Satzung des Boßel- und Klootschießervereins Lat em loopen Moorwarfen e.v. Gegründet am 01. Februar 1920

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1 Satzung des Boßel- und Klootschießervereins Lat em loopen Moorwarfen e.v. Gegründet am 01. Februar Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Boßel- und Klootschießerverein Lat em loopen Moorwarfen e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Jever (3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom bis Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Boßel- und Klootschießersportes. Dem Verein gehört als Untergruppe eine Frauengymnastikgruppe an (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden. (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vermögen des Vereins an den Friesischen Klootschießerverband e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (8) Jeder Beschluß über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll Name, Alter und Anschrift des Antragstellers enthalten. (3) Bei Minderjährigen bedarf es bei der Anmeldung der Unterschrift eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung des satzungsgemäßen Beiträge. (4) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung. (5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung auf Lebenszeit ernannt. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet : a) mit dem Tod b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch den Ausschluß aus dem Verein (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die der beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Unterschrift der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt ist nur auf den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig (3) Die Streichung eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweier Mahnungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muß die Androhung der Streichung enthalten. Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes sie ist dem Mitglied bekanntzugeben. (4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann auf Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn a) in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt b) sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldigt macht c) das Ansehen des Vereins geschädigt wird oder d) das Mitglied den Zweck des Vereines beharrlich zuwiderhandelt Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden, ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die

2 Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Die Berufung kann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden. Versäumt der Vorstand eine fristgerechte Einladung zur Mitgliederversammlung, so gilt der Auschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so ist der Ausschließungsbeschluß rechtskräftig. 5 Beiträge, Rechte, und Pflichten der Mitglieder (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Hauptversammlung bestimmt. (2) Die Beiträge müssen in der ersten Jahreshälfte des jeweiligen Geschäftsjahres dem jeweiligen Kassierer zugestellt werden. Auf Wunsch der Mitglieder kann der Beitrag auch durch Bankeinzug erhoben werden. Schüler bis zum 14. Lebensjahr zahlen ein Drittel, Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr die Hälfte des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (3) Das Mitglied ist berechtigt, an Übungen, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei hat es den Weisungen der Obmänner und Übungsleiter Folge zu leisten. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, im Wettkampf die Regeln des Friesischen Klootschießerverbandes und die Straßenverkehrsordnung zu beachten und sich fair gegenüber dem Gegner zu verhalten (5) Die Versammlungen sind regelmäßig zu besuchen. 6 Organe des Vereins a. der Vorstand b. die Hauptversammlung c. die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Schriftführer d) dem 2. Schriftführer e) dem Kassenwart f) dem Kassierer g) dem Pressewart h) dem Jugendleiter i) der 1. Frauenwartin j) der 2. Frauenwartin (2) Die Vorstandsämter können in Personalunion besetzt werden. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen 9 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins übertragen sind. Er hat folgende Aufgaben : a) Vorbereitung und Einberufung der Haupt- und Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung c) Erstellung des Jahresberichtes für die Hauptversammlung d) Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluß eines Mitgliedes.

3 10 Beschlußfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig. Wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertreten Vorsitzenden. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüssen und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Der Vorsitzende (1) Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, leitet die Versammlung, sowie die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand zur Sitzung ein, so oft es erforderlich ist oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. (2) Für die Einladung des Vorstandes bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Form und einer Mitteilung der Tagesordnung. 12 Der Schriftführer (1) Der Schriftführer leitet den Schriftverkehr, fertigt die Protokolle und führt Mitgliederlisten. (2) Über die Versammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes hat er Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind 13 Der Kassenwart (1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgeben Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des 30 BGB befugt, Gebühren, Beiträge, Umlagen und Strafgelder einzuziehen. (2) Der Kassenwart ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes, auf Anweisung des Vorstandes oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen. (3) Der Kassenwart hat der Hauptversammlung jährlich einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. 14 Kassenprüfung (1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, in jedem Jahr muß ein neuer hinzu gewählt werden, sodaß immer ein alter und ein neuer im Amt sind,die alten bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. (2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Versammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen. (3) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Hauptversammlung, die Kassenführung und Buchhaltung durch den Kassenwart zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen. 15 der Pressewart Der Pressewart hat den Schriftverkehr mit der Fach- und Tagespresse zu pflegen. 16 der Festausschuß (1) Dem Festausschuß obliegt die Vorbereitung und Durchführung geselliger Veranstaltungen. Für die Aufbringung und Verwendung der dafür erforderlichen Mittel ist er an die Weisung sowie an Ermächtigungen des Vorstandes gebunden. (2) Die Mitglieder des Festausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die dabei auch über die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses entscheidet. Für die Wahl und die Amtsdauer gelten im übrigen die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

4 17 die Hauptversammlung (1) Die Versammlungen der Mitglieder des Vereines sind : a) ordentliche Hauptversammlung b) außerordentliche Hauptversammlung (2) Die ordentlichen Hauptversammlungen sind jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres zu berufen. (3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse Des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 30 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. 18 Form der Berufung Die Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Jeversches Wochenblatt) unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen sowie unter der Mitteilung der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung. 19 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten : (a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung (b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr (c) Kassenbericht des Kassenwartes (d) Entlastung des Vorstandes (e) Durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen, Nachwahlen, Bestätigung der Obmänner und Fachwarte und Beschluß über die Berufung eines Mitgliedes über einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung Schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Hauptversammlung Bekannt zu geben. (3) Eine Ergänzung der Tagesordnung während der Hauptversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 20 Leitung der Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet (2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste anwesende Vereinsmitglied die Versammlung, die sodann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt. 21 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet Haben (2) Die Ausübung der Stimmrechte durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig 22 Form der Abstimmung (1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (2) Auf Verlangen von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich Und geheim durch zuführen 23 Beschlußfassung (1) Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. (2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (3) Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Stimmen deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht gegeben. (5) Eine Änderung oder Erweiterung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder anwesend sind

5 24 Beurkundung von Beschlüssen der Hauptversammlung Die über eine Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift ist außer vom Schriftführer von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Waren mehrere Leiter der Versammlung tätig, so Unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift 25 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt gemäß dem 2 (6) dem Friesischen Klootschießerverband zu. Diese Satzung wurde am 20. April 2012 in die jetzige Fassung geändert. Moorwarfen, den Mitglied Vereinsvertreter

6 Änderungen im Jahr 2010 ALT 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Boßel- und Klootschießerverein Lat em loopen Moorwarfen e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Jever (3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom bis NEU 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Boßel- und Klootschießerverein Lat em loopen Moorwarfen e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Jever (3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom bis Alt Neu 7 Der Vorstand 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus : (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Schriftführer c) dem 1. Schriftführer d) dem 2. Schriftführer d) dem 2. Schriftführer e) dem Kassenwart e) dem Kassenwart f) dem Kassierer f) dem Kassierer g) dem Pressewart g) dem Pressewart h) dem Schülerwart h) dem Jugendleiter i) dem Jugendwart i) der 1. Frauenwartin j) der 1. Frauenwartin j) der 2. Frauenwartin k) der 2. Frauenwartin ALT 14 Kassenprüfung (1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Hauptversammlung anlässlich der Wahlen des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. (2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Versammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen. (3) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Hauptversammlung, die Kassenführung und Buchhaltung durch den Kassenwart zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.

7 NEU 14 Kassenprüfung (4) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Hauptversammlung anlässlich der Wahlen des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, in jedem Jahr muß ein neuer hinzu gewählt werden, sodaß immer ein alter und ein neuer im Amt sind,die alten bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. (5) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Versammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen. (6) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Hauptversammlung, die Kassenführung und Buchhaltung durch den Kassenwart zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.

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