FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 10/12 Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 155, ZPO 240, ZK Art. 12 Abs. 1, ZK Art. 12 Abs. 2, KN Pos. 9018, KN Pos Leitsatz: 1. Ein Schwerhörigengerät gemäß Pos KN ist ein Gerät, das einer Schwerhörigkeit dadurch abhilft, dass es die geminderte Funktion des Gehörs, die in der Aufnahme und Weiterleitung des Schalls und seiner Umwandlung in Nervenimpulse liegt, ganz oder teilweise ersetzt. 2. Ein Gerät, das eine Hörstörung, bei der ein fiktiver Tinnituston die Wahrnehmung der realen akustischen Signale behindert, dadurch beseitigt, dass es durch Erzeugung einer bestimmten Tonfolge der für den Tinnituston ursächlichen pathologischen Synchronisation im auditorischen Kortex entgegenwirkt, ist kein Hörgerät im Sinne von Pos KN. 3. Wird während des Gerichtsverfahrens um Aufhebung und Neuerteilung einer vzta der entsprechende Geschäftsbereich der Klägerseite veräußert, so verliert sie den erforderlichen Anspruch auf Erteilung einer vzta. 4. Bei einer vzta handelt es sich weder um einen Vermögenswert noch leitet sich der Anspruch auf ihre Erteilung aus einem vermögensrechtlichen Hauptanspruch o. ä. ab. Eine Klage auf Aufhebung und Neuerteilung einer vzta betrifft vielmehr einen originären Auskunftsanspruch gegenüber der Zollverwaltung. Die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Auskunftsberechtigten bewirkt demnach keine Unterbrechung seines Klageverfahrens und der Insolvenzverwalter tritt auch nicht an seine Stelle, weil das Klageverfahren um eine vzta nicht die Insolvenzmasse betrifft. Das gilt auch dann, wenn noch Einfuhrfälle im Hinblick auf die zutreffende Einreihung durch die vzta offen sind. Überschrift: Zolltarifrecht, Insolvenzrecht: Einreihung eines Medizinprodukts zur Behebung von Tinnitus-Funktionsstörungen; (keine) Unterbrechung des vzta- Klageverfahrens Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung eines Gerätesystems mit der Handelsbezeichnung "A" (im Folgenden als Gerät bezeichnet), das zur Verwendung für Personen mit Symptomen von chronischem tonalen Tinnitus bestimmt ist. 1. Die Klägerin stellte am einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vzta) für das Gerät. Wegen der näheren Beschreibung des Gerätes durch die Klägerin wird auf ihre Warenbeschreibung in Feld 8 des Antragformulars Bezug genommen. Es handele sich um ein Medizinprodukt zur Behebung von Funktionsschäden, durch das Störungen des Gehöres aufgrund des Tinnitus durch die Anwendung von Hörstimuli reduziert bzw. behoben werden sollen. Bei den betroffenen Personen ist zunächst ärztlicherseits das individuelle "Tinnitus- Profil" zu bestimmen. Das Gerät wird auf dieser Grundlage mit einer Algorithmusbasierten Abfolge von Tönen programmiert, die über einen zum Gerät gehörenden Kopfhörer wiedergegeben werden kann.

2 Die Klägerin schlug die Einreihung unter die Codenummer der Kombinierte Nomenklatur (KN) vor (Pos. 9021: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen; Unterpos : andere als Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen, künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere künstliche Körperteile und Organe, Schwerhörigengeräte oder Herzschrittmacher). Der Beklagte erteilte am unter der vzta-nr. DE...-1 eine vzta, in der das Gerät unter die Codenummer (Medizinische Apparaten und Geräte zur Nervenreizung) eingereiht wird. Auf die vzta wird Bezug genommen. Die Klägerin legte unter dem , beim Beklagten eingegangen am Einspruch ein und begründete ihn später. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Wegen ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 2. Die Klägerin hat dagegen unter dem , bei Gericht eingegangen am , Klage erhoben. Die Klägerin meint, das Gerät sei mit einem Schwerhörigengerät vergleichbar und deswegen in die Codenummer 9021 KN einzureihen: Bei Tinnitus handele es sich um den Ausdruck eines chronischen Funktionsschadens von Zellverbänden des zentralen Hirnareals. Der Schaden bestehe darin, dass diese Zellen sich nicht in einem grundsätzlich desynchronen Zustand befinden und lediglich kurzzeitig spezifisch synchronisiert werden, sondern in einem pathologischen Zustand von unspezifischer, andauernder, überaktiver Synchronität. Der Schaden sei weder behandel- noch heilbar. Tinnitus als Ausdruck des Funktionsschadens sei abhängig vom Stress und vom Umfeld des Betroffenen mal stark oder weniger stark bzw. nicht wahrnehmbar. Das streitgegenständliche Gerät ersetze die Funktion des Desynchron-Haltens der Nervenzellen und überführe sie von einem synchronen Zustand in einen desynchronen Zustand und bewirke mittelbar eine Verbesserung der Hörfähigkeit. Bei Nichtanwendung des Systems fielen die geschädigten Nervenzellverbände wieder in ihren - disfunktionalen - synchronen Zustand zurück und die Hörfähigkeit sei wieder beeinträchtigt. Zur Vermeidung des Rückfalls werde das Gerät vom Betroffenen dauerhaft getragen. Dass das Gerät - anders als ein Hörgerät - nicht peripher am Hörorgan ansetze, sondern zentral im Hirnareal, sei ein unwesentlicher Unterschied zu einem sonstigen Hörgerät, der einer Einreihung als Schwerhörigengerät nicht entgegenstehe. Entscheidend sei, dass das Gerät wie ein herkömmliches Hörgerät für den Zeitraum seiner Anwendung einen Funktionssachadens des Betroffenen behebe.

3 Die Verwendung des Geräts sei keine medizinische Maßnahme im Sinne der Erläuterung zur Pos (HS) Rz. 01.0, denn das Geräte erfordere nicht die Handhabung durch einen Arzt, sondern könne vom Betroffenen selbständig verwendet werden. Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft DE...-1 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der das "A" in die Tarifnummer der Kombinierten Nomenklatur, hilfsweise in die Tarifnummer der Kombinierten Nomenklatur, eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und vertieft diese. 3. Nach Klagerhebung ist mit Beschluss des Amtsgerichts B vom (...) über das Vermögen der Kläger das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auf telefonische Nachfrage teilte der Insolvenzverwalter C am dem Berichterstatter mit, dass der Geschäftsbereich der Klägerin zwischenzeitlich veräußert worden sei. Mit Schreiben vom , auf das Bezug genommen wird, ist dem Insolvenzverwalter und nachrichtlich den Beteiligten mitgeteilt worden, dass das Gericht es für zweifelhaft erachtet, ob das Verfahren bzw. die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufhebung einer vzta und Verpflichtung zum Erlass einer geänderten vzta die Insolvenzmasse betreffen. Binnen der dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme hierzu und andernfalls zur Frage der Aufnahme des Klageverfahrens gesetzten Frist hat sich keiner der Beteiligten geäußert. 4. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch folgende Verwaltungsvorgänge vor: Antragsverfahren des Beklagten (8 Blatt), Verfahrensunterlagen des... (Heftstreifen mit 22 Blatt), Einspruchsverfahren des Beklagten (Ordner mit 264 Blatt). Am hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet gemäß 79a Abs. 2, 4, 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. 1. Das Verfahren ist nicht gemäß 155 FGO i. V. m. 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

4 Eine Unterbrechung nach 240 ZPO findet nur statt, wenn die Insolvenzmasse ( 35 InsO) betroffen ist. Das bedeutet, dass der Streitgegenstand aus der Insolvenzmasse geleistet oder deren Bestandteil werden soll. Bei Ansprüche, die ihrem Wesen nach nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind, wie z. B. Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Urkundenvorlegung, kommt es für die Frage einer Unterbrechung darauf an, ob hinter ihnen ein Hauptanspruch steht, der zur Insolvenzmasse gehört; gegebenenfalls wird dann das Verfahren auch nach 240 ZPO unterbrochen (vgl. Anders in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 240, Rdnr. 6, m. w. N.). Die vzta hat ihre rechtliche Grundlage in 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl EG Nr. L 302/1 - Zollkodex). Die Klage auf Aufhebung einer vzta und Verpflichtung zur Erteilung einer vzta betrifft einen originären Auskunftsanspruch des Wirtschaftsbeteiligten gegenüber der Zollverwaltung, der sich nicht aus einem Hauptanspruch o. ä. ableitet, und nicht die Insolvenzmasse betrifft. Da die Zollbehörden unabhängig von dem Vorliegen einer vzta bei der Einreihung einer Ware keinen Spielraum haben, sondern immer "richtig" einzureihen haben, erfolgt eine vzta gewissermaßen bloß deklaratorisch; ihre rechtliche Funktion beschränkt sich auf die Schaffung von Planungssicherheit und gegebenenfalls eines gewissen und zeitlich beschränkten Vertrauensschutz für den Fall der Änderung der für die Einreihung maßgeblichen Rechtsvorschriften. Keinesfalls kommt der vzta daher ein eigener Vermögenswert in dem Sinne zu, dass die vzta für eine bestimmte, wirtschaftlich günstige Einreihung konstitutiv ist. Dem ersten Teil des streitgegenständlichen Antrags auf Aufhebung der erteilten vzta kann schon deswegen kein vermögensrechtlicher Wert beigemessen werden, weil sich die Rechtswirkung einer vzta nach 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Zollkodex darauf beschränkt, dass sie die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bindet. Das Vorliegen einer vzta verpflichtet den Adressaten zu nichts, berechtigt ihn aber zur Verwendung gegenüber den Zollbehörden. Die Aufhebung einer vzta betrifft daher die Insolvenzmasse nicht. Das gleiche gilt im Ergebnis auch für den Verpflichtungsantrag der Klägerin. Auch sein Gegenstand, die Verpflichtung zur Erteilung einer bestimmten vzta, weist keinen rechtlichen Bezug zur Insolvenzmasse auf. Denn eine vzta bindet gemäß Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 Zollkodex die Zollbehörden nur hinsichtlich solcher Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Erteilung der vzta erfüllt werden. Die begehrte vzta kann also nur hinsichtlich zukünftiger Einfuhren der Klägerin Wirkung entfalten. Sollten bei der Klägerin noch Einfuhrfälle zollrechtlich offen sein, in denen die Klägerin mit Zollbehörden über die zutreffende Einreihung der Ware zur Bemessung des festzusetzenden Zolls für bereits getätigte Einfuhren - und damit über einen Gegenstand der Insolvenzmasse - streitet, würde eine gerichtliche Entscheidung dieser Klage auf diese Fälle ohne rechtliche Wirkung bleiben, selbst wenn sie zugunsten der Klägerin ergehen würde. Ob die Insolvenzmasse im Hinblick auf einen vzta-antrag als betroffen anzusehen wäre, wenn ein Antragsteller vor Insolvenzeröffnung Kauf- oder ähnliche Verträge für noch einzuführende Waren geschlossen hat und diese Einfuhren während Durchführung seines Klageverfahrens wegen der vzta noch nicht ausgeführt sind, aber noch ausgeführt werden sollen, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil ein solche Situation bei der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

5 2. Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Da die Klage nicht die Insolvenzmasse betrifft, ist es nicht zu einem Parteienwechsel gekommen, so dass die Insolvenzschuldnerin und ursprüngliche Klägerin weiter Aktivpartei des Rechtsstreits geblieben ist und nicht der Insolvenzverwalter an ihre Stelle gerückt ist. Nach Ansicht des Berichterstatters ist allerdings nach Erhebung der Klage das für die Zulässigkeit jeder Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin deswegen entfallen, weil im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Geschäftsbereich der Klägerin veräußert worden ist. Damit dürfte sich das Klageverfahren erledigt haben. Erledigungserklärungen sind allerdings von den Beteiligten auf die entsprechende Anfrage des Gerichts nicht abgegeben worden. 3. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit dahingestellt bleiben, weil die Klage nunmehr jedenfalls unbegründet ist und zwar zum einen, weil die Klägerin gar keinen Anspruch auf Erteilung einer vzta (mehr) hat und zum anderen, weil die angefochtene vzta in der Sache rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat ( 100 Satz 1 FGO). a) Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer vzta hat. VZTA werden auf Antrag nach Art. 12 Abs. 1 Zollkodex erteilt. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, dass außer dem Antrag noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Zollkodex bestimmt jedoch, dass Anträge auf Auskünfte (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Zollkodex) abgelehnt werden können, wenn sie sich nicht auf tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhren beziehen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der allgemeinen Meinung, dass eine vzta nicht zu erteilen ist, wenn zum einen die im Antrag auf Erteilung der Auskunft genannte Ware weder zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt wird noch Derartiges zukünftig beabsichtigt ist und wenn zum anderen im Fall einer beabsichtigten Warenausfuhr die vzta auch nicht wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer sonstigen zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird (vgl. BFH, Beschluss vom , VII B 206/12; Beschluss vom , VII B 114/07 m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom , 4 K 262/11; vgl. Schulmeister in Witte: Zollkodex, Art. 12, Rdnr. 12). Da der Geschäftsbereich der in Insolvenz befindlichen Klägerin veräußert worden ist, ist diese materielle Voraussetzung (vgl. Schulmeister a. a. O.) für die Erteilung einer vzta entfallen, denn die Klägerin beabsichtigt mangels entsprechender Geschäftstätigkeit die Einfuhr der Geräte nicht mehr. Aus dem Ausgeführten folgt zugleich, dass gleichermaßen kein Anspruch auf Aufhebung einer erteilten vzta besteht, wenn keine Warenein- oder -ausfuhr beabsichtigt ist. Somit ist auch der erste Teil des klägerischen Antrags auf Aufhebung unbegründet.

6 b) Die Klage ist weiterhin auch deswegen unbegründet, weil die streitgegenständliche Ware nicht unter die von der Klägerin begehrte Codenummer 9021 einzureihen ist; die Ware ist vom Beklagten vielmehr zutreffend der Codenummer 9018 zugewiesen worden. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom , C-121/95; BFH, Urteil vom , VII R 78/00, vom , VII R 69/00, vom , VII R 83/99, vom , VII R 42/98 und vom , VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom , C-143/96, und vom , C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom , VII R 83/99 und vom , VII R 42/98; Beschluss vom , VII B 17/02). bb) Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Produkte in die Position 9018 KN (so der Beklagte) oder in die Position 9021 KN (so die Klägerin) einzureihen sind. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften des streitgegenständlichen Geräts führen nicht zu der von der Klägerin begehrten Einreihung in die Pos KN. Die Pos KN bezeichnet "Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen". (1) In Betracht käme aus dieser Aufzählung zunächst der Begriff des Schwerhörigengeräts, Unterpos KN. Den in Pos KN aufgezählten Apparaten, Vorrichtungen, Geräten etc. ist gemein, dass eine körperliche Funktionsstörung behoben oder gemildert wird und zwar dadurch, dass eine im gesunden bzw. nicht funktionsgestörten Zustand durch den Körper selbst erfüllte Funktion durch die Ware ganz, teilweise oder unterstützend übernommen wird, dauerhaft oder zur Ermöglichung einer Heilung bzw. Störungsbehebung.

7 Ein Schwerhörigengerät ist demgemäß ein Gerät, das der in dem Begriff genannten Funktionsstörung, nämlich der Schwerhörigkeit, dadurch abhilft, dass die geminderte Funktion des Gehörs, die in der Aufnahme und Weiterleitung des Schalls und seiner Umwandlung in Nervenimpulse, ganz oder teilweise ersetzt wird. Das streitgegenständliche Gerät kann nicht als Schwerhörigengerät eingereiht werden, weil es nicht dazu dient, diese Funktion des Gehörs ganz oder teilweise zu übernehmen. Zugunsten der Klägerin soll hier davon ausgegangen werden, dass Folge des Tinnitusproblems, zu dessen Behandlung das Gerät eingesetzt wird und das seine Ursache in einer pathologischen Synchronisation im auditorischen Kortex hat, nicht nur die Wahrnehmung eines fiktiven und als störend empfundenen Geräuschs durch den Betroffenen ist, sondern auch eine daraus resultierende verminderte Wahrnehmung der realen Geräusche. Auch in diesem Fall übernimmt das streitgegenständliche Gerät allerdings nicht die Funktion oder Teile der Funktion des Gehörs, indem es die realen, vermindert wahrgenommenen Geräusche aufnimmt, weiterleitet oder umwandelt. Stattdessen erzeugt das Gerät eigene Geräusche mit dem Ziel, die Ursache des Tinnitusproblems zu beseitigen, indem es der pathologischen Synchronisation entgegenwirkt. Dass im Erfolgsfalle auch die Verminderung der Schallwahrnehmung beseitigt wird, ist nicht die Folge einer Funktionsübernahme des Geräts, das daher nicht als Schwerhörigengerät einzureichen ist. (2) In Anbetracht der Wirkungsweise des Geräts könnte erwogen werden, in dem streitgegenständlichen Gerät eine "andere Vorrichtung zum... Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsstörungen" zu sehen, die in Unterpos KN als einzureihen sein könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass Nr der zur Auslegung herangezogenen Erläuterungen zu Pos KN ausdrücklich bestimmt, dass der Begriff "Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" im Sinne dieser Position nur solche Vorrichtungen erfasst, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen, was, wie dargelegt, hier nicht der Fall ist. (3) Dass das Gerät, da eine Einreihung in Pos KN ausscheidet, wie in der streitgegenständlichen vzta geschehen, dann in Pos KN einzureihen ist, ist nicht zu beanstanden und bedarf an dieser Stelle keiner vertiefenden Begründung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe für die Zulassung der Revision ( 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.

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