Stellungnahme. Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf zur Änderung der Prozesskostenhilfe- und des Beratungshilfegesetzes

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1 Stellungnahme Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf zur Änderung der Prozesskostenhilfe- und des Beratungshilfegesetzes Vorstand Recht, Sozialökonomie und Personal Berlin, den 7. März 2013 Dr. Jörg A. Kruttschnitt Caroline-Michaelis-Straße Berlin Telefon: Telefax: kruttschnitt@diakonie.de Stellungnahme der Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Änderung der Prozesskostenhilfe- und des Beratungshilfegesetzes auf Bundestagsdrucksache 17/11472 Einleitung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Bundesregierung das schon mehrfach im Bundesrat eingebrachte Anliegen auf, die Belastung der Länder mit den Kosten der Prozesskosten- und der Beratungshilfe einzudämmen. Dieser Entwurf wirft gravierende Fragen auf, die sowohl seine allgemeine Ausrichtung wie auch die Ausgestaltung im Einzelnen betreffen. Im Ergebnis lehnt die Diakonie Deutschland das Gesetzesvorhaben ab, da zu erwarten ist, dass die geplanten Änderungen zu einer Einschränkung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten bedürftiger Menschen in Deutschland führen werden. Ein grundlegendes Problem werfen bereits die in der Begründung aufgeführten Statistiken auf. Sie belegen nicht allein die umfangreiche Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe (i. F. PKH). Sie weisen insbesondere auf einen nachhaltigen und hohen Bedarf nach Rechtsschutz und rechtskundiger Beratung hin. In welchen konkreten Rechtsbereichen dieser Bedarf besonderes hoch ist, lässt sich den Statistiken nur ansatzweise entnehmen. Denn diese differenzieren lediglich zwischen der von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der von den Fachgerichten gewährten Prozesskostenhilfe. Bei der Interpretation der Statistiken muss man zudem bedenken, dass die jüngste Gesetzgebung in vielen Bereichen, namentlich im Bereich des SGB II, erst durch die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte hinreichende Klarheit erfahren hat. Diese Klarstellungen sind (je nach der geregelten Materie) häufig allerdings nur möglich, weil materiell schlecht gestellte Kläger Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe haben. Dieser unverkennbare und unverändert hohe Bedarf nach der gerichtlichen Auslegung von unklaren Normen muss ein Gesichtspunkt bei der weiteren Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe bleiben. In Bezug auf die Prozesskostenhilfe vor den ordentlichen Gerichten, die den größten Anteil der bewilligten Fälle ausmachen, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass häufig PKH nötig ist, um sich gegen mutwillige Klagen zu verteidigen, die der Gegner entweder selber oder über seine Rechtsschutzversicherung finanziert. Hier ist der Entwurf zu undifferenziert und stellt zu sehr auf die möglichst umfassende Verhinderung neu angestrengter Prozesse ab. Die deutliche Ausrichtung auf ein Kostensparziel darf nicht die Grundausrichtung der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe verdrängen: Armut und prekäre Einkommensverhältnisse dürfen kein Hinderungsgrund für die Verwirklichung oder Verteidigung begründeter Rechte sein. Gerade als evangelischer Verband spricht sich die Diakonie nachdrücklich gegen diese einseitige Ausrichtung des Gesetzentwurfs aus. Gerechtigkeit und insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz sind grundlegende Anliegen der Bibel wie auch der im Grundgesetz beschriebenen Gesellschaftsordnung. Dass auch arme Menschen sich rechtliches Gehör und Schutz vor der Missachtung ihrer Rechte verschaffen können, ist aus evangelischer Sicht eine ständige und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates. Zudem ist der gleiche Zugang zu Rechtsschutz ein essentieller Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Für seine Ausgestaltung sind gerade auch die Modalitäten von Prozesskostenhilfe und Beratungs-

2 hilfe von entscheidender Bedeutung. Deshalb kritisieren wir ausdrücklich, dass die Begründung an keiner Stelle auf folgenden Aspekt von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe eingeht: benachteiligte Personengruppen wie insbesondere Arbeitslose, Hilfebedürftige, Familien mit Kindern, Asylsuchende und Drittstaatsangehörige ohne festen Aufenthaltstitel und Jugendliche haben es schwer, sich in der immer komplizierter werdenden Rechtsordnung zurechtzufinden und ihre Rechte geltend zu machen. Kompetente Rechtsberatung und -vertretung vor Behörden und Gerichten sind deshalb Garanten für die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Ohne die konsequente Verwirklichung dieses Grundsatzes kann die Diakonie im vorliegenden Entwurf keinen Reformansatz sondern lediglich einen höchst bedenklichen Abbau von Rechtsstaatlichkeit erkennen. Die zitierten Statistiken vermögen auch eine weitere Prämisse des Gesetzentwurfs nicht plausibel zu machen: die Begründung geht von einem weitreichenden Missbrauch der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe aus, dem die vorgesehenen weitreichenden Ermittlungsbefugnisse einen Riegel vorschieben sollen. In welchem Umfang diese tatsächlich vorkommen und in welchem Ausmaß sich diese auf die tatsächlichen Kosten auswirken, belegen die Statistiken jedoch nicht. Insofern wäre es aufschlussreich, dem Finanzaufwand für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe den bestehenden Personalaufwand für die Bewilligungsverfahren gegenüber zu stellen. Angesichts der komplizierten Verfahren dürfte dieser bereits jetzt hoch sein und würde sich bei der Realisierung der vorgesehenen Bewilligungsverfahren erheblich vergrößern. Die Diakonie Deutschland beobachtet mit zunehmender Besorgnis, dass sich Reformvorhaben immer weniger an der nachhaltigen Verwirklichung materieller Rechtsgarantien als an der umfassenden Verhinderung vermuteter aber nicht näher belegbarer Missbrauchsfälle ausrichten. Diese Tendenz ließ sich im Zusammenhang mit dem Verfahren der Restschuldbefreiung wie auch mit der Verweigerung des Einverständnisses in die gemeinsame Sorge beobachten: regelmäßig steht die Befürchtung im Vordergrund, dass die in Aussicht gestellte Hilfe bzw. die Gestaltungsrechte ohne Rücksicht auf die Belange Dritter in Anspruch genommen werden. Bedenklich ist insofern nicht, dass der Wegfall finanzieller Spielräume dazu zwingt, früher zugesagte Leistungen auf den Prüfstand zu stellen. Mit der hier beschriebenen Remedur schlägt der Gesetzgeber aber den falschen Weg ein und verkennt folgenden wichtigen Gesichtspunkt: Es ist Ausdruck der Menschenwürde und der Rechtstaatlichkeit, dass jeder Einzelne unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage von seinen Rechten Gebrauch machen und diese vor Gericht schützen lassen kann. Für eine rechtsstaatliche und für eine solidarische Gesellschaftsordnung kann der Ausweg aus den bestehenden Finanzierungsproblemen nur über einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der auf Rechtsschutz und rechtliche Beratung Angewiesenen und dem Interesse an einer nachhaltigen Absicherung der jeweiligen finanziellen Leistungen führen. Die weitere Stellungnahme legt die bedenklichsten Schwachstellen des Entwurfs im Einzelnen dar. Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung ZPO-E 114 ZPO soll in einem neuen Absatz 2 um eine Legaldefinition für den Begriff Mutwilligkeit erweitert werden. Für diese Definition greift der Entwurf auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu der aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsschutzgleichheit zurück. Der Vergleichsmaßstab ist das Verhalten einer Partei, die aus eigenen Mitteln für den Prozess aufkommt. Wenn diese trotz hinreichender Erfolgsaussicht nach verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder verteidigung absehen würde, soll die beabsichtigte Klage bzw. Verteidigung mutwillig sein. Wie die Begründung korrekt ausführt, kommt dieser Legaldefinition eine Schlüsselrolle zu: da die meisten anderen Prozessordnungen für die Gewährung von PKH auf die ZPO verweisen, kommt ihr Bedeutung für das gesamte Prozessrecht zu. Stellungnahme Seite 2 von 15

3 Umso bedenklicher ist es, dass der Entwurf die zugrundegelegte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. S. 40) nicht richtig umsetzt. Während die Begründung auf die Finanzierung eines gesamten Rechtsstreites abstellt, geht es bei den zitierten Urteilen vor allem um Prozesskostenhilfe für einzelne Prozessabschnitte. So hielt es das Verfassungsgericht für zumutbar, auf die Anrufung des Bundesgerichtshofes zu verzichten, wenn die niedrigeren Instanzen eine Frage bereits einschlägig beschieden haben und eine abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichtes nicht zu erwarten war; ein anderer Fall betraf die Zumutbarkeit, den Ausgang eines sog. unechten Musterverfahrens abzuwarten. In allen diesen Fällen hatte die auf PKH angewiesen Partei zwar nicht das erhoffte Ergebnis aber immerhin die von Art. 19 ABs. 4 GG garantierte gerichtliche Überprüfung der Rechtslage und damit Rechtsschutz erhalten. Diese Differenzierung kommt in 114 ZPO-E zu kurz. Zugleich stellt sich auch die Frage, inwieweit die Rechtfertigung des Mutwilligkeitskriteriums (keine Verschwendung von Steuermitteln für querulatorische Klagen) noch trägt. Denn die weitreichende Heranziehung von Prozesskostenhilfeberechtigten zur Eigenbeteiligung an den Kosten (s. 115 ZPO-E) wandelt die Prozesskostenhilfe zu Darlehen um, dessen Rückzahlung nur noch in wenigen Fällen erlassen wird. Auch wenn die Finanzierung des Rechtsstreits in Raten erfolgt, ist sie damit im Wesentlichen vom Antragssteller selber zu erbringen, der sich damit kaum noch von dem ihm zum Vergleich vorgehaltenen Selbstzahler unterscheidet. Die Diakonie Deutschland schlägt deshalb vor, auf diese Legaldefinition zu verzichten ZPO-E Während die Änderung in Abs. 1 die Annäherung der PKH an die Sozialhilfe vollendet, wandelt Abs. 2 die PKH ebenso konsequent in ein langfristiges zinsloses Darlehen für alle diejenigen um, deren Einkommen oberhalb der Anrechnungsbeträge liegen. Die Annäherung an das Sozialhilferecht erfolgt über die Ausgestaltung des Schonvermögens. Ausgehend von einem Regelsatz nach 20 Absatz 4 SGB II in Höhe von 345 Euro beläuft sich der Freibetrag gegenwärtig mithin auf 397,5 Euro (110 % des Regelbedarfs nach Regelstufe 2). Eine weitere Angleichung erfolgt insofern als nunmehr auch die in 21 SGB II bzw. 30 SGB XII anerkannten Mehrbedarfe für abzugsfähig erklärt werden sollen. Diese Erweiterung des Katalogs abzugsfähiger und damit einkommensmindernder Belastungen schließt eine Lücke, die die Zivilgerichtsbarkeit bisher durch eine entsprechende Anwendung der betreffenden Normen gefüllt hat. Der umfassende Verweis auf die zitierten Normen stellt sicher, dass der gesamte nach dem SGB pauschal gewährte Mehrbedarf abzugsfähig ist und es auf eine ausdrückliche Darlegung des tatsächlichen Mehrbedarfs nicht mehr ankommt. Eine weitere grundlegende Änderung erfährt die Bemessung der Ratenbeträge nach Abs. 2: Danach errechnen sich die monatlichen Raten aus dem jeweils einzusetzenden Einkommen. Die Prozesskostenhilfeberechtigten müssen 50 % dieses Einkommens, maximal jedoch 300 Euro für die Ratenzahlung einsetzen. Diese Obergrenze gilt allerdings nur, soweit das einzusetzende Einkommen eine gesetzte Obergrenze von nunmehr 600 (statt bisher 750) Euro nicht überschreitet. Anders als bisher verlängert der Entwurf die Dauer der Ratenzahlungspflicht von 48 auf 72 Monate (sechs statt vier Jahre). Sowohl die Anpassung der Freibetragsregelung an das Sozialhilferecht als auch die Neuregelung der Ratenhöhe bewirken eine deutliche Verschärfung des bisherigen Rechtes. Die weitere Anpassung an die Regelsätze mit der ebenfalls vorgesehenen Berücksichtigung der Mehrbedarfe nach 21 SGB II und 30 SGB XII ist zwar konsequent; sie führt gleichwohl dazu, dass bislang bestehende knappe finanzielle Spielräume, die bei geringen Einkommen zur Bewältigung unvorhersehbarer Bedarfe zur Verfügung stehen, durch die Rückzahlung von Stellungnahme Seite 3 von 15

4 Prozesskostenhilfedarlehen ganz aufgezehrt werden. Nicht berücksichtigt sind in dieser Angleichung zudem die im SGB II anerkannten Freibeträge für Zuverdienst, der die Eigenbemühungen honoriert, selbst wenn sie nur zu einem unzureichenden Einkommen führen. Wenn der Entwurf ausdrücklich die Anpassung an die Wertungen des SGB II bezweckt, muss dies auch für die ohnedies geringfügigen positiven Anreize gelten. Die weitgehende Umgestaltung der PKH zu einem Darlehen steht im deutlichen Widerspruch zu der in dem Entwurf immer wieder unterstrichenen Ausformung der PKH als Gerichtssozialhilfe. Anders als im Bereich des SGB II, das weitreichende Darlehensfinanzierungen vorsieht, ist im Bereich der eigentlichen Sozialhilfe, die an sich den Maßstab für die PKH-Reform bilden soll, der Spielraum für Darlehensfinanzierungen allerdings weitaus geringer (vgl. 37 und 38 SGB XII). Denn ein Darlehen bewirkt keine endgültige Entlastung der bedürftigen Partien sondern allenfalls eine Vorabfinanzierung. Während die finanzielle Gesamtbelastung bestehen bleibt, verteilt sich lediglich die Inanspruchnahme mit diesen Kosten über einen längeren Zeitraum und bindet währenddessen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ratenschuldner. Besonders problematisch stellen sich vor diesem Hintergrund die neuen Bestimmungen über die Bemessung der Darlehensraten dar. Schon die bisher geltende Grenze von 750 liegt erheblich unterhalb der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Armuts-Risikogrenze von 940. Ebenfalls nicht zum Tragen kommt die systemimmanente weil in der ZPO verankerte Pfändungsfreigrenze von 1029,99 für Alleinstehende. Demgegenüber stellen die nunmehr vorgesehenen Regelungen eine erhebliche Verschlechterung dar. Die Entlastung, die der gleichförmig anzuwendende 50%-Satz zur Bemessung der Einzelraten gegenüber den bisherigen Härten beim Übergang von einer Ratenstufe zur anderen bewirkt, werden durch das Grundkonzept des Abs. Abs. 2 gänzlich aufgehoben. Dies gilt zum Einen für die Neufestlegung der Obergrenze für die Ratendeckelung: der besondere Schutz geringer Einkommen durch eine Ratendeckelung auf 300 Euro kommt nur noch für einzusetzende Einkommen von maximal 600 Euro zum Tragen. Damit fallen immer mehr geringfügige Einkommen in den Anwendungsbereich der unmodifizierten Ratenregelung, wobei die Ratenschuldner bei Überschreiten dieser neuen Einkommensgrenze von 600 Euro jeden weiteren Euro zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen haben. Eine weitere Belastung bringt die Verlängerung der Ratenzahlungspflicht mit sich. Zum Anderen erweist sich die erweiterte Ratenzahlungsregelung als unverhältnismäßig: Sie mag zwar geeignet sein, den Rücklauf der zur Vorfinanzierung von Prozessen verausgabten Mittel zu verbessern und damit den Ländern Entlastung zu verschaffen. Da die Kostenbelastung der Länder in den durch die Statistiken dokumentierten Jahren jedoch durchaus konstant geblieben ist, ist nicht nachvollziehbar, was nunmehr die Umgestaltung der Prozesskostenhilfe in ein Darlehen unumgänglich macht, dessen Rückzahlung nur in den von 115 Abs. 1 ZPO-E gesteckten Bedürftigkeitsgrenzen erlassen wird. Zudem verletzen sowohl die Bestimmungen über die Verlängerung des Rückzahlungszeitraums das Übermaßverbot. Insbesondere steht die Verlängerung der Ratenzahlungspflicht auf sechs Jahre im Widerspruch zu der Erläuterung zu Artikel 6 Nr. 1 dieses Entwurfes (S. 67). Diese verweist ausdrücklich auf die der sechsjährigen Haftungsdauer im Restschuldbefreiungsverfahren als unangemessen lang. Die Rahmenbedingungen der Ratenrückzahlung für Prozesskostenhilfe rechtfertigen eine gleiche Einschätzung. Während dieser Frist haben die PKH- Schuldner (ungeachtet anderer Verbindlichkeiten) einen erheblichen Anteil ihres nicht für die unmittelbare Existenzsicherung benötigten Vermögens für die Rückzahlung ihrer erhaltenen Prozesskostenhilfe einzusetzen. Zudem stellt diese Bindung Rückzahlungsverpflichtete vor erhebliche Probleme, wenn sie vor Ablauf dieser Zeit erneut auf Rechtsschutz angewiesen sind bzw. sich gegen eine anhängige Klage wehren müssen. Diese Langzeitfolgen eines ersten mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreits werden davon abschrecken, weitere Hilfen dieser Art zu beantragen und Verbindlichkeiten aus 115 Abs. 2 ZPO-E einzugehen. Damit steht diese Neuregelung in deutlichem Widerspruch zum eigentlichen Sinn dieser Hilfeleistung, Menschen mit nur geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsschutz zu gewähren. Sie Stellungnahme Seite 4 von 15

5 bestätigen geradezu die Hürden, die die Prozesskostenhilfe überwinden sollen und führen die Leistung ad absurdum. Vor diesem Hintergrund spricht sich die Diakonie Deutschland dafür aus, 1. auf die Änderung des Abs. 1 zu verzichten 2. Abs. 2 wie folgt zu ändern: a) In Satz 12 Halbsatz 1 werden nach den Worten Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens die Worte höchstens jedoch 300 Euro eingefügt. b) Satz 2 entfällt. c) In Satz 3 wird die Zahl 72 durch die Zahl 48 ausgetauscht ZPO-E 118 ZPO-E enthält grundlegende Änderungen im Bewilligungsverfahren. In einigen Punkten greift der Entwurf dabei bestehende Rechtsprechung auf und stellt damit bisherige Zweifelsfragen bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften klar. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit zur Anhörung des Gegners im Rechtsstreit über die Voraussetzungen für die PKH-Gewährung (Abs. 1) als auch für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung vom Antragsteller (Abs. 2). Darüber hinaus erweitert 118 ZPO-E allerdings auch die bisherigen Befugnisse und schafft die Voraussetzungen für eine weitgehende Amtsermittlung über die Vermögensverhältnisse und Einkünfte der Antragsteller: Abs. 2 sieht differenzierte Auskunftspflichten über das Vermögen und die Einkünfte vor, die auch den Arbeitgeber der Antragstellers einschließen. Abs. 3 regelt die Rechtsfolgen einer verweigerten Mitwirkung parallel zu 66 SGB I: wie im SGB I führt mangelnde Mitwirkung zur Ablehnung des Antrages. Abs. 4 weitet die Zulässigkeit der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung im Verfahren der PKH aus; es stellt die Vernehmung ins Ermessen des Gerichtes, wenn dies erforderlich ist, um die Angaben des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren zu überprüfen. Die Bestimmung über das Bewilligungsverfahren zeigt, wie deutlich der Entwurf auf die Kontrolle der Antragsteller und die Verhinderung der unberechtigten Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe abstellt. Mit den neuen Amtsermittlungsbefugnissen entsteht ein Vorverfahren, bei dem das Gericht sogar Zeugen und Sachverständige heranziehen darf, wenn dies erforderlich ist um die vom Antragsteller vorgetragenen Angaben des Antragstellers zu überprüfen. Auch die Begründung unterstreicht die deutliche Ausrichtung des Entwurfs auf die Kontrolle der Antragsteller. So positiv es ist, die Auskunftsgegenstände und die jeweiligen Auskunftsverpflichteten zu differenzieren und so auf eine zielgerichtete Befragung hinzuwirken, zeigt sich gleichwohl deutlich, dass auch diese Befragung weniger auf die Beschaffung von fehlenden sachdienlichen Informationen als vielmehr auf die Kontrolle der vorgelegten Informationen abzielt. Denn solange es an glaubhaft gemachten Angaben fehlt, sei die Ablehnung des Antrags nach 118 Abs. 3 ZPO-E vorranging (vgl. BT Drs. 17/11472 S. 32). Auch die weitere Begründung, dass die Sanktion der Antragsablehnung bei unzureichenden Angaben keine hinreichende Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit ermögliche, belegt diese Wahrnehmung der Beteiligten und der jeweiligen Interessen. Abwegig erscheint zunächst die Erläuterung der PKH-Verweigerung bei mangelhafter Mitwirkung als Sanktion. Die in 118 Abs. 3 ZPO-E beschriebene Rechtsfolge entspricht 66 SGB I. Wenn einzelne Leistungen und Vorzüge an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, muss derjenige, der in den Genuss dieser Leistungen kommen möchte, darlegen, dass und wie er die Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Kommt der Antragsteller dieser Darlegungspflicht nicht nach, darf die bewilligende Stelle davon ausgehen, dass kein (Rechts)grund für die Gewährung der betreffenden Stellungnahme Seite 5 von 15

6 Leistung besteht. Demgegenüber setzt die Sanktion ein vorwerfbares Fehlverhalten voraus, das aber gerade nicht Thema von 118 Abs. 3 ZPO ist. Wie 66 SGB I begründet auch 118 Abs. 2 ZPO-E der Sache nach eher ein Zurückbehaltungsrecht der bewilligenden Stelle (so Seewald in Kasseler Kommentar zu 66 Abs. 1 Rn. 2, der den Sanktionscharakter dieser Regelung ausdrücklich ausschließt). Ebenso befremdlich wie die Zweckrichtung der gesamten Informationsbeschaffung ist die Vorstellung, dass diese Ermittlungen nur zur Kontrolle bereits vorliegender Informationen angestellt werden sollen (fehlen die Informationen, greife gem. 118 Abs. 3 ZPO-E die Sanktion der Antragsablehnung). Dies strapaziert die Vorstellung der Amtsermittlung, die in erster Linie aus verlässlichen Quellen benötigte Informationen beschaffen und weniger das bereits schlüssig Vorgelegte nachprüfen soll. Zudem steht dieses Verständnis im Widerspruch zu dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind. Wenn diese primäre Quelle, der Antragsteller, die erfragten Angaben selber vorlegt, erscheint die umfangreiche Überprüfung und Bestätigung dieser Angaben durch Dritte wenig sinnvoll; sie erreicht insofern vor allem, dass bislang unbeteiligten Stellen und Personen nun ihrerseits wieder Kenntnis von dem PKH-Antrag bekommen (vgl. datenschutzrechtlicher Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen 4 Abs. 2 BDSG, bzw. 67a SGB 10 für Sozialdaten). Insgesamt polarisiert diese Ausrichtung des Bewilligungsverfahrens das Gegenüber von Gericht und einer prozesskostenhilfebedürftigen Partei. Diese Polarisierung kann die Wahrnehmung der Gerichte als neutrale Instanz und Garant des Rechtsfriedens nachhaltig in Frage stellen. Zudem stellt sich die Frage, ob die vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten tatsächlich effizient zur Entlastung der Landeshaushalte beitragen. Die vorgesehene Stellungnahme des Prozessgegners zur umfassenden Stellungnahme des Prozessgegners zu PKH-Antrag ( 118 Abs. 1 ZPO-E) wirft die Frage auf, welche Erkenntnisse von einer solchen Aussage realistischerweise zu erwarten sind. In die Vermögenslage des Antragstellers wird die gegnerische Partei allenfalls in den familienrechtlichen Fällen Einblick haben. Deshalb stellt sich nachdrücklich die Frage nach dem Ertrag einer solchen Stellungnahme. Die Diakonie Deutschland empfiehlt daher, auf die in 118 ZPO-E eingeführten Ermittlungsbefugnisse zu verzichten a ZPO-E Der neu eingefügte 120a ZPO-E enthält die Bestimmungen über die Änderung der einmal bewilligten PKH und damit die nachträgliche Anpassung der Leistung. Abs. 1 regelt die Reaktion der Gerichte auf wesentliche Veränderungen in den maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller; dabei schränkt Abs. 1 die Gestaltungsbefugnisse der Gerichte ein. Die Anpassung der zunächst bewilligten Leistung steht nicht mehr im Ermessen der Gerichte. Vielmehr sieht der Entwurf nunmehr eine Soll-Vorschrift vor. Um dem Gericht die Möglichkeit zur Reaktion auf günstige Veränderungen in der Finanzlage des Antragstellers zu geben, greift Abs. 2 die bislang in 120 Abs. 4 ZOP enthaltene Verpflichtung zur Mitteilung dieser Verbesserungen auf. Dabei enthält der Entwurf bei der Verbesserung von monatlichen Einkommen die Klarstellung, dass eine Verbesserung des bisher festgestellten Bruttoeinkommens nur dann relevant ist, wenn damit das Bruttoeinkommen mehr als einmal um 100 Euro übersteigt. Abs. 3 stellt darüber hinaus klar, dass auch das mit dem Rechtsstreit Erlangte als berücksichtigungsfähige Verbesserung in Betracht kommt. Ob dies im Einzelfall so anzusehen ist, hat das Gericht nach Beendigung des Rechtsstreites zu prüfen. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Entwurf der nachträglichen Änderung einer einmal bewilligten PKH Grenzen setzt und damit auch schutzwürdige Vertrauenstatbestände anerkennt. Sinn- Stellungnahme Seite 6 von 15

7 voll ist auch die Bagatellgrenzen von 100 Euro unterhalb derer Einkommenszuwächse keine Konsequenzen für die Ratenbemessung haben. Im Einzelnen bestehen allerdings erheblich Zweifel an der Ausführung dieser Grundüberlegungen. In sich widersprüchlich ist insbesondere die Änderung in Absatz 1, die mit der Anzeigepflicht und der Ermessenseinschränkung hinsichtlich der Anpassung der Raten weitgehende Änderungen der bisherigen Regelung vorsieht. Die Übernahme der Mitteilungspflicht aus 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I erfolgt in einem falschen Kontext. In Bezug auf die Bedarfsdeckung ist das Interesse an Mitteilungen über eine verbesserte Finanzlage legitim; denn es geht dort darum, beantragte Leistungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen und so Überkompensationen zu vermeiden (so ausdrücklich 60 Abs. 1 SGB I, der auf die Relevanz der mitzuteilen Tatsachen und Lebensverhältnisse für die Leistung abstellt). Bei der Bemessung der Raten für PKH-Darlehen hingegen entfällt dieser Aspekt einer variablen Bedarfslage; vielmehr geht es darum, die meist langfristig bestehenden Rückzahlungspflichten klarzustellen. Die nachträgliche Anpassung der Raten an eine verbesserte Leistungsfähigkeit erweist sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht allein als erhebliche Belastung für den Ratenschuldner. Sie stellt auch die mit der langfristigen Ratenzahlungspflicht üblicherweise verbundene Überschaubarkeit und Berechenbarkeit dieser Verbindlichkeit in Frage. Gegenüber den anderen Gläubigern verschafft sie der Staatskasse einen vergrößerten Zugriff auf das Vermögen. Die kurzfristige Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Ratenbemessung kombiniert deshalb in systemwidriger Weise unterschiedliche rechtliche Konstruktionen. Die damit entstandene Mischform weicht von der Grundidee eines Darlehens ebenso wie von derjenigen der Sozialhilfe ab, ohne dass das fiskalische Interesse an einem möglichst schnellen Rückfluss der bewilligten Mittel diesen Systembruch rechtfertigt. Vielmehr verletzt der Entwurf die rechtsstaatlichen Gebote der Folgerichtigkeit und Konsequenz von rechtlichen Regelungen und ist deshalb abzulehnen. Dass neben diesen grundlegenden Bedenken einzelne Aspekte wie insbesondere die Bagatellgrenze für nachträglich verbesserte Einkommenssituation in Abs. 2 sinnvoll sind, vermag die Bedenken gegen die Grundregelung nicht auszuräumen. Ein weiteres Bedenken besteht vielmehr gegen die in der Begründung vorgesehene Auslegung des Abs. 3 (BT Drs. 17/11472 S. 43 re Sp). Danach sollen auch Abfindungen für einen unterlegenen Beklagten als die Vermögenslage verbessernde Einkünfte in Betracht kommen. Damit würde das Prozesskostenhilferecht den Sinn der Abfindung leerlaufen lassen. Die Diakonie Deutschland empfiehlt deshalb, auf die Regelung des 120a ZPO-E insgesamt zu verzichten ZPO-E 124 ZPO-E enthält in Abs. 1 eine Klarstellung. An die Stelle der missverständlichen Kann - Formulierung (Ermächtigung oder Ermessensregelung) ist nunmehr vorgesehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzung für die Aufhebung der Voraussetzungen für PKH die einmal zugesprochene Unterstützung grundsätzlich aufzuheben ist. Die Sollvorschrift lässt nur noch in besonders gelagerten atypischen Einzelfällen Raum für Ausnahmen. Zugleich sanktioniert 124 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E den wissentlichen bzw. grob fahrlässigen Verstoß gegen die Meldepflicht über Verbesserungen der Vermögenslage mit der zwingenden Aufhebung der ursprünglichen Hilfe. Ein neu eingefügter Abs. 2 lässt es schließlich zu, die Rücknahme der Hilfe auf einzelne Beweismittel zu beschränken, die sich ex post als nicht hinreichend erfolgreich oder mutwillig erweisen. Stellungnahme Seite 7 von 15

8 Der neu angefügte Abs. 2 enthält zwar eine an sich sinnvolle Regelung und ermöglicht es dem Gericht auf unvorhersehbare Entwicklungen einzugehen, die sich im Verlauf des Prozesses ergeben. Dies gilt sowohl für die Einschätzung der Mutwilligkeit als auch für den Erfolg von Beweismitteln. Gerade in Bezug auf diese erscheint allerdings eine Modifikation sinnvoll. Denn 96 ZPO stellt es ebenfalls in das Ermessen des Gerichtes, die Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel der beantragenden Partei gesondert und unabhängig von einem Obsiegen in der Hauptsache aufzuerlegen. Mit Rücksicht auf diese Kostenentscheidungsbefugnis sollte 124 Abs. 2 ZPO zwischen der Erfolglosigkeit und der Mutwilligkeit der einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln differenzieren. Während es angemessen ist, die Kostenübernahme für einen mutwillig beantragten Beweis zu verweigern, sollte sich die nachträgliche PKH-Verweigerung bei erfolglosen Beweismitteln auf die Fälle beschränken, in denen das Gericht mit einer Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers nach 96 ZPO vorangegangen ist. Absatz 2 wird wie folgt formuliert: Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, der Beweisantritt mutwillig erscheint oder wenn das Gericht eine Kostenentscheidung nach 96 ZPO getroffen hat ZPO-E Abgesehen von einer redaktionellen Änderung erweitert 127 Abs. 3 ZPO-E die Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten der Staatskasse gegen unberechtigte PKH-Bewilligungen. Zweck dieser weitreichenden Kontrollbefugnisse soll es sein, die Gerichte zur möglichst umfassenden Ermittlung anzuhalten. Um dies zu erreichen, erweitert 127 Abs. 3 ZPO-E den Beschwerdegegenstand: zum Einen darf die Staatskasse nunmehr auch die Höhe der Raten in Frage stellen. Zudem gestattet sie die Bewilligung insgesamt anzufechten. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat; von diesem Rechtsmittel muss die Staatskasse binnen 3 Monate nach der Entscheidungsverkündung von dem Rechtsmittel Gebrauch machen. Der Entwurf führt ein weitreichendes Controlling mit Interventionsmöglichkeiten gegenüber den Gerichten ein. Ob diese Befugnisse die an sie geknüpften Erwartungen erfüllen, ist jedoch fraglich. Zum Einen setzt das Rechtsmittel der Staatskasse funktionsfähige Strukturen voraus, die im Ergebnis eine Kontrolle der Kontrolle bewirken und so kostspielige Doppelstrukturen schaffen. Diesem strukturellen und organisatorischen Aufwand stehen keine Prognosen über die erzielbare finanzielle Entlastung durch den Rücklauf von zu unrecht vergebenen Steuermitteln gegenüber. Sinnvoller als die Ausweitung dieses Rechtsmittels erscheint deshalb der Ausbau und die Verbesserung eines justizinternen Controllings. Die Diakonie Deutschland empfiehlt, auf die Neufassung des 127 Abs. 3 zu verzichten. Stellungnahme Seite 8 von 15

9 Artikel 2 Beratungshilfegesetz 1. 1 BerhG-E 1 Abs. 1 Nr. 3 richtet die Voraussetzungen für die Beratungshilfe neu aus und führt für die Bewilligung das Kriterium der Mutwilligkeit ein. Allerdings kommt es dabei nicht mehr wie bisher auf das mit der Beratung verfolgte Anliegen sondern auf die begehrte Unterstützung an. Parallel zu 114 ZPO-E räumt der Entwurf zudem der bewilligenden Stelle bei der Überprüfung der Mutwilligkeit ein Einschätzungsermessen ein. Darüber hinaus stellt ein neuer Satz 2 in Abs. 2 klar, dass Antragsteller sich nicht auf Pro Bono-Angebote einzelner Kanzleien verweisen lassen müssen. Ein neuer Abs. 3 enthält eine Legaldefinition der Mutwilligkeit und stellt insoweit auf die individuellen Fähigkeiten der Antragsteller und deren besondere wirtschaftliche Lage ab. Die Diakonie Deutschland begrüßt ausdrücklich die mit dem neu in Abs. 2 eingefügten Satz erreichte Klarstellung. Sinnvoll ist zudem der in Abs.1 Nr. 3 eingeräumte Beurteilungsspielraum. Zur Definition der Mutwilligkeit verweisen wir auf die bereits im Kontext zu 114 ZPO-E vorgetragenen Bedenken. Die für die Beratungshilfe spezifische Ausrichtung der Mutwilligkeit an der begehrten Unterstützung wirft darüber hinaus weitere Fragen auf: Grundsätzlich sollte sich die Unterstützung eines Hilfegesuchs danach richten, welche Ziele der Antragsteller mit der begehrten Hilfe verfolgt. Gerade weil das Reformgesetz querulatorische Rechtsstreitereien auf Kosten des Steuerzahlers unterbinden soll, erscheint es nicht sinnvoll, nicht länger auf das eigentliche Beratungsziel abzustellen. Der Beratungsvorgang an sich ist insofern neutral; er kann sogar sinnvoll sein, um Antragsteller frühzeitig und nachdrücklicher als ein Ablehnungsbescheid von sinnlosen Anliegen abzubringen. Zudem macht der Wechsel des Fokus die Einführung zweier neuer Mutwilligkeitsgesichtspunkte erforderlich, die sich ihrerseits als problematisch erweisen. Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers entscheidet bereits über dessen Hilfebedarf. Wenn sie nunmehr auch im Zusammenhang mit der Mutwilligkeit als selbständiges Kriterium zum Tragen kommt, kann sie da die Entscheidung widerspruchsfrei sein muss eigentlich nur die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals bestätigen, womit das Kriterium dann freilich keinen neuen Erkenntniswert bringt. Zudem ist es gerade Sinn der begehrten Unterstützungsleistung, finanzielle Hürden beim Zugang zu rechtlicher Beratung abzubauen. Fehlende Zahlungsfähigkeit ist insoweit gerade kein Argument gegen sondern für einen Bedarf nach Unterstützung. Die begehrte Beratungshilfe kann logischerweise gerade nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass in der finanziellen Lage des Antragstellers die Inanspruchnahme eines Anwaltes unangebracht ist. Auch das zweite Kriterium, die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, ist nicht praktikabel. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die bewilligenden Stellen einen hinreichenden Eindruck von diesen verschaffen sollen. Die Diakonie Deutschland empfiehlt, auf den vorgesehenen Abs. 3 zu verzichten BerhG-E 2 Abs. 1 wird um die Klarstellung erweitert, wann über die Beratung hinaus auch eine Vertretung durch die Beratungsperson erforderlich ist. Dies soll der Fall sein, wenn der erörterte Fall so umfangreich, schwierig oder bedeutsam ist, dass ihn der Antragsteller auch mit den in der Beratung gewonnenen Erkenntnissen nicht allein weiterführen kann. Darüber hinaus erweitert Abs. 2 den Gegenstand der Beratungshilfe auf alle rechtlichen Angelegenheiten und kann entsprechend auf S. 3 verzichten, der eine annexhafte Erweiterung der Beratungshilfe auf die bislang nicht erfassten Rechtsgebiete ermöglichte. Stellungnahme Seite 9 von 15

10 Diese Änderungen in Abs. 2 sind sinnvoll. Anders verhält es sich hingegen mit dem erneuten Abstellen auf die Fähigkeiten des konkreten Antragstellers. Auch hier stellt sich wie im Zusammenhang mit 1 Abs. 2 die Frage nach hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten, um diese Frage entscheiden zu können. Die Diakonie Deutschland empfiehlt, in Abs. 2 allein auf die Anforderungen des vorliegenden Beratungsgegenstandes abzustellen BerhG-E 3 erweitert den Kreis zugelassener Berater, die Beratungshilfe in Rechtsangelegenheiten vornehmen können. Im Hinblick auf die teilweise komplexen Rechtsfragen, die gerade im Steuer- und Wirtschaftsrecht anstehen können, ist dies sinnvoll BerhG-E 4 erhält eine grundlegend neue Gestalt und regelt in den neuen Abs. 3 bis 6 wichtige neue Verfahrensbefugnisse. So soll der Antragsteller seinem mündlich bei der Geschäftsstelle zu stellenden Antrag weitere Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr 1) und eine Erklärung darüber beifügen, dass in der betreffendem Sache weder parallele Anträge auf Beratungshilfe noch Gerichtsverfahren anhängig sind. Abs. 4 betrifft die Glaubhaftmachung von Angaben und ermächtigt das Gericht zu weitgehenden eigenen Aufklärungen über die Richtigkeit der Angaben. Schließlich regelt Abs. 6 mit welchen Mitteln sich eine Beratungsperson absichern kann, wenn ein Mandant den nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe stellt. Beratungspersonen müssen sich insoweit nur Erklärungen und Belege vorlegen lassen. Die vorgesehenen Verfahrensvorschriften sollen das Bewilligungsverfahren so weit als möglich demjenigen der Prozesskostenhilfebewilligung angleichen. Insofern kommen unsere bereits zu 118 ZPO-E vorgebrachten Bedenken gegen diese weitreichende Kontrolle auch hier zum Tragen. Dabei erscheint der mit diesen Befugnissen verbundene Aufwand aber im Verhältnis zu den zu erwartenden finanziellen Entlastungen besonders hoch. Anstatt eine leicht durchzuführende Erörterung mit dem Antragsteller vorzusehen, enthält Abs. 3 Ermittlungsbefugnisse, die außer Verhältnis zu den möglichen finanziellen Entlastungen stehen. Abgesehen von dem rein regelungstechnischen Interesse an der (weitgehend) parallelen Gestaltung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe ist kein reeller Bedarf nach einer solch aufwändigen Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens erkennbar. Das Kostenargument, das den Ausschluss von Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen trägt (so die Begründung in BT- Drs. 17/11472 S. 39) lässt sich insofern auf die gesamten Ermittlungen nach Abs. 4 übertragen. Besonders bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Entwurfsbegründung, die die Anwendung der Ermittlungsbefugnisse in den Fällen nahelegt, in denen Antragsteller mehrfach Beratungshilfe in Anspruch nimmt und damit die Staatskasse erheblich belastet (S. 39). Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb die wiederholte Inanspruchnahme für sich genommen bereits den Verdacht des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt und Anlass zu verschärften Überprüfungen gibt. Zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs reichen stattdessen die mündliche Erörterung mit dem Stellungnahme Seite 10 von 15

11 Antragsteller, die eidesstattliche Erklärung und ggf. eine strafrechtliche Verfolgung bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Beratungshilfe aus. Dagegen sind die Bestimmungen in Abs. 6 über das Vorgehen einer Beratungsperson bei nachträglicher Antragstellung sinnvoll. Sie ermöglichen es der der Beratungsperson, sich über die Voraussetzungen der Beratungshilfe zu vergewissern, ohne dabei in einen mit ihrer Stellung als Berater unvereinbaren Rollenkonflikt (Interessenvertretung der Ratsuchenden oder Erfüllungsgehilfe der Justizkasse) zu geraten. Die Diakonie Deutschland empfiehlt, in Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu formulieren: Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich gestellt werden. Abs. 4 wie folgt zu formulieren: Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seinen Antrag glaubhaft macht. Es kann den Antragsteller zur mündlichen Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse laden und die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt fordern BerHG-E Bislang ist es möglich, den Antrag auf Beratungshilfe auch nach Beginn der Beratung zu stellen. Da diese nachträgliche Inanspruchnahme von Beratungshilfe in der Regel mit erheblichem bürokratischen Aufwand und reduzierten Ermittlungs-, Abhilfe- und Ablehnungsmöglichkeiten einhergeht (so die Begründung S. 57), soll sie nur noch ausnahmsweise zulässig sein und muss spätestens zwei Wochen nach Beginn der Beratung beantragt werden. Unabhängig von dem für die Beratung durch Dritte notwendigen sog. Beratungsschein gestattet der Entwurf die Beratungshilfe durch eine eigens bei einem Gericht eingerichtete Beratungsstelle. Auch bei 6 steht die Ausrichtung des Entwurfs auf die Kostenersparnis deutlich im Vordergrund der Erwägungen. Ziel der Einschränkungen ist es, der Antragstelle beim Gericht eine möglichst weitgehende Steuerung der Anträge zu ermöglichen. Eine solche Steuerung verhindert dann allerdings auch den niedrigschwelligen Zugang zu kompetenter Beratung in Rechtsfragen und die schnelle Befriedung von überschaubaren Rechtsstreitigkeiten. Die grundsätzliche Verpflichtung, bei jedem Antrag das aufwändige gerichtliche Prüfungsverfahren durchzuführen, lässt sich kaum als Beitrag zur Reduzierung des mit diesen Hilfen verbundenen Aufwands werten. Die Diakonie Deutschland empfiehlt, auf diese Neuregelung zu verzichten. 6. 6a BerHG-E 6a BerHG-E klärt die bisher umstrittene Frage, unter welchen Bedingungen die Aufhebung der bereits bewilligten Beratungshilfe möglich ist. Dabei regelt 6a unterschiedliche Fallkonstellationen: zum einen gibt es die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebung von Amts wegen, die zum Tragen kommt, wenn die bewilligenden Stelle binnen eines Jahres nach der Bewilligung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Beratungshilfe von Anfang an nicht gegeben waren. Anders als bei der PKH steht dem Gericht mit der Kann-Regelung ein weiter Ermessensspielraum für die Rückforderung zu. Eine weitere Konstellation betrifft den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung durch die Beratungsperson. Dies setzt voraus, dass der Mandant infolge der erfolgreichen Beratung Stellungnahme Seite 11 von 15

12 verwendbare Vermögenswerte erlangt hat, die für eine Vergütung auf der Grundlage der üblichen Vergütungsordnung ausreichen. Um Überkompensationen zu verhindern und das Vertrauen des Mandanten in den Bestand der Beratungshilfe zu schützen, kommt dieser Antrag allerdings nur zum Tragen, solange die Beratungsperson noch nicht ihre Vergütung nach 44 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beantragt hat. Zudem muss der Anwalt seinen Mandanten zu Beginn der mit Beratungshilfe finanzierten Beratung auf die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise hinweisen. Da der in 812 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass es kein Recht auf das Behalten von rechtsgrundlos erlangten Leistungen gibt, auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, ist gegen die Regelung in Abs. 1 nichts einzuwenden. Besonders sinnvoll erscheint insofern der Ermessensspielraum für die Geltendmachung dieses Rückholanspruchs. Dieser sollte auch im Rahmen der ZPO zur Geltung kommen. Abs. 2 ermöglicht der Beratungsperson, im Rahmen des Gebührenrechtes eine Teilhabe an dem Erfolg der rechtlichen Beratung: Auch wenn diese Erfolgsteilhabe den Rahmen des Gebührenrechtes einhält und Beratungspersonen einen Anreiz für die Wahrnehmung von Beratungshilfe- Mandaten schafft, stellt sich die Frage, ob es abgebracht ist, gerade bei einer besonders wenig belastbaren Zielgruppe Elemente des gem. 49b Abs. 2 BRAO und 4a RVG nur in engen Grenzen zugelassenen Erfolgshonorars einzuführen. Zum Einen fehlt es hier auch an dem mit der PKH vergleichbaren Einsatz des Erlangten zur Deckung der unmittelbaren öffentlichen steuerfinanzierten Kosten. Zum anderen sichert der Vergütungsanspruch nach 8 die Beratungsperson hinreichend ab. Ein besonderer Bedarf ist insofern nicht zu erkennen. Die Diakonie Deutschland empfiehlt den Verzicht auf die Regelung in Abs BerhG-E 7 regelt die Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beratungshilfe. Parallel zum PKH-Recht sieht Abs. 2 dabei ein eigenes Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Bewilligung von Beratungshilfe vor. Insoweit verweisen wir auf unsere grundsätzlichen bereits zu 127 ZPO-E geäußerten Bedenken gegen diese Kontrollbefugnis und empfehlen wie dort den Verzicht auf die Regelung. 8. 8a BerHG-E 8a regelt, welche Kostenfolgen die Aufhebung eines Beratungshilfebescheides für die Beratungsperson und den bislang Beratungshilfeberechtigten hat. Abs. 1 begründet einen eigenständigen Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse. Diesen verliert sie nur, wenn sie entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne Rücksicht auf die Leistungsvoraussetzungen beraten hat und damit in vorwerfbarer Weise Hinweise für das Fehlen der Berechtigung übergangen hat. Anknüpfend an 6a sieht 8a darüber hinaus Fälle vor, in denen die Beratungsperson und die Staatskasse einen unmittelbaren Rückgriff auf den Beratenen nehmen können. Diese muss gegenüber der Beratungsperson die Beratung nach den allgemein gültigen Regelungen wie im Rahmen eines normalen Mandates vergüten. Abs. 2 knüpft dabei an 6a an; die Beratungsperson kann deshalb auch im Fall der erfolglos nachträglich beantragten Beratungshilfe beim Ratsuchenden Rückgriff nehmen und eine Vergütung nach den allgemeinen Regelungen verlangen. Dagegen kann die Staatskasse eine Auf- Stellungnahme Seite 12 von 15

13 wandsentschädigung verlangen, wenn im Fall des 6a Abs. 1 und 2 ZPO die Bewilligung aufgehoben wird und die Beratungsperson die ihr zustehende Vergütung erhalten hat. Während Abs. 1 und 3 sinnvolle und angemessene Regelungen treffen, um den zur Rechtsberatung nach Maßgabe der Beratungshilfe bereiten Beratungspersonen die Übernahme solcher Mandate zumutbar zu machen, gehen die in den Abs. 2 und 4 verankerten Absicherungen der Beratungsperson zu weit. Abs. 2 greift die bedenkliche Anlehnung in 6a BerHG-E am Erfolgshonorar auf und sollte deshalb wie 6a Abs. 2 entfallen. Für den Fall der nachträglich erfolglos beantragten Beratungshilfe stellt sich die Frage, wer letztlich besser imstande ist, das Risiko eines solchen Vorgehens einzuschätzen. Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beratene, der das vorgesehene Antragsverfahren nicht einhält und mit seinem Antrag erfolglos bleibt, für die Kosten einer gleichfalls in Anspruch genommenen Beratung aufkommt. Auf der anderen Seite hat sich die Beratungsperson wissentlich auf das Risiko eingelassen, eine mittellosen Person zu beraten und die damit verbundene geringe Vergütung eingelassen; sie kann aufgrund ihrer Berufserfahrung das Risiko dieser Vorgehensweise weitaus besser als der Beratene abschätzen und sollte deshalb auch das Risiko für den Misserfolg dieser Vorgehensweise tragen.. 8a bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass Abs. 2 ganz entfällt; die Abs. 3 wird Abs. 2 Der bisherige Absatz 4 entfällt BerHG-E 9 regelt die Erstattungspflicht eines Gegners, der als Ergebnis der Beratung dem Rechtsuchenden jedenfalls die Beratungskosten zu erstatten hat. Hierbei stellt der Entwurf auf die allgemeinen Vorschriften ab. Die Bedenken gegen den Rückgriff auf die allgemeinen Gebührenregelungen greifen auch hier. 9 wird in der Weise geändert, dass die Worte nach dem Wort Vergütung die Worte nach den allgemeinen Vorschriften durch die Worte Vergütung entsprechend 8a Abs.1 ersetzt werden. Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung Zu 4b InsO-E Hierbei handelt es sich um die erforderliche Korrektur einer Verweisung im Zusammenhang mit den Kosten des Insolvenzverfahrens. Dabei trägt 4b den Anforderungen und Wertungen des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung: er modifiziert die Verweisung auf 115 ZPO-E und hält unter Hinweis auf die Kritik an der unangemessenen Länge des Restschuldbefreiungsverfahrens an der Vierjahresfrist für die Ratenzahlung fest. Stellungnahme Seite 13 von 15

14 Die Diakonie begrüßt diese klare Aussage zu den Belastungen durch eine sechsjährige Haftung für entstandene Schulden. Diese muss allerdings auch bei den Überlegungen zu 115 ZPO-E zum Tragen kommen. Artikel 9 Änderung des FamFG Abs. 1 Satz 2 FamFG Die Regelung wird in Übereinstimmung mit 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E gebracht. Der Antragsgegner soll nun auch im familiengerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Verfahrenshilfekosten erhalten. Je nach der Enge des Zusammenlebens vor dem Beginn des Verfahrens dürfte der Antragsgegner bei familiengerichtlichen Verfahren in der Tat in der Lage sein, belastbare Äußerungen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe zu machen. Allerdings stellt sich gerade mit Blick auf die oftmals erheblichen Konflikte innerhalb einer solchen Beziehung die Frage, inwieweit eine solche Stellungnahme insgesamt förderlich ist. Insoweit ist es wahrscheinlich, dass anderweit schwelende Konflikte zwischen den Parteien auch den Tenor einer solchen Stellungnahme bestimmen. Insofern verstärkt die hier vorliegende Konstellation die bereits zu 118 ZPO- E geäußerten Vorbehalte gegen diese Stellungnahme. Die Diakonie Deutschland empfiehlt den Verzicht auf diese Regelung FamFG-E Der Entwurf bezieht Ehe-und Familienstreitsachen in die Regelungen der Verfahrenskostenhilfe ein. Damit richtet sich die Beiordnung von Anwälten nicht mehr wie bisher nach 121 ZPO sondern nach dem insoweit spezielleren 78 Abs. 1 FamFG. In Verfahren, in denen nach 114 FamFG ein Anwaltszwang gilt (Ehe- und Folgesachen sowie selbstständige Famileinstreitsachen nach 151 ff FamFG), gilt damit das gleiche wie auch auf der Grundlage des 121 ZPO. Kein Anwaltszwang gilt hingegen für einvernehmliche Scheidungsverfahren. Daher kommt hier die Neuregelung über die Beiordnung von Anwälten zum Tragen. Danach hängt die Beiordnung eines Anwaltes von der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ab, während in einfach gelagerten, einvernehmliche Scheidungen eine Anwaltsbeiordnung auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die andere Seite einen Anwalt beauftragt hat. Insoweit ist das Prinzip der Waffengleichheit hier aufgehoben. Da 78 FamFG eine Anwaltsbeiordnung nicht a limine ausschließt, ist der Verzicht auf die Anwaltsbeiordnung hinnehmbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die besondere Verantwortung der Familienrichter für die sachdienliche Verfahrensleitung. Artikel 10 Änderung von 73a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG Die Regel passt das SGG an die Öffnung des BerHG-E für weitere Beratungsgebiete und Beratungspersonen an. Soweit im Vorfeld eines sozialgerichtlichen Verfahrens Beratungshilfe nach 2 in Form von Rechtsvertretung zugebilligt wird, muss diese Beratungsperson ihren Mandanten auch in einem anschließenden mit Prozesskostenhilfe finanzierten Verfahren nicht an einen Anwalt abgeben. Stellungnahme Seite 14 von 15

15 Die Regelung ermöglicht den Leistungsberechtigten den kontinuierlichen Fortgang eines Beratungsverhältnisse. Sie erscheint damit angemessen und sinnvoll. Fazit Trotz einzelner im Detail gelungener Verbesserungen überwiegen bei der Gesamtbetrachtung dieses Reformvorhabens die gravierenden Bedenken. Eine Reform der beiden Unterstützungsleistungen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe muss das Bedürfnis, die Leistungsfähigkeit der Justiz nachhaltig abzusichern und Einsparpotenziale auszuschöpfen und das Bedürfnis, den Zugang zum Rechtsschutz von unangemessenen finanziellen Hürden frei zu erhalten, in einen angemessenen Ausgleich bringen. Dies ist bislang noch nicht gelungen. Daher sollte die Bundesregierung auf das hier vorgelegte Reformgesetz ganz verzichten. Denn die Reform dieser Unterstützungsleistungen läuft leer, wenn die Modalitäten der Regelung die auf diese Hilfe angewiesenen Personen entweder von der Inanspruchnahme der Hilfen abschrecken oder wenn die Hilfegewährung durch weitreichende Ratenzahlungen die Leistungsberechtigten auf lange Zeit hinweg mit weiteren Verbindlichkeiten belastet. Dr. Jörg A. Kruttschnitt Vorstand Recht, Sozialökonomie und Personal Berlin, 7. März 2013 Stellungnahme Seite 15 von 15

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