Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen LVR & LWL

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1 Vereinbarungen zu Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelt und ihr rechtlicher Rahmen Motor für die Weiterentwicklung der ambulanten Erziehungshilfen? Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen LVR & LWL Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ev 7. Juni 2017 in Gelsenkirchen Vereinbarungen nach 77 SGB VIII Motor? 1

2 Ausgangsfragen Gegenfrage Werden mit den eingesetzten Mitteln die bestmöglichen Ergebnisse für Kinder, Jugendliche und Familien erzielt? Reichen die eingesetzten Mittel aus, um gute oder gar bestmögliche Ergebnisse für Kinder, Jugendliche und Familien zu erzielen? Ausgangsfragen Gegenfrage Entsprechen die Leistungen in Inhalt und Qualität den Standards und aktueller Fachdiskussionen? Entsprechen die Entgelte dem Notwendigen, um Leistungen mit den Inhalten und der Qualität der Standards und aktueller Fachdiskussionen zu erbringen? 2

3 Ausgangsfragen Gegenfrage Rechtfertigt die Qualität den Preis? Rechtfertigt der Preis die Qualitätserwartung? Ausgangsfragen Gegenfrage Und in welche Richtung müssen sich die ambulanten Hilfen zur Erziehung weiterentwickeln, um auch zukünftig den Bedarf vor Ort zu decken? Welche personellen und fachlichen Ressourcen braucht die Jugendhilfeplanung, um eine zukunftsgerichtete Bedarfserhebung und -planung vorzunehmen? 3

4 Ausgangsthesen Gegenthese Vereinbarungen sind Vereinbarungen sind organisiertes Vertrauen. Regulierung der Kontrolle aufgrund des Misstrauens. Ausgangsthesen Gegenthese Kennzeichnend für Vereinbarungen im Geltungsbereich des SGB VIII ist, dass sie Ergebnisse von Aushandlungsprozessen zwischen gleichberechtigten Partnern sind. Gleichberechtigung bzw. Stärke der Verhandlungsposition stellt sich nicht qua Gesetz, sondern nach den Regeln von Angebot und Nachfrage her. 4

5 freie Träger gesetzlich Sicherung Trägervielfalt: unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte, Methoden, Arbeitsformen ( 3 Abs. 1 SGB VIII) Partnerschaftliche Zusammenarbeit: Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung, Durchführung ihrer Aufgaben und Gestaltung der Organisationsstruktur ( 4 Abs. 1 SGB VIII) Subsidiaritätsgrundsatz: öffentliche Träger sehen von eigenen Maßnahmen ab, soweit Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von freien Trägern betrieben oder recht-zeitig geschaffen werden können ( 4 Abs. 2 SGB VIII) Wie frei sind freie Träger Opfer oder: Machen Sie alles mit? Versprechen lässt sich viel, vor allem Qualität? In welcher Hinsicht ist Transparenz ein Leitprinzip beim Aushandeln und bei Ihrer Arbeit? 5

6 Leistungsbeziehungen jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis 6

7 jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis rechtliche Konsequenzen Ausschreibungsverbot (etwa OVG Münster B 1390/04; einhellige Auffassung) Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung über) Abschluss von Vereinbarungen nach 77 SGB VIII: (BVerwG C 30.98; einhellige Auffassung) gesetzgeberische Aktivität Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 78 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahmen sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. [ ] 7

8 BMFSFJ/DV-Dialogforum Weiterentwicklung SGB VIII Infrastrukturelle Angebote im Sozialraum Wir brauchen Rahmenbedingungen und Finanzierungsinstrumente. Rechtsänderungen? Verbindlichkeit für Niedrigschwelligkeit erhöhen: Wie kann das rechtlich gestaltet werden? flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten in der Finanzierung, aber Vergabe will keiner Vernetzung mit Regelsystemen (insb. Kita und Schule) Idee der Frühen Hilfen für alle Altersgruppen Vereinbarungen sind die Karosserie, gute Aushandlung das Schmieröl, Motor sind Sie! 8

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