N I E D E R S C H R I F T
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- Berndt Tiedeman
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1 N I E D E R S C H R I F T über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses ( ) am Dienstag, den 18. Juni 2013 um Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses ANWESEND 1. Bürgermeister Neusiedl, Jan 3. Bürgermeisterin Nöbel, Renate GR - Mitglieder Altmann, Christian Kneidl, Ursula (i.v. Portenlänger-Braunisch) bis TOP 207/nö Kuny, Wolfgang bis TOP 207/nö Dr. Paeschke, Christine Reinhart-Maier, Ingrid Sedlmair, Gerhard Schmidt, Oliver ab TOP 90/ö, Uhr Staehle, Katrina ENTSCHULDIGT: Portenlänger-Braunisch, Barbara Splettstößer, Reinhard Zettel, Robert VERWALTUNG VFW Gantner Peter VWA Schwarz, Karl zu TOP 90/ö Dipl.Päd. (Univ.) Golla, Susan zu TOP 205/nö, VFW Rank, Ulrich zu TOP 208/nö Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ordnungsgemäß geladen. Die Zahl der Mitglieder beträgt Bürgermeister; davon sind die oben aufgeführten Mitglieder erschienen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig. 88. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung Auf Nachfrage von GR-Mitglied Kuny informiert 1. Bürgermeister Neusiedl, dass die Gemeinderatsmitglieder Kuny und Kneidl zu Punkt 208/nö aufgrund ihrer Funktionen als 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzende der Nachbarschaftshilfe Grünwald e.v. nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und somit bei diesem Tagesordnungspunkt weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen dürfen. Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 1
2 89. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 12. März 2013 Die oben bezeichnete Niederschrift wird einstimmig angenommen. 90. Waldfriedhof Grünwald; a) Erlass einer Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald b) Erlass einer Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren Aufgrund neuer Entwicklungen in der europäischen Rechtsprechung über die Qualifikationen von Gewerbetreibenden auf Friedhöfen, der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern zum Abschluss von Bestattungsdienstleistungsverträgen, eines Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Bestimmung der Fälligkeit einer Gebührenschuld sowie eigener redaktioneller Änderungen, besteht die Notwendigkeit, die Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald sowie die Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren entsprechend anzupassen. a) Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald Alte Fassung Neue Fassung 7 Benutzung von Fahrzeugen 7 Benutzung von Fahrzeugen (1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von zugelassenen Arbeiten auf dem Friedhof gestattet und bedarf einer Genehmigung. (1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von zugelassenen Arbeiten im Friedhof für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t gestattet und bedarf einer Genehmigung. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen mit Anhänger, kann in begründeten Einzelfällen gesondert zugelassen werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen (z.b. Tau -oder Regenwetter) kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (3) Das Befahren der Grabfelder ist untersagt. (4) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist insbesondere zu beachten: (3) Grabmale sollen möglichst mit Handwagen eingebracht werden, können aber außerhalb der Bestattungs- und Trauerfeierzeiten auch mit Kraftfahrzeugen bis max. 7,5 t Gesamtgewicht transportiert werden. Die Kraftfahrzeuge dürfen jedoch die befestigten Wege nicht verlassen. (4) Nicht gestattet ist: 2
3 a) die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen; b) bei anhaltendem Tau -oder Regenwetter kann die Gemeinde die Zufahrt für Fahrzeuge aller Art untersagen, c) in der Nähe von Trauerzügen und Bestattungsfeierlichkeiten ist das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet. a) das Befahren des Friedhofsgeländes und der Friedhofswege während der Dauer einer Erd- oder Urnenbeisetzung und Trauerfeier; b) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern auszuführen; c) das Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; d) das Befahren der Grabfelder; e) das auch nur vorübergehende Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; 8 Gewerbliche Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Kunstschmiede und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die, ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verfahren nach Abs. (1), über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen auch elektronisch abwickeln. Die Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden entsprechend Anwendung. Hat die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Bewilligung als erteilt. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. 8 Gewerbliche Arbeiten (1) Bestatter/innen, Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen bedürfen für ihre gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Bewilligung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Bestatter müssen zusätzlich als fachliche Qualifikation die Europäische Norm EN erfüllen. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Entscheidet die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten, nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Bewilligung ebenfalls als erteilt. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. (3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und 3
4 persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag hin für konkrete Einzelfälle erteilt. (4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Zugelassene Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. 11 Benutzung der Schauräume (1) Die Leichen sind in den Schauräumen ( 1 Abs. 4) aufzubahren bzw. zu hinterstellen. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt in die Schauräume. 11 Benutzung der Schauräume (1) Die Schauräume ( 1 Abs. 4) können für Verstorbene genutzt werden, die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten; a) außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht gewährleistet ist, die Nutzung der Schauräume für die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet; b) in allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich; c) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. 21 Nutzungsrechte an Grabstätten (3) Der Nutzungsberechtigte hat, vorbehaltlich des Abs. 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lasen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. 38 Entfernung von Grabmalen (1) Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechts ist das Grabmal unverzüglich zu entfernen. 21 Nutzungsrechte an Grabstätten (3) Der Nutzungsberechtigte hat, vorbehaltlich des Abs. 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner/in, Lebensgefährten/in, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 38 Entfernung von Grabmalen (1) Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechts ist das Grabmal unverzüglich und fachgerecht zu entfernen. b) Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren 5 Bestattungsgebühren ALTE FASSUNG 2. Bestattungen und Urnenbeisetzungen 5 Bestattungsgebühren Neue Fassung 2. Bestattungen und Urnenbeisetzungen 4
5 f) Erdbestattung (Führung des Trauerzuges, Durchführung der Bestattung, Dekoration ,-- für Kinder bis vollend. 10. Lebensjahr. 89,-- 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht a) im Falle des 2 Nr. 1, mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes, b) im Falle des 2 Nr. 2a, mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, c) im Falle des 2 Nr. 2b, mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. f) Erdbestattung (Führung des Trauerzuges, Durchführung der Bestattung, Dekoration, Aufstellung des Sarges in der Aussegnungshalle) ,-- für Kinder bis vollend. 10. Lebensjahr... 89,-- 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht a) im Falle des 2 Nr. 1, mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes, b) im Falle des 2 Nr. 2a, mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, c) im Falle des 2 Nr. 2b, mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die vorgelegte Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald sowie die vorgelegte Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wie folgt zu beschließen: Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Grünwald folgende Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald 1 Die Gemeindesatzung über die Benützung des Waldfriedhofes Grünwald vom , in Kraft getreten am (GrüAbl. Nr. 34/ ), geändert am , in Kraft getreten am (GrüABl. Nr. 18 vom )sowie geändert am , in Kraft getreten am (GrüABL. Nr. 19 vom ) wird wie folgt geändert: 1.) 7 Abs.1, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von zugelassenen Arbeiten im Friedhof für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t gestattet und bedarf einer Genehmigung. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen mit Anhänger, kann in begründeten Einzelfällen gesondert zugelassen werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen (z.b. Tau -oder Regenwetter) kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (3) Grabmale sollen möglichst mit Handwagen eingebracht werden, können aber außerhalb der Bestattungs- und Trauerfeierzeiten auch mit Kraftfahrzeugen bis max. 7,5 t Gesamtgewicht transportiert werden. Die Kraftfahrzeuge dürfen jedoch die befestigten Wege nicht verlassen. 5
6 (4) Nicht gestattet ist: a) das Befahren des Friedhofsgeländes und der Friedhofswege während der Dauer einer Erd- oder Urnenbeisetzung und Trauerfeier; b) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern auszuführen; c) das Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; d) das Befahren der Grabfelder; e) das auch nur vorübergehende Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; 2.) 8 erhält folgende Fassung: (1) Bestatter/innen, Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen bedürfen für ihre gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Bewilligung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Bestatter müssen zusätzlich als fachliche Qualifikation die Europäische Norm EN erfüllen. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Entscheidet die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten, nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Bewilligung ebenfalls als erteilt. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. (3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag hin für konkrete Einzelfälle erteilt. (4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. 6
7 (5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Zugelassene Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. 3.) 11 erhält folgende Fassung: (1) Die Schauräume ( 1 Abs. 4) können für Verstorbene genutzt werden, die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten; a) außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht gewährleistet ist, die Nutzung der Schauräume für die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet; b) in allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich; c) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. 4.) 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Nutzungsberechtigte hat, vorbehaltlich des Abs. 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner/in, Lebensgefährten/in, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 5.) 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechts ist das Grabmal unverzüglich und fachgerecht zu entfernen. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Grünwald folgende Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren 7
8 1 Die Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom , in Kraft getreten am (GrüAbl. Nr. 25 vom ), wird wie folgt geändert: 1.) 5 Nr. 2 Buchstabe f) wird wie folgt geändert: 2. Bestattungen und Urnenbeisetzungen f) Erdbestattung (Führung des Trauerzuges, Durchführung der Bestattung, Dekoration, Aufstellung des Sarges in der Aussegnungshalle) ,-- für Kinder bis vollend. 10. Lebensjahr... 89,-- 2.) 6 wird wie folgt geändert: Die Gebührenschuld entsteht a) im Falle des 2 Nr. 1, mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes, b) im Falle des 2 Nr. 2a, mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, c) im Falle des 2 Nr. 2b, mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 91. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung GR-Mitglied Nöbel erkundigt sich, warum die Gemeinderatsmitglieder für ein Konzert der Neuen Philharmonie München am , das von der Ute-Decker-Stiftung unterstützt wird, keine Einladung bekommen haben. 1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass dieses Konzert in Eigenregie von Frau Angela Zahn im Auftrag der Musikwerkstatt Jugend e.v. organisiert wird und hierbei keinerlei Kosten von der Gemeinde Grünwald übernommen wurden. Deshalb ist auch keine eigene Einladung an die Gemeinde gegangen. GR-Mitglied Schmidt informiert, dass auf dem Briefkopf zur Einladung des Verwaltungsausschusses offensichtlich die Namen einiger Banken, wie z.b. der Dresdner Bank sowie der Volks- u. Raiffaisenbank falsch wiedergegeben sind. 1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass hierbei wohl versehentlich ein veralteter Vordruck verwendet wurde. 8
9 GR-Mitglied Staehle erkundigt sich, ob die Gemeinde Grünwald die Flutopfer finanziell unterstützen wird. 1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass derzeit diesbezüglich Abklärungen mit dem Landratsamt München sowie ein Austausch mit dem Bayerischen Roten Kreuz stattfinden. Die Gemeinde habe haushaltsrechtlich hierzu die Bayerische Gemeindeordnung zu beachten. Es ist bekannt, dass Kleiderspenden nicht, aber Spenden von funktionstüchtigen Elektrogeräten benötigt werden, momentan aber die Annahme von sämtlichen Gütern aus logistischen Gründen gestoppt wurde. Ende der Sitzung: Uhr 9
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