SEMENTIS. Spar- und Risikoversicherungen. Agrisano Stiftung. im Rahmen der Säule 3b (Vertrag U0500) in Zusammenarbeit mit

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1 Agrisano Stiftung in Zusammenarbeit mit SEMENTIS Spar- und Risikoversicherungen im Rahmen der Säule 3b (Vertrag U0500) 3b R3BS0316DF gültig ab: Bedingungen Tarifgrundsätze

2 Durchführungsstelle: Agrisano Stiftung Laurstrasse Brugg AG

3 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck; Grundlagen... 2 Art. 2 Versicherter Personenkreis... 2 Art. 3 Anmeldung; Versicherungsschutz... 2 Art. 4 Versicherungsjahr; Versicherungsalter; Fälligkeit... 3 Art. 5 Prämien; Prämieninkasso... 3 Art. 6 Verzinsung; Überschussbeteiligung... 4 Art. 7 Versicherungsleistungen und Versicherungsdauer... 4 Art. 8 Verpfändung / Abtretung (Zession)... 5 Art. 9 Anspruchsberechtigung... 5 Art. 10 Auszahlung... 6 Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht... 7 Art. 12 Vorzeitige Vertragsauflösung... 7 Art. 13 Steuerliche Behandlung... 8 Art. 14 Durchführung... 8 Art. 15 Ihre Versicherung und FATCA... 8 Art. 16 Inkrafttreten... 9 Anhang zu den Bedingungen der Spar- und Risikoversicherung Sementis

4 Art. 1 Zweck; Grundlagen Die Agrisano Stiftung (Durchführungsstelle genannt) bietet Spar- und Risikoversicherungen (Produkt Sementis) im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) an. Sementis ist eine periodisch finanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit konstanten Prämien. Dabei werden sowohl eine garantierte Todesfall- als auch eine Erlebensfallleistung versichert. Zur Auswahl stehen drei verschiedene Versicherungspläne mit unterschiedlicher Vertragsdauer (10, 20 oder 30 Jahre; vgl. Versicherungspläne S10, S20 und S30 gemäss Art. 7 Abs. 2). Grundlage dieser Versicherungen bildet ein Kollektivversicherungsvertrag zwischen dem Schweizer Bauernverband, Brugg, (Versicherungsnehmer) und der Swiss Life AG, Zürich (nachfolgend Swiss Life genannt). Art. 2 Versicherter Personenkreis Im Rahmen von Sementis können die folgenden Personen versichert werden: - Landwirtinnen und Landwirte und deren Familienangehörige; - Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und deren Familienangehörige; - Arbeitnehmende von bäuerlichen Organisationen und deren Familienangehörige. Art. 3 Anmeldung; Versicherungsschutz Sementis kann auf jeden Monatsersten, frühestens jedoch auf den ersten Januar, der dem 15. Geburtstag folgt, abgeschlossen werden. Das maximale Alter bei Vertragsabschluss ergibt sich aus dem Schlussalter 75 abzüglich der Versicherungsdauer des jeweiligen Planes. Für den Abschluss von Sementis ist der Durchführungsstelle ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular einzureichen. Die im Rahmen von Sementis beantragten Versicherungsleistungen setzen voraus, dass die zu versichernde Person voll arbeitsfähig und gesund ist. Die Durchführungsstelle bzw. Swiss Life sind berechtigt, eine eingehende Gesundheitsprüfung vorzunehmen, die für die zu versichernde Person kostenlos ist. (4) Ergibt sich aufgrund der Gesundheitsprüfung ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherungsschutz abgelehnt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Lehnt die zu versichernde Person die besonderen Bedingungen ab oder nimmt sie dazu nicht innert eines Monats seit Erhalt der entsprechenden Mitteilung Stellung, so erlischt der Versicherungsschutz mit besonderen Bedingungen automatisch mit der Ablehnung bzw. nach Ablauf der Monatsfrist. 2

5 (5) Wird ein Leistungsvorbehalt ausgesprochen und stirbt die versicherte Person aufgrund des vorbehaltenen Risikos während der Dauer des Vorbehalts, so besteht kein Anspruch auf Leistungen. (6) Der Versicherungsschutz ist für jede Person ab dem im Anmeldeformular genannten Termin bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Versicherungsausweises provisorisch. Tritt während der Dauer des provisorischen Versicherungsschutzes ein Todesfall ein, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn aus den gemäss Art. 3 Abs. bis (5) beizubringenden Unterlagen hervorgeht, dass der Tod auf eine bereits vor Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes bestandene Krankheit, ein vorbestandenes Gebrechen oder auf vorbestandene Unfallfolgen zurückzuführen ist. Art. 4 Versicherungsjahr; Versicherungsalter; Fälligkeit Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Wird die Versicherung nicht per 1. Januar abgeschlossen, so zählt das erste angebrochene Jahr als vollständiges Versicherungsjahr. Das Versicherungsalter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. (4) Das Erlebensfallkapital wird am 31. Dezember nach Vollendung der vereinbarten Anzahl Versicherungsjahre (10, 20 oder 30 Jahre) fällig. Art. 5 Prämien; Prämieninkasso Die jährliche Prämie für Sementis setzt sich aus einer Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenprämie zusammen. Die jährliche Sparprämie beträgt ein Vielfaches von CHF 100, mindestens jedoch CHF 500, und wird auf dem Antragsformular für die gesamte Versicherungsdauer festgelegt. Die jährliche Risikoprämie für den Todesfallschutz entspricht dem im Anhang festgelegten Prozentsatz der jährlichen Sparprämie. (4) Die jährliche Verwaltungskostenprämie wird im Anhang festgelegt. 3

6 (5) Das Inkasso der jährlichen Prämien gemäss Art. 5 Abs. bis (4) gegenüber den Versicherten erfolgt durch die Durchführungsstelle. Die Prämien sind jeweils am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig. Bei unterjährigem Beitritt wird die Sparprämie für das ganze Jahr, die Risiko- sowie Verwaltungskostenprämie pro rata in Rechnung gestellt. (6) Die Durchführungsstelle ist ermächtigt, bei säumigen Zahlern nach einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Fälligkeit des Rechnungsbetrages einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 100 pro Mahnung zu erheben. Bestehen Prämienausstände, so kann die Durchführungsstelle diese mit fälligen Versicherungsleistungen verrechnen. Art. 6 Verzinsung; Überschussbeteiligung Der Zins für das im Rahmen von Sementis angesparte Inventardeckungskapital inkl. bereits zugewiesener Überschüsse ist jeweils für ein Jahr garantiert. Der jährlich garantierte Zins entspricht mindestens demjenigen Zinssatz, der gemäss einjährigem Kollektiv-Lebensversicherungstarif von Swiss Life für überobligatorische Sparversicherungen zur Anwendung gelangt. Der Zinssatz wird von Swiss Life jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr festgelegt. Die anfallenden Überschüsse aus Sementis werden, nach Abzug der Belastung für die bei der Durchführungsstelle anfallenden nicht anderweitig gedeckten Verwaltungskosten, jährlich zur Erhöhung des Todes- und Erlebensfallkapitals gemäss Art. 7 Abs. verwendet. Art. 7 Versicherungsleistungen und Versicherungsdauer Der Versicherungsschutz von Sementis umfasst ein Erlebens- und Todesfallkapital unterschiedlicher Ausprägung. Zur Auswahl stehen drei verschiedene Versicherungspläne mit unterschiedlicher Vertragsdauer und unterschiedlichen versicherten Leistungen, wobei die versicherte Person einen Versicherungsplan oder mehrere gleiche oder unterschiedliche Versicherungspläne abschliessen kann. Es sind folgende Pläne wählbar: Plan S10: Die Laufzeit der Versicherung beträgt 10 Versicherungsjahre (vgl. Art. 4). Im Erlebensfall ist folgende Leistung versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse. Im Todesfall sind folgende Leistungen versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse, zuzüglich eines Betrages, der im ersten Versicherungsjahr der 3,5-fachen Höhe der Sparprämie entspricht und jeweils zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres bis zum Ablauf der Versicherung linear auf Null abnimmt. 4

7 Plan S20: Die Laufzeit der Versicherung beträgt 20 Versicherungsjahre (vgl. Art. 4). Im Erlebensfall ist folgende Leistung versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse. Im Todesfall sind folgende Leistungen versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse, zuzüglich eines Betrages, der im ersten Versicherungsjahr der 8-fachen Höhe der Sparprämie entspricht und jeweils zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres bis zum Ablauf der Versicherung linear auf Null abnimmt. Plan S30: Die Laufzeit der Versicherung beträgt 30 Versicherungsjahre (vgl. Art. 4). Im Erlebensfall ist folgende Leistung versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse. Im Todesfall sind folgende Leistungen versichert: Ein Kapital in der Höhe der einbezahlten Sparprämien, der jährlich garantierten Zinsen und der zugewiesenen Überschüsse, zuzüglich eines Betrages, der im ersten Versicherungsjahr der 12,5-fachen Höhe der Sparprämie entspricht und jeweils zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres bis zum Ablauf der Versicherung linear auf Null abnimmt. Art. 8 Verpfändung / Abtretung (Zession) Die versicherte Person kann ihre Ansprüche aus ihrer Versicherung mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Versicherungsnehmers (Schweizer Bauernverband) bzw. dessen Durchführungsstelle an Dritte verpfänden oder abtreten. Für eine gültige Verpfändung oder Abtretung müssen die Formulare "Pfandvertrag" oder "Abtretungsvertrag" verwendet werden. Diese Formulare können von der versicherten Person bei der Durchführungsstelle angefordert werden. Im Falle einer Verpfändung oder Abtretung sind die Besonderheiten bei der Leistungsausrichtung gemäss Art. 9 Abs. und zu beachten. Art. 9 Anspruchsberechtigung Im Erlebensfall hat die versicherte Person Anspruch auf die Versicherungsleistung (Erlebensfallkapital). Im Falle einer Verpfändung von Ansprüchen aus dieser Versicherung erfolgt die Auszahlung von Leistungen an anspruchsberechtigte Personen aus Sementis nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers. Bei einer Zession ist die Auszahlung von Leistungen aus Sementis nur an den Zessionar (Abtretungsgläubiger) möglich. 5

8 Bei Tod der versicherten Person ist der Durchführungsstelle ein amtlicher Todesschein zuzustellen. Falls der Tod während der Zeit des provisorischen Versicherungsschutzes eintritt oder wenn dies aus anderen Gründen notwendig ist, können von der Durchführungsstelle bzw. Swiss Life weitere Unterlagen angefordert werden. Da es sich bei Sementis um eine Versicherung der Säule 3b handelt, bestehen bei der Auszahlung des Todesfallkapitals grundsätzlich keine Einschränkungen in Bezug auf die begünstigten Personen. Sofern die versicherte Person keine anderslautende schriftliche Begünstigungserklärung an die Durchführungsstelle abgibt, haben die Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung Anspruch auf das Todesfallkapital: I. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner II. III. IV. die Kinder gemäss Art. 252 ZGB; Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist; die Eltern; V. die Geschwister; VI. die übrigen Erben oder andere von der verstorbenen Person als anspruchsberechtigt bezeichnete Personen. Sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das versicherte Todesfallkapital von dieser verpfändet ist, erfolgt die Auszahlung von Todesfallleistungen aus Sementis an Personen der Gruppen I. bis VI. nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers. Bei einer Zession ist die Auszahlung von Todesfallleistungen aus Sementis nur an den Zessionar (Abtretungsgläubiger) möglich. Art. 10 Auszahlung Fällige Leistungen werden direkt durch die Durchführungsstelle am schweizerischen Wohnsitz der Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Die Leistungspflicht des Schweizer Bauernverbandes im Rahmen der Versicherung Sementis geht nicht weiter als sein Leistungsanspruch gegenüber Swiss Life im Rahmen des zugrunde liegenden Kollektivversicherungsvertrages. Für Leistungen, deren Auszahlung von den Anspruchsberechtigten verzögert wird, sind keine Zinsen geschuldet. 6

9 Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht Die versicherte Person bzw. deren Hinterlassene haben jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse (wie Verheiratung oder Wiederverheiratung, Eintragung der Partnerschaft) zu erteilen und die zur Begründung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Durchführungsstelle bzw. Swiss Life lehnen die Haftung für die sich aus der Verletzung der oben genannten Pflichten ergebenden Folgen ab. Die Durchführungsstelle bzw. Swiss Life behalten sich die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen in diesem Zusammenhang vor. Art. 12 Vorzeitige Vertragsauflösung Die Kündigung eines Versicherungsplans ist frühestens nach 3 Versicherungsjahren per 31. Dezember möglich, wobei die Bestimmung von Art. 13 Abs. (5) zu beachten ist. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich an die Durchführungsstelle zu erfolgen. Sofern die Ansprüche verpfändet sind, ist der Pfandgläubiger durch den Versicherungsnehmer über die Kündigung zu informieren. Rückkauf: Nach einer Kündigung durch die versicherte Person wird Sementis nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. Der Risikoversicherungsschutz erlischt und der Rückerstattungswert von Sementis wird der versicherten Person, abzüglich einer allfälligen Stempelabgabe gemäss Art. 13 Abs. (5), ausbezahlt. Der Rückerstattungswert entspricht dem vorhandenen Sparguthaben abzüglich nicht amortisierte Abschlusskosten. Die Höhe der nicht amortisierten Abschlusskosten sowie die allgemeinen Tarifgrundsätze werden im Anhang festgelegt. (4) Prämienfreistellung des Sparteils: Sofern mindestens eine Jahresprämie bezahlt worden ist, kann der Sparteil von Sementis auf Wunsch der versicherten Person prämienfrei weitergeführt werden. Das im Zeitpunkt der Prämienfreistellung vorhandene Sparguthaben wird bis zum Erreichen des Schlussalters gemäss Art. 6 Abs. und weiterverzinst. Die jährliche Verwaltungskosten- und Risikoprämie bleibt bis zum Erreichen des Schlussalters weiterhin geschuldet. Art. 13 Abs. (5) bleibt vorbehalten. (5) Die Leistungspflicht des Schweizer Bauernverbandes im Rahmen der Versicherung Sementis geht nicht weiter als sein Leistungsanspruch gegenüber Swiss Life im Rahmen des zugrunde liegenden Kollektivversicherungsvertrages. (6) Bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages zwischen dem Schweizer Bauernverband und Swiss Life wird die Versicherung Sementis auf den gleichen Termin hin ohne Kündigung aufgehoben. Der versicherten Person wird anteilsmässig für seine Versicherung diejenige Leistung ausbezahlt, die der Schweizer Bauernverband von Swiss Life erhält. 7

10 Art. 13 Steuerliche Behandlung Bei Sementis handelt es sich um eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung der Säule 3b. Der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung ist in der Steuererklärung als Vermögen zu deklarieren. Die Prämien für Sementis können im Rahmen der Versicherungspauschale in Abzug gebracht werden. Auszahlungen von Leistungen aus Sementis werden gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern gemeldet. (4) Die Besteuerung der Leistungen aus Sementis richtet sich nach den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone. (5) Wird Sementis vor Ablauf von 60 Monaten und Bezahlung von 5 Jahresprämien aufgelöst oder gemäss Art. 12. Abs. (4) prämienfrei gestellt, so fällt die Eidg. Stempelabgabe auf Versicherungsprämien an. - Im Fall eines Rückkaufs wird die Stempelabgabe vom Rückerstattungswert abgezogen. - Im Fall einer Prämienfreistellung wird die Stempelabgabe der versicherten Person von der Durchführungsstelle in Rechnung gestellt. Art. 14 Durchführung Die Agrisano Stiftung gilt als Durchführungsstelle dieser Versicherung. Die Durchführungsstelle kann jedoch einzelne Aufgaben den kantonalen oder regionalen Beratungsstellen übertragen, wofür sie die entsprechenden Weisungen erlässt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen wahrheitsgetreu über die für die Versicherung Sementis massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Art. 15 Ihre Versicherung und FATCA Unwiderrufliche Einwilligung zur Weitergabe steuerrechtlicher Informationen Die versicherte Person willigt mit der Unterzeichnung der Anmeldung ein, dass Swiss Life befugt ist, sämtliche notwendigen Daten zur Erfüllung von steuerrechtlichen Informationspflichten gegenüber den USA an die US-Steuerbehörde weiterzuleiten, sofern der versicherten Person der steuerrechtliche Status einer «US-Person» (vgl. dazu «FATCA Informationsblatt») zukommt. 8

11 Informationspflicht Die versicherte Person ist verpflichtet, die Durchführungsstelle umgehend spätestens innert 30 Tagen schriftlich zu informieren, wenn sie nach Antragsunterzeichnung den Status einer «US-Person» erlangen sollte. Dies kann bei natürlichen Personen beispielsweise durch Heirat, den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung («Green Card») oder einen längeren US-Aufenthalt der Fall sein. Bei Fragen betreffend den Status einer «US-Person» ist die Durchführungsstelle zu kontaktieren. Die Informationspflicht bezieht sich auf alle Vertragsverhältnisse der versicherten Person mit dem Schweizer Bauernverband respektive mit Swiss Life. Mitwirkungspflicht Swiss Life ist verpflichtet, bei Hinweisen auf einen allfälligen Status der versicherten Person als «US- Person» weitere Abklärungen vorzunehmen. Die versicherte Person hat mit der Antragsunterzeichnung eingewilligt, an diesen Abklärungen aktiv mitzuwirken. Nach erfolgter schriftlicher Aufforderung durch die Durchführungsstelle sind die verlangten Informationen innert 30 Tagen durch die versicherte Person einzureichen. Stellt die versicherte Person diese nicht zur Verfügung, muss Swiss Life der US-Steuerbehörde unter Namensnennung und Angabe der entsprechenden Werte Meldung machen. (4) Falschdeklaration bei Vertragsabschluss Stellt die Durchführungsstelle oder Swiss Life nach Vertragsabschluss fest, dass der versicherten Person bei Vertragsabschluss der Status als «US-Person» zukam, ohne dass dieser Umstand durch die versicherte Person ordnungsgemäss offen gelegt wurde, ist Swiss Life verpflichtet, den Vertrag und vorbestehende Verträge und die zugehörigen Werte unter Namensnennung an die US-Steuerbehörde zu melden. (5) Identifikation anspruchsberechtigter Person Ist eine der anspruchsberechtigten oder begünstigten Personen im Leistungsfall eine «US-Person», muss Swiss Life den Vertrag und die entsprechenden Werte der US-Steuerbehörde melden. Zu diesem Zweck wird im Leistungsfall geprüft, ob die anspruchsberechtigte oder begünstigte Person eine «US-Person» ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ist dies der Fall, nimmt Swiss Life die entsprechende Meldung an die US-Steuerbehörde vor. Widersetzt sich die betroffene Person einer Meldung oder stellt sie Swiss Life die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, muss Swiss Life der US- Steuerbehörde ohne Namensnennung unter Angabe der entsprechenden Werte Meldung machen. Dies ermöglicht der US-Steuerbehörde, bei den Schweizer Behörden ein Gesuch um Amtshilfe einzuleiten. Art. 16 Inkrafttreten Diese Bedingungen treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Brugg, im Mai 2014 Schweizer Bauernverband 9

12 Anhang zu den Bedingungen der Spar- und Risikoversicherung Sementis 1. Tarifgrundsätze (gültig ab 1. Januar 2016) Nettotarife Risikoschutz: (Art. 5 Abs. 3) Die Nettotarife für den Risikoschutz können der Tabelle auf der folgenden Seite entnommen werden. Verwaltungskosten: (Art. 5 Abs. 4) Der Verwaltungskostenzuschlag setzt sich aus einem Grundbeitrag pro versicherte Person und einem fixen Teil pro Plan zusammen. Der jährliche Grundbeitrag beträgt CHF 120. Dieser Grundbeitrag wird für eine versicherte Person, die einen oder mehrere Versicherungspläne im Rahmen des Vertrags U0500 (Pläne S10, S20, S30) abgeschlossen hat, nur einmal erhoben. Der jährliche fixe Teil beträgt CHF 30 für jeden Versicherungsplan. Bruttoprämie, Prämienfälligkeit: Die Bruttopämie setzt sich aus der Prämie für den Sparteil, der Risikopämie und der Verwaltunskostenprämie zusammen. Sie ist jeweils per 1. Januar fällig. Das Nichtbezahlen der Prämie hat die Auflösung der Versicherung zur Folge. Allfällige, aus einer vorzeitigen Auflösung entstehenden Kosten (nicht amortisierte Abschlusskosten gemäss Art. 12 Abs. 3 und Stempelsteuer gemäss Art. 13 Abs. 5), hat die versicherte Person zu tragen. Verzinsung der Sparprämie: (Art. 6 Abs. 1) Der jährlich garantierte Zins entspricht mindestens demjenigen Zinssatz, der gemäss einjährigem Kollektiv-Lebensversicherungstarif von Swiss Life für überobligatorische Sparversicherungen zur Anwendung gelangt. Die Beiträge für die Sparversicherung werden erst nach Eingang bei der Durchführungsstelle verzinst. Dabei gilt folgende Regelung: Beiträge, welche bei der Durchführungsstelle bis am 20. Tag eines Monats eingehen, werden vom ersten Tag des nächsten Monats an verzinst. Beiträge die nach dem 20. Tag eines Monats bei der Durchführungsstelle eingehen, werden von 1. Tag des übernächsten Monats an verzinst. Überschussverwendung: (Art. 6 Abs. 2) Anspruch auf Überschüsse bestehen ab 1. Versicherungsjahr. Das Versicherungsjahr entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Wird Sementis nicht per 1. Januar abgeschlossen, so zählt das erste angebrochene Jahr als vollständiges Versicherungsjahr. Tarifalter: Das Tarifalter entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Jahr und dem Geburtsjahr. Der Tarif für den Todesfallschutz ist vom Tarifalter im Zeitpunkt des Abschlusses abhängig und ist für die gesamte Versicherungsdauer garantiert. Belastung für nicht amortisierte Abschlusskosten: (Art. 12 Abs. 3) Im 1. Versicherungsjahr beträgt die Belastung für nicht amortisierte Abschlusskosten CHF 500, im 2. Versicherungsjahr CHF 400, im 3. Versicherungsjahr CHF 300, im 4. Versicherungsjahr CHF 200 und im 5. Versicherungsjahr 100. Nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren und mehr, entstehen keine Auflösungskosten mehr. 10

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