Das Risiko DeR zahnärztlichen implantologie

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1 schaudt RechtsanWälte R e c h t s a n W ä lt i n s i l k e n i c k m a n n, Stuttgart Das Risiko DeR zahnärztlichen implantologie Informationsservice für Mitglieder der Zahnärztlichen Verrechnungsstelle Deutschlands e.v. Ausgabe 1/10

2 Im Jahr 1982 wurde die Implantologie in Deutschland wissenschaftlich anerkannt. Während die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen der neuen Wissenschaft zunächst zurückhaltend gegenüberstanden, wird seit dem Jahr 2005 abhängig von dem jeweiligen Bonus des Patienten ein Festzuschuss für die Standardversorgung gezahlt bzw. je nach vereinbartem Zahntarif eine Übernahme der Gesamtkosten von 50 bis 100 % zugesagt. Dies mag daran liegen, dass nach praktischer Ausgereiftheit der Implantatsysteme deren Erfolgsquote nach gelungener Einheilung und 10-jähriger Tragedauer bei durchschnittlich 90 % liegt (ZM v Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich e.v.). Diese Erfolgsquote wird nachweislich von keinem anderen Bereich der Zahnheilkunde erreicht (vgl. Brücken 80 % nach 10 Jahren; Kronen % nach 10 Jahren). Es verwundert daher nicht, dass jährlich mehr als Zahnimplantate allein in Deutschland eingesetzt werden. Mit zunehmender Fallzahl an Implantationen ist es jedoch auch nur methodisch folgerichtig, dass auch das Risiko eines möglichen Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehlers wächst. Selbst der erfahrene Zahnarzt und Implantologe ist nicht davor gefeit, wegen eines Behandlungsfehlers haftbar gemacht zu werden. 1. Oberlandesgericht Hamm, Urteil v (26 U 149/05) Aufklärungsfehler; Gefahr von Zungen- und Weichgewebeverletzungen nach jahrzehntelanger Zahnlosigkeit Der behandelnde Zahnarzt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 E verurteilt. Er hatte den seit über 30 Jahren im linken Unterkiefer zahnlosen Patienten vor der Behandlung (vier Implantate im Bereich 34 bis 37 mit prothetischer Oberkonstruktion aus vier Teleskopkronen) nicht darüber aufgeklärt, dass es nach langem zahnlosen Zustand zu Beeinträchtigungen durch Bissverletzungen der Zunge und Reizungen im linksseitigen Zungenbereich kommen kann. Obwohl die Versorgung an sich als fehlerfrei eingestuft worden war, stellte diese mangels Risikoaufklärung einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Zumindest sein zahnärztliches Honorar durfte der Behandler jedoch behalten. Nachfolgende Sachverhalte aus der aktuellen Rechtssprechung (Bereich Implantologie) vermögen dies beispielhaft zu verdeutlichen:

3 2. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v (1 U 25/05) 3. Landgericht Bayreuth, Urteil vom (22 O 757/06) Aufklärungsanforderungen bei Einbringung künstlichen Knochenmaterials (»Bio-Oss«) Im vorliegenden Fall erhielt der Patient u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 E zugesprochen. Er war von dem behandelnden Zahnarzt vor dem Eingriff (Implantation des Oberkiefers) nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Einbringung des Augmentationsmaterials»Bio-Oss«durch die Transplantation von Beckenkammknochen oder die Verwendung lateraler Zahnimplantate als echte Behandlungsalternativen entbehrlich sein kann. Bestehen mehrere, medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder Erfolgsaussichten, ist der Patient hierüber in Kenntnis zu setzen, damit er die Entscheidung für die eine oder andere Behandlungsmöglichkeit eigenverantwortlich treffen kann. Behandlungsfehler bei schwacher Unterkieferstruktur Das Landgericht verurteilte den behandelnden Zahnarzt u. a. zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 E. Dieser hatte beim Einsetzen von zwei Implantaten in den Unterkiefer des Patienten nicht nur sorgfaltswidrig gehandelt und hierdurch den Bruch des Unterkiefers (zumindest mit-)verursacht, sondern die Behandlung auch ohne rechtsverbindliche Einwilligung des Patienten mangels ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko einer Unterkieferfraktur vorgenommen. Letztgenannte war gerade in vorliegendem Fall nach Auffassung des Sachverständigen notwendig gewesen, obwohl das Risiko der Unterkieferfraktur im Rahmen von Behandlungen mit Implantaten mit weniger als 0,2 % in der einschlägigen Literatur beschrieben wird. Der Patient hatte keine Zähne mehr und benötigte ein Vollgebiss. Die Unterkiefersituation war extrem schwierig, da der Unterkieferknochen sehr weit zurückgebildet war. Der Behandler hatte beim Einsetzen der Implantate (34 und 35) trotz dieser Vorkenntnisse weder die gebotenen Diagnoseaufnahmen durch Anfertigen von Röntgenaufnahmen auf zweiter Ebene, noch kieferkammaufbauende Maßnahmen im linken Unterkieferast vorgenommen. In der Folge wählte er die Implantate zu lang, so dass es zu einer Perforation des Unterkieferknochens kam. Der Patient befand sich infolgedessen in stationärer Behandlung. Es musste ihm ein Teil des Beckenknochens entnommen und ein Einsetzen in den Kiefer durchgeführt werden, woraus eine 10 cm lange Narbe im Gesicht resultierte.

4 4. LG Duisburg, Urteil v (6 O 45/94) Behandlungsfehler; Verlust von Implantaten Der behandelnde Zahnarzt wurde zum Ersatz materieller Schäden in Höhe von 8.281,15 DM sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von ,00 DM verurteilt. Er hatte beim Patienten drei Unterkieferimplantate von 10 mm Länge eingesetzt, nachdem ursprünglich Implantate von 13 mm Länge vorgesehen waren. Dies begründete er mit einer vorliegenden Alveolarkammatrophobie. 14 Tage später setzte der Behandler fünf Oberkieferimplantate. Einen Monat später wurde eines von diesen sichtbar. Weitere zwei Monate später musste eines der gesetzten Oberkieferimplantate entfernt werden, da es zum Kontakt mit dem darüber befindlichen Provisorium kam. Fast zeitgleich entzündeten sich die Unterkieferimplantate. Vom Nachbehandler wurden vier neue Unterkieferimplantate gesetzt und ein Oberkieferimplantat entfernt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte anhand der Röntgenaufnahmen feststellen, dass die Verwendung längerer Implantate im Unterkiefer angezeigt gewesen wäre, um der Wahrscheinlichkeit eines Implantatverlusts entgegenzuwirken. Die Implantatarbeiten im Oberkiefer waren mangelhaft, weil die Implantate schräg eingebracht worden waren. Demzufolge hatten in der Nachbehandlung lediglich Spezialteile verwendet werden können und ein Spezialist des Implantatherstellers musste hinzugezogen werden. Vier Implantate wurden im Ergebnis ersetzt. Es kam infolge der Behandlung zu Entzündungen. Zudem litt die Patientin an Angstzuständen.

5 5. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v (12 U 241/07) 6. Oberlandesgericht Köln, Urteil v (5 U 157/97) Mangelnde Aufklärung über das Risiko der Implantatabstoßung Das Gericht verurteilte den behandelnden Zahnarzt u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 E aufgrund unterbliebener Aufklärung über die Risiken der Abstoßung eines Implantats (Zahn 12). Selbst wenn es sich bei der Patientin um eine Physiotherapeutin handelt, können nach Auffassung des Gerichts entsprechende Vorkenntnisse nicht zwingend vorausgesetzt werden. Bei erfolgter Aufklärung wäre die Patientin zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten, ob nicht die ebenfalls diskutierte Brückenlösung vorzuziehen wäre. Infolge von Einheilungsstörungen musste das Implantat operativ entfernt werden. Ein Behandlungsfehler konnte dem Zahnarzt diesbezüglich jedoch nicht nachgewiesen werden. Schwerwiegender Behandlungsfehler; Eingliederung einer Prothese trotz fortgeschrittenen Knochenabbaus Das Gericht sprach der Patientin u. a. Schmerzensgeld in Höhe von ,00 DM zu. Der behandelnde Zahnarzt hatte im zahnlosen Oberkiefer der Patientin insgesamt neun Implantate gesetzt (Bonefit-Hohlschrauben). Danach begann er mit der prothetischen Versorgung (Suprakonstruktion). Nach deren Einsetzen litt die Patientin an erheblichen Schmerzen im Oberkiefer, die sich nicht beheben ließen. Im Zuge eines stationären Klinik-Aufenthalts stellte sich heraus, dass die Implantate zum großen Teil nur von Weichteilen gehalten wurden. (»Die Implantate 17, 16, 14, 24, 25 und 26 standen nur noch ca. 1 bis 2 mm im Knochen.«) Der Knochen des Oberkiefers war massiv abgebaut. Auch lag eine Perforation der Kieferhöhle vor. Sämtliche Implantate mussten entfernt werden. Bei derart fortgeschrittenem Knochenabbau hätte die Aufbringung der prothetischen Arbeit auf die deutlich geschädigten Implantate und den deutlich geschädigten Kiefer aufgrund fehlender stabilen Verankerung dringend unterbleiben müssen.

6 schaudt RechtsanWälte RechtsanWältin silke nickmann ALEXANDERSTRASSE STUTTGART TELEFON (0711) TELEFAX (0711) NICKMANN@SCHAUDT.EU

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