Rechtwissenschaftliche Fakultät. ZGB I und II
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- Günther Peters
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1 Rechtwissenschaftliche Fakultät Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach: ZGB I und II (Frühjahrssemester 2008) Examinator/in: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller; Prof. Dr. Paul Eitel Zeitpunkt der Prüfung: 11. Juni 2008 Ort der Prüfung:... Matrikel-Nr.:... Maturitätssprache:... Punkte ZGB I: ZGB II: Note: Total: Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Prüfungsfragebogen umfasst 17 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Total sind bei korrekter Beantwortung der Fragen 60 Punkte erreichbar wovon je 30 Punkte auf ZGB I einerseits und auf ZGB II andererseits entfallen. 3. Als Hilfsmittel wird die Schulthess-Textausgabe «ZGB / OR» (Hrsg. Peter Gauch, 46. Aufl., Zürich 2006) zugelassen. Andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt. 4. Lesen Sie bitte sämtliche Fragen sorgfältig durch, bevor Sie mit der Beantwortung beginnen. 5. Alle Antworten sind ohne gegenteiligen Hinweis bei einer einzelnen Aufgabe zu begründen und soweit möglich mit Rechtsnormen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Wesentliche. Richtige Antworten werden nur bewertet, soweit sie bei den gestellten Fragen stehen. 6. Bitte schreiben Sie Ihre Antworten gut leserlich auf diesen Fragebogen, und lassen Sie beide Ränder für die Korrektur frei; falls der für die Beantwortung vorgesehene Platz nicht ausreicht, können Sie bei der Aufsicht Notizpapier ver-
2 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester langen. Sie müssen dabei deutlich angeben, auf welche Teilfrage sich Ihre Antwort bezieht. Unleserliche Wörter oder Sätze bleiben unberücksichtigt. Bitte schreiben Sie generell nicht auf die Rückseite der Blätter. 7. Für die Beantwortung der Fragen stehen zwei Stunden zur Verfügung (Ausnahme: bewilligte Gesuche um Prüfungsdauerverlängerung). Am Ende der Prüfung legen Sie den mit der Matrikel-Nr. versehenen Prüfungsfragebogen und das allfällig beschriebene Notizpapier in den Umschlag und geben diesen mit der Matrikel-Nr. versehen vor Verlassen des Raumes verschlossen der Prüfungsaufsicht ab. Falls Sie den Prüfungsfragebogen auseinander reissen, so versehen Sie bitte jede Seite mit Ihrer Matrikel-Nr. Falls das Notizpapier für die Bewertung berücksichtigt werden soll, so versehen Sie die einzelnen Blätter ebenfalls mit Ihrer Matrikel-Nr. 8. Bei der Prüfungsaufsicht können karierte oder linierte Schreibunterlagen sowie Notizpapier verlangt werden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
3 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester Fragen zum ZGB I [ ] Frage 1 [total 4 Punkte] a. Was verstehen Sie unter dem Begriff historisches Auslegungselement? (1 Punkt) b. Erläutern Sie den Begriff des guten Glaubens! (2 Punkte) c. Kennt die schweizerische Rechtsordnung einen allgemeinen Gutglaubensschutz? (1 Punkt)
4 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester [ ] Frage 2 [total 5 Punkte] A. (Mieter) schloss mit B. (Vermieter) per 1. Januar 2003 einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'000.- pro Monat. Am 10. Januar 2003 kündigte B. dem A. schriftlich an, per 1. März 2003 werde der Mietzins für die Wohnung Fr. 1'200.- pro Monat betragen. Daraufhin teilte A. dem B. am 20. Januar 2003 per Brief mit, die angekündigte Mietzinserhöhung sei nichtig, da die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Da jedoch die Wohnung frisch renoviert worden sei, halte er den erhöhten Mietzins für angemessen, weshalb er die Mietzinserhöhung akzeptiere. In der Folge bezahlte A. bis zum Ende des Mietverhältnisses am 30. Mai 2008 während Jahren den Mietzins von Fr. 1' Anfang Juni dieses Jahres geraten A. und B. in Streit und A. erinnert sich, dass die Mietzinserhöhung per 1. März 2003 nichtig war. Er will nun die Fr , die er seit dem 1. März 2003 bis zum Ende des Mietverhältnisses monatlich zuviel bezahlt hat (total Fr. 13'000.-), zurückfordern. B. hält diese Rückforderung für rechtsmissbräuchlich. Anmerkungen für die Lösung des Falles: Die von B. per 1. März 2003 dem A. eröffnete Mietzinserhöhung wäre zulässig gewesen. Da B. jedoch die nötigen Formvorschriften nicht eingehalten hat, war die Erhöhung nichtig. Frage: Ist das Verhalten von A im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich? Was wäre die Folge, falls Rechtsmissbrauch vorliegt? (Pro memoria: Begründen und belegen Sie Ihre Antworten!)
5 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester [ ] Frage 3 [7 Punkte] Die Schwester von Hans ist im Alter von 40 Jahren an der langwierigen, schweren Krankheit Y. gestorben. Daraufhin errichtete der im Kanton Luzern wohnhafte Hans im Jahr 1995 eine vermögende Stiftung mit dem ausschliesslichen Zweck, Personen im Kanton Luzern, die von der Krankheit Y. betroffen sind, finanziell zu unterstützen. Auf Grund des medizinischen Fortschritts erkranken im Laufe der Jahre jedoch immer weniger Leute an der Krankheit Y., weshalb kaum noch Unterstützungsleistungen ausgerichtet werden (können). Es ist davon auszugehen, dass in wenigen Jahren keine Personen mehr an der Krankheit Y. erkranken werden. Der Stiftungsrat fragt sich deshalb, ob die von Hans (welcher inzwischen verstorben ist) errichtete Stiftung auch Personen im Kanton Luzern, die von anderen langwierigen und schweren Krankheiten (z.b. Aids) betroffen sind, finanziell unterstützen darf. Kann er das tun und falls ja, was hat er dafür vorzukehren?
6 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester
7 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester [ ] Frage 4 [7 Punkte] Marie Säumig hat beim Versandhaus X. Kleider im Wert von Fr. 1'000.- bestellt. Trotz mehrfacher Mahnung hat Frau Säumig den geschuldeten Betrag nicht bezahlt. Das Versandhaus beauftragt deshalb das Inkassobüro Gierig den Betrag von Fr. 1'000.- bei Frau Säumig einzutreiben. Einige Tage später taucht ein Mann mit Frack und Zylinder am Arbeitsplatz von Frau Säumig auf und sagt laut zu ihr, so dass es einige ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hören: Frau Säumig, ich bin vom Inkassobüro Gierig, bitte bezahlen Sie doch ihre ausstehenden Schulden von Fr. 1'000.- gegenüber dem Versandhaus X. Marie Säumig ist der Auftritt des Mannes vom Inkassobüro sehr peinlich. Am folgenden Tag sucht sie Sie auf und stellt Ihnen die folgenden Fragen: a. Ist das Vorgehen des Inkassobüros rechtlich zulässig? b. Annahme: Das Verhalten des Inkassobüros ist rechtlich unzulässig. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Frau Säumig?
8 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester
9 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester [ ] Frage 5 [7 Punkte] Am 1. Juni 2008 beschloss die Vereinsversammlung des schweizerischen Vereins für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM-Verein) Max Meier gestützt auf die Statutenbestimmung Ziff wonach ein Mitglied ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden kann aus dem Verein auszuschliessen. Der Ausschluss wird damit begründet, dass jener noch immer trotz mehrfacher Ermahnung sehr ungepflegt gekleidet sei, was dem Ansehen des TCM-Vereins erheblich schade. Beim TCM-Verein handelt es sich um die wichtigste Berufsorganisation der Therapeuten für Traditionelle Chinesische Medizin, die im Wesentlichen das Ziel verfolgen, durch die Verwendung von traditionellen chinesischen Heilmethoden Menschen zu heilen. Der Verein verfügt über ca Mitglieder. Die Mitgliedschaft bewirkt, dass die Therapeuten von den Krankenkassen anerkannt und die erbrachten medizinischen Leistungen von den Kassen bezahlt werden. Ohne die Mitgliedschaft im TCM-Verein werden die Therapeuten von den Krankenkassen nicht anerkannt und die erbrachten Leistungen von diesen auch nicht übernommen. Das bedeutet, dass Patienten von Therapeuten, die nicht dem TCM-Verein angehören, ihre Rechnungen selber bezahlen müssen. Gemäss Ziff der Statuten ist die Vereinsversammlung für die Ausschliessung von Mitgliedern zuständig. Max Meier ist mit der Ausschliessung aus dem Verein nicht einverstanden. Kann er gegen diesen Vereinsbeschluss rechtlich vorgehen? Wie beurteilen Sie seine Erfolgschancen?
10 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester
11 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester Fragen zum ZGB II [ ] Fall 1 [15 Punkte] Hinweis: Kurzantworten mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (wo vorhanden) genügen. a. Anna ist 16 Jahre alt. Ihre Eltern Erna und Edgar sind miteinander verheiratet. Anna ist nach Art. 308 ZGB verbeiständet durch den Beistand Beat. Edgar ist nach Art. 370 ZGB entmündigt, sein Vormund ist Viktor. Nun verstirbt überraschend Erna, die Mutter von Anna. Fragen (3 Punkte): Hat Anna einen gesetzlichen Vertreter? Wenn ja: Wen? b. Anna möchte sich an ihrem 17. Geburtstag mit dem 20jährigen Albert verloben und ihn einen Monat später heiraten. Frage (2 Punkte): Geht das?
12 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester c. Wir nehmen an, Anna und Albert hätten ihre Heiratspläne aufgeschoben. Ein paar Monate nach ihrem 18. Geburtstag wird Anna (für die weder eine Kindesschutz- noch eine vormundschaftliche Massnahme besteht) Mutter des Kindes Kurt. Albert weiss, dass er nicht der biologische Vater von Kurt ist, und sagt sich von Anna los. Anna kennt zwar den biologischen Vater von Kurt, gibt aber den Namen des biologischen Vaters nicht preis. Sie verfällt zudem in eine tiefe Depression, und es besteht die akute Gefahr, dass Anna sich und Kurt etwas antut. Frage (2 Punkte): Welche Kindesschutz- und vormundschaftsrechtlichen Massnahmen drängen sich auf? d. Einige Jahre später hat Anna sich zwar von ihrer tiefen Depression erholt, kann aber noch immer keiner Erwerbsarbeit nachgehen und bezieht deshalb wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen. Kurt, der bei Pflegeeltern lebt, hat keinen juristischen Vater. Eines Tages trifft Anna beim Einkaufen ganz zufällig auf Albert; die beiden versöhnen sich und sind bald einmal miteinander verheiratet. Frage (1 Punkt): Ist Albert damit juristischer Vater von Kurt?
13 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester e. Unmittelbar nach ihrer Verehelichung mit Albert zieht Anna zu diesem in seine Eigentumswohnung. Sie besorgt den Haushalt, er arbeitet in einer Treuhandfirma. Jedoch kühlt sich ihr Verhältnis schon nach wenigen Monaten wieder ab. Sie wollen sich scheiden lassen, sind sich aber insofern nicht einig, als Anna die Wohnung Alberts weiterhin und allein bewohnen möchte; zudem verlangt Anna, dass Albert für sie und für Kurt Unterhaltsbeiträge bezahlen müsse. Fragen (3 Punkte): Dringt Anna mit ihren Forderungen (für sich und für Kurt) durch? Angenommen, Albert muss Unterhaltsbeiträge für Anna bezahlen: Nach welcher Methode (sog. konkrete Berechnungsmethode) wird das Gericht die Höhe dieser Beiträge festlegen (stichwortartige Bezeichnung der Methode genügt!)? f. Albert möchte auf jeden Fall verhindern, dass Anna seine Wohnung nach der Scheidung weiterhin und allein bewohnen kann. Frage (1 Punkt): Kann Albert seine Wohnung während des Scheidungsverfahrens verkaufen?
14 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester g. Anna hatte zu Beginn der Ehe kein Vermögen und hat während der ganzen Ehedauer auch keine Vermögenswerte erworben; Albert hatte zu Beginn der Ehe ein Bankguthaben von Fr , dessen Wert während der ganzen Ehedauer unverändert blieb; zudem sparte Albert während der Ehe aus seinem Lohn Fr Fragen (3 Punkte): Wie viel hat Anna von Albert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gut, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten? Und wie viel, wenn sie unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten?
15 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester [ ] Fall 2 [15 Punkte] Herr und Frau Wunderli sind miteinander verheiratet und leben seit über zehn Jahren in einer Errungenschaftsbeteiligungsehe. Herr Wunderli ist Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Liegenschaft, die zu seinem Eigengut gehört, weil er sie unmittelbar nach Eheschluss geerbt hat. Im Erwerbszeitpunkt hatte die Liegenschaft einen Wert von Fr Herr Wunderli führte sofort eine Totalsanierung durch; diese kostete Fr ; seither leben die Ehegatten in der Liegenschaft. Den für die Sanierung erforderlichen Betrag hatte Herr Wunderli zur Hälfte bei der Bank beschafft, indem er eine Hypothek in Höhe von Fr aufnahm (nur er ist Schuldner des hypothekarisch gesicherten Darlehens, seine Frau haftet nicht mit); die andere Hälfte, also ebenfalls Fr , stellte ihm seine Frau zinslos zur Verfügung (wobei zwischen den Ehegatten umstritten ist, ob Frau Wunderli diese Fr ihrer Errungenschaft oder ihrem Eigengut entnahm). Heute hat die Liegenschaft einen Wert von Fr , weil der Flugplatz, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft betrieben worden war, aufgehoben wurde. Herr Wunderli hat keine weiteren Vermögenswerte und auch keine weiteren Schulden. Das ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass er vor Eheschluss noch Schulden in Höhe von Fr hatte. Herr Wunderli war während der ganzen Ehe unselbständig erwerbstätig und daher in der Lage, seine vorehelichen Schulden aus seinem Lohneinkommen vollständig zurückzuzahlen. Er ist zudem bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, die ihm nach FZG zustehende Austrittsleistung beträgt Frau Wunderli hat vor drei Jahren als erbrechtliches Vermächtnis ein Bild im Wert von Fr erhalten, das somit zu ihrem Eigengut gehört. Ein Jahr später, also vor zwei Jahren, schenkte sie dieses Bild ihrem Neffen A. Gleichzeitig schenkte Frau Wunderli auch ihrer Nichte B einen Geldbetrag von Fr aus ihrer Errungenschaft. Heute hat Frau Wunderli als einzige Vermögenswerte ein Bankguthaben in Höhe von Fr (das zu ihrer Errungenschaft gehört) und einen Sportwagen im Wert von Fr , den sie mit Errungenschaftsmitteln für Fr gekauft hatte und ausschliesslich selber und nur zu nichtberuflichen Zwecken braucht, da Herr Wunderli nicht Auto fahren kann und den Sportwagen aus gesundheitlichen und prinzipiellen weltanschaulichen Gründen auch nie als Mitfahrer benützt hat.
16 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester Aufgabe: Führen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung wegen einer Scheidung per heute durch und halten Sie dabei insbesondere auch fest, wer wem per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche wie viel zu bezahlen hat!
17 Prüfung ZGB I und II, Frühlingssemester (Ende des Fragebogens)
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