Auswirkungen des Osnabrücker Urteils zur Sozialraumorientierung

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1 Auswirkungen des Osnabrücker Urteils zur Sozialraumorientierung Prof. Dr. Knut Hinrichs, HAW Hamburg EREV, Forum Sozialraum, Baustelle Sozialraum Hannover,

2 Gliederung Überblick über das Osnabrücker Modell der Sozialraumorientierung Stand des Verfahrens Rechtliche Bewertung Bisher nur ablehnende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Warum? Strukturprinzipien des Jugendhilferechts Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) Ausblick: Weitere Sozialraumprojekte 2

3 Das Osnabrücker Modell der Sozialraumorientierung - 1 Aufteilung des LK in acht Sozialräume, exklusive Zuweisung an Sozialraumträger Bildung eines Grundteams und eines gemeinsamen Sozialraumteams Mitentscheidungsrechte der Sozialraumträger bei der Hilfegewährung im Einzelfall Aufgaben der Sozialraumträger: Teilnahme der Fachkräfte an den gemeinsamen Teamsitzungen Durchführung ambulanter Hilfen, auch HzE Durchführung fallunabhängiger Arbeit, auch mit Gruppen 3

4 Das Osnabrücker Modell der Sozialraumorientierung - 2 virtuelle Budgetbildung Anreizfunktion des Budgets: Verbliebene Überschüsse bleiben im Sozialraum Einsparungen im stationären Bereich kommen dem ambulanten Bereich zugute Exklusive Zugriffsrechte der Sozialraumträger auf Budgetteile; 25 % des ambulanten Budgets sollen an Dritte vergeben werden 4

5 Stand des Verfahrens Vier freie Träger haben Eilantrag beim VG Osnabrück gestellt Drei freie Träger haben in erster (VG Osnabrück) und zweiter Instanz (OVG Lüneburg) gewonnen; einer der Träger hat sein Verfahren zunächst ruhen lassen (weil es um den gleichen Sozialraum ging) Im bundesweit ersten Hauptsacheverfahren (Klage) hat ein freier Träger in einem Pilotverfahren beim VG Osnabrück gewonnen; der LK Osnabrück hat die Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg beantragt; die übrigen Verfahren ruhen 5

6 Rechtliche Bewertung 1 Strukturprinzipien des Jugendhilferechts Leistungserbringung bei Rechtsansprüchen: Dreiecksverhältnis im Jugendhilferecht bei Ermessensleistungen: Subventionsfinanzierung 6

7 Das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis: 77,78a ff. SGB VIII Rechtsansprüche: 19, 27 ff, 35a, 41 SGB VIII Jugendamt abstrakte Kostenvereinbarung, 77 SGB VIII und Qualitätsentwicklung etc., 78a ff. SGB VIII 19, 27, 35a 41 SGB VIII HzE, EinglHilfe öffentlichrechtlicher Leistungsanspruch VA Kostenzusage = Schuldbeitritt Leistungsberechtigter Geld 611 ff. BGB Betreuung, Erziehung privatrechtlicher Anspruch konkreter Erstattungsanspruc h Einrichtung 7

8 Jugendhilferechtliche Subventionen: 74 SGB VIII Ermessensleistungen: 11, 13, 16 SGB VIII Jugendamt 11, 13, 16 ff. SGB VIII Leistungsangebote öffentlich-rechtliche Verpflichtung Ermessensanspruch! Ermessensanspruch gem. 74 SGB VIII der freien Träger im Rahmen des Haushalts mit Eigenleistung Leistungsberechtigter Betreuung, Erziehung Vertrag fraglich! jedenfalls privat Einrichtung 8

9 Sozialraumbudget (ohne Rechtsgrundlage) Probleme für den Leistungsberechtigten: Gesamtverantwortung des JA trotz staatl. Wächteramt ausgehebelt, 79 SGB VIII? Wunsch- und Wahlrecht des LB, 5 SGB VIII? Rechtsschutz eingeschränkt? Probleme für die freien Träger: Leistungserbringungspflicht bei ausgeschöpftem Budget? Übergangene Träger im Sozialraum? Closed Shop? Haftung als Erfüllungsgehilfen, 278 BGB? Jugendamt freiwillige Leistungen Ermessensleistungen und Rechtsanspruchsleistungen VA zweifelhaft! Leistungsberechtigter Geld Betreuung, Erziehung Vertrag fraglich! VA zweifelhaft! (vermeintliche) Vorteile: Nahtlose Gewährung von Hilfe, weil keine Versäulung Planungssicherheit Effizienzsteigerung durch Verhinderung eines erzieherischen Defizits Budgetierung Einrichtung 9

10 Rechtliche Bewertung 1 Strukturprinzipien des Jugendhilferechts Leistungserbringung bei Rechtsansprüchen: Dreiecksverhältnis im Jugendhilferecht bei Ermessensleistungen: Subventionsfinanzierung Grund: Rechtsansprüche bestehen unabhängig vom Fiskus. Verletzung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes: Steuerung der Hilfe nur nach fachlichen Gesichtspunkten Einzelfallentscheidung, Hilfeplanverfahren Partizipation der Betroffenen: Wunsch- und Wahlrecht gem. 5 SGB VIII Trägerpluralität 10

11 Rechtliche Bewertung 2 Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) der freien Träger Auch gemeinnützige freie Träger können sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, da sie zwar nicht gewinnorientiert, aber erwerbsmäßig handeln: sie stehen im Wettbewerb. Eingriff in Berufsausübungsfreiheit liegt vor: Wenn eine Maßnahme infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (seit BVerfGE 13, 181 (186) ständige Rechtsprechung). Mitentscheidungsbefugnisse eröffnen die Möglichkeit von Interessenkollisionen: Wettbewerbsverzerrung! Möglichkeit der Zuweisung von Budgetanteilen: Wettbewerbsverzerrung! 11

12 Rechtliche Bewertung 3 Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) der freien Träger Dieser Eingriff setzt nach dem GG ein förmliches Parlamentsgesetz voraus, das nicht vorliegt. Staatliche Maßnahmen müssen auch im übrigen rechtmäßig sein, sich also hier an den Strukturprinzipien des Jugendhilferechts messen lassen; sonst kein Ausdruck der Grundrechtsschranken (BVerwG, , Az. 5 CN 1.09) Ergebnis: Rechtswidrigkeit des Osnabrücker Modells mangels Gesetzes und wegen Unvereinbarkeit mit den Strukturprinzipien des Jugendhilferechts Das Ziel, wegen knapper Kassen den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung auszuhöhlen, ist ohne Neuausrichtung und umfassende Gesetzesänderung des SGB VIII nicht zu haben 12

13 Ausblick: Weitere Sozialraumprojekte können sich nur auf Ermessenleistungen beziehen dürfen sich nicht auf Rechtsanspruchsleistungen beziehen Konsequenz aus der gesetzlichen Garantie des Sozialstaates gegen seine Haushaltslogik 13

14 Literatur Wiesner, Fortschritt durch Recht!, ZfJ 2004, 241. Gerlach, Hinrichs, Sozialraumorientierung und Sozialraumbudgetierung Das Osnabrücker Modell, ZKJ 2010, 344. Gerlach, Hinrichs, Osnabrücker Modell der Sozialraumorientierung in der Jugendhilfe verstößt gegen Grundrechte der Leistungserbringer und Strukturprinzipien des Jugendhilferechts, Forum Erziehungshilfen 2010, 59. Hinte, Sozialraumorientierung auf hoher See, Forum Erziehungshilfen 2010, 185. Anmerkungen zu Wolfgang Hintes Beitrag Sozialraumorientierung auf hoher See : Zu den Erfolgen einer fragwürdigen Spielart der Gemeinwesenarbeit, iles/hinrichs_gerlach_erwiderung_2011.pdf 14

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