Substitution in U-Haft und Strafvollzug
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1 Ministerialrat Prof. Dr. Rüdiger Wulf Substitution in U-Haft und Strafvollzug Kurzreferat beim Fachgespräch der Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg am 10. Juni 2015
2 Strafvollzug in Baden-Württemberg Einrichtungen 17 Justizvollzugsanstalten 1 Justizvollzugskrankenhaus 1 Sozialtherapeutische Anstalt, 1 Sozialtherapeutische Abteilung 1 Justizvollzugsschule Gefangene Haftplätze, davon offener Vollzug aktuelle Belegung im April 2015 ca Gefangene im Jahr Mitarbeiter insgesamt (verschiedene Dienste) 30 Ärzte, meist mit Fachkunde Sucht, und Vertragsärzte 134 Sozialarbeiter (psychosoziale Begleitung) Folie 2
3 Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug Rechtsanspruch der Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge wie gesetzlich Versicherte: 26 JVollzGB II (U-Haft) 33 JVollzGB III (Strafvollzug) 31 JVollzGB IV (Jugendstrafvollzug) 36 JVollzGB V (Sicherungsverwahrung) Verfassungsrang des Anspruchs (Sozialstaatsprinzip) Vollzugspolitischer Meilenstein 1975 WANZ-Leistungen: 4. Wirtschaftliche Leistungen 3. Ausreichende Leistungen 1. Notwendige Leistungen 2. Zweckmäßige Leistungen Folie 3
4 Substitution im Strafvollzug: Normen Verwaltungsvorschrift über Substitution des Justizministeriums (im Einvernehmen mit dem Sozialministerium) über Substitution im Justizvollzug vom 15. Juli 2011 (Die Justiz S. 210), insb.: Grundsätze, s. nächste Folie Voraussetzungen und Indikationen für die Substitution Ausschluss der Substitution bei Beigebrauch Aufnahme der Substitution Berechtigung und Qualifikation Verordnung, Abgabe und Verabreichung Therapiekonzept Dokumentation Kontrolle auf Beigebrauch Beendigung der Substitution Melde- und Berichtspflichten Folie 4
5 Substitution im Strafvollzug: Grundsätze Drogenabhängigkeit ist eine behandlungsbedürftige schwere chronische Krankheit. Oberstes Ziel der Behandlung ist die Suchtmittelfreiheit. Ist dieses Ziel nicht unmittelbar und zeitnah erreichbar, so ist die Substitution im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts zulässig. Das alleinige Auswechseln des Opiats durch ein Substitutionsmittel stellt keine geeignete Behandlungsmethode dar. Die möglichen Stufen eines umfassenden Therapiekonzeptes sind die Sicherung des Überlebens, Reduktion des Gebrauchs anderer Suchtmittel, gesundheitliche Stabilisierung und Behandlung von Begleitkrankheiten, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie Opiatfreiheit. Substitution im Justizvollzug dient der Behandlung von Entzugserscheinungen, der Fortsetzung einer in Freiheit begonnenen Substitution, der Überbrückung von Haft (Schutz vor subkulturellem Abgleiten) beziehungsweise der Entlassungsvorbereitung (Entlassung als Risikofaktor). Die Substitution ist darüber hinaus eine präventive Maßnahme hinsichtlich der Verbreitung von Folie 5 Infektionskrankheiten, insbesondere durch HIV- und Hepatitis-Erreger.
6 Substitution im Strafvollzug: Zahlen 401 Gefangene laut Gesundheitsbericht für den Strafvollzug in Baden-Württemberg 2014 (Vorjahr: 353) Schwierigkeiten Gefangene outen Drogengefährdung wegen Furcht vor Stigmatisierung nicht gern. Gefangene fürchten Nachteile bei vollzugsöffnenden Maßnahmen Dort ist Suchtgefährdung ein Indiz gegen Eignung. Beigebrauchsverbot wird im Strafvollzug kontrolliert. Folie 6
7 Exkurs: Substitution mit Diamorphin vorgesehen in der VwV vom 15. Juli 2011 (Nr. 13) Möglichkeit im der JVA Stuttgart bzw. im JVKH Hohenasperg geplant Umsetzung aus räumlichen und personelle Gründen nicht möglich Streichung von Nr. 13 durch VwV vom 1. Oktober 2014 Substitution im Einzelfall nun ambulant in externen Schwerpunktpraxen (Karlsruhe und Stuttgart) Folie 7
8 Kontakt Prof. Dr. Rüdiger Wulf - Ministerialrat - Justizministerium Baden-Württemberg Abteilung Justizvollzug Referat Vollzugsgestaltung, Gesundheitsfürsorge Post: Schillerplatz 4, Stuttgart Büro: Urbanstraße 32, Stuttgart Telefon: 0711/ wulf@jum.bwl.de Folie 8
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