AMTSBLATT. für den Regierungsbezirk Düsseldorf Jahrgang Ausgegeben in Düsseldorf, am 8. November 2012 Nummer 44
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1 439 AMTSBLATT G 1292 für den Regierungsbezirk Düsseldorf 194. Jahrgang Ausgegeben in Düsseldorf, am 8. November 2012 Nummer 44 A. Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 421 Umstufung von Teilstrecken der Landesstraßen 357 und 403 im Gebiet der Stadt Erkrath. S. 439 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Allgemeine Innere Verwaltung 422 Anerkennung einer Stiftung ( Wim Wenders Stiftung ). S Erteilung einer Vermessungsgenehmigung (Dipl.-Ing. Stephan Seiler). S Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Neuss und dem Rhein-Kreis Neuss zur Übertragung der Aufgaben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf den Rhein-Kreis Neuss. S. 440 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 425 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans Wuppertal gemäß 47 Abs. 5, 5 a Bundes-Immissionsschutzgesetz. S Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Deutsche Edelstahlwerke GmbH, Krefeld. S Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ASK Chemicals GmbH in Wülfrath. S Satzungsänderung Deichschau Düffelt. S Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Stadt Kaarst, die Sauerstoff- und Stickstoffleitung der Air Liquide Deutschland GmbH betreffend. S. 443 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 430 Öffentliche Bekanntmachung der Widmung und Einziehung von Teilstreckender L 403 im Gebiet der Stadt Erkrath. S Bekanntgabe über die Tagesordnung der 26. Sitzung der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes. S Bekanntmachung des Regionalverbandes Ruhr. S Kraftloserklärung von Sparurkunden (Nr , , und ). S. 446 A. Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden 421 Umstufung von Teilstrecken der Landesstraßen 357 und 403 im Gebiet der Stadt Erkrath Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen III A /301 Düsseldorf, den 26. Oktober 2012 Im Gebiet der Stadt Erkrath, Kreis Mettmann, Regierungsbezirk Düsseldorf hat sich durch den Neubau von Teilstrecken der L 403 die Verkehrsbedeutung von Teilstrecken der L 357 (alt) und 403 (alt) geändert. Die bisherige Teilstrecke der L ) von Netzknoten (NK) nach NK von Station 0,000 bis Station 0,417 (Länge: 0,417 km) 2.) von NK nach NK von Station 0,448 bis Station 0,486 (Länge: 0,038 km) sowie die bisherigen Teilstrecken der L ) von NK nach NK von Station 0,000 bis Station 0,275 (Länge: 0,275 km) 4.) von NK nach NK von Station 0,053 bis Station 0,167 (Länge: 0,114 km) Hinweise zur formalen und technischen Gestaltung des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Düsseldorf Das Amtsblatt der Düsseldorf wird zukünftig vollelektronisch erstellt. Daher möchten wir darum bitten, dass die zu veröffentlichenden Texte nicht mehr wie bisher in Papierform, sondern ab sofort als elektronisches Dokument im Format Word, HTML oder einem anderen Office-Format zur Verfügung gestellt werden. Wir bevorzugen Word-Dateien. Anlagen in Tabellenform sollen im PDF-Format oder in Word angeliefert werden. Kann diesen Anforderungen an die Anlagen nicht entsprochen werden, muss die Papier-Vorlage zumindest eine einwandfreie Qualität aufweisen. Veröffentlichungsersuchen, denen keine elektronische Version des zu veröffentlichenden Textes beigefügt ist, können nicht bearbeitet werden. Die Mail-Adresse der Redaktion lautet: amtsblatt@brd.nrw.de
2 440 5.) von NK J nach NK von Station 0,000 bis Station 0,074 (Länge: 0,074 km) (Gesamtlänge Ziffer 1 5: 0,918 km) werden gemäß 8 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW StrWG NRW mit Wirkung zum zur Gemeindestraße ( 3 (4) StrWG NRW) in der Baulast der Stadt Erkrath abgestuft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstraße 39, Düsseldorf erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften (zwei) beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Dr. Markus Mühl Abl. Reg. Ddf S. 439 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Allgemeine Innere Verwaltung 422 Anerkennung einer Stiftung ( Wim Wenders Stiftung ) St Düsseldorf, den 31. Oktober 2012 Die Düsseldorf hat die Wim Wenders Stiftung mit Sitz in Düsseldorf gemäß 80 BGB in Verbindung mit 2 StiftG NRW anerkannt. Die Stiftung ist seit dem rechtsfähig Abl. Reg. Ddf S. 440 Dipl.-Ing. Stephan Seiler Lindenallee Kleve die Genehmigung erteilt, den Vermessungstechniker René Kissien zur Mitwirkung bei Liegenschaftsvermessungen heranzuziehen (Vermessungsgenehmigung II). An die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden des Regierungsbezirks Abl. Reg. Ddf S Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Neuss und dem Rhein-Kreis Neuss zur Übertragung der Aufgaben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf den Rhein-Kreis Neuss GkG-NE Düsseldorf, den 30. Oktober 2012 Hiermit mache ich gemäß 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S621/SGV.NRW.202), in der zur Zeit geltenden Fassung die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss vom / bekannt. Genehmigung Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss zur Übertragung der Aufgaben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf den Rhein-Kreis Neuss vom / wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt. Rechtsgrundlage hierfür ist 24 Abs. 2 in Verbindung mit 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1. b) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 298, ber. S. 326). Buschwa 423 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung (Dipl.-Ing. Stephan Seiler) Düsseldorf, den 24. Oktober 2012 Ich habe dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Neuss und dem Rhein-Kreis Neuss zur Übertragung der Aufgaben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf den Rhein-Kreis Neuss Der Rhein-Kreis Neuss vertreten durch den Landrat (im folgenden Kreis) und die Stadt Neuss vertreten durch den Bürgermeister (im folgenden Stadt) schließen gemäß 4 Abs. 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV
3 441 NRW 2023) in Verbindung mit 23 Abs. 1, 1. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (SGV NRW 202) folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung: 1 Zuständigkeitsregelung Der Rhein-Kreis Neuss übernimmt die Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (BGBl. I S. 1774) gem. Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (SGV NRW 51) in seine Zuständigkeit. 2 Kostenregelung Die Stadt und der Kreis sind sich einig, dass aufgrund der geringen und zudem rückläufigen Fallzahlen die Einnahmen und Ausgaben beim Kreis verbleiben. 3 Inkrafttreten/Kündigung Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die Düsseldorf und am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Die Vereinbarung wird zunächst bis zum geschlossen. Ihre Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Neuss/Grevenbroich, den 2. Oktober 2012 Für den Rhein-Kreis Neuss: Landrat Neuss, den 29. August 2012 Für die Stadt Neuss: Bürgermeister Allg. Vertreter Beigeordneter Buschwa Abl. Reg. Ddf S. 440 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 425 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans Wuppertal gemäß 47 Abs. 5, 5 a Bundes-Immissionsschutzgesetz LRP Wuppertal Düsseldorf, den 8. November 2012 Die Düsseldorf hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Wuppertal sowie unter Mitwirkung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) den Entwurf des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans Wuppertal zur weiteren Minderung der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid (NO 2 ) im Wuppertaler Stadtgebiet aufgestellt. Im Rahmen einer gemeinsamen Projektgruppe hatten auch Wirtschafts- und Naturschutzverbände Gelegenheit, sich in das Verfahren einzubringen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist 47 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des BIm- SchG (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV). Danach ist die Düsseldorf als zuständige Behörde gesetzlich verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit konkreten Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung aufzustellen bzw. fortzuschreiben, wenn die in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Auslöser für die Fortschreibung des am 1. November 2008 in Kraft getretenen Luftreinhalteplans Wuppertal waren qualifizierte Messungen und Berechnungen des LANUV. Ausweislich der validierten Jahreskennzahlen des LANUV werden die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) an den Landesmessstellen in Wuppertal seit 2007 durchgängig eingehalten. Hingegen war für NO 2 im Jahr 2010 an der Messstelle Gathe in Elberfeld mit 57 μg/ m3 im Jahresmittel weiterhin eine deutliche Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 40 μg/ m3 zu verzeichnen. Aufgrund dieser Ergebnisse musste davon ausgegangen werden, dass dieser Grenzwert ohne zusätzliche schadstoffreduzierende Maßnahmen auch in zukünftigen Jahren nicht eingehalten werden kann. Die validierten Jahreskennzahlen für 2011 stützen diesen Befund. Demnach betrug der Jahresmittelwert für NO 2 im vergangenen Jahr an der Station Gathe bei einem leicht rückläufigen Trend noch immer 55 μg/m3. An den Messpunkten im städtischen Messnetz konnte in den vergangenen Jahren zum Teil ein stärkerer Rückgang beobachtet werden. Dennoch zeigen auch die städtischen Messungen für das zurückliegende Jahr an den meisten Stationen weiterhin eine Grenzwertüberschreitung. Damit bestätigt sich die Notwendigkeit, zu Gunsten des Gesundheitsschutzes der Wuppertaler Bevölkerung zusätzliche Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen müssen verursachergerecht und verhältnismäßig sein. Sie sind darauf auszulegen, die Luftqualität dauerhaft unterhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte zu halten. Der Entwurf des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans Wuppertal enthält insgesamt 17 neu hinzukommende Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet. Da die Überschreitungssituation hauptsächlich auf den Straßenverkehr zurückzuführen ist, sieht der fortgeschriebene Maßnahmenkatalog in erster Linie verkehrliche Maßnahmen vor. Hervorzuheben ist dabei die weitere Ausdehnung des Verkehrsverbots in den beiden Wuppertaler Umweltzonen auf Fahrzeuge mit gelber Schadstoffplakette zum Die Verhältnismäßigkeit dieser Verkehrsbeschränkung wird durch Fuhrparkregelungen für Unternehmen sowie wirtschaftliche und soziale Härtefallregelungen gewährleistet. Als weitere verkehrsbezogene Maßnahmen lassen sich beispielsweise die Modernisierung der Busflotte der Wuppertaler Stadtwerke
4 442 sowie Maßnahmen zur Förderung und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV sowie des Radverkehrs nennen. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen verkehrlichen Maßnahmen insgesamt auch einen Beitrag zur Verminderung der sehr hohen regionalen Hintergrundbelastung leisten werden. Weitere Verursachergruppen wie Haus- und Kleinfeuerungsanlagen sowie die Industrie werden in dem fortgeschriebenen Luftreinhalteplan ebenfalls berücksichtigt. So prüft die Stadt Wuppertal mit den Wuppertaler Stadtwerken für die Talachse Vorranggebiete für abgasarme Versorgungssysteme. Bei (Änderungs-)Genehmigungen für industrielle Anlagen wird durch die zuständige Immissionsschutzbehörde geprüft, ob die Irrelevanzschwelle für zusätzliche NO 2 -Belastungen ggf. abzusenken ist. Mit dieser Bekanntmachung wird die Öffentlichkeit entsprechend den Anforderungen des 47 Abs. 5 a BImSchG über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Der Planentwurf wird in der Zeit vom bis auf der Homepage ( der Düsseldorf veröffentlicht. Der Entwurf ist für die Öffentlichkeit auch als Download zugänglich. Außerdem wird er in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegt bei der Stadtverwaltung Wuppertal Johannes-Rau-Platz 1, Eingang Große Flurstraße Wuppertal Ressort 102, Geodatenzentrum Zimmer C-078 zu folgenden Zeiten: montags bis freitags: 09:00 Uhr 12:00 Uhr zusätzlich donnerstags: 14:00 Uhr 16:00 Uhr und bei der Düsseldorf Dienstgebäude Cecilienallee Düsseldorf luftreinhaltung@brd.nrw.de Zimmer 240 zu folgenden Zeiten: montags bis donnerstags: 08:00 Uhr 12:00 Uhr sowie: 13:00 Uhr 16:00 Uhr freitags: 08:00 Uhr 14:00 Uhr. Die Einsicht in den Entwurf des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans ist auch außerhalb der oben genannten Zeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich. Anmerkungen zum Entwurf, die diesen kürzen, ändern oder ergänzen sollen, müssen schriftlich bis spätestens bei der Düsseldorf (Kontaktdaten s. o.) eingehen. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung der Anmerkungen im Luftreinhalteplan besteht; auch besteht keine Verpflichtung zu deren weiterer Erörterung. gez. Dr. Wolter Abl. Reg. Ddf S Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Deutsche Edelstahlwerke GmbH, Krefeld /12/0302 B.1 Düsseldorf, den 29. Oktober 2012 Die Firma Deutsche Edelstahlwerke GmbH, Oberschlesienstr. 16, Krefeld hat mit Datum vom einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß 16 BImSchG für eine wesentliche Änderung des Umschmelzstahlwerkes durch: Anlagentechnische Änderung des Lichtbogenvakuum Schmelzofens 1 zu einem Multifunktionsofen durch den Einbau von Einrichtungen zum abwechselnden Betrieb als Lichtbogenvakuum Schmelzofen oder Elektroschlacke Umschmelzofen unter Beibehaltung der spezifischen Schmelzleistung Errichtung und Betrieb einer Schlackendosieranlage Errichtung und Betrieb einer Abgasreinigungsanlage mit einem Volumenstrom von 930 Nm3/h Errichtung und Betrieb eines Notstromaggregates sowie eines Transformators und Umrichters gestellt. Gemäß 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass er-hebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Gemäß 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Feststellung ist gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Kwiatkowski Abl. Reg. Ddf S. 442
5 Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ASK Chemicals GmbH in Wülfrath /11/0401H1 Düsseldorf, den 2. November 2012 Antrag der ASK Chemicals GmbH auf Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Kunstharz-Anlage Die ASK Chemicals GmbH hat mit Datum vom , zuletzt ergänzt am , einen Antrag auf Genehmigung nach 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Kunstharz-Anlage auf dem Werksgelände Dieselstraße in Wülfrath durch Änderung der Sicherheitseinrichtungen bei der Phenolharzherstellung gestellt. Beantragt wurde die Umsetzung eines neuen Schutzkonzeptes, basierend auf einer sicherheitsgerichteten selbsttätigen Schaltung, verbunden mit der Errichtung eines neuen Catchtanks zur Aufnahme der bei Störungen der Prozessabläufe durch unerlaubtem Druckanstieg in den Reaktoren freigesetzten Flüssigphase. Die Verfahren und die Produktionskapazität der Anlage zur Herstellung von Kunstharzkonzentrat bleiben unverändert. Gemäß 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG und in Verbindung mit 3 c Abs. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. In die Vorprüfung wurden auch frühere Änderungen und Erweiterungen des UVPpflichtigen Vorhabens einbezogen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Gemäß 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Gühlstorf Abl. Reg. Ddf S Satzungsänderung Deichschau Düffelt Düsseldorf, den 30. Oktober 2012 Aufgrund des 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasserund Bodenverbände vom (Wasserverbandsgesetz WVG (BGBL. I S. 405)) genehmige ich die vom Erbentag der Deichschau Düffelt am beschlossene Änderung der Verbandssatzung vom (Amtsblatt Nr. 37 für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom ) wie folgt: 2 Aufgaben 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Deichschau hat zur Aufgabe: ( ) 2. die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege, soweit es sich aus den Aufgaben dieses Paragraphen ergibt, ausgenommen hiervon sind die berichtspflichtigen Gewässer nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Nach 36 wird neu eingefügt: 36 a Beiträge für naturhaushaltliche Aufgaben des Deichverbandes Kleve-Landesgrenze (1) Beitragsmaßstab ist die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die die Mitgliedschaft im Verbandsgebiet begründen. Die Beitragslast verteilt sich im Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge der Grundstücke, Gebäude und Anlagen. (2) Für Grundstücke, Gebäude und Anlagen, für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt worden ist, werden Ersatzwerte ermittelt und vom Erbentag des Oberverbandes Deichverband Kleve- Landesgrenze festgesetzt. (3) Näheres regeln die vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln. 40 Fälligkeit der Beiträge Die Fälligkeit wird vom auf eines Jahres vorverlegt und lautet nunmehr wie folgt: Die Beiträge werden am 1.5. in einer Summe fällig; spätestens aber 14 Tage nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 48 In-Kraft-Treten Diese Satzungsänderung tritt am in Kraft. gez. Hasselberg Abl. Reg. Ddf S Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Stadt Kaarst, die Sauerstoffund Stickstoffleitung der Air Liquide Deutschland GmbH betreffend /12 Düsseldorf, den 29. Oktober 2012 Im Zuge der 66. und 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kaarst ist die Verlegung der Doppel-Fernleitung FL 55 der Air Liquide Deutschland GmbH (ALD) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 93 Bereich K37n Büttgen erforderlich. Bei der Neuplanung der Kreisstraße K37 n ist eine Leitungs-Umlegung auf einer Stre-
6 444 cke von ca. 120 m erforderlich, um die Kreuzung mit der Straße in Übereinstimmung mit der Technischen Regel für Rohrfernleitungen anzulegen. Bei der Doppel-Fernleitung FL 55 der ALD handelt es sich um eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen im Sinne der Ziffer 19.5 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Es wird in zwei parallel liegenden Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 400 mm Sauerstoff und Stickstoff transportiert. Für die vorgesehene Veränderung an der Rohrfernleitung ist gemäß 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die standortbezogene Vorprüfung ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Gemäß 3 a UVPG stelle ich fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. gez. Bullemer-Narres Abl. Reg. Ddf S. 443 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 430 Öffentliche Bekanntmachung der Widmung und Einziehung von Teilstreckender L 403 im Gebiet der Stadt Erkrath Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Gelsenkirchen 0000/ L 403 Gelsenkirchen, den 23. Oktober 2012 Im Gebiet der Stadt Erkrath, Kreis Mettmann, Regierungsbezirk Düsseldorf, sind Teilstrecken der L 403 neu gebaut und in neuer Trasse verlegt worden. Die Verkehrsfreigabe erfolgte am Gemäß 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW vom (GV. NRW. S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung StrWG NRW erhalten Neubaustrecken mit dem Tage der Verkehrsfreigabe 1) von Netzknoten O nach Netzknoten O von Station 0,000 bis Station 0,503 (Länge: 0,503 km) 2) von Netzknoten O nach Netzknoten O von Station 0,000 bis Station 0,131 (Länge: 0,131 km) 3) von Netzknoten O nach Netzknoten J von Station 0,000 bis Station 0,207 (Länge: 0,207 km) (Gesamtlänge 1 3: 0,841 km) die Eigenschaft einer Landesstraße ( 3 Abs. 2 StrWG NRW) und werden Bestandteil der Landesstraße L 403. Die verlassenen Teilstrecken der L 403 4) von Netzknoten O nach Netzknoten O von Station 0,000 bis Station 0,053 (Länge: 0,053 km) 5) von Netzknoten J nach Netzknoten J von Station 0,074 bis Station 0,227 (Länge: 0,153 km) (Gesamtlänge 4 5: 0,206 km) haben ihre Verkehrsbedeutung verloren und werden gem. 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW StrWG NRW eingezogen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf in Düsseldorf erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften (zwei) beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Gelsenkirchen, den 23. Oktober 2012 Heike Ischebeck Abl. Reg. Ddf S Bekanntgabe über die Tagesordnung der 26. Sitzung der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes Die 26. Sitzung der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes findet am Freitag, dem 7. Dezember 2012, 10:00 Uhr, im Alfried Krupp Saal der Philharmonie Essen Saalbau, Huyssenallee 53, Essen, statt.
7 445 Tagesordnung 1. Geschäftsbericht 2. Aufstellung der Übersichten gemäß 3 Abs. 2 RuhrVG (Fünfjahresübersicht) 3. Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten 4. Abnahme des Jahresabschlusses 2011 und Entlastung des Vorstandes 5. Feststellung des Wirtschaftsplans 2013 und Aufstellung des Finanzplans Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses Änderung der Satzung und der Veranlagungsrichtlinien Bericht der Kommission Anpassung des Beitragsrechts der Wassermengenwirtschaft 8. Verschiedenes Der Vorsitzende des Verbandsrates Dr. Görgens Abl. Reg. Ddf S Bekanntmachung des Regionalverbandes Ruhr Aufgrund der 1 (2), 7 und 23 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 212) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntm VO), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S 442) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr für das Haushaltsjahr 2012 Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat nach 9 Nr. 6 und 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVR-G) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 212), in Verbindung mit 78 ff Gemeindeordnung NW vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 685), in ihrer Sitzung am 26. März 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben des RVR voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 2012 im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten (inkl. der nicht verausgabten Investitionen der Vorjahre) festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen beträgt 2012 Kreditermächtigung im Haushaltsjahr davon Kreditermächtigung aus Vorjahren in in 2012 Umschuldungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird 2012 festgesetzt auf: Der Höchstbetrag der Kredite (Kassenkredite), der im Haushaltsjahr zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: Die gemäß 19 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr zu erhebende Verbandsumlage im Haushaltsjahr 2012 wird auf 0,6499 % der Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Verbandsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zum 1. eines jeden Monats fällig. Die Verbandsumlage 2012 wird auch für das Jahr 2013 so lange als vorläufige Verbandsumlage weiter erhoben, bis auf Grund der für 2013 maßgebenden Bemessungsgrundlagen die Verbandsumlage errechnet werden kann. Hinweis gem. 7 (2) des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr beim Zustandekommen der Haushaltssatzung 2012 kann nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Aufsichtsbehörde hatte den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
8 446 dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Haushaltssatzung 2012 ist gemäß 19 Abs. 3 des RVR-Gesetzes i. V. m. 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom angezeigt worden. Gemäß 80 Abs. 6 Gemeindeordnung NW liegt die Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme ab der 44. KW im Raum G 026 des Dienstgebäudes in Essen, Gutenbergstraße 47 während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag, 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag, 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses öffentlich aus. Essen, den 25. Oktober 2012 Horst Schiereck Vorsitzender der Verbandsversammlung Abl. Reg. Ddf S Kraftloserklärung von Sparurkunden (Nr , , und ) Die in Verlust geratenen Sparkassenbücher Nr , , und werden hiermit gemäß Teil II, Abschnitt 6 der AVV zum Sparkassengesetz vom für kraftlos erklärt. Die Aufforderung an den Inhaber, seine Rechte unter Vorlage der Sparkassenbücher bei uns anzumelden, blieb erfolglos. Neuss, den 19. Oktober 2012 Sparkasse Neuss Der Vorstand Abl. Reg. Ddf S. 446
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10 448 Ver öf fent li chungs er su che für das Amts blatt und den Öf fent li chen An zei ger Bei la ge zum Amts blatt sind nur an die Be zirks re gie rung Düs sel dorf Amts blatt stel le Ce ci li en al lee 2, Düs sel dorf, zu rich ten. Das Amts blatt mit dem Öf fent li chen An zei ger er scheint wö chent lich. Re dak ti ons schluss: Frei tag, Uhr Lau fen der Be zug nur im Abon ne ment. Abon ne ments be stel lun gen und -ab be stel lun gen kön nen für den fol gen den Abon nements zeit raum bis und bis nur be rück sich tigt wer den, wenn sie spä tes tens am 30. No vem ber bzw. 31. Mai der ABO-Ver wal tung von A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, Düs sel dorf, Fax (02 11) 96 82/229, Te le fon (0211) , vor lie gen. Bei je dem Schrift wech sel die auf dem Ad res se ne ti kett in der Mit te oben ste hen de sechs stel li ge Kun den num mer an ge ben, bei Ad res sen än de rung das Ad res se ne ti kett mit be rich tig ter Ad res se an die ABO-Ver wal tung von A. Ba gel zu rück sen den. Be zugs preis: Der Be zugs preis be trägt halb jähr lich 12, Eu ro und wird im Na men und für Rech nung der Be zirks re gie rung von A. Ba gel im Vo raus er ho ben. Ein rü ckungs ge büh ren für die 2spal ti ge Zei le oder de ren Raum 1, Euro. Ein zel preis die ser Aus ga be 1,60 Eu ro zzgl. Ver sand kos ten. In den Be zugs- und Ein zel prei sen ist kei ne Um satz steu er i. S. d. 14 UStG ent hal ten. Ein zel stü cke wer den durch A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, Düs sel dorf, Fax (02 11) 96 82/2 29, Te le fon (02 11) , ge lie fert. Von Vor ab sen dun gen des Rech nungs be tra ges in wel cher Form auch im mer bit ten wir ab zu se hen. Die Lie fe run gen er fol gen nur auf Grund schrift li cher Be stel lung ge gen Rech nung. He raus ge ber: Be zirks re gie rung Düs sel dorf, Ce ci li en al lee 2, Düs sel dorf In ter net: reg-du e ssel dorf.nrw.de Her stel lung und Ver trieb im Na men und für Rech nung des He raus ge bers: A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, Düs sel dorf Druck: TSB Tief druck Schwann-Ba gel, Düs sel dorf und Mön cheng lad bach
AMTSBLATT G für den Regierungsbezirk Düsseldorf Jahrgang Ausgegeben in Düsseldorf, am 22. Dezember 2011 Nummer 50
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