Vereinbarung. zwischen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vereinbarung. zwischen"

Transkript

1 Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, KVB Elsenheimerstr. 39, München - handelnd für im Rahmen dieser Vereinbarung teilnahmeberechtigte Vertragsärzte - und dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP) über die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei Patienten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) im Rahmen ergänzender Leistungen zur Rehabilitation gemäß 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ziele der Vereinbarung 2 Geltungsbereich der Vereinbarung 3 Anspruchsberechtigte Versicherte 4 Zur Durchführung und Abrechnung der Patientenschulungen berechtigte Vertragsärzte 5 Vergütung Schulungen 6 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 7 Laufzeit und Kündigung 8 Schriftform 9 Salvatorische Klausel Übersicht Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Schulungsprogramme Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal 2

3 Erläuterungen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte Vertragsärzte sind Vertragsärzte und Vertragsärztinnen KVB ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Krankenkasse sind die vom Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern vertretenen Krankenkassen KHK ist die Koronare Herzkrankheit 3

4 Präambel Die Behandlung von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) soll durch Schulungs- und Trainingsmaßnahmen ergänzt werden. Das Ziel ist die bessere Einbeziehung des Patienten in die Bewältigung seiner chronischen Krankheit durch Wissen und selbständiges Monitoring der Krankheitssymptome. Diese Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sollen zu einer Verhaltensänderung mit einem günstigeren Krankheitsverlauf und erhöhter Leistungsfähigkeit führen. Langfristig sollen Morbidität und Letalität gesenkt und Lebensqualität verbessert werden. Die KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Die KHK ist die wichtigste Ursache der Herzinsuffizienz. Allein in Deutschland erleiden mehr als Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. 4

5 1 Ziele der Vereinbarung Ziel der Vereinbarung ist es Patienten mit Koronarer Herzkrankheit Zugang zu zielgruppenspezifischen Schulungsprogrammen zu ermöglichen, die sich an internationalen Qualitätsstandards orientieren. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. 2 Geltungsbereich der Vereinbarung Diese Vereinbarung gilt für Vertragsärzte in der Region der KVB zur Behandlung von Versicherten der Krankenkasse. 3 Anspruchsberechtigte Versicherte Anspruchsberechtigt sind Patienten mit Diagnose Koronarer Herzkrankheit, die bei der an der Vereinbarung teilnehmenden Krankenkasse versichert sind. Die koronare Herzkrankheit ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und angebot im Herzmuskel. 4 Zur Durchführung und Abrechnung der Patientenschulungen berechtigte Vertragsärzte (1) Die Durchführung und Abrechnung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei Patienten mit KHK bedarf der Genehmigung durch die KVB. (2) Die fachliche Befähigung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung erfüllen niedergelassene Vertragsärzte, die die Voraussetzungen nach Anlage 2 nachweisen können und eine Schulungsgenehmigung für die analoge Schulung im Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit ( DMP KHK) erhalten haben. Ärzte, die im Rahmen des DMP KHK eine Schulungsgenehmigung erhalten, sind damit automatisch berechtigt, auch die entsprechende Schulung über diesen Vertrag abzurechnen. (3) Bei Bedarf können Krankenhausärzte oder Krankenhaus-Einrichtungen für die Erbringung von Leistungen nach dieser Vereinbarung ermächtigt werden. Die Krankenhausärzte, bzw. in den Krankenhaus-Einrichtungen Tätige müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die niedergelassenen Ärzte. Die Genehmigung wird ebenfalls im Rahmen der Teilnahme am DMP KHK erteilt. (4) Die KVB teilt dem LdL/LdLP die Namen der zur Patientenschulung berechtigten Ärzte mit. 5

6 5 Vergütung Schulungen (1) Die Schulungsleistungen dürfen nur von denjenigen Vertragsärzten, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen erfüllen, erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Schulung im Rahmen von Schulungsgemeinschaften durchgeführt wird. Die Schulungen werden ausschließlich durch denjenigen Vertragsarzt, der die Schulungsleistung erbracht hat, abgerechnet. (2) Die Schulungen werden wie folgt vergütet: Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie (Grüßer-M, Hartmann-P, Schlottmann-N, Sawicki-P, Jörgens-V. J of Human Hyertension : ) 4 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten, bis zu 4 Patienten Die Schulung erfolgt im wöchentlichen Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird 25.- pro Unterrichtseinheit / Patient Ziffer 92698A Das strukturiertes Hypertonie Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP); T. Heise, E. Jennen, P. Sawicki, ZaeFQ 95; Unterrichtseinheiten von jeweils ca. 90 Minuten, 4 bis 6 Patienten In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt 25.- pro Unterrichtseinheit / Patient Ziffer 92698B Modulare Bluthochdruck- Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) 5 Unterrichtseinheiten (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten, Kleingruppen von 6 bis 12 Patienten Der Besuch des Basismoduls 1 ist die Grundlage für die Teilnahme an den anderen Modulen. Der Versicherte kann an den Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte muss nicht alle Module absolvieren; Arzt und Versicherter entscheiden jeweils über die Notwendigkeit der Teilnahme an einem einzelnen Modul 25.- pro Unterrichtseinheit / Patient Ziffer 92698S Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) (Sawicki PT et al., for the Working Group for the Study of Patient Self-Management of oral Anticoagulation. JAMA 1999, 281: ) 4 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 bis maximal 120 Minuten, 4 bis 6 Patienten In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt 25.- pro Unterrichtseinheit / Patient Ziffer 92698C Sachkosten Schulung 9.- pro Schulung/ Patient Ziffer 92698D 6

7 Die Vergütung der vorgenannten Leistungen erfolgt außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung und wird in Kapitel 90 unter Konto 400 erfasst. Die Sachkosten Schulung werden in Kapitel 90 unter Konto 994 erfasst. Die abgerechneten Leistungen und deren Häufigkeit werden gesondert ausgewiesen. Je eingeschriebenen Versicherten ist -falls erforderlich- grundsätzlich eine der aufgelisteten Hypertonieschulungen abrechnungsfähig. Sofern bei einem Versicherten die Blutgerinnungsselbstkontrolle mit eigenständiger Medikamentenanpassung erforderlich ist, ist die INR-Schulung (SPOG) einmalig abrechnungsfähig. Nach dieser Vereinbarung können grundsätzlich Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Zusätzlich können Angehörige oder Betreuer der Patienten geschult werden. Die Abrechnung der vorgenannten Abrechnungsnummern schließt eine Abrechnung nach dem EBM aus. Die Kosten für begleitende Personen, die an der Schulung teilnehmen, sind damit abgegolten. Hat ein Patient bereits an einer der oben genannten Schulungen teilgenommen, so wird eine weitere Schulung aufgrund einer identischen Indikation nicht vergütet. (3) Die KVB weist die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert aus. (4) Die Abrechnung der vorgenannten Leistungen seitens der KVB an die Krankenkassen kann bei Nachträgen mit den jeweiligen Quartalabrechnungen erfolgen. 6 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch, sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist von den Vertragspartnern zu gewährleisten. 7 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. (2) Die Vertragspartner können die Vereinbarung inklusive der Anlagen gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erstmals im vierten Quartal 2007 schriftlich kündigen. 8 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 7

8 9 Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Partei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. (2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung, Patienteninteressen und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. München, den Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP) 8

9 - Anlage 1- Schulungsprogramme 1. Schulungen Im Rahmen des vorstehenden Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme zielgruppenspezifisch durchzuführen: 1. Versicherte mit essentieller Hypertonie 1.1 Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) (Heise-T, Jennen-E, Sawicki-P. ZaeFQ 95; ) 1.2 Strukturiertes Hypertonie Therapie- und Schulungsprogramm (Grüßer-M, Hartmann-P, Schlottmann-N, Sawicki-P, Jörgens-V. J of Human Hypertension : ) 1.3 Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) (a) Danzer E, Gallert K, Friedrich A, Fleischmann EH, Walter H, Schmieder RE. Dtsch Med Wochenschr Nov 17; 125(46): b) Fleischmann EH, Friedrich A, danzer E, Gallert K, Walter H, Schmieder RE. J Hum Hypertens Feb; 18(2): ) 2. Versicherte mit oraler Gerinnungshemmung INR-Schulung (INR: Abk. für (engl.) international normalized ratio) Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) (Sawicki PT, for the working Group for the Study of Patient Self Management of oral Anticoagulation. JAMA 1999, 281: ) 2. Qualifikation der Ärzte und der nichtärztlichen Mitarbeiter Schulungsvoraussetzung ist der Nachweis der erforderlichen Schulungszertifikate des Arztes gegenüber der KV Bayerns. Die Strukturqualität des Schulungsarztes und des nichtärztlichen Schulungspersonals wird in Anlage 2 Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal definiert. 9

10 - Anlage 2- Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal 1. Strukturqualität Schulungsarzt Vertragsärzte, die Patienten im Rahmen dieser Vereinbarung Schulungen anbieten und diese durchführen, müssen folgende Anforderungen erfüllen: (1) Notwendige Ausstattung Räumliche Ausstattung muss Einzel- und Gruppenschulungen ermöglichen. Curricula und Medien der angebotenen Schulung müssen vorhanden sein und an die teilnehmenden Patienten verteilt werden. (2) Qualifikation des teilnehmenden Arztes Der Vertragsarzt muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung des jeweiligen Schulungsanbieters nach Anlage 1 Schulungsprogramme dieses Vertrages, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nachweisen. 2. Strukturqualität nichtärztliches Schulungspersonal Nichtärztliches Personal, das die Patientenschulungen in Zusammenarbeit mit dem Schulungsarzt durchführt, muss die folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Der Arzt hat die erfolgreiche Teilnahme des nichtärztlichen Personals an einer Fortbildung des jeweiligen Schulungsanbieters nach Anlage 1 Schulungsprogramme dieses Vertrages nachzuweisen. (2) Die Anforderungen an das nichtärztliche Schulungspersonal ergeben sich aus den jeweiligen Schulungsprogrammen. (3) Der Schulungsarzt stellt sicher, dass das nichtärztliche Personal einmal jährlich an einer Fortbildungsveranstaltung zum jeweiligen Schulungsprogramm oder einer anderen themenbezogenen Fortbildung oder an einem Qualitätszirkel teilnimmt oder in einer teilnehmenden Arztpraxis hospitiert. 10

Patientenschulungen (in der jeweils gültigen, vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage)

Patientenschulungen (in der jeweils gültigen, vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage) Anlage 14 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Patientenschulungen (in der jeweils

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm KHK: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, KVB Elsenheimerstr. 39, 80687 München - handelnd für im Rahmen dieser Vereinbarung teilnahmeberechtigte Ärzte - und dem Funktionellen Landesverband

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Asthma und COPD zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle

Mehr

Anlage 3c - Vergütung Patientenschulungen - in der Fassung vom

Anlage 3c - Vergütung Patientenschulungen - in der Fassung vom A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen... 7 F. Zuschlag zu den Patientenschulungen... 7 Die Patientenschulungen

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie Anlage 13 und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen- Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP)nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den Krankenkassen

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - - Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - zur Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner: Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) bei der Behandlung multimorbider Versicherter im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek- Landesvertretung,

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Vereinbarung zwischen. den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt:

Vereinbarung zwischen. den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt: Anlage 13 - Vergütung Abrechnung - vdek zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,

Mehr

Antrag. auf Teilnahme als Schulungsarzt im Rahmen des DMP-Plattformvertrags bzw. der Diabetesvereinbarungen

Antrag. auf Teilnahme als Schulungsarzt im Rahmen des DMP-Plattformvertrags bzw. der Diabetesvereinbarungen Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093 43 98 Antrag auf Teilnahme als Schulungsarzt im Rahmen des -Plattformvertrags bzw. der Diabetesvereinbarungen

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

1. Nachtrag. über. die Änderung

1. Nachtrag. über. die Änderung 1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vertrag. homöopathischen Therapie

Vertrag. homöopathischen Therapie Vertrag i. d. F. der 2. Protokollnotiz vom 31. Januar 2007 Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung der Qualität in der homöopathischen Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung ab 1.

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben

Mehr

Vertrag zur Durchführung eines. Strukturierten Behandlungsprogramms. im Rahmen. Asthma und COPD. zwischen

Vertrag zur Durchführung eines. Strukturierten Behandlungsprogramms. im Rahmen. Asthma und COPD. zwischen Vertrag zur Durchführung eines Strukturierten Behandlungsprogramms im Rahmen Asthma und COPD zwischen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband, Hoppegartener

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

8. Nachtrag zur Vereinbarung

8. Nachtrag zur Vereinbarung 8. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Frau

Mehr

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V Strukturqualität diabetologisch besonders qualifizierter Versorgungssektor gemäß 4 (Ebene C) Teilnahmeberechtigt sind Ärzte gemäß 4 des Vertrages, die persönlich durch angestellte Ärzte nachfolgende Strukturvoraussetzungen

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK Sachsen Die Gesundheitskasse. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer

Mehr

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13.

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. April 2018 Vergütungs- und Abrechnungspositionen der Basisversorgung mit

Mehr

Anlage 9. Patientenschulungen

Anlage 9. Patientenschulungen A. Schulungen Im Rahmen dieses Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme zielgruppenspezifisch durchzuführen: I. Diabetes mellitus Typ 1: 1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung Anlage 1 zur 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (U10/U 11) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund (nachstehend KVWL genannt) und

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Qualitätsbericht der BIG direkt gesund

Qualitätsbericht der BIG direkt gesund Qualitätsbericht der BIG direkt gesund nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 DMP-Teilnehmer zum 31.12.2015...

Mehr

Stand: 3. Quartal 2014

Stand: 3. Quartal 2014 Stand: 3. Quartal 2014 Stand: 07. 08. 2014 Seite 1 von 22 Hessenspezifische Abrechnungsnummern 3. Quartal 2014 Wir bitten um Beachtung: Vorbehalt: "Aufgrund der Tatsache, dass der Honorarvertrag 2014 bis

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43

Mehr

A. Patientenschulungen

A. Patientenschulungen 1 Anlage 16 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale (AB) und Patienten mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme

Mehr

Retinopathie-Screening

Retinopathie-Screening Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter

Mehr

R A H M E N V E R E I N B A R U N G

R A H M E N V E R E I N B A R U N G R A H M E N V E R E I N B A R U N G zur Einbindung von Krankenhäusern in die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ

Mehr

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachstehend KV Thüringen genannt) und

Mehr

Musterkooperationsvertrag 1

Musterkooperationsvertrag 1 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März 2017 Musterkooperationsvertrag 1 Spezialisierte geriatrische Diagnostik entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären

Mehr

A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen...

A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen... A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen... 6 Die Patientenschulungen werden wie folgt vergütet: (UE = Unterrichtseinheit;

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und intensivierter Insulintherapie

1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und intensivierter Insulintherapie A. Schulungsprogramme....1 I. Diabetes mellitus Typ 1... 1 II. Diabetes mellitus Typ 2... 3 III. Koronare Herzkrankheit (KHK)... 5 IV. Asthma/COPD... 6 B. Organisation der Schulungen... 7 C. Qualifikation

Mehr

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Folgende Leistungen können bei Diabetes mellitus (DM)

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V 4. November 2014 Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer

Mehr

Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1

Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1 Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1 Hinweise für den koordinierenden Vertragsarzt 1. Versorgungsinhalte 2. Teilnahmeberechtigte Ärzte in Sachsen-Anhalt 3. Aufgaben des koordinierenden

Mehr

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung 2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr