Allgemeine Baupolizeiliche Bestimmungen

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1 Allgemeine Baupolizeiliche Bestimmungen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 27. November 2007

2 ALLGEMEINE BAUPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen 101 Bei der Bauausführung sind alle in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde Elsau, insbesondere das Kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom mit den dazu erlassenen Verordnungen, sowie folgende wesentliche kommunale Erlasse zu beachten: - Bau- und Zonenordnung vom 16. September Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 20. November 2001 mit der dazugehörigen Norm SN Liegenschaftsentwässerung - Wasserreglement vom 7. Dezember Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit 201 Es ist Sache der im Baubewilligungsbeschluss genannten Bauherrschaft, der Bauherrschaft sämtliche einschlägigen Bedingungen der Baubewilligung den am Bau beteiligten Unternehmern bekanntzugeben und zu überbinden. Verantwortlichkeit 202 Die Verantwortlichkeit der Bauherrschaft, ihres Vertreters und der am Bau beteiligten Unternehmer zur Einhaltung aller Vorschriften und Bedingungen wird durch die behördlichen Kontrollen nicht eingeschränkt. Die Baubehörde übernimmt insbesondere mit der Genehmigung des Bauprojektes keinerlei Garantie für die vorgesehene Konstruktion, die genügende Sicherheit und das verwendete Material. 3 Bauausführung Baufreigabe 301 Mit dem Bau darf nicht begonnen werden bevor die schriftliche Baufreigabe des Bausekretariats vorliegt. Voraussetzungen 302 Die Baufreigabe kann nicht erteilt werden bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt (d.h. die 30-tägige Rekursfrist abgelaufen ist und keine Rekurse eingereicht wurden) und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbedingungen erfüllt sind. Baubeginn 303 Bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Für Einzelheiten wird auf 322 PBG verwiesen. Bauzufahrt 304 Für die Bauzufahrt dürfen ausschliesslich Staats- und Gemeindestrassen benutzt werden. Zu- und Wegfahrten über Flur- und Waldwege sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Baubehörde zulässig. Baustellenentwässerung 305 Die Baustellenentwässerung hat nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gewässerschutzgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zu erfolgen. Für die technische Ausführung ist die SIA-Empfehlung 431, Entwässerung von Baustellen, anzuwenden. Bauabfälle 306 Bauabfälle sind auf der Baustelle in die Fraktionen unverschmutzter Aushub, Bauschutt, Bausperrgut und Sonderabfälle bzw. deren Untergruppen zu trennen und vorschriftsgemäss zu entsorgen. Sortierlisten und Muldenkenn- 2

3 zeichnungsmaterial kann beim Strasseninspektorat der Stadt Winterthur, Obermühlestrasse 5, 8400 Winterthur, bezogen werden. Verbindlichkeit 307 Die Ausführung der Baute hat genau nach den bewilligten Plänen zu erfolgen. Änderungen dürfen nur mit Bewilligung der Baubehörde vorgenommen werden. Wiederherstellen des 308 Nicht nach behördlich genehmigten Plänen ausgeführte Anlagen, die den rechtmässigen Zustandes Bauvorschriften widersprechen, müssen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes geändert oder entfernt werden. Neben dem Wiederherstellen des rechtmässigen Zustandes bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen nach 340 PBG vorbehalten. Fernsehantennen 309 Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. Satellitenempfangsanlagen nur, sofern sie einen Durchmesser von mehr als 80 cm aufweisen. In erster Linie ist ein Standort in der Umgebung zu wählen. Dies gilt auch für nicht bewilligungspflichtige Anlagen. Insbesondere in den Kernzonen ist vor der Aufstellung eine Absprache mit der Baubehörde empfehlenswert. Material und 310 Das Material und die Farbgebung der Fassaden, Dächer usw. sind der Farbgebung Umgebung anzupassen und jeweils rechtzeitig mit dem Bauvorstand abzusprechen. Briefkastenanlage 311 Die Briefkastenanlage hat den postalischen Vorschriften zu entsprechen. Die Bauherrschaft hat sich mit dem Poststellenleiter in Elsau zu verständigen. Abfallentsorgung 312 Bei allen Bauvorhaben sind geeignete Kompostierplätze zu erstellen. Bei Mehrfamilienhäusern und grösseren Überbauungen sind auch Sammelräume, Container mit den entsprechenden Abstellplätzen etc. zur Verfügung zu stellen. Geländer 313 Balkone, Treppen und andere gefährliche Stellen, innerhalb oder ausserhalb Schutzvorrichtungen von Gebäuden, sind mit festen Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen zu versehen. (SIA-Norm 358) Schutz der Grenz- 314 Grenzzeichen sind zu schützen. Notwendige Rekonstruktionen durch den zeichen Nachführungsgeometer gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 3

4 4 Werkleitungen Kabel und Leitungen 401 Die Bauherrschaft hat sich vor Baubeginn über die Lage bereits verlegter Kabel und Leitungen (Telefon, Elektrizität, Wasser, Gas, militärische Leitungen, Kanalisation, Drainage, TV) in privatem und öffentlichem Grund zu orientieren. Für Schäden, die sich aus Missachtung dieser Vorschrift ergeben, ist die Bauherrschaft haftpflichtig. Wasseranschluss 402 Der Anschluss an das Netz der Wasserversorgung ist bewilligungspflichtig. Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular einzureichen. Die Leitungsführung wird durch den Betriebsleiter der Gemeindewerke in Absprache mit der Bauherrschaft festgelegt. Der Anschluss an das Netz der Wasserversorgung wird durch die Wasserversorgung oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen erstellt. Die Hauszuleitung wird vor dem Eindecken des Grabens vom Betriebsleiter der Gemeindewerke abgenommen und eingemessen. Die Wasserleitung darf nicht als elektrische Erdung benutzt werden. Bauwasserbezug 403 Der Bezug von Bauwasser hat nach den besonderen Anweisungen des Betriebsleiters der Gemeindewerke zu erfolgen. Der Wasserbezug ab Hydranten ist ohne spezielle Bewilligung nicht gestattet. Kanalisationsanschluss 404 Der Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Anschlussleitung sind vor dem Eindecken durch das Ing. Büro TBB Ingenieure AG, Elgg abzunehmen. Der Anschluss an die Gemeindekanalisation wird zudem mit Hilfe des Kanalfernsehens nachträglich überprüft. Diese Kontrollkosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Allfällig festgestellte Mängel müssen durch die Bauherrschaft behoben werden. Auskunftsstellen 405 Für die einzelnen Werke gelten folgende Auskunftsstellen: Telefon Swisscom Fixnet AG, Planning Access, Area East Postfach, 8401 Winterthur Elektrizität (je nach Versorgungsgebiet) EKZ Seuzach, Deisrütistrasse 12, 8472 Seuzach EW Räterschen, Riedstrasse 5, 8352 Elsau EG Rümikon, Gerenweg 6, 8352 Elsau Wasser (inkl. Bauwasseranschluss) Gemeindewerke Elsau Betriebsleiter der Gemeindewerke, 8352 Elsau Kanalisation Gemeindeingenieurbüro TBB Ingenieure AG, Florastrasse 5a, 8353 Elgg Kabelfernsehen Cablecom GmbH, Zürich, Neumühlestrasse 42, 8406 Winterthur Drainagen Gemeindewerke Elsau Betriebsleiter der Gemeindewerke, 8352 Elsau 4

5 5 Feuerpolizeiliche Hinweise und Bedingungen Feuerpolizei 501 Bezüglich der allgemeinen feuerpolizeilichen Bedingungen wird auf folgende Merkblätter der Kant. Gebäudeversicherung Zürich, Feuerpolizei, verwiesen: Einfamilienhäuser - Einfamilienhäuser EFH (M2011) Mehrfamilienhäuser - Mehrfamilienhäuser MFH (M2010) Kamine - Kamine und Abgasleitungen (M1431) Garagen - Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge (A20.000) - Die blitzschutzpflichtigen Gebäude sind in der kant. Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974 verzeichnet. Diese Merkblätter können bei der Kant. Gebäudeversicherung Zürich, Feuerpolizei, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich bezogen oder beim Feuerschauer eingesehen werden. 6 Gebäudeversicherung Bauzeitversicherung 601 Die Versicherung von im Bau befindlichen Gebäuden (sogenannte Bauzeitversicherung) ist obligatorisch. Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten, die den Betrag von Fr. 50' übersteigen oder mehr als 20 % des Versicherungswertes betragen, sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Wert zu versichern. Nach Bauvollendung ist bei der Gebäudeversicherung mit dem Formular Schätzungsgesuch eine Schätzung zu veranlassen. Neu- und Umbauten 602 Umbauten im Werte bis Fr können ohne Schätzung versichert bis Fr werden. Es genügt, wenn diese Änderungen der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, 8050 Zürich, mit dem Formular Anmeldung kleiner Wertvermehrungen schriftlich gemeldet werden, damit sie im Schätzungsprotokoll vorgemerkt werden. Während der Bauzeit gilt die Versicherung nur, wenn die entsprechende Meldung vor Baubeginn erfolgt ist. 7 Öffentlicher Grund Benützung 701 Für die Benützung des öffentlichen Grundes ist die Verordnung über die öffentlicher Grund private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung) vom 24. Mai 1978 sinngemäss auch für Gemeindestrassen, Wege usw. massgebend. Zuständigkeit 702 Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund sind schriftliche Gesuche mit Planskizzen der beanspruchten Fläche an folgende Stellen zu richten: Staatsstrassen Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt Zürich, Unterhaltsregion III, Riethofstrasse, 8442 Hettlingen Gemeindestrassen, Flurstrassen und Waldwege Gemeindewerke Elsau Betriebsleiter der Gemeindewerke, 8352 Elsau 5

6 Instandsetzen von 703 Belagsaufbrüche und andere Schäden an Strassen, welche durch Bauvor- Strassen und Wegen haben verursacht wurden, werden durch den Strasseneigentümer auf Kosten der Bauherrschaft instand gestellt. Andere Vorgehen sind mit den oben genannten Stellen abzusprechen. Die Verrechnung der Instandstellung von Schäden und Belagsaufbrüchen in Gemeindestrassen erfolgt nach Ausmass, entsprechend den vom Gemeinderat festgelegten Verrechnungsansätzen. Der Deckbelag wird erst 1 bis 2 Jahre nach dem Aufbruch eingebaut. Die Bezahlung hat jedoch als Vorauszahlung mit der Verrechnung der Heissmischtragschicht zu erfolgen. Erleiden Drittpersonen und Sachen Schäden, die durch die Benutzung und Beschädigung von Gemeindestrassen durch die Bauherrschaft und Werkeigentümer entstehen, so sind diese dafür verantwortlich und haftbar. Für Folgen aus ungenügender Verdichtung des Unterbaus sowie schlechter oder ungenügender Grabenauffüllung haftet ebenfalls die Bauherrschaft o- der der Werkeigentümer. Anpassung von Trottoirs 704 und Strassen Anpassungen von Trottoirs und Strassen dürfen nur von ausgewiesenen Strassenbaufirmen ausgeführt werden. Der Werkeigentümer entscheidet, ob die vorgeschlagene Firma diese Arbeit ausführen darf. Betonmischverbot 705 Es ist verboten, auf öffentlichen Strassen und Gehwegen Beton zu mischen und Zementwasser der Kanalisation zuzuleiten (Kreisschreiben der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich betreffend die Beseitigung von Baustellenabwasser vom 21. Dezember 1979). Reinigung 706 Allfällige durch die Bauarbeiten verschmutzte Strassen und Gehwege sind täglich zu reinigen. Ersatzvornahme 707 Falls dies nicht oder ungenügend erfolgt, kann der Staat oder die Gemeinde diese Arbeiten auf Kosten der Bauherrschaft ausführen lassen. Bussen 708 Fehlbare können zudem gemäss Kreisschreiben der Baudirektion betreffend Verschmutzung der öffentlichen Strassen vom 23. Juni 1958 gebüsst werden. Schutz der Rand- 709 Rand- und Stellsteine sowie Beläge sind durch geeignete Auffahrtsrampen und Stellsteine und Abdeckungen genügend zu schützen. Verkehrsbehinderung 710 Die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Bauarbeiten und der damit in Zusammenhang stehenden Zu- und Abfuhren sowie durch parkierte Fahrzeuge und Maschinen ist auf ein Minimum zu beschränken. 8 Umgebungsgestaltung Umgebungs- 801 Der von der Baubehörde genehmigte Umgebungsplan ist sowohl für die gestaltung Umgebungsgestaltung (Zufahrt, Wege, Bepflanzung) als auch für die Geländemodellierung (Aufschüttungen, Abgrabungen) verbindlich. Es gelten ausserdem die nachfolgenden Auflagen: - Böschungen dürfen nicht steiler sein als 2 : 3 (Höhe zu Länge) - Bei Abgrabungen und Aufschüttungen an der Strassengrenze muss ein Bankett von mindestens 50 cm Breite eingehalten werden. Kompostierung 802 Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind geeignete Kompostierplätze zu erstellen. 6

7 Pflanzen 803 Für die Abstände von Pflanzen zu Strassen, Wegen und Nachbargrundstücken gelten die Strassenabstandsverordnung und die des Einführungsgesetzes zum ZGB (Pflanzen von Bäumen, Einfriedungen etc.). Ausfahrten 804 Ausfahrten sind so anzulegen, dass der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (Verkehrssicherheitsverordnung). Die notwendigen Sichtbermen gemäss der kantonalen Strassenabstandsverordnung dürfen weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen, noch durch andere Anlagen beeinträchtigt werden. 9 Kontrolle Baukontrolle 901 Bauherrschaft bzw. Architekt und Bauausführende haben zur Ausübung der Baukontrolle rechtzeitig mit den beiliegenden Meldekarten oder telefonisch anzuzeigen an: Gemeindeingenieurbüro TBB Ingenieure AG, Florastrasse 5a, 8353 Elgg Schnurgerüst - Schnurgerüst und Nullpunkt des Gebäudes Kanalisation - Anschluss an die Gemeindekanalisation sowie die Kanalisation vor dem Eindecken - Rohbauvollendung (Rohbaukontrolle) - Bauvollendung Feuerpolizei 902 Kommunale Feuerpolizei Tankkontrolle Thomas Bless, Sonnhaldenstrasse 40, 8488 Turbenthal - Feuerungseinrichtungen (Kamin, Cheminée) nach Rohbau-Vollendung - Armierung der Tankwanne vor dem Betonieren - Fertigstellung der Tankwanne mit Anstrich vor dem Versetzen des Tankes - jede Art von Feuerungsanlagen vor der Inbetriebnahme - Bauvollendung (2 Wochen vor Bezug) Wasseranschluss 903 Gemeindewerke Elsau Betriebsleiter der Gemeindewerke, 8352 Elsau - Erstellung des Bauwasseranschlusses - Anschluss an die Gemeindewasserversorgung (vor dem Eindecken der Leitungen) - Bezug des Wassermessers - Fertigstellung der Hausinstallationen der Wasserversorgung (Installationskontrolle) 7

8 Schutzräume 904 Bona + Fischer Ingenieurbüro AG, Rütlistrasse 20, 8400 Winterthur - Armierung der einzelnen Bauteile des Schutzraumes vor dem Betonieren - Bezugsbereitschaft des Schutzraumes vor dem Bezug des Gebäudes Baubeginn 905 Bausekretariat Elsau c/o TBB Ingenieure AG, Florastrasse 5a, 8353 Elgg - Baubeginn - Vorgesehene Projektänderungen - Bauvollendung (Nachführung der Vermessung und die Schätzung durch die Kant. Gebäudeversicherung, Bezugsbewilligung, Frist mindestens 14 Tage vor dem Bezug) 10 Nachführung der amtlichen Vermessung Vermessungsarbeiten Kosten 1001 Die baulichen Veränderungen innerhalb der Grundstücke müssen nach Abschluss der Bauarbeiten in den Plänen und Registern des amtlichen Vermessungswerkes erfasst werden. Die Nachführung ist gesetzliche Aufgabe der Gemeinde. Sie hat das Ing.- + Vermessungsbüro TBB Ingenieure AG, Elgg beauftragt, die vermessungstechnischen Arbeiten durchzuführen. Die einzelne Nachführung erfolgt ohne speziellen Auftrag des Grundeigentümers Die Grundeigentümer tragen die Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten. Massgebend für die Zahlungspflicht sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Verrechnung der Arbeiten basiert auf einem durch die eidgenössischen und kantonalen Behörden festgelegten Akkordtarif und erfolgt vom Ing.- + Vermessungsbüro direkt an die Grundeigentümer. 11 Gebühren und Schlussbestimmungen Baugebühren 1101 Sämtliche Kosten für Begutachtung, Bewilligungen, Insertion, Kontrollen, Abnahme und Einmessen von Werkleitungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Die in der Baubewilligung festgesetzte Gebühr ist innert 30 Tagen ab Zustellung der Baubewilligung ohne jeden Abzug an die Gemeindeverwaltung Elsau zu bezahlen. Werden durch Projektänderungen oder Beanstandungen Nachkontrollen notwendig, so können diese Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden. Anschlussgebühren 1102 Vor Baubeginn ist ein Depot in der Höhe der voraussichtlichen Anschlussgebühren an die Finanzverwaltung der Gemeinde zu überweisen. Die Abrechnung über die Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie den Verbrauch an Bauwasser erfolgt nach der Neuschätzung durch die Kant. Gebäudeversicherung. 8

9 Kontrolle Schnurgerüst Strafbestimmungen An- und Umbauten Abbruch Rechtsgültigkeit 1103 Die Kosten für das Einschneiden des Schnurgerüstes werden durch das Ingenieurbüro TBB Ingenieure AG, Elgg direkt verrechnet Die Übertretung baupolizeilicher Bestimmungen richtet sich nach den Strafbestimmungen des PBG ( 340) Die hier niedergelegten Bedingungen und Auflagen gelten sinngemäss für An- und Umbauten sowie für Abbrucharbeiten und Renovationen Diese allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Baubewilligung. GEMEINDERAT ELSAU 9

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