Akkreditierungsbericht zum Reakkreditierungsantrag der Hochschule Konstanz Fakultät Maschinenbau AZ 1143-xx-2

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1 09.12 zum Reakkreditierungsantrag der Hochschule Konstanz Fakultät Maschinenbau AZ 1143-xx-2 Bezeichnung des Studiengangs laut PO Bezeichnung Abschluss Leistungspunkte Regelstudienzeit Art des Lehrangebots (Vollzeit, berufsbegl. Dual) Jährliche Aufnahmekapazität Master K= konsekutiv W= weiterbildend F= forschungsorientiert A= anwendungsorientiert K= künstlerisch Akkreditiert am Akkreditiert bis M. Eng Semester Vollzeit 20 K A Verfahrens- und Umwelttechnik B. Eng Semester Vollzeit (VUB) Umwelt- und Verfahrenstechnik (UVT) 1 Vertragsschluss am: Dokumentation zum Antrag eingegangen am: Datum der Peer-Review: Ansprechpartner für VUB: Prof. Dr.-Ing. Uwe Behrendt Studiendekan VU Hochschule Konstanz Brauneggerstr Konstanz Tel.: Fax: behrendt@htwg-konstanz.de Ansprechpartner für UVT: Prof. Dr.-Ing. Werner Hofacker Programmleitung UVT Hochschule Konstanz Brauneggerstr Konstanz Tel.: Fax: hofacker@htwg-konstanz.de Betreuender Referent: Michael Weimann Gutachtergruppe: s. S. 2 Hannover, den In Kooperation mit der Hochschule Ravensburg-Weingarten

2 Gutachtergruppe: Herr Prof. Dr. Peter Ay Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik BTU Cottbus Herr Klaus Bücherl Geschäftsführer tewag, Technologie Erdwärmeanlagen Umweltschutz GmbH Frau Kerima Mertz Master Kunststofftechnik Hochschule Darmstadt Herr Prof. Dr. Joachim Villwock Fachbereich Maschinenbau, Umwelt- und Verfahrenstechnik Beuth HS Berlin 2

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter(innen) Allgemein (für beide Studiengänge geltend) 2 2 Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik (B. Eng.) 8 3 Studiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik (M. Eng.) 14 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter(innen) Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik (B. Eng.) 19 2 Studiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik (M. Eng.) 19 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens Stellungnahme der Hochschule 20 2 SAK-Beschluss 20 1

4 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter(innen) 1 Allgemein (für beide Studiengänge geltend) 1.1 Qualifikationsziele der Studiengangskonzepte (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) konnten sich anhand der Antragsdokumentation der Hochschule davon überzeugen, dass sich die zur Akkreditierung beantragten Studiengangskonzepte an fachlichen und überfachlichen Qualifikationszielen orientieren, die dem angestrebten Niveau entsprechen. In den Studiengangskonzepten ist die Vermittlung naturwissenschaftlicher Grundlagen vorgesehen. Die Durchführung von Projektarbeiten stellt die Vermittlung überfachlicher Qualifikationen sicher, da hierdurch unterschiedliche Bereiche inhaltlich miteinander verknüpft werden. Durch die Studiengangskonzepte werden zudem die Selbstlernkompetenzen der Studierenden unterstützt. Die erwarteten Qualifikationen der Studiengänge werden durch die Curricula in vollem Umfang vermittelt. Die Konzepte werden von den Gutachter(inne)n sehr begrüßt und als sinnvoll erachtet. Die Qualifikationsziele der Studiengänge werden von den Gutachter(inne)n als sinnvoll erachtet und sind gemäß Erwartungen und Anforderungen dargestellt worden. Hierbei befürworten die Gutachter(innen) vor allem die letzten Entwicklungen an den Studiengängen und konnten aufgrund der ausführlich formulierten guten Modulbeschreibungen ein positives Bild vom Studiengang gewinnen. Das Curriculum berücksichtigt an vielen Stellen überfachliche Qualifikationsziele, wie die Hochschule in der Antragsdokumentation belegen konnte. Hierzu gehört auch die Förderung methodischer und generischer Kompetenzen. Der Fachbereich unterstützt diesen Aspekt mit sächlichen und personalen Ressourcen. Die Gutachter(innen) erachten das Konzept der Hochschule in diesem Bereich als positiv. Wissenschaftliche Befähigung Das Studiengangskonzept orientiert sich an fachlichen und überfachlichen Qualifikationszielen. Die Qualifikationsziele entsprechen dem angestrebten wissenschaftlichen Ausbildungsziel und dem Abschlussniveau, was im Akkreditierungsantrag nachvollziehbar beschrieben und begründet wurde. Die Gutachter(innen) erwarten anhand der vorgelegten Unterlagen, dass die Absolvent(inn)en eine wissenschaftliche Befähigung erhalten, deren Qualität und Niveau dem Abschlussgrad entspricht. Die wissenschaftliche Befähigung ist unter Berücksichtigung des Profils der Hochschule stets auf eine Anwendungsebene ausgerichtet. Die Gutachter(innen) konnten feststellen, dass die relevanten Grundlagen der Fachrichtung vermittelt und angewandt werden. Im Bachelorstudiengang ist zudem ein Modul zur Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen vorgesehen, was die Gutachter(innen) positiv bewerten. Die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden wird zudem durch curricular eingebundene Laborarbeit gestärkt. 2

5 Berufsbefähigung (Employability) Die zu akkreditierenden Studiengänge ermöglichen den Studierenden eine Berufsaufnahme, wie in den Gesprächen zur Reakkreditierung durch die Studiengangsverantwortlichen und in der Antragsdokumentation beschrieben wurde. Dies konnte auch durch die Vorlage der Ergebnisse einer Absolventenstudie untermauert werden. Die Gutachtergruppe kommt zu dem Urteil, dass der zu akkreditierende Studiengang die Berufsbefähigung der Studierenden sicherstellt. Hierfür vermittelt der Studiengang die fachlich relevanten Inhalte und die entsprechenden Schlüsselqualifikationen. Die Gutachter(innen) beurteilen das Curriculum unter diesem Aspekt als sehr ausgewogen und tragfähig. Nach Einschätzung durch die Gutachter(innen) können die Studierenden aufgrund der Ausrichtung des Studiengangs in einem breiten beruflichen Spektrum von Einrichtungen eine entsprechende Berufstätigkeit aufnehmen. Persönlichkeits-/persönliche Entwicklung Die Gutachter(innen) konnten feststellen, dass der Studiengang die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden unterstützt. Die Hochschule konnte dies im Antrag auf Akkreditierung überzeugend darlegen. Dieses Ziel wird z.b. durch die Forderung bzw. das Angebot von Gruppenarbeit als Arbeitsform oder auch durch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen erreicht. Die Gutachter(innen) stellen zudem fest, dass verschiedene Projekte des Studiengangs ebenfalls geeignet sind, die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu unterstützen. Die Hochschule hat überzeugend dargelegt, dass soziale Kompetenzen im Rahmen des Curriculums erworben werden, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden unterstützen, so z.b. Teamfähigkeit. Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement Die Studierenden werden sowohl auf der inhaltlichen Ebene einzelner Module und Lehrveranstaltungen als auch durch die verschiedenen Anforderungen der Lehr- und Lernformen zum zivilgesellschaftlichen Engagement befähigt. Es werden Kompetenzen vermittelt, die die Studierenden zum zivilgesellschaftlichen Engagement befähigen können. Durch die fachliche Ausbildung des Studiengangs wird das zivilgesellschaftliche Engagement der Studierenden deutlich gestärkt und in der Entwicklung unterstützt. Die Gutachter(innen) schließen sich der in den Antragsunterlagen enthaltenen Darstellung nach den vor Ort vertieften Eindrücken an. Die Gutachter(innen) sind zu der Einschätzung gekommen, dass der Studiengang das Ziel der Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement umsetzt. 1.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) s. Kap. 2.2 und Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) s. Kap. 2.3 und 3.3 3

6 1.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. Die Studiengänge sind in sich stimmig aufgebaut und scheinen den Gutachter(inne)n unter den beschriebenen Betreuungsverhältnissen gut studierbar zu sein. Das ermöglichen die erwarteten Eingangsqualifikationen, die veranschlagten Arbeitsbelastungen sowie die Prüfungsorganisation inklusive Wiederholungsmöglichkeiten. Die erwarteten Eingangsqualifikationen wurden entsprechend den Anforderungen der Studiengänge ausgestaltet. Die Hochschule stellt sicher, dass unterschiedliche Wissensstände der Studierenden in der Phase des Studienbeginns durch ein entsprechend ausgestaltetes Lehrkonzept berücksichtigt werden (s. Antragsdokumentation der Hochschule, S. 23). Es werden zudem im Bachelorstudiengang Vorkurse und Tutorien in den Fächern angeboten, in welchen die Studierenden vor allem Defizite aufweisen. Die Studiengänge sind damit studierbar für Studierende, die über die von der Hochschule erwarteten Eingangsqualifikationen verfügen. Die Angaben zur studentischen Arbeitsbelastung basieren auf Erhebungen, welche im Rahmen der Evaluationen durchgeführt wurden und wurden durch die Gutachter(innen) auf Plausibilität hin überprüft. Hierbei wurden keine Probleme erkannt. Durch die Studienplangestaltung wird die Studierbarkeit gesichert. Überschneidungen der Pflichtveranstaltungen sind nicht vorhanden. Die Konsekutivität der Module beeinträchtigt die Studierbarkeit nicht. Hierdurch wird die Studierbarkeit der Studiengänge sichergestellt. Die Studiengangsverantwortlichen versicherten in den Gesprächen vor Ort, dass in Fragen der Anrechnung und Mobilität flexibel auf Einzelfälle eingegangen wird. Die Hochschule sichert die Studierbarkeit ihrer Studiengänge auch durch die Einrichtung entsprechender Betreuungsangebote. Diese umfassen zum Beispiel eine fachliche und überfachliche Studienberatung und Leistungen durch das akademische Auslandsamt bei entsprechenden Fragen, Schulungen zur Nutzung der Bibliothek(ssysteme) und entsprechende Angebote durch das Rechenzentrum. Informationsveranstaltungen zu bestimmten Phasen des Studiums runden das Angebot ab (ausführliche Darstellung s. Antragsdokumentation S. 26). Die Gutachtergruppe hat sich vergewissert, dass die Studiengänge auch für Studierende unter besonderen Bedingungen gut studierbar sind. Hierfür hat die Hochschule Nachteilsausgleichsregelungen geschaffen: Ein Nachteilsausgleich ist in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule Konstanz an mehreren Stellen vorgesehen: In der SPOBa, die hier exemplarisch angeführt werden soll, in 3 Abs. 4 und 5 sowie in 22 Abs. 4 für Nachteile, die Studierenden durch eine Elternschaft entstehen können, und in 15, 2 für Studierende mit Beeinträchtigungen, die durch Behinderungen bedingt sind. (Anlage C1). (Antragsdokumentation, S. 29) 1.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) s. Kapitel 2.5 und 3.5 4

7 1.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) s. Kap. 2.6 und Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. Den Gutachter(inne)n wurden mit der Antragsdokumentation transparente und belastbare Unterlagen zur Beurteilung der Ausstattung der Studiengänge vorgelegt. Vor Ort wurden Details der Ausstattung ausführlich besprochen. Hierbei wurde auch der Standort Ravensburg-Weingarten durch eine bebilderte Präsentation (mit einem Schwerpunkt auf den Laboren) dargestellt, so dass sich die Gutachter(innen) hiervon ein klares Bild machen konnten. Darüber hinaus wurde der Standort Konstanz bei einem Rundgang begutachtet. Die Gutachter(innen) konnten auf dieser Basis zu dem Schluss kommen, dass die Standorte eine sehr gute und den aktuellen Stand der Technik widerspiegelnde Ausstattung zur Verfügung stellen. Die Ausstattung wird regelmäßig aktualisiert. Die Gutachter(innen) konnten eine hohe Drittmittelquote feststellen, so dass die notwendige Finanzierung der Aktualisierungen sichergestellt werden kann. Die Gutachter(innen) sind zu der Einschätzung gekommen, dass für alle zu akkreditierenden Studiengänge eine sehr gute räumliche und sächliche Ausstattung sichergestellt ist. Den Gutachter(inne)n wurden Unterlagen zur Verfügung gestellt, auf deren Basis die personelle Ausstattung beurteilbar gemacht wurde. Die Gutachter(innen) konnten sich davon ü- berzeugen, dass die Studiengänge über eine gute personelle Ausstattung verfügen. Die Hochschule stellt eine Personalentwicklung und -qualifizierung sicher. In den Gesprächen vor Ort wurde das System hierfür erörtert. Für diesen Zweck gibt es beispielsweise Einführungen in die neuen Bibliothekssysteme und Lern-Team-Coachings. Die Forschungssemester sind ebenfalls für die Weiterqualifikationen nutzbar. Die Gutachter(innen) beurteilen die beschriebenen Systeme als gut. 1.8 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Die Hochschule macht die Rahmenbedingungen der Studiengänge für die Studierenden transparent. Hierzu gehört die Veröffentlichung der relevanten Dokumente (Ablaufplan, Prüfungsordnungen, Studienverlaufsplan, Modulhandbuch) im Onlinebereich und über Aushänge in der Hochschule. Zudem werden die Studiengänge und ihre Rahmenbedingungen im Studienführer, in studiengangsbezogenen Informationsbroschüren und Hochschulmessen kommuniziert. Die Internetseite ist nach Einschätzung der Gutachter(innen) übersichtlich gestaltet und er- 5

8 möglicht es den Studierenden, gesuchte Informationen schnell zu finden bzw. diese bei der Hochschule in Schriftform anzufordern. Die Hochschule stellt den Studierenden ein Diploma Supplement aus, welches durch die Gutachter(innen) überprüft wurde. 1.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. Die Hochschule führt umfangreiche Verfahren des hochschulinternen Qualitätsmanagements und der Ressourcensteuerung durch. Dies wurde durch die Antragsdokumentation dargelegt (vgl. S. 33 ff. S. 54 ff. der Antragsdokumentation) und bei der Begehung von den verschiedenen Statusgruppen der Hochschule unabhängig voneinander übereinstimmend bestätigt. Die Hochschule führt regelmäßig Evaluationen durch, für welche sie eine Evaluationssatzung geschaffen hat (Anlage G2). Die Ergebnisse dieser Evaluationen werden bei Weiterentwicklungen der Studiengänge berücksichtigt. Dies konnte bereits für den Zeitraum und die Entwicklungen seit der Erstakkreditierung nachvollzogen werden. Der fakultätsübergreifende Austausch findet in hochschulweiten Workshops statt, deren Zwischenergebnisse den einzelnen Studiengängen als Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Die Studierenden werden in einzelne Themen einbezogen. Als Ergebnis wurde im Sommersemester ein Grundsatzpapier zum Qualitätsmanagement der Hochschule Konstanz verabschiedet (Anlage G6), in dem die zentralen Aufgaben und das Selbstverständnis der Hochschule beschrieben, eine Definition von Qualität im Hochschulbereich formuliert, die Adressaten der Qualitätsziele benannt und die Verantwortungsebenen für das Erreichen der Qualitätsziele festgelegt wurden. Wesentlicher Bestandteil dieses Konzeptes ist es, auf den einzelnen Verantwortungsebenen in regelmäßigem Turnus verbindliche Zielsetzungen zu verabschieden und diese mit konkreten Maßnahmen, Meilensteinen und Verantwortungen zu hinterlegen. Ein konkretes Ergebnis des laufenden Qualitätsentwicklungsprozesses ist die Einrichtung einer Lehr-Werkstatt im Wintersemester 2009/10. Impulse zum Thema Lehre und Didaktik sind ebenso Ziel wie das Angebot eines offenen Diskussionsforums zum Erfahrungsaustausch unter Kollegen. Vorträge externer Experten, in denen neue Lehrformen auch unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorgestellt werden, wechseln sich ab mit Beiträgen aus der Praxis, die von Kollegen unserer eigenen Hochschule gestaltet werden. Parallel zu diesem dialogorientierten, fakultätsübergreifenden Prozess wird seit etwa zwei Jahren ein aussagekräftiges Berichtswesen entwickelt. Dazu gehören heute die Semesterberichte, die die Entwicklung der Studierendenzahlen dokumentieren. Weiterhin werden den Fakultäten und Studiengängen regelmäßige Informationen über deren Finanzstatus zur Verfügung gestellt. (Antragsdokumentation S. 33) Die Hochschule hat mit ihrer Antragsdokumentation Ergebnisse des Qualitätsmanagements vorgelegt, aus welchen eine regelmäßige Qualitätssicherung der verschiedenen Aspekte der Studiengänge erkennbar wurde (Anlagenbereich P). Hierzu gehören die Aspekte Arbeitsbelastung, Studienerfolg und Absolventenverbleib. 6

9 Die Gutachter(innen) beurteilen die Systeme der Hochschule Konstanz zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung als gut Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) Entfällt Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) konnten sich davon überzeugen, dass die Hochschule Konstanz die Themen Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit auf Steuerungs- sowie auf Studiengangsebene ernst nimmt. Die Gutachter(innen) können sich den Ausführungen in der Antragsdokumentation anschließen: Das Gleichstellungskonzept der Hochschule Konstanz mit den Oberzielen Erhöhung der Studentinnenzahl in den MINT-Fächern,,Erhöhung des Frauenanteils unter den Professorinnen,,Durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsprinzipien im Qualitätsmanagement (Gender Mainstreaming) wurde im Rahmen der erfolgreichen Antragstellung zum Professorinnenprogramm des Bundes positiv bewertet (Anlage J4). Die Hochschule Konstanz wurde zudem für ihre an Chancengleichheit ausgerichtete Personalpolitik 2009 nach einer erfolgreichen Selbstreflexion mit dem,total e-quality - Prädikat ausgezeichnet. Im Rahmen der Auditierung der Hochschule Konstanz zur Familienfreundlichen Hochschule, wurden folgende, alle Mitarbeitende betreffende Aspekte bearbeitet und richtungsweisend dokumentiert:,familien-service,,familienfreundliche Studienbedingungen,,Familienfreundliche Arbeitsbedingungen,,Studieren mit Kind an der Hochschule Konstanz. (Antragsdokumentation, S. 37) Die Hochschule stellt außerdem sicher, dass Studierende mit Behinderungen einen entsprechenden Nachteilsausgleich erhalten. Die Gutachter(innen) sehen daher das Kriterium der Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit als erfüllt an. 7

10 2 Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik (B. Eng.) 2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 erfüllt. s. Kapitel Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.2 ist erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Der zur Akkreditierung beantragte Studiengang vermittelt den Studierenden fachliche sowie überfachliche Kompetenzen in einer dem Abschlussniveau entsprechenden Weise. Hierbei werden alle relevanten Disziplinen der Fachrichtung curricular berücksichtigt. Die Gutachter(innen) sind zu der Überzeugung gekommen, dass das in der Antragsdokumentation beschriebene Konzept den Studierenden die relevanten Qualifikationen vermitteln kann. Der Studiengang ist in erster Linie auf eine Anwendung der vermittelten wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Der Studiengang vermittelt außerdem instrumentale Kompetenz in einer der angestrebten Qualifikationsstufe adäquaten Weise und befähigt die Studierenden dazu, einen Wissenstransfer zu leisten. Die Anwendung des erlernten Wissens wird durch einen Praxisanteil sichergestellt. Die Studierenden erlernen zudem durch das Schreiben von Projektberichten wichtige Kompetenzen für ihre möglichen späteren Berufsfelder. Die modulare Vernetzung verschiedener Fachgebiete beurteilen die Gutachter als gut geeignet zur Ausbildung entsprechender fachübergreifender Kompetenzen. Dies findet beispielsweise im Modul 4 statt. Durch die Projektarbeiten (z.b. in den Modulen 6 und 14) werden diese Kompetenzen in großem Umfang und didaktisch gut aufbereitet vermittelt. Die Gutachter(innen) konnten feststellen, dass Elemente des Studiengangs implizit, teilweise auch explizit darauf ausgerichtet sind, die sozialen und kommunikativen Kompetenzen der Studierenden zu fördern, z.b. durch die Förderung und Forderung von Gruppenarbeiten, Referaten und Projekten als Arbeitsformen für die Studierenden. In formaler Hinsicht entsprechen die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer des Studiengangs und die darauf folgenden Anschlussmöglichkeiten den Vorgaben des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse für die Bachelor-Ebene Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Studienstruktur und Studiendauer Der Studiengang ist als grundständiger, erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss konzipiert und vermittelt den Studierenden durch seinen Praxisbezug Eindrücke von ihren möglichen späteren Berufsfeldern. Das Vollzeitstudium hat eine Regelstudienzeit von 7 Semestern, in denen 210 ECTS-Punkte erworben werden. Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 ECTS-Punkte. Dies entspricht den Strukturvorgaben. 8

11 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge Die Hochschule hat die Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang im Rahmen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz geregelt und in der Antragsdokumentation ausgeführt: Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung aus dem In- oder Ausland. Näheres regelt die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Konstanz (ZIO) 3 (Anlage D1) sowie die Zulassungssatzung für die Bachelorstudiengänge ohne Vorauswahl (ZuSBaoVor) (Anlage D2). Ausländische Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nicht in der Bundesrepublik erworben haben, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Näheres in ZIO 4). Alle Bewerber müssen ein Vorpraktikum im Umfang von 40 Präsenztagen in einem Betrieb der Verfahrenstechnik bzw. des Maschinenbaus nachweisen (Anlage C2d SPO VUB 51 (1)). Näheres, insbesondere die Anerkennung von Berufsausbildungszeiten, regeln die Richtlinien für Vorpraktikum und Integriertes Praktisches Studiensemester (Anlage S1). Ein Auswahlverfahren wurde erstmals zum WS 2010/11 durchgeführt. Die dabei angewendeten Auswahlkriterien sind in der ZuSBaoVor 7 geregelt (Anlage D2). Eine Zulassung in das zweite oder in ein höheres Fachsemester ist möglich (Quereinstieg). Da jedoch alle Studiengänge der Hochschule Konstanz zulassungsbeschränkt sind, erfolgt dies nur im Rahmen einer eventuell nicht ausgeschöpften Studienplatzkapazität. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus einem vorhergehenden Studium regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Konstanz für die Bachelorstudiengänge Allgemeiner Teil (SPOBa) 24 (Anlage C1), bei einem Quereinstieg vor dem Hauptstudium ist SPOBa 26 Abs. 5 anzuwenden. 2 (Antragsdokumentation der Hochschule, S. 12) Die Gutachter(innen) haben die Zulassungsregelungen zum Studiengang geprüft und für angemessen befunden. Abschluss und Bezeichnung Die gewählte Abschlussbezeichnung Bachelor of Engineering (B. Eng.) ist zutreffend und entspricht den KMK-Strukturvorgaben. Die Studiengangsbezeichnung Verfahrens- und Umwelttechnik ist nach Einschätzung der Gutachter(innen) zutreffend für die vermittelten Inhalte des Curriculums. Die Hochschule stellt den Studierenden ein Diploma Supplement aus, welches den Vorgaben für dieses Dokument entspricht. Modularisierung und Leistungspunkte Die Gutachter(innen) stellten fest, dass der Studiengang maßgeblich sinnvoll modularisiert ist und mit einem Leistungspunktesystem ausgestattet wurde. An wenigen Stellen scheint die 2 Die Studien- und Prüfungsordnungen der Bachelorstudiengänge der Hochschule Konstanz gliedern sich einheitlich in einen allgemeinen Teil, der gemeinsame Regelungen für alle Studiengänge enthält (Anlage C1) und einen besonderen Teil mit spezifischen Regelungen für den jeweiligen Studiengang. Der besondere Teil für den Studiengang VUB befindet sich in Anlage C2 9

12 Zusammenstellung der Module willkürlich geschehen zu sein (s. Modul 15 mit der Zusammenlegung von Entwicklungsmethoden und BWL), hierin sehen die Gutachter(innen) jedoch keinen Mangel. Die Regeldauer der Module beträgt ein Jahr. Durch die Einbindung eines Praxissemesters im 5. Semester beeinträchtigt dies jedoch nicht die Mobilität der Studierenden. Pro Studienjahr werden 60 ECTS-Punkte nicht überschritten. Die Module entsprechen den KMK-Strukturvorgaben. Die Modulgröße unterschreitet 5 ECTS nicht. Im Rahmen des Studiengangs werden ausschließlich ganzzahlige ECTS-Punkte vergeben. Die Hochschule hat festgelegt, dass ein ECTS-Punkt 30 Arbeitsstunden entspricht. Die Modulbeschreibungen entsprechen den Vorgaben der KMK. Sie enthalten die Inhalte der Module, Lehr- und Prüfungsformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten und Noten, Arbeitsaufwand und die Dauer der Module. Für den Studiengang wird ein studienbegleitendes Prüfungssystem angewandt. Das Prüfungssystem sieht für 14 der 22 Module mehrere benotete Modulteilprüfungen vor. Dieses wurde im Rahmen der Antragsdokumentation wie folgt begründet: Die Durchführung von Teilmodulprüfungen erklärt sich auch aus dem Bestreben, ein möglichst breites Spektrum der im Hauptstudium erworbenen Teilkompetenzen in der Gesamtnote abzubilden. Darüber hinaus sind es vor allem die Studierenden, die offenkundig großen Wert darauf legen, über ihren fachbezogenen Leistungsstand eine quantifizierte und zeitnahe Rückmeldung zu erhalten. (Antragsdokumentation, S. 28) Die Gutachter(innen) schließen sich der Begründung an und bemängeln das vorhandene System nicht Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben - keine Erfüllung weiterer Anforderungen - keine Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.3 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) beurteilen das Konzept des Studiengangs als tragfähig. Es ist deutlich geworden, dass der Studiengang didaktisch und pädagogisch dem Qualitätsanspruch der Hochschule gerecht wird und dass die Vermittlung von methodischen, instrumentalen und generischen Kompetenzen sowie von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen nach einem zielorientierten Konzept stattfindet. Exemplarisch hierfür sind vor allem ingenieurstechnische, mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte zu nennen. Die Vermittlung von fachübergreifendem Wissen wird vor allem durch die verwendeten Arbeitsmethoden, die Projektarbeiten und die curriculare Einbindung von BWL-Grundlagen sichergestellt. Die Gutachter(innen) beurteilen dies als positiv. Das Curriculum enthält nach Einschätzung der Gutachter(innen) die aktuell relevanten Inhalte, welche für eine Qualifikation der Studierenden erforderlich sind. Der hohe Anteil von Praxisorientierung und Laborarbeiten sichert nach Einschätzung durch die Gutachter(innen) die Berufsbefähigung der Absolvent(inn)en. Die Gutachter(innen) konnten keine organisatorischen Hindernisse erkennen, die eine Umsetzung 10

13 des Studiengangskonzepts gefährden würden. Das Curriculum sieht ein externes Praktikum vor, welche den Anforderungen für die ECTS- Fähigkeit entsprechen. Die Hochschule hat den Zugang zum Studium in der Prüfungsordnung geregelt (s. Kap. 2.2, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge dieses Berichts). Der Studiengang unterstützt die Mobilität der Studierenden. In den Gesprächen mit den Hochschulverantwortlichen wurde deutlich, dass die Studierenden die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts an einer anderen Hochschule haben, während welchem sie Leistungen erbringen können, die im Rahmen des Curriculums anerkannt werden. Die Hochschule erkennt die Leistungen, die in Modulen aus anderen Studiengängen erbracht wurden, im Rahmen dieses Studiums ECTS-relevant an und berücksichtigt hierbei die Lissabon-Konvention. In der Prüfungsordnung findet sich eine Regelung zur Berücksichtigung von Belangen der Studierenden mit Behinderung (s. Kap. 1.2 dieses Berichts). 2.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. s. Kapitel Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.5 ist erfüllt. Die Hochschule hat für den zu akkreditierenden Studiengang Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt, für welche eine durchgeführte Rechtsprüfung testiert wurde. In den Dokumenten ist das Prüfungssystem des Studiengangs transparent und verständlich dargelegt. Die Gutachter(innen) können auf Aktenlage sowie nach den vor Ort besprochenen Details bestätigen, dass die Prüfungen wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet sind. Der Studiengang setzt das Ziel der studienbegleitenden Prüfungen um und gewichtet diese bei der Bildung der Abschlussnote adäquat. Die Gutachter(innen) empfehlen der Hochschule, die Bachelorthesis bei der Bildung der Abschlussnote stärker zu gewichten. Die Gutachter(innen) konnten sich davon überzeugen, dass die Prüfungsformen dazu geeignet sind, das Erreichen der formulierten Qualifikationsziele zu überprüfen. Dies wird durch unterschiedliche Prüfungsformen ermöglicht neben Klausuren sind mündliche Prüfungen, Projektarbeiten und Präsentationen vorgesehen. Der Großteil der Module schließt mit Modulteilprüfungen ab. In dieser Regelung sehen die Gutachter im Hinblick auf die in Kapitel 2.2 formulierte Begründung keinen Mangel. Es finden regelmäßig mehrfach im Studienjahr, jeweils frühestens zu Beginn des folgenden Semesters, Wiederholungsprüfungen statt. Aus organisatorischer Sicht führt diese Regelung 11

14 nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer. Nicht bestandene Prüfungen können i.d.r. einmal wiederholt werden. Die Möglichkeit der Prüfungswiederholung ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Gutachter(innen) beurteilen das System zur Prüfungswiederholung als sehr gut und überaus studierendenfreundlich. Es ist sichergestellt, dass Studierende mit Behinderungen hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen einen Nachteilsausgleich erhalten (Details s. Kap. 1.2 dieses Berichts). 2.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.6 trifft nicht auf den Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik zu. 2.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. s. Kapitel Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. s. Kapitel Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. s. Kapitel Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.10 trifft nicht auf die zu akkreditierenden Studiengänge zu Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist erfüllt. s. Kapitel

15 2.12 Zusammenfassende Bewertung Der Bachelorstudiengang Verfahrens- und Umwelttechnik bereitet die Studierenden auf eine Berufstätigkeit im Bereich der Umwelttechnik vor. Charakteristisch für den Studiengang ist dabei die verfahrenstechnische Grundausbildung mit dem Fokus auf der Umwelttechnik. Durch eine hohe Projektorientierung des Studiengangs bietet er den Studierenden die Möglichkeit, sich mit den Arbeitsmethoden in diesem Fachgebiet vertraut zu machen. Neben modernen Lehr- und Lernmethoden zeichnet sich der Studiengang durch eine gute personelle und sächliche Ausstattung aus. 13

16 3 Studiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik (M. Eng.) 3.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 erfüllt. s. Kapitel Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.2 ist erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Der zur Akkreditierung beantragte Studiengang vermittelt den Studierenden fachliche sowie überfachliche Kompetenzen in einer dem Abschlussniveau entsprechenden Weise. Hierbei werden alle relevanten Disziplinen der Fachrichtung curricular berücksichtigt. Die Gutachter(innen) sind zu der Überzeugung gekommen, dass das in der Antragsdokumentation beschriebene Konzept den Studierenden die relevanten Qualifikationen vermitteln kann. Der Studiengang ist in erster Linie auf eine Anwendung der vermittelten wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Der Studiengang vermittelt außerdem instrumentale Kompetenz in einer der angestrebten Qualifikationsstufe adäquaten Weise und befähigt die Studierenden dazu, einen Wissenstransfer zu leisten. Die Anwendung des erlernten Wissens wird durch einen Praxisanteil sichergestellt. Die Studierenden erlernen zudem durch das Schreiben von Projektberichten wichtige Kompetenzen für ihre möglichen späteren Berufsfelder. Die Methoden der Verfahrensentwicklung stehen bei dem Studiengangskonzept an zentraler Stelle. Die modulare Vernetzung verschiedener Fachgebiete beurteilen die Gutachter als gut geeignet zur Ausbildung entsprechender fachübergreifender Kompetenzen. Durch die Projektarbeiten (s. Modul 8) werden diese Kompetenzen in großem Umfang und didaktisch gut aufbereitet vermittelt. Die Gutachter(innen) konnten feststellen, dass Elemente des Studiengangs implizit, teilweise auch explizit darauf ausgerichtet sind, die sozialen und kommunikativen Kompetenzen der Studierenden zu fördern, z.b. durch die Förderung und Forderung von Gruppenarbeiten, Referaten und Projekten als Arbeitsformen für die Studierenden. In formaler Hinsicht entsprechen die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer des Studiengangs und die darauf folgenden Anschlussmöglichkeiten den Vorgaben des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse für die Master-Ebene Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Studienstruktur und Studiendauer Der Studiengang ist als konsekutiver Hochschulabschluss auf Master-Niveau konzipiert und vermittelt den Studierenden durch seinen Praxisbezug Eindrücke von ihren möglichen späteren Berufsfeldern. Das Vollzeitstudium hat eine Regelstudienzeit von 3 Semestern, in denen 90 ECTS-Punkte erworben werden. Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 30 14

17 ECTS-Punkte. Dies entspricht den Strukturvorgaben. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge Die Hochschule hat die Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang im Rahmen der Zulassungsordnung Master der Hochschule Konstanz geregelt und in der Antragsdokumentation ausgeführt: Die Voraussetzung zur Zulassung im Masterstudiengang UVT ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium mit einem Umfang von 210 ECTS der Fachrichtung Verfahrens- und Umwelttechnik oder Physikalische Technik mit Studienrichtung Energie- und Verfahrenstechnik. Ein Zugang ist weiterhin möglich mit einem Bachelor- oder Diplom-Abschluss mit Schwerpunkt Umwelt- und Verfahrenstechnik, Verfahrenstechnik, Chemie/Biologische Chemie oder verwandten Studienschwerpunkten, sofern dieser 210 ECTS umfasst. Bachelorabsolventen, die die erforderlichen ECTS während ihres Studiums nicht erlangt haben, können nach Absolvieren eines individuell zu planenden Anpassungssemesters (z.b. Projekt im Labor oder Erbringung von zusätzlichen Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang VUB [HS Konstanz] oder Physikalische Technik [HS Ravensburg-Weingarten] im Umfang von 30 ECTS) ebenfalls zugelassen werden (vgl. Anlage D3 ZuSMa 3 (2) und Anlage D4). (Antragsdokumentation der Hochschule, S. 45) Die Gutachter(innen) haben die Zulassungsregelungen zum Studiengang geprüft und für angemessen befunden. Abschluss und Bezeichnung Die gewählte Abschlussbezeichnung Master of Engineering (M. Eng.) ist zutreffend und entspricht den KMK-Strukturvorgaben. Die Studiengangsbezeichnung Umwelt- und Verfahrenstechnik und die Charakterisierung als anwendungsorientiert sind nach Einschätzung der Gutachter(innen) zutreffend für die vermittelten Inhalte des Curriculums. Mit Abschluss des Masterstudiengangs werden 300 ECTS-Punkte erreicht. Die Hochschule stellt den Studierenden ein Diploma Supplement aus, welches den Vorgaben für dieses Dokument entspricht. Modularisierung und Leistungspunkte Die Gutachter(innen) stellten fest, dass der Studiengang sinnvoll modularisiert ist und mit einem Leistungspunktesystem ausgestattet wurde. Die Regeldauer der Module beträgt ein Jahr. Pro Studienjahr werden 60 ECTS-Punkte nicht überschritten. Die Module entsprechen den KMK-Strukturvorgaben. Die Modulgröße unterschreitet 5 ECTS nicht. Im Rahmen des Studiengangs werden ausschließlich ganzzahlige ECTS-Punkte vergeben. Die Hochschule hat festgelegt, dass ein ECTS-Punkt 30 Arbeitsstunden entspricht. Die Modulbeschreibungen entsprechen den Vorgaben der KMK. Sie enthalten die Inhalte der Module, Lehr- und Prüfungsformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten und Noten, Arbeitsaufwand und die Dauer der Module. Für den Studiengang wird ein studienbegleitendes Prüfungssystem angewandt. Das Prüfungssystem sieht für alle Module (außer der Projekt- und der Masterarbeit) mehrere benotete Modulteilprüfungen vor. Dieses wurde im Rahmen der Antragsdokumentation wie folgt begründet: Die Durchführung von Teilmodulprüfungen erklärt sich auch aus dem Bestreben, ein möglichst breites Spektrum der im Hauptstudium erworbenen Teilkompetenzen in der 15

18 Gesamtnote abzubilden. Darüber hinaus sind es vor allem die Studierenden, die offenkundig großen Wert darauf legen, über ihren fachbezogenen Leistungsstand eine quantifizierte und zeitnahe Rückmeldung zu erhalten. (Antragsdokumentation, S. 28) Die Gutachter(innen) haben diesen Aspekt in den Gesprächen vor Ort nochmals thematisiert. Sie schließen sich der Begründung an und bemängeln das vorhandene System nicht Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben - keine Erfüllung weiterer Anforderungen - keine Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.3 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) beurteilen das Konzept des Studiengangs als tragfähig. Es ist deutlich geworden, dass der Studiengang didaktisch und pädagogisch dem Qualitätsanspruch der Hochschule gerecht wird und dass die Vermittlung von methodischen, instrumentalen und generischen Kompetenzen sowie von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen nach einem zielorientierten Konzept stattfindet. Exemplarisch hierfür sind vor allem ingenieurstechnische, mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte zu nennen. Die Vermittlung von fachübergreifendem Wissen wird vor allem durch die verwendeten Arbeitsmethoden und die Projektarbeit sichergestellt. Die Gutachter(innen) beurteilen dies als positiv. Das Curriculum enthält nach Einschätzung der Gutachter(innen) die aktuell relevanten Inhalte, welche für eine Qualifikation der Studierenden erforderlich sind. Der hohe Anteil von Praxisorientierung und Laborarbeiten sichert nach Einschätzung durch die Gutachter(innen) die Berufsbefähigung der Absolvent(inn)en. Die Gutachter(innen) konnten keine organisatorischen Hindernisse erkennen, die eine Umsetzung des Studiengangskonzepts gefährden würden. Die Hochschule hat den Zugang zum Studium in einer Ordnung geregelt (s. Kap. 3.2, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge dieses Berichts). Aufgrund der kurzen Dauer des Studiengangs sind weder Praxissemester noch Auslandssemester vorgesehen. Die Gutachter(innen) sehen hierin keinen Mangel. Durch die vorgesehene Projektarbeit und die Möglichkeit, die Masterarbeit in Anbindung an ein Unternehmen zu erstellen, ergibt sich bereits eine hohe Praxisanbindung während des Studiums. Die Hochschule erkennt die Leistungen, die in Modulen aus anderen Studiengängen erbracht wurden, im Rahmen dieses Studiums ECTS-relevant an und berücksichtigt hierbei die Lissabon-Konvention. In der Prüfungsordnung findet sich eine Regelung zur Berücksichtigung von Belangen der Studierenden mit Behinderung (s. Kap. 1.2 dieses Berichts). 16

19 3.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. s. Kapitel Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.5 ist erfüllt. Die Hochschule hat für den zu akkreditierenden Studiengang Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt, für welche eine durchgeführte Rechtsprüfung testiert wurde. In den Dokumenten ist das Prüfungssystem des Studiengangs transparent und verständlich dargelegt. Die Gutachter(innen) können auf Aktenlage sowie nach den vor Ort besprochenen Details bestätigen, dass die Prüfungen wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet sind. Der Studiengang setzt das Ziel der studienbegleitenden Prüfungen um und gewichtet diese bei der Bildung der Abschlussnote adäquat. Die Gutachter(innen) konnten sich davon überzeugen, dass die Prüfungsformen dazu geeignet sind, das Erreichen der formulierten Qualifikationsziele zu überprüfen. Dies wird durch unterschiedliche Prüfungsformen ermöglicht neben Klausuren sind mündliche Prüfungen, Projektarbeiten und Präsentationen vorgesehen. Der Großteil der Module schließt mit Modulteilprüfungen ab. In dieser Regelung sehen die Gutachter im Hinblick auf die in Kapitel 3.2 formulierte Begründung keinen Mangel. Es finden regelmäßig mehrfach im Studienjahr, jeweils frühestens zu Beginn des folgenden Semesters, Wiederholungsprüfungen statt. Aus organisatorischer Sicht führt diese Regelung nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer. Nicht bestandene Prüfungen können i.d.r. einmal wiederholt werden. Die Möglichkeit der Prüfungswiederholung ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Gutachter(innen) beurteilen das System zur Prüfungswiederholung als sehr gut und überaus studierendenfreundlich. Es ist sichergestellt, dass Studierende mit Behinderungen hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen einen Nachteilsausgleich erhalten (Details s. Kap. 1.2 dieses Berichts). 3.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.6 ist erfüllt. Der Studiengang wird in Kooperation mit der Hochschule Ravensburg-Weingarten durchgeführt. Die Hochschule Konstanz hat die Modalitäten der Kooperation im Rahmen eines Kooperationsvertrags (Anlage T1 der Antragsdokumentation) festgeschrieben. Die beiden Hochschulen sind im Rahmen dieser Kooperation gleichberechtigt. Die Studierenden können sich an der Hochschule Konstanz oder an der Hochschule Ravensburg-Weingarten immatri- 17

20 kulieren und studieren dasselbe Curriculum. 3.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. s. Kapitel Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. s. Kapitel Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. s. Kapitel Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.10 trifft nicht auf die zu akkreditierenden Studiengänge zu Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist erfüllt. s. Kapitel Zusammenfassende Bewertung Der Masterstudiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik bereitet die Studierenden auf eine Berufstätigkeit im Bereich der Umwelttechnik auf Basis der Verfahrenstechnik vor. Durch eine hohe Projektorientierung des Studiengangs bietet er den Studierenden die Möglichkeit, sich mit den Arbeitsmethoden in diesem Fachgebiet vertraut zu machen. Neben modernen Lehr- und Lernmethoden zeichnet sich der Studiengang durch eine gute personelle und sächliche Ausstattung aus. 18

21 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter(innen) 1 Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik (B. Eng.) 1.1 Empfehlungen: Die Gutachter(innen) empfehlen der Hochschule, die Bachelorthesis bei der Bildung der Abschlussnote stärker zu gewichten. 1.2 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Verfahrens- und Umwelttechnik mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B. Eng.) ohne Auflagen für die Dauer von sieben Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 85/2010) 2 Studiengang Umwelt- und Verfahrenstechnik (M. Eng.) 2.1 Empfehlungen: - keine Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Umwelt- und Verfahrenstechnik mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) ohne Auflagen für die Dauer von sieben Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 85/2010) 19

22 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens 1 Stellungnahme der Hochschule Die Hochschule hat mit Schreiben vom auf eine Stellungnahme verzichtet. 2 SAK-Beschluss (54. Sitzung, ) Die SAK nimmt den Bewertungsbericht der Gutachter zur Kenntnis, erachtet jedoch entgegen der Gutachtermeinung die vorliegende Begründung der Hochschule für die Durchführung von Modulteilprüfungen als nicht hinreichend. Verfahrens- und Umwelttechnik (B. Eng.) Die SAK beschließt die Akkreditierung des Studiengangs Verfahrens- und Umwelttechnik mit dem Abschluss B.Eng. mit der folgenden Auflage für die Dauer von sieben Jahren. Es soll jeweils nur eine Prüfung pro Modul vorgesehen werden. Jede Ausnahme hiervon ist jeweils didaktisch zu begründen. (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Die Auflage ist innerhalb von 9 Monaten zu erfüllen. Die SAK weist darauf hin, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann, oder dass die Akkreditierungsfrist nicht auf die Frist gemäß Ziff oder verlängert wird, sofern die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff verkürzt wurde. Diese Entscheidung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates "Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (Drs. AR 85/2010). Umwelt- und Verfahrenstechnik (M. Eng.) Die SAK beschließt die Akkreditierung des Studiengangs Umwelt- und Verfahrenstechnik mit dem Abschluss M.Eng. mit der folgenden Auflage für die Dauer von sieben Jahren. Es soll jeweils nur eine Prüfung pro Modul vorgesehen werden. Jede Ausnahme hiervon ist jeweils didaktisch zu begründen. (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Die Auflage ist innerhalb von 9 Monaten zu erfüllen. Die SAK weist darauf hin, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann, oder dass die Akkreditierungsfrist nicht auf die Frist gemäß Ziff oder verlängert wird, sofern die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff verkürzt wurde. Diese Entscheidung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates "Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (Drs. AR 85/2010). 20

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