"DENKEN - GESTALTEN - HANDELN! SELBSTBESTIMMT UND EIGENVERANTWORTLICH VORTRAG VON RECHTSANWÄLTIN MELANIE KÖßLER

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1 "DENKEN - GESTALTEN - HANDELN! SELBSTBESTIMMT UND EIGENVERANTWORTLICH STATT VERWALTET UND GELEITET FREIWILLIGE LEISTUNGEN UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP IN ZEITEN KNAPPER KASSEN - MAGDEBURGER FACHTAG 2012 VORTRAG VON RECHTSANWÄLTIN MELANIE KÖßLER

2 Die Partnerschaftsgesellschaft Erfahrung und Tradition Gegründet 1865 in Hamburg Gewachsene Kompetenz Fachwissen von rund 50 Spezialisten Standorte in Berlin, Frankfurt a. M., Genf, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Lübeck, München und Osnabrück Vernetzung aller Anwälte untereinander Spezialisierung Langjährige Erfahrung und führend in der Beratung von Anbietern sozialer Dienstleistungen, Sozialwirtschaft Vertrauen Partner im internationalen ADVOC-Netzwerk unabhängiger Rechtsanwaltskanzleien

3 Standorte Lübeck: 3 Anwälte Hannover: 3 Anwälte Osnabrück: 1 Anwalt Hamburg: 18 Anwälte, 1 Steuerberater Berlin: 9 Anwälte (2 Anwälte zugleich am Standort Genf) Heidelberg: 1 Anwältin Genf: 2 Anwälte (beide zugleich am Standort Berlin) Frankfurt: 7 Anwälte München: 7 Anwälte

4 Unsere Fachbereiche Kinder- und Jugendhilfe Eingliederungshilfe Vertretung von Einrichtungsträgern und anderen Inkasso und Compliance Leistungsanbietern gegenüber öffentlichen Steuern Trägern und Abgaben Forderungsmanagement Beratung öffentlicher Träger bei der Organisation von Leistungs- und Aufgabenwahrnehmung Öffentliche Arbeitsrecht Privatrechtliche Beratung von Hilfeempfängern / Anspruchsdurchsetzung Verwaltung Personenvereinigungen Verhandlungen im Bereich Leistungsentgelt- und Qualitätsvereinbarung Sozialhilfe / Vertrag und Haftung Verkehr Grundsicherung Kompetenzteam: Mediation Immobilien Kinder- und Jugendhilfe Pflege Familie und Vorsorge Arzt- und Medizinrecht Strafrecht und Deliktische Haftung Internationales Prof. Dr. Christian Bernzen, Prof. Dr. Florian Gerlach, Christian Grube, Daniela Herf, Melanie Kößler, Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gila Schindler, Prof. Dr. Reinhard Wiesner

5 Überblick Themen 1. Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe 2. Subsidiaritätsprinzip 3. Freiwillige Leistungen im Kontext von SGB VIII? 4. Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII 5. Gestaltung und Rechtsschutz (Jugendhilfeplanung, Beteiligung im Jugendhilfeausschuss)

6 Aufgabe 1 SGB VIII Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Rechtsanspruch? Programm!

7 Subsidiaritätsprinzip 4 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, partnerschaftliche Zusammenarbeit 4, 74 SGB VIII Nachrang öffentlicher gegenüber freien Trägern 1 Abs.2 SGB VIII (Art. 6 Abs.2 GG), Vorrang elterlicher Erziehungsverantwortung

8 Freiwillige Leistungen? Missverständlicher Begriff: keine freiwilligen Leistungen im SGB VIII Kommunalrecht Unterscheidung von Pflichtaufgaben und freiwilligen Leistungen Fokus: 11, 12 SGB VIII

9 Förderung Finanzierung freier Träger 74, 77, 78a ff SGB VIII obj.-rechtl. Verpflichtung der öffentlichen Träger, Abs. 1 S. 1 Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 fachliche Voraussetzungen Verwendungsgewähr gemeinnützige Ziele angemessene Eigenleistung Verfassungsgewähr Formelle Anerkennung bei dauerhafter Förderung

10 Förderung Förderung der Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen (Maßnahmen nicht) kann sich an der Grundrichtung der Erziehung der Selbständigkeit der jungen Menschen Gleichberechtigung der Geschlechter orientieren, Abs. 2

11 Förderung Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung, Abs. 3 S. 1 Auswahlermessen, Abs. 3 S. 2 Bemessung der Eigenleistung unterschiedliche Finanzkraft sonstige Verhältnisse Orientierung an den Interessen der Betroffenen, Abs. 4

12 Förderung Gleichbehandlung, Abs. 5 Eigenleistung Vergleichbarkeit öffentlicher Träger Förderung anerkannter Träger, Abs. 6 Mitarbeiterfortbildung Freizeit-und Bildungsstätten

13 Gesamtverantwortung Gestaltung und Rechtsschutz Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss Jugendhilfeplan Einzelne Rechtsschutzfragen

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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