Gutachten. Zur Frage kindeswohlbezogener Melde- und Informationspflichten für gemäß 45 SGB VIII erlaubnispflichtige

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gutachten. Zur Frage kindeswohlbezogener Melde- und Informationspflichten für gemäß 45 SGB VIII erlaubnispflichtige"

Transkript

1 Gutachten Zur Frage kindeswohlbezogener Melde- und Informationspflichten für gemäß 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtungen Gutachten vom 18. September 2017 G 2/16

2 1. Die Meldepflicht nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und die Informationspflicht nach 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stehen nicht im Widerspruch zueinander. Sie sind nebeneinander anzuwenden. Bei Überschneidungen der Anwendungsbereiche beider Normen besteht demnach eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem überörtlichen Träger Satz 1 Nr. 2 SGB VIII stellt im Unterschied zu 8a SGB VIII nicht auf eine individuelle Kindeswohlgefährdung ab, sondern auf Ereignisse und Entwicklungen, die generell das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung beeinträchtigen können, also ein auf die Einrichtung bezogenes Gefahrenpotenzial bergen. 3. Die Meldepflicht nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bezieht sich auf Beeinträchtigungen des Wohls der Kinder und Jugendlichen, die im Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers liegen, während es bei 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch um Gefährdungen im Verantwortungsbereich Dritter geht, denen nicht mit einer Änderung der Rahmenbedingungen in der Einrichtung begegnet werden kann. 1. Hintergrund des Gutachtens ist die Neuregelung des 47 SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKiSchG). 1 Die Norm statuiert Meldepflichten für gemäß 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtungen. Das sind Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (vgl. 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach 48a Abs. 1 SGB VIII gilt die Regelung für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, beispielsweise Jugendwohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen, 2 entsprechend. Durch die Reform neu eingefügt wurde die Meldepflicht des 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Danach hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Diese Regelung steht dem ersten Anschein nach im Widerspruch zu 8a Abs. 4 SGB VIII. 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Hierzu gibt die Norm vor, welche Verfahrensschritte einzuleiten sind, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden (vgl. 8a Abs. 1 bis 3 und 5 SGB VIII). 8a Abs. 4 SGB VIII regelt die Einbeziehung der Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, in die Wahrnehmung des Schutzauftrags. Danach ist das Jugendamt verpflichtet, mit den Trägern Vereinbarungen 3 zu schließen, welche ein entsprechendes Verfahren auch bei diesen sicherstellen. 4 Nach einer Gefährdungseinschätzung durch insoweit erfahrene Fachkräfte soll sofern erforderlich bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen Gutachter/innen: Max Rössel und Dorette Nickel. 1 Vgl. Gesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl. I S Vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 48 Rdnr In der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags. 4 Vgl. Wiesner, in: Wiesner: SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 8a Rdnr. 62. Seite 2

3 hingewirkt werden. Das Jugendamt ist dagegen nur zu informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Konkret diese Formulierung des 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht scheinbar im Widerspruch zur besagten unverzüglichen Meldepflicht nach 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Deshalb ist das Verhältnis beider Normen im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. Der Deutsche Verein erstellt satzungsgemäß Gutachten zu allgemeinen Grundsatzfragen des Sozialrechts, ohne zur Bearbeitung von Einzelfällen Stellung zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze beschränkt sich die Beantwortung der Gutachtenanfrage auf die ihr zugrunde liegenden allgemeinen sozialrechtlichen Fragen. Es bleibt dem anfragenden Mitglied überlassen, aus dem Gutachten Rückschlüsse für die Bearbeitung von Einzelfällen zu ziehen. 3. Im Detail weisen 8a Abs. 4 SGB VIII und 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bereits dem Wortlaut nach deutliche Unterschiede auf: Die Informationspflicht der Einrichtungsträger nach 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt zunächst das Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen voraus (vgl. 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Nach der Formulierung geht es um eine gegenwärtige Gefahr für das Wohl eines bestimmten in der Einrichtung betreuten Kindes oder Jugendlichen. Nach der Regelung werden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zum Anlass genommen, um auf der Grundlage der Einschätzung der Lebenssituation des Kindes oder Jugendlichen ein individuelles Hilfebzw. Schutzkonzept für das betroffene Kind oder den Jugendlichen zu entwickeln. 5 Lässt sich die Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen nicht anders abwenden, ist das Jugendamt durch den Einrichtungsträger zu informieren. Die Informationspflicht soll sicherstellen, dass das Jugendamt die Möglichkeit erhält, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes einzuleiten, etwa seine Inobhutnahme durchzuführen. 6 Dagegen spricht 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII von Ereignissen und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die Norm spricht von Kindern und Jugendlichen im Plural. Es wird demnach im Unterschied zu 8a SGB VIII nicht auf eine individuelle Kindeswohlgefährdung abgestellt, sondern auf Ereignisse und Entwicklungen, die generell das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung beeinträchtigen können, also ein auf die Einrichtung bezogenes Gefahrenpotenzial bergen. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, auf negative Entwicklungsprozesse in der Einrichtung rechtzeitig zu reagieren. 7 Dabei geht es um strukturelle Entwicklungen in der Einrichtung und nicht um schwierige Entwicklungsverläufe einzelner Kinder. 8 Der Regelung in 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an Gefahren für das Kindeswohl gedacht hat, die im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten liegen, wenn er dem Einrichtungsträger auferlegt, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruch- 5 Vgl. Wiesner (Fußn. 4), 8a Rdnr. 13b, d. 6 Vgl. Wiesner (Fußn. 4), 8a Rdnr Vgl. BT-Drucks. 17/6256, S Vgl. Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar: SGB VIII, 6. Aufl. 2016, 47 SGB VIII Rdnr. 6. Seite 3

4 nahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten. Während es in 8a Abs. 4 SGB VIII demnach nicht darauf ankommt, aus welcher Sphäre die Gefahr für das Kindeswohl resultiert, also auch eine Gefährdung durch Dritte außerhalb des Verantwortungsbereichs der Einrichtung die Handlungspflicht der Einrichtungsträger auslöst, regelt 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII eine Meldepflicht bezüglich einrichtungsbezogener Gefahrenpotenziale, etwa durch Krankheiten mit hohem Infektionsrisiko, Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bzw. erhebliche personelle Ausfälle Ein solches Normverständnis wird auch von systematischen und teleologischen Erwägungen gestützt: Die SGB VIII regeln die Heimaufsicht. Die Meldepflichten nach 47 SGB VIII sollen die Aufsichtsbehörde mit den nötigen Informationen versorgen, um ihre Aufgaben nach 45, 46 und 48 effektiv wahrzunehmen. 10 Somit muss es sich bei den Ereignissen und Entwicklungen im Sinne des 47 SGB VIII um solche handeln, die einen Anlass zur Prüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Einrichtung geben. 11 Konkret geht es um das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen einer nachträglichen Auflage nach 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII oder sogar einer Rücknahme bzw. eines Widerrufs der Betriebserlaubnis nach 45 Abs. 7 SGB VIII. 12 Sowohl die nachträgliche Auflage als auch Rücknahme und Widerruf zielen auf die Sicherstellung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Bezugspunkt für den Schutz nach 45 ff. SGB VIII sind dabei die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten sind und nicht bzw. nur mittelbar die einzelnen Kinderund Jugendlichen. 13 Hieraus ist zu folgern, dass auch die Formulierung des 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in obigem Sinne einrichtungsbezogen zu verstehen ist. Die Meldepflicht nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bezieht sich auf Beeinträchtigungen des Wohls der Kinder und Jugendlichen, die im Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers liegen, während es bei 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch um Gefährdungen im Verantwortungsbereich Dritter geht, denen nicht mit einer Änderung der Rahmenbedingungen in der Einrichtung begegnet werden kann. 5. Weiter ist zu beachten, dass der Träger einer Einrichtung seine Informationspflicht nach 8a Abs. 4 SGB VIII und seine Meldepflicht nach 47 SGB VIII nicht gegenüber derselben Behörde zu erbringen hat. Während nämlich gemäß 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII für die Entgegennahme von Meldungen nach 47 SGB VIII der überörtliche Träger bzw. die durch Landesrecht bestimmte Behörde (vgl. 87a Abs. 2 SGB VIII), also in der Regel das Landesjugendamt, sachlich zuständig ist, verpflichtet 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Fachkräfte, das zuständige Jugendamt zu informieren. Für die Wahrnehmung des Schutzauftrags 9 Vgl. die Aufzählung in: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach 45 SGB VIII [ausgenommen Kindertageseinrichtungen], 2013, S. 9 ff., im Internet unter: 10 Vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern: SGB VIII, 5. Aufl. 2017, 47 Rdnr. 1; zur Problematik einer solchen Pflicht zur Selbstanzeige : Mund, in: NDV 2011, 161, Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz/Stähr: SGB VIII, 2. Band, Stand: 52. Lfg. 9/ Vgl. Mann (Fußn. 10), 47 Rdnr Vgl. Mörsberger, in: Wiesner (Fußn. 4), 45 Rdnr. 110 f. Seite 4

5 nach 8a SGB VIII ist gemäß 85 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 SGB VIII der örtliche Träger sachlich zuständig. 6. Die Normen stehen damit nicht im Widerspruch zueinander: Bestehen Anhaltspunkte für die Gefährdung eines einzelnen in der Einrichtung betreuten Kindes oder Jugendlichen, muss der Träger nach dem in 8a Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Verfahren vorgehen. Das Jugendamt ist im Rahmen dieses Verfahrens nur dann zu informieren, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Lassen hingegen bestimmte Ereignisse oder Entwicklungen (auch) eine einrichtungsbezogene Beeinträchtigung der dort betreuten Kinder und Jugendlichen befürchten, so ist gemäß 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich der überörtliche Träger zu informieren. Bei Überschneidungen der Anwendungsbereiche beider Normen besteht demnach eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem überörtlichen Träger. Denkbar sind auch Situationen, in denen sowohl eine Meldung an den örtlichen als auch an den überörtlichen Träger erforderlich ist: So kann es zu einer einrichtungsbezogenen Gefährdungssituation kommen, die gleichzeitig eine gegenwärtige Gefahr für das Wohl einzelner Kinder oder Jugendlicher beinhaltet, der nur durch Einschalten des Jugendamts begegnet werden kann, weil beispielsweise eine unverzügliche Inobhutnahme erforderlich erscheint. Seite 5

6 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. seit über 130 Jahren das Forum des Sozialen Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozialund Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hauptgutachterin im Deutschen Verein: Dorette Nickel Tel Impressum Herausgeber: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Michael Löher, Vorstand Michaelkirchstr. 17/ Berlin

Gutachten. Zur Beteiligung von Leistungserbringern. Gutachten vom 16. August 2018 G 2/17

Gutachten. Zur Beteiligung von Leistungserbringern. Gutachten vom 16. August 2018 G 2/17 Gutachten Zur Beteiligung von Leistungserbringern am Gesamtplanverfahren Gutachten vom 16. August 2018 G 2/17 1. Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren gemäß 141 ff. SGB XII (bzw.

Mehr

Kindheit, Jugend und Familie

Kindheit, Jugend und Familie Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 Die Empfehlungen (DV 9/17) wurden am 12.

Mehr

Kindheit, Jugend und Familie

Kindheit, Jugend und Familie Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2017 Die Empfehlungen (DV 24/16) wurden am 27.

Mehr

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche

Mehr

Schutzauftrag und Betriebserlaubnis

Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher und freier Träger im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes am 13. Juni 2011 in Frankfurt am Main Sybille Nonninger, Landesjugendamt

Mehr

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1. Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure?

Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik

Mehr

Änderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz

Änderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz Änderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) in Kraft

Mehr

Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule

Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven

Mehr

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als

Mehr

Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige

Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige (Stand: Januar 2017) Besondere Vorkommnisse Meldewesen Dieses Merkblatt gibt eine erste

Mehr

Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen

Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 3/15 vom 29. September 2016 Gutachterin: Dorette Nickel Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Gutachten. Gutachten vom 17. Juli 2017 G 1/17

Gutachten. Gutachten vom 17. Juli 2017 G 1/17 Gutachten Zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln bei der Verteilung von unbegleiteten ausländischen Jugendlichen sowie der örtlichen Zuständigkeit für die Anordnung der Vormundschaft

Mehr

2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag

2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag Vereinbarungen nach 8a Abs. 2. SGB VIII (Stand Februar 2007) Formulierungsvorschlag Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII (Stand Februar 2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag Vereinbarung zum Schutzauftrag

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des

Mehr

Hinweise zu den Meldepflichten gemäß 47 SGB VIII

Hinweise zu den Meldepflichten gemäß 47 SGB VIII Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Abteilung 2/ Referat 23/ Einrichtungsaufsicht Hinweise zu den Meldepflichten gemäß 47 SGB VIII Verfahren und Formulare Ereignisse und Entwicklungen

Mehr

Internationale und europäische Sozialpolitik

Internationale und europäische Sozialpolitik Internationale und europäische Sozialpolitik Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit

Mehr

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Thomas Mörsberger Rechtsanwalt, Lüneburg Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Frankfurt, Juni 2016 I Allgemeines Gesetz und Gesetzesbegründungen sprechen (bisher) nicht von Heimaufsicht.

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Vortrag enthält nicht den abschließenden Stand! Das Bundeskinderschutzgesetz Ein Überblick zum Gesetzgebungsverfahren Andreas Hopmann, LVR-Landesjugendamt Landesjugendamt

Mehr

Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz

Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz 8a SGB VIII bisherige Fassung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und

Mehr

Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)

Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)

Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Neue Anforderungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh

Mehr

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesjugendamt Referat 601

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesjugendamt Referat 601 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesjugendamt Referat 601 Handlungsleitlinien für den methodischen Umgang mit besonderen Vorkommnissen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in betriebserlaubnispflichtigen

Mehr

Das neue Kinder- und Jugendhilferecht

Das neue Kinder- und Jugendhilferecht Rechtspraxis aktuell Das neue Kinder- und Jugendhilferecht Einführung Texte Materialien. 1. Auflage Das neue Kinder- und Jugendhilferecht schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich

Mehr

Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen beim KVJS und gegebenenfalls seines Vertreters:

Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen beim KVJS und gegebenenfalls seines Vertreters: KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Informationsschreiben nach Art. 13 DS-GVO (Stand August 2018) Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags nach 85 SGB VIII, insbesondere

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht

Mehr

Internationale und europäische Sozialpolitik

Internationale und europäische Sozialpolitik Internationale und europäische Sozialpolitik Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Europäischen Solidaritätskorps Stellungnahme der Geschäftsstelle (DV 05/17) vom 27. April 2017 Inhalt

Mehr

Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII

Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden

Mehr

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft 1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen?

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? 1 Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel:

Mehr

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Richtlinie zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in den Jugendämtern der Städte Lippstadt, Soest, Warstein und des Kreises Soest Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a Sozialgesetzbuch

Mehr

Die Weitervermittlung an das Jugendamt

Die Weitervermittlung an das Jugendamt Die Weitervermittlung an das Jugendamt Die Weitervermittlung an das Jugendamt Anforderungen an die Kontaktaufnahme Die Weitervermittlung an das Jugendamt Anforderungen an die Kontaktaufnahme und Informationen

Mehr

SGB VIII-Reform. und was davon übrig blieb. Die Zeiten ändern sich Das SGB VIII auch! Veranstaltung des Deutschen Verein e.v.

SGB VIII-Reform. und was davon übrig blieb. Die Zeiten ändern sich Das SGB VIII auch! Veranstaltung des Deutschen Verein e.v. Die geplante SGB VIII-Reform und was davon übrig blieb Die Zeiten ändern sich Das SGB VIII auch! Veranstaltung des Deutschen Verein e.v. 20.11. 22.11.2017 in Berlin 1 Inhalt: - Zahlen/ Daten aus NRW und

Mehr

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung ~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4

Mehr

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch

Mehr

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG? WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem

Mehr

Meldungen nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII

Meldungen nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Jahrestagung der Träger, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung am 17. und 18. März 2016 Meldungen nach 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Meldungen

Mehr

Die Wiesbadener Vereinbarung

Die Wiesbadener Vereinbarung Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der

Mehr

LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011

LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011 LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit

Mehr

Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige

Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige Merkblatt zum Umgang mit besonderen Vorkommnissen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Minderjährige (Stand: Juni 2017) Besondere Vorkommnisse Meldewesen Dieses Merkblatt gibt eine erste Orientierung,

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz 5. Treffen der lokalen Netzwerkkoordinatoren/-innen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 10.12.2010 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Landratsamt Freudenstadt

Landratsamt Freudenstadt Landratsamt, Postfach 6 20, 72236 Freudenstadt Charlotte Orzschig Zimmer 533 Landhausstr. 34, Freudenstadt Tel. 07441 920-6000 Fax 07441 920-6099 orzschig@landkreis-freudenstadt.de Postanschrift: Postfach

Mehr

Pflege und Rehabilitation

Pflege und Rehabilitation Pflege und Rehabilitation Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Förderung von Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB IX Die Empfehlungen (DV 24/18) wurden am 26. Februar 2019 vom Präsidialausschuss

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeit pflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeit pflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015 Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015 Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach

Mehr

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz

Mehr

Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe zwischen als Träger der Offenen Ganztagsschule in folgenden Lippstädter Schulen:

Mehr

Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII Hinweise und Materialien für das Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege

Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII Hinweise und Materialien für das Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Jugendämter der Stadt- und Landkreise sowie der kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt in Baden-Württemberg Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege

Mehr

Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Das neue Bundeskinderschutzgesetz Das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Servicestelle Kindesschutz Dr. Sandra Menk 3. Netzwerkkonferenz Stadt und Landkreis Neuwied 08.02.2012 Gliederung Kurzer

Mehr

Beobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung

Beobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Mehr

J Gö/Mr STELLUNGNAHME

J Gö/Mr STELLUNGNAHME 28.02.2014 J 1.320-4 Gö/Mr STELLUNGNAHME vom 28. Februar 2014 zur Anfrage des StJA Oldenburg vom 1. Juli 2013 Zur Frage der Bindungswirkung von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zwischen dem öffentlichen

Mehr

Kindheit, Jugend und Familie

Kindheit, Jugend und Familie Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2016 Die Empfehlungen (DV 19/15) wurden nach

Mehr

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung

Mehr

Rechtlicher Rahmen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Rechtlicher Rahmen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachbeitraege/bundeskinderschutzgesetz.php http://www.kita-fachtexte.de/uploads/media/ft_maywald_2011.pdf Im Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetzes: Pflege und Erziehung

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger

Mehr

Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in

Mehr

Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Minderjährige in Karlsruhe betroffen

Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Minderjährige in Karlsruhe betroffen Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2014 308 Minderjährige in Karlsruhe betroffen 2 STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2014 IMPRESSUM Stadt Karlsruhe Amt

Mehr

Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung

Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung Dr. Susann Burchardt, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept Sozialraumorientierung

Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept Sozialraumorientierung Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 3 KKG Rahmenbedingungen für Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen

Mehr

Kinderrechte und Kinderschutz

Kinderrechte und Kinderschutz Fachtagung - Partizipation in der Frühpädagogik Prof. Marion Hundt Evangelische Hochschule Berlin Kinderrechte und Kinderschutz Zusammenfassung 1. Einleitung 2. Die UN-Kinderrechtskonvention und der Begriff

Mehr

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund

Mehr

Hinweise zur Fallübergabe gemäß 8a Abs. 5 und 86 c SGB VIII in Baden-Württemberg. (beschlossen in der AG BKiSchG am )

Hinweise zur Fallübergabe gemäß 8a Abs. 5 und 86 c SGB VIII in Baden-Württemberg. (beschlossen in der AG BKiSchG am ) Hinweise zur Fallübergabe gemäß 8a Abs. 5 und 86 c SGB VIII in Baden-Württemberg (beschlossen in der AG BKiSchG am 19.11.2013) Im Juni 2012 haben die AGJ und die BAGLJÄ Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2015

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2015 Stadt Karlsruhe Städtisches Amt Statistikstelle STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2015 748 Verfahren zur Gefährdungseinschätzung in Karlsruhe eingeleitet 2 STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2015

Mehr

Kooperation von Kita und Eltern

Kooperation von Kita und Eltern Kooperation von Kita und Eltern Die Beteiligung der Eltern an der Beteiligung der Kinder Kita und Eltern ein ambivalentes Verhältnis SGB VIII 22a Förderung in Tageseinrichtungen (2) Die Träger der öffentlichen

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Programm: Begrüßung Informationen zur Umsetzung des Schutzauftrages: Was ist der Hintergrund?

Mehr

Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung

Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung G 5/15 vom 9. Januar 2017 Gutachterinnen: Dorette Nickel und Sabine Gallep Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung 1. Die Gewährung von ambulanten Hilfen zur

Mehr

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien

Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,

Mehr

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung 1. Planung und Betriebsführung 1.1 Einrichtung im Sinne des 45 SGB VIII Basierend auf der Definition von Johannes Münder, den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft (Juli 1991) und dem Verständnis

Mehr

Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis

Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,

Mehr

Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Das neue Bundeskinderschutzgesetz Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Das neue Bundeskinderschutzgesetz Jahrestagung der Träger und Leiter/-innen von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und sonstigen betreuten Wohnformen am 15. und 16.März

Mehr

Jahrestagung der Träger, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung

Jahrestagung der Träger, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung Jahrestagung der Träger, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung 25. und 26. März 2015 im KVJS- Tagungszentrum Gültstein Meldungen nach 47 Abs.

Mehr

Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig

Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche

Mehr

Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den

Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung

Mehr

Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe

Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe Arbeitsgruppe Prävention Information Intervention Mitglieder der Arbeitsgruppe umfassende Auseinandersetzung

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

Trägerinterne Umsetzung des 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung während einer laufenden Hilfe zur Erziehung

Trägerinterne Umsetzung des 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung während einer laufenden Hilfe zur Erziehung Arbeitshilfe Trägerinterne Umsetzung des 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung während einer Exemplarische Darstellung des Verfahrens Trägerinterner Schutzplan Checkliste Unterausschuss Hilfen zur Erziehung

Mehr

Kindheit, Jugend und Familie

Kindheit, Jugend und Familie Kindheit, Jugend und Familie Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Antrag der Fraktion der SPD Zukunftskonzept Schulsozialarbeit erarbeiten anlässlich der Anhörung des Ausschusses

Mehr

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im

Mehr

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/611. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/611. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums

Mehr

Handlungsleitfaden Kinderschutz-

Handlungsleitfaden Kinderschutz- - Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung

Mehr

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung? Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1

Mehr

Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.

Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz

Mehr

Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz

Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Prof. Dr. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Zivil- und Sozialrecht Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes

Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes von Dr. Katrin Lack 2012 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr