Umwandlungsbericht. des Vorstands der Nordex Aktiengesellschaft

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1 Umwandlungsbericht des Vorstands der Nordex Aktiengesellschaft zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Nordex Aktiengesellschaft am 26. Mai 2009 über die formwechselnde Umwandlung der Nordex Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

2 Inhaltsübersicht I. EINLEITUNG...7 II. DIE NORDEX AKTIENGESELLSCHAFT SITZ, HAUPTVERWALTUNG, GESCHÄFTSJAHR UND UNTERNEHMENSGEGENSTAND STRUKTUR DER NORDEX GRUPPE GESCHÄFTSVERLAUF UND ERTRAGSLAGE IM GESCHÄFTSJAHR KAPITAL UND AKTIONÄRE, ERWERB EIGENER AKTIEN Grundkapital Genehmigtes Kapital I Bedingte Kapitalia I und II Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Aktionäre VORSTAND UND AUFSICHTSRAT CORPORATE GOVERNANCE MITBESTIMMUNG...17 III. IV. WESENTLICHE ASPEKTE FÜR DIE UMWANDLUNG UND ALTERNATIVEN...17 KOSTEN DER UMWANDLUNG...18 V. VERGLEICH DER RECHTSSTELLUNG DER AKTIONÄRE DER NORDEX AG UND DER NORDEX SE EINFÜHRUNG ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Rechtspersönlichkeit Grundkapital, Genehmigtes Kapital I, Bedingte Kapitalia I und II Sitz der Gesellschaft, Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung Mitteilungspflichten GRÜNDUNG DER SE KAPITALERHALTUNG, GLEICHBEHANDLUNG DER AKTIONÄRE VERFASSUNG DER SE, ORGANE UND CORPORATE GOVERNANCE Vorstand...22 a) Leitung der Gesellschaft...22 b) Zusammensetzung...22 c) Geschäftsführung...22 Seite 2

3 d) Vertretung der Gesellschaft...23 e) Bestellung und Abberufung des Vorstands...23 f) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder...23 g) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit...23 h) Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit...23 i) Berichte an den Aufsichtsrat...24 j) Nutzung des Einflusses auf die Gesellschaft Aufsichtsrat...25 a) Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats...26 b) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats...26 c) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder...26 d) Bestellung des Aufsichtsrats...27 e) Amtszeit...27 f) Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder...28 g) Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern...28 h) Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat...29 i) Innere Ordnung des Aufsichtsrats...29 j) Einberufung des Aufsichtsrats...30 k) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats...30 l) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder...31 m) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern...31 n) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder Hauptversammlung...32 a) Zuständigkeiten der Hauptversammlung...32 b) Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrat...33 c) Einberufung der Hauptversammlung, Organisation und Ablauf...33 d) Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit, Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit...34 e) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung...35 Seite 3

4 f) Geschäftsordnung...35 g) Beschlüsse der Hauptversammlung...35 h) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung...36 i) Sonderprüfung...37 j) Ersatzansprüche gegen Gesellschaftsorgane, Aktionärsklagen JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS KAPITALMAßNAHMEN ÄNDERUNGEN DES VERHÄLTNISSES MEHRERER GATTUNGEN VON AKTIEN ZUEINANDER NICHTIGKEIT VON HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSEN UND DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, SONDERPRÜFUNG WEGEN UNZULÄSSIGER UNTERBEWERTUNG AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT VERBUNDENE UNTERNEHMEN STRAF- UND BUßGELDVORSCHRIFTEN...39 VI. DURCHFÜHRUNG DER UMWANDLUNG DER NORDEX AG IN DIE NORDEX SE AUFSTELLUNG DES UMWANDLUNGSPLANS GRÜNDUNGSBERICHT, GRÜNDUNGSPRÜFUNG, UMWANDLUNGSPRÜFUNG OFFENLEGUNG HAUPTVERSAMMLUNG DER NORDEX AG AM 26. MAI VERFAHREN ZUR BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN DER NORDEX SE VOLLZUG DER UMWANDLUNG DER NORDEX AG IN EINE SE KONSTITUIERUNG DES ERSTEN AUFSICHTSRATS DER NORDEX SE UND BESTELLUNG DES ERSTEN VORSTANDS...43 VII. ERLÄUTERUNG DES UMWANDLUNGSPLANS UND DER SATZUNG DER NORDEX SE ERLÄUTERUNG DES UMWANDLUNGSPLANS Formwechselnde Umwandlung der Nordex AG in Nordex SE ( 1 des Umwandlungsplans) Firma, Sitz und Satzung der Nordex SE ( 2 des Umwandlungsplans) Grundkapital, genehmigtes und bedingtes Kapital, keine Barabfindung ( 3 des Umwandlungsplans) Keine weiteren Rechte oder Sonderrechte, Sondervorteile ( 4 des Umwandlungsplans)...45 Seite 4

5 1.5 Organe der Nordex SE ( 5 des Umwandlungsplans) Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nordex SE ( 6 des Umwandlungsplans)...46 a) Grundsätze und Begriffe ( 6.1 des Umwandlungsplans)...47 b) Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ( 6.2 des Umwandlungsplans)...47 c) Bildung des BVG und Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ( 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 des Umwandlungsplans)...48 d) Eingreifen der gesetzlichen Auffanglösung ( 6.7 und 6.8 des Umwandlungsplans)...51 e) Kosten der Bildung und Tätigkeit des BVG ( 6.9 des Umwandlungsplans)...52 f) Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen ( 7.1 bis 7.3 des Umwandlungsplans) Abschlussprüfer ( 8 des Umwandlungsplans) ERLÄUTERUNG DER SATZUNG DER NORDEX SE Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft ( 1 der Satzung) Gegenstand des Unternehmens ( 2 der Satzung) Bekanntmachungen und Informationen ( 3 der Satzung) Höhe und Einteilung des Grundkapitals ( 4 der Satzung) Gewinnbeteiligung für neue Aktien ( 5 der Satzung) Unterzeichnung der Aktien und Verbriefung ( 6 der Satzung) Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands ( 7 der Satzung) Beschlussfassung ( 8 der Satzung) Vertretung der Gesellschaft ( 9 der Satzung) Zusammensetzung, Amtsdauer und Nachwahl des Aufsichtsrats ( 10 der Satzung) Amtsniederlegung und Abberufung ( 11 der Satzung) Vorsitzender und Stellvertreter ( 12 der Satzung) Einberufung ( 13 der Satzung) Beschlussfassung des Aufsichtsrats ( 14 der Satzung) Zustimmungsbedürftige Geschäfte ( 15 der Satzung) Ausschüsse ( 16 der Satzung) Geschäftsordnung ( 17 der Satzung) Vergütung ( 18 der Satzung) Ort und Einberufung Hauptversammlung ( 19 der Satzung)...59 Seite 5

6 2.20 Teilnahmerecht und Stimmrecht an der Hauptversammlung ( 20 der Satzung) Vorsitz in der Hauptversammlung ( 21 der Satzung) Geschäftsjahr ( 22 der Satzung) Vorlage von Jahresabschluss und Lagebericht ( 23 der Satzung) Verwendung des Jahresüberschusses ( 24 der Satzung) Gewinnverwendung ( 25 der Satzung) Fassungsänderungen der Satzung ( 26 der Satzung) Gründungsaufwand ( 27 der Satzung)...61 VIII. AUSWIRKUNG DER UMWANDLUNG GESELLSCHAFTSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN Rechtswirkungen der Umwandlung Dividendenberechtigung Anteilsverhältnisse bei der Nordex SE nach der Umwandlung Deutscher Corporate Governance Kodex BILANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG AUF DIE AKTIEN DER GESELLSCHAFT UND DIE BÖRSENNOTIERUNG SONSTIGE AUSWIRKUNGEN...64 Seite 6

7 I. Einleitung Der Vorstand der Nordex Aktiengesellschaft mit Sitz in Rostock, Deutschland, ( Nordex AG oder Gesellschaft ) schlägt der Hauptversammlung vor, die Nordex AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.v.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ( SE- VO ) i.v.m dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 ( SEAG ) und i.v.m. mit dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SE) vom 22. Dezember 2004 ( SEBG ) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE ) umzuwandeln. Der Aufsichtsrat hat diesem Vorhaben in seiner Sitzung am 3. April 2009 zugestimmt und den entsprechenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 in der Einladung zur Hauptversammlung der Nordex AG am 26. Mai 2009 verabschiedet. Die Umwandlung erfolgt gemäß Art. 37 i.v.m. Art. 2 Abs. 4 SE-VO. Grundlage der Umwandlung der Nordex AG in eine SE ist der am 3. April 2009 vom Vorstand der Nordex AG beschlossene und aufgestellte Umwandlungsplan, der am 6. April 2009 vor dem Notar Dr. Robert Dieckgräf als UR-Nr. 1233/2009 beurkundet wurde ( Umwandlungsplan ). Dem Umwandlungsplan ist die Satzung der Nordex SE als Anlage 1 beigefügt. Der Umwandlungsplan bedarf der Zustimmung und die Satzung der Genehmigung durch die Hauptversammlung der Nordex AG (Art. 37 Abs. 7 SE-VO). Der Vorstand der Nordex AG legt deshalb den Umwandlungsplan nebst Satzung der zukünftigen Nordex SE der Hauptversammlung der Nordex AG am 26. Mai 2009 zur Beschlussfassung und Zustimmung vor. Die Umwandlung hat weder die Auflösung der Nordex AG noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge (Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers fort. Zur Unterstützung der Aktionäre erstattet der Vorstand der Nordex AG den nachfolgenden Bericht gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen, die der Übergang von der deutschen Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) in die supranationale Rechtsform einer SE für die Aktionäre und Arbeitnehmer haben wird, erläutert und begründet werden. Der Bericht beschränkt sich hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Nordex AG auf eine zusammenfassende Darstellung, da diese wegen der Identität des Rechtsträgers von der Umwandlung der Nordex AG eine SE unberührt bleibt. Zur weiteren Information über die Geschäftstätigkeit der Nordex AG wird deshalb auch auf den Lagebericht 2008 der Nordex AG verwiesen (abrufbar im Internet unter Seite 7

8 II. Die Nordex Aktiengesellschaft 1. SITZ, HAUPTVERWALTUNG, GESCHÄFTSJAHR UND UNTERNEHMENSGEGENSTAND Die Nordex AG hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Rostock, Deutschland. Die Hauptverwaltung der Nordex AG befindet sich in Norderstedt. Die Nordex AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 8790 eingetragen. Ihre Geschäftsadresse lautet: Bornbarch 2, Norderstedt, Deutschland. Das Geschäftsjahr der Nordex AG ist das Kalenderjahr. Satzungsmäßiger Gegenstand der Nordex AG sind die Führung, die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaften im In- und Ausland, die sich schwerpunktmäßig auf den Gebieten industrieller Fertigung, Vertrieb und Dienstleistungen insbesondere im Bereich Regenerative Energien betätigen. Die Gesellschaft kann auf den vorgenannten Geschäftsgebieten auch selbst tätig werden. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft ist außerdem ermächtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen oder Beteiligungsgesellschaften auszugliedern oder diesen zu überlassen (vgl. 2 der Satzung der Nordex AG). 2. STRUKTUR DER NORDEX GRUPPE Die Nordex AG steht an der Spitze der Nordex Gruppe. Sie hält direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile an den zur Nordex Gruppe gehörenden Gesellschaften im Inund Ausland. Zwischen der Nordex AG und den wesentlichen inländischen Gesellschaften der Nordex Gruppe bestehen zudem Ergebnisabführungsverträge. Seite 8

9 Nordex Aktiengesellschaft Nordex Energy BV 100 % Nordex Grundstücksverwaltung GmbH 100 % natcon7 GmbH 75 % Nordex Energy GmbH 100 % Nordex Windpark Verwaltung GmbH (Komplementärin der KG) 100 % Nordex Windpark Beteiligung GmbH 100 % Nordex UK 100 % Nordex USA Inc. 100 % NPV Dritte Windpark GmbH & Co. KG 100 % Sechste Windpark Support GmbH & Co. KG 100 % Atria Grundstücksverwalungsgesellschaft GmbH & Co. Objekt Roctock KG 94 % Nordex (Baoding) Wind Power Co. Ltd. 100 % 82 French project companies incorporated as S.A.S. 100 % Nordex Italia Srl 100 % Nordex France SAS 100 % Nordex Sverige AB 100 % Nordex Polska Sp. z. o.o. 99 % Societé Éolienne de Rouesse-Vasse Sarl 100 % Société d Energie Éolienne de Cambon Sarl. 100 % Société Bretonne d Energie d Amorique Sarl 50 % Nordex (Dongying) Wind Power Equipment Manufacturing Co. Ltd. 100 % Nordex (Yinchuan) Wind Power Equipment Manufacturing Co. Ltd. 50 % Nordex (Beijing) Wind Power Engineering and Technology Co. Ltd 100 % Nordex Energy Ibérica S.A. 100 % Cater Eolica, S.L. 33,3 % Parc d Energie de Conlie Sarl 50 % Qingdao Huawei Wind Power Co. Ltd. 66 2/3 % Nordex Hellas Monoprosopi EPE 100 % Nordex Polska Sp. z. o.o. 1 %

10 3. GESCHÄFTSVERLAUF UND ERTRAGSLAGE IM GESCHÄFTSJAHR 2008 Das Geschäftsjahr 2008 war für Nordex aus operativer Sicht erneut ein Rekordjahr. Aufgrund des stark gestiegenen Auftragsbestands erhöhte sich das Volumen der installierten Leistung um fast 60%. Gleichzeitig steigerte die Gesellschaft ihre Produktionsleistung deutlich zweistellig, in Asien hat sich die Turbinenfertigung sogar verdreifacht. Umsatz und Ergebnis entwickelten sich ebenfalls positiv. Die Umsatzerlöse erhöhten sich im Geschäftsjahr 2008 gegenüber 2007 um rund 52% auf EUR Mio. und übertrafen damit leicht die Prognose der Gesellschaft (EUR Mio.). Das operative Ergebnis stieg gegenüber 2007 um rund 57% auf EUR 63 Mio. im Geschäftsjahr 2008 und lag damit in der erwarteten Bandbreite (EUR 60 bis 66 Mio.). Hervorzuheben ist auch die Liquidität, die zum 31. Dezember 2008 bei einem Wert von EUR 112 Mio. lag und zu einem positiven Finanzergebnis geführt hat. Der Gewinn je Aktie bewegte sich im Geschäftsjahr 2008 bei einer Steuerquote von rund 23% mit EUR 0,71 nahezu auf Vorjahresniveau. Ergebnisentwicklung /07 Umsatz in Mio. EUR 747, ,7 + 51,9% Gesamtleistung in Mio. EUR 806, ,9 + 47,5% EBIT in Mio. EUR 40,1 63,0 + 57,1% Investitionen in Mio. EUR 28,5 72,4 > + 100% Konzernjahresüberschuss in Mio. EUR 48,0 49,5 + 3,1% Ergebnis je Aktie in EUR 1 0,74 0,71-4,1% ¹ unverwässert auf Basis von durchschnittlich gewichteten Aktien für 2008: 66,845 Millionen Aktien und für 2007: 65,595 Millionen Aktien Bilanz /07 Bilanzsumme per in Mio. EUR 703,8 854,3 + 21,4% Eigenkapital per in Mio. EUR 271,8 324,4 + 19,4% Eigenkapitalquote in % 38,6 38,0-0,6%-P. Weitere Angaben zum Geschäftsverlauf sowie der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Nordex AG und des Nordex Konzerns sind aus dem Lagebericht der Nordex AG und aus dem Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008 zu entnehmen (abrufbar im Internet unter 4. KAPITAL UND AKTIONÄRE, ERWERB EIGENER AKTIEN 4.1 Grundkapital Das Grundkapital der Nordex AG beträgt EUR ,00 und ist eingeteilt in Stückaktien ohne Nennbetrag. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie

11 am Grundkapital der Nordex AG beträgt derzeit EUR 1,00 je Stückaktie. Die Aktien der Nordex AG lauten gemäß 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft auf den Inhaber. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils an der Gesellschaft ist ausgeschlossen ( 6 Satz 3 der Satzung der Nordex AG). 4.2 Genehmigtes Kapital I Gemäß 4 Abs. 2 der Satzung der Nordex AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2011 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR ,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital I ). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig: - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht ü- bersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des 203 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; und - für Spitzenbeträge. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen, insbesondere den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe. 4.3 Bedingte Kapitalia I und II Gemäß 4 Abs. 3 der Satzung der Nordex AG ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ( Bedingtes Kapital I ). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen Wandelanleihebedingungen für die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 bis zum 30. April 2012 ausgegebenen Wandelanleihen sowie zur Gewährung von Optionsrechten nach Maßgabe der jewei- Seite 11

12 ligen Optionsanleihebedingungen an die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 bis zum 30. April 2012 ausgegebenen Optionsanleihen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 festzusetzenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 bis zum 30. April 2012 ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsanleihen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Gemäß 4 Abs. 4 der Satzung der Nordex AG ist das Grundkapital der Gesellschaft ferner um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien bedingt erhöht ( Bedingtes Kapital II ). Das Bedingte Kapital II dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft und den Unternehmen der Nordex-Gruppe im In- und Ausland, von Mitgliedern von Geschäftsführungen von Unternehmen der Nordex-Gruppe sowie von Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 in der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte hiervon Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung dieser Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. 4.4 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und hält keine eigenen Aktien. 4.5 Aktionäre Das Aktienkapital der Nordex AG besteht in Form von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ( 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Nordex AG). Da die Aktien der Nordex AG auf den Inhaber lauten, ist der Nordex AG, soweit nicht gesetzliche Meldepflichten entsprochen wurde, grundsätzlich nicht bekannt, wer ihre Aktionäre sind und wie viele Aktien ein bestimmter Aktionär hält. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) hat jeder Anleger, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstiger Weise bestimmte Anteile an Stimmrechten der Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Die insoweit relevanten Schwellenwerte betragen gemäß 21 Abs. 1 WpHG 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 Seite 12

13 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an der Gesellschaft. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt gemäß 28 WpHG dazu, dass die entsprechenden Stimmrechte für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach 21 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt werden, nicht ausgeübt werden können. Nach 289 Abs. 4 Nr. 3 HGB sind im Lagebericht der Nordex AG alle direkten und indirekten Beteiligungen anzugeben, die 10 % der Stimmrechte überschreiten. Nach den bei der Nordex AG eingegangenen Stimmrechtsmitteilungen sind folgende Aktionäre direkt oder indirekt mit mehr als 10 % an der Nordex AG beteiligt: Der Stimmrechtsanteil der GSEM (DEL) L.L.C. ( GSEM L.L.C. ), Wilmington, Delaware / USA, und der GSEM (DEL) Inc. ( GSEM, Inc. ), Wilmington, Delaware / USA, an der Gesellschaft hat jeweils am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten und betrug nun jeweils 27,25%. Weder GSEM L.L.C. noch GSEM, Inc. hielten selbst Aktien der Nordex Aktiengesellschaft. Jeweils 0,001 Prozentpunkte werden GSEM L.L.C. und GSEM, Inc. gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und jeweils 27,25 Prozentpunkte werden GSEM L.L.C. und GSEM, Inc. gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zugerechnet. Von folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG jeweils mehr als 3% beträgt, werden GSEM L.L.C. und GSEM, Inc. dabei Stimmrechte zugerechnet: - CMP-Fonds I GmbH - Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust; Der Stimmrechtsanteil der GS Equity Markets, L.P. ( GSEM L.P. ), Hamilton, Bermuda, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten und betrug nun 27,25%. 27,25 Prozentpunkte sind GSEM L.P. gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG jeweils mehr als 3% beträgt, werden GSEM L.P. dabei Stimmrechte zugerechnet: - CMP-Fonds I GmbH - Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust; Der Stimmrechtsanteil der The Goldman Sachs Group, Inc. ( Goldman Sachs Group, Inc. ), Wilmington, Delaware / USA, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten hat und betrug nun 27,25%. Die Goldman Sachs Group, Inc. hält selbst keine Aktien der Nordex Aktiengesellschaft. 0,001 Prozentpunkte der Stimmrechte werden ihr gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und 27,25 Prozentpunkte werden ihr gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zugerechnet. Von folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG jeweils mehr als 3% beträgt, werden Goldman Sachs Group Inc. dabei Stimmrechte zugerechnet: - CMP-Fonds I GmbH - Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust; Der Stimmrechtsanteil der Stichting Administratiekontor GS NDX Investment Trust ( Stichting ), Amsterdam, Niederlande, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten und betrug nun 27,25%. 16,60 Prozentpunkte sind Stichting gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von Seite 13

14 der CMP-Fonds I GmbH, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG mehr als 3% beträgt, werden Stichting dabei Stimmrechte zugerechnet; Der Stimmrechtsanteil des CMP-Fonds I GmbH ( CMP ), Berlin, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten und betrug nun 27,25%. 12,80 Prozentpunkte ( Stimmrechte) sind CMP gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von der Stichting Administratiekontoor GS NDX Investment Trust, deren Anteil an der Nordex AG mehr als 3 % beträgt, sind CMP dabei Stimmrechte zugerechnet; Der Stimmrechtsanteil der HSH Nordbank AG ( HSH ), Kiel, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwelle von 30% unterschritten und betrug nunmehr 27,25%. 25,10 Prozentpunkte sind HSH gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG jeweils mehr als 3 % beträgt, werden HSH dabei Stimmrechte zugerechnet: - CMP-Fonds I GmbH - Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust. Der Stimmrechtsanteil der Ventus Fonds Verwaltungs GmbH, Bad Homburg v.d. Höhe, Deutschland, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% erreicht und betrug sodann 20,00%. Davon sind der Ventus Fonds Verwaltungs GmbH, Bad Homburg v.d. Höhe, Deutschland, 20,00% nach 22 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WpHG zuzurechnen. Die der Ventus Fonds Verwaltungs GmbH zugerechneten Stimmrechte werden dabei über das folgende von ihr kontrollierte Unternehmen gehalten, dessen Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft mehr als 3% der Stimmrechte beträgt: Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG. Der Stimmrechtsanteil der SKion GmbH, Bad Homburg v.d. Höhe, Deutschland, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% erreicht und betrug zu diesem Tag 20,00% der Stimmrechte. Davon sind der SKion GmbH 20,00% der Stimmrechte nach 22 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WpHG zuzurechnen. Die der SKion GmbH zugerechneten Stimmrechte werden dabei über die folgenden von ihr kontrollierten Unternehmen gehalten, deren Stimmrechtsanteil an der Nordex AG mehr als 3% der Stimmrechte beträgt: - Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG, - Ventus Fonds Verwaltungs GmbH. Der Stimmrechtsanteil von Frau Susanne Klatten, Deutschland, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% erreicht und betrug zu diesem Tag 20,00%. Davon sind Frau Susanne Klatten 20,00% der Stimmrechte nach 22 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WpHG zuzurechnen. Die Frau Klatten zugerechneten Stimmrechte werden dabei über die folgenden von ihr kontrollierten Unternehmen gehalten, deren Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft mehr als 3% der Stimmrechte beträgt: - Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG, - Ventus Fonds Verwaltungs GmbH, - SKion GmbH. Seite 14

15 Der Stimmrechtsanteil der Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG, Bad Homburg v.d. Höhe, Deutschland, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%. 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% erreicht und betrug zu diesem Tag 20,00% der Stimmrechte. Der Stimmrechtsanteil der momentum Beteiligungsgesellschaft mbh, München, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% erreicht und betrug zu diesem Tag 20,00%. Davon sind der momentum Beteiligungsgesellschaft mbh, München 20,00% der Stimmrechte nach 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen. Die der momentum Beteiligungsgesellschaft mbh, München zugerechneten Stimmrechte werden dabei über das folgende von der momentum Beteiligungsgesellschaft mbh, München kontrollierte Unternehmen gehalten, dessen Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft mehr als 3% beträgt: - Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG. Der Stimmrechtsanteil von Herrn Jan Klatten, Deutschland, an der Gesellschaft hat am 26. September 2008 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15% überschritten und die Schwelle von 20% überschritten und betrug zu diesem Tag 21,83%. Dabei sind Herrn Jan Klatten 21,83% der Stimmrechte nach 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen. Die Herrn Jan Klatten zugerechneten Stimmrechte werden dabei über die folgenden von ihm kontrollierten Unternehmen gehalten, deren Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft mehr als 3% der Stimmrechte beträgt: - Ventus Venture Fund GmbH & Co. Beteiligungs KG, - momentum Beteiligungsgesellschaft mbh. 5. VORSTAND UND AUFSICHTSRAT Der Vorstand der Nordex AG besteht aus: Name Geburtsjahr Thomas Richterich Erstmalige Bestellung Zuständigkeit/ Tätigkeit Vorsitzender (seit 2005) Ulrich Bernard Schäferbarthold Finanzvorstand Carsten Risvig Pedersen Vertriebsvorstand Dr. Eberhard Voß Vorstand Technik Dr. Marc Sielemann Vorstand Operations Die Mitglieder des Vorstands der Nordex AG sind unter der Geschäftsanschrift der Nordex AG, Bornbarch 2, Norderstedt, Deutschland, erreichbar. Der Aufsichtsrat der Nordex AG besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt werden. Dem Aufsichtsrat der Nordex AG gehören folgende Mitglieder an: Seite 15

16 Name / Wohnort / Hauptberufstätigkeit Uwe Lüders / Lübeck / Vorsitzender des Vorstands der L. Possehl & Co. mbh Jan Klatten / München / Geschäftsführender Gesellschafter der momentum Beteiligungsgesellschaft mbh Kai Brandes / Berlin / Geschäftsführender Gesellschafter der CMP Capital Management- Partners GmbH Martin Rey / Weßling /Geschäftsführer der Babcock & Brown GmbH Dr.-Ing. Wolfgang Ziebart / Starnberg / Ehemaliger Vorstandsvorsitzend er der Infineon AG Position Vorsitzender des Aufsichtsrats Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied seit 24. Februar Juni September Juni Februar 2009 Aufsichtsrat/ Mitgliedschaften in anderen Kontrollgremien Mitglied im Aufsichtsrat der Drägerwerk AG & Co. KGaA, Lübeck Mitglied im Aufsichtsrat der Drägerwerk Verwaltungs AG, Lübeck Aufsichtsratsvorsitzender asturia der Automotive AG, München Mitglied im Aufsichtsrat (Board) der Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust, Amsterdam Mitglied im Aufsichtsrat (Board) der BRISA Auto- Estradas de Portugal, S.A., São Domingo de Rana, Cascais Mitglied im Aufsichtsrat der ZAAB Energy AG, München Aufsichtsratsvorsitzender der Renerco AG, München* Mitglied im Aufsichtsrat (Board) der Babcock & Brown European Investments S.a.r.l, Luxemburg* Mitglied im Aufsichtsrat (Board) der Babcock & Brown Z Portfolio S.a.r., Luxemburg* (* sind verbundene Unternehmen der Babcock & Brown GmbH) Mitglied im Aufsichtsrats der Autoliv Inc., Stockholm Mitglied im Aufsichtsrat der ASML Holding NV, Eindhoven Seite 16

17 Name / Wohnort / Hauptberufstätigkeit Dr. rer. nat. Dieter G. Maier / reutlingen / E- hemaliges Vorstandsmitglied der Rodenstock GmbH Position Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied seit 28. Februar 2009 Aufsichtsrat/ Mitgliedschaften in anderen Kontrollgremien keine Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind unter der Geschäftsanschrift der Nordex AG, Bornbarch 2, Norderstedt, Deutschland, erreichbar. 6. CORPORATE GOVERNANCE Als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft unterliegt die Nordex AG dem Deutschen Corporate Governance Kodex, dessen Empfehlungen sie mit Ausnahme der in der Entsprechenserklärung vom 28. November 2008 genannten Einschränkungen folgt (siehe die aktuelle Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG; abrufbar im Internet unter 7. MITBESTIMMUNG Der Aufsichtsrat der Nordex AG unterliegt keiner Arbeitnehmerbeteiligung. In den Gesellschaften der Nordex Gruppe in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ( EU ) bzw. den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ( EWR ) besteht entsprechend den nationalen Bestimmungen ebenfalls keine Form der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat dieser Gesellschaften. Auf betrieblicher Ebene bestehen in Deutschland Betriebsräte an den Standorten in Rostock (Dieselmotorenwerk-Gelände), Rostock (Güterverkehrszentrum-Gelände) und Norderstedt, sowie ein Gesamtbetriebsrat der Nordex AG/Nordex Energy GmbH, der sowohl die Arbeitnehmer der Nordex AG als auch die Arbeitnehmer der Nordex Energy GmbH repräsentiert. III. Wesentliche Aspekte für die Umwandlung und Alternativen Durch die Umwandlung der Nordex AG in eine SE wird das Selbstverständnis der Nordex AG als europäisches Unternehmen mit internationalen Geschäftsaktivitäten auch äußerlich zum Ausdruck gebracht, in dem bereits in der Firma die europäische Ausrichtung hervorgehoben wird. Die Umwandlung der Nordex AG in eine SE unterstreicht die über die Grenzen Deutschlands hinausgehende Geschäftstätigkeit der Nordex AG sowie die Bedeutung des europäischen Marktes für die Nordex AG. Seite 17

18 Ferner eröffnet die SE grundsätzlich die Möglichkeit, den Sitz der Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen (Art. 8 SE-VO). Diesbezüglich bestehen jedoch keine Pläne. Der Vorstand der Nordex SE hat sich im Rahmen der Vorbereitung des Formwechsels ausführlich mit den in Betracht kommenden Alternativen beschäftigt. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es zur Erreichung der angestrebten Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer supranationalen Rechtsform und die Beibehaltung einer effizienten Corporate Governance, derzeit keine sinnvollen Alternativen zur SE gibt. Als supranationale Rechtsform, die die Fortführung der Börsennotierung ermöglicht, steht derzeit nur die SE zur Verfügung. Da die SE in ihrer Struktur und Funktionsweise weitestgehend einer deutschen Aktiengesellschaft angenähert ist (z. B. bei der Ausgestaltung des Kapitals und der Aktienrechte), ergeben sich durch den Formwechsel in eine SE auch aus Sicht der Aktionäre die geringsten Veränderungen. Die Gründung einer SE hätte zwar auch im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Art. 2 Abs. 1 der SE-VO erfolgen können. Dieses Verfahren wäre jedoch rechtlich aufwendiger gewesen. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass der Formwechsel in die SE die einzig sinnvolle Variante ist, um die angestrebten Ziele sachgerecht umzusetzen. IV. Kosten der Umwandlung Nach derzeitigen Schätzungen des Vorstands der Nordex AG werden sich die Kosten der Umwandlung insgesamt auf höchstens bis zu EUR ,00 belaufen. In dieser Schätzung sind insbesondere die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, die Kosten der Umwandlungsprüfung durch den gerichtlich bestellten Umwandlungsprüfer, die Kosten der Registereintragung, die Kosten etwaiger externer Berater, die Kosten der erforderlichen Veröffentlichung, die Kosten zur Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die Kosten der Umstellung der Börsennotierung von Nordex AG-Aktien auf Nordex SE-Aktien enthalten. Sonderkosten für die Durchführung einer Hauptversammlung der Nordex AG sind in der Schätzung nicht eingeflossen, da über die Umwandlung in einer sowieso abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden soll. V. Vergleich der Rechtsstellung der Aktionäre der Nordex AG und der Nordex SE Bevor der Umwandlungsplan (siehe hierzu unten, Abschnitt VII. 1. dieses Berichts), die Satzung (siehe hierzu unten, Abschnitt VII. 2. dieses Berichts) und die Auswirkung der Umwandlung (siehe hierzu unten, Abschnitt VIII. dieses Berichts) dargestellt werden, sollen nachfolgend die wesentlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen, die derzeit für die Nordex AG gelten, den für die künftige Nordex SE geltenden Regelungen vergleichend gegenübergestellt werden. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt hierbei auf den Rechten der Aktionäre und der Corporate Governance Struktur. Seite 18

19 1. EINFÜHRUNG Bei der SE handelt es sich um eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform. Die SE ist eine Handelsgesellschaft in der Form einer Europäischen Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE-VO). Die Rechtsverhältnisse der Nordex SE, die Rechte ihrer Aktionäre und ihrer Corporate Governance richten sich nach (i) den Vorschriften der SE-VO, die in allen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR unmittelbar gilt, (ii) den Vorschriften des SEAG, (iii) den Bestimmungen der Satzung der zukünftigen Nordex SE, (iv) der Vereinbarung mit dem besonderen Verhandlungsgremium sowie (v) ergänzend den deutschen Vorschriften für Aktiengesellschaften. Da die SE wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, gelten zudem für die Nordex SE die handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften fort, die derzeit auf die Nordex AG Anwendung finden. 2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2.1 Rechtspersönlichkeit Die SE ist eine juristische Person und damit Trägerin von Rechten und Pflichten (Art. 1 Abs. 3 SE-VO). Sie besitzt damit wie die Nordex AG Rechtspersönlichkeit. 2.2 Grundkapital, Genehmigtes Kapital I, Bedingte Kapitalia I und II Das Kapital einer SE lautet auf Euro und muss mindestens EUR ,00 betragen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 SE-VO). Das Mindestkapital der SE liegt damit über dem gesetzlichen Mindestkapital einer Aktiengesellschaft von EUR ,00 ( 7 AktG). Gemäß der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO gelten die nationalen aktienrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Aktien der SE. Die Aktien einer SE können folglich als Nennbetragsaktien mit Mindestnennbeträgen oder als Stückaktien mit Mindestbetrag auf den anteiligen Betrag am Grundkapital begründet werden. Zudem können die Aktien der SE auf den Inhaber bzw. auf den Namen lauten, wobei auf den Namen lautende Aktien wie bei einer Aktiengesellschaft vinkuliert werden können. Auch die Ausgabe von Aktien verschiedener Gattungen, insbesondere die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, ist möglich. Durch die Umwandlung in eine SE ändert sich hinsichtlich des Grundkapitals und der Ausgestaltung der Aktien der Nordex AG nichts. Das Grundkapital der Nordex SE wird wie bisher bei der Nordex AG zum Umwandlungszeitpunkt grundsätzlich EUR ,00 betragen und in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt sein ( 4 Abs. 1 der Satzung der Nordex SE). Gemäß 4 Abs. 2 der Satzung der Nordex AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2011 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR ,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Zudem ist das Grundkapital der Nordex AG gem. 4 Abs. 3 der Satzung der Nordex AG um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf Seite 19

20 den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I) sowie gem. 4 Abs. 4 der Satzung der Nordex AG um bis zu weitere EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Das Genehmigte Kapital I sowie die Bedingten Kapitalia I und II werden grundsätzlich in der Satzung der Nordex SE fortgeführt (vgl. 4 Abs. 2 bis Abs. 4 der Satzung der Nordex SE sowie die Ausführungen hierzu in 3.3 bis 3.5 des Umwandlungsplans sowie Abschnitt VII. 2.4 dieses Berichts zu den Erläuterungen der Satzung). Abweichend von dem Vorstehenden gilt Folgendes: Sollte die Nordex AG vor der Umwandlung in eine SE vom Genehmigten Kapital I und/oder dem Bedingten Kapital I und/oder II Gebrauch machen, so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß 4 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Satzung der Nordex SE und erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die Angaben zur Zahl der Aktien in 4 Abs. 1 der Satzung der Nordex SE entsprechend. Etwaige von der Hauptversammlung vor dem Umwandlungszeitpunkt beschlossene Kapitalmaßnahmen gelten gleichermaßen für die Nordex SE. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Einziehung eigener Aktien. 2.3 Sitz der Gesellschaft, Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung Der Sitz einer Aktiengesellschaft wird durch die Satzung bestimmt ( 5 AktG). Gleiches gilt auch für die SE (Art. 7 SE-VO i.v.m. 2 SEAG). Der Sitz einer SE muss dabei in der EU liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 7 Satz 1 SE-VO, 2 SEAG). Der Sitz der Nordex SE wird Rostock sein. Sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die SE gilt, dass der Sitz der Gesellschaft nur durch eine Satzungsänderung verlegt werden kann (vgl. für die Aktiengesellschaft 179 ff., 45 AktG und für die SE Art. 8 SE-VO i.v.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.v.m. 179 ff. AktG). Bei der Aktiengesellschaft stellt allerdings ein Beschluss der Hauptversammlung zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in das Ausland nach der herrschenden Meinung in der Literatur einen Auflösungsbeschluss i.s.d. 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer Aktiengesellschaft in das Ausland ist seit Neufassung des 5 AktG durch das Ende 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nunmehr möglich, soweit der satzungsmäßige Sitz im Inland verbleibt. Demgegenüber kann die SE ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung grenzüberschreitend verlegen (Art. 8 SE-VO). In diesem Fall ist den Aktionären, die gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, der Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten ( 12 Abs. 1 SEAG). Seite 20

21 2.4 Mitteilungspflichten Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO finden die Regelungen des WpHG auch auf die zukünftige Nordex SE Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Insiderüberwachung ( 12 ff. WpHG) sowie zu Mitteilungspflichten über Stimmrechtsanteile ( 21 ff. WpHG). Ebenso wie bei der Nordex AG entfallen deshalb auch bei der zukünftigen SE Aktionärsrechte gemäß 28 WpHG, wenn Mitteilungspflichten nach dem WpHG verletzt werden. Die Umwandlung führt deshalb insoweit zu keinen Änderungen für die Aktionäre der Nordex AG. 3. GRÜNDUNG DER SE Für die Gründung einer SE findet, vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet (Art. 15 Abs. 1 SE-VO). Damit findet das Gründungsrecht für eine deutsche Aktiengesellschaft grundsätzlich auch Anwendung auf die SE. Gründer ist bei einer Umwandlung die formwechselnde Gesellschaft, in diesem Fall also die Nordex AG. Die aktienrechtlichen Gründungsvorschriften (Feststellung der Satzung, Gründungsaufwand, Gründungbericht, interne und externe Gründungsprüfung, Anmeldung der Gesellschaft, Prüfung durch das Gericht, Eintragung in das Handelsregister, etc.) werden bei der formwechselnden Umwandlung in eine SE jedoch durch die Vorschrift des Art. 37 SE-VO sowie durch die Anwendung des Rechtsgedankens aus 75 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes ( UmwG ) modifiziert bzw. verdrängt. Die Einzelheiten des Gründungsverfahrens im Zusammenhang mit der Umwandlung sind unten, in Abschnitt VI. 2. dieses Berichts dargestellt. 4. KAPITALERHALTUNG, GLEICHBEHANDLUNG DER AKTIONÄRE Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhaltung ( 56 ff. AktG) gelten gemäß der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO auch für die SE. Dementsprechend darf die SE keine eigenen Aktien zeichnen ( 56 AktG) und den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewähren ( 57 AktG). Zudem gelten für die SE die aktienrechtlichen Vorschriften zur Verwendung des Jahresüberschusses und zur Bildung von Rücklagen ( 58 Abs. 1-3 AktG) sowie zur Verteilung des Gewinns ( 58 Abs. 4 AktG). Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sind, ebenso wie bei der Aktiengesellschaft, nur unter engen Voraussetzungen möglich (Art. 5 SE-VO i.v.m. 59 AktG). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der SE bestimmen sich gemäß 60 Abs. 1 AktG grundsätzlich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Satzung kann jedoch eine andere Verteilung vorsehen ( 60 Abs. 3 AktG). Ebenso wie die Aktiengesellschaft kann auch die SE eigene Aktien nur unter den Voraussetzungen der d AktG erwerben. Im Hinblick auf die Kapitalerhaltung ergeben sich somit durch die Umwandlung der Nordex AG in eine SE keine Änderungen. Im Hinblick auf den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre ergeben sich ebenfalls keine Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE. Gemäß Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.v.m. 53 AktG gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die SE mit Sitz in Deutschland. Seite 21

22 5. VERFASSUNG DER SE, ORGANE UND CORPORATE GOVERNANCE Ein wesentlicher Unterschied zwischen der SE und der Aktiengesellschaft besteht darin, dass es in der SE möglich ist, flexiblere Corporate Governance-Strukturen für die Leitung und die Kontrolle der Gesellschaft vorzusehen. Für die Aktiengesellschaft ist allein das sog. dualistische Leitungssystem, bestehend aus einem Vorstand als Leitungsorgan ( 76 ff. AktG) und einem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan ( 95 ff. AktG) gesetzlich vorgesehen. Die SE-VO und das SEAG erlauben hingegen neben dem dualistischen System (Art. 39 ff. SE-VO i.v.m. 15 ff. SEAG) auch die Einführung eines sog. monistischen Leitungssystems mit lediglich einem Verwaltungsorgan, das die Gesellschaft leitet, die Grundlinien ihrer Tätigkeit bestimmt und deren Umsetzung überwacht (Art. 43 ff. SE-VO i.v.m. 20 ff. SEAG). Wie bisher schon bei der Nordex AG sieht jedoch auch die Satzung der Nordex SE ein dualistisches Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat vor ( 7 und 10 der Satzung der Nordex SE). Insoweit führt die Umwandlung nicht zu einem grundsätzlichen Wechsel in der Corporate Governance in der Gesellschaft Vorstand a) Leitung der Gesellschaft Im Hinblick auf die Leitung der zukünftigen Nordex SE ergeben sich durch die Umwandlung in die SE keine Änderungen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SE-VO führt das Leitungsorgan (also der Vorstand der Nordex SE) die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Diese Regelung entspricht inhaltlich 76 Abs. 1 AktG, nach der der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. b) Zusammensetzung Gemäß 7 Abs. 1 der Satzung der Nordex SE wird der Vorstand der Nordex SE aus mindestens zwei Personen bestehen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder in der SE ( 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Nordex SE). c) Geschäftsführung Vorbehaltlich abweichender Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln gilt sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die SE der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Darüber hinaus gilt sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die SE der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands nicht durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder gegen die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands entschieden werden (Art. 9 Abs. 1 lit c) (ii) SE-VO i.v.m. 77 Abs. 1 Satz 2 AktG). Allerdings sieht die SE-VO in Art. 50 Abs. 2 vorbehaltlich abweichender Satzungsregelung bei Stimmengleichheit vor, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Nach 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Nordex SE ist dieses Vorrecht des Vorsitzenden allerdings auf den Fall beschränkt, dass der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht. Seite 22

23 d) Vertretung der Gesellschaft Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft. Vielmehr gelten über die Gesamtverweisungen des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und (iii) SE-VO die Regelungen des Aktiengesetzes bzw. die danach zulässigen Satzungsregelungen der Nordex SE. Wie bereits in der Satzung der Nordex AG sieht 9 Satz 1 der Satzung der SE vor, dass die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten wird. Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft ergeben sich durch die Umwandlung demnach keine Änderungen. e) Bestellung und Abberufung des Vorstands Gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils höchstens für fünf Jahre, ist dabei zulässig. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen ( 84 Abs. 3 AktG). Art. 46 Abs. 1 SE-VO sieht hingegen vor, dass die Mitglieder des Vorstands einer SE für einen in der Satzung festzulegenden Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt werden. Vorbehaltlich einer etwaig in der Satzung festgelegten Einschränkung ist eine Wiederbestellung möglich (Art. 46 Abs. 2 SE-VO). Die Satzung der Nordex SE sieht in 7 Abs. 3 vor, dass die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind, jeweils für höchstens fünf Jahre, zulässig. f) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten die aktienrechtlichen Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, das Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder und die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder ( AktG) auch für die SE, so dass sich auch insoweit durch die Umwandlung keine Änderungen ergeben. g) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO sind die in 92 AktG geregelten Pflichten des Vorstands bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auch vom Vorstand der SE zu beachten. h) Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit Gemäß Art. 51 SE-VO haften die Mitglieder des Leitungsorgans der SE gemäß den für die Aktiengesellschaft des jeweiligen Sitzstaates maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten ent- Seite 23

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