Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung

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1 G 5/15 vom 9. Januar 2017 Gutachterinnen: Dorette Nickel und Sabine Gallep Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung 1. Die Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung setzt grundsätzlich das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. 2. Auch die Weiterbewilligung von ambulanten Hilfen zur Erziehung setzt voraus, dass das Jugendamt aufgrund eindeutiger Willensbekundungen der Personensorgeberechtigten davon ausgehen kann, dass diese mit der Hilfegewährung einverstanden sind. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. 1. Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, welche Anforderungen bei der Weiterbewilligung von ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. 27 ff. SGB VIII an die Antragstellung der Sorgeberechtigten zu stellen sind. Hintergrund der Anfrage ist, dass das Jugendamt bei ambulanten Hilfen nur eine begrenzte Zahl von Fachleistungsstunden über einen entsprechend kurzen Zeitraum orientiert am Willen des Leistungsberechtigten gewährt. Die Weiterbewilligung möchte es gegebenenfalls möglichst unbürokratisch und mit geringem Aufwand gestalten und möchte daher insbesondere wissen, ob der Antrag auf Weiterbewilligung von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden muss oder ob es ausreicht, dass zu Beginn der Hilfe Vollmachten erteilt werden bzw. pauschal gehaltene Unterschriften zu Beginn der Hilfegewährung ausreichen. 2. Den Antragsberechtigten darf Hilfe zur Erziehung gem. 27 ff. SGB VIII nicht gegen ihren Willen aufgenötigt werden. Es ist zwar umstritten, ob zur Leistung der Hilfe ein Antrag der Personensorgeberechtigten vorliegen muss. 1 Die Personensorgeberechtigten bzw. Leistungsberechtigten müssen aber grundsätzlich mit der Hilfeleistung einverstanden sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen des 42 SGB VIII grundsätzlich nicht besteht. Solange kein familiengerichtlicher Eingriff in das Elternrecht vorliegt (vgl BGB), entscheiden die Eltern (bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil) im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung selbst 1 Vgl. Tammen/Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, 7. Aufl. 2013, 27 Rdnr. 44 m.w.n.. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 1 von 5

2 über die Inanspruchnahme von Hilfen; sie können von diesem Recht Gebrauch machen, müssen es aber nicht. 2 Ist dem Sorgeberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen worden, so ist die Gewährung von Jugendhilfe gegen seinen erklärten Willen rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch kein förmlicher Antrag der Personensorgeberechtigten vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie zu erkennen geben, dass sie mit der Inanspruchnahme der Hilfe einverstanden sind. 4 Weder für die Erstbewilligung noch für die Weiterbewilligung ist es demnach erforderlich, dass die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Hilfe gestellt bzw. das übliche Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben haben. 4. Soweit ein schriftlicher Antrag des bzw. der Personensorgeberechtigten ohne größere Umstände eingeholt werden kann, ist dies als Nachweis des Einverständnisses in jedem Fall sinnvoll. Das Einverständnis kann jedoch auch mündlich etwa im Beratungsgespräch oder am Telefon erklärt werden. In diesem Fall sollte um etwa in einem Kostenerstattungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt das Einverständnis belegen zu können, ein Vermerk über den Vorgang erstellt und der Akte beigefügt werden Schwierigkeiten, das Einverständnis eines personensorgeberechtigten Elternteils mit der Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung einzuholen, dürften in erster Linie dann bestehen, wenn dieser Elternteil nicht mit dem Kind zusammen lebt (und sich nicht oder zumindest nicht regelmäßig an der Erziehung des Kindes beteiligt). In Bezug auf den Elternteil, der mit dem Kind zusammen lebt, ist eine Gewährung ambulanter Hilfen zur Erziehung ohne sein Einverständnis auch dann kaum denkbar, wenn man seine Beteiligung an der Hilfeplanung außer Acht lässt. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist entweder wie beispielsweise im Falle von auf die Familie bezogenen Leistungen nach 31 SGB VIII selbst unmittelbar Hilfeempfänger (vgl. 31 SGB VIII) oder zumindest sind Absprachen mit ihm hinsichtlich der Hilfeleistung an das Kind erforderlich. 2 Vgl. Nickel/Eschelbach, in: dieselben, ÖZKE-Komm., Einführung, Rdnr. 47 m.w.n.. 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001, 5 C Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013, 5 C Vgl. Nickel/Eschelbach, a.a.o., Einführung Rdnr. 48. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 2 von 5

3 6. Hinsichtlich des Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, stellt sich zunächst die Frage, ob die Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung überhaupt voraussetzt, dass er sein Einverständnis erklärt hat. 7. Üben Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, das Sorgerecht gemeinsam aus, so ist gem Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, alleine entscheiden (vgl Abs. 1 Satz 2 BGB). Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben ( 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Von erheblicher Bedeutung sind Entscheidungen regelmäßig dann, wenn sie für die künftige Entwicklung und Sozialisation des Kindes, aber auch für sein Sozialisationsumfeld von erheblicher Bedeutung sind. 6 Demnach hängt es von der Qualität der zu treffenden Entscheidung und ihrer Bedeutung für das Kindeswohl ab, ob gegenseitiges Einvernehmen der Eltern über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung erforderlich ist oder nicht Während es sich bei stationären Hilfen zur Erziehung, die mit einer Fremdunterbringung des Kindes verbunden sind, stets um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl handelt, muss das bei ambulanten Hilfen zur Erziehung nicht immer der Fall sein. Im Hinblick auf die unterschiedliche Relevanz der einzelnen Hilfearten, der Dauer der Hilfegewährung und der Intensität ihrer Einflussnahme auf die Lebenssituation des Kindes ist hier zu differenzieren. 8 Einvernehmen der Personensorgeberechtigten ist vorausgesetzt, wenn ambulante Hilfen, insbesondere solche therapeutischer Art, längerfristig in Anspruch genommen werden sollen. 9 Ist gemäß 36 Abs. 2 SGB VIII ein Hilfeplan aufzustellen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt Hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, zu Beginn der Hilfe sein Einverständnis mit der Gewährung ambulanter Hilfe zur Erziehung erklärt, kann von einer erneuten Einholung seines Einverständnisses mit der Weitergewährung nur dann abgesehen werden, wenn das Einverständnis auch die Weiterbewilligung umfasst. Das 6 Vgl. Nickel/Eschelbach, a.a.o., Einführung Rdnr Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.o.. 8 Vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 27 Rdnr Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.o.. 10 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 2012, 7 A 10868/12.OVG. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 3 von 5

4 setzt voraus, dass sich die Umstände, die der erstmaligen Hilfegewährung zugrunde lagen, nicht wesentlich geändert haben und bereits zu Beginn der Hilfe anzunehmen war, dass diese bei Fortbestehen des Hilfebedarfs voraussichtlich weiter gewährt werden würde. Allerdings ist die Bewilligungsdauer im Hinblick auf die Effektivität der Hilfegewährung nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen und hat sich ggf. nach dem Hilfeplan zu richten. 11 Die Befristung hat bedarfsorientiert und nicht etwa schematisch lediglich für kurze Zeiträume zu erfolgen. Zudem dürfte ohne Rücksprache mit beiden Eltern kaum festzustellen sein, ob sich die Umstände, die der erstmaligen Hilfegewährung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben oder nicht. Denkbar sind Fälle, in denen der nicht mit dem Kind zusammen lebende Elternteil es explizit dem anderen Elternteil überlassen will, nach einer Probephase über die Weitergewährung der Hilfe zu entscheiden. Andernfalls etwa wenn die Eltern lediglich von einer kurzfristigen Inanspruchnahme der Hilfe ausgingen oder wenn sich der Hilfebedarf geändert hat ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich bei der Weiterbewilligung ambulanter Hilfen zur Erziehung um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl handelt mit der Folge, dass eine eindeutige Willensbekundung der Personensorgeberechtigten vorliegen muss, weiter Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen Ist es aufgrund der Erheblichkeit der Entscheidung für das Wohl des Kindes erforderlich, dass die Personensorgeberechtigten hinsichtlich der Weiterbewilligung einvernehmlich entscheiden, hilft auch eine zu Beginn der Hilfegewährung dem Jugendamt erteilte Sorgerechtsvollmacht nicht weiter. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.s.d Abs. 1 Satz 1 BGB, setzt auch die Vollmachtserteilung für ihre Wirksamkeit im Innenverhältnis ein auf die Einzelfallentscheidung bezogenes Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern mit der Entscheidung des Sorgerechtsbevollmächtigten voraus Nach alledem kommt es nicht darauf an, dass das Jugendamt unterschriebene Antragsformulare der Personensorgeberechtigten zur Akte nimmt, sondern darauf, ob es aufgrund eindeutiger Willensbekundungen der Personensorgeberechtigten davon ausgehen kann, dass diese mit der Hilfegewährung einverstanden sind. Sind sie gem. 36 SGB VIII an der Hilfeplanung beteiligt und ist die Hilfegewährung Resultat eines kooperativen Entscheidungsprozesses, dürfte daran kein Zweifel bestehen, solange keine 11 Vgl. zur Hilfe für junge Volljährige VGH Kassel, Urteil vom , 10 B 2371/15; Wiesner, in: ders., a.a.o., Vor 11 ff., Rdnr Zur Frage der nachträglichen Heilung durch rückwirkende Antragstellung vgl. Nickel/Eschelbach, a.a.o., Einführung Rdnr Vgl. Hoffmann, Sorgerechtsvollmacht als Alternative zu Eingriffen in die elterliche Sorge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, JAmt 2015, 6 ff., 8 f.. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 4 von 5

5 die (weitere) Hilfeleistung ablehnende Willensäußerung vorliegt. Sinn und Zweck des Antragserfordernisses ist es, dass den Leistungsberechtigten keine Hilfen aufgedrängt werden. Beteiligen sich die sorgeberechtigten Eltern bzw. ein Elternteil nicht an der Hilfeplanung und lehnen bzw. lehnt die Mitwirkung insoweit ab, ist zu entscheiden, ob dennoch eine grundsätzliche Zustimmung zu der Gewährung der Hilfe für das Kind bzw. den Jugendlichen vorliegt. 14 Wie bereits ausgeführt kann das Einverständnis mit der (weiteren) Hilfegewährung ggf. auch telefonisch erklärt werden. Das Jugendamt hat sich aber um die Mitwirkung der sorgeberechtigten Eltern bzw. Elternteile zu bemühen und das Gespräch mit ihnen zu suchen, auch um Informationen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung auszutauschen. Im Auftrag Dorette Nickel 14 Vgl. Schmid-Obkirchner, a.a.o., 36 Rdnr. 15. Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D Berlin-Mitte Seite 5 von 5

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