Geschäftsstelle der Schiedsstelle Jugendhilfe gemäß 78 g SGB VIII für Westfalen-Lippe. In dem Schiedsgerichtsverfahren. g e g e n

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geschäftsstelle der Schiedsstelle Jugendhilfe gemäß 78 g SGB VIII für Westfalen-Lippe. In dem Schiedsgerichtsverfahren. g e g e n"

Transkript

1 Geschäftsstelle der Schiedsstelle Jugendhilfe gemäß 78 g SGB VIII für Westfalen-Lippe Ausfertigung Az.: /01 In dem Schiedsgerichtsverfahren, - Antragsteller g e g e n - Antragsgegner hat die Schiedsstelle für Jugendhilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung im Sinne des 78 b SGB VIII besteht. 2. Die Laufzeit beginnt am und endet am Der Inhalt der Leistungsvereinbarung entspricht dem Angebot der Antragstellerin vom Der Inhalt der Entgeltvereinbarung entspricht dem Angebot der Antragstellerin vom Der Inhalt der Qualitätsvereinbarung entspricht dem Angebot der Antragstellerin vom Der Antragsgegner trägt die Verfahrensgebühr gem. 12 SchV-SGB VIII. 7. Der Streitwert des Verfahrens wird auf ,00 DM festgesetzt.

2 2 Begründung: Die Parteien des Schiedsverfahrens verhandelten im Jahre 1999 über den Abschluß einer Entgeltvereinbarung, einer Leistungsvereinbarung und einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung ohne Ergebnis. In diesem Zusammenhang beantragte der Antragsteller am eine Neufestsetzung der Leistungsentgelte gemäß den 78 a-f SGB VIII bei der Geschäftsstelle der Entgeltkommission im Lande Nordrhein-Westfalen beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe. Mit Schreiben vom lehnte der Antragsgegner den Abschluß einer Vereinbarung gemäß 78 b SGB VIII ab. Zwar ist nach Auffassung des Antragsgegners das Konzept und die Entgeltkalkulation aus fachlichen Aspekten nicht zu beanstanden, jedoch wurde der Abschluß einer Qualitätssicherungsvereinbarung abgelehnt. Der Antragsgegner hat daher von vornherein keine inhaltlichen Aspekte bezüglich der Qualitätssicherung im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung artikuliert. Zur Begründung wird angeführt, daß es in der Vergangenheit zwischen den Parteien zu Konflikten gekommen sei und die Koordination von Absprachen und Planungen problematisch waren. So hat die Antragstellerin den Antragsgegner z.b. nicht darüber informiert, daß Jugendliche, für die Antragsgegner der Beleger war, erhebliche Probleme und Schwierigkeiten in der Schule hatten. Der Antragsgegner hat daraufhin die Belegung gekündigt und das Landesjugendamt, Heimaufsicht, eingeschaltet. Der Antragsgegner lehnte daher den Abschluß einer Vereinbarung gemäß 78 b SGB VIII mit dem Hinweis auf die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ab, weil es wegen der aus seiner Sicht festgestellten Diskrepanz zwischen der Realität und dem vorgelegten Vertragsangebot nicht möglich ist, die Leistungsbeschreibung zu akzeptieren und eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit der Antragstellerin zu realisieren. Demgegenüber ist die Antragstellerin der Ansicht, daß Probleme bezüglich der Zusammenarbeit nicht relevant für die Verweigerung des Vertragsschlusses sei. Vielmehr seien diese Aspekte im Qualitätsdialog zu klären. Am hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, unter Leitung der Geschäftsstelle der Entgeltkommission eine Erörterung der noch strittigen Aspekte durchzuführen. In dem stattfindenden Gespräch am kam ein Konsens nicht zustande. Es wurde vereinbart, daß der Antragsgegner bis zum seine Entscheidung bezüglich

3 3 des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß 78 b SGB VIII mitteilt. Da es in der Folgezeit zu einer Vereinbarung nicht gekommen ist, beantragte die Antragstellerin am die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß 78 SGB VIII. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren bestand die Betriebserlaubnis der Antragstellerin fort. Auflagen wurden seitens der Heimaufsicht nicht verfügt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner am weiterhin zu Vertragsverhandlungen aufgefordert. Da auch nach Ablauf von sechs Wochen eine Einigung nicht zustande gekommen ist, ist die Anrufung der Schiedsstelle zulässig. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß eine Vereinbarung im Sinne des 78 b SGB VIII mit dem Inhalt der von ihr gemachten Vertragsangebote mit den Antragsgegner bei einer Laufzeit bis zum abgeschlossen worden ist. Der Antragsgegner lehnt den Abschluß einer Vereinbarung gemäß 78 b SGB VIII ab. Das Begehren der Antragstellerin auf Abschluß einer Leistungsvereinbarung im Sinne des 78 b SGB VIII ist begründet. 78 b Abs. 2 SGB VIII normiert die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, eine Vereinbarung mit den freien Trägern abzuschließen, wenn diese unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Erbringung der Leistung geeignet sind. Nach Ansicht des Antragsgegners liegt die Eignung der Antragstellerin nicht vor. So hätte, nach Auffassung des Antragsgegners, die Vergangenheit gezeigt, daß eine Diskrepanz zwischen den zu erwartenden Leistungen und der tatsächlichen Umsetzung bestünde. Damit wird geltend gemacht, daß die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Qualität der Leistung zur Durchführung sicherzustellen. Nach Meinung des Antragsgegners ist diese Voraussetzung nicht gegeben, da in der Vergangenheit die Antragstellerin auf die vorhandenen Schulprobleme von Bewohnern der Einrichtung nicht adäquat reagiert hat, was nicht zuletzt in der lückenhaften Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger zum Ausdruck kam.

4 4 Trotz dieser unstreitigen Defizite ist aber noch von einer Geeignetheit der Antragstellerin im Sinne des 78 b Abs. 2 SGB VIII auszugehen. So ist eine bestehende Betriebserlaubnis ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Bejahung der Leistungsfähigkeit und damit der Geeignetheit im Sinne des 78 b Abs. 2 SGB VIII (vgl. Wiesner 78 b Rz 21) Die Einschaltung der Heimaufsicht durch den Antragsgegner hat aber nicht zum Entzug der Betriebserlaubnis oder zur Verfügung von Auflagen durch die Heimaufsicht geführt. Dies dokumentiert, daß aufgrund der bestehenden Betriebserlaubnis die Antragstellerin durchaus über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen zur Leistungserbringung verfügt. Insofern wird von dem Antragsgegner auch das vorgelegte Konzept der Antragstellerin bezüglich der angebotenen Leistungen sowie die Entgeltvereinbarung aus fachlichen Gründen nicht beanstandet. Die Zweifel des Antragsgegners, daß aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme die Umsetzung der fachlichen Konzeption tatsächlich realisierbar ist, steht der Verpflichtung zum Abschluß einer Vereinbarung gemäß 78 b Abs. 2 SGB VIII nicht entgegen. Umsetzungsprobleme müssen im Rahmen des Qualitätsdialoges aufgegriffen und zwischen den Parteien gelöst werden. Angesichts der bestehenden Situation hätten die entsprechenden Aspekte im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung fixiert werden müssen. Auf diese Weise hätte der Antragsgegner die Möglichkeit, wirksam Elemente der Qualitätssicherung, die aus seiner Sicht entscheidend sind, zu implementieren. Der Antragsgegner hätte daher im Rahmen der Verhandlungen mit der Antragstellerin entsprechende Vorschläge artikulieren müssen. Dies ist aber nicht geschehen, so daß eine Reaktion auf das vorgelegte Konzept der Qualitätsentwicklungsvereinbarung der Antragstellerin nicht erfolgt ist. Die vom Antragsgegner eingeleiteten Maßnahmen beziehen sich aber nicht konkret auf die Qualitätsentwicklung sondern betreffen davon unabhängige Bereiche: Die Einschaltung der Heimaufsicht durch den Antragsteller sowie die Kündigung der Belegung durch den Antragsgegner stellen zwar eine Reaktion auf die konkrete Situation bei der Antragstellerin dar, jedoch fanden sie außerhalb des eigentlichen Verhandlungsprozesses zwischen den Parteien statt. Neben dieser aus Sicht des Antragsgegners erforderlichen Maßnahmen hätten gegebene Defizite im Rahmen des Verhandlungsdialogs angesprochen und Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden müssen.

5 5 Solange eine Betriebserlaubnis besteht, dürfen die negativen, in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen nicht zu einer generellen Verweigerung des Vertragsschlusses führen. Vielmehr gilt es festgestellte oder latent vorhandene Defizite im Rahmen der Qualitätsvereinbarung aufzugreifen und geeignete Kompensationsmöglichkeiten zu finden. Dies bedeutet gleichzeitig auch, daß über funktionierende Kontroll- und Steuerungsinstrumente verhandelt wird. In diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, daß der Antragsgegner keine entsprechenden Verhandlungen bezüglich der Qualitätssicherung mit der Antragstellerin geführt hat, obwohl diese dies angeboten hat. Der Antragsgegner hätte also konkret seine Vorstellungen in einer abzuschließenden Qualitätsentwicklungsvereinbarung einbringen müssen. Die Defizite, die der Antragsgegner geltend macht, hätten durchaus im Rahmen des Qualitätsdialoges aufgegriffen und gelöst werden können. Daher ist es ermessensfehlerhaft, wenn der Abschluß einer Vereinbarung nach 78 b SGB VIII generell abgelehnt wird. Insoweit gilt es auch, den in Artikel 12 GG normierten Grundgedanken der Berufsfreiheit zu beachten. Ohne den Abschluß einer Vereinbarung nach 78 b SGB VIII wäre es der Antragstellerin verwehrt, mit anderen öffentlichen Trägern entsprechende Belegungsverträge abzuschließen. Soweit also eine Betriebserlaubnis besteht und die Antragstellerin bereit war, über vorhandene Defizite im Rahmen des Qualtitätsdialoges eine Einigung mit dem Antragsgegner zu erzielen, hat eine Verpflichtung des Antragsgegners bestanden, eine Vereinbarung im Sinne 78 b Abs. 1 SGB VIII abzuschließen. Da die Angebote der Antragstellerin bezüglich der Leistungsbeschreibung und der Festsetzung des Leistungsentgeltes sachlich nicht zu beanstanden sind, werden sie Inhalt der Vereinbarung nach 78 b SGB VIII. Das Angebot der Antragstellerin bezüglich des Abschlusses einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom wird ebenfalls Inhalt der Vereinbarung nach 78 b SGB VIII. Die dort enthaltenen Aussagen entsprechen den damaligen, im Jahr 1999, geltenden sachlichen Kriterien und können daher übernommen werden. Für eine Fortschreibung der Qualitätsentwicklungsvereinbarung bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, daß die inhaltlichen Standards von Qualitätsentwicklungsvereinbarungen und deren Umsetzung seit 1999 erheblich fortgeschrieben worden sind. Für zukünftige Verhandlungen zwischen den Parteien ist dieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

6 6 Insgesamt hat somit die Antragstellerin einen Anspruch auf Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des 78 b SGB VIII mit dem Inhalt, der den von ihr gemachten Angeboten entspricht. Aufgrund der Bedeutung des Verfahrens wird der Streitwert mit ,00 DM festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist gemäß 78 g Abs. 2 SGB VIII der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster, zu erheben und richtet sich gegen die andere Vertragspartei, nicht gegen die Schiedsstelle. Für die Richtigkeit der Ausfertigung Münster, den 7. Juni 2001 Münster, den 26. April 2001 Geschäftsstelle der Schiedsstelle (Sträter) gez. Prof. Dr. Kilz (Vorsitzender)

15 Jahre Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII etabliert und erfolgreich?

15 Jahre Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII etabliert und erfolgreich? Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner 15 Jahre Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII etabliert und erfolgreich? Fachgespräch Weiterentwicklung der Schiedsstellen nach 78g SGB VIII Berlin 22.9.2014 Wiesner 15 Jahre

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Vom 20. April 1999 Geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 25. September

Mehr

Richtlinie für den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den 78b-78e Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Richtlinie für den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den 78b-78e Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Richtlinie für den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den 78b-78e Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 1. Grundsatz Gemäß 11a Abs. 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt

Mehr

LWL-Landesjugendamt. Beschluss. Geschäftsstelle der Schiedsstelle für Jugendhilfe. In dem. Schiedsstellenverfahren. -Antragstellerin- g e g e n

LWL-Landesjugendamt. Beschluss. Geschäftsstelle der Schiedsstelle für Jugendhilfe. In dem. Schiedsstellenverfahren. -Antragstellerin- g e g e n LWL-Landesjugendamt Geschäftsstelle der Schiedsstelle für Jugendhilfe Beschluss In dem Schiedsstellenverfahren -Antragstellerin- g e g e n -Antragsgegnerin- hat die Schiedsstelle nach 78 g SGB VIII bei

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung

Mehr

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

Zur Aufgabenverteilung von Vertragsparteien, Schiedsstelle und Verwaltungsgericht nach den 78b und 78g SGB VIII

Zur Aufgabenverteilung von Vertragsparteien, Schiedsstelle und Verwaltungsgericht nach den 78b und 78g SGB VIII Schiedsstelle gem. 78g SGB VIII für das Land Rheinland-Pfalz - DER VORSITZENDE - Zur Aufgabenverteilung von Vertragsparteien, Schiedsstelle und Verwaltungsgericht nach den 78b und 78g SGB VIII von Prof.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden, LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ca 800/15 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 23.03.2016 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG Orientierungshilfe: Keine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2013 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG, 32 RVG, 182 InsO Leitsatz: Der im Vergleich geregelte Anspruch auf

Mehr

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer hat am 5. Dezember 2001 die folgende

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen -Ausfertigung- Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 62/17 = 154 F 268/17 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 E 47/06 SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. R. - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin U. S. 2. Rechtsanwalt M.

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Entscheidung In dem Parteiordnungsverfahren 8/1978/P Antragsteller und Berufungsantragsgegner -

Entscheidung In dem Parteiordnungsverfahren 8/1978/P Antragsteller und Berufungsantragsgegner - Az.: 8/1978/P Seite 1 von 5 Sozialdemokratische Partei Deutschlands Bundesschiedskommission Entscheidung In dem Parteiordnungsverfahren 8/1978/P 07.07.1978 Vorstand des SPD- Bezirks N-O, vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Thomas Mörsberger Rechtsanwalt, Lüneburg Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Frankfurt, Juni 2016 I Allgemeines Gesetz und Gesetzesbegründungen sprechen (bisher) nicht von Heimaufsicht.

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Beschluss: G r ü n d e :

Beschluss: G r ü n d e : LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 92/16 3 Ca 364/16 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 09.08.2016 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG Orientierungshilfe: 1. Die Kündigungsschutzklage gegen

Mehr

Mädchenwohngruppe Virginia. Qualitätsentwicklungsvereinbarung. gem. 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII

Mädchenwohngruppe Virginia. Qualitätsentwicklungsvereinbarung. gem. 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII amj Mädchenwohngruppe Virginia Qualitätsentwicklungsvereinbarung gem. 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i.v. mit dem Rahmenvertrag nach 78 SGB VIII für Baden-Württemberg zwischen dem Amt für Jugend und Familie

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. PräambeI. I. Allgemeines. 1 Gegenstand und Grundlagen. II. Leistungsvereinbarung

Inhaltsverzeichnis. PräambeI. I. Allgemeines. 1 Gegenstand und Grundlagen. II. Leistungsvereinbarung Inhaltsverzeichnis PräambeI I. Allgemeines 1 Gegenstand und Grundlagen II. Leistungsvereinbarung 2 Art und Ziel 3 Personenkreis 4 Inhalt der Leistungen 5 Umfang der Leistungen 6 Qualität der Leistungen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Beschreibung der Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen

Beschreibung der Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen Beschreibung der Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen Die nachfolgende Verfahrensbeschreibung gibt die Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen einschließlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.3.2011 I 453 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter.

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 114/15 12 Ca 3389/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.09.2015 Rechtsvorschriften: 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1 und 2 RVG Leitsatz: Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch

Mehr

Rundschreiben Nr. 25/2010

Rundschreiben Nr. 25/2010 LWL-Landesjugendamt Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt - Träger von Westfälischen Pflegefamilien in Westfalen-Lippe Servicezeiten: Montag-Donnerstag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Tenor Gründe 1 2 3 4 5 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts

Mehr

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Schieds- und Schlichtungsstelle I-37/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: B gegen die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 44, 63, 68 GKG Leitsatz: Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

An die Fax: 0231 /

An die Fax: 0231 / An die Fax: 0231 / 9432-3927 Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4 6 44141 Dortmund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 169/09 3 K 1469/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen

Mehr

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses

Mehr

Aufgrund des 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn

Aufgrund des 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn - SGV.NRW. - Seite 1 821 Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) vom 28.11.1989 Verordnung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Drucksachen-Nr. BV/003/2014. Dezernat II / Sozialamt. Kreisausschuss Kreistag Uckermark

Drucksachen-Nr. BV/003/2014. Dezernat II / Sozialamt. Kreisausschuss Kreistag Uckermark Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. Datum 09.01.2014 Zuständiges Dezernat/Amt: Dezernat II / Sozialamt Beschlussvorlage öffentliche Sitzung Beratungsfolge Datum Kreisausschuss 18.03.2014 Kreistag Uckermark

Mehr

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1

Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1 Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1 I. Träger plant ein neues Projekt; mit 100 % Eigenmittel Ohne Stiftungsgelder oder anderweitige Zuschussgeber, die eine Einbeziehung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05 Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt

Mehr

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 VA 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Justizverwaltungssache des Herrn... G...,..., Antragstellers, g e g e n den Präsidenten des Landgerichts

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13 Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.

Mehr

Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke. Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke. Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - ein Planspiel Hinweis Materialien, Literatur und Folien zum Seminar finden Sie unter: www.hansgmischke.de

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 18.11.10 Drucksachen-Nr.: V/320 Beschluss-Nr.: 190/13/10 Beschlussdatum: 18.11.10 Gegenstand: Leistungsvereinbarungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des..., vertreten durch ihre Vorsitzende,

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr