s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

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1 eparl : Ständerat Herbstsession s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Entwurf des Bundesrates Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 5. September 00 vom 0. August 005 vom 8. März 006 vom. März 007 vom 8. August 007 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes vermerkt ist Zustimmung zum Entwurf und den ersten Anträgen, wo nichts anderes vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts anderes vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts anderes vermerkt ist Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) Beschluss des Ständerates vom 0. September 005 Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Vernehmlassung bei den Kantonen durchzuführen nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 00, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 8. März 99 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. Abs. Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der 0.06

2 eparl : Versicherungstätigkeit anfallenden Daten zu machen. Art. a Abs. Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern im Sinne von Artikel Absatz anvertrauen. Art. a (neu) Daten der Leistungserbringer Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen: a. Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung, Rechtsform; b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form; d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen; e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis. Art. a der Leistungen zu überwachen. (Rest des Absatzes streichen) Art. a Gemäss Bundesrat Art. a e. ; f. medizinische Qualitätsindikatoren. Art. a

3 eparl : Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, dem Eidgenössischen Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen sowie den in Artikel 8a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten können veröffentlicht werden. bis Der Bund erarbeitet zusammen mit den Spitzenverbänden der Kostenträger und Leistungserbringer die notwendigen statistischen Grundlagen zur Erfüllung dieses Gesetzes. Sie untersuchen namentlich die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der unter diesem Gesetz erbrachten Leistungen. Die Machbarkeit, die zeitliche Realisierbarkeit und die Finanzierbarkeit für die Erbringung von statistischen Grundlagen bei Kostenträgern und Leistungserbringern werden berücksichtigt. (Siehe Absatz bis ) dem Bundesamt für Justiz, den Kostenträgern sowie den Kantonen zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht. dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen sowie den in Artikel 8a

4 eparl : bis Der Bund erhebt bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung jene Daten, welche zur Erfüllung von Absatz notwendig sind. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn ihr Nutzen belegt und ihre Verwendung vorher bestimmt ist, sowie wenn die Verwendung den Grundsätzen des Datenschutzes genügt. Die befragten juristischen und natürlichen Personen sind zur kostenlosen Abgabe an den Bund verpflichtet. Die Kosten zur Bereitstellung der Daten bei den Versicherern und Leistungserbringern werden bei den Prämienberechnungen bzw. Leistungsvergütungen einbezogen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. bis Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, dem Eidgenössischen Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen sowie den in Artikel 8a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten können

5 eparl : veröffentlicht werden. (=Absatz Bundesrat) Art. Statistiken Art. Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten. Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Finanzierung der Erhebung und Auswertung dieser Daten wird von den Versicherern ein jährlicher Beitrag erhoben. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Rest des Absatzes streichen) Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 99. Art. 5 Abs. Bst. a Einleitungssatz, e und f Art. 5 Abs. Bst. a Einleitungssatz, e und f Art. 5 Art. 5 Diese Leistungen umfassen: a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem

6 eparl : Pflegeheim durchgeführt werden von: e. den Aufenthalt im Spital; f. Aufgehoben e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung. f. für den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 9); (siehe auch Art. 9 Abs. Bst. b., Art. 5 Abs. Bst. i, Art. 8, Art. Abs. und Abs. Bst. b) f. Art. Abs. ter ) Art. 9 Abs. Bst. b Art. 9 Abs. Bst. b Diese Leistungen umfassen: b. die Entbindung zu Hause oder in einem Spital sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen; b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie Art. 5 Abs. Bst. i Art. 5 Abs. Bst. i Aufgehoben i. Geburtshäuser; Art. 8 Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 5 Absatz Buchstaben cg, i und m

7 eparl : Art. 9 Abs. Bst. d, 6 (neu) Art. 9 Abs. Art. 9 Art. 9 Art. 9 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zur Erbringung von nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Leistungen zugelassen, wenn sie: d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen; d. Aufgehoben e. auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: a. ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; b. über das erforderliche Fachpersonal verfügen; c. über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Absatz Buchstabe d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen (Art. ) beziehen und die Patientenströme zwischen den Die Versicherer können mit Anstalten oder deren Abteilungen, die die Voraussetzungen nach Absatz Buchstabe a bis c erfüllen, aber nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind, Verträge zur stationären Behandlung der ihnen angeschlossenen Versicherten abschliessen. Die Kantone koordinieren ihre Planung.

8 eparl : Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung einzubeziehen. bis Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche hochspezialisierten Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind. ter Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Grundversorgung. Er hört zuvor die Kantone an. Er berücksichtigt die Anliegen der Leistungserbringer und Versicherer. ter von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an. Die Kantone sind verpflichtet, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, erlässt der Bundesrat die Planung. Die Bestimmungen nach Absatz gelten sinngemäss für Anstalten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und patientinnen dienen (Pflegeheime). Die Voraussetzungen nach Absatz gelten sinngemäss für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und patientinnen dienen (Pflegeheim). sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Die Spitalliste nach Absatz Buchstabe e muss sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfügen, umfassen; sie kann In der Spitalliste nach Absatz Buchstabe e sind die entsprechend der Planung nach Absatz Buchstabe d für die Versorgung notwendigen Spitäler aufgeführt. Mit dem (siehe Art. 9a Abs. )

9 eparl : auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, für die der Kanton mit einem oder mehreren anderen Kantonen oder mit denen er direkt eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen können die Kantone Auflagen verbinden. Erteilen von Leistungsaufträgen haben die Kantone zu regeln, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen von den Spitälern nach Artikel 9a zu erbringen sind. 5 Der Bundesrat kann allgemeine, einheitliche Grundsätze für die Planung erlassen, soweit dies für die gemeinsame Erstellung der Planungen durch mehrere Kantone erforderlich ist. Er hört zuvor die Kantone an. 6 Die Bestimmungen über die Zulassung (Abs. ), die Planung (Abs. und ) und die Festsetzung von Listen (Abs. ) gelten sinngemäss für Anstalten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und patientinnen dienen (Pflegeheime). 5 (siehe Art. 9a Abs. ) 6 (siehe Art. 9a Abs. 5) Art. 9a Spitalliste In der Spitalliste nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e sind diejenigen Anstalten oder deren Abteilungen aufgeführt, die der Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung entsprechen und einen Leistungsauftrag des Kantons erhalten haben. Die Kantone Art. 9a

10 eparl : können mit der Erteilung von Leistungsaufträgen Auflagen verbinden. Die Kantone koordinieren ihre Planungen. Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche hochspezialisierten Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind. Der Bundesrat erlässt einheitliche Kriterien für die Planung. Er hört zuvor die Kantone an. 5 Die Bestimmungen nach den Absätzen und gelten sinngemäss für Anstalten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und patientinnen dienen (Pflegeheime). Art. Abs. dritter Satz, Bst. b und Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in Spitälern gilt, die auf der Liste des Wohnkantons der Art. Abs. Art. Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Art. Art.

11 eparl : versicherten Person aufgeführt sind. Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Mehrheit Minderheit (Fetz, Brunner Christiane, Forster, Ory) bis Die Versicherten können für die stationäre Behandlung unter den für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind (Listenspital) oder mit denen ihr Versicherer einen Vertrag nach Artikel 9 Absatz abgeschlossen hat (Vertragsspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital anteilsmässig die Vergütung nach Artikel 9a. In einem Vertragsspital entfällt der Anteil des Wohnkantons und der Versicherer übernimmt die vertraglich vereinbarte Vergütung. bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 9a. bis, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 9a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. bis Spitalliste aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung des Tarifs des Standortkantons des Listenspitals anteilsmässig nach dem für den Wohnsitzkanton geltenden Kostenverteiler gemäss Artikel 9a. ter Die versicherte Person kann unter den Geburtshäusern frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbrigner gilt. (siehe Art. 5) ter Die Bestimmungen nach Absatz bis gelten sinngemäss für Geburtshäuser.

12 eparl : Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: b. bei stationärer Behandlung in Spitälern, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind. Beansprucht die versicherte Person bei einer ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen am Wohn oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung nicht angeboten werden. gilt. (Rest streichen) Bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital ausserhalb des Wohnkantons, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist, vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 9 geschuldeten Anteil. Aufgehoben Beansprucht die versicherte Person für die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen einen nicht in ihrem Wahlrecht stehenden Leistungserbringer, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton anteilsmässig die Vergütung nach Artikel 9a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf einer Spitalliste aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Kanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 9a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig. Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung bis Medizinische Gründe nach den Absätzen und liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden : a. bei ambulanter Behandlung am Wohn oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung; b. bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.

13 eparl : Art. a Aufnahmepflicht (neu) Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht). Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listenspitals gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht. Art. (Geltendes Recht Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch Art. Abs. und schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung.

14 eparl : alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.) gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat Art. 7 Abs. Art. 7 Abs. Besteht für die ausserhalb eines Zulassungsvertrages im Sinne von Artikel 5a erbrachte ambulante Behandlung einer versicherten Person oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest. Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung Art. 9 Tarifverträge mit Spitälern Art. 9 Art. 9 Art. 9 Art. 9 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (Art. 9) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. Die Pauschalen sind Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (Art. 9 Abs.) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen Spital (Art. 9 Abs. ) oder einem Geburtshaus (Art. 9) vereinbaren

15 eparl : leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Sie werden von den Tarifpartnern vereinbart. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. festzulegen; die Pauschalen sind festzulegen; die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen wie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung

16 eparl : vorgelegt. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest. Die Vergütungen nach den Absätzen und werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für Forschung und Lehre enthalten. Die Kantone können bestimmen, dass sie weitere Bereiche separat finanzieren. Die Vergütungen nach Absatz dürfen keine Kostenanteile für Leistungen enthalten, die der Kanton nach Artikel 9a direkt finanziert. Die Vergütungen nach Absatz dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere: a. die Aufnahmepflichten der Spitäler; b. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; c. die Forschung und universitäre Lehre. a. Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach den Absätzen, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung. nach den Absätzen und, solange Gemäss Bundesrat, aber: nach Absatz, 5 Mit den Vergütungen nach den Absätzen sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten. 5 Gemäss Bundesrat, aber: nach den Absätzen und sind, 6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.

17 eparl : 7 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. 7 (Siehe Übergangsbestimmungen) 7 Gemäss Bundesrat 8 Die Kantonsregierungen und, wenn nötig, der Bundesrat ordnen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten vergleichbarer Betriebe liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals ungenügend, so können die Versicherer den Vertrag nach Artikel 6 Absatz 5 kündigen und der Genehmigungsbehörde (Art. 6 Abs. ) beantragen, die Tarife auf das richtige Mass zurückzuführen. 8 (Siehe Übergangsbestimmungen) 8 Die Kantonsregierungen und, wenn nötig, der Bundesrat ordnen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. 8 Der Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, ordnet schweizweit Betriebsvergleiche insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität zwischen Spitälern an und veröffentlicht diese. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern.

18 eparl : Art. 9a (neu) Art. 9a Abgeltung der stationären Leistungen Art. 9a Art. 9a Die Kantone vergüten den Spitälern die entsprechend dem Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 9 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diese umfassen insbesondere die Aufnahmepflicht, die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre. Die Vergütungen nach Artikel 9 Absatz werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen. Der Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr, spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs den für alle Kantonseinwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 60 Prozent. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Anteil bis auf 5 Prozent senken. Massgeblicher Zeitpunkt für den Prämienvergleich ist der Zeitpunkt der Festsetzung des Vergütungsanteils. Der Versicherer trägt den verbleibenden Anteil. 55 Prozent. (Rest streichen) Mehrheit 55 Prozent. (Rest festhalten) Minderheit (Brunner Christiane, Fetz, Ory) Gemäss Nationalrat Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden zwischen Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer richtet sich nach Artikel.

19 eparl : In den Verträgen nach Artikel 9 Absatz mit Anstalten oder deren Abteilungen, die keinen Leistungsauftrag erhalten, vereinbaren die Versicherer eine Vergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese Vergütung darf nicht höher sein als der Anteil an den Vergütungen nach Absatz. Mit Spitälern, welche gemäss Artikel 9 nicht auf der Spitalliste stehen oder keinen Leistungsauftrag haben, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen. Diese Vergütung darf nicht höher sein Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche gemäss Artikel 9 nicht auf der Spitalliste stehen, die jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz Buchstaben ac erfüllen, können die Versicherer Verträge Art. 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 9 Abs. 6) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen vereinbaren. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 9 sind sinngemäss anwendbar. Art. 50 vereinbaren. (Rest des Absatzes streichen) Art. 50 Gemäss Bundesrat, aber: Pflegeheim (Art. 9 Abs. ) Art. 5 Abs. Der Kanton kann als finanzielles Steuerungsinstrument einen Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen. Die Kostenaufteilung nach Artikel 9 Absatz bleibt vorbehalten. Art. 5 Abs. der Pflegeheime festsetzen. (Rest des Absatzes streichen) Art. 5 Abs. Gemäss Bundesrat, aber: nach Artikel 9a

20 eparl : Art. 5 Abs. Art. 5 Art. 5 Art. 5 Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 9, 5, 6 Absatz, 7, 8 Absätze, 9 Absatz 8, 5, 5 und 55 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. 8 Absätze, 5, 5 Artikeln 9 in Verbindung mit 9a, 5, 6 Absatz, 8 Absätze, 5, 5 und 55 kann Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 9, 5, 6 Absatz, 7, 8 Absatz, 5, 5, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 0. Dezember 968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. b. Die Artikel a und 5 VwVG sind nicht anwendbar. c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt die Beschwerdeinstanz eine Frist von höchstens 0 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz VwVG findet in der Regel nicht statt. e. Entscheide nach Artikel 9 können nur wegen Verletzung von Bundesrecht angefochten werden. e. Entscheide nach Artikel 9 in Verbindung mit 9a können nur wegen Verletzung von Bundesrecht angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 7. Juni 005 (VGG) und dem Bundesgesetz vom 0. Dezember 968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. b. Die Artikel a und 5 VwVG sind nicht anwendbar. c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 0 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz VwVG findet in der Regel nicht statt. e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 9 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

21 eparl : Art. 6 Abs. Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Vor Erhebung der Kostenbeteiligung wird von den Kosten der nach diesem Gesetz übernommenen Leistungen der kantonale Beitrag nach Artikel 66b abgezogen. Art. 6 Abs. 6. Kapitel (neu): Beiträge der Kantone Art. 66b (neu) Grundsatz Der Wohnkanton der versicherten Person erstattet dem Versicherer einen prozentual festgesetzten Beitrag (kantonale Beitragsquote) an die Kosten für die nach diesem Gesetz übernommenen Leistungen. Die Versicherer können diesen Beitrag pro Quartal geltend machen. Die gesamtschweizerische Mindestbeitragsquote entspricht 0 Prozent der Kosten für die nach diesem Gesetz übernommenen Leistungen. Die gesamtschweizerische Mindestbeitragsquote darf in Kantonen, in denen das Prämienniveau unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegt, unterschritten werden. Dabei Art. 66b

22 eparl : darf die im Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung von den Statistiken des Bundes ausgewiesene Beitragsquote nicht unterschritten werden. Die Kantone haben ihre Beitragsquoten festzusetzen. Art. 66c (neu) Verfahren Die Versicherer erstellen zur Geltendmachung des kantonalen Beitrages pro Quartal eine Übersicht der bezahlten Vergütungen. Art. 66c Die Kantone sind befugt, diese Angaben beim Versicherer zu überprüfen. Sind medizinische Angaben von dieser Prüfung betroffen, so erfolgt die Prüfung unter Aufsicht des kantonsärztlichen Dienstes. Streitigkeiten zwischen Kantonen und Versicherern über den kantonalen Beitrag nach Absatz entscheidet das Versicherungsgericht des betroffenen Kantons. Durch Gesetz können die Kantone vorsehen, dass der auf den Kanton entfallende Vergütungsanteil, in Abweichung von Artikel 66c, Absätze, vom Kanton auf Rechnungsstellung des Leistungserbringers hin direkt an diesen entrichtet wird.

23 eparl : Art. 79a (neu) Rückgriffsrecht des Wohnkantons Das Rückgriffsrecht nach Artikel 7 ATSG gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln Absatz und 9 Absatz geleistet hat. Art. 79a Art. 79a Gemäss Bundesrat, aber: den Artikeln und 9a geleistet hat. Art. 8a Abs. Bst. f Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel ATSG 5 bekanntgeben: f. den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel a handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime sowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind; Art. 0a Abs. Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher Methode (Art. 9 Abs. 7 und Art. 50) ermittelt werden, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.

24 eparl : II II II II II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Die kantonalen Spitalplanungen und listen müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen nach Artikel 9 genügen. Die erste Planung nach Artikel 9 Absatz ist bis Ende 007 zu beschliessen und innerhalb von drei Jahren umzusetzen. nach Artikel 9 genügen. So lange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, bleibt die vor der Gesetzesänderung geltende Finanzierungsregelung anwendbar. Die erste Planung Gemäss Bundesrat, aber: nach den Artikeln 9 und 9a genügen. Die erste Planung nach Artikel 9a Absatz ist bis Ende 007 Die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 9 Abs. sowie die Anwendung der Finanzierungsreglung nach Art. 9a mit Einschluss der Investitionskosten müssen bis spätestens am. Dezember 0 abgeschlossen sein. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die leistungsbezogenen Pauschalen nach Artikel 9 Absatz auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Die Einführung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Die Einführung erfolgt nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zeitlich gestaffelt. Der Bundesrat bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die leistungsbezogenen Pauschalen nach Artikel 9 Absatz auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Die Einführung erfolgt nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zeitlich gestaffelt, spätestens aber mit den Spitaltarifen, die mit Wirkung ab. Januar 009 angewendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden. Die Umsetzung der Regelungen nach den Artikeln Absatz bis und 9 Absatz erfolgt zeitlich gestaffelt, spätestens aber mit den Spitaltarifen, die ab dem dritten Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet werden. Der Bundesrat bestimmt die Einführungsmodalitäten sowie den Zeitpunkt, in dem die leistungsbezogenen Pauschalen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Der Bundesrat bestimmt ebenfalls das Verfahren, nach dem die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Planungen der Kantone gemäss Artikel 9 angepasst. Der Bundesrat bestimmt a. die Einführungsmodalitäten, b. das Verfahren, nach dem die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden.

25 eparl : bis Spätestens im dritten Jahr nach Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen haben die Kantone ihren Anteil an der Vergütung nach Artikel 9a mit Einschluss der Investitionskosten in allen Spitälern der Spitalliste zu übernehmen. bis Mit Inkrafttreten dieser Änderung wird der Anteil der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach Artikel 9 Absatz in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern, ausgehend vom Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens, so angepasst, dass die Differenz zwischen aktuellem und hälftigem Anteil im ersten Jahr um einen Drittel und im zweiten Jahr um zwei Drittel verringert wird, so dass der hälftige Anteil im dritten Jahr erreicht wird. Der Einbezug der Investitionskosten von öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern in die Tarifberechnung erfolgt mit der Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen, die sich auf gesamtschweizerisch einheitliche Strukturen stützen. Der Bundesrat bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden. In bisher subventionierten Spitälern beteiligen sich die Kantone bis zur Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen, aber spätestens bis zum Vorliegen der überarbeiteten Spitallisten nach Absatz entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat und Privatabteilungen in der Höhe der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals. In bisher subventionierten Spitälern beteiligen sich die Kantone bis zur Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen. Kantone und Versicherer beteiligen sich bis zum Einführungszeitpunkt nach Absatz entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen. In bisher nicht subventionierten Spitälern In bisher nicht subventionierten Spitälern In bisher nicht subventionierten Spitälern

26 eparl : haben die Kantone ihren Anteil an der Vergütung nach Artikel 9 Absatz mit Einschluss der Investitionskosten innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu übernehmen. beteiligen sich die Versicherer bis zum Vorliegen der überarbeiteten Spitallisten nach Absatz entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationlären Behandlungen. Die Kantone haben ihren Anteil an der Vergütung nach Artikel 9a mit Einschluss der Investitionskosten im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu übernehmen. beteiligen sich die Versicherer bis zur Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen. Mehrheit Minderheit (Brunner Christiane, Fetz, Ory) 5 Der Bundesrat beantragt innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung eine Gesetzesrevision, die den Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem vorsieht, so dass den Leistungserbringern nur ein Kostenträger gegenübersteht. 5 5 In den ersten fünf Jahren nach der ersten Anwendung leistungsbezogener Pauschalen a. dürfen die Kantone ihre nach Artikel 9a erstmals festgelegten kantonalen Vergütungsanteile um höchstens zwei Prozentpunkte pro Jahr verändern; b. sind jene Kantone, welche die Mindestanteile nach Artikel 9a Absatz unterschreiten, befugt, den kantonalen Anteil nur um einen Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen. 5 Kantone und Versicherer vereinbaren in der Einführungsphase der leistungsbezogenen Pauschalen die jeweiligen massgeblichen Vergütungsanteile für die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner. Die Vergütungsanteile sind so zu vereinbaren, dass sie zu einem stufenweisen Kostenübergang zur Finanzierungsregelung nach Artikel 9a führen. Können sich die Parteien nicht auf die entsprechenden Anteile einigen, setzt sie der Bundesrat fest. 5 Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Artikel 9a Absatz spätestens per. Januar 0 fest. Bis zum. Januar 07 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils ab erstmaligen Festsetzung höchstens Prozentpunkte betragen. 5 Gemäss Nationalrat, aber: Einführungsphase nach Absatz die jeweiligen 6 Liegt bei Inkrafttreten dieser Änderung die kantonale Beitragsquote in einem Kanton unter der gesamtschweizerischen Mindestbeitragsquote, so ist dieser Kanton verpflichtet, seine Beitragsquote um 69 6 Die kantonalen Spitalplanungen müssen spätestens bis zum Einführungszeitpunkt nach Absatz den Anforderungen nach Artikel 9 entsprechen.

27 eparl : jährlich mindestens Prozentpunkt anzuheben bis die gesamtschweizerische Mindestbeitragsquote erreicht ist. Artikel 66b Absatz bleibt vorbehalten. 7 Liegt bei Inkrafttreten dieser Änderung die kantonale Beitragsquote in einem Kanton über der gesamtschweizerischen Mindestbeitragsquote, so ist dieser Kanton berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Beitragsquote um jährlich höchstens 0.5 Prozentpunkte zu reduzieren 7 Die Umsetzung der Regelung nach Artikel Absatz bis erfolgt ebenfalls zum Einführungszeitpunkt nach Absatz. 8 Solange keine leistungsorientierten Pauschalen existieren, verfügen die Spitäler über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. 9 Solange keine leistungsorientierten Pauschalen existieren, ordnen

28 eparl : die Kantone Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten vergleichbarer Betriebe liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals ungenügend, so können die Versicherer den Vertrag nach Artikel 6 Absatz 5 kündigen und der Genehmigungsbehörde (Art. 6 Abs. ) beantragen, die Tarife auf das richtige Mass zurückzuführen. IIa Änderung bisherigen Rechts Verwaltungsgerichtsgesetz vom 7. Juni 005 (VGG) Art. Krankenversicherung (siehe auch Art. 5 KVG) Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 99 über die Krankenversicherung.

29 eparl : III III III III III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am. Januar 006 oder am. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am. Januar 007 oder am. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. am. Januar 008 oder am. Januar 009 oder BBl SR 8.0 SR.0 SR SR 80.

30 eparl : Motion Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (0.06) vom. Januar 006 Einheitliche Finanzierung von Spital und ambulanten Leistungen Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament bis Ende 008 eine Vorlage für eine einheitliche Finanzierung von Spital und ambulanten Leistungen auf der Grundlage der Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vorzulegen. Dabei soll auch geprüft werden, ob und mit welchen Kompetenzen und Konsequenzen eine Zahloder Clearingstelle eingeführt werden soll. 8. März 006. Beschluss des Ständerates: Die Motion wird angenommen. Geht an den Nationalrat Beschluss des Nationalrates vom. März 007 Die Motion wird mit folgender Änderung angenommen: bis Ende 00 eine Vorlage Motion Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (0.06) vom 8. August 007 Datenbereitstellung für die Einführung von Swiss DRG Der Bundesrat wird beuftragt, die gesetzlichen Grundlagen betreffend Datenbereitstellung für die Rechnungskontrolle sowie die Überprüfung der Berechnung der Vergütung unter dem Tarifregime von Swiss DRG zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen dieser Grundlagen vorzuschlagen.

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