Dr. Michael Kilchling. Sanktionenrecht II: Strafvollzugsrecht. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 1

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1 Dr. Michael Kilchling 7 Sanktionenrecht II: Strafvollzugsrecht Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 1

2 Persönlichkeitsschutz und Resozialisierung Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 2

3 Persönlichkeitsschutz und Resozialisierung Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 3

4 Exkurs: Internet-Pranger i.d. USA Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 4

5 Exkurs: Internet-Pranger i.d. USA Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 5

6 Persönlichkeitsschutz und Resozialisierung Auf der Grundlage der Rspr. des BVerfG prinzipiell andere Handhabung in Deutschland Hier existieren besondere Sexualstraftäterdateien bislang ausschließlich für den behördeninternen Gebrauch; öffentlicher Zugang ist ausgeschlossen z.b. in Ba.-Wü. u. Nds.: VwV KURS» "Ressortübergreifende Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern" z.b. Bayern u. Thüringen: VwV HEADS» "Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter" z.b. Sachsen: VwV ISIS» "Informationssystem zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter" Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 6

7 Grundrechte im Strafvollzug Jede Grundrechtsbeschränkung im Strafvollzug bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung Nicht einschränkbar: Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1) Gleichbehandlung (Artikel 3) Glaubensfreiheit (Artikel 4) Teile der Rechte aus Artikel 6 (insbes. Eheschließung) Eigentumsrecht (Artikel 14) Petitionsrecht (Artikel 17) Rechtsschutzgarantie (Artikel 19 Abs. 4) Sonderfall: Wahlrecht Art. 38 GG (grundrechtsgleiches Recht) Richterlicher Entzug gem. 45 StGB möglich Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 7

8 Grundrechte im Strafvollzug Einschränkung von Grundrechten 57 JVollzGB I Ba.-Wü.: "Die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) werden durch dieses Gesetzbuch eingeschränkt." Art. 207 BayStVollzG: "Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 S. 1 u. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 und Art. 109 der Verfassung) eingeschränkt werden." Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 8

9 Grundrechte im Strafvollzug Gesetzliche Zitate (s.o., 57 JVollzGB I, 196 StVollzG, u.a.) nicht vollständig Weitere Beschränkungen ergeben sich aus Ausdrücklichen Grundrechtsschranken Immanenten Grundrechtsschranken Reflexwirkungen aus der Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) Aktuell in der Diskussion: Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 3 GG) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/2019 9

10 Aktuelle Entwicklung Siehe z.b. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

11 Aktuelle Entwicklung Aktueller Stand der Rspr. zu Art. 9 GG: OLG Hamm, Beschluss v Vollz(Ws) 180/15, StV 2017, 745 = BeckRS 2015, 12011» die Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 u. 3 GG sind von Art. 9 Abs. 2 abgesehen vorbehaltslos gewährleistet und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges» Strafgefangene dürfen sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen KG Berlin, Beschl. v Ws 132/15 Vollz, NZA-RR 2015, S. 602 ff.:» Gefangene im geschlossenen Vollzug sind keine Arbeitnehmer im Sinne des 5 ArbGG» ihnen steht insoweit das Recht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht zu Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

12 Aktuelle Entwicklung Aktueller Stand der Rspr. zu Art. 9 GG: Frage bislang offen gelassen vom BVerfG» vgl. Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v BvR 2572/15, BeckRS 2016, 4083 Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

13 7. Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

14 Zieldefinition im alten StVollzG Ausgangspunkt: ursprüngliche Regelung 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Vollzugsziel: Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung streitig: Rechtscharakter der sog. Sicherungsklausel (S. 2: Schutz der Gesellschaft) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

15 Zieldefinition im alten StVollzG Herrschende Meinung: 2 S. 1 ist alleiniges Vollzugsziel Die Sicherungsklausel enthält hingegen nur die Beschreibung einer weiteren, allgemeinen Vollzugsaufgabe: Sicherung gehört zu den immanenten Aufgaben des Strafvollzugs: die Verhinderung von Straftaten (nach innen und nach außen) während des Zeitraumes der Inhaftierung Generalklausel im Rahmen der generellen Ausgestaltung des Vollzuges sowie der individuellen Vollzugsmaßnahmen Ultima-ratio-Klausel bei Straftatrisiko Herrschende Meinung: Kein sog. Vollzugszielpluralismus Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

16 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen 5 NJVollzG: Vollzugsziele Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Art. 2 BayStVollzG: Aufgaben des Vollzugs Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag). Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

17 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen 2 HmbStVollzG (2007): Aufgaben des Vollzuges (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (Sicherungsauftrag). (2) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag). Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen hierzu erzogen werden (Erziehungsauftrag). 2 HmbStVollzG (2009): Aufgaben des Vollzuges Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit [ ] zu schützen, besteht kein Gegensatz. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

18 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen 2 HStVollzG (2010): Aufgaben des Vollzuges Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

19 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

20 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen 2 HStVollzG (2010): Aufgaben des Vollzuges Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 2 HStVollzG (2015): Ziel und Aufgaben des Vollzugs (1) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung). (2) Aufgabe des Vollzugs ist es, den Gefangenen die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Befähigungen zu vermitteln (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

21 Zielsetzungen in den neuen Gesetzen 2 LStVollzG SH: Ziel des Vollzuges Der Vollzug dient dem Ziel, die weiblichen und männlichen Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 5 LStVollzG SH: Sicherheit (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. (2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch 1. baulich-technische Vorkehrungen, 2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung u. 3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen. [ ] Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

22 Zieldefinition im alten StVollzG 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Vollzugsziel: Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung Sicherungsklausel ("Schutz der Gesellschaft"): beschreibt eine immanente Aufgabe des Vollzuges Kein sog. "Vollzugszielpluralismus" Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

23 Zielsetzungen in Ba.-Wü. 2 JVollzGB I Ba.-Wü.: Ziele des Vollzugs (1) Die kriminalpräventive Zielsetzung des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Ba.-Wü. liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für? die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden. (2) Der Vollzug der Untersuchungshaft [ ]. (3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung [ ]. 1 JVollzGB III Ba.-Wü.: Vollzugsziel Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

24 Zielsetzungen in Ba.-Wü. Landtags-Drucksache 14/5012: Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der oder die Gefangene hat aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei belastenden Maßnahmen genügt wird. [ ] Das BVerfG hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. [ ] Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Drucksachen/5000/14_5012_D.pdf (S. 208 f.) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

25 Zielsetzungen in Ba.-Wü. Landtags-Drucksache 14/5012: Trennung der allg. und expliziten Zielbestimmungen: Das Dritte Buch baut auf dem bewährten Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes auf. Die Regelung des 1 des Dritten Buchs entspricht 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes und bringt das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (BVerfGE 98, 169 ff.) zum Ausdruck. Die kriminal-präventive Aufgabe der Institution Strafvollzug, nämlich der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten, deren Erfüllung die erfolgreiche Resozialisierung von Gefangenen ebenfalls dient, betont dagegen 2 Absatz 1 des Ersten Buchs. Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

26 Zielsetzungen in Ba.-Wü. Landtags-Drucksache 15/2450: Der Begriff der Aufgabe suggeriert die jederzeitige Erfüllbarkeit. Dies ist jedoch nicht sachgerecht im Hinblick auf die komplexe Tätigkeit des Justizvollzugs, die stets auch von Unwägbarkeiten abhängt. Passender ist die gesetzliche Verpflichtung auf ein jederzeit anzustrebendes Ziel. Dementsprechend wird die Überschrift der Vorschrift angepasst. Drucksachen/2000/15_2450_D.pdf (S. 86, 91) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

27 Zielsetzungen in Ba.-Wü. 2 JVollzGB I Ba.-Wü: Ziele d. V. (1) Die kriminalpräventive Zielsetzung des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Ba.-Wü. liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden. (2) Der Vollzug der Untersuchungshaft [ ]. (3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung [ ]. 1 JVollzGB III Ba.-Wü: Vollzugsziel entspricht 2 S. 2 StVollzG Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. entspricht 2 S. 1 StVollzG Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

28 European Prison Rules Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2018/

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