMG- CoA-Reduktasehemmer erhalten Dieser Anteil sollte über die Programmlaufzeit im Mittel bei 60% (ggf %) liegen. Wenn Feld 27 (FD) = ja und in Feld 16 (ED) oder Feld 11 (FD) der Dokumentation oder vorausgehender Dokumentationen Herzinfarkt angekreuzt wurde LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback DMP KHK, Stand: Anlage Seite 6 von 27

74 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.7 DMP KHK, Stand: Anlage Seite 7 von 27

75 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 Einhaltung der Überweisungskriterien 4 Anteil der Patienten, die bei folgenden Indikationen überwiesen wurden: Zunehmende (ausschließlich bei typischer AP) oder erstmalige typische oder atypische AP- Symptomatik, neu aufgetretene Herzinsuffizienz, neu aufgetretene symptomatische Herzrhythmusstörungen. Wenn im Feld 12 (FD) typisch und Differenz nachfolgende Dokumentation Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) vorherige Dokumentation Feld 11 (ED) / Feld 12 (FD) = typisch (Grad 1-4) größer 0 und im Feld 33 (FD) der gleichen Dokumentation = nein oder im Feld 12 (FD) typisch und in der Vordokumentation keine oder Nicht-anginöser- Brustschmerz und im feld 33 (FD) der gleichen Dokuemtation = nein ; oder wenn in Feld 12 (FD) atypisch und in der Vordokumentation keine oder Nicht-anginöser- Brustschmerz und im Feld 33 (FD) der gleichen Dokumentation = nein. Wenn Feld 11 (FD) "Herzinsuffizienz" und /oder "Symptomatische Herzrhythmusstörungen" = ja und Feld 33 (FD) der gleichen Dokumentation = nein LE: Aufklärung/Informationen über das Feedback DMP KHK, Stand: Anlage Seite 8 von 27

76 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität Einhaltung der Strukturqualität 100 % der Vertragsärzte erfüllen die vertraglich beschriebenen Anforderungen an die Strukturqualität Jährliche Prüfung der Anforderungen an die Strukturqualität für die Vertragsärzte Vertraglich festgelegte Maßnahmen dieses Vertrags bei Verstoß gegen die vertraglich festgelegten Anforderungen und Pflichten 5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation Sicherstellung der korrekten Einschreibung Dauerhaft 100% korrekte Einschreibung Negativer Plausibilitätstest der Felder 1-13 der Erstdokumentation LE: Dokumentationsbogen mit der Bitte um korrekte Einschreibung zurückschicken LE: Infos über korrekte Einschreibung Vollständigkeit der Dokumentation Es wird eine Vollständigkeitsquote beim ersten Eingang (ohne Korrekturbedarf) von 60% nach Ablauf der ersten 12 Monate angestrebt, die im Laufe der nächsten 24 Monate auf 85% gesteigert werden soll Wenn nicht alle erforderlichen Daten-Felder der Dokumentation ausgefüllt sind Nachforderung der fehlenden Dokumentationsparameter vom LE DMP KHK, Stand: Anlage Seite 9 von 27

77 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/Auswer tung 1 QS-Maßnahmen 2 Erhalt ausstehender Dokumentationen Bei ausstehender Dokumentation Reminder an LE 6. Aktive Teilnahme der Versicherten Wahrnehmung empfohlener Schulungen Anteil der empfohlenen und wahrgenommenen Schulungen: Diabetes, Hypertonie. Über die Programmlaufzeit sollen im Mittel 60 % der Patienten, denen eine Schulung empfohlen wurde in der folgenden Dokumentation eine empfohlenen Schulungen wahrgenommen haben 5. Wenn im Feld 33 (ED) oder im Feld 29 (FD) "Diabetes- Schulung und in Feld 30 in der folgenden FD bei der Diabetes-Schulung = ja angekreuzt ist Wenn im Feld 33 (ED) oder im Feld 29 (FD) "Hypertonie- Schulung und in Feld 30 in der folgenden FD bei der Hypertonie-Schulung = ja angekreuzt ist LE: Information über das Feedback DMP KHK, Stand: Anlage Seite 10 von 27

78 Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung (QS) Auf Grundlage des Datensatzes 6a Allgemein Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem strukturierten Behandlungsprogramm für die Koronare Herzerkrankung verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende sechs Bereiche abdecken: 1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität 5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation 6. Aktive Teilnahme der Versicherten Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. 11

79 Die Koronare Herzerkrankung zeigt jedoch pathophysiologisch und klinisch ein komplexes Erscheinungsbild. Die jeweiligen Manifestationsformen gehen mit einer unterschiedlichen Prognose einher und erfordern ein hierauf abgestimmtes diagnostisches und therapeutisches Vorgehen. Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 6a wird vorrangig über den Feedback-Bericht an den Leistungserbringer geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und jeweils die Daten der eigenen Praxis dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit dem Praxisdurchschnitt möglich. Zudem wird der teilnehmende Arzt durch allgemeine Hinweise und Fragen zur Optimierung der Patientenversorgung angeregt. Dadurch wird der Feedback-Bericht zu einem praktischen Instrument im Kreislauf der Qualitätsverbesserung. Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl unserer Qualitätssicherungsziele und maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen. Literatur E. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the Next Generation of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im strukturierten Behandlungsprogramm für die Koronare 12

80 Herzerkrankung von zentraler Bedeutung sind. Dabei steht im Behandlungsprogramm die Dauerbehandlung der chronischen KHK im Vordergrund. Behandlungsstrategien der akuten Notfallbehandlung (Myokardinfarkt) sowie der Rehabilitativbehandlung sind nicht Gegenstand des Programms. Die Therapieziele des Programms bestehen aus der: Reduktion der Sterblichkeit der Erkrankung Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere der Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz. Steigerung der Lebensqualität durch Vermeidung von Angina Pectoris-Beschwerden bei Patienten mit stabiler Angina und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. In der Nichtmedikamentösen Therapie spielen die individuelle Risikoabschätzung und die Beratung zu Lebensstilveränderungen eine wichtige Rolle. Bei der Pharmakotherapie ist zwischen prognostischer und symptomatischer Behandlungsindikation zu unterscheiden. Bei ersterer steht die Vermeidung des ersten bzw. weiteren Myokardinfarkts im Vordergrund ("Disease- Modifying Drugs" wie ß- Blocker, Thrombozytenaggregationshemmer, ACE-Inhibitoren, Lipidsenker), bei letzterer die Reduktion der Häufigkeit von Angina-Pectoris-Anfällen und die Kupierung des Anfalls ("Symptom-Modifying Drugs" wie ß-Blocker, Nitrate, Kalziumkanalblocker). Koronarangiographien, Interventionelle Therapiemaßnahmen im Sinne perkutaner koronarer Interventionen sowie die Bypass-Operationen spielen eine zentrale Rolle in der Behandlung der KHK. Sie sind als invasive Maßnahmen jedoch mit einem relevanten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko behaftet. Die Anzahl der durchgeführten Interventionen hat jedoch seit der Einführung der Methode 1977 exponentiell zugenommen und die Untersuchungsindikationen eine nicht immer kontrollierte Ausbreitung erfahren. Eine wichtige Aufgabe besteht zur Zeit darin, einen aktuellen Indikationskatalog abzuleiten, der auf dem klinischen "Outcome" der Patienten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtkosten unter 13

81 einer kritischen Kosten/Nutze/ Analyse basiert. In Deutschland liegt derzeit ein Ungleichgewicht zwischen den Aufwendungen für invasiv-interventionelle Maßnahmen im Vergleich zu den Bemühungen für die primäre und sekundäre Prävention vor. Revaskularisationsstrategien sind jedoch nicht Inhalt des Disease-Management-Programms KHK. Literatur Lebensstilveränderungen, Vermeidung und/oder Reduktion der Schwere der Angina pectoris American College of Cardiology (ACC/AHA/ACP-ASIM) 1999; Guidelines for the Management of Patients with Chronic Stable Angina; J Am Coll Cardiol 1999; 33(7): ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; Canadian Cardiovascular Society; Can J Cardiol 1998; 14(Suppl. C): 2C-23C. European Society of Cardiology: Prevention of coronary heart disease in clinical practice; European Heart Journal 1998; 19: ; Institute for Clinical Systems Improvement 2001; Stable Coronary Artery Disease; International Taskforce for Prevention of Coronary Heart Diseaese: Pocket Guide for Prevention of Coronary Heart Diseaese 2003; Scottish Intercollegiate Guidelines Network 2000; Secondary Prevention of Coronary Heart Disease following Myocardial Infarction (Nr. 41); Scottish Intercollegiate Guidelines Network 2002; Cardiac Rehabilitation (Nr. 57); Medikamentöse Therapie American College of Cardiology (ACC/AHA/ACP-ASIM) 1999; Guidelines for the Management of Patients with Chronic Stable Angina; J Am Coll Cardiol 1999; 33(7): ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; 14

82 The European Society of Cardiology: Lifestyle and risk factor management and use of drug therapies in coronary patients from 15 countries; European Heart Journal (2001) 22, International Taskforce for Prevention of Coronary Heart Diseaese: Pocket Guide for Prevention of Coronary Heart Diseaese 2003; Ontario Program for Optimal Therapeutics; 2000; Ontario Drug Therapy Guidelines for Stable Ischemic Heart Disease in Primary Care; Interventionelle Therapie American College of Cardiology (ACC/AHA); 2002 Guidelines for the Management of Patients with unstable Angina and Non-ST- Segment Elevation Myocardial Infarction; J Am Coll Cardiol Oct 2;40(7): ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; Scottish Intercollegiate Guidelines Network 1998; Coronary revascularisation in the management of stable angina pectoris (Nr. 32); Qualitätsindikatoren Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die Schaffung eines gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf nationaler sowie internationaler Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die bereits auf internationaler und nationaler Ebene (z.b. RAND, NCQA, FACCT, NHS; AQUA) 6 entwickelten Qualitätsindikatoren wurden bei der Auswahl der Qualitätsziele, sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt. 15

83 Weitgehende Übereinstimmung besteht in den verschiedenen Indikatorsystemen bezüglich der medikamentösen Therapie und der Sekundärprävention der KHK, aufgrund der Tatsache, dass die Studienlage hierzu eindeutig ist und Qualitätsindikatoren direkt aus randomisiert kontrollierten Studienergebnissen abgeleitet werden können. Es konnte gezeigt werden dass manche Medikationen, wie Thrombozytenaggregationshemmer, ß-Blocker, ACE-Hemmer und Statine die Überlebenszeiten von KHK-Patienten verlängern können. Teilweise werden hierbei auch Angaben zu möglichen Schwellenwerten gemacht, die ebenfalls im wesentlichen übereinstimmen und als erste Richtgrößen angegeben wurden. Andere häufig genannte Indikatoren, wie z.b. die Herzinfarkt-Inzidenzrate können aus den zu Grunde liegenden Daten zur Zeit nicht abgeleitet werden. Die Indikationsstellung zur Durchführung interventioneller invasive Maßnahmen der Revaskularisation kann im DMP nicht durch Qualitätsindikatoren dargestellt werden, da keine Daten zu den wesentlichen Indikationen, wie z.b. Dreigefäßerkrankung, linke Hauptstammstenose u.s.w. vorliegen. Die Ableitung eines Zusammenhangs zwischen der Zunahme der Beschwerden und durchgeführter Revaskularisation erscheint zu wage und lässt sich durch die Literatur nicht begründen. Hier spielt für die Indikationsstellung eher das Gesamtrisikoprofil eine Rolle. Es existieren in der Literatur keine Qualitätsindikatoren bezüglich der Verhinderung von Folge- oder Begleiterkrankungen der KHK, da hier, anders als beim Diabetes mellitus kein kausaler Zusammenhang zwischen der bestehenden KHK und den entsprechenden Folgeerkrankungen besteht. Die KHK stellt zwar die häufigste Ursache der Herzinsuffizienz dar, jedoch kann die Entstehung an sich nicht durch therapeutische Maßnahmen beeinflusst werden. Die Progression der Herzinsuffizienz- als häufigste Folgeerkrankung der KHK- kann jedoch nachgewiesenermaßen durch die Gabe von ACE- Hemmern verzögert werden. Die Verabreichung von ß-Blockern sollte in erster Linie bei Patienten nach Myokardinfarkt erfolgen Literatur ACOVE- Investigators: ACOVE Quality Indicators. Annals of Internal Medicine 2001; 135 (8 Part 2) 16

84 Agency for Healthcare Research and Quality (AHRQ): Prevention Quality Indicators ( AQUA Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen: Qualitätsindikatoren der AOK für Arztnetze Unveröffentlichtes Manuskript Commonwealth Department of Health and Aged Care and Australian Institute of Health and Welfare (1999).National Health Priority Areas (NHPA) Report: Cardiovascular Health AIHW Cat.No.PHE 9. HEALTH and AIHW, Canberra. Department of Health: NHS Performance Indicators: A Consultation. Marshall M et al: Quality Indicators for general practice. A practical guide for health professionals and managers. London u.a., Royal Society of Medicine Press Ltd McColl A, Roderick P, Gabbay J, Smith H, Moore M. Performance indicators for primary care groups: an evidence based approach. BMJ 1998; 317(7169): NCQA: The State of Managed Care Quality, 2001; Improvement in heart disease measures. Queensland Health 2000: Health Outcomes Plan Cardiovascular Health: Coronary Heart Disease RAND: Coronary Artery Disease - Prevention and Treatment. Szecsenyi J, StockJ. Broge B : Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren der AOK für Arztnetze; Managed Care 2003; 1:18-20 Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.7 Anders als in der Diabetiker-Versorgung, in der z.b. die jährliche Augenarztuntersuchung ein "Musskriterium" darstellt, existieren derzeit für die Versorgung der KHK-Patienten keine eindeutigen Kriterien (Qualitätsindikatoren), die allen Beteiligten z.b. Patienten, ambulanten und stationären Ärzten Entscheidungshilfen geben, wann sie die nächste 17

85 Versorgungsebene aufsuchen müssen bzw. wann sie überweisen müssen. Die in Abschnitt der Anlage 5 aufgeführten Indikationen stellen demnach optionale Indikationen dar. Literatur Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN) 2001; Management of Stable Angina (Nr. 51); ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation Für diesen Bereich soll die Qualitätssicherung gewährleisten, dass in allen Fällen eine korrekte Einschreibung erfolgt. Das heißt, dass auch tatsächlich nur Versicherte mit einer gesicherten Diagnose der KHK eingeschrieben werden und die ausgefüllten Dokumentationen zeitnah zur Verfügung stehen. Durch einen Reminder an den Leistungserbringer soll außerdem an ausstehende Dokumentationen erinnert werden sowie durch eine Auflistung der vereinbarten Wiederstellungstermine des nächsten Quartals eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet werden. Die Vollständigkeit der Dokumentationen ist eine wesentliche Vorraussetzung für die Qualitätssicherung und die Evaluation. Jedoch zeigen die Erfahrungen aus bereits stattgefundenen Modellvorhaben zur strukturierten Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 auch nach einer Laufzeit über mehrere Jahre und einer Vergütungsabhängigkeit an die vollständige Dokumentation, dass zu keiner Zeit alle eingegangenen Dokumentationsbögen ohne Nacherfassung vollständig waren. Daher wird bezüglich der Vollständigkeit der Dokumentationen ein Zielwert von 60% für das erste Jahr angestrebt, der im weiteren Verlauf der beiden folgenden Jahre auf 85% gesteigert werden soll. Grundlage für diese Zielwerte sind Erfahrungen aus dem AOK-Modellvorhaben zur Optimierung der Diabetikerversorgung in Thüringen, bei dem Vollständigkeitsquoten von maximal 60-70% erreicht wurden. 18

86 Literatur Evaluationsbericht der TU Dresden, Vollständigkeit der Dokumentation AOK-Modellvorhaben zur Optimierung der Diabetikerversorgung in Thüringen. 19

87 QUALITÄTSSICHERUNSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN Koronare Herzkrankheit u.a. auf Grundlage des Datensatzes 6b für die Krankenkassen QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen 7 QS-Maßnahmen 8 1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien Angina Pectoris Symptomatik soll durch geeignete Therapiemaßnahmen verbessert oder eine Verschlechterung verhindert werden. Anteil der Versicherten mit neu aufgetretener AP- Symptomatik oder Verschlechterung der AP- Symptomatik Dieser Anteil soll im ersten Jahr weniger als 70%, im zweiten Jahr weniger als 65% und im dritten Jahr weniger als 60% betragen. 9 Deskription Shift-Patienten : Anteil der Fälle, die in der vorherigen Dokumentation Feld 10 (ED/FD) = atypisch und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 10 (FD) = typisch (Grad 1-4) oder in der vorherigen Dokumentation Feld 10 (ED/FD) = typisch (Grad 1-4) und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 10 (FD) = atypisch an allen eingeschriebenen Patienten Information an V. Basis-Infos über Angina pectoris bzw. KHK und über die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Versicherten, etc Auslösealgorithmus Anteil der Patienten, die in der vorherigen Dokumentation Feld 10 (ED/FD) = keine und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 10 (FD) = atypisch oder in der vorherigen Dokumentation 20

88 QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen 7 QS-Maßnahmen 8 Feld 10 (ED/FD) = keine und in der nachfolgenden Dokumentation Feld 10 (FD) = typisch (Grad 1-4) oder Differenz nachfolgende Dokumentation Feld 10 (FD) = typisch (Grad 1-4) vorherige Dokumentation Feld 10 (ED/FD) = typisch (Grad 1-4) größer 0 an allen eingeschriebenen Patienten ohne Shift-Patienten Erreichung des Zielblutdruckwerts Nach einem Jahr DMP sollten 50% der eingeschriebenen Versicherten innerhalb des Therapiezielbereiches sein, nach zwei Jahren 65% und nach drei Jahren 75% Wenn Feld 22 (ED) / 19 (FD) Zielvereinbarung Blutdruck in zwei aufeinander folgenden Dokumentationen = senken V: Infos über Problematik Hypertonie bei KHK und seine Einflussmöglichkeiten, Hinweis auf Schulungen 21

89 3. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation Sicherstellung der korrekten Einschreibung Dauerhaft 100% korrekte Einschreibung Fehlerhafter Plausibilitätstest der Felder 1-12 der Erstdokumentation LE: Dokumentationsbogen mit der Bitte um korrekte Einschreibung zurückschicken LE: Infos über korrekte Einschreibung Vollständigkeit der Dokumentation Es wird eine Vollständigkeitsquote beim ersten Eingang (ohne Korrekturbedarf) von 60% nach Ablauf der ersten 12 Monate angestrebt, die im Laufe der nächsten 24 Monate auf 85% gesteigert werden soll Wenn nicht alle erforderlichen Daten-Felder der Dokumentation ausgefüllt sind Nachforderung der fehlenden Dokumentationsparameter vom LE 22

90 Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten 4. Aktive Teilnahme der Versicherten Bei ausstehender Dokumentation Reminder an Versicherten Wahrnehmung empfohlener Schulungen Anteil der empfohlenen und wahrgenommenen Schulungen: Diabetes, Hypertonie. Über die Programmlaufzeit sollen im Mittel 60 % der Patienten, denen eine Schulung empfohlen wurde in der folgenden Dokumentation eine empfohlenen Schulungen wahrgenommen haben 10. Wenn im Feld 19 (ED) oder im Feld 16 (FD) "Diabetes- Schulung angegeben wird und in Feld 17 in der folgenden FD bei der Diabetes-Schulung = nicht ja angekreuzt ist und/oder in den Abrechnungsdaten der folgenden 12 Monate keine Schulung abgerechnet wird. Wenn im Feld 19 (ED) oder im Feld 16 (FD) "Hypertonie- Schulung angegeben wird und in Feld 17 in der folgenden FD bei der Hypertonie-Schulung = nicht ja angekreuzt ist und/oder in den Abrechnungsdaten der folgenden 12 Monate keine Schulung abgerechnet wird.. V: Infos über DMP und Bedeutung der Schulungen 23

91 Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung Auf Grundlage des Datensatzes 2b Allgemein Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem strukturierten Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit (KHK) verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende Bereiche abdecken: 1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.7 der Anlage 5 der RSAV 4. Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität 5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation 6. Aktive Teilnahme der Versicherten Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 6b wird vorrangig über eine individuelle, anlassbezogene Versichertenkommunikation geleistet. Diese Aufklärung erfolgt primär durch die Zusendung von Broschüren oder Informationsschriften, Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-Zielen und relevanten klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl unserer Qualitätssicherungsziele und maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen. Literatur E. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the Next Generation of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11,

92 Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im strukturierten Behandlungsprogramm für die Koronare Herzerkrankung von zentraler Bedeutung sind. Dabei steht im Behandlungsprogramm die Dauerbehandlung der chronischen KHK im Vordergrund. Behandlungsstrategien der akuten Notfallbehandlung (Myokardinfarkt) sowie der Rehabilitativbehandlung sind nicht Gegenstand des Programms. Die Therapieziele des Programms bestehen aus der: Reduktion der Sterblichkeit der Erkrankung Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere der Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz. Steigerung der Lebensqualität durch Vermeidung von Angina Pectoris-Beschwerden bei Patienten mit stabiler Angina und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. Insbesondere für die Erreichung des letzten Therapieziels kommt dem Versicherten durch eine aktive Beteiligung an Nichtmedikamentösen Therapiestrategien z. B. in Form der individuelle Risikoabschätzung und der Lebensstilveränderungen eine wichtige Rolle zu. Durch gezielte Information der Versicherten und Unterstützung bei der Teilnahme an Schulungs- und Behandlungsprogrammen kann die Krankenkasse ihre Versicherten gezielt unterstützen. Literatur Lebensstilveränderungen, Vermeidung und/oder Reduktion der Schwere der Angina pectoris American College of Cardiology (ACC/AHA/ACP-ASIM) 1999; Guidelines for the Management of Patients with Chronic Stable Angina; J Am Coll Cardiol 1999; 33(7): ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; Canadian Cardiovascular Society; Can J Cardiol 1998; 14(Suppl. C): 2C-23C. 25

93 European Society of Cardiology: Prevention of coronary heart disease in clinical practice; European Heart Journal 1998; 19: ; Institute for Clinical Systems Improvement 2001; Stable Coronary Artery Disease; International Taskforce for Prevention of Coronary Heart Diseaese: Pocket Guide for Prevention of Coronary Heart Diseaese 2003; Scottish Intercollegiate Guidelines Network 2000; Secondary Prevention of Coronary Heart Disease following Myocardial Infarction (Nr. 41); Scottish Intercollegiate Guidelines Network 2002; Cardiac Rehabilitation (Nr. 57); Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.7 Anders als in der Diabetiker-Versorgung, in der z.b. die jährliche Augenarztuntersuchung ein "Musskriterium" darstellt, existieren derzeit für die Versorgung der KHK-Patienten keine eindeutigen Kriterien (Qualitätsindikatoren), die allen Beteiligten z.b. Patienten, ambulanten und stationären Ärzten Entscheidungshilfen geben, wann sie die nächste Versorgungsebene aufsuchen müssen bzw. wann sie überweisen müssen. Die in Abschnitt der Anlage 5 aufgeführten Indikationen stellen demnach optionale Indikationen dar. Literatur Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN) 2001; Management of Stable Angina (Nr. 51); ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Koronare Herzkrankheit" 2002; Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation Für diesen Bereich soll die Qualitätssicherung gewährleisten, dass in allen Fällen eine korrekte Einschreibung erfolgt. Das heißt, dass auch tatsächlich nur Versicherte mit einer gesicherten Diagnose der KHK eingeschrieben werden und die ausgefüllten 26

94 Dokumentationen zeitnah zur Verfügung stehen. Durch einen Reminder an den Leistungserbringer soll an ausstehende Dokumentationen erinnert werden. Die Vollständigkeit der Dokumentationen ist eine wesentliche Vorraussetzung für die Qualitätssicherung und die Evaluation. Jedoch zeigen die Erfahrungen aus bereits stattgefundenen Modellvorhaben zur strukturierten Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 auch nach einer Laufzeit über mehrere Jahre und einer Vergütungsabhängigkeit an die vollständige Dokumentation, dass zu keiner Zeit alle eingegangenen Dokumentationsbögen ohne Nacherfassung vollständig waren. Daher wird bezüglich der Vollständigkeit der Dokumentationen ein Zielwert von 60% für das erste Jahr angestrebt, der im weiteren Verlauf der beiden folgenden Jahre auf 85% gesteigert werden soll. Grundlage für diese Zielwerte sind insbesondere Erfahrungen aus dem AOK-Modellvorhaben zur Optimierung der Diabetikerversorgung in Thüringen, in dem Vollständigkeitsquoten von maximal 60-70% erreicht wurden. Literatur Vollständigkeit der Dokumentation AOK-Modellvorhaben zur Optimierung der Diabetikerversorgung in Thüringen. Evaluationsbericht der TU Dresden Aktive Teilnahme der Versicherten Die aktive Teilnahme der Versicherten ist ein essentieller Bestandteil, den die RSAV auch für strukturierte Behandlungsprogramme für KHK fordert. Dementsprechend wurde zwei QS-Ziele für diesen Bereich definiert: die Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten und die Sicherstellung der Wahrnehmung der vereinbarten Schulungstermine.. Literatur Evaluation des Gesundheitsmanagementprojektes der AOK Schleswig-Holstein im Rahmen der Sekundär-/Tertiärprävention, Abschlussbericht, WIDO 27

95 Anlage 10 zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit Patientenmerkblatt

96 Strukturiertes Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine Erkrankung der Herzkranzgefäße diagnostiziert. Im Rahmen eines speziellen Behandlungsprogramms wollen wir Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen fertig zu werden und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende Betreuung. Deshalb sollten Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen nutzen. Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieses Behandlungsprogramms. Sie werden durch intensive Beratung, Zugang zu qualifizierten Schulungen und umfassende Informationen in die Lage versetzt, gemeinsam mit dem Arzt Ihres Vertrauens individuelle Therapieziele festzulegen und aktiv an der Umsetzung mitzuwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind, dass der koordinierende Arzt sich vergewissert, dass die Diagnose Koronare Herzerkrankung zweifelsfrei gesichert ist, Sie von der Teilnahme am DMP unter medizinischen Aspekten profitieren können, Ihre Behandlung auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgt, Ihr Herzinfarktrisiko gesenkt und die Entwicklung von Herzbeschwerden vermieden wird, Ihre Belastungsfähigkeit erhalten bleibt und alle an Ihrer Therapie beteiligten Spezialisten reibungslos zusammenarbeiten. Dieses Behandlungsprogramm, das auch Disease-Management-Programm genannt wird, basiert auf gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet wurden. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen, die regelmäßig von einer neutralen Stelle überprüft werden. Die medizinische Behandlung Im Rahmen des Programms sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in dem Programm auch Wirkstoffe zur Blutdrucksenkung, zur Behandlung von erhöhten Blutfettwerten und zur Blutverdünnung genannt, die vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: Betablocker ggf. in Kombination mit Nitraten und/oder Kalzium-Antagonisten (Blutdrucksenker) ACE-Hemmer (Blutdrucksenker, Therapie der Herzschwäche) Statine (Blutfettsenker) Thrombozytenaggregationshemmer (Gerinnungshemmer) Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung ist, dass dieser Arzt seine Teilnahme am DMP erklärt hat. Leiden Sie an mehreren Krankheiten (z. B. Koronare Herzkrankheit und Diabetes) können Sie gleichzeitig an mehreren Programmen teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Verlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Darüber hinaus übernimmt Ihr Arzt die nötige Abstimmung mit anderen kardiologisch qualifizierten Fachärzten, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und sorgt dafür, dass alle Spezialisten reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Außerdem prüft Ihr Arzt immer wieder, ob Sie eine Behandlung durch weitere qualifizierte Spezialisten benötigen. Dokumentationen verschaffen Ihnen Transparenz über Ihre Behandlung Im Rahmen des Behandlungsprogramms füllt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig einen ausführlichen Dokumentationsbogen mit Ihren persönlichen Behandlungsdaten aus, der von Ihrem Arzt unterschrieben wird. Damit sichergestellt ist, dass Sie einen Überblick über Ihren Krankheitsverlauf haben, erhalten Sie von jeder Dokumentation eine Kopie oder einen Ausdruck für Ihre Unterlagen. Die Dokumentation übermittelt Ihr Arzt an die Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) und zur wissenschaftlichen Auswertung an eine gemeinsam von Krankenkassen und Ärzten getragene unabhängige Stelle. Die Auswertungen und Analysen sind Grundlage für zukünftige Verbesserungen der Therapie von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit. Vor der Weiterleitung von Daten hat der Gesetzgeber eine ausführliche Information hinsichtlich des Datenschutzes der Programmteilnehmer vorgesehen. Möchten Sie an einem Programm außer (Koronare Herzkrankheit)

97 halb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen z. B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt werden Sie gegebenenfalls von der Krankenkasse in dieser Region betreut. Patientenschulungen Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen, in der Sie lernen, Ihr Leben und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. Dabei geht es z. B. um die Blutdruck-Selbstkontrolle, die Interpretation der Werte und die richtigen Folgerungen aus den Messungen. Was Ihre Krankenkasse für Sie tut! Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationsmaterialien zur Diagnose und zum Programmablauf sowie auf Wunsch auch im Rahmen von persönlichen Gesprächen. Darüber hinaus bietet sie Ihnen kassenspezifische Serviceangebote an. Wann können Sie teilnehmen? Voraussetzungen für Ihre Teilnahme sind: Sie sind bei einer Krankenkasse, die dieses Programm anbietet, versichert, Ihre Koronare Herzkrankheit ist eindeutig diagnostiziert, Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder in den Geschäftsstellen der Krankenkassen. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Die Teilnahme am Programm kann jederzeit von Ihnen ohne Angabe von Gründen beendet werden, ohne dass Ihnen dabei persönliche Nachteile entstehen. Der Gesetzgeber sieht ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Programm vor, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten zwei Schulungen ohne plausible Begründung oder wenn Sie innerhalb von 3 Jahren 2 Nachsorgeuntersuchungen nicht wahrgenommen haben. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse schnellstens. Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung Ihrer Erkrankung unterstützen.

98 Anlage 11 zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). Datenschutzinformation

99 Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse? Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Versicherte, die an einer oder mehreren bestimmten chronischen Erkrankungen leiden. Die Behandlungsprogramme basieren auf gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet wurden. Sie werden eventuell erleben, dass Ihr Arzt aufgrund der Programme häufiger einen anderen Kollegen für Ihre Behandlung zu Rate zieht oder bestimmte Werte öfter überprüft, als es in der Vergangenheit vielleicht geschehen ist. Außerdem bieten die Programme Schulungen für Sie an. Hier lernen Sie, so mit Ihrer Erkrankung/Ihren Erkrankungen umzugehen, dass Ihre Lebensqualität so wenig wie möglich eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Aufgabe zur Durchführung dieser Programme übertragen. Das heißt, sie müssen sicherstellen, dass das jeweilige Programm mit all seinen Inhalten korrekt durchgeführt wird. Daher benötigt die Krankenkasse einen Teil der personenbezogenen Daten, die Ihr Arzt im Rahmen des Betreuungsprogramms von Ihnen erhebt. Außerdem werden zur Überprüfung der Wirksamkeit und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Programme krankheitsbezogene Daten erhoben und extern wissenschaftlich ausgewertet. Zu dieser wissenschaftlichen Begleitung gehört auch, dass die Qualität der Programme bewertet wird, indem ein zufällig ausgewählter Teil der eingeschriebenen Versicherten persönlich zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt wird. Warum sollten Sie an strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen? Diese Programme stellen sicher, dass Sie nach neuesten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen versorgt werden und die Zusammenarbeit der Ärzte optimiert wird. Mit diesen strukturierten Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden. Ihre Teilnahme an einem/mehreren Programm/en ist freiwillig und kostenfrei. Die Teilnahme ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen. Was passiert mit den krankheitsbezogenen Daten? Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung willigen Sie ein, dass die erforderlichen Daten mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergegeben werden. Ein Teil der Daten wird von dieser Datenstelle an Ihre Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) übermittelt, ein anderer Teil an die Kassenärztliche Vereinigung und an eine Gemeinsame Einrichtung, die von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Qualitätssicherung gegründet wurde. Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie gegebenenfalls von der Krankenkasse in dieser Region im Programm betreut und die Daten von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet. Die in diesen Programmen erfassten Informationen werden zu wissenschaftlichen Zwecken ausgewertet. Um den Datenschutz sicherzustellen, wird vor dieser Auswertung gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören die Daten werden mit verschlüsselten Nummern versehen (pseudonymisiert). Die wissenschaftliche Auswertung überprüft, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es sich auf die Qualität der Behandlung auswirkt. Eine anderweitige Verwendung Ihrer Daten ist ausgeschlossen. Wohin werden die Daten weitergeleitet? Ihr Arzt Die das Programm betreffenden Daten leitet Ihr Arzt in Form standardisierter Dokumentationen an die Datenstelle weiter. Damit Ihr Arzt Ihre Daten weiterleiten darf, benötigt er von Ihnen eine einmalige schriftliche Einwilligung. Um zu wissen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet, erhalten Sie eine Kopie oder einen Ausdruck der Dokumentation. Die Daten, die an die Krankenkassen weitergeleitet werden, sind zudem gesondert gekennzeichnet. Die beauftragte Datenstelle Die Datenstelle wird durch Ihren Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung beauftragt. Sie prüft die Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie die fristgerechte Erstellung und Übermittlung und leitet die Daten an die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die Gemeinsame Einrichtung weiter. Der Schutz Ihrer Daten wird dadurch gewährleistet, dass unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften nur speziell für das Programm ausgewählte und dafür besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten haben. Ihre Krankenkasse Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leistungsdaten (z.b. Krankenhausdaten) zusammen. Die Krankenkasse nutzt diese Daten für Ihre individuelle Beratung, z.b. erhalten Sie gezielte Informationsmaterialien. Zu ihrer Unterstützung kann die Krankenkasse hierfür auch einen Dienstleister (sog. Dritte ) einbinden oder beauftragen. Das Datenzentrum Ihrer Krankenkasse sowie mögliche Dienstleister behandeln Ihre Daten vertraulich, sie sind nur speziell für das Programm ausgewählte und dafür besonders geschulten Krankenkassenmitarbeitern zugänglich. Eine externe Institution wird mit der wissenschaftlichen Bewertung (Evaluation) des jeweiligen Programms beauftragt. Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der subjektiven Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Falls Sie zu den Teilnehmern gehören, die vom evaluierenden Institut zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt werden sollen, wird die Krankenkasse Ihnen die Bögen zusenden. Die Gemeinsame Einrichtung Die Gemeinsame Einrichtung erhält ausschließlich pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug zu Ihrer Person. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob die Durchführung des Behandlungsprogramms die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Für diese wissenschaftliche Auswertung werden nur pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug auf Personen, verwendet. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung. Zudem werden die Daten aus der Gemeinsamen Einrichtung sowie aus dem DMP-Datenzentrum der Krankenkassen bzw. von einem durch diese beauftragten Dritten für strukturierte Behandlungsprogramme von einem externen Institut in pseudonymisierter Form ausgewertet. Diese Ergebnisse werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht (Koronare Herzkrankheit)

100 Anlage 12 zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). Teilnahmeerklärung Patient

101 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum geb. am Erklärung Koronare Herzkrankheit zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit Ersteinschreibung Arztwechsel 030A Krankenhaus-IK Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig) Exemplar für die Datenstelle -Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung (vom Versicherten auszufüllen) Hiermit erkläre ich, dass mich mein koordinierender Arzt bzw. meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien zur Versicherteninformation erhalten und kenne sie, dass ich darüber informiert bin, dass mir auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer von meiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden, dass mir bekannt ist, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und ich bereit bin, mich im erforderlichen Umfang aktiv an der Behandlung zu beteiligen, und mir auch bekannt ist, wann meine Teilnahme an dem Programm, beispielsweise aufgrund meiner Kündigung oder der fehlenden Mitwirkung, beendet wird, dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm hingewiesen wurde und darauf, dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher, dass ich über die Aufgaben des Arztes informiert wurde. Die Auswahl meines Arztes ist Voraussetzung für die Programmteilnahme und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden (bei einem Arztwechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforderlich), dass ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle: Name des koordinierenden Arztes oder Krankenhauses: Praxisanschrift: Straße/Nr: PLZ, Ort: 2. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die vom Gesetzgeber vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von genau bestimmten Daten (standardisierte Dokumentationsbögen) habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt, dass die Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zum Behandlungsverlauf regelmäßig durch meinen koordinierenden Arzt erfolgt, ich eine Ausfertigung bzw. einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalte und ich mit dieser Erklärung in die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Daten einwillige (siehe Rückseite), dass diese Daten neben meiner Teilnahmeerklärung unter Beachtung des Datenschutzes an eine Datenstelle (siehe Rückseite) gesendet, dort erfasst, aufbereitet, teilweise pseudonymisiert und wie im Folgenden beschrieben weitergeleitet werden können. Mein Name und alle weiteren Merkmale, über die es möglich wäre, diese Daten meiner Person zuzuordnen, werden bei der Pseudonymisierung durch ein Kennzeichen ersetzt und nur in Verbindung mit diesem Kennzeichen gespeichert, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen und gesondert gekennzeichneten Daten versichertenbezogen an meine Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information genutzt werden, dass im Fall einer Programmteilnahme außerhalb des Geltungsbereichs meiner Krankenkasse die o. g. Daten gegebenenfalls an die von meiner Krankenkasse beauftragte Krankenkasse oder einen von dieser beauftragten Dritten weitergeleitet und von dieser ebenfalls unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information im Programm genutzt werden, dass mir meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse einen Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusenden kann, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung von der Gemeinsamen Einrichtung (siehe Rückseite) genutzt werden, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für eine Analyse an ein wissenschaftliches Institut (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort mit ebenfalls pseudonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten meiner Krankenkasse sowie der Kassenärztlichen Vereinigung sowie ggf. mit meinen pseudonymisierten Angaben aus dem o. g. Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusammengeführt werden, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und mit Zugang des Widerrufs bei der Krankenkasse der Austritt aus dem Programm verbunden ist, dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen unter 1. an dem Programm teilnehmen und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. zu 2.: Ja, ich bin mit der unter 2. beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Erklärungen unter 1. und 2.: T T M M J J J J T T M M J J J J - vom koordinierenden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen - Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des koordinierenden Arztes: Stempel: (Koronare Herzkrankheit)

102 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Erklärung Koronare Herzkrankheit zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit Ersteinschreibung Arztwechsel 030A Krankenhaus-IK Exemplar für den Arzt Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig) -Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung (vom Versicherten auszufüllen) Hiermit erkläre ich, dass mich mein koordinierender Arzt bzw. meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien zur Versicherteninformation erhalten und kenne sie, dass ich darüber informiert bin, dass mir auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer von meiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden, dass mir bekannt ist, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und ich bereit bin, mich im erforderlichen Umfang aktiv an der Behandlung zu beteiligen, und mir auch bekannt ist, wann meine Teilnahme an dem Programm, beispielsweise aufgrund meiner Kündigung oder der fehlenden Mitwirkung, beendet wird, dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm hingewiesen wurde und darauf, dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher, dass ich über die Aufgaben des Arztes informiert wurde. Die Auswahl meines Arztes ist Voraussetzung für die Programmteilnahme und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden (bei einem Arztwechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforderlich), dass ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle: Name des koordinierenden Arztes oder Krankenhauses: Praxisanschrift: Straße/Nr: PLZ, Ort: 2. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die vom Gesetzgeber vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von genau bestimmten Daten (standardisierte Dokumentationsbögen) habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt, dass die Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zum Behandlungsverlauf regelmäßig durch meinen koordinierenden Arzt erfolgt, ich eine Ausfertigung bzw. einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalte und ich mit dieser Erklärung in die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Daten einwillige (siehe Rückseite), dass diese Daten neben meiner Teilnahmeerklärung unter Beachtung des Datenschutzes an eine Datenstelle (siehe Rückseite) gesendet, dort erfasst, aufbereitet, teilweise pseudonymisiert und wie im Folgenden beschrieben weitergeleitet werden können. Mein Name und alle weiteren Merkmale, über die es möglich wäre, diese Daten meiner Person zuzuordnen, werden bei der Pseudonymisierung durch ein Kennzeichen ersetzt und nur in Verbindung mit diesem Kennzeichen gespeichert, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen und gesondert gekennzeichneten Daten versichertenbezogen an meine Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information genutzt werden, dass im Fall einer Programmteilnahme außerhalb des Geltungsbereichs meiner Krankenkasse die o. g. Daten gegebenenfalls an die von meiner Krankenkasse beauftragte Krankenkasse oder einen von dieser beauftragten Dritten weitergeleitet und von dieser ebenfalls unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information im Programm genutzt werden, dass mir meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse einen Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusenden kann, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung von der Gemeinsamen Einrichtung (siehe Rückseite) genutzt werden, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für eine Analyse an ein wissenschaftliches Institut (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort mit ebenfalls pseudonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten meiner Krankenkasse sowie der Kassenärztlichen Vereinigung sowie ggf. mit meinen pseudonymisierten Angaben aus dem o. g. Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusammengeführt werden, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und mit Zugang des Widerrufs bei der Krankenkasse der Austritt aus dem Programm verbunden ist, dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen unter 1. an dem Programm teilnehmen und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. zu 2.: Ja, ich bin mit der unter 2. beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Erklärungen unter 1. und 2.: T T M M J J J J T T M M J J J J - vom koordinierenden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen - Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des koordinierenden Arztes: Stempel: (Koronare Herzkrankheit)

103 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum geb. am Erklärung Koronare Herzkrankheit zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit Ersteinschreibung Arztwechsel 030A Krankenhaus-IK Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig) Exemplar für den Patienten -Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung (vom Versicherten auszufüllen) Hiermit erkläre ich, dass mich mein koordinierender Arzt bzw. meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien zur Versicherteninformation erhalten und kenne sie, dass ich darüber informiert bin, dass mir auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer von meiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden, dass mir bekannt ist, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und ich bereit bin, mich im erforderlichen Umfang aktiv an der Behandlung zu beteiligen, und mir auch bekannt ist, wann meine Teilnahme an dem Programm, beispielsweise aufgrund meiner Kündigung oder der fehlenden Mitwirkung, beendet wird, dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm hingewiesen wurde und darauf, dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher, dass ich über die Aufgaben des Arztes informiert wurde. Die Auswahl meines Arztes ist Voraussetzung für die Programmteilnahme und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden (bei einem Arztwechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforderlich), dass ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle: Name des koordinierenden Arztes oder Krankenhauses: Praxisanschrift: Straße/Nr: PLZ, Ort: 2. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die vom Gesetzgeber vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von genau bestimmten Daten (standardisierte Dokumentationsbögen) habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt, dass die Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zum Behandlungsverlauf regelmäßig durch meinen koordinierenden Arzt erfolgt, ich eine Ausfertigung bzw. einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalte und ich mit dieser Erklärung in die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Daten einwillige (siehe Rückseite), dass diese Daten neben meiner Teilnahmeerklärung unter Beachtung des Datenschutzes an eine Datenstelle (siehe Rückseite) gesendet, dort erfasst, aufbereitet, teilweise pseudonymisiert und wie im Folgenden beschrieben weitergeleitet werden können. Mein Name und alle weiteren Merkmale, über die es möglich wäre, diese Daten meiner Person zuzuordnen, werden bei der Pseudonymisierung durch ein Kennzeichen ersetzt und nur in Verbindung mit diesem Kennzeichen gespeichert, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen und gesondert gekennzeichneten Daten versichertenbezogen an meine Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information genutzt werden, dass im Fall einer Programmteilnahme außerhalb des Geltungsbereichs meiner Krankenkasse die o. g. Daten gegebenenfalls an die von meiner Krankenkasse beauftragte Krankenkasse oder einen von dieser beauftragten Dritten weitergeleitet und von dieser ebenfalls unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information im Programm genutzt werden, dass mir meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse einen Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusenden kann, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung von der Gemeinsamen Einrichtung (siehe Rückseite) genutzt werden, dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für eine Analyse an ein wissenschaftliches Institut (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort mit ebenfalls pseudonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten meiner Krankenkasse sowie der Kassenärztlichen Vereinigung sowie ggf. mit meinen pseudonymisierten Angaben aus dem o. g. Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusammengeführt werden, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und mit Zugang des Widerrufs bei der Krankenkasse der Austritt aus dem Programm verbunden ist, dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen unter 1. an dem Programm teilnehmen und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. zu 2.: Ja, ich bin mit der unter 2. beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Erklärungen unter 1. und 2.: T T M M J J J J T T M M J J J J - vom koordinierenden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen - Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des koordinierenden Arztes: Stempel: (Koronare Herzkrankheit)

104 Anlage 13a zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). Dokumentationsbogen 6a/b (Erstdokumentation)

105 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Erst-Dokumentation koronare Herzkrankheit DMP-Fallnummer Blatt 1 Original für die Datenannahmestelle Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum 031 Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Einschreibung Geschlecht X männlich X weiblich Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik Diagnose gesichert durch (mindestens eine der vier Optionen muss erfüllt sein) X akutes Koronarsyndrom (auch in der Vorgeschichte) X invasives bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie) X mindestens 90%ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK (ergibt sich aus Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG) Wird die Diagnose über die 90%ige Wahrscheinlichkeit gesichert, geben Sie bitte den Wert der ST-Streckensenkung an. Belastungs-EKG: (nicht älter als drei Jahre) ST-Streckensenkung, Wert in mm X nicht-invasives bildgebendes Verfahren Anamnese Diagnose bekannt seit J J J J Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen X X Belastungs-EKG nicht durchgeführt, weil: Wird die Diagnose ausschließlich über ein nicht-invasives bildgebendes Verfahren gesichert, geben Sie bitte an, weshalb kein Belastungs-EKG herangezogen wurde. X X X Interpretation bei fehlender Darstellung der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich physikalisch nicht belastbar Kontraindikation liegt vor keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Raucher X ja X nein Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV aktuelle Befunde Körpergröße, m Körpergewicht relevante Ereignisse aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein kg erfolgte koronartherapeutische Intervention X keine X percutane Intervention X Bypass-Operation Schulungen Schulung bereits vor Ein- X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung schreibung in das strukturierte X Behandlungsprogramm INR-Schulung X andere Schulungen wahrgenommen X keine Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein Blutdruck / mmhg Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige diagnosespezifische Medikation X ja X nein Anzahl Anzahl Schulung empfohlen X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung (bei aktueller Dokumentation) X INR-Schulung X andere Schulungen X keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 031

106 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Erst-Dokumentation koronare Herzkrankheit DMP-Fallnummer Blatt 2 Durchschrift für den ausstellenden Arzt Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 1 und 3) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum 031 Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Einschreibung Geschlecht X männlich X weiblich Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik Diagnose gesichert durch (mindestens eine der vier Optionen muss erfüllt sein) X akutes Koronarsyndrom (auch in der Vorgeschichte) X invasives bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie) X mindestens 90%ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK (ergibt sich aus Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG) Wird die Diagnose über die 90%ige Wahrscheinlichkeit gesichert, geben Sie bitte den Wert der ST-Streckensenkung an. Belastungs-EKG: (nicht älter als drei Jahre) ST-Streckensenkung, Wert in mm X nicht-invasives bildgebendes Verfahren Anamnese Diagnose bekannt seit J J J J Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen X X Belastungs-EKG nicht durchgeführt, weil: Wird die Diagnose ausschließlich über ein nicht-invasives bildgebendes Verfahren gesichert, geben Sie bitte an, weshalb kein Belastungs-EKG herangezogen wurde. X X X Interpretation bei fehlender Darstellung der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich physikalisch nicht belastbar Kontraindikation liegt vor keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Raucher X ja X nein Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV aktuelle Befunde Körpergröße, m Körpergewicht relevante Ereignisse aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein kg erfolgte koronartherapeutische Intervention X keine X percutane Intervention X Bypass-Operation Schulungen Schulung bereits vor Ein- X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung schreibung in das strukturierte X Behandlungsprogramm INR-Schulung X andere Schulungen wahrgenommen X keine Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein Blutdruck / mmhg Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige diagnosespezifische Medikation X ja X nein Anzahl Anzahl Schulung empfohlen X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung (bei aktueller Dokumentation) X INR-Schulung X andere Schulungen X keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 031

107 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Erst-Dokumentation koronare Herzkrankheit DMP-Fallnummer Blatt 3 Durchschrift für den Versicherten Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 1 und 2) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum 031 Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Einschreibung Geschlecht X männlich X weiblich Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik Diagnose gesichert durch (mindestens eine der vier Optionen muss erfüllt sein) X akutes Koronarsyndrom (auch in der Vorgeschichte) X invasives bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie) X mindestens 90%ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK (ergibt sich aus Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG) Wird die Diagnose über die 90%ige Wahrscheinlichkeit gesichert, geben Sie bitte den Wert der ST-Streckensenkung an. Belastungs-EKG: (nicht älter als drei Jahre) ST-Streckensenkung, Wert in mm X nicht-invasives bildgebendes Verfahren Anamnese Diagnose bekannt seit J J J J Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen X X Belastungs-EKG nicht durchgeführt, weil: Wird die Diagnose ausschließlich über ein nicht-invasives bildgebendes Verfahren gesichert, geben Sie bitte an, weshalb kein Belastungs-EKG herangezogen wurde. X X X Interpretation bei fehlender Darstellung der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich physikalisch nicht belastbar Kontraindikation liegt vor keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Raucher X ja X nein Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV aktuelle Befunde Körpergröße, m Körpergewicht relevante Ereignisse aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein kg erfolgte koronartherapeutische Intervention X keine X percutane Intervention X Bypass-Operation Schulungen Schulung bereits vor Ein- X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung schreibung in das strukturierte X Behandlungsprogramm INR-Schulung X andere Schulungen wahrgenommen X keine Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein Blutdruck / mmhg Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK in den letzten 12 Monaten ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige diagnosespezifische Medikation X ja X nein Anzahl Anzahl Schulung empfohlen X Diabetes-Schulung X Hypertonie-Schulung (bei aktueller Dokumentation) X INR-Schulung X andere Schulungen X keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 031

108 Anlage 13b zum Vertrag nach 83 SGB V über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Versicherten mit koronarer Herzkrankheit (KHK). Dokumentationsbogen 6a/b (Folgedokumentation)

109 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Folge-Dokumentation koronare Herzkrankheit X Arztwechsel DMP-Fallnummer Blatt 1 Original für die Datenannahmestelle Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Anamnese Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen X X aktuelle Befunde Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV Herzinsuffizienz nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik X nein 032 keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Blutdruck / mmhg Raucher X ja X nein Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht ja > NYHA X I X II X III X IV LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation akutes Koronarsyndrom X ja X nein KHK-spezifische diagnostische und/oder therapeutische Intervention X keine X Koronarangiografie X percutane Intervention X Bypass-Operation aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein Schulungen Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Dokumentation) (Nur eine Angabe je Schulung ist möglich) Diabetes-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige aktuelle diagnosespezifische Medikation X ja X nein Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) X Diabetes-Schulung Anzahl Anzahl Hypertonie-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich INR-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich X X Hypertonie-Schulung INR-Schulung Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV andere Schulungen X ja X nein X war aktuell nicht möglich bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen X Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein X X andere Schulungen keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 032

110 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Folge-Dokumentation koronare Herzkrankheit X Arztwechsel DMP-Fallnummer Blatt 2 Durchschrift für den ausstellenden Arzt Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 1 und 3) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Anamnese Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen X X aktuelle Befunde Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV Herzinsuffizienz nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik X nein 032 keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Blutdruck / mmhg Raucher X ja X nein Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht ja > NYHA X I X II X III X IV LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation akutes Koronarsyndrom X ja X nein KHK-spezifische diagnostische und/oder therapeutische Intervention X keine X Koronarangiografie X percutane Intervention X Bypass-Operation aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein Schulungen Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Dokumentation) (Nur eine Angabe je Schulung ist möglich) Diabetes-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige aktuelle diagnosespezifische Medikation X ja X nein Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) X Diabetes-Schulung Anzahl Anzahl Hypertonie-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich INR-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich X X Hypertonie-Schulung INR-Schulung Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV andere Schulungen X ja X nein X war aktuell nicht möglich bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen X Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein X X andere Schulungen keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 032

111 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Folge-Dokumentation koronare Herzkrankheit X Arztwechsel DMP-Fallnummer Blatt 3 Durchschrift für den Versicherten Krankenhaus-IK Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Arztstempel (bitte auch auf Blatt 1 und 2) Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt. Anamnese Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen X X aktuelle Befunde Angina pectoris typisch: X Grad I X Grad II X Grad III X Grad IV Herzinsuffizienz nicht-anginöser keine Schmerzatypisch X Brustschmerz X X symptomatik X nein 032 keine X Hypertonus X Herzinfarkt X symptomatische Herzrhythmusstörungen Herzinsuffizienz X Diabetes mellitus X Fettstoffwechselstörung X sonstige Blutdruck / mmhg Raucher X ja X nein Cholesterin gesamt mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht ja > NYHA X I X II X III X IV LDL- Cholesterin mg/dl oder, mmol/l X nicht untersucht relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation akutes Koronarsyndrom X ja X nein KHK-spezifische diagnostische und/oder therapeutische Intervention X keine X Koronarangiografie X percutane Intervention X Bypass-Operation aktuelle Medikation diagnosespezifische Medikation X ja X nein Betablocker X ja X nein X Kontraindikation Thrombozytenaggregationshemmer X ja X nein X Kontraindikation Nitrate X ja X nein Schulungen Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Dokumentation) (Nur eine Angabe je Schulung ist möglich) Diabetes-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK ACE-Hemmer X ja X nein Kalzium-Antagonisten X ja X nein HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) X ja X nein sonstige aktuelle diagnosespezifische Medikation X ja X nein Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) X Diabetes-Schulung Anzahl Anzahl Hypertonie-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich INR-Schulung X ja X nein X war aktuell nicht möglich X X Hypertonie-Schulung INR-Schulung Paul Albrechts Verlag, Lütjensee RSAV andere Schulungen X ja X nein X war aktuell nicht möglich bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen X Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen X ja X nein Zielvereinbarung Blutdruck aktuellen Wert: X halten X senken KHK-spezifische Überbzw. Einweisung veranlasst X ja X nein X X andere Schulungen keine Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung.. T T M M J J J J (optionales Feld) Dokumentationsintervall Datum Unterschrift des Arztes X X quartalsweise T T. M M. J J J J jedes zweite Quartal Vordruck 032

112 Anlage 14 Strukturqualität Schulungsarzt zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Strukturqualität Schulungsarzt gemäß 21 des Vertrages Leistungserbringer, die den Patienten im Rahmen des Disease-Management-Programms Schulungen anbieten dürfen, sind Vertragsärzte, die folgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen: (1) Notwendige Ausstattung Räumliche Ausstattung muss Einzel- und Gruppenschulungen ermöglichen Curricula und Medien der angebotenen Schulung müssen vorhanden sein (2) Qualifikation des Leistungserbringers der Leistungserbringer hat die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nachzuweisen (3) Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals das nicht-ärztliche Personal hat die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die es zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nachzuweisen Näheres ergibt sich aus den jeweils angebotenen Schulungsprogrammen.

113 Anlage 15 Patientenschulung zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Patientenschulungen nach 21 DMP-Vertrag Im Rahmen des vorstehenden Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme zielgruppenspezifisch durchzuführen: 1. Versicherte mit nicht-insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ Behandlungs- und Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen (Kronsbein P, Jörgens-V. Lancet 1988; 2: ) 1.2. MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbst-Management für Typ 2) (Kulzer-B. Diabetes Journal 2/2001) 2. Versicherte mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ Behandlungs- und Schulungsprogramm für Typ 2 Diabetiker, die Insulin spritzen (Grüßer-M, Röger-Ch, Jörgens-V. Dtsch. Ärzteblatt 94, Heft 25, Juni 1999 A 1756-A 1757) 2.2. Behandlungs- und Schulungsprogramme für Diabetiker, die Normalinsulin spritzen. Projektbüro für Schulungsprogramme im ZI: Dr. Grüßer, M.; Hoffstadt, K.; Krause, B (Kalfhaus-J, Berger-M. Diabetes und Metabolism 2000; 26; )] 2.3. Behandlungs- und Schulungsprogramm für intensivierte Insulintherapie. Projektbüro für Schulungsprogramme im ZI: Dr. Grüßer, M.; Hoffstadt, K.; Krause, B (Pieber TR, Brunner GA, Schnedl WJ, Schattenberg S, Kaufmann P, Krejs GJ. Diabetes Care 1995; 18 : )] 3. Versicherte mit essentieller Hypertonie 3.1. Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) (Heise-T, Jennen-E, Sawicki-P. ZaeFQ 95; ) 3.2. Strukturiertes Hypertonie Therapie- und Schulungsprogramm (Grüßer-M, Hartmann- P, Schlottmann-N, Sawicki-P, Jörgens-V. J of Human Hyertension : ) 4. Versicherte mit oraler Gerinnungshemmung Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) (Sawicki PT, for the Working Group for the Study of Patient Self- Management of oral Anticoagulation. JAMA 1999, 281: )]

114 Anlage 16 Empfohlene Dokumentationsfrequenz zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare Herzkrankheit (KHK) nach 137 f SGB V Zur Unterstützung bei der Wahl der geeigneten Dokumentationsfrequenz wird folgende Empfehlung ausgesprochen: jedes 2. Quartal Dokumentation KHK-Patienten KHK-Patienten mit jedes Quartal Dokumentation KHK-Patienten mit seit mehr als 12 Monaten beschwerdefrei und/oder 1 mit oder relevanten Komorbiditäten (Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie), ausreichend eingestellt mit zusätzlicher Herzinsuffizienz NYHA I Z.n. Infarkt und/oder Z.n. kardialem Ereignis, Interventionen, Operationen vor 6-12 Monaten und seither beschwerdefrei und/oder stabiler Medikation seit 6-12 Monaten beschwerdefrei und/oder relevanten Komorbiditäten (Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie), ausreichend eingestellt oder mit zusätzlicher Herzinsuffizienz NYHA II oder Erstdiagnose KHK in den letzten 6 Monaten Angina pectoris (typisch oder atypisch) Beschwerden in den letzten 6 Monaten KHK-Patienten mit kardialem Ereignis in den letzen 6 Monate und/oder medikamentöser Neueinstellung in den letzten 6 Monate und/oder nicht ausreichend eingestellten Komorbiditäten (Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie) und/oder Z.n. kardialen Interventionen/ Operationen in den letzten 6 Monaten und/oder Herzinsuffizienz NYHA III u. IV 1 Bei der Empfehlung unter Angabe und/oder sollte mindestens ein Kriterium erfüllt sein, mehrere sind jedoch auch möglich.

115 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Anlage Krankenkassenspezifische Zusatzangebote AOK - Schleswig-Holstein Angebotsbeschreibung Die AOK bietet ein therapieunterstützendes Informations- und Beratungsprogramm für Versicherte mit Koronarer Herzkrankheit an. Die einzelnen Module dieses Programms können behandlungsunterstützend und patientenaktivierend eingesetzt werden. Ebenso wie die strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramme sind sie interdisziplinär, informations-, verhaltens- und handlungsorientiert aufgebaut. Jedes Beratungsmodul steht dabei für ein strukturiertes und zielorientiertes Vorgehen gemäß den Vorgaben der Evidenzbasierten Medizin. Eine übersichtliche Darstellung findet sich in der Anlage (Ablauf AOK Informations- und Beratungsprogramm). Der koordinierende Vertragsarzt informiert nach Erfordernis den Versicherten der AOK über notwendige ergänzende Maßnahmen im Sinne seiner Therapieplanung und vermittelt die Versicherten an das zuständige Team des Fachbereichs Gesundheitsmanagement der AOK. Dazu verwendet er die Anlage (Indikationskatalog). Die AOK benennt qualifizierte Ansprechpartner und erstellt ein indikationsspezifisches Programmangebot für den Versicherten. Die Kommunikation zwischen dem zuständigen Team des Fachbereichs Gesundheitsmanagement der AOK und dem Arzt wird seitens der AOK durch die Anlage (Arztrückmeldebogen) sichergestellt. Die genauen Inhalte und Abläufe dieses Programms sind zur Information des Arztes dem Arztmanual beigelegt.

116 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Anlage Ablauf therapieunterstützendes Informations- und Beratungsprogramm Koronare Herzkrankheit eingeschriebener Patient Vertragsarzt im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit Patient ohne Schulung Patient mit Schulung Rückmeldung an den Arzt (Arztrückmeldebogen) Überweisung an das Curaplan-Team (Indikationskatalog) AOK-Curaplan: Informations- und Beratungsprogramm Koronare Herzkrankheit therapieunterstützende Angebote Beratungsmodule Maßnahmenplanung Erstgespräch Einzelberatung je nach Indikation Maßnahmen- einzelne Planung parallel Gruppenberatungen nachfolgend Herz ist Trumpf Coaching- Bluthochdruck gespräche Der gesunde Weg zum Wohlfühlgewicht ( Ernährung, Herzgesund essen Bewegung, Entspannung) Nichtrauchertraining halbjährl. Arztrückmeldung Weitervermittlung Ernährungskurse und/ oder - beratungen, Herzsportgruppen, Sportvereine, Entspannungsangebote anderer Anbieter, SHG

117 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V für die Diagnose Koronare Herzkrankheit (KHK) Anlage AOK Schleswig-Holstein -Die Gesundheitskasse- Fachbereich Gesundheitsmanagement Sabine Mustermann Musterstr Musterstadt Tel.: 01234/ Fax:01234/ Sabine.Mustermann@sh.aok.de Arztrückmeldebogen therapieunterstützendes Informations- und Beratungsprogramm Koronare Herzkrankheit für geboren am Durchgeführte /Geplante Maßnahmen: Einzelberatung Ernährung Bewegung Entspannung Nichtrauchertraining Gruppenberatungen Lebensstilseminar: Herz ist Trumpf Der gesunde Weg zum Wohlfühlgewicht Lebensstilseminar: Bluthochdruck Herzgesund essen Nichtrauchertraining sonstiges Angebot Es wurden Einzelberatungen durchgeführt. Die Betreuung wurde am.. abgeschlossen. Die Betreuung wird fortgeführt. Die/Der Patient/in ist nicht zum vereinbarten Termin erschienen. Die/Der Patient/in lehnt eine Betreuung ab. Die Teilnahmequote lag bei Vermittlung: Selbsthilfegruppe Sportverein Herzsportgruppe sonstiges Besondere Hinweise: Datum / Unterschrift: AOK-Logo

118 AOK Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Empfehlung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme: Ernährung Bewegung Entspannung Nichtrauchertraining sonstiges Telefonische Rücksprache vor/nach Maßnahmenbeginn erwünscht? Vorher Nachher Datum Stempel, Unterschrift des Arztes Ausfertigung für den Versicherten

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