Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen

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1 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 3/15 vom 29. September 2016 Gutachterin: Dorette Nickel Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen 1. Eine Kostenerstattungspflicht nach den 89 ff. SGB VIII besteht nur, soweit die Erfüllung der Aufgabe durch den erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang den Bestimmungen des SGB VIII entspricht, also nur für gesetzeskonform getätigte Aufwendungen. 2. Liegen den Aufwendungen Entgeltvereinbarungen mit Einrichtungsträgern zugrunde, so dürfen auch diese nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des SGB VIII stehen. 3. Stehen die vereinbarten Entgelte in einem eklatanten Missverhältnis zu den abgerechneten Leistungen, kommt eine Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs in Betracht. 4. Wird ein Kostenerstattungsbegehren an einen Jugendhilfeträger herangetragen, so darf dieser alle Unterlagen von dem anderen Jugendhilfeträger anfordern, die zur Prüfung der Berechtigung des Kostenerstattungsanpruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlich sind. Dazu können auch Entgeltvereinbarungen und Abrechnungen mit dem Einrichtungsträger gehören, der die Leistung erbracht hat. 1. Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, inwieweit Kosten nach 89c, 89f SGB VIII zu erstatten sind, wenn der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger dem Träger einer Einrichtung ein Entgelt für die Erbringung stationärer Leistungen gezahlt hat, das mangels Differenzierung in der Entgeltvereinbarung dem tatsächlich erbrachten Betreuungsumfang nicht gerecht wird, sondern deutlich höher liegt. Hintergrund der Anfrage ist, dass der dem Grunde nach erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger in der Entgeltvereinbarung mit dem Einrichtungsträger von einem einheitlichen Entgeltsatz (Betreuung 1:1) ausgegangen ist. Die Betriebserlaubnis unterscheidet hingegen die Leistungsangebote im Hinblick auf Plätze bzw. Stellen und die daraus resultierenden unterschiedlichen Betreuungsschlüssel. Die in den vergangenen Jahren nach Betreuungsumfang differenzierte Entgelttabelle wurde jedoch bei der letzten Entgeltverhandlung als nicht erforderlich erachtet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger eine auch für die Innenrevision nachvollziehbare Kostenrechnung verlangen kann. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 1 von 5

2 2. Der Deutsche Verein erstellt satzungsgemäß Gutachten zu allgemeinen Grundsatzfragen des Sozialrechts, ohne zur Bearbeitung von Einzelfällen Stellung zu nehmen. Daher wird grundsätzlich weder auf die Besonderheiten örtlicher Vereinbarungen eingegangen noch auf den individuellen Bedarf einzelner Leistungsberechtigter. Nach Maßgabe dieser Grundsätze beschränkt sich die Beantwortung der Gutachtenanfrage auf die ihr zugrunde liegenden allgemeinen sozialrechtlichen Fragen. Es bleibt dem anfragenden Mitglied überlassen, aus dem Gutachten Rückschlüsse für die Bearbeitung von Einzelfällen zu ziehen. 3. In der dem Gutachten zu Grunde liegenden Fallkonstellation besteht unstreitig ein Kostenerstattungsanspruch nach 89c SGB VIII, dessen Umfang jedoch fraglich ist. Der Umfang der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern ist in 89f SGB VIII geregelt. Nach Absatz 1 sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. 4. Die Erstattungspflicht besteht demnach nur, soweit die Erfüllung der Aufgabe nach Art und Umfang den Bestimmungen des SGB VIII entspricht, also nur für gesetzeskonform getätigte Aufwendungen. Das Gebot der Gesetzeskonformität soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet und dem entsprechend den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen Grundsätzlich fällt auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird, zu den erstattungsfähigen aufgewendeten Kosten i.s.d. 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 2 Die für die Erstattungsfähigkeit erforderliche individuelle Zuordenbarkeit der Kosten steht hier nicht in Frage. Das von dem Einrichtungsträger in Rechnung gestellte Entgelt lässt sich ohne weiteres einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme zuordnen. Streitig ist allein, inwieweit die Höhe des gezahlten Entgelts gerechtfertigt ist. 6. Das an den Einrichtungsträger für seine Leistung entrichtete Entgelt entsprach der zur Zeit der Leistungserbringung zwischen ihm und dem erstattungsberechtigten öffentlichen Träger gültigen Entgeltvereinbarung. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit diese im Rahmen der Kostenerstattung überprüfbar ist. 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, 5 C 30.12; dazu ausführlich Höhn, in: Eschelbach/Nickel, ÖZKE-Komm., 89f SGB VIII Rdnr. 6 f.. 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, 5 C Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 2 von 5

3 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern festgestellt, dass es im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie sachlich gerechtfertigt ist, das Leistungsangebot abstrahierend vom Einzelfall festzulegen und hierfür ein am typischerweise entstehenden, durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand orientiertes pauschales Entgelt zu vereinbaren. 3 Eine Pauschalisierung sehen auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Entgeltvereinbarungen in 78a ff. SGB VIII vor. Die Entgelte müssen zwar gem. 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII leistungsgerecht sein. Ihnen liegen in Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegte Leistungs- und Qualitätsmerkmale zugrunde (vgl. 78c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Nach 78d Abs. 1 SGB VIII werden die Vereinbarungen jedoch für einen zukünftigen Zeitraum (prospektiv) abgeschlossen und nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Eine exakte Berechnung des Entgelts unter Einbeziehung der im konkreten Fall tatsächlich erbrachten Leistungen findet demnach nicht statt. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass ein gewisses Maß an Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, um die ansonsten unumgänglichen Probleme einer zuverlässigen Ermittlung und Zuordnung der auf den Einzelfall bezogenen Höhe des Aufwandes zu vermeiden, vernünftig und unbedenklich ist Darüber hinaus gelten nach 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Kostenerstattung die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Der erstattungspflichtige Träger kann sich daher nicht darauf berufen, dass in seinem Bereich andere Bestimmungen bestehen 5 oder auf Entgeltvereinbarungen verweisen, die er mit Einrichtungsträgern für entsprechende Leistungen geschlossen hat. Der Gesetzgeber räumt damit der Sache nach den kostenrelevanten Entscheidungen und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Bewertungen des erstattungsberechtigten Trägers Vorrang ein, solange sie sich im Rahmen rechtlich gezogener Grenzen bewegen Eine Erstattungsverpflichtung für Aufwendungen, die dem SGB VIII nicht entsprechen oder gar widersprechen, kann demnach nicht durch örtliche Übung begründet werden. 7 Liegen den Aufwendungen Entgeltvereinbarungen mit Einrichtungsträgern zugrunde, so dürfen auch diese nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des SGB VIII stehen. Alle abzuschließenden Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sparsamkeit bedeutet, dass die zu erfüllende Aufgabe mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbracht werden soll. 8 Der für Entgeltvereinbarungen geltende Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit (s.o. 7.) bedeutet, dass Leistung und Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. 9 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII verlangt darüber hinaus für 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.o.. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.o.. 5 Vgl. Höhn, a.a.o., 89f Rdnr Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.o.. 7 Vgl. Höhn, a.a.o., 89f Rdnr Vgl. Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 78b Rdnr. 13 f.. 9 Vgl. Münder, a.a.o., 78c Rdnr. 13. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 3 von 5

4 Entgeltvereinbarungen, dass diese differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote enthalten. 10. Bei der gesetzlich vorgesehenen Sachverhaltstypisierung und Pauschalierung der Kosten sind zwar Wertungen und Einschätzungen vorzunehmen, bei denen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist. Im Rahmen der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs ist es daher nicht zulässig, die einzelnen Rechnungsposten und Rechenschritte im Detail zu überprüfen und durch eigene Berechnungen zu ersetzen. Auch die gerichtliche Prüfung beschränkt sich im Streitfall auf eine Plausibilitäts- und Willkürkontrolle. Der Pauschalsatz ist aber am tatsächlichen Aufwand zu orientieren. Die vereinbarten Pauschalen dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den abgerechneten Leistungen stehen. 10 Wird in einer Entgeltvereinbarung ein für alle Leistungen einheitliches Entgelt vereinbart, das unabhängig von dem tatsächlichen Betreuungsaufwand in allen Fällen von einer Eins-zueins-Betreuung ausgeht, obwohl die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Leistungsangebote differenziert und dem entsprechend unterschiedliche Betreuungsschlüssel vorsieht, ist von einem eklatanten Missverhältnis zwischen den vereinbarten Pauschalen zu den abgerechneten Leistungen auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn frühere Entgeltvereinbarungen, die sich auf dieselbe Einrichtung bezogen, differenzierte Entgelttabellen enthielten, die ohne nachvollziehbaren Grund bei den neuen Vereinbarungen nicht mehr berücksichtigt wurden. 11. Die Kosten sind nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Erfüllung der Aufgabe durch den erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Im Fall der Leistungserbringung durch einen Dritten ist die Frage, von welchem Betrag auszugehen ist, wenn das an den Leistungserbringer gezahlte Entgelt zwar der Entgeltvereinbarung entsprach, letztere aber den Regelungen in 78a ff. SGB VIII nicht gerecht wird. Wurde wie vorliegend in der Vergangenheit in den Entgeltvereinbarungen mit demselben Einrichtungsträger der Betriebserlaubnis entsprechend nach Betreuungsumfang differenziert, spricht vieles dafür, sich bei der Kostenerstattung an dieser differenzierenden Entgelttabelle zu orientieren. Der kostenerstattungspflichtige Jugendhilfeträger kann demnach die Erstattung auf diejenigen Aufwendungen beschränken, die sich bei Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Betreuungsaufwands entsprechend der Engelttabelle ergeben hätten. 12. Wird ein Kostenerstattungsbegehren an einen Jugendhilfeträger herangetragen, so darf dieser alle Unterlagen von dem anderen Jugendhilfeträger anfordern, die zur Prüfung der Berechtigung des Kostenerstattungsanpruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlich sind. 11 Um die Sozialdaten der Leistungsberechtigten zu schützen, besteht zwar kein Anspruch auf Übersendung der gesamten Akte. Entgeltvereinbarungen und Abrechnungen mit dem Einrichtungsträger, der die Leistung erbracht hat, können aber wenn das wie vorliegend für die Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung notwendig ist 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.o.. 11 Vgl. dazu ausführlich Höhn, a.a.o., Rdnr. 56 ff. mit weiteren Nachweisen. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 4 von 5

5 angefordert werden. Auch wenn es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mancherorts üblich sein mag, auf der Grundlage einfacher Auszüge aus dem Kassenprogramm des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers abzurechnen, so besteht dennoch eine darüber hinausgehende Prüfberechtigung des kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers. Im Auftrag Dorette Nickel Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 5 von 5

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