Deckungspaket Komfort für die Technik Pauschal Versicherung für den Betrieb

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1 Deckungspaket Komfort für die Technik Pauschal Versicherung für den Betrieb In Erweiterung der Allgemeinen Bedingung für die Technik Pauschal Versicherung für den Betrieb (ABTB) gilt: Als Prämienberechnungsbasis gilt der Inhaltswert (Einrichtung und / oder Ware). Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt EUR ,-. Versicherte Sachen: 1. Maschinen, Geräte und maschinelle Anlagen Bearbeitungsmaschinen aller Art sind versichert, sofern deren Erstinbetriebnahme bei (erstmaligen) Versicherungsbeginn weniger als 3 Jahre zurück liegt und deren Neuwert bei Versicherungsbeginn max beträgt); Eine Bearbeitungsmaschine ist eine Maschine, die zur Bearbeitung von Werkstücken mit Werkzeugen dient. Die Bearbeitungsverfahren können umformend, zerteilend, spanend, abtragend oder fügend sein. 2. EDV- Anlagen, Telefonanlagen, Kopiergeräte, Multimediatechnik, Schank- und Kassensysteme, Alarmanlagen 3. Anlagen der Energieversorgung, Aufzüge und Öffnungsanlagen Anmerkung: Die komplette Aufzählung der versicherten und nicht versicherten Sachen ist in der Allgemeinen Bedingung für die Technik-Pauschal-Versicherung Betrieb (BV ) zu finden. Im Rahmen der Höchstentschädigung von EUR ,- erstreckt sich die Ersatzleistung des Versicherers auf folgende genannte Sachen bzw. Schäden und Kosten, sofern diese Schäden und Kosten die unmittelbare Folge eines versicherten Schadens sind, und zwar: 1. Kosten für Bergung, Aufräumung, Luftfracht, De- und Remontage Kosten für Bergung, Aufräumung, Luftfracht, De- und Remontage, sowie Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit, insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko; Unter De- und Remontagekosten sind die unvermeidlichen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwendig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt gebliebene versicherte Sachen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen; 2. Wiederbeschaffung von Datenträgern Kosten für die Wiederbeschaffung von Datenträgern inkl. der auf diesen befindlichen und wieder beschaffbaren Bewegungsdaten bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko; Bei der Bemessung der Entschädigung wird die Wertminderung von Datenträgern infolge von Alter, Abnutzung oder aus anderen Ursachen nicht in Abzug gebracht.

2 Seite 2 von 6 3. Entsorgungskosten Entsorgungskosten sind Behandlungs- und / oder Deponierungskosten, die anlässlich eines Versicherungsfalles an den vom Schaden betroffenen versicherten Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entstehen. Diese sind bis zu insgesamt EUR 2.000,- auf 1. Risiko versichert. Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Entsorgung ist die kostengünstigste Abwicklung versichert. Entsorgungskosten an nicht versicherten Sachen sind keinesfalls ersatzpflichtig. 4. Schadensuchkosten Schadensuchkosten sind Aufwendungen zur Auffindung der genauen Schadenstelle an den versicherten Sachen anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens, damit mit der Reparatur begonnen werden kann. Diese sind bis zu insgesamt EUR 2.000,- auf 1. Risiko versichert. 5. Verlust von Software Verlust von Software aller Art und Verlust von Bewegungsdaten auch infolge Viren ist bis insgesamt EUR 2.000,- auf 1. Risiko mitversichert. Als Nachweis für einen Virusbefall gilt die einschlägige Publikation in infrage kommenden Medien (z.b. Fachzeitschriften) über die Art des Virus. 6. Schadenverdacht Untersucht der Versicherungsnehmer bei Schadenverdacht mit Einwilligung des Versicherers eine versicherte Sache und stellt sich kein Schaden heraus, so werden die De- und Remontagekosten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer je zur Hälfte geteilt. Die Kosten für den Versicherer sind mit EUR 2.000,- auf 1. Risiko begrenzt. Werden im Zuge der Untersuchung auch Wartungsarbeiten durchgeführt, so wird für diese keine Ersatzleistung erbracht. 7. Verstopfungen Muss nach einem Versicherungsfall an einer Wasseraufbereitungs- oder Heizungsanlage diese Anlage für die Reparatur ausgebaut und überbrückt werden um angeschlossene Geräte während der Reparaturdauer weiter betreiben zu können, dann sind auftretende Verstopfungen in den angeschlossenen Geräten bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko mitversichert. 8. Verderbschäden durch Ausfall der Energieversorgung Verderbschäden an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten durch Ausfall der Energieversorgung (z. B. Strom, Wasser, Dampf, Druckluft, Gas), insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko; 9. Verderbschäden durch Austreten von Flüssigkeiten Verderbschäden an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten durch Austreten von Säuren, Flüssigkeiten, Ölen, Gasen und Dämpfen aus versicherten Geräten, insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 10. Verderbschäden an Kühlwaren Versichert sind Verderbschäden an Kühlwaren als Folge eines ersatzpflichtigen Technik Schadens,, solange sie in Kühlanlagen (auch offenen Tiefkühltruhen) oder Kühlhäusern lagern, insgesamt für sämtliche vom Schaden betroffene Behältnisse bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko; Bereits abgelaufene Waren im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden nicht ersetzt. 11. Schäden durch Austreten von Gas und Dampf

3 Seite 3 von 6 Schäden an den versicherten Sachen durch Austreten von Gas und Dampf, insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 12. Mietkosten Mietkosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine unerlässliche Anmietung von versicherten Sachen entstehen, bis zu insgesamt EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 13. Schäden an Gebäuden, Fundamenten Schäden an Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Fundamenten, Einmauerungen, Kosten für Erd- und Grabarbeiten insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 14. Schäden an Gebäuden, Fundamenten infolge Austreten von Flüssigkeiten Schäden an Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Fundamenten, Einmauerungen infolge Austreten von Säuren, Flüssigkeiten, Ölen, Gasen und Dämpfen, insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 15. Wiederbeschaffungskosten Wiederbeschaffungskosten für unbrauchbar gewordene oder verloren gegangene flüssige Betriebsmittel (z. B. Öle, Kältemittel, Prozessflüssigkeiten), insgesamt bis zu EUR 2.000,- auf 1. Risiko; Bei der Berechnung der Entschädigung wird die Wert-minderung infolge von Alter, Abnützung oder aus anderen Ursachen im Ausmaß von 10% pro Jahr höchstens jedoch 60% in Abzug gebracht. 16. Indirekter Blitzschlag oder Netzüberspannung ohne Sichtbarkeitserfordernis Bei Schäden infolge indirektem Blitz oder infolge Netzüberspannungen (Überspannungen ohne atmosphärische Ursachen) wird auf die Sichtbarkeitserfordernis verzichtet, wenn gleichzeitig mindestens zwei von einander unabhängige versicherte Geräte oder Maschinen beschädigt wurden. Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt insgesamt EUR 2.000,- auf 1. Risiko. Deckungserweiterungen: 17. Unterversicherungsverzicht In teilweiser Abweichung von Art. 8 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung, soweit der Versicherungswert (das ist bei der Pauschalversicherung auf Basis Inhaltswert (Einrichtung und Ware) der Inhaltswert und bei der Pauschalversicherung auf Basis Gebäude-Neubauwert der Neubauwert) die Versicherungssumme um nicht mehr als 30% übersteigt, d.h. sollte die Unterversicherung über 30% liegen kommt die gesamte Unterversicherung zur Anwendung. Art. 8 (1) ABS wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. 18. Restwert Bei einem Schadenereignis gelten die Restwerte als verloren, sofern sie 15 % des Neuwertes der jeweiligen vom Schaden betroffenen Sachen nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte zum Wiederaufbau bzw. zur Wiederherstellung tatsächlich nicht verwendet werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwendung oder Verwertung der Reste erfolgt die Anrechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der Verwendung oder Verwertung. 19. Änderung von Bedingungen, Sicherheitsvorschriften, Tarifen Werden die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen, sonstige Bestimmungen, Sicherheitsvorschriften oder Tarife des Versicherers während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zugunsten des

4 Seite 4 von 6 Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese neuen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung für den betroffenen Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen wird. Erfordert die Änderung eine höhere Prämie, so wird diese ab Beginn des mit neuer Laufzeit abgeschlossenen Versicherungsvertrages an berechnet. 20. Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluß soweit beantragt und in der Polizze enthalten sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände vorsätzlich oder grobfahrlässig verschwiegen wurden. Unbeabsichtigte Fehler bei Abschluss des Versicherungsvertrages oder versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen, beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht, sie sind jedoch nach bekannt werden unverzüglich zu berichtigen. 21. Zahlung der Entschädigung In Abänderung des Art. 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) gilt vereinbart, dass zwei Wochen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung verlangt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten vor, so wird der Versicherer das telefonische Einvernehmen mit dem Sachverständigen über eine angemessene Akonto-zahlung herstellen. Sowohl eine Akontozahlung als auch die endgültige Abrechnung des Schadens wird bei Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung dann nicht gehemmt, wenn entsprechende Absicherungen vorliegen und die Verpflichtung der Rückzahlung des Entschädigungsbetrages im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer vereinbart ist. 22. Wiederauffüllung der Versicherungssumme Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen gilt die Versicherungssumme nicht um den Betrag der Entschädigung vermindert. 23. Beginn der Aufräumungs- und Reparaturarbeiten Bei Schadenfällen bis zu einer voraussichtlichen Schadenhöhe von EUR 8.000,- ist es dem Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Betriebsstörungen gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Anzeige bzw. Nachweispflicht gegenüber dem Versicherer wird hievon nicht berührt. 24. Schadenbehebung durch eigenes Personal Für Arbeitsaufwendungen des eigenen Personals des Versicherungsnehmers wird ein angemessener Gemeinkostenzuschlag anerkannt. Diese Kosten werden jedoch bis maximal jener Höhe ersetzt, die hiefür von einer entsprechenden Fachfirma netto verrechnet werden. Vor dem Einsatz des eigenen Personals ist jedoch das Einverständnis des Versicherers einzuholen. 25. Auswahl der Sachverständigen Wenn die Ermittlung der Ersatzleistung durch Sachverständige erfolgt, wird der Versicherer hiefür solche Personen nicht verwenden, die, wenn vom Versicherer namhaft gemacht, nachweislich Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind, oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen. 26. Abweichungen von behördlichen Sicherheitsvorschriften Etwaige Abweichungen von behördlichen Sicherheitsvorschriften sind genehmigt, wenn von den zuständigen Behörden eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen wurde und keine Einwendungen gegen die Abweichungen erhoben worden sind. Die Abweichungen sind dem

5 Seite 5 von 6 Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Abweichungen von Besonderen Vereinbarungen mit dem Versicherer bedürfen der ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung durch den Versicherer. 27. Bauhandwerkerklausel Werden bei Bau- und/oder Montagearbeiten auf dem Versicherungsgrundstück von den ausführenden Firmen, deren Angestellten oder Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich. Diese Vereinbarung entbindet aber den Versicherungsnehmer nicht, die ausführenden Firmen auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nachweislich hinzuweisen. 28. Anzeige von Gefahrenerhöhungen - Versehensklausel Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahren-erhöhungen nach Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) rechtzeitig anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrenerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt die Verpflichtung des Versicherers hiernach bestehen, so gebührt ihm, rückwirkend vom Tage der Gefahrenerhöhung an, die erforderliche höhere Prämie. 29. Neuwertersatz Für versicherte Sachen, deren erste Inbetriebnahme nicht länger als sechs Jahre vor dem Schadentag liegt, wird im Falle der völligen Zerstörung der Neuwert einer gleichwertigen Sache der Entschädigung zugrunde gelegt. 30. Entschädigungsuntergrenze Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache erfolgt die Entschädigung durch Ersatz des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird eine Abschreibung von 10% pro Jahr des Neuwertes gem. Art. 5 der ABTB höchstens jedoch 50% festgesetzt. Bei Schäden an Neuanlagen beginnt die Abschreibung erst nach Ablauf von 6 Monaten ab erstmaliger Inbetriebnahme. Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen. 31. Mitversicherung des Transportrisikos für Laptops und Notebooks (exkl. Navigationsgeräte, Palms, Handhelds) Laptops und Notebooks sind auf dem Transport innerhalb Europas im geografischen Sinne mitversichert. Für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen durch Einbruchdiebstahl wird Ersatz geleistet, wenn die Geräte - in einem versperrten und verschlossenen Raum oder - in einem versperrten und verschlossenen verkehrsüblichen Beförderungsmittel, von außen nicht sichtbar, aufbewahrt werden; Für Schäden im Ausland gilt als vereinbart, dass sämtliche Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Schadensabwicklung notwendig sind, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Darunter fallen auch die Kosten für Übersetzungen in die deutsche Sprache sowie die Kosten, die anfallen, um das Ausmaß des entstandenen (ersatzpflichtigen) Schadens feststellen zu

6 Seite 6 von 6 können, wie z. B. Aufwand für Beschaffung von Fotos, diversen Gutachten, Polizeiprotokollen etc. Der Entschädigungsbetrag des Versicherers gelangt in Österreich zur Auszahlung. Für die Umrechnung von ausländischen Währungen wird der Mittelkurs der österreichischen Geldinstitute am Schadenstag herangezogen. Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt EUR 2.000,- auf 1. Risiko. 32. Kostenübernahme bei Sachverständigenverfahren Der Versicherer ersetzt 80% der vom Versicherungsnehmer nach Art. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung zu tragenden Kosten des Sachverständigen, jedoch nicht des Obmannes, höchstens jedoch EUR 8.000,-. Diese Vereinbarung gilt nur für den Fall, dass das Sachverständigenverfahren vom Versicherer verlangt wird und der jeweils festgestellte Schaden EUR ,- übersteigt. Der Ersatz von Sachverständigen-kosten bezieht sich nur auf die Feststellung von Schäden an solchen Sachen, die durch den gleichen Versicherungsvertrag wie die Sachverständigenkosten gedeckt sind.

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