ßo vfw) Erlass des Innenministeriums. Inhaltsübersicht: -s l0 s ll A l) $23 $24,i )< $26 $27 $28. Abschnitt 3. $2e $30 {i 3l. Abschnitt 4 $32 $33

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1 r302 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000 Nr.43 Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt nach S 46 Abs. L des Berufsbildungsgesetzes ßo vfw) Erlass des nnenministeriums Vom 5. September Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. Juni 2000 und des $ 46 Abs. in Verbindung mit den $$ 41 Satz 2 bis 4 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGB. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Matz 1998 (BGB. S. 596), wird die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltunssfachwirt erlassen: nhaltsübersicht: $ 1 Zielder Fortbildungsprüfung Abschnittl Prüfungsausschuss $ 2 Errichtung $ 3 Zusammensetzung und Berufung $ 4 Geschäftsführung $ 5 Befangenheit $ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung $ 7 Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung -s l0 s ll A l) $23 $24,i )< $26 $27 $28 Abschnitt 3 Bewertung der Prüfungsklausuren Zulassung zur mündlichen Prüfun-e Mündliche Prüfung Bewertung der mündlichen Prüfung Benotung Feststellung des Gesamtergebnisses Niederschrift Prüfungszeugnis Nicht bestandene Prüfung Wiederholung, Täuschung, Rücktritt, Nichtteilnahme! $8 $e $10 $ ll $ t2 $ 13 $14 R r{ J TJ s16 $17 $ 18 $19 Prüfungstermine Anmeldung zur Prüfung Regelungen für Behinderte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung Entscheidung über die Zulassung Ermittlung des Vorleistungspunktwertes Gliederung der Prüfung Nichtöffentlichkeit Schriftliche Prüfung Prüfungsklausuren Aufsicht und Prüfungsablauf Belehruns $2e $30 {i 3l Abschnitt 4 $32 $33 s34 $35 $36 Wiederholungsprüfung Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Schlussbestimmungen Einsichtnahme Aufbewahrung Rechtsbehelfe n-krafrtreten Anlagen v,,

2 Nr.43 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommem tl Ziel der Fortbildun gsprüfung $4 Geschäftsführung V (l) n der Fortbildungsprüfung r.t ie.rz.r.rellen. ob der Prüfungsteilnehmer vertiefte Kenntni:.e. Fenrskcrt..n und Erfahrungen durch die berufliche Fortbildung eni r'rttn hat. die ihn beiähi-sen. komplexere und verantwortuns\\ rr 1.. r..\ utgaben mit größerem Abschnitt Prüfungsausschuss $2 Errichtung Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Schwierigkeitsgrad in der allgenteinen Vcrualtuns selbständig $s und weitestgehend eigenverannronlich ri ahrzunehmen. und ob er Befansenheit die während der Fortbildung zu r ermiu.'lnden \lethodenkenntni.- se und Anwendungsfertigkeiten r Sch lti.rel quali t'i katitrnen, einsetzen kann. glicder sou ie hinzu-uezogene Prüf'er nicht mitwirken, die mit dem r r Bei der Zulassung und Prüfung drirf'en Prüfungsausschussmit- Prüfungsteilnehmer verheiratet, verheiratet gewesen oder mit ihm (2) Das erfblgreiche Ablegen der Fortbildun_s:prüfung berechtigt. in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum drit- die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachri irtin/verwaltungsfachwirt zu führen. ten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe. durch welche die Schwäeerschaft begründet ist, nicht rnehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder und hinzugezogene Prüfer, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber, die die Befangenheit geltend machen wollen. haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungstüchwirtin/zum Verwaltungslächwirt errichtet die zuständige Srelle Prüfungsausschüsse. t-lt Die Entsche-rdung über den Ausschluss von der Mitwirkung triftt dic zu\tändi ge Stelle. ri ährend der Prüfung der Prüfungsausschuss. v $3 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss bestcht aus l. zwei Beauftragten der Arbeitgeber. 2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer 3. zwei Fachlehrern. Fachlehrer nach Satz sind alle haupt- oder nebenberuflichen Lehrkräfte auch soweit sie an Hochschulen. Fachhochschulen und Einrichtungen der beruflichen Fortbildung tätig sind. li6 Vorsitz, Beschlussf?ihigkeit, Abstimmung (l) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und ntindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sollen nicht derselben Mitglicdergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig. r'u'enn mindeslens vier Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit del abgegebenen Stimmen. Bei Stimrnengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertrcter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist jederzeir möglich. (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine Enrschädigung nach der.,entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter" der zuständigen Stelle zu zahlen. (5) Soweit in der Prüfungsordnung keine weiteren Regelungen zur Zusammensetzung und zur Berufung des Prüfungsausschusses enthalten sind, gilt g 37 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend. $7 Verschwiegenheit Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusse sowie die hinzugezogenen Prüfer haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. vorbereitung '"i3l"liliff ung der prürung $8 Prüfungstermine (l) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfunssausschusses.

3 1304 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000 Nr. 43 (2) Die zuständige Stelle gibt die Prütungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. $e Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle zu erfolgen. (2) Die Anmeldung muss enthalten: l. Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum' Ceburtsort. Wohnanschrift). 2. Angabe des Arbeitgebers. 3. Angaben über die Erfüllung der in $ genannten Zulassungs Vorau s se t zu n gen. 4. eine Erklärung und gegebenenfalls ein \achuetr darüber' ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbe*erber beretts an einer entsprechenden Prütung teilgenommen hat. 5. im Falle des $ l0 ein Nachrveis über Art und Umtang der Behinderung. $10 Regelungen für Behinderte 2. den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verwaltungsf'achwirtin/zum Verwaltungsfachwirt absolviert und die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworbeu hat. (2) Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von Absatz Nr' 2 zulassen. wenn der Bewerber glaubhafl macht, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den in der Anlage zu $ 6 genannten Prüfungsfächem in anderer Weise erworben hat und die schriftlichen Leistungsnachweise nach $ 13 Abs l t'r: ::: zuständigen Stelle erbracht wurden. Eine Zulassung r' '-: i':- ist ausgeschlossen für Teilnehmer am Angestellten-L3r':'r---.' die sich nicht der Zwerten Angestelltenprüfuns se'l:i : '::: i.: Zrveite Angestelltenprüfung nicht bestanden hat'en t3 i Prüfungsbeuerber. die die Ziveite -\nse.tellien:r::':: er1'rlsrerch abgelegt haben. srnd nach der Terinahme rn ernem Brückenkur: zur Fortbildungsprütirng zur Verrialtungsfachwirtin'/zum Veni altun-sstächwirt zuzulassen. Die Lehrgangsfächer sowie der Ablaut des Prütungsi'erfahrens für diesen Sonderfall werden in.{nlage-l eeregelt. (4) Besondere Zulassungsvoraussetzungen, die sich aufgrund von Rechtsvorschriften nach $ 46 des Berufsbildungsgesetzes ergeben. bleiben unberührt. tnl.3 Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen Art und Umfäng der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind $12 Entscheidung über die Zulassung rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung dei Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern Über den Stelle. (l) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Antrag entscheiclet die zuständige Stelle. Die Schwerbehindertenrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern vom ' Juli 1993 (AmtsBl' (2) Die Entscheiclung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber spätestens vier Wochen vor dem Prüfungsbeginn unter M-V S. 1286) sind entsprechend anzuwenden. Angabe des Prüfungstages und -ortes mitgeteilt werden' $11 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung (l) Zur Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfächwirtin/zum Verwaltungsfachwirt ist zuzulassen, wer (3) Die zuständige Stelle kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist' (,1) Die Bewerber gelten als zugelassen, wenn ihnen nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin die Zulassung versagt wurde die Abschlussprüfung für die anerkannnten Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellter oder Fachangestellter [ür Bürokommunikation oder i13 die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich abgelegt hat Ermittlung des Vorleistungspunktwertes (1) Vor Prüfun-usbeginn hat die zuständige Stelle fürjeden Prüfungsbewerber einen Vorleistungspunktwert zu und ermitteln' u anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausgeübt hat oder - die Erste Angestelltenprüfung erfolgreich abgelegt hat (2) Prüfungsbeu'erber. die gemäß $ Abs. 1 zur Prüfung zugelassen werden. haben im Verlauf des Fortbiidungslehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwin in jedem der in der Anlage zu $ l6 genannten prüfungsrelevanten Fächer die jeweiligen Lehrgangsklausuren zu bearbeiten. Für die Aufgabenstellung und die Bewertung der Lehrgangsklausuren ist der jeweilige Fachlehrer zuständig' (3) Prüfungsbewerber, die gemäß $ 11 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, haben vor Prüfungsbeginn in jedem der in der

4 Nr. 43 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommem Anlage zu $ l6 genannten prtifunesrelevanten Fächer die geforderten Leistungsnachweise in Klausurtbrnr Vor der zuständigen Stelle zu erbringen. Die Ausnahl der.\ut-saben und der für die Bewertung geeigneten Fachlehrer erfbl.st durch die zuständige Stelle. (4) Der Durchschnittswert der in den einzelnen Fächern erreichten Punktwerte ergibt den Vorleistungspunkt\\ ert. Sind in einem Fach mehrere Lehrgangsklausuren getbrdert * orden, ist für dieses Fach ein Durchschnittswert zu bilden. 15) Für Lehrgangsklausuren, die der Prüfungsbeuerber bis zum.\bschluss des Fortbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Venlaltungsfachwirt nicht nachweisen kann, ist der Punktwert 0 anzusetzen. Gleiches gilt, wenn Prüfungsbewerber nicht alle geforderten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 erbracht haben. (6) Für dic Benotung der Lehrgangsklausurenach Absatz 2 und der Leistungsnachweise nach Absatz 3 sowie lür die Ermittlung des Vorleistungspunktwertes gelten die gg 24 und 25 Abs. 3 entsprechend. $17 Prüfungsklausuren Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungsfächer, den nhalt, die Lösungs- und Bewertungskriterien der Prüfungsklausuren sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsminel. $18 Aufsicht und Prüfungsablauf ( ) Die Prüfungsklausuren rverden unter Aufsicht angefertigt. Die Aufsichtführenden werden von der zuständigen Stelle bestimmt. (2) Die Prüfungsklausuren sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Prüfungsteilnehrner geöffnet. Bei jeder Prüfungsklausur sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden kijnnen, anzugeben. (3) Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf den Prüfungsteil, nehmer enthalten. Anl. $14 Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. $ls Nichtöffentlichkeit Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täu- Die Prüfung ist nicht öffentlich. Veftreter der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anw,esend sein. Der Prüfungsausschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. schuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. solern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis Bewertung der Prüfungsklausuren $20 dürien nur die N{itglieder des Prütungsausschusses und die hinzugezogenen Pnifer anrresend sein. (l) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Beide Gutachter werden vom $16 Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Schriftliche Prüfung (l ) n der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt sind fünf Arbeiten aus den in der Anlage zu $ 16 genannten prüfungsrelevanten Fächern in je 240 Minuten anzufertigen, davon l. eine Arbeit aus den Fächem Staats-, Verfassungs- und Europarecht oder Kommunalrecht, 2. eine Arbeit aus dem Fach Allgemeines Verwaltungsrecht. 3. eine Arbeit aus dem Fach Betriebswirtschaftslehrc. 4. zwei Arbeiten aus den übrigen prüfungsrelevanten Fächern. (2) Spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prtifirng teilt die zuständige Stelle den Prüfungsbewerbern die Prüfungsfächer einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mit. (4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrifi und vermerkt darin jr.de Unregelmüßigkeit. Er verzeichnet aufjeder Arbeit den Zeitpunkt der.{bgabe. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem Umschlag zu r erschliel3en und der zuständigen Stelle zuzuleiten. sle Belehrung (2) Nach der Bewertung stehen die Prüfungsklausuren allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der Geschäftsstelle der zuständigen Stelle zur Einsichtnahme zur Verfügung. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine vom Urteil der Gurachter abweichende Beweftung mit Begründung schriitlich zu vermerken. (4) Bei abweichenden Bewertungen nach Absatz 1 Satz und Absatz -3 entscheidet, sofern im Vorf'eld keine Einigung auf eine endgültige Punktzahl eneicht wird, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen des Votums des Erst- und Zweitgutachters, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. War der Vorsitzende selbst Erst- oder Zweitgutachter, so überträgt er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied des Prüfung sau sschu s se s.

5 306 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000 Nr. 43 $2r Zulassung zur mündlichen Prüfung s24 Benotung ( 1) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle. (2) Der Prüfungsteilnehmer ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine Prüfungsklausur schlechter als,,ausreichend" bewertet wurde und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Pnifungsklausuren mindestens 5'0 beträgt. Sofern in der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin'/ zum Verwaltungsfachwirt zwei Prüfungsklausuren schlechter als.,ausreichend" bewertet wurden, ist die Zulassung dennoch zu erteilen. wenn alle restlichen drei Prüfungskiausuren besser als.,ausreichend" der schriftlichen Prüfunssklausuren mindestenr 5.0 beträgt. Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden ganzen Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem \:tr': entspricht; unrer 14 bis 1 = gut (2) = eine Leistung, die den Anfbrderungen oll ent:pncht: :pricht: (3) Spätestens zehn Tage ror der mündlichen Prtifun-c rind den.t Prüfungsteilnehmer durch die zuständige Stelle die Besertungen der Prüfungsklausuren und die Zulassung oder \ichtzulassung zur mündlichen Prüfung souie die mündlichen Prüfungsfächer bekannt zu geben. (4) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden. s22 Mündliche Prüfung ) Die mr.indliche Prüfung erstreckt sich auf drei der in der Anlage zu $ 16 genannten Fächer. (2) n der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. untersbis5 = ausreichend (ul) = erne Leistung. die zwar Mängel aufweist' aber im Ganzen den.\nftrrderungen noch entspricht; beuertet *urden und die Durchschnittspunktzahlunter 1l bis8 = befriedigendt3) = erne Leistung. die im Allgemeinen den Anforderun-sen ent- unter5bis2 = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht' jedoch erkennen lässt. dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können: unter 2 = ungenügend (6) = eine Leistung. die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden können. Die Zuordnung einer erbrachten Prüfungsleistung zum l5--svstem richtet sich nach der Anlage zu diesem Paragraphen. Anl.2 (3) Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht mehr als 30 Minuten betragen. $23 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Die Leistungen werden injedem Fach der mündlichen Prüfung gesondert bewertet. Der Prüfungsausschuss ist an die Bewertungsvorschläge der Prüfer nicht gebunden. (2) Jedes Prüfungsergebnis der drei Prüfungsfächer ist mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach $ 24 zu versehen. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung weniger als 5,0 beträgt. $2s Feststellung des Gesamtergebnisses (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Stelle die Prüfungsfächer und die Prüfer. (l) m Anschluss an die letzte Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamt- Er kann auf Vorschlag der zuständigen Stelle Prüfer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, hinzuziehen und diese ergebnis die Prüfung bestanden ist. beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu unterbreiten. (2) Die Punktzahlen für die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Zahl der Einzelleistungen geteilt wird. (3) Durchschnins- und Gesamtpunktzahlen sowie Vorleistungspunktwerte sind jeweils ohne Auf- und Abrundungen auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. (4) Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl sind der Vorleistungspunktwert, die Punktzahl der schriftlichen Prüfung und die Punktzahl der mündlichen Prüfung im Verhältnis zwei zu fünf zu drei zu gewichten. (5) Aus der ermittelten Gesamtpunktzahl ergibt sich die Prüiungsgesamtnote. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mtndestens die Gesamtnote,,ausreichend" (4) erreicht hat.

6 Nr. 43 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern {i26 Niederschrift Abschnitt 3 Wiederholung, Täuschung, Rücktritt, Nichtteilnahme (l) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Niederschrifi gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten: 1. die Angaben über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 2. die zur Prüfung hinzugezogenen Prüier, 3. sonstige Teilnehmer, 4. den Vorleistungspunktwert, 5. die Bewertung der Prüfungsklausuren. 6. die Bewertung der mündlichen Prüfungsfächer. 7. das Gesamtergebnis der Prüfung. (2) Der Prüfungsausschussvorsitzende und ein Mitglied des Prülungsausschusses unterzeichnen die Niederschrift. 527 Prüfungszeugnis ( ) Unmittelbar nach bestandener Prüfung erhält der Prüfun-ssteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens folgende Angaben: $29 Wiederholungsprüfung ( 1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) n einer Wiederholungsprütung ist der Prüfungsbewerber auf Antrag r on einer schriftlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien. wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern mit mindestens,,ausreichend" (4) bewertet wurden und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. (3) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung ist vollständig zu wiederholen, wobei die Prüfungsfächer nicht identisch mit denen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren sein müssen. (.1) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. {i 30 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße L die Bezeichnung,,Prüfungsergebnis nach g 46 Abs. des Berufsbildungsgesetzes", 2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers, 3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung sowie einen Hinweis auf die Berechtigung. die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirtin/Verwaltun-ustachrvirt zu führen, 4. die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Prüfung (nicht bei Prüfungsteilnehmernach Abs. 3). 5. das Datum des Bestehens der Prüfune. 6. die Unterschrifien des Vorsitzenden und eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses sosre eines Vertreters der zuständigen Stelle. 7. das Siegel der zuständigen Stelle. (3) Eine Übersicht. aus der sich die während des Fortbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt absolvierten Fächer mit dem jeweils erteilten Stundenumfang ergeben, ist als Anlage zum Prüfun gszeugnis auszuhändigen. $28 Nicht bestandene Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über die in der Prüfung erbrachten Einzelleistungen. Auf g 29 Abs. und 2 ist hinzuweisen. ( ) Prüfungsteilnehmer. die eine Täuschung versuchen oder gegen die Ordnung verstoßen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfblgt der Täuschungsversuch oder der Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer Prüfungsklausur, so kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Klausurbearbeitung ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfune entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsklausuren anordnen, eine oder mehrere Prüfungsklausuren mit 0 n bewerten oder die gesamte Prüfung 1ür nicht bestanden erklären. (3) Wird die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt, besteht im Falle einer Wiederholungsprüfung für den Prüfungsbewerber kein Anspruch auf Befreiung von Prüfungsleistungenach g 29 Abs.2 $3r Rücktritt, Nichtteilnahme (l) Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfblgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. n diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

7 l 308 Amtsbl att für Mecklenburg-Vorpommern 2000 Nr.43 (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund (2. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) zurück, so können bereits erbrachte. in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden. ln diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Für die Wiederautnahme der Prüfung gilt $ 29 Abs. 2 entsprechend. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes beflndet die zuständige Stelle. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. s33 Aufbewahrung Die Prüfungsklausuren sind zwei Jahre. die Anmeldungen und Niederschrilten sind zehn Jahre auf2ubewahren. $34 Rechtsbehelfe Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfunssausschtl\\e5 \o\\ ie der zuständigen Stelle nach dieser Prüfunssordnung sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfun-ssbewerber oder -teilnehmer mit ciner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen..{bschnitt J S chlussbest immun gen ri 32 Einsichtnahme Der Prüfungsteilnehmer kann nach Abschluss des Prülungsverf'ahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihm gef'ertigten Prüfungsklausuren einschließlich ihrer Bewertung nehmen. {i3s n-kraft-treten Diesc Prr,ilungsordnung tritt arn Tage nach ihrer Veröf}'entlichung in Krati. $36 Anlagen Die Anlagen l, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Erlasses AmtsBl. M-V 2000 S o Anlagel(zu$16) Prüfungsf,ächer für die Fortbildungsprüfung zur Ver\yaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt Anzahl -ehrgangsklausuren t t Staats-, Verfassungs- und Europarecht Kommunalrccht Allgemeines Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre Bürgerliches Recht Öff'entl iches Dienstrecht Ordnungsrecht Soziale Sicherung Ötfcntl iche Finanzwirtschaft Baurecht ll. Volkswirtschaftslehre

8 Nr. 43 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000 l 309 Anlage2(zuS24) Erreichte Prüfungsleistuns in 70 Bewertungspunkte Note bis 93.1 Vo l5 unter 93.7 bis 8'7.5 c/o unter 87.5 bis 83,4 Va unter 83.4 bis ll).2 7c unter 79.2 bis 75-0 o/c unter 75,0 bis 10.9 Vc unter 70.9 bis 66.7 '/, unter 66,1 bis 62.5 % untcr 62.,5 bis 58.4 Vc unter 58.,1 bis 51,2 c/a unter 51,2 bis 50,0 Vc unter 50,0 bis 41.1 a/c unter 11,7 bis 33.4 Vc unter 33.4 bis 25.0 c/o unter 25.0 bis 12.5 Vc unter 12.5 bis 0.0 % l-t l3 l0 9 8 Pr.rnkte Pr-rnkte Pr.rnkte 0 Punkt sehr'-eut gut befriedigend ausreichend n.rangelhaft ungenügend Sonderregelung für Prüfungsbewerber nach g 11 Abs.3 l. Prrifungsbewerber nach g Abs. 3 haben zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfächwirtin/ zum Verwaltungsf-achwirt einen Brückenkurs in den Fächern - Europarecht - Verwaltungsrecht - Betriebswirtschaftslehre Anlage 3 (zu g 1l Abs. 3) zu absolvieren und in der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/ zum Verwaltungsfachwirt in je 240 Minuten Bearbeitungszeit je eine schriftliche Arbeit aus den folgenden Fächern anzufertigen: - Verwaltungsrecht - Betriebswirtschaftslehre. 2. Der Prüfungsausschuss trilft die Entscheidung darüber, ob die Prülung bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in beiden Prüfungsarbeiterr mindestens die Note,,ausreichend" (4) erreicht hat. 3. Die gg bis 10,$$ 12und 15, gg 17bis20. $24,9926bis29 Abs., 2 und 4 sowie gg 30 bis 34 gelten enrsprechend.

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