MiZi. Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen. Inhalt. Impressum. Reader Online-Handbuch. Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MiZi. Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen. Inhalt. Impressum. Reader Online-Handbuch. Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin."

Transkript

1 MiZi Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen September 2003 Inhalt Impressum Reader Online-Handbuch Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin

2 Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) in der Neufassung vom 1. Juni Änderung der am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) Stand: September 2003 KULTURBUCH-VERLAG BERLIN

3

4 Abkürzungsverzeichnis AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz v. 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 277) AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen v. 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) AktG Aktiengesetz v. 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) AO Abgabenordnung v. 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber I S. 269) ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz i. d. F. d. B. v. 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036) AuslG AÜG AV AVAuslG AZG Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet v. 9. Juli 1990 (BGBl. III 26-6) Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und zur Änderung anderer Gesetze v. 7. August 1972 i. d. F. d. B. v. 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) Allgemeine Verfügung Verordnung zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen v. 3. Dezember 1990, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 531 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung v. 2. Oktober 1958 i. d. F. d. B. 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) BauGB Baugesetzbuch i. d. F. d. B. v. 8. Dezember 1986 (BGBl. III 213-1) BayBSVJu BBergG Oktober 2002 Bereinigte Sammlung der bayerischen Justizverwaltungsvorschriften Bundesberggesetz v. 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) I

5 BewG Bewertungsgesetz i. d. F. d. B. v. 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) BGBl. BinSch AufgG BNotO Bundesgesetzblatt Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt i. d. F. d. B. v. 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) Bundesnotarordnung v. 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98/BGBl. III/FNA 303-1) BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung v. 1. August 1959 (BGBl. I S. 565/BGBl. III-303-8) BRV BSHG Berliner Rechtsvorschriften Bundessozialhilfegesetz i. d. F. d. B. v. 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975) BStatG Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke v. 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) BZRG EGBGB EGGVG ErbbauVO ErbStDV Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister i. d. F. d. B. v. 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber I S. 195) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche i. d. F. d. B. v. 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, ber I S. 1061) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz v. 27. Januar 1877 (BGBl. III/FNA 300-1) Verordnung über das Erbbaurecht v. 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, ber. S. 122) Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. d. B. v. 19. Januar 1962 (BGBl. I S. 22) ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz i.d.f.d.b. v. 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) EuRAG EWIV Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland v. 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung II

6 FeuerschStG Feuerschutzsteuergesetz v. 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353) FGG FlurbG GAVO NW Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898 (BGBl. III 315-1) Flurbereinigungsgesetz i. d. F. d. B. v. 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) Nordrhein-Westfalen - Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte v. 7. März 1990 (GV.NW. S. 156) GBO Grundbuchordnung i. d. F. d. B. v. 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) GBV Grundbuchverfügung i. d. F. v. 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) GenG GG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i. d. F. d. B. v. 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) GGV Gebäudegrundbuchverfügung v. 23. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) GmbHG GrEstG GrStG GutVO GVG GVGA September 2001 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i. d. F. d. B. v. 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) Grunderwerbsteuergesetz i. d. F. d. B. v. 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, ber. S. 1804) Grundsteuergesetz v. 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) Saarland Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch v. 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957) Gerichtsverfassungsgesetz i. d. F. d. B. v. 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher III

7 GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i. d. F. v. 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 236) HGB Handelsgesetzbuch v. 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) HRV Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters v. 12. August 1937 (RMBl. S. 515) i. d. F. d. B. in der Fassung der Bekanntmachung InsO JBeitrO JGG Insolvenzordnung v. 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Justizbeitreibungsordnung v. 11. März 1937 (BGBl. III/FNA 365-1) Jugendgerichtsgesetz i. d. F. d. B. v. 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) KO Konkursordnung v. 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351), i. d. F. d. B. v. 20. Mai 1898 (RGBl. S. 612) KonsG KostO LBG LVG LwAnpG Nds. FGG NEhelG Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse v. 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i. d. F. v. 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung v. 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) Baden-Württemberg Landesverwaltungsgesetz i.d.f. v. 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik i. d. F. d. B. v. 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) Niedersächsisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit i. d. F. v. 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43) Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder v. 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) IV

8 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. d. B. v. 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) PartGG Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe v. 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) PatAnwO Patentanwaltsordnung v. 7. September 1966 (BGBl. I S. 557) PostG Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) PrFGG Berlin Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. September 1899 (BRV Bd. III Gliederungsnummer ) PRV Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters v. 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808) PStG Personenstandsgesetz i. d. F. d. B. v. 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) PStV Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i. d. F. v. 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) RBerG Rechtsberatungsgesetz v. 13. Dezember 1935 (BGBl. III/FNA ) RGBl. RpflG RuStAG SeeAufgG SchRegDV Reichsgesetzblatt Rechtspflegergesetz v. 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt i. d. F. d. B. v. 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung v. 24. November 1980 (BGBl. I S. 2169) SchRegO Schiffsregisterordnung v. 19. Dezember 1940 i.d.f.d.b. v. 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) SchuVVO Verordnung über das Schuldnerverzeichnis v. 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) SchwArbG Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit i. d. F. d. B. v. 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165) September 2003 V

9 SGB I SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB VII VI Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil v. 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung v. 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung v. 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) Sozialgesetzbuch gesetzliche Krankenversicherung v. 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) Sozialgesetzbuch gesetzliche Rentenversicherung v. 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) Sozialgesetzbuch gesetzliche Unfallversicherung v. 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) SGB VIII Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe i. d. F. d. B. v. 15. März 1996 (BGBl. I S. 447) SGB X Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren v. 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe i. d. F. d. B. v. 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) SPV Sonderungsplanverordnung v. 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3701) StAG StBerG Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) Steuerberatungsgesetz v. 16. August 1961 i.d.f.d.b. v. 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung i. d. F. d. B. v. 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) SubvG Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen v. 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) TKG Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) TSG Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen v. 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)

10 UmwG VerglO VAG VereinsG VO Umwandlungsgesetz v. 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber I S. 428) Vergleichsordnung v. 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356) Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen i. d. F. d. B. v. 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2) Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts v. 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) Verordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz v. 25. Mai 1996 (BGBl. I S. 1253) WaffG WasSG WEG Waffengesetz i. d. F. d. B. v. 8. März 1976 (BGBl. III ) Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung v. 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, ber. S. 1817) Gesetz über das Wohnungeigentum und das Dauerwohnrecht v. 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) 1. WiKG Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität v. 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) ZPO Zivilprozeßordnung i. d.f. v. 12. September 1950 (BGBl. S. 533) ZRHO Zuständigkeits- VO-OWiG ZVG Rechtshilfeordnung für Zivilsachen v. 19. Oktober 1956 Berlin Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten v. 14. August 1995 (GVBl. S. 553) Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 24. März 1897 i. d. F. d. B. v. 20. Mai 1898 (RGBl. S. 713) September 2001 VII

11

12 Inhaltsübersicht Bundeseinheitliche Vorschriften Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen Dokumentation der Mitteilung Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen Form der Mitteilungen Mitteilungsweg... 8 Seite Zweiter Teil Die einzelnen Mitteilungen 1. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art I. Allgemeine Mitteilungen 1. Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Vormundschafts- oder Familiengerichts Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten Mitteilungen über die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Montanunionvertrag Mitteilungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten Mitteilungen über den Verdacht einer Steuerstraftat, einer Steuerordnungswidrigkeit, eines Subventionsbetrugs und der Zuwendung von Vorteilen Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien September 2003 IX

13 10. Mitteilungen aufgrund des Ausländergesetzes Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen aufgrund des GWB Mitteilungen an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post... Seite 24 a II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen 1. Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von freiheitsentziehenden Unterbringungen Mitteilungen zur Gefahrenabwehr Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten III. Mitteilungen bei Beurkundungen 1. Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken X

14 2. Abschnitt Mitteilungen in Zivilprozessverfahren IV. Mitteilungen in Mietsachen Seite 1. Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters V. aufgehoben VI. aufgehoben VII. Mitteilungen in Ehesachen 1. Mitteilungen über Aufhebungsanträge oder Feststellungsklagen Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens VIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen 1. Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens Mitteilungen an das Jugendamt IX. aufgehoben 3. Abschnitt Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren X. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen 1. aufgehoben Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Mitteilungen an das Registergericht Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis XI. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen 1. Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses September 2003 XI

15 XII. Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen Seite 1. Mitteilungen über Anträge des Gemeinschuldners auf Eröffnung des Konkursverfahrens Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren) Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren.. 79 XIIa. Mitteilungen in Insolvenzverfahren 1. Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse a 3. Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.. 82 c 4. Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren f 5. Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis... 82h 4. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit XIII. Mitteilungen in Familien-, Vormundschaftsund Pflegschaftssachen sowie in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz XII 1. Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über die Person des Vormundes oder Pflegers Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht... 86

16 Seite 4. Mitteilungen über die familien- und vormundschaftsgerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familienund vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren Mitteilungen über familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen an das Bundeszentralregister zur Führung des Erziehungsregisters Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens Mitteilungen an das Jugendamt Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen nach 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 4 StAG Mitteilungen über die Annahme als Kind im Ausland Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen auf Grund des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens vom (RGBl. II S. 510) Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen oder zu solchen Maßnahmen Anlass gebende Sachverhalte im Geltungsbereich des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom (RGBl S. 240) Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl II S. 217) Mitteilungen über Sachverhalte, die zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom über konsularische Beziehungen (BGBl II S. 1585) Mitteilungen über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen 1. Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens September 2003 XIII

17 XV. Mitteilungen in Betreuungssachen Seite 1. Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen Mitteilungen über Entscheidungen zur Betreuung und zum Einwilligungsvorbehalt an die Betreuungsbehörde Mitteilungen zur Gefahrenabwehr Mitteilungen zum Wählerverzeichnis Mitteilungen an die Meldebehörde Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten XVI. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen 1. Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts XVII. Mitteilungen in Nachlasssachen XIV 1. Mitteilungen über die Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist Mitteilungen zum Zweck der Nacherhebung von Gebühren bei Erteilung eines Erbscheins, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung für bestimmte Zwecke Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

18 XVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen Seite 1. Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Schutzforstgrundstück Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung das bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens Mitteilungen über Verfügungen des Eigentümers von Bodenreformgrundstücken Mitteilungen über beabsichtigte Grundbucheintragungen in Heilungsfällen September 2003 XV

19 XIX. aufgehoben Seite XX. aufgehoben XXI. Mitteilungen in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaftsund Vereinsregistersachen 1. Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften a 9. Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen b 10. Mitteilungen in Vereinsregistersachen d XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen 1. Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister Abschnitt Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe XVI 1. Betroffener Personenkreis Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

20 Allg/1 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den 12, 13 Abs. 1, 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (3) Wichtige, in besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben. (4) Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den in 13, 15 und 17 EGGVG genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundesoder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter. (5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für 1. Mitteilungen an Privatpersonen, 2. Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen, 3. Mitteilungen für Verfahrenszwecke, es sei denn, solche Mitteilungen sind im folgenden aufgenommen, 4. Mitteilungen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontrollund Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken. September

21 Allg/2 2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen (1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere 30 AO, 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen ( 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von 13 Abs. 2 EGGVG unberührt. (2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter. (3) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in 21 EGGVG geregelt. Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen; die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Partei oder Beteiligte im Verfahren sind. Auf die Beschränkungen in 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden. 2

22 Allg/3 3 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen (1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befasste Gericht. Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht. (2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen. (3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen. September

23 Allg/4 4 Dokumentation der Mitteilung Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies 1. im Falle der Übersendung einer gerichtlichen Urkunde auf der Urschrift der Urkunde, 2. im Falle der Übersendung einer Urkunde mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift, 3. in allen übrigen Fällen in den Akten zu vermerken. Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein. 4

24 5 Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen Allg/5 (1) Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen. (2) Mitzuteilen sind 1. gerichtliche Entscheidungen durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die Ausfertigung einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann soweit nichts anderes bestimmt ist im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren, 2. gerichtliche Urkunden durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift, 3. Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übersendung einer Abschrift der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht. (3) Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist. (4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten des Betroffenen oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen ( 18 Abs. 1 EGGVG). (5) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt für die September

25 Allg/5 Abänderung oder Aufhebung einer übermittelten Entscheidung sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden ( 20 Abs. 1 EGGVG). Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten ( 20 Abs. 2 EGGVG). Die Unterrichtung nach 20 Abs. 1 oder 2 Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist ( 20 Abs. 3 EGGVG). Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zwecken nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Schicken Empfänger Unterlagen gemäß 19 Abs. 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung der Empfänger tatsächlich zuständigen Stellen zu machen. (6) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten ( 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf 22 Abs. 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden. 6

26 Allg/6 6 Form der Mitteilungen (1) Ergibt sich aus Nummer 5 Abs. 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. (2) Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig. (3) Bedarf es nicht der Übersendung einer Abschrift, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden. (4) Auf der Mitteilung wird durch blauen Klebezettel oder in sonstiger Weise vermerkt: (Absendende Stelle) (Ort und Tag) An Vertraulich zu behandeln in Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): Mitteilung nach Zivilsachen (MiZi). der Anordnung über Mitteilungen in Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen ( 19 Abs. 1 EGGVG). Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig ( 18 Abs. 1 EGGVG). Die Mitteilung wird sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet in einem verschlossenen Umschlag übersandt. September

27 Allg/7 7 Mitteilungsweg (1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln. (2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen ( 18 Abs. 2 EGGVG). 8

28 I/1 ZWEITER TEIL Die einzelnen Mitteilungen 1. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art I. Allgemeine Mitteilungen 1 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Vormundschaftsoder Familiengerichts (1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht Mitteilung zu machen. Im übrigen darf das Gericht dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus seiner Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für das Gericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht ( 35 a FGG, 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG). (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Anmerkung: Siehe insbesondere auch XII/1, XII/2 Abs. 2 Nr. 2, XII/3 Abs. 3 Nr. 5, XII/4 Abs. 3 Nr. 4, XVI/3 und XVII/5. Juni

29 I/2 2 Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister ( 125 a, 147, 160 b FGG). (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (3) Sie sind an das zuständige Registergericht zu richten. Anmerkung: Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß). 10

30 I/3 3 Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten (1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in 2 Abs. 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird. ( 15 Nr. 2 EGGVG). (2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs. (3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten. Juni

31 I/4 4 Mitteilungen über die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Montanunionvertrag (1) Mitzuteilen ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, sofern die in ihm einem Unternehmen zur Last gelegte Verletzung der Gesetze seines Staates zugleich die Verletzung einer Verpflichtung aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl II S. 455 und 978) bildet (Art. 90 Abs. 1 des Vertrages). (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (3) Sie sind über die zuständige Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz an die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu richten. (4) Teilt die Hohe Behörde mit, daß sie ihre Beschlußfassung ausgesetzt habe, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens und die endgültige Entscheidung zu unterrichten (Art. 90 Abs. 2 des Vertrages). Für diese Mitteilungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 12

32 I/5 5 Mitteilungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach 1) 1, 2 SchwArbG, 2) 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12 SGB III, 3) 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 AÜG oder 4) 5 Abs. 1 und 2 AEntG erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach 1) 406, 407 SGB III oder 2) 15, 15a AÜG erforderlich sind. (3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes 1) 1 Nr. 1 an den Leistungsträger (Bundesanstalt für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht, im Übrigen an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 2) 1 Nr. 2, 3 an die Bundesanstalt für Arbeit, 3) 1 Nr. 4 an die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, 4) 2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Arbeit. September

33 I/5 Anmerkung: Die Mitteilungen an die Bundesanstalt für Arbeit sind in Fällen des Absatz 4 Nr. 1 und 3 an das Arbeitsamt zu richten, das die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat. Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden: Baden-Württemberg Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden. Bayern Kreisverwaltungsbehörden. Berlin (siehe Anlage) Brandenburg Kreisordnungsbehörden. Bremen Stadt- und Polizeiamt Bremen, Stadt Bremerhaven Ortspolizeibehörde. Hamburg Bezirksämter Wirtschafts- und Ordnungsämter/-abteilungen über das Bezirksamt Hamburg- Mitte, Wirtschafts- und Ordnungsamt, Zentrale Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (ZLS). Hessen Die Regierungspräsidenten in Darmstadt, Gießen und Kassel. Mecklenburg-Vorpommern Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister). Niedersachsen Landkreise und kreisfreie Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden. Nordrhein-Westfalen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden. Rheinland-Pfalz Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte. Saarland Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Sachsen Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte. Sachsen-Anhalt Landkreise und kreisfreie Städte. Schleswig-Holstein Landräte, Bürgermeister der Städte über Einwohner. Thüringen Landesverwaltungsamt, Weimar. 14

34 Anlage zu I/5 OWI-Tatbestand Bußgeldbehörde Bund Berlin 1 Abs. 1 Nr. 1 ggf. i. V. m. Landesarbeitsamt - 2 SchwArbG Berlin-Brandenburg - Leistungsmißbrauch gegen- Friedrichstr über einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit Berlin Rechtsgrundlage: 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG - Leistungsmißbrauch gegen- - Diverse, z. B.: über einem Träger der AOK Berlin gesetzlichen Kranken- oder Wilhelmstr. 1 Pflegeversicherung Berlin Rechtsgrundlage: 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG - Leistungsmißbrauch gegen- Bundesversicherungs- Landesversicherungsüber einem Träger der anstalt für Angestellte anstalt Berlin gesetzlichen Renten- oder Ruhrstr. 2 Knobelsdorffstr. 92 Unfallversicherung Berlin Berlin Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG - Leistungsmißbrauch gegen- örtlich zuständiges über einem Träger der Bezirksamt Sozialhilfe Rechtsgrundlage: 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/ Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu 4 Abs. 1 AZG i. V. m. 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO- OWiG/ 3 VwVfG) - Leistungsmißbrauch gegen- Landesamt für Gesundheit über einem Träger von und Soziales Berlin Leistungen nach dem Postfach Asylbewerberleistungsgesetz Berlin Rechtsgrundlage: 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/ Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu 4 Abs. 1 AZG i. V. m. 1 Nr. 7 b ZuständigkeitsVO- OWiG/Art.I 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozialund Arbeitsschutzverwaltung vom (GVBl.S. 596) 1 Abs. 1 Nr. 2 ggf. i. V. m. 2 örtlich zuständiges SchwArbG Bezirksamt - unrechtmäßige Gewerbe- Rechtsgrundlage: ausübung in erheblichem 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/ Umfang Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu 4 Abs. 1 AZG i. V. m. 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO- OWiG/ 3 VwVfG) 1 Abs. 1 Nr. 3 ggf. i. V. m. 2 örtlich zuständiges SchwArbG Bezirksamt - unerlaubte Handwerks- Rechtsgrundlage: ausübung in erheblichem 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/ Umfang Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu 4 Abs. 1 AZG i. V. m. 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO- OWiG/ 3 VwVfG) Juni

35 I/6 6 Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten (1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist ( 183 GVG). (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht. 16

36 I/7 7 Mitteilungen über den Verdacht einer Steuerstraftat, einer Steuerordnungswidrigkeit, eines Subventionsbetrugs und der Zuwendung von Vorteilen (1) Mitzuteilen sind dienstlich bekanntgewordene Tatsachen, die den Verdacht 1. einer Steuerstraftat oder einer anderen Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach 6 Abs.1 Investitionszulagengesetz, 15 Abs.1 Eigenheimzulagengesetz, 96 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 2002, 19 Abs. 6 Satz 1 Berlinförderungsgesetz, 14 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 5a Abs. 1 Satz 1 Bergmannprämiengesetz und 8 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbauprämiengesetz zuständig sind, 2. einer Steuerordnungswidrigkeit, 3. einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach 37 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind, 4. eines Subventionsbetrugs oder 5. einer Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht ( 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG), begründen (insbesondere 116 AO 1977, 6 SubvG). (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (3) Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an die Behörden der Zollverwaltung bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach 37 AWG zuständig sind, an das Bundesamt für Finanzen, Bonn, und an die Familienkassen der sachlich zuständigen Finanzbehörden bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht, September

37 I/7 an das Finanzamt bei Besitz- und Verkehrssteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz, 15 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz, 96 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 2002, 19 Abs. 6 Satz 1 Berlinförderungsgesetz, 14 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 5a Abs. 1 Satz 1 Bergmannprämiengesetz und 8 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbauprämiengesetz zuständig sind, ( 369, 370, 386 Abs. 1 AO, 17 EGGVG). 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft. Betrifft der Subventionsbetrug jedoch eine Investitionszulage, so ist die Mitteilung an das Finanzamt zu richten, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt. 18

38 I/8 8 Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land (1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung 1. einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, 2. eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist. (2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig vor der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach Durchführung der Vernehmung zu bewirken. (3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. (4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt. (5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden. Anmerkung: 1) Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis a) zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom (BGBl II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen: Armenien vom BGBl II S. 169, Aserbaidschan vom BGBl II S. 2471, September

39 I/8 Belarus vom BGBl II S. 2533, Georgien vom BGBl II S. 1128, Kasachstan vom BGBl II S. 1120, Kirgisistan vom BGBl II S. 1015, Moldau vom v BGBl II S. 768, Russische Föderation vom BGBl II S. 1016, Tadschikistan vom BGBl II S. 255, Ukraine vom BGBl II S. 1189, Usbekistan vom BGBl II S. 2038; Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt; b) zu Spanien nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl S. 211). 2) Siehe auch II/5. 20

40 I/9 9 Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen ( 398 AktG). (2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten. September

41 I/10 10 Mitteilungen aufgrund des Ausländergesetzes (1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis 1. der Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt, 2. der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder 3. ein sonstiger Ausweisungsgrund. (2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Ziffer 76.0 bis 77.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (GMBl. S. 618) zu veranlassen. (3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Ausländergesetz kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, eine Festnahme oder die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen oder die Durchführung der Abschiebung in Betracht kommen ( 76 Abs. 2 AuslG). Anmerkung: Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen; in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß 1 Absatz 2 und 3 AVAuslG zuständigen Kreisverwaltungsbehörden; in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin Abt. IV Ausländerangelegenheiten bzw. der Polizeipräsident in Berlin; in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien; in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg die Behörde für Inneres, für Ausländersachen das Einwohnerzentralamt, als Polizeibehörde die Polizei; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; 22

Abkürzungsverzeichnis. AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz v. 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 277)

Abkürzungsverzeichnis. AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz v. 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 277) Abkürzungsverzeichnis AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz v. 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 277) AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen v. 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317)

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) KJHG Ausfertigungsdatum: 26.06.1990 Vollzitat: "Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Schweiz. 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755);

Schweiz. 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); - Schweiz I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Niederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten)

Niederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten) - Niederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Gesellschaftsrecht. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Universitätsprofessor Dr. Jens Koch, Konstanz

Gesellschaftsrecht. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Universitätsprofessor Dr. Jens Koch, Konstanz Gesellschaftsrecht Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Universitätsprofessor Dr. Jens Koch, Konstanz 13., überarbeitete Auflage Stand: 15. November 2012 Deutscher Taschenbuch

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Übersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X

Übersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X X bdsb-1/ X bdsb-11, Stand: 19.02.2015 Übersicht über die Übermittlungstatbestände des -neben der Einwilligung nach 67 b Absatz 1 - (in der Regel Schriftform gemäß 67 b Absatz 2 Satz 3 ) Beachte: Soweit

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

Rechtsberatungsgesetz (RBerG) 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) Vom 13.12.1935, RGBl. I S. 1478 BGBl. III 303-12 Zuletzt geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

online Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern für das Jahr 2012

online Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern für das Jahr 2012 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die bei Netzbetreibern für das Jahr 202 Rücksendung bitte bis 07. Juni 203 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 3 Alt-Friedrichsfelde 60 035 Berlin

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen

Mehr

Spanien (einschließlich der kanarischen Inseln)

Spanien (einschließlich der kanarischen Inseln) - Spanien (einschließlich der kanarischen Inseln) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Die Seiten zwei bis vier informieren ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Antragstellung. Auf den

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/428 Vaterschaftstests

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Winheller Rechtsanwälte

Winheller Rechtsanwälte Winheller Rechtsanwälte Volltextservice September 2008 97 105 Urheberrechtsgesetz Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg 97 Anspruch auf Unterlassung

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Eisenach, 25.09.2008 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND GESAMTVERBAND e. e. V., V., Oranienburger Straße 13 13

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes

556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes 556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr