Strukturiertes Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit (KHK)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strukturiertes Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit (KHK)"

Transkript

1 Information /88 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - LKK Mittel- und Ostdeutschland (LKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung) (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010 in Fassung vom: gültig ab:

2 /88 Information Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das DMP KHK Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte

3 Information /88 Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentationen an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - 33 Evaluation Abschnitt XI - Evaluation Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

4 /88 Präambel Information Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme - DMP genannt) nach 137f SGB V, die auf Risikostrukturausgleichsverordnung in Fassung 20. Verordnung zur Änung RSAV vom (im Folgenden RSAV) beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen im Land Brandenburg und die folgenden Vertrag auf Grundlage des 73a SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK. Die KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung Erkrankten führen können. Etwa 21 % Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten o chronischen Folgen einer KHK. Allein in Deutschland erleiden mehr als Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben Betroffenen und Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang Patienten mit Erkrankung Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesone die Hypertonie) und die besonen Lebensumstände unter Beachtung evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Neben dem Bluthochdruck ist die KHK die wichtigste Hauptursache chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit Integration eines Moduls chronische Herzinsuffizienz bei bestehen KHK in diesem Vertrag durch Zuführung Patienten zu einer gezielten Diagnostik und Therapie Rechnung getragen. Der Verbesserung Versorgung von KHK-Patienten wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen.

5 Information / Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010 Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung (1) Ziel Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit KHK (mit o ohne gleichzeitige chronische Herzinsuffizienz). Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Versicherten am DMP KHK - einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz - in Region hin. (2) Die Ziele und Anforungen an das DMP KHK und das Modul chronische Herzinsuffizienz sowie die medizinischen Grundlagen sind in den Anlagen 5 und 5a RSAV in jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß Anlage 5 bzw. 5a Ziffer 1.3 RSAV an: 1. Reduktion Sterblichkeit, 2. Reduktion kardiovaskulären Morbidität, insbesone Vermeidung von Herzinfarkten und Entwicklung einer Herzinsuffizienz bzw. Vermeidung/Verlangsamung einer Progression bestehenden kardialen Funktionsstörung, 3. Steigerung Lebensqualität, insbesone durch Vermeidung von Angina pectoris-beschwerden bzw. Hospitalisationen Steigerung o Erhaltung Belastungsfähigkeit. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V sowie ermächtigte Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte

6 /88 Information genannt) im Bereich, die nach Maßgabe des Abschnittes II ihre Teilnahme erklärt haben.. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten AOK Berlin-Brandenburg sowie LKK Mittelund Ostdeutschland, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK-Regionen bzw. weiterer LKKn gelten, sofern die zuständige AOK/LKK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK/LKK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. Versicherten Krankenkasse für den Gartenbau und von IKK- Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für Versicherte Krankenkasse für den Gartenbau und IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. jeweilige Landesverband für alle Versicherten entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte.

7 Information /88 3. bundesweit Versicherten Ersatzkassen, BKKn und Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte für das DMP KHK und das Modul Herzinsuffizienz sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen den Ziffern 1 Anlagen 5 und 5a sowie 2 i.v.m. 6 RSAV. Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinieren Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforungen an die Strukturqualität nach Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. Auch nach 4 qualifizierte Facharzt kann im Einzelfall koordinieren Vertragsarzt sein, insbesone für die Versicherten, - die bereits vor Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind o - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforlich ist. Im Ausnahmefall kann die auch weitere Vertragsärzte gem. Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einer Planungseinheit für die an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 % unterschritten wird o in einer Planungseinheit weniger als 75 % an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Diese Vertragsärzte müssen insbesone auch die speziellen Voraussetzungen gem. Anlage Strukturqualität koordinieren 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

8 /88 Information Vertragsarzt erfüllen. Als Planungseinheiten werden hierbei die Altkreise zugrunde gelegt. (3) Zu den Pflichten nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte (nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesone: 1. die Koordination Behandlung Versicherten insbesone im Hinblick auf die Beteiligung aner Leistungserbringer unter Beachtung nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer 1.6 Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz 2. die Information, Beratung und Einschreibung Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Dokumentationen gem. Anlage 2 i.v.m. 6 RSAV in elektronischer Form, nachfolgend Anlage Dokumentation DMP KHK genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art elektronischen Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist gegenüber schriftlich anzuzeigen, 3. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Anlage Patientenschulung, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die vorliegt, sowie die Veranlassung Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 5. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Überweisung an ane Vertragsärzte entsprechend Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor vorzunehmen. Im übrigen entscheidet Vertragsarzt nach pflichtgemäßen Ermessen über eine Überweisung, 6. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Einweisung in das nächst erreichbare, am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V; die Einweisung des Patienten erfolgt unter

9 Information /88 Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzuforn und zu dokumentieren. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung ist fachärztlich tätige Internist, insbesone mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie o Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (im Folgenden Facharzt genannt), wenn er die jeweils auf sein Leistungsspektrum (nicht invasiv / invasiv tätig) zutreffenden Voraussetzungen nach Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor erfüllt. Die Strukturqualität muss Facharzt zu Beginn Teilnahme nachweisen. Die Überprüfung Strukturqualität erfolgt entsprechend 6. (3) Zu den Pflichten nach Abs. 2 teilnehmenden Fachärzte gehören insbesone: 1. die Mit- und Weiterbehandlung teilnehmenden Versicherten unter Beachtung in 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Anlage Patientenschulung, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die vorliegt, 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

10 /88 Information 4. die Überweisung an ane Vertragsärzte und Leistungserbringer gemäß Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz ; im Übrigen entscheidet Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung Dokumentation sowie ggf. bei am Modul chronische Herzinsuffizienz teilnehmenden Versicherten nach Möglichkeit zusätzlich Empfehlungen zur weiteren individuellen Anpassung Dosierung medikamentösen Herzinsuffizienz-Behandlung sowie des Körpergewichts bzw. des Volumenstatus zu übermitteln, 6. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare, am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V. Die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung an ane Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzuforn und zu dokumentieren. 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinieren Vertragsarzt nach 3 und/o als Facharzt nach 4 gegenüber schriftlich auf Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am DMP bereit.

11 Information /88 Wird die Teilnahme des Vertragsarztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes neben dessen administrativen Daten auch die des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt unverzüglich nachzuweisen. 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte Die prüft unter Einbeziehung ihrer Qualitätssicherungskommission DMP KHK die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt bzw. Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor und erteilt den gemäß 3 an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten und den gemäß 4 teilnehmenden Fachärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn diese die in Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt bzw. Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich Teilnahmebestätigung, mit dem Tag Unterschrift auf Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die bestätigt. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

12 /88 Information (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses o Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Die Teilnahme des Vertragsarztes endet mit dem Wegfall Teilnahmevoraussetzungen gem. 3 bzw. 4. Die informiert den betreffenden Vertragsarzt schriftlich über das Ende seiner Teilnahme. (5) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende Teilnahme an vertragsärztlichen Versorgung durch die. (6) Die Teilnahme des Vertragsarztes ruht mit dem Bescheid über das Ruhen vertragsärztlichen Versorgung. (7) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis Vertragsärzte gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 zukommen lassen, um gegebenenfalls einen Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 vorzunehmen. 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die ein Verzeichnis. Die stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung nach 31 bei je Änung, insbesone zu Eintritt und Austritt Vertragsärzte, online in maschinell auswertbarer Form, entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer unverzüglich zur Verfügung. (2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 stellen die Verbände Krankenkassen dem BVA bei Antrag auf Akkreditierung und nach dessen Akkreditierung auf Anforung sowie zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforung zur Verfügung. (3) Das Verzeichnis nach Abs. 1 wird außerdem 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die,

13 Information /88 2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesone bei Neueinschreibung, durch die Krankenkassen und 3. Datenstelle nach 21 durch die zur Verfügung gestellt. Daneben kann das Verzeichnis Vertragsärzte auch veröffentlicht werden. (4) Die Verbände Krankenkassen führen Verzeichnisse am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V gemäß Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer. Die Verzeichnisse nach Satz 1 stellen die Verbände Krankenkassen dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend quartalsweise bzw. dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Prüfdienst Krankenversicherung) auf Anforung zur Verfügung. Dieses Verzeichnis wird mit je Änung online in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt. Die stellt das Verzeichnis den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das DMP KHK Die medizinischen Anforungen an das DMP KHK und das Modul chronische Herzinsuffizienz sind in den Anlagen Versorgungsinhalte KHK und Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlagen entsprechen Ziffer 1 Anlagen 5 und 5a RSAV. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesone diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

14 /88 Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Information Grundlage Qualitätssicherung sind die in Anlage Qualitätssicherung genannten Ziele. Hierzu gehören insbesone 1. die Einhaltung Anforungen nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V, 2 die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. die Einhaltung Kooperationsregeln Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.7 Anlage Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer 1.6. Anlage Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz, 4. Einhaltung vereinbarten Anforungen an die Strukturqualität gemäß den 3 und 4, 5. die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit Dokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK und 6. die aktive Teilnahme Versicherten. 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 Anlagen 5 und 5a RSAV sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage Qualitätssicherung zur Erreichung Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen RSAV gehören insbesone: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Reminsysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, - strukturierte Rückmeldung (Feedback) an die koordinierenden Vertragsärzte auf Basis Dokumentationsdaten für Vertragsärzte mit Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Vertragsärzte sein, - Maßnahmen zur Förung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative Versicherten,

15 Information /88 - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information teilnehmenden Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise zuständigen Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen und regelmäßig öffentlich dargelegt. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an Durchführung dieses Programms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein teilnehmen Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK, 2. Aufforung durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen, 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 und nach Anhörung übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes Wiruf Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die ; die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden (z.b. bei Nichteinhaltung medizinischen Inhalte), 4. hält Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

16 /88 Information im Einvernehmen mit den teilnehmenden Verbänden Krankenkassen. Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 RSAV erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage 5 Ziffer RSAV auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung und 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesone darüber, dass ausgewählte Befunddaten an seine Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft o von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Wirufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. (2) Versicherte, die am DMP KHK teilnehmen, können, soweit und solange die Voraussetzungen Ziffer 3 Anlage 5a RSAV erfüllt sind, zusätzlich am Modul chronische Herzinsuffizienz teilnehmen.

17 Information /88 (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. (4) Wenn Versicherte an mehreren in RSAV genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. Die Wahl des gleichen koordinierenden Vertragsarztes für beide DMP wird empfohlen. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesone durch die Anlagen Datenschutzinformation und Patienteninformation umfassend über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 RSAV informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf Teilnahmeerklärung. (2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß 3 teilnehmen, informieren entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre nach 13 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. Die koordinierenden Vertragsärzte informieren die am DMP KHK teilnehmenden Patienten, welche die Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer 3 Anlage 5a RSAV erfüllen, auch über die Möglichkeit (freiwilligen) Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz. Sie dokumentieren die Teilnahmeentscheidungen Patienten. Gesonte Teilnahme- und Einwilligungserklärungen sind nicht erforlich. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP sind neben Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation Anlage Dokumentation DMP KHK (im Folgenden Erstdokumentation genannt) durch den behandelnden koordinierenden Vertragsarzt, 2. auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung die schriftliche Bestätigung durch den koordinierenden Vertragsarzt, dass für

18 /88 Information den vorgenannten Versicherten die Diagnose gem. Ziffer 1.2 Anlage Versorgungsinhalte KHK gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesone erklärt Vertragsarzt, dass er geprüft hat, dass sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes, die Patienten- und Datenschutzinformation sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte) und adressierten Freiumschläge werden von den beteiligten Krankenkassenverbänden zur Verfügung gestellt. Die verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn gewählte Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte in Papierformat sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK elektronisch an die Datenstelle entsprechend 21 weiterleitet. Die zuständige Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte nur durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut wird. (5) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das Behandlungsprogramm einschreiben. In diesem Fall wird Versicherte nach Unterzeichnung Teilnahme- und Einwilligungserklärung von Krankenkasse an einen von ihm gewählten koordinierenden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden. (6) Nachdem Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am DMP unter Angabe des Eintrittsdatums.

19 Information /88 (7) Sofern Versicherte gemäß 13 Abs. 3 an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnimmt, bestimmt die jeweilige Krankenkasse, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V Versicherte zuzuordnen ist und vergibt ggf. ein neues Statuskennzeichen. In diesem Fall übergibt die jeweilige Krankenkasse eine neue o entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte Krankenversichertenkarte. Im Falle Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassen Information über das DMP entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage Datenschutzinformation ) erklärt sich Versicherte gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme an dem DMP bereit und willigt in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende Teilnahme Versicherten (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß 14 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Abs. 6 und übersendet eine neue o entsprechend Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte Krankenversichertenkarte. Im Falle Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/o Einwilligung jezeit gegenüber seiner Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang Kündigung bei den Krankenkassen aus. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

20 /88 Information (3) Die Teilnahme des Versicherten endet - mit dem Tag des Endes Programmzulassung nach 28g Abs. 5 RSAV, - mit dem Tag des Kassenwechsels des Versicherten (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK für diesen Versicherten erstellt wird.), - mit dem Tag letzten Dokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK, wenn er innerhalb von 12 Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat, - mit dem Tag letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinan folgende quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen Anlage Dokumentation DMP KHK nicht innerhalb von sechs Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums übermittelt wurden und - mit dem Tag letzten Dokumentation, wenn Versicherte die Einschreibevoraussetzungen gem. 13 nicht mehr erfüllt. Endet die Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz, hat dies keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK. Endet die Teilnahme am DMP KHK, endet auch die Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle gemäß 21 spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP und fort ggf. die Versichertenkarte mit dem DMP-Kennzeichen vom Versicherten zurück. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird diese Kündigung mit Eingang Bestätigung durch die Krankenkasse wirksam. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend Anlage Dokumentation DMP KHK und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21.

21 Information /88 Nach Eingang vollständigen Unterlagen soll auch bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von Krankenkasse informiert werden. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln jeweils bis zum 3. Werktag nach Quartalsende online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres hierzu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag. Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die und die Krankenkassen bzw. en Verbände informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des DMP KHK sowie des Moduls chronische Herzinsuffizienz und insbesone auch über Änungen, die aus geänten Anforungen an die ärztliche Behandlung nach Ziffer 1 Anlagen 5 und 5a zu 28b bis 28g RSAV resultieren. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die Krankenkassen stellen hierfür ein entsprechendes Arztmanual zur Verfügung. Die Vertragsärzte bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte nach den 3 und 4 soll Erreichung vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesone bezüglich sektorübergreifen- 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

22 /88 Information den Zusammenarbeit und Einschreibekriterien nach Ziffer 3 Anlage 5 RSAV ab. Die Information Vertragsärzte über die Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms erfolgt RSAVkonform. Die Vertragspartner definieren Anforungen an die für das DMP relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmen Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen Strukturqualität geforten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren anhand Patienteninformation und Datenschutzinformation entsprechend den Anlagen ihre teilnehmenden Versicherten im Sinne Anlage 5, Ziffer 3 RSAV über Ziele und Inhalte des DMP KHK sowie die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehen Folge- und Begleiterkrankungen, ob Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Der bestehende Schulungsstand Versicherten ist, insbesone bei Teilnahme an mehreren DMPs, zu berücksichtigen. (3) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Anlage Patientenschulung sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesone zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlagen Versorgungsinhalte KHK und Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf Inhalte, die RSAV wisprechen, verzichtet werden.

23 Information /88 Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Krankenkassen, die, die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und 30 und die Gemeinsame Einrichtung gemäß 31 und 32 beauftragen die Datenstelle insbesone mit folgenden Aufgaben: 1. Entgegennahme Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK auf elektronischem Wege per Datenträger o per DFÜ, 2. Erfassung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. Überprüfung erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie Nachforung ausstehen o unplausibler Dokumentationsdaten sowie Pseudonymisierung des Versichertenbezuges, 4. Weiterleitung Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Krankenkasse an den Server Krankenkasse bei Datenstelle, 5. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle, 6. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle und 7. Entgegennahme und Weiterleitung Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

24 /88 Information Das Nähere regeln die Vertragspartner mit Datenstelle in einem gesonten Vertrag. Der hierzu nach 80 SGB X zu schließende Vertrag wird dem BVA unmittelbar übermittelt, sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die, eine Datenstelle mit Prüfung von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung Datenstelle teilt die den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 Name und Anschrift Datenstelle mit. 22 Dokumentationen Die am Ort Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in Anlage 2 i.v.m. Anlage 6 RSAV aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung nach 28b RSAV, die Festlegung Qualitätsziele und - maßnahmen und en Durchführung nach 28c RSAV, die Überprüfung Einschreibung nach 28d RSAV, die Schulung Versicherten und Information Vertragsärzte nach 28e RSAV und die Evaluation nach 28g RSAV genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit Bestätigung gesicherten Diagnose innerhalb von 10 Tagen, 2. die vollständige Dokumentation Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK, mit Versichertenbezug und Arztbezug, binnen 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit

25 Information /88 geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger o per DFÜ erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Patienten je Praxis verwendet werden. (2) Der koordinierende Vertragsarzt hat gem. 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) RSAV das Datum Erstellung Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK gesont schriftlich auf dem von Datenstelle übergebenen Bestätigungsschreiben (Anlage zur Versandliste) zu bestätigen und an die Datenstelle zu übermitteln, wenn keine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt wurde. Die zweite und alle folgenden Dokumentationen (im Folgenden Folgedokumentationen genannt) bedürfen zu ihrer Vollständigkeit nicht Unterschrift des koordinierenden Vertragsarztes. Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforung den Prüfdiensten Krankenversicherung zur Verfügung. Als Mindestaufbewahrungsfrist elektronisch übermittelten Daten beim koordinierenden Vertragsarzt gilt Zeitraum bis zur Bestätigung Versandliste. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung Dokumentationsdaten. 24 Datenzugang in Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen des 21 wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

26 /88 Information 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden nach erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die und die Gemeinsame Einrichtung von Datenstelle gelöscht. Die Datenstelle archiviert die bis zum in Papierform übermittelten Originaldokumente Dokumentationsdaten RSAV bzw. die übermittelten Datensätze, Versandlisten sowie die entschlüsselten Daten sieben Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Jahr, und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist. Im Falle Übermittlung per Datenträger werden diese nach Eingang Versandliste gem. 23 Abs. 2 in Datenstelle vernichtet. Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an den Server jeweiligen Krankenkasse bei Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle.

27 Information /88 (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP KHK mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, und Gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf des siebten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine o erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn an die und die von

28 /88 Information Mitglien Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit Durchführung in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglie Arbeitsgemeinschaft bilden eine o erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) RSAV zur Erfüllung dort genannten Aufgaben. Das Nähere regelt ein gesonter Vertrag. Dieser legt insbesone fest, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung nach 25 SVHV und 274 SGB V zuerkannt wird. 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesone - die Unterstützung bei Erreichung Qualitätsziele anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP KHK, - die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand Arzneimitteldaten Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP KHK, - die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP KHK und - die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 28g RSAV.

29 Information /88 (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des 80 SGB X eine Datenstelle mit Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation wird für den Zeitraum Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 28g Abs. 3 RSAV sowie Vorgaben des Bundesversicherungsamtes. (2) Die für die Evaluation erforlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen (1) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Patienten erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und ist mit Gesamtvergütung abgegolten, soweit in Anlage Vergütung keine abweichende Regelung getroffen wird. (2) Die Vergütung und Abrechnung Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen Umsetzung dieses Vertrages sind in Anlage Vergütung geregelt. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010

1. Nachtrag. über. die Änderung

1. Nachtrag. über. die Änderung 1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße

Mehr

DMP KHK (Verbände der Krankenkassen)

DMP KHK (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/83 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V vom 29.09.04 unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma) auf der Grundlage des 73a SGB V vom 27.10.2006 unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages

Mehr

Strukturiertes Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Strukturiertes Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Information 1.14. 1/90 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V (DMP ) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Asthma bronchiale/copd zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Anlage 1 Vereinbarung gemäß 73 a SBG V über das strukturierte Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz Vertrag zur Durchführung des strukturierten

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner: Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) auf der Grundlage des 73a SGB V vom 29.03.06 unter Berücksichtigung

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

sowie der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband)

sowie der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen (DMP Brustkrebs) unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 83 SGB V

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 83 SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 83 SGB V zwischen der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse.

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von 73a SGB V

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von 73a SGB V Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von 73a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und AOK Berlin

Mehr

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz auf der Grundlage des 83 SGB V

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der

Mehr

Anlage 4. zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

Anlage 4. zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen Anlage 4 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen 4a Teilnahmevereinbarung für Ärzte und Ergänzungserklärung DMP-Arzt

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt

Rheinisches Ärzteblatt VERTRAG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK-Landesverband NORDWEST - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten

Mehr

zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. (LKB)

zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. (LKB) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen (DMP Brustkrebs) unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages

Mehr

VERTRAG. zwischen. und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9, Düsseldorf

VERTRAG. zwischen. und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9, Düsseldorf VERTRAG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK-Landesverband NORDWEST - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

V E R T R A G. gemäß 73a SGB V in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung in Kraft ab

V E R T R A G. gemäß 73a SGB V in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung in Kraft ab V E R T R A G gemäß 73a SGB V in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung in Kraft ab 01.07.2015 zwischen - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover - dem

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

Mehr

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz auf der Grundlage des 83 SGB V

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

V E R T R A G. gemäß 73a SGB V in der Fassung der 6. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab

V E R T R A G. gemäß 73a SGB V in der Fassung der 6. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab zwischen V E R T R A G gemäß 73a SGB V in der Fassung der 6. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab 01.07.2013 - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover - dem

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V in einer Neufassung unter Berücksichtigung der Protokollnotizen

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK)

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V. Koronare Herzkrankheit (KHK) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V in der Lesefassung mit den Protokollnotizen vom 16.06.2006,

Mehr

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz auf der Grundlage des 83 SGB V

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. auf der Grundlage des 73 a SGB V

Vertrag zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. auf der Grundlage des 73 a SGB V Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 auf der Grundlage des 73 a SGB V zwischen der AOK- Die Gesundheitskasse in Hessen, vertreten durch

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V. Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V. Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) Vertrag Seite: 1 zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V auf Grundlage des 83 SGB V zwischen der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse., Dortmund dem BKK-Landesverband

Mehr

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Vertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten Vertrag beigetreten sind,

Mehr

Vertrag gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 7. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab

Vertrag gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 7. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab Vertrag gemäß 73a SGB V in der Fassung der 7. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab 01.07.2013 zwischen - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover - dem BKK Landesverband

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) zwischen

Vertrag. zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) zwischen Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Vertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelnd für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für

Mehr

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie Anlage 13 und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen- Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

Vertrag. nach 73a SGB V

Vertrag. nach 73a SGB V Vertrag nach 73a SGB V zwischen AOK Bremen/Bremerhaven BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen zugleich für die Knappschaft IKK Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen - zugleich für die Krankenkasse

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

VERTRAG. gemäß 137f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V. in Kraft ab

VERTRAG. gemäß 137f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V. in Kraft ab VERTRAG gemäß 137f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V in Kraft ab 01.07.2017 zwischen - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover - dem BKK - Landesverband

Mehr

V E R E I N B A R U N G nach 73a SGB V

V E R E I N B A R U N G nach 73a SGB V V E R E I N B A R U N G nach 73a SGB V zur Optimierung der Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) und chronischer Herzinsuffizienz im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach

Mehr

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag nach 73a SGB V. zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Vertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität

Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität Bezirksstelle Köln/ Düsseldorf Abteilung für Qualitätssicherung Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität Bitte fügen Sie dieser Erklärung die Teilnahmeerklärung

Mehr

Lesefassung der Vereinbarung

Lesefassung der Vereinbarung Lesefassung der Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) gem. 73a SGB V in der geänderten

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)

Vertrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (in der geänderten Fassung vom 01.07.2013) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Information 1.15. 1/78 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Vertrag gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 9. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab

Vertrag gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 9. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab Vertrag gemäß 73a SGB V in der Fassung der 9. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab 01.07.2015 zwischen - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover - dem BKK Landesverband

Mehr

Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität

Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität Bezirksstelle Köln/ Düsseldorf Abteilung für Qualitätssicherung Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität Bitte fügen Sie dieser Erklärung die Teilnahmeerklärung

Mehr

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. nach 73a SGB V

Vertrag. nach 73a SGB V Vertrag nach 73a SGB V zwischen AOK Bremen/Bremerhaven BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen zugleich für die Knappschaft IKK Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen - zugleich für die Krankenkasse

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma)

Vertrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma) (in der geänderten Fassung vom 01.07.2013) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

N E U F A S S U N G V E R T R A G. gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 8. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab

N E U F A S S U N G V E R T R A G. gemäß 73a SGB V. in der Fassung der 8. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab N E U F A S S U N G V E R T R A G gemäß 73a SGB V in der Fassung der 8. Ergänzungsvereinbarung in Kraft ab 01.10.2013 zwischen - der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273,

Mehr

DMP Asthma (Verbände der Krankenkassen)

DMP Asthma (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/65 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale (Asthma) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - - Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - zur Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. auf der Grundlage von 73 a SGB V

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. auf der Grundlage von 73 a SGB V Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 auf der Grundlage von 73 a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und AOK Berlin

Mehr

Lesefassung der Vereinbarung

Lesefassung der Vereinbarung Lesefassung der Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) in der geänderten Fassung

Mehr

Strukturvertrag Diabetes

Strukturvertrag Diabetes 1.9. 1/12 Strukturvertrag über die ambulante Behandlung und Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus und damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

VERTRAG. zwischen. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9, Düsseldorf

VERTRAG. zwischen. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9, Düsseldorf VERTRAG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4

Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

V E R T R A G. nach 73a SGB V

V E R T R A G. nach 73a SGB V V E R T R A G nach 73a SGB V zwischen AOK Bremen/Bremerhaven Bürgermeister-Smidt-Str. 95, 28195 Bremen BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, 30171 Hannover zugleich für die Knappschaft IKK gesund plus

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern

über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern VERTRAG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK-Landesverband NORDWEST - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms. nach 73a i. V. mit 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2.

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms. nach 73a i. V. mit 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i. V. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg der Knappschaft,

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. zwischen

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. zwischen Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg der IKK Sachsen-Anhalt, Umfassungsstraße

Mehr

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen vertreten durch den Vorstand,

Vereinbarung. zwischen. der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen vertreten durch den Vorstand, Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 in der Fassung des Nachtrags vom 01.07.2015 auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2. (in der geänderten Fassung ab

Vertrag. zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2. (in der geänderten Fassung ab Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 (in der geänderten Fassung ab 01.10.2013) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Strukturiertes Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1

Strukturiertes Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 Information 1.13. 1/90 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V (DMP ) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

DMP Diabetes Typ 2 vom (Lesefassung) in der Fassung des 7. Nachtrages vom VERTRAG. zwischen

DMP Diabetes Typ 2 vom (Lesefassung) in der Fassung des 7. Nachtrages vom VERTRAG. zwischen DMP Diabetes Typ 2 vom 01.04.2006 (Lesefassung) in der Fassung des 7. Nachtrages vom 01.09.2011 VERTRAG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORD, (handelnd für

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag. zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Vertrag zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

AOK-Curaplan. Intensivbetreuung für chronisch Kranke. AOK Mecklenburg-Vorpommern UNI - Greifswald,

AOK-Curaplan. Intensivbetreuung für chronisch Kranke. AOK Mecklenburg-Vorpommern UNI - Greifswald, AOK-Curaplan Intensivbetreuung für chronisch Kranke UNI - Greifswald, 03.12.2009 AOK-Curaplan Disease-Management-Programme bieten den Krankenkassen erstmals die Chance, Versicherte mit bestimmten Erkrankungen

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung oder fachärztlichen Versorgung. Erbringung der beantragten Leistungen an mehreren Standorten ja nein

Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung oder fachärztlichen Versorgung. Erbringung der beantragten Leistungen an mehreren Standorten ja nein Bitte zurücksenden an: Ihre Bezirksdirektion Geschäftsbereich Qualitätssicherung/Verordnungsmanagement Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme an der Vereinbarung über die Durchführung des Strukturierten

Mehr

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag. zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Vertrag zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

Mehr

Vertrag. zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2. (in der geänderten Fassung ab

Vertrag. zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2. (in der geänderten Fassung ab Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 (in der geänderten Fassung ab ) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK PLUS

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr