Herzlich willkommen!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich willkommen!"

Transkript

1 Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art. Gegenstand 1 Änderung des Gehaltsgesetzes Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 8 Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 2 1

2 Artikel 4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Inhalt des 1 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 3 Artikel 5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 LVG) Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 4 2

3 2 - Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt (2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis 1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder 2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung finden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Anwendungsbereich Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. (3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlichrechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes. Aus den Erläuterungen Eine Option aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 6 3

4 Anmerkung: Kein Optionsrecht haben auch StudentInnen, die während des Studiums vor dem in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland gestanden sind. StudentInnen, die vor dem in einem Dienstverhältnis zu einem privaten Schulerhalter gestanden sind, haben das Optionsrecht! Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Anwendungsbereich Aus den Erläuterungen Eine Option aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen. Aus diesem Regelungsgefüge ergeben sich drei Fallgruppen: Jene Personen, mit denen ab September 2019 erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson begründet wird, unterliegen immer dem Neurecht. Jene Personen, mit denen im Übergangszeitraum erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet wird, können zwischen Altrecht und Neurecht wählen. Jene Personen, mit denen vor 2014/2015 bereits einmal ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet worden ist, unterliegen immer dem Altrecht Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 8 4

5 3 - Zuordnung (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen. (2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch: 1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120, und 2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß 65 Abs. 1 HG oder 87 Abs. 1 UG Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Zuordnung (4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, dieses Masterstudium oder diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. (7) Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. (11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 10 5

6 8 - Dienstpflichten (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet. (2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind: 1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus a) der Unterrichtserteilung und b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstpflichten (3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten- Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen: 1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes ( 54 Schulunterrichtsgesetz SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors ( 6), 3. Aufgaben im Sinne der Anlage, 4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 12 6

7 8 - Dienstpflichten Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 1 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2. Anlage zu 8 1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des 52 SchUG (Anlage 5 zum GehG) 2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung SQA) im Sinne des 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/ Fachkoordination im Sinne des 54 Abs. 1 lit. b SchUG 4. Koordination an Neuen Mittelschulen ( 59b Abs. 1a Z 2 GehG) Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstpflichten (4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 14 7

8 8 - Dienstpflichten (9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten. (10)Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen. (11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstpflichten (12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein. (13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. (14)Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 16 8

9 8 - Dienstpflichten (17)Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten: 1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 3. dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt. Eine volle Lehrverpflichtung ( 8 Abs. 3; 43, 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 17 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß 1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 18 9

10 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten, 2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und 3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von Jahresstunden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 19 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen (3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind 1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht Jahresstunden, 2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden, 3. für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden, 4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 20 10

11 Altes Dienstrecht LDG 43 - Arbeitszeit der LandeslehrerInnen 5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. (5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Entgelt neu Entlohnungsstufe Euro Jahre ,00 3, , , , , , ,00 alt Entlohnungsstufe Euro Jahre , , , , , , , ,00 II l (befristet) 2254,00 längstens 5 Jahre Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 22 11

12 18 - Entgelt alt Entl.-Stufe Euro Jahre , , , , , , , , ,00 2 Entl.-Stufe Euro Jahre , , , , , , , , , Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstzulage für bestimmte Funktionen (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage: 1. Mentoring ( 6), 2. Schülerberatung (Abs. 2), 3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3), 4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4), 5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5), 6. Praxisschulunterricht (Abs. 6). (2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 24 12

13 19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren. (4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente ( 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern. (5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstzulage für bestimmte Funktionen (6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. (7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 26 13

14 19 - Dienstzulage für bestimmte Funktionen (8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung 1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 94,00, 2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 125,00 und 3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 156,00. (9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 156,00. (10)Landesvertragslehrpersonen, auf die 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt Dienstzulage in Höhe von 312,00, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 468, Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 27 Altes Dienstrecht 61c - Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (1) Einem Lehrer 1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 86,00, 2. an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 86,00, 3. (BS) Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 28 14

15 Altes Dienstrecht - 59a Gehaltsgesetz (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer 1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 92,00, Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 29 Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz (1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 65,00, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten, b) 81,00, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 30 15

16 Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren a) a) 81,00, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist, b) b) 98,00, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist, 3. Leiterinnen und Leitern a) a) 65,00, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist, b) b) 81,00, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist. Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 31 Altes Dienstrecht - 59b Gehaltsgesetz 4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen mit bis zu 4 Klassen 60% (76,80 ) 5 bis 7 Klassen 75% (96,00 ) 8 oder 9 Klassen 90% (115,20 ) 10 bis 12 Klassen 100% (128,00 ) 13 bis 15 Klassen 110% (140,80 ) 16 bis 18 Klassen 120% (153,60 ) mehr als 18 Klassen 130% (166,40 ) von 128,00. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 32 16

17 22 - Fächervergütung (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) 2. (BS) (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 1. als Fächervergütung C: 24,90, 2. (BS) (3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht. (4) Auf die Vergütung ist 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Vergütung von Mehrdienstleistungen (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 34 17

18 Vergleichsberechnungen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 35 Vergleichsberechnungen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 36 18

19 Vergleichsberechnungen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 37 Vergleichsberechnungen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 38 19

20 23 - Vergütung von Mehrdienstleistungen (2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. (3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Vergütung von Mehrdienstleistungen (4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 35,00. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 40 20

21 Altes Dienstrecht Abgeltung von Mehrdienstleistungen und Supplierstunden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub (2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet. (3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern. (4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 42 21

22 13 - Verwendungsbezeichnung Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Schulleitung (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten ( 8 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen ( 8 Abs. 11). (2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 44 22

23 15 - Bestellung der Schulleitung (2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS. (3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Bestellung der Schulleitung (4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen. (5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin oder als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 46 23

24 16 - Pflichten und Rechte der Schulleitung (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. (2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken. (3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Dienstzulage für Schulleitung (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind ( 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 48 24

25 20 - Dienstzulage für Schulleitung (2) Die Dienstzulage beträgt bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie Funktionsdauer A B C D Euro bis zu 5 Jahre 623, , , ,00 mehr als 5 Jahre 727, , , ,00 (3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Stellvertretende Leitung an Berufsschulen (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams. (2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß: 1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt, 2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 50 25

26 Änderung des 40a Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (18)Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der 1. Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, 2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt, vierundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt. Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Induktionsphase (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten. (2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen. (3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 52 26

27 5. Induktionsphase (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. (7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten, 2. aufgewiesen oder 3. nicht aufgewiesen hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Mentorinnen und Mentoren (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten im Umfang von mindestens 60 ECTS. (2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 54 27

28 5 - Mentorinnen und Mentoren (3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten. (4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die 1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder 2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 55 Änderung des Gehaltsgesetzes samt Überschrift lautet: Vergütung für Mentorinnen und Mentoren (1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor ( 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung 1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 109,00, 2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 146,00 und 3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 182, Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 56 28

29 24 - Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 38,00 pro Tag. (2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 187, Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer Kündigung Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind, 1. das in 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, 2. das in 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat, 3. die ergänzende Lehramtsausbildung ( 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder 4. das in 7 Abs. 2 Z 2 lit. b vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 58 29

30 Unterlagen finden Sie auf Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 59 30

Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung

Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung Bundesgesetz zum Dienstrecht für neueintretende LehrerInnen - Gegenüberstellung Auszüge aus diesem Bundesgesetz, Veröffentlichung 27.12.2013 01.03.2014 Peter Böhm Besoldungsreferent der Gewerkschaft Pflichtschullehrer/innen

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung

Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt. Eine Gegenüberstellung Dienst- und Besoldungsrecht neu - Dienst- und Besoldungsrecht alt Eine Gegenüberstellung 23.04.2014 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 INHALTSVERZEICHNIS Art.

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU

Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Auszüge aus dem Bundesgesetz zum DIENSTRECHT NEU Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 Pädagogischer Dienst ab 01.09.2015 Beschlussfassung vom 17.12.2013 1 Anmerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer

Mehr

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5. Stock, Tel. 53 454/435 DW, 452 Fax, aps@goed.at! Vorsitzender Paul Kimberger Tel.: (01) 53454-570 E-Mail:

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Dienst- und Besoldungsrecht neu Dienst- und Besoldungsrecht alt - eine Gegenüberstellung 23.01.2015 Martin Höflehner Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer 1 Begrüßung

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen. Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Manfred Sparr www.vlikraft.at www.bildung-forum.net Neue Gehaltstabelle für 22*+2** Stunden + Zulagen für Lehrverpflichtungsgruppe I/II + III * Fächer

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Gehalts- und Zulagentabellen 2016

Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Gehalts- und Zulagentabellen 2016 Zusammenstellung: Peter Böhm und Martin Höflehner Ab 01.01.2016 DIENSTZULAGEN - Pragmatisierte LEHRER/INNEN und VERTRAGSLEHRER/INNEN I L pragm. Vtl. I L Dienstverwendung

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

IB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.

IB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist. BUNDESGESETZ VOM 13. JULI 1949, BETREFFEND DEN RELIGIONSUNTERRICHT IN DER SCHULE (RELIGIONSUNTERRICHTSGESETZ). (BGBl. Nr. 190/1949 idf BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988, 256/1993 und BGBl.

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance

PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance 1. Auf welche Personen ist das neue PH-Lehrerdienstrecht anzuwenden, auf welche nicht? Das PH-Lehrerdienstrecht ist auf Stammpersonal und Dienstzugeteilte an der PH

Mehr

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013 Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft: Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag setzt

Mehr

Informationen der Abteilung Bildung zum Schulbeginn 2006/07

Informationen der Abteilung Bildung zum Schulbeginn 2006/07 chulorganisation Informationen der Abteilung Bildung zum Schulbeginn 2006/07 Allgemeine Informationen Beschäftigungssituation Rückgang Klassen, Schüler, Planstellen Stellenplansituation Schulrundschreiben

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien.

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien. SCHULZEIT Schuljahr Ferien Schultag Unterrichtsstunden und Pausen SCHULZEIT Schuljahr Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern - Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September, -

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

SCHULVERTRAG. zwischen

SCHULVERTRAG. zwischen SCHULVERTRAG zwischen der Neue Schule Wolfsburg ggmbh, Heinrich Heine Straße 36, 38440 Wolfsburg, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch die Schulleitung (im Folgenden auch Schule

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995 Sachbearbeiter: MinRat Dr. Josef MÜLLER-FEMBECK Telefon: 0222/53120-4269 Dw. GZ. 14.180/36-2/95 Kostenbeiträge zu Schulveranstaltungen; Neufassung R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995 Verteiler: VII,

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. - 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Geltende Fassung Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018 Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/2013 23. April 2018 Wahlrecht Für jene, die während der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrkraft

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016) S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...

Mehr

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Verbandsordnung des Schul Verbandes Sonderschule für Körperbehinderte Mainz 122-1 Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz Die Stadt Mainz und die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms bilden seit dem 03.06.1975 einen Schulverband. Sie haben

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Stand: April 2011 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr