DMP KHK (Verbände der Krankenkassen) Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit

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1 (Verbände Krankenkassen) 1/73 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK - Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Eintrachtweg Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab:

2 2/73 (Verbände Krankenkassen) Information Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte

3 (Verbände Krankenkassen) 3/73 Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentationen an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - 33 Evaluation Abschnitt XI - Evaluation Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel

4 4/73 (Verbände Krankenkassen) Präambel Information Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management- Programme - DMP genannt) nach 137f SGB V, die auf Risikostrukturausgleichsverordnung in Fassung Artikel 1d und 1e des Gesetzes zur Stärkung Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) vom (im Folgenden RSAV) sowie Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung Anforungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforungen- Richtlinie, DMP-A-RL) vom in Fassung vom und Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforlichen personenbezogenen Daten nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-AF-Richtlinie) vom 19. Juli 2012 beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände Krankenkassen im Land Brandenburg und die folgenden Vertrag zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK. Die KHK ist eine chronische Manifestation einer Sklerose Herzkranzarterien. Die zunehmende Einengung Gefäße führt zu einer Mangeldurchblutung des Herzmuskel-Gewebes und zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen, z.b. Herzinfarkt, Herzschwäche und Herzrhythmusstörungen, stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung Erkrankten führen können. Die Deutsche Herzstiftung rechnet jährlich mit bis zu Herzinfarkten. Laut Statistischem Bundesamt sind rund 40 % aller Sterbefälle auf Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems zurückzuführen. Angesichts zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben Betroffenen und Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang Patien-

5 (Verbände Krankenkassen) 5/73 ten mit Erkrankung Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesone die Hypertonie) und die besonen Lebensumstände unter Beachtung evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Neben dem Bluthochdruck ist die KHK die wichtigste Hauptursache chronischen Herzinsuffizienz. Der Verbesserung Versorgung von KHK-Patienten wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung (1) Ziel Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit KHK. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Versicherten am in Region hin. (2) Die Ziele und Anforungen an das sowie die medizinischen Grundlagen sind in Anlage 5 DMP-A-RL festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß Anlage 5 Ziffer 1.3 DMP-A-RL an: - Reduktion Sterblichkeit, - Reduktion kardiovaskulären Morbidität, insbesone Vermeidung von Herzinfarkten und Entwicklung einer Herzinsuffizienz,

6 6/73 (Verbände Krankenkassen) Information - Steigerung Lebensqualität, insbesone durch Vermeidung von Angina pectoris-beschwerden, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Erhaltung Belastungsfähigkeit. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V sowie ermächtigte Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich, die nach Maßgabe des Abschnittes II ihre Teilnahme erklärt haben.. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten AOK Nordost, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK-Regionen gelten, sofern die zuständige AOK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. IKK-Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. jeweilige Landesverband für alle Versicherten entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Ver-

7 (Verbände Krankenkassen) 7/73 tragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten Ersatzkassen, BKKn, Landwirtschaftlichen Krankenkasse und KNAPPSCHAFT,die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV und die Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen Anlage 5 DMP-A-RL sowie Anlage 2 i.v.m. 6 DMP-A-RL. Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinieren Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforungen an die Strukturqualität nach Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. Auch nach 4 qualifizierte Facharzt kann im Einzelfall koordinieren Vertragsarzt sein, insbesone für die Versicherten,

8 8/73 (Verbände Krankenkassen) Information - die bereits vor Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind o - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforlich ist. (3) Zu den Pflichten koordinierenden Vertragsärzte gehören insbesone: 1. die Koordination Behandlung Versicherten insbesone im Hinblick auf die Beteiligung aner Leistungserbringer unter Beachtung nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 Anlage Versorgungsinhalte KHK, 2. die Information, Beratung und Einschreibung Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Dokumentationen gem. Anlage 2 i.v.m. 6 DMP-A-RL in elektronischer Form, nachfolgend Anlage Dokumentation DMP KHK genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art elektronischen Datenübermittlung ist gegenüber schriftlich anzuzeigen, 3. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Anlage Patientenschulung, soweit eine Genehmigung zur Schulung gemäß Anlage Strukturqualität Schulungsarzt durch die vorliegt, sowie die Veranlassung Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 5. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK genannten Indikationen eine Überweisung an ane Vertragsärzte entsprechend Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 6. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK genannten Indikationen eine Einweisung in das nächst erreichbare, am im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V; die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur;

9 (Verbände Krankenkassen) 9/73 eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzuforn und zu dokumentieren. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung ist fachärztlich tätige Internist, insbesone mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie o Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (im Folgenden Facharzt genannt), wenn er die jeweils auf sein Leistungsspektrum (nicht invasiv / invasiv tätig) zutreffenden Voraussetzungen nach Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor erfüllt. Die Strukturqualität muss Facharzt zu Beginn Teilnahme nachweisen. Die Überprüfung Strukturqualität erfolgt entsprechend 6. (3) Zu den Pflichten nach Abs. 2 teilnehmenden Fachärzte gehören insbesone: 1. die Mit- und Weiterbehandlung teilnehmenden Versicherten unter Beachtung in 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Anlage Patientenschulung, soweit die Genehmigung zur Schulung gemäß Anlage Strukturqualität Schulungsarzt durch die vorliegt, 4. die Überweisung an ane Vertragsärzte und Leistungserbringer gemäß Ziffer Anlage

10 10/73 (Verbände Krankenkassen) Information Versorgungsinhalte KHK ; im Übrigen entscheidet Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung Dokumentation zu übermitteln, 6. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare, am im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V. Die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte KHK genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung an ane Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzuforn und zu dokumentieren. 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinieren Vertragsarzt nach 3 und/o als Facharzt nach 4 gegenüber schriftlich auf Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am DMP bereit. 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte Die prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt bzw. Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

11 (Verbände Krankenkassen) 11/73 und erteilt den gemäß 3 an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten und den gemäß 4 teilnehmenden Fachärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn diese die in Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt bzw. Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich Teilnahmebestätigung, mit dem Tag Unterschrift auf Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die bestätigt. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses o Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Die Teilnahme des Vertragsarztes endet mit dem Wegfall Teilnahmevoraussetzungen gem. 3 bzw. 4. Die informiert den betreffenden Vertragsarzt schriftlich über das Ende seiner Teilnahme. (5) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende Teilnahme an vertragsärztlichen Versorgung durch die. (6) Die Teilnahme des Vertragsarztes ruht mit dem Bescheid über das Ruhen vertragsärztlichen Versorgung. (7) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis

12 12/73 (Verbände Krankenkassen) Information Vertragsärzte gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 zukommen lassen, um gegebenenfalls einen Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 vorzunehmen. 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die ein Verzeichnis. Die stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung nach 31 bei je Änung, insbesone zu Eintritt und Austritt Vertragsärzte, online in maschinell auswertbarer Form, entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer unverzüglich zur Verfügung. (2) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Abs. 1 und 4 entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer wird dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Zulassung und nach dessen Zulassung alle 5 Jahre (sowie auf Anforung) von den Verbänden Krankenkassen in aktualisierter Form vorgelegt. Auf Anforung stellen die teilnehmenden Krankenkassen das Verzeichnis jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (3) Das Verzeichnis nach Abs. 1 wird außerdem 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die, 2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesone bei Neueinschreibung, durch die Krankenkassen und 3. Datenstelle nach 21 durch die zur Verfügung gestellt. Daneben kann das Verzeichnis Vertragsärzte auch veröffentlicht werden. (4) Die Verbände Krankenkassen führen Verzeichnisse am im Land Brandenburg teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V gemäß Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer. Dieses Verzeichnis wird mit je Änung online in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt. Die

13 (Verbände Krankenkassen) 13/73 stellt das Verzeichnis den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Die medizinischen Anforungen an das sind in Anlage Versorgungsinhalte KHK definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Anlage 5 DMP-A-RL. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesone diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage Qualitätssicherung sind insbesone die in Anlage Qualitätssicherung genannten und weitere Ziele: 1. die Einhaltung Anforungen nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V, einschließlich Therapieempfehlungen, 2. die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. die Einhaltung Kooperationsregeln Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.7 Anlage Versorgungsinhalte KHK, 4. die Einhaltung vereinbarten Anforungen an die Strukturqualität gemäß den 3 und 4 und 5. die aktive Teilnahme Versicherten.

14 14/73 (Verbände Krankenkassen) 11 Maßnahmen und Indikatoren Information (1) Ausgehend von 2 DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage Qualitätssicherung zur Erreichung Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen entsprechend 2 DMP-A-RL gehören insbesone: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Reminsysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, - strukturierte Rückmeldung (Feedback) an die koordinierenden Vertragsärzte auf Basis Dokumentationsdaten für Vertragsärzte mit Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln, - Maßnahmen zur Förung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information teilnehmenden Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus Anlage Dokumentation ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung und en Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in Regel jährlich zu veröffentlichen. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an Durchführung dieses Programms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.

15 (Verbände Krankenkassen) 15/73 (2) Verstößt ein teilnehmen Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation, 2. Aufforung durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen, 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 und nach Anhörung übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes Wiruf Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die ; die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden (z.b. bei Nichteinhaltung medizinischen Inhalte), 4. hält Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die im Einvernehmen mit den teilnehmenden Verbänden Krankenkassen. Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 DMP-A-RL erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage 5 Ziffer 1.2. DMP-A-RL auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung und

16 16/73 (Verbände Krankenkassen) Information 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesone darüber, dass ausgewählte Befunddaten an seine Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft o von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Wirufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. (2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. (3) Wenn Versicherte an mehreren in DMP-A-RL genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. Die Wahl des gleichen koordinierenden Vertragsarztes für beide DMP wird empfohlen. 14 Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesone durch die Anlagen Datenschutzinformation und Patienteninformation umfassend über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 DMP-A-RL informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf Teilnahmeerklärung.

17 (Verbände Krankenkassen) 17/73 (2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß 3 teilnehmen, informieren entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL ihre nach 13 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP sind neben Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation Anlage Dokumentation (im Folgenden Erstdokumentation genannt) durch den behandelnden koordinierenden Vertragsarzt, 2. auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung die schriftliche Bestätigung durch den koordinierenden Vertragsarzt, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose gem. Ziffer 1.2 Anlage Versorgungsinhalte KHK gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesone erklärt Vertragsarzt, dass er geprüft hat, dass sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes, die Patienten- und Datenschutzinformation sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte) und adressierten Freiumschläge werden von den beteiligten Krankenkassenverbänden zur Verfügung gestellt. Die stellt diese den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Vertragsärzten zur Verfügung. (4) Mit Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn gewählte Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte in Papierform sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation elektronisch an die Datenstelle entsprechend 21 weiterleitet. Die

18 18/73 (Verbände Krankenkassen) Information zuständige Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte nur durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut wird. (5) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das Behandlungsprogramm einschreiben. In diesem Fall wird Versicherte nach Unterzeichnung Teilnahme- und Einwilligungserklärung von Krankenkasse an einen von ihm gewählten koordinierenden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden. (6) Nachdem Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am DMP unter Angabe des Eintrittsdatums. (7) Sofern Versicherte gemäß 13 Abs. 3 an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnimmt, bestimmt die jeweilige Krankenkasse, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V Versicherte zuzuordnen ist und vergibt ggf. ein neues Statuskennzeichen. In diesem Fall übergibt die jeweilige Krankenkasse eine neue o entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassen Information über das DMP entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage Datenschutzinformation ) erklärt sich Versicherte gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme an dem DMP bereit und willigt in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein.

19 (Verbände Krankenkassen) 19/73 16 Beginn und Ende Teilnahme Versicherten (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß 14 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Abs. 6 und übersendet eine neue o entsprechend Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/o Einwilligung jezeit gegenüber seiner Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang Kündigung bei den Krankenkassen aus. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet - mit dem Tag des Endes Programmzulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, - mit dem Tag des Kassenwechsels des Versicherten (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation für diesen Versicherten erstellt wird.), - mit dem Tag letzten Dokumentation gemäß Anlage Dokumentation, wenn er innerhalb von 12 Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat, - mit dem Tag letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinan folgende quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen Anlage Dokumentation nicht innerhalb von sechs Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums übermittelt wurden und

20 20/73 (Verbände Krankenkassen) Information - mit dem Tag letzten Dokumentation, wenn Versicherte die Einschreibevoraussetzungen gem. 13 nicht mehr erfüllt. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle gemäß 21 spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP und fort ggf. die elektronische Gesundheitskarte mit dem DMP-Kennzeichen vom Versicherten zurück. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird diese Kündigung mit Eingang Bestätigung durch die Krankenkasse wirksam. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend Anlage Dokumentation und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang vollständigen Unterlagen soll auch bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von Krankenkasse informiert werden. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln jeweils bis zum 3. Werktag nach Quartalsende online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres hierzu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag.

21 (Verbände Krankenkassen) 21/73 Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die und die Krankenkassen bzw. en Verbände informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des und innerhalb in 137g Abs. 2 SGB V genannten Fristen insbesone auch über Änungen DMP- A-RL. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte nach den 3 und 4 soll Erreichung vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesone bezüglich sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Einschreibekriterien nach Ziffer 3 Anlage 5 DMP-A-RL ab. Die Information Vertragsärzte über die Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms entspricht den Inhalten DMP-A-RL. Die Vertragspartner definieren Anforungen an die für das DMP relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmen Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen Strukturqualität geforten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren anhand Patienteninformation und Datenschutzinformation entsprechend den Anlagen ihre teilnehmenden Versicherten im Sinne Anlage 5, Ziffer 3 DMP- A-RL über Ziele und Inhalte des sowie die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.

22 22/73 (Verbände Krankenkassen) Information (2) Patientenschulungen dienen Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehen Folge- und Begleiterkrankungen, ob Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Der bestehende Schulungsstand Versicherten ist, insbesone bei Teilnahme an mehreren DMPs, zu berücksichtigen. (3) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Anlage Patientenschulung, welche in jeweils gültigen und vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten werden, sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesone zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage Versorgungsinhalte KHK einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf Inhalte, die DMP-A-RL wisprechen, verzichtet werden. Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Krankenkassen, die, die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und 30 und die Gemeinsame Einrichtung gemäß 31 und 32 beauftragen die Datenstelle insbesone mit folgenden Aufgaben: 1. Entgegennahme Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation auf elektronischem Wege, 2. Erfassung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. Überprüfung erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie Nachforung ausstehen o unplausibler Dokumentationsdaten sowie Pseudonymisierung des Versichertenbezuges, 4. Weiterleitung Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Krankenkasse an den Server Krankenkasse bei Datenstelle,

23 (Verbände Krankenkassen) 23/73 5. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle, 6. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle und 7. Entgegennahme und Weiterleitung Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit Datenstelle in einem gesonten Vertrag. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die, eine Datenstelle mit Prüfung von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung Datenstelle teilt die den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 Name und Anschrift Datenstelle mit. 22 Dokumentationen Die am Ort Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in Anlage 2 i.v.m. Anlage 6 DMP-A-RL aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung, die Festlegung Qualitätsziele und -maßnahmen und en Durchführung, die Überprüfung Einschreibung, die Schulung Versicherten und Information Vertragsärzte und die Evaluation genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentationsund Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. Der koordinierende Vertragsarzt legt in den Dokumentationen entsprechend

24 24/73 (Verbände Krankenkassen) Information Ausprägung des Erkankungsbildes unter Berücksichtigung Anlage Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz fest, welches Dokumentationsintervall (quartalsweise / jedes zweite Quartal) für den jeweiligen eingeschriebenen Versicherten maßgeblich ist. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit Bestätigung gesicherten Diagnose innerhalb von 10 Tagen, 2. die vollständige Dokumentation Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation, mit Versichertenbezug und Arztbezug, binnen 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Patienten je Praxis verwendet werden. (2) Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforung den Prüfdiensten Krankenversicherung zur Verfügung. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung Dokumentationsdaten.

25 (Verbände Krankenkassen) 24 Datenzugang in Datenstelle 25/73 Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen des 21 wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden nach erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die und die Gemeinsame Einrichtung von Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die bis zum in Papierform übermittelten Originaldokumente Dokumentationsdaten RSAV bzw. die übermittelten Datensätze RSAV bzw. DMP-A-RL sowie die entschlüsselten Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenjahr und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Versicherten- und Arztbezug

26 26/73 (Verbände Krankenkassen) Information unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an den Server jeweiligen Krankenkasse bei Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, und Gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf des fünfzehnten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gelöscht.

27 (Verbände Krankenkassen) 27/73 Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine o erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Abs. 2 Nr. 1 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz gemäß Anlage Dokumentation zu pseudonymisieren und ihn an die und die von Mitglien Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit Durchführung in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglie Arbeitsgemeinschaft bilden eine o erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) RSAV zur Erfüllung dort genannten Aufgaben. Das Nähere regelt ein gesonter Vertrag.

28 28/73 (Verbände Krankenkassen) Information 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesone - die Unterstützung bei Erreichung Qualitätsziele anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation, - die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie anhand Arzneimitteldaten Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP KHK, - die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation und - die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.v.m. 6 DMP-A-RL. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des 80 SGB X eine Datenstelle mit Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontrollund Weisungsrechten nach. Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 6 DMP-A-RL. (2) Die für die Evaluation erforlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen bzw. einem von

29 (Verbände Krankenkassen) 29/73 ihnen beauftragten Dritten und Gemeinsamen Einrichtung Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen (1) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Patienten erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und ist mit Gesamtvergütung abgegolten, soweit in Anlage Vergütung keine abweichende Regelung getroffen wird. (2) Die Vergütung und Abrechnung Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen Umsetzung dieses Vertrages sind in Anlage Vergütung geregelt. Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung ärztlichen Schweigepflicht nach Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht muss gewährleistet sein. (2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinan sowie gegenüber anen Leistungserbringern und Patienten, bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten und Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.

30 30/73 (Verbände Krankenkassen) Information 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Die liefert gemäß 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforlichen Abrechnungsdaten versichertenund arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen dem Spitzenverband Bund Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch in jeweils gültigen Fassung. 37 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenhalbjahres gekündigt werden. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforliche Vertragsänungen o Anpassungen dieses DMP, die infolge einer Änung RSAV o aufgrund von DMP-Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V o aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher o behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich gemäß den in 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Fristen vorgenommen werden. Darüber hinaus können vergütungsrechtliche Regelungen im Wege einer Teilkündigung geänt werden. Die Frist für eine Teilkündigung beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Wird eine vergütungsrechtliche Regelung gekündigt, so gilt die gekündigte Regelung bis zu ihrer vertraglichen Ersetzung fort. (3) Die Vertragspartner streben an, bei Aufhebung bzw. Wegfall Zulassung dieses Vertrages durch das BVA die Gründe, die zur Aufhebung bzw. zum Wegfall Zulassung geführt haben, im Verhandlungswege auszuräumen. Gelingt dies nicht, kann Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

31 (Verbände Krankenkassen) 38 Schriftform 31/73 Änungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfornis Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 39 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o teilweise nicht rechtswirksam sein o werden, wird dadurch die Geltung übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck Vereinbarung entsprechen. Potsdam, Berlin, Teltow, Cottbus, Hönow, den 29. September 2004 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK - Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg Verband Angestellten- Krankenkassen e.v. sowie AEV - Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.v. vertreten durch die Landesvertretung Brandenburg BKK - Landesverband Ost Landesrepräsentanz Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin, handelnd als Landesverband Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Cottbus Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband

32 32/73 (Verbände Krankenkassen) Information Protokollnotizen zum zwischen und den Verbänden Krankenkassen Zum Vertrag Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit dahingehend, dass die Teilnahmevoraussetzungen gemäß diesem Vertrag arzt- und betriebsstättenbezogen nachzuweisen sind. Zu 2 Die IKK Brandenburg und Berlin erkennt den Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V KHK auch für Versicherte IKK Brandenburg und Berlin mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs an. Aufgrund des Beschlusses des AOK - Bundesverbandes zur gegenseitigen Vertretung und Bevollmächtigung AOKn untereinan bezüglich vertraglich vereinbarter Aufgaben, Rechte und Pflichten zur Durchführung DMPs erstreckt sich Geltungsbereich des auch auf die Versicherten aller anen AOKn in Bundesrepublik. Daher gilt vorliegende Vertrag auch für die Versicherten aller anen AOKn in Bundesrepublik unabhängig von en Wohnsitz. Erweist sich die Abrechnung im Rahmen Richtlinie KBV zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (Fremdkassenzahlungsausgleich) für Versicherte von AOKn, die ihren Sitz außerhalb des Landes Brandenburg haben, gegenüber zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung als nicht möglich, stellt die die Leistungen nach diesem Vertrag AOK Nordost in Rechnung. Diese vergütet die Leistungen nach Satz 4 außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Zu Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die unten aufgeführte Passage in Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte nicht korrekt ist. Da ein separater Druck dieser bundesweit einheitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für das Land Brandenburg vermieden werden soll, werden zunächst die bundeseinheitlichen Bögen verwendet.

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